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Solothurn Versicherungsgericht 19.12.2025 VSBES.2024.12

19. Dezember 2025·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,920 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV

Volltext

Urteil vom 19. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1       

1.1     Die 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1994 eine Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 958). Im Juni 2017 ersuchte sie die Ausgleichskasse ihres damaligen Wohnsitzkantons C.___ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, was diese mit Verfügung vom 19. Januar 2018 ablehnte. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe seit Dezember 2006 um CHF 732'977.00 abgenommen. Davon könnten für die Jahre 2007 bis 2017 insgesamt CHF 256'716.00 (Ausgaben für jedes Jahr: Lebensbedarfspauschale plus Krankenkasse plus Mietzins abzüglich IV-Rente und Hilflosenentschädigung, zuzüglich CHF 10'000.00 pro Jahr) als hinreichend nachgewiesene Ausgaben anerkannt werden. Ausserdem sei erstmals für 2009 eine Amortisation um CHF 10'000.00 pro Jahr zu berücksichtigen, total also CHF 90'000.00 bis Ende 2017. Aufgrund dieser Berechnung werde per 1. Januar 2018 ein Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 376'261.00 berücksichtigt. Dies führe zu einem Einnahmenüberschuss, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (AK-Nr. 790 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 803 ff.) wies die Ausgleichskasse des Kantons C.___ mit Einspracheentscheid vom 27. März 2018 ab (AK-Nr. 816 ff.).

1.2     Am 31. Januar 2018, noch während des hängigen Einspracheverfahrens vor der Ausgleichskasse des Kantons C.___, meldete sich die inzwischen in den Kanton Solothurn gezogene Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ebenfalls zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 906 und 864). Diese prüfte den Anspruch ab dem 1. Februar 2018, dem Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Kanton Solothurn, und lehnte einen solchen mit Verfügung vom 26. April 2018 ab. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons C.___ vom 27. März 2018 (AK-Nr. 783 f.). Mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid (AK-Nr. 769 ff.).

1.3     Eine im Mai 2020 erfolgte Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 645) wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. August 2020 abgewiesen, wiederum mit der Begründung, es liege ein nicht belegter Vermögensverbrauch vor, was zur Anrechnung eines Verzichtsvermögens von CHF 256'261.00 und damit zu einem Einnahmenüberschuss führe (AK-Nr. 618 ff.).

1.4     Am 5. April 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein weiteres Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 173 ff.). Dieser Anmeldung legte sie Kontoauszüge der Bank G.___ aus den Jahren 2006 bis 2016 bei (vgl. AK-Nr. 231 ff.) und führte aus, aus diesen ergebe sich, dass sie in dieser Zeit ihr Vermögen zum Lebensunterhalt verwendet habe und daher nicht von einem Vermögensverzicht auszugehen sei. Zudem habe sie aus gesundheitlichen Gründen von Oktober 2019 bis März 2023 in ein Heim eintreten müssen, dessen Kosten von der Sozialhilfe übernommen worden seien. Diese Kosten müssten vom Vermögen als Schulden in Abzug gebracht werden (AK-Nr. 201 f.). Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 ab (AK-Nr. 80 f.), wobei sie dies erneut mit dem Vorliegen eines Verzichtsvermögens begründete, welches sich auf CHF 326'261.00 belaufe und in der Summe mit den anderen Vermögenswerten der Beschwerdeführerin zu einem anrechenbaren Vermögen von CHF 327'761.55 und damit zu einem Überschreiten der Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 führe (AK-Nr. 80). Dagegen erhoben die D.___ (nachfolgend: Sozialdienst) am 15. November 2023 Einsprache (AK-Nr. 54), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023 abwies (AK-Nr. 52 ff). Im Einspracheentscheid reduzierte die Beschwerdegegnerin das Verzichtsvermögen um die von der Sozialhilfebehörde beglichenen Auslagen für das Heim von CHF 189'086.05, führte aber aus, die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 werde dennoch weiterhin überschritten, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (AK-Nr. 47 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.      

2.1     Am 22. Januar 2024 lässt die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 7 ff.):

1.   Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 2023 sei aufzuheben.

2.   a) Es sei der Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV neu festzulegen. Dabei sei insbesondere festzustellen, dass im Zeitpunkt der EL-Neuanmeldung vom 5. April 2023 kein Verzichtsvermögen vorlag und die Vermögensschwelle nicht überschritten wurde.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei zur Neufestsetzung des Anspruchs auf Ergänzungsleistung zur AHV/IV und zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

3.   Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4.   Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5.   Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung weicht von derjenigen im Einspracheentscheid ab (A.S. 28 ff.).

2.3     Mit Verfügung vom 1. März 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 31).

2.4     Mit Replik vom 10. Mai 2024 führt die Beschwerdeführerin aus, die Rechtsprechung erlaube für vor dem 1. Januar 2022 verbrauchtes Vermögen keine Lebensführungskontrolle. Es werde an der Beschwerde festgehalten (A.S. 40 f.).

2.5     Am 27. Mai 2024 reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten (A.S. 43 ff).

2.6    

2.6.1  Mit Verfügung vom 5. November 2025 wird die öffentliche Verhandlung auf den 11. Dezember 2025 angesetzt (A.S. 48). Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, woraufhin diese telefonisch ihren Verzicht an der Teilnahme mitteilt.

2.6.2  Anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2025 lässt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten. Ihr Vertreter gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 51 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 54). Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S 52 f.), das den Parteien ebenfalls mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 54).

II.

1.      

1.1     Gegen die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Oktober 2023 hat einzig der Sozialdienst der Wohnsitzgemeinde der Beschwerdeführerin Einsprache erhoben. Die Beschwerdeführerin war nicht Partei im Einspracheverfahren. Aufgrund der Rechtsprechung zur Aktivlegimitation im Sozialversicherungsverfahren (vgl. BGE 148 V 2 E. 5.3 = Pra 111 [2022] Nr. 38) ist sie aber in der vorliegenden Angelegenheit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.2    

1.2.1  Die Beschwerdegegnerin nimmt im angefochtenen Einspracheentscheid Bezug auf ihren früheren Einspracheentscheid vom 20. Juli 2018 (AK-Nr. 769 ff.) sowie denjenigen der Ausgleichskasse des Kantons vom 27. März 2018 (AK-Nr. 107 ff.). Sie führt sinngemäss aus, in beiden sei ein Verzichtsvermögen angerechnet worden. Da sich seither an den Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungsbemessungsfaktoren nichts geändert habe, könne die Frage der Anrechnung desselben Verzichtsvermögens im heutigen Zeitpunkt nicht erneut aufgeworfen werden. Die Beschwerdegegnerin verweist diesbezüglich auf BGE 136 V 369. In diesem Urteil hielt das Bundesgericht fest, die Rechtskraft von Verfügungen und Einsprache- und Beschwerdeentscheiden über Dauerleistungen im Bereich der Sozialversicherungen sei grundsätzlich zeitlich unbeschränkt. Sie erfasse die Anspruchsvoraussetzungen ebenso wie die Faktoren der Leistungsbemessung, soweit sie im Entscheidzeitpunkt abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Die Anspruchsvoraussetzungen und Leistungsbemessungsfaktoren könnten daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden (BGE 136 V 369 E. 3.1.1).

1.2.2  Die vorstehend wiedergegebene Argumentation übersieht, dass sich das erwähnte Urteil auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung bezieht. Die Ergänzungsleistungen sind demgegenüber als Jahresleistungen konzipiert (vgl. den Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], wonach die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag entspricht, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen), was dazu führt, dass sie grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Das Bundesgericht hat daher in dem von der Beschwerdegegnerin zitierten Bundesgerichtsentscheid festgehalten, dass diese Rechtsprechung für den Bereich der Ergänzungsleistungen aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in diesem Bereich keine Anwendung finde (BGE 136 V 369 E. 3.1.1). Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Rechtsprechung ist entsprechend nicht einschlägig. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, sind die Voraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen folglich aufgrund der Konzeption derselben als Jahresleistungen unabhängig von der Rechtskraft vorhergehender Entscheide für Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung neu zu überprüfen. Es liegt hinsichtlich der Anrechnung eines Verzichtsvermögens ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung keine res iudicata vor, die einer Beurteilung im vorliegenden Verfahren entgegenstünde.

1.3     Die Sachurteilsvoraussetzungen sind somit erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab April 2023. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin ihr bei der Ermittlung des Vermögens Verzichtsvermögen anrechnen durfte und die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten ist.

2.1     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c i. V. m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 1 Abs. 1 ELG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten resp. der Parteien eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2).

2.2.

2.2.1  Am 1. Januar 2021 traten grundlegende Änderungen des ELG und der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in Kraft (EL-Reform).

2.2.2  Die Beschwerdeführerin ersuchte im März 2023 um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin entschied mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 und am 6. Dezember 2023 schliesslich mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über ihren Anspruch. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.

2.3    

2.3.1  Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00 und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00. Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG).

2.3.2  Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, Einnahmen und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahme angerechnet, als wäre darauf nie verzichtet worden. Ein Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund (vgl. Art. 17d Abs. 3 ELV) dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr (sog. «übermässiger Vermögensverbrauch», Art. 11a Abs. 3 ELG). Vermögen, auf welches nach diesen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG) verzichtet wurde, gehört ebenfalls zum im Zusammenhang mit der Vermögens-schwelle beachtlichen Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG gelten allerdings nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten den Änderungen des ELG vom 1. Januar 2021 (EL-Reform) verbraucht worden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform], Abs. 3) und sind deshalb vorliegend nicht massgebend. In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG besteht hingegen keine derartige Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur Anwendung, auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar 2021 zur Diskussion steht. Inhaltlich unterscheidet sich die Bestimmung nicht von der früheren, bis Ende 2020 bestehenden Rechtslage, so dass auch die zu aArt. 11 Abs. 1 lit g ELG ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2 und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198 E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch bereits der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021 geltenden Regelung vorgesehen ist (vgl. E. II. 2.3.3 hiernach), zu berücksichtigen, soweit im betreffenden Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn kein konkreter Nachweis einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt ist.

2.3.3  Entscheidend ist in solchen Fällen, ob die EL-beziehende Person oder ihre in die Berechnung miteinbezogenen Angehörigen über ein Einkommen verfügten, das höher oder tiefer als der Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt einer alleinstehenden Person (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG) multipliziert mit einem Faktor gemäss Anhang 8 (Faktoren für die Bemessung des Lebensunterhaltes vor dem EL-Bezug) der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) war (vgl. WEL Rz. 3532.10 – 12 und Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.2). Für alleinstehende Personen, wie die Beschwerdeführerin, beträgt dieser Faktor 3.2 (vgl. Anhang 8 der WEL). War das Einkommen niedriger als das so ermittelte Produkt, ist das tatsächliche Einkommen von diesem Betrag abzuziehen, wodurch sich das Einkommensdefizit ergibt. Liegt ein Einkommensdefizit vor, ist davon auszugehen, dass ein zur Deckung des Lebensbedarfs ungenügendes Einkommen vorlag und Vermögen in Höhe des Einkommensdefizits zur Deckung des Lebensbedarfs aufgewendet werden musste. Die Höhe des Vermögensverzichts ergibt sich sodann aus der Gegenüberstellung des Vermögensrückgangs nach Abzug der belegten Auslagen und des tatsächlichen Einkommensdefizits im jeweiligen Jahr. In Jahren, in denen das Einkommensdefizit höher ist als der jeweilige Vermögensrückgang, diese Differenz also negativ ausfällt, ist kein Vermögensverzicht anzurechnen. Ist das Einkommensdefizit jedoch geringer als der jeweilige Vermögensrückgang, ist die (positive) Differenz als Vermögensverzicht zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.1 und 7.5).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin berechnete den zulässigen Vermögensverbrauch im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2017 im angefochtenen Entscheid entsprechend den seit Anfang 2021 geltenden Bestimmungen von Art. 11a Abs. 2 – 4 ELG (vgl. Ziff. 2.2.7 des Einspracheentscheids vom 6. Dezember 2023, A.S. 5) und ermittelte ein Reinvermögen von CHF 137'174.95. Diese Berechnung ist mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht korrekt, da die neuen Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG nur auf Vermögen anwendbar sind, das nach Inkrafttreten dieser neurechtlichen Bestimmungen verbraucht wurde (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). In der Beschwerdeantwort nahm die Beschwerdegegnerin denn auch eine andere Berechnung vor. Sie bezifferte die tatsächliche Vermögensabnahme von Ende 2006 (Vermögensstand CHF 778'833.00) bis Ende 2017 (Vermögensstand CHF 5'063.00) auf CHF 773'820.00. Den hinreichend nachgewiesenen, nicht als Vermögensverzicht zu qualifizierenden Vermögensverbrauch (im Sinne E. II. 2.3.2 am Ende und II. 2.3.3) ermittelte sie, indem sie die Beträge für den Lebensunterhalt nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG der Jahre 2006 bis 2017 addierte, das Resultat mit dem Faktor 3.2 multiplizierte (vgl. WEL Anhang 8) – was eine Summe von CHF 661'115.00 ergab – und davon die Summe der in diesem Zeitraum erhaltenen IV-Renten (total CHF 227'376.00) und Hilflosenentschädigungen (total CHF 60'398.00) abzog, womit ein zulässiger Verbrauch von CHF 373'341.00, ein Verzicht von CHF 400'479.00 resultierte. Nach Abzug der Amortisation von CHF 10'000.00 pro Jahr (erstmals per 1. Januar 2009) verblieb ein für die Vermögensschwelle massgebendes Reinvermögen von CHF 250'479.00 per 1. Januar 2023 und von CHF 240'479.00 per 1. Januar 2024 (vgl. Ziffer 5 der Beschwerdeantwort [A.S. 29]).

3.2     Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, es bestünden hinreichende Nachweise dafür, dass der Vermögensverbrauch keinen Verzicht dargestellt habe, sondern gegen adäquate Gegenleistungen erfolgt sei. Sie habe in der fraglichen Zeit über ihre Verhältnisse gelebt, was aber keinen Einfluss auf die Beurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen haben könne, da in diesem Zusammenhang (jedenfalls nach der bis Ende 2020 gültig gewesenen Regelung, unter deren Geltungsdauer der Vermögensverbrauch falle) keine «Lebensführungskontrolle» vorzunehmen sei. Letzteres ist richtig, ändert aber nichts daran, dass die Person, die Ergänzungsleistungen beansprucht, die objektive Beweislast dafür trägt, dass einer Vermögensverwendung eine adäquate Gegenleistung gegenüberstand (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Der entsprechende Beweis gilt – in Anwendung der altrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (vgl. E. II. 2.3.2 und 2.3.3 hiervor) – im Umfang des neurechtlichen Pauschalbetrags für den Lebensbedarf auch ohne konkreten Nachweis als erbracht (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor). Ausgaben, die diese Summe übersteigen, können demgegenüber nur dann berücksichtigt werden, wenn ihr Grund (die Gegenleistung) erstens hinreichend erstellt und zweitens nicht der Deckung des Lebensbedarfs zuzurechnen ist. Den eingereichten Kontoauszügen der Bank G.___ für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2016 (vgl. AK-Nr.231 ff.) lassen sich keine ausserordentlich hohen Einzelausgaben (etwa für die im Parteivortrag genannten mehrfachen Autokäufe; vgl. in diesem Zusammenhang auch schon die seinerzeitige Einsprache vom 2. Februar 2018, AK-Nr. 803 f.) entnehmen. Deutlich aus dem Rahmen fällt einzig ein Barbezug von CHF 14'000.00 am 25. August 2014 (vgl. AK-Nr. 416), dessen Verwendung jedoch nicht dokumentiert ist, so dass nicht von einer hinreichend nachgewiesenen adäquaten Gegenleistung ausgegangen werden kann. Alle anderen Belastungen bewegen sich im Rahmen einer «normalen» Lebensführung. Auch die vereinzelten Überweisungen, welche auf Aufwendungen für Haustiere schliessen lassen, überschreiten den Rahmen, der dem Lebensbedarf zuzurechnen ist, nicht. Vor diesem Hintergrund kann ein konkreter Nachweis einer adäquaten Gegenleistung für Ausgaben ausserhalb der Pauschale für den Lebensunterhalt nicht als erbracht gelten.

3.3     Damit berechnet sich der zu berücksichtigende, nicht als Verzicht zu qualifizierende Vermögensverbrauch in erster Linie anhand der Pauschalbeträge, die sich aus dem mit dem Faktor 3.2 multiplizierten, das jeweilige Kalenderjahr betreffenden Betrag für den Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG (respektive der Vorgängernorm) ergeben (vgl. E. II. 3.2.2 und 3.2.3). Dies entspricht im Prinzip der Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgenommen hat. Auch die Beschwerdeführerin liess im Parteivortrag den Standpunkt vertreten, das Ausgangsvermögen von CHF 778'883.00 (Stand Ende 2006) sei unter Berücksichtigung des vorstehend erwähnten jährlichen Pauschalbetrags zu reduzieren. Sie verlangt jedoch, abweichend von der Berechnung in der Beschwerdeantwort, die Berücksichtigung der Pauschale nicht nur für die Zeit bis Ende 2017, sondern auch für die Folgejahre, und für die Dauer des Heimaufenthalts die Berücksichtigung der Heimkosten (anstelle der Pauschale). Weiter stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Hilflosenentschädigung als Einnahme berücksichtigt hat.

3.3.1  Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung stellt die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG kein anrechenbares Einkommen dar (eine Ausnahme gilt unter Umständen bei einem Heimaufenthalt, vgl. Art. 15b ELV; ein solcher steht hier aber für die Zeit bis Ende 2017, in welcher der Vermögensverzicht stattgefunden haben soll, nicht zur Diskussion). Sie dient nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Es erscheint daher als fraglich, ob es rechtskonform ist, sie bei der Bemessung des Einkommens, welches dem Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt gegenübergestellt wird, zu berücksichtigen, auch wenn, wie hier, die konkrete Verwendung nicht nachgewiesen ist. Die Frage kann allerdings, wie sich ergeben wird, offenbleiben, da auch ohne die Anrechnung der Hilflosenentschädigung ein für die Vermögensschwelle massgebendes Vermögen von über CHF 100'000.00 resultiert. Festzuhalten ist immerhin, dass sich der zulässige Vermögensverbrauch bis Dezember 2017 ohne Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung von CHF 373'341.00 um CHF 60'398.00 auf CHF 433'739.00 erhöhen würde. Dies hätte eine Verringerung des anzurechnenden Verzichtsvermögens auf CHF 190'479.00 per 1. Januar 2023 respektive CHF 180'479.00 per 1. Januar 2024 zur Folge.

3.3.2  Die Beschwerdeführerin verlangt, die Pauschale für den Lebensunterhalt sei auch in der Zeit ab Anfang 2018 als Vermögensminderung anzurechnen. Laut den Ausführungen in der Beschwerdeantwort, welche sich auf die entsprechenden Feststellungen aus dem Jahr 2018 stützen, belief sich das vorhandene Vermögen Ende 2017 jedoch nur noch auf CHF 5'063.00. Dies wird durch die Dokumente, welche bei der Erstanmeldung im Jahr 2018 beigezogen wurden, und die daraus abgeleiteten Feststellungen gestützt (vgl. Aktennotiz vom 13. Februar 2018, AK-Nr. 866 ff.; Bankbelege, 831 ff.; Berechnungsblatt, AK-Nr. 781). Der im Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons C.___ vom 27. März 2018 genannte Betrag von CHF 45'906.00 bezieht sich dagegen auf Ende 2016 (vgl. AK-Nr. 816). Das Vermögen war also bis Ende 2017 praktisch vollständig verbraucht. Ab diesem Zeitpunkt konnte es nicht mehr durch zusätzliche Verzichte geschmälert werden. Die Anrechnung der Pauschale beschränkt sich jedoch nach der Rechtsprechung auf den Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann demnach nicht die Reduktion eines Vermögensverzichts bewirken, der in früheren Jahren erfolgt ist. Daher scheidet eine weitere Reduktion des Vermögensverzichts wegen nachgewiesener Verwendung des noch vorhandenen Vermögens ab 2018 aus, da das Einkommensdefizit notwendigerweise höher ist als der Vermögensrückgang. Stattdessen kann nur noch die jährliche Amortisation um CHF 10'000.00 Berücksichtigung finden (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5; E. II. 2.3.3 hiervor am Ende). Der diesbezüglichen Argumentation der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden. Der angefochtene Entscheid – mit der modifizierten Begründung gemäss der Beschwerdeantwort – ist in diesem Punkt korrekt.

3.3.3  Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass sie sich vom 14. November 2019 bis 14. März 2023 in der Institution E.___, aufhielt. Die entsprechenden Kosten wurden durch die Sozialhilfe getragen. Sie beliefen sich laut dem entsprechenden Kontojournal (AK-Nr. 59 ff.; 204 ff.) und den darauf gestützten Feststellungen im Einspracheentscheid auf CHF 189'086.05 (Differenz zwischen Kosten und Einnahmen; vgl. Einspracheentscheid S. 5 Ziffer 2.2.7). Um Ausgaben, welche die Beschwerdeführerin zu tragen hatte, handelt es sich dabei nicht. Nach der Rechtsprechung verbietet sich die Anrechnung derartiger Ausgaben, welche das Vermögen, wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte, in der Folge vermindert hätten, weil damit die gesetzliche Regelung, welche eine jährliche Amortisation um CHF 10'000.00 vorsieht, ausgehöhlt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Auch ein Abzug der Heimkosten als auf dem Rohvermögen lastende Schulden scheidet aus, denn die Rechtsprechung lässt die Berücksichtigung von Schulden vom Verzichtsvermögen nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2018 vom 23. Mai 2018 E. 6.2, in: SVR 2018 EL Nr. 17 S. 41; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage 2021, Rz. 596). Der Einspracheentscheid – mit der Begründung gemäss Beschwerdeantwort – ist auch in diesem Punkt korrekt.

3.4     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das für die Vermögensschwelle massgebende Vermögen der Beschwerdeführerin habe unter Anrechnung des Vermögensverzichts sowohl per 1. Januar 2023 als auch per 1. Januar 2024 die Schwelle von CHF 100'000.00 überschritten, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesse. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.      

4.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

4.2.

4.2.1    Die Beschwerdeführerin steht seit Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 31). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz für die unentgeltliche Vertretung beträgt gemäss § 161 i. V. m. § 160 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) CHF 190.00. Bei der Festlegung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass reine Kanzleiarbeit wie die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen etc. praxisgemäss als Kanzleiaufwand gilt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

4.2.2  Rechtsanwalt Wyssmann macht in den beiden Honorarnoten vom 27. Mai 2024 (A.S. 44) und 11. Dezember 2025 (A.S. 51) Aufwände im Umfang von total 18.21 Stunden (Std.) geltend. Die Beschwerde wurde am 22. Januar 2024 eingereicht (A.S. 7). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege beginnt mit Beschwerdeerhebung. Entsprechend sind die vor diesem Datum gemachten und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschwerde stehenden Aufwände (Positionen vom 22. Dezember 2023 im Umfang von 0.91 Std.) als vorprozessuale Aufwände nicht zu entschädigen. Rechtsanwalt Wyssmann hat in den von ihm eingereichten Kostennoten diverse Aufwände für Korrespondenz mit dem Sozialdienst sowie F.___ aufgeführt (insgesamt Aufwände im Umfang von 0.93 Std.). Da sich kein Zusammenhang dieser Korrespondenz mit der Vertretung der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ergibt, sind die entsprechenden Aufwände ebenfalls nicht zu entschädigen. Als Kanzleiaufwand nicht zu vergüten sind sodann die Aufwände im Zusammenhang mit dem Einreichen der Honorarnote (Position vom 27. Mai 2024 von 0.33 Std.), dem Einreichen der Fristerstreckungsgesuche (Positionen vom 22. März 2024 und 29. April 2024 von je 0.33 Std.), das Telefonat an die Kanzlei des Versicherungsgerichts vom 16. September 2025 (0.08 Std.) und die Aufwände im Umfang von insgesamt 1.53 Std. (9 x 0.17 Std.) für diverse Briefe an die Beschwerdeführerin («Brief an Klientin»), welche chronologisch mit der Weiterleitung von Orientierungskopien der vor dem Versicherungsgericht entstandenen Korrespondenz zusammenfallen. Rechtsanwalt Wyssmann macht sodann einen Aufwand von 1 Std. geltend für die Verhandlung vom 11. Dezember 2025. Diese dauerte effektiv nur 0.5 Std. (vgl. A.S. 53), weshalb die Honorarnote um 0.5 Std. zu kürzen ist. Insgesamt sind somit Aufwände im Umfang von 4.94 Std. nicht zu vergüten. Entsprechend ergibt sich ein zu entschädigender Aufwand von 13.27 Std., was einer Vergütung von CHF 2'521.30 exkl. (13.27 Std. x CHF 190.00) bzw. CHF 2'725.55 inkl. 8.1 % MwSt entspricht. Zudem resultiert ein Nachzahlungsanspruch (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Stunde gemäss Honorarvereinbarung [vgl. A.S. 46]) von CHF 860.70 inkl. MwSt.

4.2.3  Rechtsanwalt Wyssmann macht in beiden Kostennoten total Auslagen von CHF 321.70 netto geltend, davon CHF 22.00 für am 23. Januar 2024 angefallene Korrespondenz (Porto und Kopien) mit dem Sozialdienst und F.___. Diese Kosten sind – ebenso wie der damit zusammenhängende Arbeitsaufwand (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) – nicht zu entschädigen. Da Kopien nach § 161 i. V. m. § 160 Abs. 5 GT lediglich mit CHF 0.50 vergütet werden können, sind die restlichen für Kopien (insgesamt 52 Stück) geltend gemachten Auslagen von CHF 52.00 auf CHF 26.00 zu reduzieren. Somit verbleibt ein zu entschädigender Auslagenersatz von CHF 273.70 exkl. bzw. CHF 295.85 inkl. MwSt.

4.2.4  Insgesamt sind damit Aufwände und Auslagen in Höhe von total CHF 3'021.40 inkl. 8.1 % MwSt zu vergüten. Dieser Betrag ist von der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters gegenüber der Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 860.70 inkl. MwSt.

4.3     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'021.40 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 860.70, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer