Urteil vom 24. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1974 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. August 2011 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden (Angst, Müdigkeit, Depression, Flashbacks, Atemnot) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings (vgl. IV-Nr. 21), welche abgebrochen werden mussten (vgl. IV-Nr. 24). In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Februar 2012, dass sie ihr Gesuch für Leistungen der Invalidenversicherung zurückziehen möchte (vgl. IV-Nr. 26), was sie am 17. Februar 2012 bestätigte (IV-Nr. 28). Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 23. Februar 2012 die Rückzugserklärung und hielt fest, das Gesuch gelte als gegenstandslos abgeschrieben (IV-Nr. 29).
1.2 Am 21. März 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche Integration / Rente) bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 31). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Depression, massive Ängste sowie Schwierigkeiten im Umgang mit traumatischen Ereignissen an. Nach Einreichung von Berichten ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Verfügung des Amts für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 20. September 2012 betreffend Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (vgl. IV-Nr. 36) trat die Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren ein und tätigte weitere Abklärungen. Am 26. August 2013 erstellte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 40). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 42) veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche ihr Gutachten am 28. März 2014 (IV-Nr. 48.1 f.) erstattete. Die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ vom 25. April 2014 zum vorerwähnten Gutachten (IV-Nr. 50) stellte die Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusammen dem RAD zur Vernehmlassung zu. Diese wurde am 19. Juni 2014 erstattet (IV-Nr. 52). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2015 eine für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013 befristete Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 62). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 64) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und stellte den Antrag, gestützt auf Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Verordnung über die Invalidenversicherung sei ihr eine Rente zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin trat auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein und tätigte weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 79) veranlasste die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH. Das Gutachten wurde am 27. Dezember 2018 erstattet (IV-Nr. 82.1 f.). Die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ vom 30. Januar 2019 zum vorerwähnten Gutachten (IV-Nr. 85) stellte die Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusammen dem RAD zur Vernehmlassung zu, welche am 6. Februar 2019 erstattet wurde (IV-Nr. 86). Am 11. Februar 2019 erstellte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht (IV-Nr. 87). Mit Vorbescheid vom 8. März 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 88). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 11. April 2019 Einwände erheben (IV-Nr. 93), woraufhin die Beschwerdegegnerin die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.___ um eine Stellungnahme ersuchte (IV-Nr. 95). Nachdem die Stellungnahme trotz mehrmaliger Nachfrage ausgeblieben war (vgl. IV-Nrn. 96, 97, 100, 102), nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 103) und dem Abklärungsdienst (IV-Nr. 104). Gestützt darauf hielt sie mit Verfügung vom 7. April 2020 an ihrem Vorbescheid fest und lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab (IV-Nr. 105; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 7. April 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 18. August 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23). Gleichzeitig reicht sie eine Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juli 2020 ein (A.S. 24 f.).
4. Die am 3. September 2020 durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Zuschrift sowie Kostennote (A.S. 28 ff.) wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2020 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der massgebende Sachverhalt betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 64) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Verfügung vom 7. April 2020 (IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.), weshalb die ab 1. Januar 2012 geltende Rechtslage (6. IV-Revision) zu berücksichtigen ist.
2.2 Demnach haben gemäss Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen, bezogen auf aArt. 41 IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen, AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachginge. Die restlichen 50 % würden dementsprechend in den Aufgabenbereich der Haushaltführung entfallen. Deshalb komme zur Bemessung der Invalidität die gemischte Methode zur Anwendung. Im Haushaltsbereich habe eine Einschränkung von 20 % erhoben werden können. Aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit habe im Erwerbsteil eine Einschränkung von 50 % ermittelt werden können. Da sich die Gesamtinvalidität bei der gemischten Methode aus der Addition des gewichteten Invaliditätsgrades im Bereich der Erwerbstätigkeit mit dem gewichteten Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich ergebe, resultiere bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35 % (25 % plus 10 %). Für Einzelheiten werde auf den Situationsbericht Haushalt vom 11. Februar 2019 verwiesen, der Bestandteil der Verfügung bilde. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, mit Blick auf die RAD-Aktennotiz vom 27. Februar 2020, die zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben werde, würden von der behandelnden Psychiaterin keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte vorgebracht, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Es habe deshalb bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung sein Bewenden. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Statusermittlung verfange mit Verweis auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 17. März 2020, die ebenfalls integralen Bestandteil der Verfügung bilde, nicht. Es werde auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Da der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werde, stelle sich die Frage nach einem Tabellenlohnabzug erst gar nicht. Doch selbst wenn ein Abzug von 10 %, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, vorgenommen würde, ergäbe sich kein Mindestinvaliditätsgrad von 40 %, der zu einem Rentenbezug berechtigen würde. Auch bei einem Tabellenlohnabzug in der Höhe von 15 % resultierte nur eine Gesamtinvalidität von gerundet 39 %. Auf diesen Punkt sei somit nicht weiter einzugehen. Die mit Vorbescheid vom 8. März 2019 in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens sei daher verfügungsweise zu bestätigen.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, der Abklärungsdienst sei im Zeitpunkt der Abklärung am 20. August 2013 zu Recht von einer 50%igen ausserhäuslichen Tätigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin, Mutter von vier Kindern (Jahrgang 1995, 1997, 2002 und 2004), wäre zum damaligen Zeitpunkt trotz des sechsköpfigen Haushaltes und der Erkrankung der damals neunjährigen Tochter an Diabetes Typ 1 bei voller Gesundheit halbtags erwerbstätig gewesen. Sechs Jahre später sehe die Situation anders aus. Die zwei älteren Kinder seien erwachsen und lebten nicht mehr zu Hause. Das jüngste Kind sei 15 Jahre alt und sehr selbständig, könne gut mit ihrer Erkrankung umgehen und sei in der Lage, eine entsprechende Mahlzeit alleine zuzubereiten. Im Intake-Gespräch vom 5. April 2018 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei voller Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 70 % nachginge. Dies stelle eine Aussage der ersten Stunde dar, welcher rechtsprechungsgemäss ein höheres Gewicht zukomme. Zudem werde kritisiert, dass die Abklärungsperson lediglich eine Aktenstellungnahme vorgenommen habe. Es habe kein Gespräch mit der Beschwerdeführerin stattgefunden, weder ein persönliches vor Ort, noch ein telefonisches. Die aktuelle Situation sei nicht abgeklärt worden. Somit komme der Einschätzung der Abklärungsperson kein Beweiswert zu. Auch aus finanziellen Gründen müsste die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Einkommen des Ehemannes reiche nicht, um die Bedürfnisse der Familie zu decken. Er habe nun die Kündigung erhalten und die Familie stehe vor einer ungewissen finanziellen Situation. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nie in einem Vollpensum gearbeitet habe, lasse sich erklären. Die Beschwerdeführerin sei bei ihrer Einreise in die Schweiz schwanger gewesen und habe innert zwei Jahren zwei Kinder bekommen. Auch habe es an einer (innerfamiliären) Kinderbetreuungsmöglichkeit gefehlt. Ausgehend von einem 50%-Pensum im Jahr 2013 und unter Berücksichtigung der reduzierten Betreuungsaufgaben und dem verkleinerten Haushalt sei die Steigerung auf ein 70%-Pensum bei voller Gesundheit sehr realistisch bzw. überwiegend wahrscheinlich.
Dem psychiatrischen Gutachten könne entnommen werden, dass sich der komplexe Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich chronifiziert habe, obwohl die Beschwerdeführerin andauernd in regelrechter medikamentöser und therapeutischer Behandlung gewesen (und immer noch) sei. Es bestehe kein Eingliederungspotenzial und keine Perspektive der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Trotz der fehlenden Eingliederungsperspektive in den ersten Arbeitsmarkt und den massiven Auswirkungen gehe die Gutachterin von einer fünfstündigen Arbeitsfähigkeit mit einer 10%igen Leistungseinschränkung aus. Diese Einschätzung sei nicht begründet und stehe in einem Widerspruch zum von ihr festgestellten und beschriebenen Leistungsabfall nach eindreiviertel Stunden. Ebenfalls ein Widerspruch bestehe zur Feststellung der Gutachterin, dass eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, was sie mit der komplexen und chronifizierten Gesundheitssituation begründe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die Gutachterin und die behandelnde Psychiaterin bezüglich Diagnosestellung und den Einschränkungen weitgehend einig seien. Die «Umrechnung» in die prozentuale Arbeitsunfähigkeit falle jedoch auseinander. Dabei sei die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin weitaus plausibler, weshalb von einer dreistündigen Arbeitsfähigkeit (bei einer zusätzlichen 10%igen Leistungsreduktion) auszugehen sei. Für die Zeit von Februar bis Juli 2018 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Einkommensvergleich geltend, dass es angezeigt sei, einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von mindestens 10 % vorzunehmen. Bei einem gesamten Invaliditätsgrad von 55.7 % habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente.
6. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 64) gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. April 2020 (IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender E. II. 3 dargelegt – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend am 9. April 2015 (IV-Nr. 62) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 7. April 2020.
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 9. April 2015 (IV-Nr. 62), womit der Beschwerdeführerin eine für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013 befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März 2014 (IV-Nr. 48.1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 48.1 S. 14):
Mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10: F32.10
Gemischte Angststörung, ICD-10: F41.3
Dr. med. C.___ führte aus, im Jahr 2008 sei es im Keller des Wohnhauses der Beschwerdeführerin zu einem sexuellen Übergriff durch einen Nachbarn und Landsmann gekommen. Sie habe grosse Angst gehabt, dass ihr Mann von diesem Ereignis erfahren könnte und den Nachbarn töten würde. Seit November 2008 befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt habe. Unter der Behandlung habe sich das Zustandsbild vorübergehend stabilisiert. Ebenfalls im Jahr 2008 habe die Beschwerdeführerin erstmals eine bezahlte ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen (stundenweise Reinigungsarbeiten für die Gemeinde [...]). Im Februar habe sie ihr Vorgesetzter bei der Gemeinde [...], ein Abwart, sexuell belästigt. Seit März 2011 sei die Beschwerdeführerin krankgeschrieben. Nach Angaben der behandelnden Psychiaterin sei die Beschwerdeführerin zwischen Mai und Dezember 2012 einer stundenweisen Reinigungstätigkeit nachgegangen. Mit der Feststellung einer Diabetes-Erkrankung bei der jüngsten Tochter sei es zu einer erneuten Dekompensation der Beschwerdeführerin mit Entwicklung einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gekommen. Diagnostisch handle es sich um eine Komorbidität von mittelgradiger depressiver Episode und gemischter Angststörung (IV-Nr. 48.1 S. 14 f.).
Die Beschwerdeführerin habe im Laufe ihres Lebens, sowohl im Kindes- und Jugendalter, als auch in ihrer Ehe wiederholte Traumatisierungen erlebt. Die beiden von der Versicherten angeführten Ereignisse von sexueller Grenzverletzung von 2008 und 2011 erfüllten das sogenannte Traumakriterium des ICD-10 (eines belastenden Ereignisses oder einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses, welche bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde) jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen beider Ereignisse ein gesundes Abgrenzungsvermögen gezeigt (sie habe den Nachbarn wegschubsen und sich befreien können; sie sei einfach weggegangen). Es sei der Eindruck entstanden, dass nicht die Ereignisse selbst, sondern vielmehr die begründete Angst der Beschwerdeführerin vor den Reaktionen des Ehemannes das traumatisierende Erleben ausmachten. Es sei wahrscheinlich, dass die Ereignisse häuslicher Gewalt das sog. Traumakriterium erfüllen würden. Diese Gewalterfahrungen seien von der Beschwerdeführerin jedoch nur angedeutet und nicht in Zusammenhang mit ihrer PTBS gebracht. Die Beschwerdeführerin habe kein Vermeidungsverhalten in Bezug auf die Konfrontation mit den traumatisierenden Erlebnissen gezeigt. Wie bereits im Erstgespräch bei der IV habe sie auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung spontan und ungefragt die Erlebnisse sexueller Grenzverletzungen geschildert. Die bezüglich PTBS offensichtlich gut belesene Beschwerdeführerin habe wiederholt psychiatrische Fachausdrücke verwendet. So habe sie etwa angegeben, an Flashbacks und Schrecksituationen zu leiden. Auch auf mehrfache Nachfrage hätten jedoch keine Nachhallerinnerungen eruiert werden können, welche das Kriterium des zwanghaften Wiedererlebens erfüllten. Die Beschwerdeführerin habe Albträume spezifischen Inhaltes und eine allgemeine Angst vor Männern geschildert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die diagnostischen Kriterien einer PTBS gegenwärtig nicht erfüllt seien. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung ergeben (IV-Nr. 48.1 S. 18).
Die Gutachterin Dr. med. C.___ kam zum Schluss, für die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsdienst, welche keine erhöhten Anforderungen bezüglich Selbststrukturierung, Entscheidungsfindung etc. stelle, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei gleichmässiger Verteilung eines 70%igen Anwesenheitspensums über die Wochentage bestehe keine zusätzliche Leistungsminderung. Zwischen den Arbeitseinsätzen benötige die Beschwerdeführerin vermehrte Erholungspausen. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei bedingt durch den (grenzwertig) mittleren Schweregrad der depressiven Symptomatik mit leichter Antriebsminderung und die gedankliche Einengung im Rahmen der Angsterkrankung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolge aufgrund des Schweregrades der psychischen Störungen und des sich präsentierenden psychopathologischen Befundes. Auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Einschränkungen könne angesichts der aggravierenden und widersprüchlichen Beschwerdeschilderung nicht abgestellt werden. Ob das überwiegend durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursachte Krankheitsbild in die Zuständigkeit der Sozialversicherung falle, bleibe eine versicherungsrechtliche Frage. Zum genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne keine Stellung genommen werden. Ein Abstützen auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin sei nicht möglich, da deren Einschätzung anscheinend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basiere. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe somit spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt. Im Haushaltsbereich mit der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung und Mitarbeit von Angehörigen bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Leistungsminderung. Für andere ungelernte Hilfsarbeiten, welche keine erhöhten Anforderungen bezüglich Eigeninitiative und Konzentrationsfähigkeit stellten, bestehe eine gleich hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Nr. 48.1 S. 18 f.).
Die behandelnde Psychiaterin Frau Dr. med. B.___ habe der Beschwerdeführerin Anfang 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der damaligen Arbeitsstelle bescheinigt, was nach dem beschriebenen Vorfall gut nachvollziehbar gewesen sei. Nach vorübergehender 50%iger Arbeitsfähigkeit von Juni 2012 bis Dezember 2012/Januar 2013, in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin einer stundenweisen Tätigkeit nachgegangen sei, habe Frau Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin ab Mitte Januar 2013 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für ausserhäusliche Tätigkeiten als auch im Haushaltsbereich bescheinigt. Für die Referentin sei es nicht möglich, retrospektiv zu beurteilen, ob zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine schwergradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen vorgelegen habe, oder ob mittlerweile eine deutliche Besserung eingetreten sei. Die Beurteilung von Frau Dr. med. B.___ scheine sich überwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abzustützen. Die Rolle der psychosozialen Belastungsfaktoren seien von Frau Dr. med. B.___ wiederholt betont, deren Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht diskutiert worden. Die Beschwerdeführerin halte sich selbst für vollständig arbeitsunfähig. Dies stehe im Gegensatz dazu, dass sie in der Lage sei, sich nicht nur für die eigenen Interessen einzusetzen (Stellen eines Gesuchs an die Opferhilfe, Schreiben z.Hd. der IV), sondern auch in Eigeninitiative einen Frauentreff zu gründen, um andere Frauen zu mobilisieren und zu beraten (IV-Nr. 48.1 S. 19).
6.2 Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2020 (IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 In ihrem Verlaufsbericht vom 10. Mai 2018 (IV-Nr. 74) stellte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 74 S. 5):
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen F33.2
Gemischte Angststörung F41.3
Weiter führte Dr. med. B.___ aus, seit Februar 2018 zeige sich eine schwere depressive Symptomatik. Dabei imponiere vor allem die schwere Antriebsstörung. Die Beschwerdeführerin verbringe grosse Teile des Tages im Bett. Dies auch, da sie nachts mehrmals aufstehen müsse, um den Blutzucker ihrer Tochter zu kontrollieren. Im Weiteren sei sie innerlich leer und affektarm. Sie leide unter multiplen Ängsten, die schon seit Jahren vorbestünden und sich aber in den letzten Monaten unter der schweren depressiven Symptomatik verschärft hätten. So hätten die Ängste mittlerweile ein paranoides Ausmass angenommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich überall beobachtet und verfolgt. Immer wieder erlebe sie körperliche «Schwächezustände». So beschreibe sie, dass sie dann jeweils nicht mehr in der Lage sei, selber zur Toilette zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der anhaltenden psychischen Situation ihre Stelle als Reinigungskraft wieder aufgeben müssen. Im Haushalt erledige sie lediglich das Kochen und Waschen. Der Rest werde durch die Töchter übernommen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich der Verlauf seit April 2014 in rezidivierend depressiven Episoden gezeigt habe. Seit Oktober 2017 anhaltend und zunehmend schwerer bis Mitte Februar 2018, seither bestehe eine schwere depressive Symptomatik mit psychotischen Symptomen. Verschiedene Versuche, die Therapie zu optimieren, sei es durch eine Optimierung der Medikation oder durch eine Intensivierung der Therapie mit einer stationären Behandlung, seien gescheitert. Dies einerseits aufgrund der vielen Unverträglichkeiten im medikamentösen Bereich und Ängsten bezüglich somatischer Nebenwirkungen aufgrund der als äusserst unangenehm empfundenen Extrasystolie, andererseits habe die familiäre Situation nicht erlaubt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Wochen abwesend sei. Sie sei die einzige in der Familie, die die Betreuung der Tochter mit der Diabeteserkrankung gewährleisten könne. Verschiedene Optionen, die Tochter zeitweise anders zu versorgen, seien gescheitert (IV-Nr. 74 S. 4). Eine ausserhäusliche Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar. Die Tätigkeit im Haushalt beschränke sich ebenfalls auf zwei bis drei Stunden täglich. Eine Eingliederung erscheine zum aktuellen Zeitpunkt und aufgrund des langjährigen Verlaufes als nicht realistisch (IV-Nr. 74 S. 8).
6.2.2 Am 17. Oktober 2018 nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 79). Dieser lässt sich entnehmen, gegenüber der von der Gutachterin im März 2014 festgestellten Symptomatik sei die von der behandelnden Psychiaterin aktuell berichtete deutlich ausgeprägter und imponiere als schwergradig. Allerdings sei dazu festzuhalten, dass die aktuell berichtete Symptomatik weitgehend derjenigen entspreche, die Dr. med. B.___ bereits in ihrem Bericht vom 22. April 2013 berichtet habe. Dieser sich abbildende Verlauf könne als typisch für eine rezidivierende depressive Störung mit fluktuierendem Verlauf interpretiert werden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die Gutachterin neben einer weniger schwerwiegenden Psychopathologie auch Hinweise auf eine Aggravation festgestellt habe. Zudem hätten erhebliche psychosoziale Belastungen bestanden, die anzudauern scheinen und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes verhindern würden. Angesichts dieser Ausgangslage empfehle sich aus Sicht des RAD bei dieser noch relativ jungen Beschwerdeführerin eine nochmalige unabhängige psychiatrische Begutachtung.
6.2.3 Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches am 27. Dezember 2018 erstattet wurde (IV-Nrn. 82.1 f.). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachten entnehmen (IV-Nr. 82.1 S. 28):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
2. Andauernde Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)
3. Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 F73.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
4. Zustand nach Panikstörung (ICD-10 F41.0)
5. Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
6. Hypochondrische Störung (ICD-10 F45.27)
7. Depersonalisations- und Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1)
Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit fünf Stunden täglich mit einer Einschränkung der Leistung von 10 % ausüben. Berücksichtige man alle Indikatoren sowie die funktionellen Einschränkungen (siehe dazu Tabelle des Mini-ICF-APP-Ratingbogens Seite 36 – 37), den Verlauf, die Befunde in ihrer Ausprägung, die Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen bei guten sozialen Ressourcen und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, müsse aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass seit der letzten gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. C.___ der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sich nicht wesentlich verbessert habe. Retrospektiv müsse seit der letzten Anmeldung der Beschwerdeführerin, wo eine Verschlechterung des psychischen Zustandes angegeben worden sei, unterstützt durch die behandelnde Psychiaterin, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies entspreche einem gemittelten Wert. Diese Beurteilung gelte auch für leidensangepasste Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankende Arbeitsbedingungen, Leistungsdruck, Überzeitanforderung und Stress anpassen. Eine Schichtarbeit müsse aufgrund der affektiven Störung vermieden werden (IV-Nr. 82.1 S. 39).
6.2.4 Am 30. Januar 2019 nahm die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 85). Sie führte aus, Dr. med. D.___ stelle die Ausprägung der schweren depressiven Symptomatik zum Zeitpunkt des Arztberichtes im Mai 2018 in Frage mit der Begründung, eine schwere depressive Symptomatik sei nicht ambulant behandelbar. Im Zeitraum von Februar bis Juli 2018 habe bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Symptomatik bestanden. Diese sei im Arztbericht gemäss AMDP-Diagnostik sowie der Hamilton Depressionsskala und Beck Depressions-Inventar vom Februar 2018 klar diagnostiziert worden. Es seien intensive Bemühungen unternommen worden, sowohl medikamentös die Therapie zu optimieren, als auch eine stationäre Behandlung einzuleiten. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin nicht darauf einlassen können. Dies ändere aber an der Ausprägung der Symptomatik zum damaligen Zeitpunkt nichts. Die von Dr. med. D.___ diagnostizierte mittelschwere depressive Symptomatik im Dezember 2018 könne aus aktueller Sicht bestätigt werden. Die neue diagnostische Beurteilung im Sinne einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung sowie einer akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen Anteilen seien mehrheitlich nachvollziehbar. Die unterschiedliche Einschätzung der Angstsymptomatik und der Ich-Störungen würden für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit marginal erscheinen. Das gesamte Zustandsbild der Beschwerdeführerin, das durch die Gutachterin dargelegt werde, im Sinne einer komplexen Komorbidität mit Auswirkung auf eine verminderte innerpsychische Ressourcenquelle und dadurch insgesamt verminderter Belastbarkeit, könne aus Sicht der behandelnden Ärztin bestätigt werden. Allerdings müsse festgehalten werden, dass sich diese Beeinträchtigung auch auf die Haushaltstätigkeit auswirke. Ausser der Küche und eines Teils der Wäsche werde die gesamte Hausarbeit durch Töchter und Schwiegertochter erledigt. Die gutachterliche Beurteilung zeige einen komplexen komorbiden und chronifizierten Zustand und Verlauf mit mittelschweren bis schweren funktionellen Einschränkungen. Auf dem Hintergrund dieser Beurteilung erscheine es nicht nachvollziehbar, wie die Gutachterin zum Schluss komme, dass eine fünfstündige tägliche Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei bei einer Stabilisierung auf eine mittelschwer depressive Symptomatik, wie sie aktuell vorhanden sei, maximal drei Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung in der Tätigkeit von 10 %. Aufgrund des Verlaufs der letzten Jahre, der sich ungünstig negativ beeinflussenden Komorbidität und Chronifizierung könne nicht von einer weiteren Besserung ausgegangen werden.
6.2.5 Am 6. Februar 2019 nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) wie auch zur Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ vom 30. Januar 2019 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Dr. med. E.___ führte aus, das Gutachten beruhe auf dem Studium der Akten, die gewürdigt worden seien, sowie einer eigenen fachärztlichen Untersuchung von drei Stunden Dauer am 4. Dezember 2018. Die erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien sehr ausführlich dokumentiert. Die daraus abgeleitete diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar dargelegt und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Den Ausführungen bezüglich der Diagnostik könne gefolgt werden. Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit werde zwar selten gestellt, dürfte im vorliegenden Fall aber zutreffen, handle es sich doch um eine langdauernde psychische Erkrankung in der Folge schwerer psychosozialer Belastungen und wiederholten Gewalterfahrungen. Der Zustand sei im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nochmals stärker chronifiziert und kaum noch reversibel. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.___ stelle einen Kompromiss zwischen der Beurteilung durch Dr. med. C.___ im Jahr 2014 (Arbeitsunfähigkeit von 30 %) und der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin (Arbeitsunfähigkeit von 70 %) dar. Sie sei aus Sicht des RAD durchaus vertretbar, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert habe, aber nicht in grossem Ausmass, wie dies auch von der behandelnden Psychiaterin bestätigt werde (IV-Nr. 86).
6.2.6 Am 11. Februar 2019 erstattete die Abklärungsfachfrau F.___ einen Situationsbericht (IV-Nr. 87). Zur Statusfrage führte sie aus, am 20. August 2013 habe ein Abklärungsgespräch bei der Beschwerdeführerin zu Hause stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe damals mit ihrem Ehemann und den vier Kindern zusammengelebt (Jahrgänge 1995, 1997, 2002 und 2004). Der Status sei als zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Bereich Haushalt tätig eingestuft worden. Gemäss den medizinischen Abklärungen habe ab dem März 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden, der Antrag sei abgelehnt worden. Dem Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seither lediglich im Jahr 2016 einen Jahresverdienst von CHF 2'958.00 erzielt habe. Die Restarbeitsfähigkeit sei somit nicht annähernd verwertet worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen einem höheren Pensum als 50 % nachginge. Auch vor der gesundheitlichen Einschränkung sei sie nie in einem höheren Pensum arbeitstätig gewesen. Deshalb bleibe es dabei, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Bereich Haushalt tätig wäre. Zu den Einschränkungen im Bereich der Haushaltstätigkeiten führte sie aus, die Abklärung vom 20. August 2013 habe eine Einschränkung von 20 % ergeben. Die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam mit ihrem Ehemann und den vier Kindern. Das jüngste Kind sei 15 Jahre alt. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und der medizinischen Akten sei im Bereich Haushalt von keiner höheren Einschränkung auszugehen.
6.2.7 Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den leistungsablehnenden Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2019 Einsprache erhoben hatte und die daraufhin angeforderte Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___ ausgeblieben war (vgl. IV-Nrn. 95, 96, 97, 100, 102), nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ am 27. Februar 2020 erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (vgl. IV-Nr. 103). Er hielt fest, bezüglich des Einwandes vom 11. April 2019 sei nochmals festgehalten, dass es sich bei der Einschätzung der behandelnden Psychiaterin aus Sicht des RAD um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Im Übrigen könne auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019 verwiesen werden, in der die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 30. Januar 2019 bereits berücksichtigt worden sei.
6.2.8 Am 17. März 2020 nahm auch die Abklärungsfachfrau F.___ Stellung zu den Einwänden der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 104). Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitlichen Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit von 70 % nachginge, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der Fall. Die Kinder seien heute 24, 22, 17 und 15 Jahre alt. Es wäre ihr seit Jahren möglich gewesen, ein Teilzeitpensum in einer angepassten Tätigkeit aufzunehmen. Die bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 % (ab Dezember 2018 noch 50 %) habe sie nicht verwertet, bis auf einen kleinen Jahresverdienst von CHF 2'958.00 im Jahr 2016. Dass sie diese Arbeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Gemäss der aktuellsten Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung vom 27. Februar 2020 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit Dezember 2018. Dem Argument, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen heute in einem höheren Pensum arbeiten würde, könne nicht gefolgt werden. Von den vier Kindern lebten noch zwei zu Hause. Die Kosten für die Familie hätten sich somit verringert. Dass aufgrund der Diabeteserkrankung der Tochter höhere Kosten anfallen würden, könne nicht nachvollzogen werden. Das Ehepaar sei bis heute mit dem Einkommen des Ehemannes finanziell ausgekommen. Wäre die Beschwerdeführerin zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig (wie von der Invalidenversicherung bei der Berechnung berücksichtigt), würde dem Ehepaar bereits ein höheres Einkommen zur Verfügung stehen. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht gerechtfertigt. Am Status 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig sei festzuhalten, der Status sei korrekt festgelegt worden. Dasselbe gelte für die Berechnung des Invaliditätsgrades.
6.2.9 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___ vom 8. Juli 2020 nachgereicht (A.S. 24 f.). Dr. med. D.___ hielt fest, seitens der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ sei im Zeitraum von Februar bis Juli 2018 eine schwere depressive Symptomatik diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei im Gutachten vom 27. Dezember 2018 von der unterzeichnenden Gutachterin in Frage gestellt worden. Dies bedeute nicht eine generelle Verneinung der diagnostischen Einschätzung, sondern eben eine Infragestellung, was ihrerseits wie folgt begründet werde: Die ICD-10-Diagnosekriterien für eine schwere depressive Episode seien nicht erfüllt. Die von der behandelnden Ärztin als psychotische Symptomatik der schweren depressiven Episode dargestellten Befunde seien nicht in Frage zu stellen und würden von der Gutachterin auf Seite 34 und 35 im oben genannten Gutachten dargelegt und seien nach Einschätzung der Gutachterin u.a. Grundlage einer dissoziativen Störung, die bei der Beschwerdeführerin bei Überlastung und Zunahme der ängstlichen Grundstimmung auftrete. Dadurch, dass es sich um einen Zustand nach schwerer oder mittelschwerer depressiver Episode handle, erscheine es aus gutachterlicher Sicht auch nicht von überwiegender Bedeutung zu sein, ob es sich damals um eine mittelschwere oder schwere depressive Episode gehandelt habe. In der Natur der depressiven Störung liegend könne der Zustand durchaus in der Ausprägung fluktuieren. Auch habe der damalige Zustand keinen Einfluss auf die heutige Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 30. Januar 2019 werde ausserdem die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt. Aus Sicht der behandelnden Psychiaterin sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden in angepasster Tätigkeit möglich. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsse nach sorgfältiger Überprüfung der eigenen Einschätzung in Abstimmung mit den tats.hlich im MINI-ICF-APP-Ratingbogen dargestellten mittelschweren bis schweren Funktionsstörungen sowie der erneuten Würdigung der erhobenen Befunde vom 4. Dezember 2018 eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Reinigungskraft tatsächlich als nicht möglich beurteilt und damit revidiert werden. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden in einer angepassten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Korrektur anzufügen. Dass im Rahmen einer derartigen Tätigkeit mit einer mittelgradig depressiven Episode und einer komplexen Gesundheitsstörung jemand maximal lediglich drei Stunden arbeitsfähig sein könne, wie dies die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___ in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2019 darstelle, sei aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit müsse im Einzelfall geprüft werden. Trotz eines komplexen Gesundheitsschadens sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht fünf Stunden täglich in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nrn. 82.1 f.), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
7.1 In erster Linie lassen sich durch den Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 28. März 2014 (IV-Nr. 48.1) und von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 82.1) gewisse Diskrepanzen bezüglich der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin feststellen. Die Gutachterin Dr. med. D.___ führte aus, aus der Kindheit seien ihr keine Besonderheiten bekannt. Sie erinnere sich an ein schönes Elternhaus, sie hätten es gut gehabt. Der Vater habe zwar viel gearbeitet, sei viel weg gewesen. In der Gegend, wo sie herkomme, habe es viele Bodenschätze gegeben, auch Silber- und Goldminen und seltene Erden. Alle Männer hätten damals in irgendeiner Mine gearbeitet. Das sei die Haupteinnahmequelle dieser Gegend gewesen. Der Vater sei sehr lieb gewesen. Er sei eben der Typ eines albanischen Mannes gewesen, der nach der Arbeit nach Hause gekommen und dann bedient worden sei. Er sei eigentlich liebevoll gewesen. Ihre Mutter sei ein Engel gewesen, sie habe niemals ein Kind geschlagen, habe nie geflucht, sie habe allen Kindern beigebracht, gut zu anderen Menschen zu sein, an Gott zu glauben, weil Gott ja auch alles sehe. Die Beschwerdeführerin sei die Lieblingstochter der Mutter gewesen. Die Mutter habe geschätzt, dass sie so ehrlich und geradlinig sei. Sie habe in der Kindheit weder an Ängsten noch Schlafstörungen noch Bettnässen oder Fingernägelkauen gelitten. Sie sei im Jahr 1994 in die Schweiz gekommen. Ihre Eltern hätten sie in die Schweiz verheiraten wollen, um sie vor dem Krieg und dessen Folgen und Gefahren, auch der der Vergewaltigung, zu schützen. Ihr Ehemann sei für sie ausgesucht worden. Sie habe ihn nach der Verlobung kennengelernt (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 21 f.). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 28. März 2014 lässt sich zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin hingegen entnehmen, der Vater der Beschwerdeführerin sei ein Fabrikarbeiter in einer Giesserei gewesen. Er sei sehr aggressiv gewesen, ein wirklicher Tyrann. Die ganze Familie habe in ständiger Angst vor ihm gelebt. Ihre Kindheit sei schlimm gewesen. Sie seien arm gewesen. Sie hätten nichts machen dürfen, hätten beispielsweise keine Musik hören dürfen. Der Vater habe die Mutter oft blutig geschlagen und habe auch die Kinder oft geschlagen. Als der Krieg gekommen sei, hätten sie in ständiger Angst gelebt, weil einer der Brüder politisch aktiv gewesen sei. Einmal seien sie von der Polizei umzingelt und der Bruder verhaftet worden. Im Gefängnis hätten sie ihn geschlagen und gefoltert. Nach drei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Er sei ganz schwarz von Blutergüssen gewesen. Aus Angst, dass ihnen im Krieg etwas zustossen könnte, habe die Mutter die Töchter an Ehepartner vermittelt. Im Jahr 1994 habe sie ihren Mann geheiratet, der bereits in der Schweiz gelebt habe. Vor der Heirat habe sie ihren Mann nicht gesehen (IV-Nr. 48.1 S. 9 f.). Weiter habe die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. D.___ erwähnt, ihr sei eine familiäre Belastung mit psychischen Erkrankungen nicht bekannt, auch keine Suizide (IV-Nr. 82.1 S. 21). Dr. med. C.___ hingegen führte aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe offensichtlich psychische Probleme gehabt. Ihr Bruder habe eine Persönlichkeitsstörung. Seit seiner Verhaftung leide er an psychischen Problemen, er sei manchmal aggressiv und nehme viele Tabletten (IV-Nr. 48.1 S. 9). Dr. med. D.___ führte in ihrem Gutachten die Expertise von Dr. med. C.___ zwar im Aktenverzeichnis auf (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 9 f.), befasste sich aber inhaltlich nicht damit. Sie überging die Lebensgeschichte in der Expertise von Dr. med. C.___ und äusserte sich nicht zu den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese Diskrepanzen lassen sich aufgrund der Aktenlage nicht schlüssig erklären.
7.2 Weiter führte Dr. med. D.___ aus, trotz adäquater, integrierter, psychiatrisch-psychotherapeutischer inklusive pharmakotherapeutischer Behandlung sei der Verlauf ungünstig und ohne Remission. Es müsse ein chronischer Verlauf ohne Remission und mit stetiger Verschlechterung des psychischen Zustandes festgestellt werden. Es bestehe kein Eingliederungspotenzial und keine Perspektive der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 33). Gleichzeitig attestierte Dr. med. D.___ der Beschwerdeführerin jedoch eine fünfstündige Arbeitsfähigkeit mit einer Einschränkung der Leistung von 10 % in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 39). In Anbetracht dessen, dass vorliegend kein Eingliederungspotenzial und keine Perspektive der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestehen sollte, überzeugt die fachärztliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Dr. med. D.___ nicht, wie dies von der Beschwerdeführerin auch zu Recht vorgebracht wird (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. D.___ in ihrer mit Verzug erstatteten Stellungnahme vom 8. Juli 2020 (nachdem diese trotz mehrmaliger Nachfrage ausgeblieben war; vgl. IV-Nrn. 96, 97, 100, 102), nun doch zum Schluss kommt, aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsse nach sorgfältiger Überprüfung der eigenen Einschätzung in Abstimmung mit den tatsächlich im MINI-ICF-APP-Ratingbogen dargestellten mittelschweren bis schweren Funktionsstörungen sowie der erneuten Würdigung der erhobenen Befunde vom 4. Dezember 2018, eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als Reinigungskraft als nicht möglich beurteilt und damit revidiert werden. Für eine angepasste Tätigkeit liege weiterhin eine fünfstündige Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor; A.S. 24 f.). Diese Beurteilung wird zu wenig bis gar nicht begründet und leuchtet daher nicht ein.
7.3 Sodann ist festzuhalten, dass die von der psychiatrischen Gutachterin angeführte Diagnose «akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)» als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fällt. Als sogenannte Z-codierte Diagnose stellt sie grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Obwohl unter dem Diagnose-Code ICD-10 Zxy (Kapitel XXI) der WHO aufgeführt, handelt es sich hierbei nicht um Erkrankungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme, sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.4 Weiter stellt sich die Frage, inwiefern psychosoziale Belastungsfaktoren den Wirkungsgrad der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung beeinflussen. Bereits im Gutachten von Dr. med. C.___ vom 28. März 2014 wurde festgehalten, die Ehe der Beschwerdeführerin sei lange Jahre durch massive physische Gewalt gekennzeichnet gewesen und sei auch weiterhin durch psychische Gewalt geprägt. Die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin (Verfügen über eigenes Geld, Zugang zu Internet und Bildung, Ausüben einer ausserhäuslichen Tätigkeit etc.) würden nicht respektiert. Die psychischen Störungen der Beschwerdeführerin seien ganz überwiegend durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht worden und sie würden durch das Fortbestehen der Belastungen aufrechterhalten. Zwangsverheiratung und das Verbleiben in einer gewalttätigen Beziehung stellten im Sinne der IV-Rechtsprechung kulturell bedingte, krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren dar (vgl. IV-Nr. 48.1 S. 15 f.). Auch Dr. med. D.___ berichtet, dass die jahrelang vom Ehemann ausgehende Gewalt und sexuelle Vergewaltigung in ihrer Ehe, die die Beschwerdeführerin erduldet habe, als Vorbelastung und Erhöhung der Vulnerabilität eingeordnet werden müsse. Sodann führte sie aus, die durchaus intelligente Beschwerdeführerin sei zwischen ihren Autonomiewünschen, die sie bereits als Mädchen und junge Frau vor der Eheschliessung habe leben wollen, und ihrer patriarchalisch geprägten, eingeengten Frauenrolle und den damit verbundenen Aufgaben gefangen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einem grossen innerseelischen Konflikt zwischen ihrer traditionellen Frauenrolle und somit Teilhabe und Dazugehörigkeit zum grossen Familienverband und der Vorstellung, sich scheiden zu lassen, die Familie zu verlassen, ihre Autonomiewünsche verwirklichen zu wollen mit der Gefahr und der inneren Überzeugung, dann von der Familie ausgestossen zu sein, geächtet zu werden bis hin zur Angst, verfolgt und umgebracht zu werden, auch ihre Kinde nie mehr sehen zu dürfen (IV-Nr. 82.1 S. 35 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind nur mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert (Urteil 8C_717/2018 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob die psychischen Beschwerden im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen und daher IV-fremd sind, oder ob sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen eines Gesundheitsschadens beeinflussen, kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung der Gutachterin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr sind gewisse Widersprüche auszumachen, wenn Dr. med. D.___ einerseits psychosoziale Faktoren anführt, andererseits aber einen Einfluss von psychosozialen Faktoren bzw. nicht medizinisch begründeten Funktionseinschränkungen auf die festgestellte psychische Störung ohne nähere Begründung verneint (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 38).
7.5 Der psychiatrische Sachverständige hat sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 zu orientieren und seine Schätzung der Arbeitsunfähig diesbezüglich hinreichend und nachvollziehbar zu begründen. Die von Dr. med. D.___ auf dieser Grundlage attestierte Arbeitsunfähigkeit von fünf Stunden mit einer Leistungsminderung von 10 % lässt sich, auch wenn man das einer psychiatrischen Expertin zustehende Ermessen berücksichtigt (s. dazu BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368), nicht schlüssig mit dem Ergebnis der Indikatorenprüfung in Einklang bringen: Zum Behandlungserfolg hält Dr. med. D.___ dafür, die Beschwerdeführerin sei bisher betreffend die psychiatrische Behandlung kooperativ gewesen. Es sei trotz regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer und pharmakotherapeutischer Behandlung bzw. trotz lege artis durchgeführter Behandlung zu einer Chronifizierung der komplexen Gesundheitsschädigung gekommen. Die Prognose sei ungünstig. Die Weiterführung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen sowie pharmakotherapeutischen Behandlung sei weiterhin indiziert. Sie diene der Stabilisierung und Prophylaxe vor erneuter Dekompensation. Zur besseren Stabilisierung werde eine Erhöhung des Sertralin und des Risperdals empfohlen (IV-Nr. 82.1 S. 33 und 38). Weshalb Dr. med. D.___ sich – trotz der bei der Hausärztin in Auftrag gegebenen Laboruntersuchung der Serumspiegel der Medikation Temesta, Risperdal und Sertralin – nicht zum Medikamentenspiegel geäussert hat, obwohl die Ergebnisse dem psychiatrischen Gutachten beigelegt wurden (vgl. IV-Nr. 82.2), bleibt jedoch offen. Die Ergebnisse der Laboruntersuchung haben ergeben, dass sich der Spiegel der beiden Medikamente Risperidon und Lorazepam nicht im therapeutisch wirksamen Bereich und derjenige des Medikaments Sertralin (Antidepressiva) lediglich im unteren therapeutisch wirksamen Bereich befunden haben. Sodann lässt sich dem Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 10. Mai 2018 (IV-Nr. 74) entnehmen, dass mehrere Versuche, die Therapie zu optimieren, sei es durch Optimierung der Medikation oder durch Intensivierung der Therapie mit stationärer Behandlung, was aufgrund invaliditätsfremden Gründen (familiäre Situation) nicht möglich gewesen sei, gescheitert seien. Es werde anhaltend versucht, die Bedingungen zu ermöglichen, dass die Beschwerdeführerin stationär behandelt werden könne. Hierzu hat sich die Gutachterin Dr. med. D.___ nicht geäussert. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die Behandlungsmöglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft sind. Der Umstand, dass sie die erforderlichen Therapien nicht in ausreichendem Ausmass in Anspruch nehmen würde, könnte somit auch für einen nicht sehr ausgeprägten Leidensdruck sprechen, was unter dem Aspekt «Konsistenz» von Bedeutung wäre (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Als Komorbiditäten seien die erhobenen Diagnosen, sowohl die rezidivierende depressive Störung als auch die hypochondrische Störung sowie der Zustand nach Panikstörung, zu nennen (IV-Nr. 82.1 S. 34). Hierbei übersieht sie jedoch, dass sie den letzten beiden Diagnosen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Bedeutung zumass. Zum sozialen Kontext ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin immer noch über ein Beziehungsnetz verfügt. So lebt sie mit ihrem Ehemann und den zwei jüngeren Kindern und ihr Tagesablauf zeigt zumindest einige Aktivitäten im Zusammenhang mit der Versorgung der Kinder und der Versorgung des Haushalts. Sodann pflege sie regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihren Geschwistern, mindestens einmal im Jahr würden sie im Sommer und meist auch noch einmal im Winter in den [...] fahren, was auf mobilisierende Ressourcen hinweist (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 23). An Wochenenden backe sie häufig einen Kuchen mit der Tochter. Sie gehe spazieren und empfange Besuch (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 17 f., 20). Gesamthaft betrachtet, ist die Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 anhand der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht zuverlässig möglich.
7.6 Nach dem Dargelegten ist festzuhalten, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der psychiatrischen Expertise sprechen, weshalb sich im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das psychiatrische Gutachten abstützen lässt (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Da auch sonst keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würden, sind weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen.
8. Ungeklärt ist im Weiteren auch die Frage einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich. Die Beschwerdegegnerin ging vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachginge. Die restlichen 50 % würden dementsprechend in den Aufgabenbereich der Haushaltführung entfallen. Folglich hat sie für die Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs die sogenannte gemischte Berechnungsmethode angewendet (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese verlangt, dass nebst der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerb auch der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich festgestellt wird. Die Frage, ob im Aufgabenbereich eine Einschränkung besteht, ist vorliegend gänzlich ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf den Situationsbericht der Abklärungsfachfrau F.___ vom 11. Februar 2019 (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor) auf die Einholung einer Haushaltsabklärung verzichtet. Gestützt auf den Abklärungsbericht aus dem Jahr 2013 wurde eine maximale 20%ige Einschränkung angenommen. Dabei stützte sich die Abklärungsfachfrau auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019, welcher wiederum auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018 abstellte. Wie vorstehend in Erwägung 7 dargelegt, bestehen an der gutachterlichen psychiatrischen Abklärung von Dr. med. D.___ jedoch Zweifel, weshalb nicht darauf abgestellt werden darf. Daraus folgt, dass die Situation im Aufgabenbereich ebenfalls ungenügend abgeklärt worden ist. Für eine umfassende Beurteilung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin bedarf es deshalb, je nach Ergebnis der medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen in Form eines Haushaltsberichts.
9. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, auch im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281), erlauben. Auch fehlt es an einer schlüssigen Beurteilung der Einschränkungen im Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen. Zunächst ist eine psychiatrische Begutachtung einzuholen, wobei sich die medizinische Begutachtungsperson sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben wird. Bei der gutachterlich zu klärenden Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da jedoch nach Vorliegen des Gutachtens je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltsabklärung veranlasst, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der genannten Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
10.
10.1 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'548.95 festzusetzen (9.8 Stunden zu CHF 230.00, zuzüglich Auslagen von 4 % und MwSt). Die Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass die Positionen vom 30. April 2020 und 25. August 2020 (Brief an Klientin) als Kanzleiaufwand gelten, welcher bereits im Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten ist und demnach nicht gesondert vergütet wird. Zudem wird bei Obsiegen praxisgemäss nur eine halbe Stunde als nachprozessualer Aufwand vergütet.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'548.95 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin