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Solothurn Versicherungsgericht 11.03.2026 VSBES.2024.233

11. März 2026·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·8,257 Wörter·~41 min·2

Zusammenfassung

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 11. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 2. Juli 2024)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Die 1968 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) arbeitete zuletzt vom 1. Mai 2018 bis 28. Februar 2019 als kaufmännische Angestellte mit einem Pensum von 60 % in der B.___ AG, [...]. Am 6. Januar 2022 meldete sich die Mutter einer im Jahr 2006 geborenen Tochter bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, u.a. unter chronischer Müdigkeit sowie Erschöpfung zu leiden (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 14). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zog verschiedene Unterlagen bei und veranlasste am 9. September 2022 (IV-Nr. 35) eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle C.___ AG, [...] (nachfolgend: C.___), welche im Zeitraum vom 14. Juni 2023 bis 28. September 2023 durchgeführt wurde (Gutachten vom 15. Oktober 2023, IV-Nr. 58). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 12. Januar (recte: 2. Juli) 2024 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den umfangreichen medizinischen Abklärungen liege keine Diagnose vor, welche eine längerdauernde anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründet würde. Sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin/kaufmännische Angestellte als auch andere Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin retrospektiv und auch weiterhin vollumfänglich zuzumuten. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege nicht vor. Den im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwänden könne nicht gefolgt werden (IV-Nr. 77; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 5. September 2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren geltend machen (A.S. 7 ff.):

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 12. Januar 2024 (recte: 2. Juli 2024) sei aufzuheben.

2.      a) Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu ergänzenden medizinischen und beruflich-konkreten Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.      Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. November 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit Verweis auf die beiliegenden Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 36).

2.3     Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 wird der Beschwerdeführerin, soweit keine Deckung durch ihre Rechtsschutzversicherung besteht, die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird ihr in diesem Rahmen Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...] als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (A.S. 37 f.).

2.4     Am 5. Februar 2025 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein und weist darauf hin, die Rechtsschutzversicherung decke für den vorliegenden Fall einzig im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes der Versicherungspolice einen Betrag von CHF 1'000.00 für Anwalts- und Gerichtskosten ab. Es gelte zu beachten, dass die Zahlung der Rechtsschutzversicherung auch für den vor- bzw. ausserprozessualen anwaltlichen Aufwand geleistet werde (A.S. 39 ff.). Je ein Doppel dieser Eingabe und der Kostennote sowie der Beilagen werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf die Einforderung eines Kostenvorschusses wird verzichtet (A.S. 45).

2.5     Den Parteien wird mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 mitgeteilt, das Gericht beabsichtige, mit der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung das Beweisverfahren zu schliessen. Es wird Frist gesetzt, dem Gericht allfällige Beweismittel einzureichen. Im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen (A.S. 46).

2.6     Mit innert erstreckter Frist eingereichter Eingabe vom 28. Januar 2026 lässt die Beschwerdeführerin folgende begründete Anträge stellen (A.S. 54 ff.):

1.   Es sei die beiliegende Stellungnahme von Frau Dr. med. D.___ und E.___ vom 18. Januar 2026 in Kopie als Urkunde 15 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen.

2.   Es sei der Bericht von Frau Dr. med. F.___ vom 12. Dezember 2025 in Kopie als Urkunde 16 zu den Akten zu nehmen und zum Beweis zuzulassen

2.7     Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2026 wird ein Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2026 sowie der Urkunden Nr. 15 (Beschwerdebeilage [BB] 15) und 16 (BB 16) der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Sodann wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen weiterer Beweismittel verzichtet hat. Das Beweisverfahren wird geschlossen. Im Weiteren werden die Parteien zu der auf Begehren der Beschwerdeführerin durchzuführenden öffentlichen Verhandlung vom Dienstag, 3. März 2026, 14:00 Uhr, vorgeladen (A.S. 57 f.).

2.8     Am 3. März 2026 führt das Gericht wie angekündigt die öffentliche Schlussverhandlung durch, an der die Parteivorträge angehört werden (siehe Protokoll des Gerichtsschreibers vom 3. März 2026; A.S. 60 ff.). Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 63 f.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente und / oder berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3     Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20; Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin meldete sich am 6. Januar 2022 bei der IV zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Nr. 14 S. 1 und 8). Demnach könnte ein allfälliger Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab 1. Juli 2022 bestehen (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. E. II. 2.2. hiernach). Somit sind die neuen, ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen anwendbar. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2     Arbeitsunfähigkeit ist nach Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7 S. 228 ff.).

2.3     Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 50 Prozent gelten abgestufte prozentuale Anteile (Art. 28b Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

2.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.6     Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

3.       Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % auszurichten. Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, gemäss den umfangreichen medizinischen Abklärungen liege keine Diagnose vor, welche eine längerdauernde anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe nicht. Im Folgenden ist der medizinische Sachverhalt aufgrund der vorliegend ins Recht gelegten Akten darzulegen:

3.1     Gemäss dem C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 konnte im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) gestellt werden. Nach den gutachterlichen Angaben haben die angegebenen Diagnosen (1. Kopfschmerzen vom Spannungstyp [ICD-10: G44.2]; 2. St.n. Epstein-Barr-Virus-Infektion [ICD-10: B27.9]; 3. St.n. mildem Lipödem der unteren Extremitäten, ED 2021 [ICD-10: E88.20]; 4. Rezidivierendes Herzrasen, wahrscheinlich bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardie [AVNRT, kardiologische Abklärung 2018, ICD-10: I47.1]) keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Unter dem Titel «Synthese/Quintessenz aus allen Fachgebieten und funktionelle Einschränkungen» wurde angegeben, die Explorandin sei internistisch, neurologisch und psychiatrisch untersucht worden, wobei in das Ergebnis der Gesamtbetrachtung die Erkenntnisse aus einer neuropsychologischen Begutachtung eingeflossen seien. Als Ergebnis der Untersuchung könne festgehalten werden, dass die Arbeitsfähigkeit – auch bei auffälliger Beschwerdevalidierung – nicht eingeschränkt sei. Die wenigen somatischen Diagnosen, welche man habe verifizieren können, wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Zu Belastungsfaktoren und Ressourcen wurde festgestellt, die Explorandin sei sehr gut ausgebildet und habe bis zum Jahr 2018 nutzbringend am Erwerbsleben teilgenommen. Sie habe hier auch Begleitumstände formulieren können, die einen guten Arbeitsplatz für sie ausmachten. Es sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass die Explorandin an ihre Erfolge aus der Vergangenheit anknüpfen könne. Bei der Explorandin bestünden keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten, der Fähigkeit zur Selbstpflege sowie der Verkehrsfähigkeit. Demensprechend bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit (8.5 Std. pro Tag). Es habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58 S. 6 ff.).

3.1.1  Aus dem internistischen C.___-Teilgutachten von Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Fachärztin für Allergologie und klinische Immunologie, vom 13. Oktober 2023 (Untersuchung vom 29. August 2023) geht im Wesentlichen hervor, aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der erhobenen Untersuchungsbefunde könne aus allgemeininternistischer Sicht eine durchgemachte Epstein-Barr-Virus-Infektion bestätigt werden. Laboranalytisch zeige sich, dass die Explorandin sicher einmal Kontakt gehabt habe mit dem Epstein-Barr-Virus (Nachweis positiver lgG-Antikörper, auch mehrmalig durchgemachte Infektionen sind mit dieser Laborkonstellation vereinbar). Die erhöhten Blutdruckwerte seien situativ zu interpretieren (Weisskittelhypertonie), hier würde primär eine Heimblutdruckmessung und bei immer noch erhöhten Werten eine 24 Stunden-Blutdruckmessung Klarheit schaffen. Im Jahr 2018 habe eine endokrinologische Abklärung stattgefunden wegen des Nachweises von (nicht stark erhöhten) Schilddrüsenantikörpern bei allerdings euthyreoter (normaler) Stoffwechsellage. Ebenfalls im Jahr 2018 sei eine Echokardiographie durchgeführt worden, welche bis auf eine minimale, hämodynamisch nicht relevante Mitralklappeninsuffizienz normal ausgefallen sei. Im Bericht des Kardiologen Dr. med. H.___ sei auch ein rezidivierendes Herzrasen, wahrscheinlich bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardie (AVNRT) beschrieben worden. Die damals durchgeführte Fahrradergometrie sei ohne Ischämienachweis geblieben und habe keine Rhythmusstörungen ergeben. Eine weiterführende Abklärung sei nicht für notwendig gehalten worden. Im Jahr 2021 habe noch eine angiologische Abklärung stattgefunden mit der Diagnose eines milden, klinisch gut kontrollierten Lipödems der unteren Extremitäten. All diese internistischen Diagnosen hätten keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die angegebenen Beschwerden könnten aus Sicht des Fachgebietes der allgemeinen inneren Medizin nicht erklärt werden. Es bestehe aktuell kein Handlungsbedarf. Die Schilddrüsenwerte seien euthyreot und eine endokrinologische Abklärung inklusive Schilddrüsensonographie sei im Jahr 2018 unauffällig gewesen. Der Berufsabschluss, mehrjährige berufliche Tätigkeit sowie die Eigenschaft als Mutter einer Tochter seien als Ressourcen zu werten. Dementsprechend wurde eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Explorandin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit angegeben (vgl. IV-Nr. 58 S. 50 ff.).

3.1.2  Im neurologischen C.___-Teilgutachten (Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie) vom 29. August 2023 (Untersuchung vom 14. Juni 2023) wurde zur gesundheitlichen Entwicklung dargelegt, die Explorandin gebe chronische Müdigkeit und Erschöpfung an, etwa seit dem 26. Lebensjahr. Die Symptomatik habe sich nach dem ersten Pfeiffer’schen Drüsenfieber im Jahr 2008 verstärkt. Ausserdem berichte sie über viele Allergien, Histamin-Unverträglichkeit, Unverträglichkeit gewisser Umwelteinflüsse wie v.a. Strahlung und Gerüche, daneben eine Vielzahl weiterer Beschwerden, aus neurologischer Sicht vor allem Kopfschmerzen sowie diffuse Schwindelanfälle mit «fast Ohnmacht». Die Symptomatik habe sich langsam zugespitzt, zuletzt durch die von der Explorandin als schlecht empfundenen Arbeitsbedingungen am letzten Arbeitsplatz. Die Beurteilung der Konsistenz und Plausibilität lautete dahingehend, die Beschwerden seien konsistent vorgebracht worden; die Hypersensibilität bezüglich Umwelteinflüsse könne aus neurologischer Sicht nicht beurteilt werden. Die Kopfschmerzen hätten etwas vor dem 50. Altersjahr begonnen und träten vorwiegend bei längerer PC-Arbeit auf oder – nach Angaben der Explorandin – wenn sie sich Strahlungen oder Antennen zu sehr nähere. Aufgrund der Schilderung der Kopfschmerzattacken handle es sich am ehesten um Spannungskopfschmerzen, und die Symptomatik sei in diesem Zusammenhang als plausibel einzuschätzen. Neurologische Akten seien nicht vorhanden. Zu den Diagnosen wurde ausgeführt, aus Sicht der Explorandin seien die ersten Symptome der grossen Ermüdbarkeit bereits etwa in ihrem 26. Lebensjahr aufgetreten. Es seien eine Vielzahl weiterer Beschwerden wie Schwächeanfälle mit Schweissausbrüchen, Klaustrophobie, Konzentrationsstörungen, Schwindelanfälle aus dem Nichts heraus und Kopfschmerzen aufgekommen. Die Kopfschmerzen müssten am ehesten einem Spannungstyp-Kopfschmerz zugeordnet und im Gesamtkontext interpretiert werden. Die Frequenz der Kopfschmerzen sei eher gering. Viermal im Jahr träten jeweils bis vier Tage anhaltende Kopfschmerzen auf, und die Explorandin kupiere diese mit Alka-Selzer. Vorwiegend auslösend seien längere Computerarbeit oder auch gewisse Wetterlagen. Leichtere Kopfschmerzphasen behandle die Explorandin mit einer geringen Dosis Alka-Selzer oder nicht-medizinischen Massnahmen wie Entspannung oder sich Hinlegen. Schwindelanfälle träten manchmal aus dem Nichts heraus auf; die Explorandin schildere sie als eindeutigen Schwankschwindel. Sie müsse sich dann an den Wänden festhalten; diese Attacken würden von selbst wieder abklingen. Die Schwindelsymptomatik müsse aus neurologischer Sicht am ehesten mit einem phobischen Schwindel im Rahmen ihrer Angsterkrankung interpretiert werden. Eine eigentliche, schulmedizinische Behandlung habe nie stattgefunden. Die Explorandin werde homöopathisch behandelt. Die Explorandin scheine aus neurologischer Sicht genügend Ressourcen zu haben, um mit ihren Kopfschmerzen umgehen zu können. Sie behandle diese mit Alka-Selzer. Beeinträchtigende Phasen träten maximal viermal im Jahr auf. Die Explorandin könne aus neurologischer Sicht sämtliche Arbeiten verrichten und es lasse sich kein spezifisches Belastungsprofil erstellen. Dementsprechend wurde auch aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit attestiert. Aus neurologischer Sicht sei die Explorandin nie arbeitsunfähig gewesen (IV-Nr. 58 S. 39 ff.).

3.1.3  Im neuropsychologischen C.___-Teilgutachten (lic. phil. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP) vom 27. August 2023 (Untersuchung vom 22. August 2023) wurde bei der Beurteilung angegeben, die Explorandin habe bei der neuropsychologischen Untersuchung gut kooperiert. Standardmässig eingesetzte Leistungsvalidierungsverfahren seien unauffällig ausgefallen, sodass diesbezüglich keine Hinweise auf ein problematisches Leistungsverhalten bestünden. Bei der Explorandin seien testdiagnostisch leichte Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit festgestellt worden. Diese beträfen aber ausschliesslich die am Computer gemessenen Reaktionszeiten, welche eher langsam und schwankend ausgefallen seien. Qualitativ zeigten sich auch bei den computerbasierten Angaben keinerlei Auffälligkeiten. Die Aufmerksamkeitsleistungen in Papier-Bleistift-Verfahren seien durchwegs durchschnittlich gewesen, auch hinsichtlich des Arbeitstempos. Die übrigen geprüften Leistungen seien durchschnittlich gewesen, teilweise sogar überdurchschnittlich. Die Explorandin sei in der Lage, sich neue Informationen (visuell oder verbal) rasch einzuprägen und später zuverlässig abzurufen. Komplexere Aufgaben plane sie systematisch und führe sie stringent durch. Von Störfaktoren lasse sie sich nicht ablenken und könne sich flexibel an sich ändernde Bedingungen anpassen. Die Funktionen der visuellen Wahrnehmung seien intakt.

Die versicherungsmedizinische Beurteilung lautete wie folgt: Die leicht reduzierten Leistungen in computerbasierten Aufmerksamkeitsaufgaben deckten sich zwar mit den subjektiven Angaben der Explorandin, sich am Computer gestresst zu fühlen und sich nicht mehr gut konzentrieren zu können, sie seien aber aus neuropsychologischer Sicht kaum nachvollziehbar, da grundsätzlich am PC die gleichen Funktionen benötigt würden wie im Papier-Bleistift-Verfahren. Die Explorandin fühle sich subjektiv durch die Strahlung am Computer beeinträchtigt, sodass am ehesten davon auszugehen sei, dass es sich bei den Einschränkungen am Computer um eine unbewusste Selbstlimitierung handle. Kognitive Defizite seien auch deswegen auszuschliessen, weil weder im neurologischen noch im psychiatrischen Gutachten eine Störung habe festgestellt werden können, welche kognitive Beeinträchtigungen erklären könnte. Aufgrund der unauffälligen Schul- und Berufslaufbahn könnten auch relevante kognitive Entwicklungsstörungen im Vorfeld ausgeschlossen werden. Neuropsychologische Vorbefunde bestünden nicht. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden somit keine Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Aus rein neuropsychologischer Sicht habe immer eine volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden (IV-Nr. 58 S. 60 ff.).

3.1.4  Dem psychiatrischen C.___-Teilgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Oktober 2023 (Untersuchung vom 28. September 2023) kann entnommen werden, die Explorandin sei in Deutschland geboren worden. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, sei die Ehe ihrer Eltern geschieden worden. Die Explorandin sei mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in die Schweiz gezogen. Sie habe einige Jahre in einem Internat verbracht, danach habe sie kurze Zeit bei ihrem Vater gelebt, um dann in der Schweiz mehrere Male umzuziehen. Es werde über einen sexuellen und auch emotionalen Missbrauch berichtet. Gleichwohl sei es der Explorandin möglich gewesen, die Schule und eine Berufsausbildung zu absolvieren und mehrere Jahre nutzbringend am Erwerbsleben teilzunehmen. Eine mehrjährige Beziehung, aus welcher eine aktuell 17 Jahre alter Tochter hervorgegangen sei, sei gescheitert, gegenwärtig finde ein Wechselmodell statt. Letztmals habe die Explorandin im Jahr 2018 gearbeitet, danach habe sie sich als nicht mehr arbeitsfähig erlebt und beziehe nun Sozialhilfeleistungen. Sie habe beruflich sehr viele Ideen, fühle sich allerdings nicht in der Lage, diese umzusetzen, wobei sie vorwiegend körperliche Gründe angegeben habe.

Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität lautete wie folgt: Es sei der Explorandin nicht abzusprechen, dass Kindheit und Jugend sehr belastend gewesen seien. Dem stehe jedoch ein hohes Funktionsniveau im Lauf des Lebens gegenüber. Selbstverständlich wäre es möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei. Wäre dies der Fall, hätte die Explorandin allerdings im Rahmen der Beschwerdevalidierung unauffällig abschneiden müssen, was sie nicht getan habe. Sie habe dort Auffälligkeiten gezeigt, die ein nicht authentisches Antwortverhalten belegten. Die hier durchaus agil wirkende Explorandin, die auch berichtet habe, Alabasterlampen entworfen und Flyer produziert zu haben, habe nicht den Eindruck hinterlassen können, dass sie zu einer beruflichen Tätigkeit in einer angemessenen Umgebung nicht in der Lage wäre. Insoweit ergebe sich auch ein Widerspruch zwischen den Angaben der Explorandin («was geht, was geht nicht») und ihrer Aussage, sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Ob die Explorandin, wie am 9. September 2021 berichtet, tatsächlich an einer Klaustrophobie leide, habe hier nicht verifiziert werden können. Hinsichtlich der Feststellungen aus dem Protokoll vom 5. Januar 2022, dass die Explorandin an Konzentrationsund Gedächtnisstörungen leide, habe dies hier ebenfalls nicht verifiziert werden können. Die Explorandin habe durchaus nicht unkonzentriert gewirkt.

Die versicherungsmedizinische Beurteilung lautete dahingehend, es sei ohne weiteres zu begrüssen, dass sich die Explorandin an die Aufarbeitung ihrer problematischen Kindheits- und Jugenderfahrungen gemacht habe. Es bleibe zu hoffen, dass die von ihr initiierte Traumabehandlung ihre Erwartungen erfülle. Auf die Arbeitsfähigkeit an sich habe dies allerdings keinen Einfluss. Die diesbezügliche Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Die Explorandin sei sehr gut ausgebildet und habe bis zum Jahr 2018 nutzbringend am Erwerbsleben teilgenommen. Sie habe hier auch Begleitumstände formulieren können, die einen guten Arbeitsplatz für sie ausmachten. Es sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass die Explorandin an ihre Erfolge aus der Vergangenheit anknüpfen könne. Dementsprechend wurde eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit attestiert. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58 S. 24 ff.).

3.2       Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm RAD-Arzt Dr. med. L.___, Praktischer Arzt, am 18. Juni 2024 dahingehend Stellung, die Kenntnis der von der Versicherten in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2023 angeführten Krankheitsbilder «Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue Syndrom» gehöre zum fachärztlichen Standardwissen der entsprechenden und im C.___-Gutachten vertretenen Fachdisziplinen. Laut dem polydisziplinärem Gutachten vom 15. Oktober 2023 seien diese Krankheitsbilder bei der Versicherten jedoch nicht diagnostiziert worden. Es handle sich um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts. Die Versicherte habe in ihrem undatierten Schreiben (IV-Eingangsdatum: 09.02.2024) angegeben, dass Dr. med. M.___, [...], einen Hashimoto diagnostiziert habe, die im Befund vom 21. September 2018 genannte Diagnose «Immunthyreopathie» sei jedoch unter den in Ziff. 4.3 des Gutachtens genannten Diagnosen nicht aufgeführt worden. Bei einer Thyreoidits Hashimoto (Immunthyreopathie) handle es sich um eine sehr häufig vorkommende und im Allgemeinen sehr gut behandelbare Schilddrüsenerkrankung. Diese frühere Erkrankung sei den Gutachtern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bekannt gewesen. Aus den laborchemischen Befunden habe sich zum Gutachtenszeitpunkt kein Hinweis mehr auf eine Schilddrüsenfehlfunktion ergeben. Auch hier handle es sich um eine andere Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes. Im handschriftlichen undatierten Schreiben von Dr. med. N.___ seien keine neuen Diagnosen oder medizinische Sachverhalte mitgeteilt worden. Zusammenfassend seien im Einwandverfahren keine neuen Diagnosen oder medizinische Sachverhalte mitgeteilt worden, die den Gutachtern nicht bereits bekannt gewesen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Explorandin nicht berücksichtigt worden wären (IV-Nr. 76).

4.

4.1 

4.1.1  Die Beschwerdegegnerin lehnte mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 2. Juli 2024 den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin rüge die mangelnde Fachkompetenz der involvierten Sachverständigen, eine myalgische Enzephalomyelitis (ME) bzw. ein chronisches Fatigue Syndrom (CFS) und Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (K-PTBS) diagnostizieren zu können. Diese Kritik sei unbegründet. Nichts spreche dafür, dass der zertifizierte medizinische Gutachter (SIM) und Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Spezialärztin für Neurologie nicht in der Lage gewesen wären, eine Gesundheitsstörung aus dem Spektrum dieser Krankheiten lege artis zu untersuchen und zu diagnostizieren. Der RAD weise in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2024 (E. II. 3.2 hiervor) in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die angeführten Krankheitsbilder ME bzw. CFS zum fachärztlichen Standardwissen der entsprechenden und im Gutachten vertretenen Fachdisziplinen gehörten. Im Übrigen sei mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme festzuhalten, dass diese Krankheitsbilder bei der Beschwerdeführerin gar nicht diagnostiziert worden seien. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit könne jedoch nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung sei, was hier – mit Blick auf das polydisziplinäre Gutachten vom 15. Oktober 2023 – nicht der Fall sei. Diejenigen Krankheitsbilder, die man habe diagnostizieren können, wirkten sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, sodass nicht zu beanstanden sei, dass im Vorbescheid von keiner Invalidität im Sinne des Gesetzes die Rede gewesen sei. Das polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 erweise sich als voll beweiswertig. Mit Verweis auf die RAD-Stellungnahme vom 18. Juni 2024, welche integrierender Bestandteil dieser Verfügung darstelle, könne dem Einwand weder ein Indiz für eine bisher noch nicht bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren medizinischen Abklärungen könne deshalb abgesehen werden (IV-Nr. 77; A.S. 1 ff.).

4.1.2  Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine unvollständige medizinische Entscheidungsgrundlage. Eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die chronische Müdigkeit und Erschöpfung und des vordiagnostizierten CFS finde sich weder im C.___-Gutachten noch sonst in den IV-Akten. Es könne nicht entnommen werden, ob das CFS auf psychischen Faktoren beruhe oder eine organische Grundlage habe. Insbesondere hätte aufgrund der Vorberichte geklärt werden müssen, ob das CFS direkt durch das Epstein-Barr-Virus verursacht worden sei. Im Weiteren sei das psychiatrische C.___-Teilgutachten unvollständig. So habe sich der psychiatrische Gutachter nicht mit der von Dr. med. O.___ vordiagnostizierten Agoraphobie (Bericht vom 29. Juni 2022; IV-Nr. 32) auseinandergesetzt. Das Bundesgericht habe in mehreren Leitentscheiden festgehalten, dass eine Auseinandersetzung mit divergierenden Meinungen auch und gerade in medizinischen Gutachten zwingend stattfinden müssen. Trotz der Hinweise auf das Vorliegen einer Traumafolgestörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von sexuellem Missbrauch und körperlicher Gewalt in der Kindheit (vgl. Bericht von Dr. med. P.___ vom 9. September 2021 [IV-Nr. 16 S. 3]) habe der C.___-Gutachter die Kriterien hierfür nicht geprüft. Dasselbe gelte mit Bezug auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Dass der Gutachter widersprüchlich festgehalten habe, es sei möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei, um dann gleich eine relevante Persönlichkeitspathologie mit dem Ergebnis des Beschwerdevalidierungstests SRSI in Abrede zu stellen, vermindere den Beweiswert seiner Expertise. Vorab sei zu bemängeln, dass sich in den Akten die Frage- und Auswertungsbogen zu diesem angeblichen Testresultat nicht finden liessen, sodass es dem Rechtsanwender verunmöglicht werde, das Testresultat nachzuvollziehen. Das Testresultat müsste auch durch die Tonaufnahme abgedeckt sein. Beim SRSI handle es sich sodann um einen Test, welcher noch nicht lange verfügbar sei (2019). Dieser sei nicht geeignet für die Erfassung von genuinen Beschwerden im Zusammenhang mit Persönlichkeitsstörungen. Es komme hinzu, dass beim C.___-Gutachten eine andere Persönlichkeitsentwicklung und -struktur orientierte biographische Diagnostik fehle. Es bleibe alles vage. Hierzu gehöre auch, dass der Gutachter auf fremdanamnestische Informationen verzichtet habe. So sei die Berichteinholung beim im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen Psychotherapeuten, Dr. med. Q.___, ebenso ausgeblieben wie die Nachfrage, weshalb dieser Psychotherapeut eine EMDR-Therapie empfohlen habe. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes sei nun aber entscheidend, ob dieser u.a. in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei. Dies sei nun eben beim psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. K.___ nicht der Fall gewesen. Gerade zur Beurteilung einer Persönlichkeitsstörung seien derartige medizinische Vorberichte zweifellos von erheblicher Bedeutung. Die medizinischen Leitlinien verlangten denn auch zur Beurteilung von Persönlichkeitsstörungen, dass die Feststellungen auf möglichst vielen Informationsquellen beruhen müssten. Ein Interview genüge in der Regel nicht und es müssten Fremdanamnesen und -berichte vorliegen. Das Gutachten von Dr. med. K.___ habe den früher gewürdigten medizinischen Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt und habe sich dennoch auf ein einziges Explorationsgespräch beschränkt, womit es keinen vollen Beweiswert geniesse. Das C.___-Gutachten berücksichtige auch geltend gemachte und aktenkundige Beschwerden der Explorandin in keiner Art und Weise. So fehle eine rheumatologische Mitbeurteilung der Thoraxschmerzen (Bericht von Dr. med. H.___ vom 2. März 2018), der chronischen Rückenschmerzen (Röntgen LWS vom 25. Januar 2021) und des geklagten Muskelabbaus. Zusammenfassend ergebe sich, dass der in der angefochtenen Verfügung festgestellte medizinische Sachverhalt auf einer unvollständigen Beweisgrundlage beruhe. Eine abschliessende materielle Beurteilung sei anhand des gegebenen medizinischen Dossiers nicht möglich (A.S. 7 ff.).

4.1.3  Anlässlich der öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. März 2026 lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen noch geltend machen, dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. K.___ vom 5. Oktober 2023 komme kein Beweiswert zu. Eine vertiefte traumatologische Abklärung wäre im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung notwendig gewesen. Die Stellungnahme von E.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin FSP, und D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2026 (BB 15) müsse nun gewürdigt werden. Die typischen Befunde einer Traumafolgestörung seien gegeben. Eine Prüfung der spezifischen ICD-11-Kriterien einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sei bei der psychiatrischen Teilbegutachtung nicht erfolgt; sie sei durch subjektive Eindrucksformulierungen ersetzt worden. Dies stelle einen wesentlichen Untersuchungsmangel dar. Es sei verständlich, dass die Beschwerdeführerin über die sexuelle Gewalterfahrung im familiären Kontext, welche schambehaftet sei, nicht gerne sprechen wolle. Die im Oktober 2024 aufgenommene ambulante psychotherapeutische Behandlung stehe einer ungenügenden einmaligen Exploration im Rahmen der Begutachtung gegenüber. Es sei notwendig, die bei der Begutachtung erstellten Tonaufnahmen abzuhören und diese im Rahmen einer freien Beweisführung zu würdigen. Schliesslich sei auch der somatische Gesundheitszustand, insbesondere die Thorax- und chronischen Rückenschmerzen, nicht beurteilt worden. Die chronische Fatigue hätte ebenfalls abgeklärt werden müssen. Eine rheumatologische bzw. orthopädische Beurteilung fehle. Demnach bestehe eine unvollständige Beweislage (A.S. 60 ff.).

4.2     Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste interdisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische und psychiatrische) Gutachten der Gutachterstelle E.___ vom 15. Oktober 2023 auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2023, 22. und 29. August 2023 sowie 28. September 2023 beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (vgl. Anhang 1 [Aktenauszug / Fächerübergreifende Aktenzusammenfassung], IV-Nr. 58 S. 12 ff.). Die aus sämtlichen Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer gutachterlichen Konsensbeurteilung zusammengefasst und gemeinsam beurteilt (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Nr. 58 S. 6 ff.]; vgl. E. II. 3.1 hiervor). Sämtliche Teilgutachten und auch die Konsensbeurteilung wurden von den Gutachtern unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden Einschätzungen in den medizinischen Vorakten – soweit vorhanden - Stellung genommen wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet. Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das Administrativgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Diese Einschätzung teilt auch der RAD-Arzt Dr. med. L.___ in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 (IV-Nr. 60 S. 2 Ziff. 1).

4.3     Die C.___-Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen und kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig sowohl in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in einer angepassten Verweistätigkeit. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (IV-Nr. 58 S. 7 ff.). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine unvollständige medizinische Entscheidungsgrundlage, weil eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die chronische Müdigkeit und Erschöpfung sowie das vordiagnostizierte Chronic Fatigue Syndrom (CFS) weder im C.___-Gutachten noch sonst in den IV-Akten zu finden sei (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 5; A.S. 10 f.) ist Folgendes festzustellen: Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden, insbesondere auch die von ihr beklagte Müdigkeit und Erschöpfung, wurden von den Gutachtern im Rahmen ihrer Untersuchung erfragt und beurteilt, eine entsprechende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnte diesbezüglich jedoch in keiner Fachdisziplin gestellt werden. So bestätigte die allgemein-internistische C.___-Teilgutachterin Dr. med. G.___ aufgrund der Aktenlage, der anamnestischen Angaben sowie der von ihr erhobenen Untersuchungsbefunde (inklusive Labor vom 28. September 2023) eine durchgemachte Epstein-Barr-Virus-Infektion, sie kam jedoch zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden (Schwächeanfälle, Schwindel, Kopfschmerzen, Müdigkeit; vgl. IV-Nr. 58 S. 45 f.) seien aus allgemein-internistischer Sicht nicht zu erklären. Die internistische Gutachterin stellte gestützt auf den Laborbefund ein unauffälliges Blutbild sowie normale Nieren-, Schilddrüsen- und Entzündungswerte fest. Dr. med. G.___ kam in ihrer Beurteilung zum Schluss, aus allgemein-internistischer Sicht bestehe aktuell kein Handlungsbedarf, die Schilddrüsenwerte seien euthyreot (normal) und eine endokrinologische Abklärung inklusive Schilddrüsensonographie im Jahr 2018 sei unauffällig gewesen (IV-Nr. 58 S. 49 ff.). Sodann gab die neurologische C.___-Teilgutachterin, Dr. med. I.___, an, aus Sicht der Beschwerdeführerin seien die ersten Symptome der grossen Ermüdbarkeit bereits etwa in ihrem 26. Lebensjahr aufgetreten. Gemäss ihren Angaben habe sich die Symptomatik nach dem ersten Pfeiffer’schen Drüsenfieber im Jahr 2008 verstärkt. Es seien eine Vielzahl weiterer Beschwerden (Schwächeanfälle mit Schweissausbrüchen, Klaustrophobie, Konzentrationsstörungen, Schwindelanfälle aus dem Nichts, Kopfschmerzen) hinzugekommen. Die neurologische Gutachterin kam zum Schluss, die Kopfschmerzen müssten am ehesten einem Spannungs-Kopfschmerz zugeordnet und im Gesamtkontext interpretiert werden, die Schwindelsymptomatik sei aus neurologischer Sicht am ehesten als phobischer Schwindel im Rahmen einer Angsterkrankung zu sehen. Sie stellte im Weiteren fest, eine eigentliche schulmedizinische Behandlung habe nie stattgefunden. Spezifische Massnahmen drängten sich nicht auf, aus neurologischer Sicht könne die Beschwerdeführerin sämtliche Arbeiten verrichten. Zur angegebenen chronischen Müdigkeit und Erschöpfung konnte die Gutachterin keine Befunde erheben. Auch während des Gesprächs stellte sie keine Ermüdungserscheinungen fest (IV-Nr. 58 S. 38 ff.). Die im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch die Fachpsychologin J.___ standardmässig eingesetzten Leistungsvalidierungsverfahren fielen unauffällig aus, weshalb gemäss ihrer Beurteilung kein problematisches Leistungsverhalten bestehe. Die testdiagnostisch festgestellten leichten Minderleistungen im Bereich der Aufmerksamkeit betrafen ausschliesslich die am Computer gemessenen Reaktionszeiten, welche eher langsam und schwankend ausgefallen seien. Die übrigen geprüften Leistungen seien durchschnittlich, teilweise sogar überdurchschnittlich gewesen. Aufgrund der unauffälligen Schul- und Berufslaufbahn konnten auch relevante kognitive Entwicklungsstörungen im Vorfeld ausgeschlossen werden. Neuropsychologische Vorbefunde bestünden nicht (IV-Nr. 58 S. 60). Schliesslich stellte auch der psychiatrische C.___-Teilgutachter Dr. med. K.___ unauffällige Befunde fest und kam zum Schluss, die Kindheit und Jugend sei für die Beschwerdeführerin zwar sehr belastend gewesen, demgegenüber stehe jedoch ein hohes Funktionsniveau im Laufe des Lebens. Es sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass sie an ihre Erfolge aus der Vergangenheit anknüpfen könne (IV-Nr. 58 S. 27 f.). RAD-Arzt Dr. med. L.___ würdigte diese Untersuchungsergebnisse der polydisziplinären Begutachtung in seiner Stellungnahme vom 21. November 2023 dahingehend, es sei davon auszugehen, dass zu keiner Zeit eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe; weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 60 S. 2).

Gestützt auf die oben dargelegten übereinstimmenden fachärztlichen Untersuchungsergebnisse und die Würdigung des Gutachtens durch den RAD-Arzt kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin stütze sich in der angefochtenen Verfügung auf eine unvollständige medizinische Entscheidungsgrundlage. Die Gutachter kamen aufgrund ihrer fachärztlichen Untersuchungen übereinstimmend zum Schluss, dass die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten zahlreichen Beschwerden, insbesondere der chronischen Müdigkeit und Erschöpfung – nicht relevant eingeschränkt sei und dies auch nie gewesen sei. RAD-Arzt Dr. med. L.___ hielt dazu in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2024 (IV-Nr. 76 S. 2) nachvollziehbar fest, die von der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 15. Dezember 2023 (IV-Nr. 70) angeführten Krankheitsbilder «Myalgische Enzephalomyelitits/Chronisches Fatigue Syndrom» gehörten zum fachärztlichen Standardwissen der im C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 vertretenen Fachdisziplinen. Solche Krankheitsbilder seien von den Gutachtern aber nicht diagnostiziert worden. Dem ist beizupflichten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Krankheitsbilder von den involvierten Gutachtern allenfalls übersehen worden sein könnten. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte. Im Weiteren legte der RAD-Arzt plausibel dar, bei einer Thyreoiditis Hashimoto (Immunthyreopathie) handle es sich um eine sehr häufig vorkommende und im Allgemeinen sehr gut behandelbare Schilddrüsenerkrankung; diese frühere Erkrankung sei den Gutachtern bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bekannt gewesen (vgl. internistische C.___-Teilbegutachtung, IV-Nr. 58 S. 46). Aus den laborchemischen Befunden habe sich im Zeitpunkt der Begutachtung kein Hinweis mehr auf eine Schilddrüsenfehlfunktion ergeben (IV-Nr. 58 S. 49 und 64; vgl. E. II. 3.2 hiervor). Dass der behandelnde Arzt Dr. med. O.___, Praktischer Arzt FMH, Praxis für Psychotherapie, in seinem Bericht vom 29. Juni 2022 – abweichend von der C.___-Begutachtung - ein CFS (G93.3) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben hatte (vgl. IV-Nr. 32 S. 4 Ziff. 2.5), war den Gutachtern bekannt (vgl. Anhang 1 des C.___-Gutachtens, Aktenauszug / fächerübergreifende Aktenzusammenfassung [IV-Nr. 58 S. 15 Ziff. 30]). Auch das ärztliche Attest von Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2021, worin dargelegt wurde, die Beschwerdeführerin kämpfe seit Jahren gegen ihre Ängste und Phobien (vgl. IV-Nr. 16 S. 3), welche sich auch häufig psychosomatisch auswirkten, wurde von den Gutachtern zur Kenntnis genommen (vgl. Aktenzusammen-fassung [IV-Nr. 58 S. 14 Ziff. 21]). Demnach wurden die bestehenden Vorakten von den Sachverständigen gewürdigt und mitberücksichtigt. Im Gegensatz zu Dr. med. O.___ konnten die C.___-Gutachter bei der Beschwerdeführerin übereinstimmend kein CFS feststellen. Somit kann dem polydisziplinären C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 durchaus eine aussagekräftige medizinische Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne entnommen werden, dass bei ihr – trotz geltend gemachter chronischer Müdigkeit und Erschöpfung – ein CFS nicht besteht und deswegen keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert werden kann. Angesichts des Umstands, dass die C.___-Gutachter die Diagnose eines CFS nicht stellen konnten, bestand für sie auch kein Anlass abzuklären, ob das vordiagnostizierte CFS auf psychischen Faktoren beruhen oder eine organische Grundlage haben könnte.

4.4     Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, das psychiatrische C.___-Teilgutachten habe sich mit der von Dr. med. O.___ vordiagnostizierten Agoraphobie nicht auseinandergesetzt. Trotz der Hinweise auf das Vorliegen einer Traumafolgestörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung in Form von sexuellem Missbrauch und körperlicher Gewalt in der Kindheit habe der C.___-Psychiater die Kriterien hierfür nicht geprüft. Dasselbe gelte in Bezug auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (vgl. Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 6; A.S. 11 ff.).

4.4.1  Der psychiatrische C.___-Teilgutachter, Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Teilgutachten vom 13. Oktober 2023 einleitend fest, der Aktenauszug (Anhang 1; IV-Nr. 58 S. 12 ff.) sei integraler Bestandteil seines Gutachtens und er habe die vollständigen Akten eingesehen (IV-Nr. 58 S. 18 Ziff. 2). Demnach waren ihm die Untersuchungsergebnisse von Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 29. Juni 2022 (IV-Nr. 32) und die Angaben von Dr. med. P.___ im ärztlichen Attest vom 9. September 2021 (IV-Nr. 16 S. 3) bekannt. Dr. med. K.___ stellte bei der Erhebung der Untersuchungsbefunde jedoch fest, Zwangssymptome oder Ängste seien nicht vorhanden gewesen und auch nicht berichtet worden; die Beschwerdeführerin habe eine Klaustrophobiesymptomatik (Angststörung, bei der Betroffene eine übermässige Angst vor dem Aufenthalt in engen oder geschlossenen Räumen haben) erwähnt (IV-Nr. 58 S. 25). Hinweise für eine Agoraphobie (Angst vor Situationen oder Orten [z.B. in Menschenmengen, Einkaufszentren oder während des Fahrens], die das Gefühl erwecken, ihnen schwer entkommen zu können und im Fall eines Angst- oder Panikanfalls keine Hilfe zu bekommen) konnte der psychiatrische Gutachter nicht feststellen. Ob die Beschwerdeführerin, wie dies im ärztlichen Attest von Dr. med. P.___ vom 9. September 2021 angegeben wurde (vgl. IV-Nr. 16 S. 3), tatsächlich an einer Klaustrophobie leidet, konnte der psychiatrische Gutachter nicht verifizieren (vgl. IV-Nr. 58 S. 28). Ebenso wenig konnte Dr. med. K.___ bei der Befunderhebung Hinweise für eine Traumafolgestörung bzw. posttraumatische Belastungsstörung erkennen. Die Untersuchungsbefunde (u.a. Kontaktverhalten, Aufmerksamkeit und Konzentration, Affektivität, Zwänge und Phobien etc.) waren unauffällig. Zur Traumafolgestörung legte Dr. med. K.___ im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung dar, es sei ohne weiteres zu begrüssen, dass sich die Beschwerdeführerin an die Aufarbeitung ihrer problematischen Kindheits- und Jugenderfahrungen mache. Es bleibe zu hoffen, dass die von ihr initiierte Traumabehandlung ihre Erwartungen erfülle. Auf die Arbeitsfähigkeit habe dies allerdings keinen Einfluss. Die diesbezügliche Prognose sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Nr. 58 S. 28). Sodann stellte der psychiatrische Gutachter bei der Befunderhebung zur Persönlichkeit fest, die Beschwerdeführerin sei von ihrer Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und offen. Es bestünden keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 58 S. 25).

Gestützt auf diese fachärztlich erhobenen Untersuchungsergebnisse kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit der von Dr. med. O.___ diagnostizierten Agoraphobie auseinandergesetzt und er habe die Kriterien einer Traumafolgestörung bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Persönlichkeitsstörung nicht geprüft, nicht gefolgt werden. Angesichts der unauffälligen Befunderhebung (vgl. IV-Nr. 58 S. 24 ff. Ziff. 4.3) bestand für den psychiatrischen Gutachter kein Anlass, sich mit den erwähnten psychischen Störungen auseinanderzusetzen und / oder diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Es gilt zu beachten, dass selbst Dr. med. O.___ sämtliche von ihm gestellten Diagnosen (Agoraphobie, Klaustrophobie, Hypersensibilität [Geräusche, Gerüchte, Strahlung], Status nach Pfeiffer’schem Drüsenfieber [dreimalig ca. 2007 bis 2011]) – mit Ausnahme des von ihm diagnostizierten CFS – als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte und die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. Eingliederung unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen (keine Gerüche, hohe Räume) als gut bezeichnete (vgl. IV-Nr. 32 S. 4 und 7). Im Übrigen liegt es im Ermessen des psychiatrischen Gutachters, ob er Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater nehmen oder bei diesem einen Bericht einholen will (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3. und 9C_187/2018 vom 18. Mai 2018 E. 3.1.). Demnach wird der Beweiswert des psychiatrischen C.___-Teilgutachtens nicht dadurch geschmälert, dass Dr. med. K.___ auf eine Berichteinholung bei Dr. med. O.___ und / oder bei dem im Zeitpunkt der Begutachtung aktuellen Psychotherapeuten Dr. med. Q.___ verzichtete (vgl. IV-Nr. 58 S. 23). Ebenso wenig durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar von sich aus eine Traumabehandlung initiierte. Nach den plausiblen Angaben von Dr. med. K.___ hat dies keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Es gilt im Weiteren mitzuberücksichtigen, dass die 1968 geborene Beschwerdeführerin trotz einer belastenden Kindheitsund Jugendzeit in der Lage war, eine Ausbildung in der [...] zur Hotelsekretärin abzuschliessen und danach jahrelang im kaufmännischen Bereich (u.a. als Sachbearbeiterin, im Produktmanagement, als Verkaufsleiterin, im Einkauf und in der Disposition, als Assistentin der Geschäftsleitung etc.) erwerbstätig zu sein (vgl. IV-Nr. 58 S. 21). Ihre letzte berufliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Verkauf Innendienst (Onlineshop) in der B.___ endete im Februar 2019 (vgl. auch Arbeitgeberfragebogen 27. Januar 2022 [IV-Nr. 21] und Lebenslauf [IV-Nr. 11]). Gemäss ihren Angaben startete sie danach verschiedene private Projekte (Umzug, Atelierausbau, Weiterbildung; vgl. Lebenslauf [IV-Nr. 11 S. 1). Die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters, wonach die agil wirkende Beschwerdeführerin nicht den Eindruck hinterlassen habe, dass sie zu einer beruflichen Tätigkeit in einer angemessenen Umgebung nicht in der Lage wäre (vgl. IV-Nr. 58 S. 27), ist angesichts der erhobenen unauffälligen Untersuchungsbefunde und ihrer sonstigen Aktivitäten (vgl. auch Tagesablauf, IV-Nr. 58 S. 23) plausibel und überzeugt.

4.4.2  Dr. med. K.___ legte bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität dar, es wäre möglich, dass es im Jahr 2018 zu einer Dekompensation gekommen sei. Wäre dies der Fall, hätte die Beschwerdeführerin allerdings im Rahmen der Beschwerdevalidierung unauffällig abschneiden müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Sie habe dort Auffälligkeiten gezeigt, die ein nicht authentisches Antwortverhalten belegten (IV-Nr. 58 S. 27 Ziff. 6.2). Der psychiatrische Gutachter stützte sich dabei auf das Testverfahren «SRSI», aus welchem Hinweise auf eine nicht-authentische Beschwerdeschilderung hervorgegangen seien (IV-Nr. 58 S. 26). Gemäss den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP für versicherungspsychiatrische Gutachten ist der Einsatz von Testverfahren zur Beschwerde- bzw. Symptomvalidierung sinnvoll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25. Juni 2024 E. 5.2.4). Das Ergebnis der vorliegend durchgeführten Beschwerdevalidierung mittels SRSI-Fragebogen (Self-Report Symptom Inventory) ist daher mitzuberücksichtigen. Die Frage, ob dieser Test für die Erfassung von genuinen Beschwerden im Zusammenhang mit Persönlichkeitsstörungen tatsächlich geeignet ist, wie dies von der Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein Urteil eines kantonalen Verwaltungsgerichts geltend gemacht wird, braucht hier nicht beantwortet zu werden. Dr. med. K.___ stützte sich bei seiner Beurteilung nicht allein auf das Ergebnis des SRSI, sondern im Wesentlichen auf die von ihm erhobenen Befunde und den durch Verhaltensbeobachtung klinisch gewonnenen Eindruck. Seine Beurteilung erscheint, auch wenn man dem Beschwerdevalidierungstest kaum Gewicht beimisst, als schlüssig.

4.4.3  Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, in den Akten seien die Frage- und Auswertungsbogen zu diesem angeblichen Testresultat nicht zu finden, sodass es dem Rechtsanwender verunmöglicht werde, das Testresultat nachzuvollziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtherausgabe von Testergebnissen mit dem Schutz vor Missbrauch durch unkontrollierte Weiterverbreitung zu begründen ist. Würden wesentliche Inhalte veröffentlicht, wären Beschwerdevalidierungstests, welche weltweit angewendet werden, vollkommen unbrauchbar. Hinzu kommt, dass rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Einsicht in die schriftlichen Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere interne Dokumente der begutachtenden Fachperson besteht, ausser es erscheint im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_723/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 5.2. mit Hinweisen). Davon kann angesichts der vorliegend gegebenen Umstände nicht ausgegangen werden.

4.4.4  Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, das Gutachten von Dr. med. K.___ berücksichtige den früher gewürdigten medizinischen Sachverhalt nicht vollständig und beschränke sich auf ein einziges Explorationsgespräch, womit es keinen vollen Beweiswert geniesse (Beschwerde, S. 7 Ziff. 6; A.S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass aus den vorliegenden Berichten von Dr. med. P.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2021 (IV-Nr. 16 S. 3), der Hausärztin Dr. med. N.___, Ärztin für Homöopathie SVHA, vom 5. April 2022 (IV-Nr. 26) und Dr. med. O.___, Praktischer Arzt FMH, vom 29. Juni 2022 (IV-Nr. 32 S. 2 ff.) keine wesentlichen neuen medizinischen Erkenntnisse hervorgehen, welche im C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 nicht berücksichtigt worden wären. Diese Arztberichte der vorerwähnten behandelnden Ärzte wurden im Aktenauszug des C.___-Gutachtens (Anhang I, IV-Nr. 58 S. 12 ff.) – nebst anderen Unterlagen - aufgelistet und deren Inhalt kurz wiedergegeben (S. 14 Nr. 21, S. 15 Nr. 29 und 30). Demnach wurden diese Abklärungsergebnisse in diesen Berichten mitberücksichtigt und es ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn eine weitere Berichteinholung bei diesen Ärzten gebracht hätte, zumal die Prognose zur Arbeitsfähigkeit und eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin von Dr. med. O.___ unter Berücksichtigung von Rahmenbedingungen als gut bzw. positiv eingestuft wurden. Ob und inwieweit ein Experte eine Fremdanamnese durchführen will, liegt weitgehend in seinem Ermessen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.7 mit Hinweis). Es besteht kein Hinweis, dass der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.___ noch andere Personen, insbesondere den die Beschwerdeführerin aktuell behandelnden Psychotherapeuten Dr. med. Q.___, zur Persönlichkeitsentwicklung und -struktur der Beschwerdeführerin hätte befragen müssen. Entgegen der Argumentation berücksichtigt das psychiatrische C.___-Teilgutachten den früher gewürdigten medizinischen Sachverhalt vollständig, weshalb es vollen Beweiswert hat.

4.4.5  Die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2026 eingereichte Stellungnahme von E.___, Eidg. Anerkannte Psychotherapeutin FSP (Psychotherapie E.___), und D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2026, worin im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 10. Oktober 2024 bei ihr () in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung, vermag den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. K.___ vom 5. bzw. 13. Oktober 2023 ebenso wenig in Frage zu stellen. Die erwähnte Psychotherapeutin und die behandelnde Psychiaterin diagnostizierten aufgrund der von ihnen erhobenen Befunde eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) im Sinne einer Komplextraumatisierung nach ICD-11, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), einen Verdacht auf eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (F60.7) sowie aktenanamnestisch ein Chronisches Fatigue-Syndrom (G93.3) und kamen zum Schluss, aufgrund der aktuell akzentuierten depressiven und Erschöpfungssymptomatik sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig. Ihre gesundheitliche Situation habe sich seit der Begutachtung bei Dr. med. K.___ (28. September 2023) verschlechtert (BB 15). Dieses von der psychiatrischen Begutachtungsergebnissen von Dr. med. K.___ erheblich abweichende Untersuchungsergebnis der behandelnden Psychotherapeutin und Psychiaterin führt hier jedoch zu keiner anderen Beurteilung. So ist den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte grundsätzlich voller Beweiswert zuzuerkennen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2024, 8C_638/2024 vom 24. März 2025 E. 5.2.3. und 8C_707/2023 vom 15. April 2024 E. 2.4. je mit Hinweisen). Solche Aspekte gehen weder aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin E.___ und der Psychiaterin D.___ vom 18. Januar 2026 (BB 15) noch aus dem Bericht der Allgemeinmedizinerin Dr. med. N.___ vom 12. Dezember 2025 (BB 16) hervor. Ebenso wenig sind – auch nach einer Würdigung der anlässlich der Schlussverhandlung vom 3. März 2026 geltend gemachten Einwände - konkrete Indizien ersichtlich, die gegen die Zuverlässigkeit der psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung von Dr. med. K.___ sprechen. Selbst wenn gestützt auf die Stellungnahme vom 18. Januar 2026 von einer gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin seit der psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung vom 28. September 2023 auszugehen wäre, müsste dabei berücksichtigt werden, dass die ambulante psychotherapeutische Behandlung bei E.___ (wöchentliche ambulante Einzelpsychotherapie) gemäss ihren Angaben von der Beschwerdeführerin erst am 10. Oktober 2024 und somit mehr als drei Monate nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 aufgenommen wurde (vgl. BB 15 S. 1). Da bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen ist, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2024 eingetreten ist, könnte eine allfällige Verschlechterung im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

4.5     Zum Einwand der Beschwerdeführerin, das C.___-Gutachten berücksichtige auch geltend gemachte und aktenkundige Beschwerden in keiner Art und Weise, so fehle eine rheumatologische Mitbeurteilung der Thoraxschmerzen (Bericht von Dr. med. H.___ vom 2. März 2018), der chronischen Rückenschmerzen (Röntgen LWS vom 25. Januar 2012) und des geklagten Muskelabbaus (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. 7; A.S. 13), ist auf Folgendes hinzuweisen:

Dr. med. H.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. März 2018 die Diagnosen «Nicht-kardiale Thoraxbeschwerden» sowie «Rezidivierendes Herzrasen, wahrscheinlich bei AV-Knoten-Reentry-Tachykardie (AVNRT) seit Jahren», wobei u.a. darauf hingewiesen wurde, die Fahrradergometrie habe keinen Ischämienachweis und keine Rhythmusstörungen ergeben, es bestünden ein normales Blutdruckverhalten und eine gute Leistungsfähigkeit. Insgesamt sei eine kardiale Genese der Symptomatik wenig wahrscheinlich. Bezüglich des paroxysmalen Herzrasens seien vorerst keine weiterführenden Abklärungen notwendig und eine elektrophysiologische Abklärung und Therapie sei dann sinnvoll, wenn eine Häufung oder eine Zunahme des Leidensdrucks vorhanden sei (IV-Nr. 4 S. 27 f.). Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 21. Januar 2020 die Diagnose «Inguinalhernie rechts, Status nach total endoskopisch präperitonealer Netzplastik rechts 03/17, chronisch rezidivierende Beschwerden» und nahm in seiner Beurteilung dahingehend Stellung, die Beschwerdeführerin leide seit zwei Jahren nach Hernienoperation unter rezidivierenden, teils stechenden, teils brennenden Schmerzen rechts inguinal, respektive im rechten Unterbauch. Klinisch bestünden keine Anhaltspunkte für ein Hernienrezidiv. Es sei mit der Patientin vereinbart worden, auf weitere diagnostische Abklärungen zu verzichten. Sollten die Beschwerden an Intensität und Häufigkeit zunehmen, sei die Patientin neu zu beurteilen (IV-Nr. 4 S. 21 f.). Angesichts dieser medizinischen Ausgangslage kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht gesagt werden, im C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 fehle eine rheumatologische Mitbeurteilung der Thoraxbeschwerden, der chronischen Rückenbeschwerden und des geklagten Muskelabbaus. Gemäss den vorerwähnten medizinischen Berichten wurden weitere diesbezügliche Abklärungen erst bei einer Zunahme des Leidensdrucks bzw. der Beschwerden als sinnvoll erachtet. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die internistische Teilgutachterin konnte insbesondere am Bewegungsapparat (Wirbelsäule im Lot), im Kopf- und Halsbereich, beim Kreislaufsystem (regelmässige Herzaktion) und im Abdomen keine auffälligen Befunde erheben (IV-Nr. 58 S. 49). Auch die neurologische Teilgutachterin stellte unauffällige Untersuchungsbefunde, insbesondere eine frei bewegliche Halswirbelsäule und auch normale Verhältnisse am Rumpf und an der Wirbelsäule sowie den Extremitäten fest (IV-Nr. 58 S. 38). Schliesslich geht auch aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. N.___ vom 12. Dezember 2025 kein Hinweis für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer oder orthopädischer Sicht hervor (vgl. BB 16). Gestützt auf die vorerwähnten Vorberichte und die Untersuchungsergebnisse der internistischen und neurologischen C.___-Teilgutachterinnen bestand somit kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Es besteht auch in diesem Zusammenhang kein Anlass, den Beweiswert des C.___-Gutachtens in Frage zu stellen.

5.       Nach dem Gesagten besteht bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiswertige C.___-Gutachten vom 15. Oktober 2023 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen, sind nicht ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, kann eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Demnach ist die Beschwerdeführerin sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeits- und leistungsfähig einzustufen. Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abhörung der anlässlich der psychiatrischen C.___-Teilbegutachtung angefertigten Tonaufnahme, ist daher abzusehen. Ebenso wenig ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen, insbesondere zur traumatologischen Begutachtung durch eine weibliche Fachperson, zurückzuweisen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. Januar (recte: 2. Juli) 2024, worin der Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen abgewiesen wurde, ist somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit keine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung besteht (Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 [A.S. 37]; vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die S.___ übernimmt im Rahmen des Beratungsrechtsschutzes maximal einmal einen Betrag von CHF 1'000.00 pro Angelegenheit und pro Kalenderjahr (vgl. E-Mail vom 30. Juli 2024 [BB 14]). Nach den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde die Rechtsschutzversicherung angewiesen, den Betrag von CHF 1'000.00 auf sein Honorarkonto zu überweisen (A.S. 39 und 44). Demnach ist dieser Betrag von der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligten Entschädigung in Abzug zu bringen. Im Weiteren ist die Kostenforderung bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt C. Wyssmann hat am 5. Februar 2025 (A.S. 41 ff.) und anlässlich der Schlussverhandlung vom 3. März 2026 (A.S. 63 f.) je eine Kostennote eingereicht, worin er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 21.26 Stunden (Zeitaufwand von 11.07 und 10.19 Std.), einen Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen von insgesamt CHF 165.60 (CHF 73.40 und CHF 92.20) geltend gemacht.

Reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von kurzen Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. sind im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Bei den mit «Brief an Klientin» vermerkten Positionen ist vom Zeitaufwand für die Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft und damit von Kanzleiaufwand auszugehen. Es können die unter folgenden Daten angegebenen Positionen nicht berücksichtigt werden: 29. Juli 2024 (Dossiereröffnung, 0.25 Std.; E-Mail an Klientin, 0.25 Std.), 31. Juli 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 6. September 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 13. September 2024 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 5. Februar 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 11. Februar 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 4. Dezember 2025 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 17. Dezember 2025 (Brief an Versicherungsgericht [Fristerstreckungsgesuch], 0.33 Std.; Brief an Klientin, 0.17 Std.), 19. Dezember 2025 (Brief an Klientin [Mahnen wegen Arztberichten], 0.17 Std.), 23. Januar 2026 (Brief an Versicherungsgericht [Fristerstreckungsgesuch], 0.33 Std.), 27. Januar 2026 (Brief an Klientin, 0.17 Std.), 28. Januar 2026 (Brief an Klientin, 0.17 Std.) und 16. Februar 2026 (Brief an Klientin, 0.17 Std.). Damit verbleibt ein zu berücksichtigender Zeitaufwand von insgesamt 18.23 Stunden (9.89 Std. + 8.34 Std.). Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt CHF 190.00 (ab 1. Januar 2023; § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]). Im Weiteren beläuft sich die Vergütung für Fotokopien auf CHF 0.50 pro Stück (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 Satz 1 GT). Für die Fahrspesen sind CHF 0.70 pro Kilometer einzusetzen (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 und § 157 Abs. 3 GT sowie § 161 lit. a des Gesamtarbeitsvertrages [GAV, BGS 126.3]). Somit sind Auslagen von insgesamt CHF 116.50 (CHF 48.40 und CHF 68.10) zu vergüten. Dies führt zu einer Kostenforderung von insgesamt CHF 3'870.20 (Honorar von CHF 3'463.70 [18.23 Std. x CHF 190.00] zuzüglich Auslagen von CHF 116.50 und MwSt [8.1 %] von CHF 290.00). Davon ist der vorerwähnte, von der Rechtsschutzversicherung gewährte Betrag von CHF 1'000.00 abzuziehen, was eine Kostenforderung von CHF 2'870.20 ergibt. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Umfang von CHF 1'182.40 (Differenz zu dem mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 ermittelten Honorar gemäss Honorarvereinbarung vom 29. Juli 2024, A.S. 43).

6.3     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], wird auf CHF 2'870.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird auf CHF 1'182.40 festgesetzt.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie durch den Staat Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Je eine Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 3. März 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5.    Eine Kopie der ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 3. März 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2024.233 — Solothurn Versicherungsgericht 11.03.2026 VSBES.2024.233 — Swissrulings