Urteil vom 12. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 8. Mai 2023)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1969 geborene A.___ meldete sich am 11. März 2021 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf ein Lipödem und eine Arthrose zum Leistungsbezug an. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 3. November 2020. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit gab A.___ an, zuletzt als Betriebsmitarbeiterin bei der C.___ AG mit einem Pensum von 100 % angestellt gewesen zu sein (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
2. Die IV-Stelle führte am 29. März 2021 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 7) und holte Arztberichte sowie einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 10) ein. Berufliche Massnahmen wurden nicht durchgeführt und der Eingliederungsprozess per Ende März 2022 abgeschlossen mit dem Hinweis, dass sich A.___ nicht mehr arbeitsfähig fühle und die Prüfung der Rentenfrage wünsche. Die IV-Stelle holte sodann eine Stellungnahme beim regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) ein und lehnte gestützt darauf nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 22) mit Verfügung vom 8. Mai 2023 den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), am 26. Mai 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 10):
1. Es sei die Verfügung vom 08.05.2023 im Sinne der nachfolgenden Anträge teilweise aufzuheben.
2. Es seien der Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei mit der Versicherten eine entsprechende Beratung durchzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MwSt. zu Lasten der IV-Stelle
4. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 30. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung und schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22).
5. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.4 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen). Einem von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweisen).
4. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewährung beruflicher Massnahmen. Sie bestreitet insbesondere die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach sie sich nicht in der Lage gesehen habe, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen. Sie sei auf eine Wiedereingliederung dringend angewiesen. Ihre Deutschkenntnisse seien eher rudimentär. Ausserdem betrage die Arbeitsunfähigkeit seit der Hospitalisation 80 %.
5. Für die Beurteilung des vorliegend umstrittenen Leistungsanspruchs sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
5.1 Gemäss dem telefonisch geführten Intake-Gespräch vom 29. März 2021 war die Versicherte ab Juni 2008 als Betriebsmitarbeiterin in der Wäscherei der C.___ AG beschäftigt gewesen, zuletzt in einem 100%-Pensum mit einem Lohn von CHF 3'786 x 13. Sie habe den ganzen Tag stehen müssen und Maschinen bedient. Die Versicherte stamme aus D.___, habe keine Ausbildung und lebe seit 30 Jahren in der Schweiz. Ab dem 3. November 2020 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei schlimm für sie. Sie sitze nicht gerne zu Hause rum. Sie wolle rasch möglichst wieder arbeiten gehen (IV-Nr. 7).
5.2 Im Bericht des E.___, vom 17. Mai 2021 wurden folgende Diagnosen gestellt: Am linken Knie rupturierte Bakerzyste bei Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns bei beginnender, medial betonter Gonarthrose. Am rechten Knie beginnende, medial betonte Gonarthrose. Als Nebendiagnosen wurden ein Morbus Basedow sowie ein Lip- und Lymphödem beider unterer Extremitäten aufgeführt (IV-Nr. 14, S. 12).
5.3 Die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin und Psychosomatik, diagnostizierte im Bericht vom 17. Mai 2021 ein (1.) Knieleiden, eine (2.) Hyperthyreose bei Morbus Basedow und ein (3.) Lip- bzw. Lymphödem. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden Adipositas und Migräne (IV-Nr. 13.2, S. 31).
5.4 Am 4. November 2021 wurde der Versicherten am linken Knie eine Knietotalendoprothese implantiert, wie aus dem Operationsbericht der G.___ hervorgeht (IV-Nr. 13.2, S. 43). Im Austrittsbericht der G.___ vom 9. November 2021 wurden eine fortgeschrittene Gonarthrose links und ein radiärer Innenmeniscusriss Knie links diagnostiziert (IV-Nr. 13.2, S. 51). Der postoperative Verlauf sei zufriedenstellend gewesen. In der Dreiund Sechswochenkontrolle sei es der Versicherten gut gegangen (IV-Nrn. 14, S. 1 und IV-Nr. 13.2, S. 4). Ab Januar 2022 habe die Versicherte jedoch wieder vermehrt Schmerzen beklagt, zunehmend auch auf der rechten Seite (IV-Nr. 14, S. 32 und 33).
5.5 Im undatierten Bericht zuhanden der IV-Stelle stellte die Hausärztin Dr. med. F.___ hinsichtlich der letzten Kontrolle vom 17. März 2022 fest, es bestünden Schmerzen in den Beinen, ein (1.) schweres Lip- und Lymphödem chronisch, ein (2.) Morbus Basedow und eine (3.) Gonarthrose links. Die Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig vom 24. März 2022 bis auf weiteres. Als Prognose zur Arbeitsfähigkeit vermerkte die Hausärztin, die Versicherte könne maximal 50 % arbeiten. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 60 – 80 %. Hinsichtlich der beruflichen Eingliederung stellte die Hausärztin fest, dass die Versicherte primär bei der Integration unterstützt werden solle. Als Faktoren, die einer Eingliederung im Weg stünden, nannte sie den allgemeinen Arbeitsmarkt mit wenig Stellen (IV-Nr. 14, S. 7).
5.6 Im Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 30. März 2022 wurde festgehalten, die Versicherte fühle sich nicht mehr arbeitsfähig und wünsche die Prüfung der Rentenfrage. Da sich die gesundheitliche Situation der Versicherten nach wie vor nicht verbessert habe und weiterhin keine beruflichen Massnahmen möglich seien, habe man gemeinsam vereinbart, dass unter diesen Umständen der Eingliederungsprozess abgeschlossen werde (IV-Nr. 12).
5.7 Im Bericht der G.___ vom 29. April 2022 stellte Dr. med. H.___, Facharzt FMH Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Facharzt FMH Handchirurgie, ein fortgeschrittenes Lipödem der unteren Extremitäten fest. Seit der Knie-Prothese im November 2021 habe sich die Situation verschlechtert. Es liege ein ausgeprägtes Lipödem der unteren Extremitäten vor mit starken Schmerzen und Schwellung beider Beine. Die Gewichtszunahme betrage 5 kg auf 100 kg. Es bestehe eine starke Einschränkung in der Beweglichkeit, z.B. Treppenlaufen oder Gehen und Heben. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei eine Tätigkeit im Umfang von acht Stunden zumutbar (IV-Nr. 17).
5.8 Im Rahmen der durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten versicherungsmedizinischen Abklärung vom 3. Mai 2022 stellte der Vertrauensarzt Dr. med. I.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, fest, dass für die angestammte Tätigkeit bis am 4. Mai 2022 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Ob diese Arbeitsunfähigkeit verbleibe, sei noch ungeklärt. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit, in der die Versicherte wechselbelastende Positionen, insbesondere im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen einnehmen könne, bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erwartet werden durch eine Ernährungsberatung, eventuell bariatrischchirurgische Massnahmen, Normalisierung des Schilddrüsenstoffwechsels und Kräftigung der Beinmuskulatur. Eine vollständige Heilung des aktuellen Beschwerdebilds sei indes nicht zu erwarten. Eine teilweise Besserung könne allerdings erwartet werden (IV-Nr. 16). Die Krankentaggeldversicherung erbrachte die maximale Leistung bis zur Aussteuerung (IV-Nr. 12).
5.9 In der RAD-Stellungnahme vom 18. August 2022 stellte Dr. med. J.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: (-) Gonarthrose bds. mit St.n. Knie-Totalendoprothese 11/2021 und (-) Lip- und Lymphödem beider unterer Extremitäten. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Morbus Basedow. Die medizinische Situation beurteilte die RAD-Ärztin wie folgt: Bei der Versicherten bestünden verschiedene Krankheiten, die sich auf die Leistungsfähigkeit unterschiedlich auswirkten. Führend für die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei das vorliegende kombinierte Lip- und Lymphödem bei gleichzeitig bestehender hyperthyreoter Stoffwechsellage bei Morbus Basedow. Die Schilddrüsenfunktionsstörung trage möglicherweise zur Aufrechterhaltung des Lipödems bei, weshalb eine gute Einstellung der Schilddrüsenstoffwechsellage wichtig sei. Zudem bestehe eine beidseitige, medial betonte Gonarthrose. Im linken Knie liege zudem auch eine Degeneration des vorderen Kreuzbandes, einer Innenmeniskusläsion und in diesem Zusammenhang ein Kniegelenkserguss vor. Seit der Gelenksprothesenimplantation am 4. November 2021 habe sich die klinische Situation am linken Knie deutlich verbessert. Dennoch müsse zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer schweren körperlichen Tätigkeit und einer rein stehenden körperlichen Tätigkeit der postoperative Verlauf bis sechs Monate nach der Operation abgewartet werden. Die Versicherte sei in der Gehund Stehfähigkeit eingeschränkt. Es bestünden geringe Ressourcen. Für die angestammte Tätigkeit, welche rein stehend und gehend auszuüben sei, bestehe ab dem 3. November 2020 wegen der fortgeschrittenen Lipödeme der unteren Extremitäten eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich angepassten Tätigkeit (wechselbelastend zwischen Sitzen, Stehen und Gehen) bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Zumutbarkeitsprofil umfasse eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Arbeiten im Knien sowie ohne Hocken oder Kauern (IV-Nr. 20)
5.10 Im Arbeitsunfähigkeitszeugnis der G.___ wird der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2023 bis 30. Juni 2023 attestiert (Beschwerdebeilage 2).
6. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen auf die regionalärztliche Stellungnahme vom 18. August 2022, welche der Beschwerdeführerin seit dem 3. November 2020 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert (IV-Nr. 20). Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die Stellungnahme der RAD-Ärztin beweiswertig ist und ob ein Leistungsanspruch vorliegt. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4). Diese «geringe Zweifel-Praxis» gilt sodann auch für den Bericht des Vertrauensarztes der Krankentaggeldversicherung (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229).
6.1 Die regionalärztliche Beurteilung vom 18. August 2022, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in der Wäscherei nicht mehr arbeitsfähig sei, hingegen in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Knien, Hocken oder Kauern, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, ist nicht zu beanstanden und stimmt mit den ärztlichen Vorberichten im Wesentlichen überein. Wie die RAD-Ärztin zutreffend ausführt, leidet die Versicherte an verschiedenen Krankheiten, namentlich an einem Lipödem und Lymphödem der unteren Extremitäten, einer beidseitigen Knie-Gonarthrose sowie einem Morbus Basedow. Diese Leiden schränken die Beschwerdeführerin insbesondere beim Gehen und Stehen ein. Die RAD-Ärztin zieht daher die Schlussfolgerung, dass der Versicherten leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zu sitzen, ohne Knien, Hocken oder Kauern zu 100 % zumutbar sind. Diese überzeugende Annahme deckt sich insbesondere mit der Beurteilung des behandelnden Chirurgen Dr. med. H.___ und jener des Versicherungsarztes Dr. med. I.___ (IV-Nrn. 17 und 12). Abweichend dazu geht die Hausärztin im (undatierten) Bericht, welcher sich auf die Kontrolle vom 17. März 2022 bezieht, von einer 60 – 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Unklar ist jedoch, ob sie die Einschränkung auf gesundheitliche oder auf invaliditätsfremde Gründe zurückführt, zumal sie die mangelnde Integration und den Arbeitsmarkt als Hürden für die Eingliederung erklärt (IV-Nr. 14, S. 7). Die Einschätzung der Hausärztin ist daher nur bedingt nachvollziehbar. Ausserdem entspricht es einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen, was bei der vorliegenden Beweiswürdigung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung der Hausärztin nicht geeignet, die einhellige Meinung der Dres. J.___, H.___ und I.___, wonach eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe, in Frage zu stellen. Gleiches gilt für das im Beschwerdeverfahren eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis der G.___, welches der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. April 2023 bis 30. Juni 2023 attestiert (Beschwerdebeilage 2). Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit wird nicht begründet und es ist auch nicht ersichtlich, ob diese für die angestammte oder für eine angepasste Tätigkeit zu gelten hat. Das besagte Attest ist daher nicht geeignet, an der insgesamt schlüssigen und überzeugenden RAD-Beurteilung Zweifel hervorzurufen.
6.2 Aus dem Gesagten folgt, dass auf die regionalärztliche Stellungnahme vom 18. August 2022 abgestellt werden kann. Die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Versicherte – mit Ausnahme während der Hospitalisation sowie der darauffolgenden sechs bis acht Wochen – in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, ist somit zu bestätigen.
7. In einem weiteren Schritt gilt es den Invaliditätsgrad und den Rentenanspruch zu beurteilen.
7.1 Die Versicherte war zuletzt in einem 100%-Pensum ausserhäuslich tätig. Der Invaliditätsgrad ist daher anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln. Beim Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
7.2 Laut Angaben in der Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 16. November 2020 erzielte die Versicherte zuletzt ein brutto Jahreseinkommen von CHF 49’218 (CHF 3'786.00 x 13; IV-Nr. 13.3). Dieser Jahreslohn kann als Valideneinkommen herangezogen werden, zumal unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass die Versicherte als Gesunde noch dort tätig wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Eine Gegenüberstellung des vorstehenden Valideneinkommens mit einem (unbestrittenen) auf den LSE-Tabellenlöhne basierenden Invalideneinkommen von CHF 53'840.00 – auf Grundlage der LSE TA1 2020, Total, Niveau 1, Frauen (CHF 4’276.00 x 12 TA1), Aufrechnung Wochenstunden (: 40 x 41.7), Aufrechnung Nominallohnindex 2020-2021 (: 107.9 x 108.6) – ergibt eine Differenz von CHF – 4'622.00 bzw. einen Invaliditätsgrad von 0 %. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalidenlohn ist vorliegend aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht angezeigt. Die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geltende Rechtslage sah einzig einen Tabellenlohnabzug für Teilarbeitsfähigkeit von 50 % oder weniger vor (Art. 26bis Abs. 3 IVV, gültige Fassung bis 31. Dezember 2023). Der für den Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % wird demnach nicht erreicht. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente sind somit nicht erfüllt.
8. Zu beurteilen ist schliesslich der umstrittene Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen.
8.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist unerheblich (Art. 1novies IVV). Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 IVG ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts notwendig und wichtig, damit die IV-Stelle auch tatsächlich nur eingliederungsfähige invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte vermittelt und nicht auch noch Personen, die durch die Arbeitslosenversicherung zu vermitteln wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5.2 mit Verweis auf die Botschaft zur 5. IV-Revision, 4565).
8.2 Wie vorstehend dargelegt beträgt der Invaliditätsgrad der Versicherten 0 %. Sie ist somit nicht invalid. Konkrete Anhaltspunkte, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen bevorstehenden Eintritt der Erwerbsunfähigkeit schliessen lassen, sind nicht ersichtlich. Die Anspruchsvoraussetzung der Invalidität bzw. der unmittelbar drohenden Invalidität ist folglich nicht erfüllt. Nicht gegeben ist zudem die Voraussetzung der Notwendigkeit der Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdeführerin ist unter Beachtung des festgestellten Zumutbarkeitsprofils in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig (E. 6.2 hiervor). Trotz der Einschränkungen für mittelschwere und schwere Tätigkeiten stehen ihr grundsätzlich genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten einer körperlich leichten Tätigkeit offen. Aus rein gesundheitlicher Sicht ist eine Wiedereingliederung demnach realistisch. Allfällige Gründe, welche die Stellensuche dennoch erschweren könnten – namentlich die in der Beschwerde geltend gemachten rudimentären Deutschkenntnisse, die nach Auffassung der Hausärztin unterstützungswürdige Integration oder die fehlende Ausbildung – sind nicht gesundheitsbedingt und damit invaliditätsfremd. Vor diesem Hintergrund fällt die Zuständigkeit der IV-Stelle für die berufliche Wiedereingliederung ausser Betracht. Nichtinvalide Personen sind durch die Arbeitslosenversicherung zu vermitteln.
8.3 Insgesamt ist daher mangels einer bestehenden oder drohenden Invalidität respektive einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art der Anspruch auf berufliche Massnahmen nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu verneinen. Die umstrittene Frage der subjektiven Eingliederungsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Sinne der Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsmassnahmen kann somit offengelassen werden.
9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
10. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger