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Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2020 VSBES.2020.72

30. Juni 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,616 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV

Volltext

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV

zieht der Präsident in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Der 1945 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit August 2010 Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'194.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 10. Februar 2018 und machte u.a. geltend, die unter den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte Rente der deutschen Rentenversicherung sei mit einem zu hohen Betrag, basierend auf einem zu hohen Euro-Kurs, berücksichtigt worden (AK-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin setzte in der Folge die jährliche Ergänzungsleistung aus anderen Gründen ab 1. Januar 2018 neu auf CHF 1'083.00 pro Monat fest (Verfügung vom 20. Februar 2018, AK-Nr. 6). Der Beschwerdeführer beanstandete mit Eingabe vom 21. März 2018 erneut die Berechnung seines Einkommens aus der «deutschen Rente» (AK-Nr. 10). Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm am 9. April 2018 mit einem einfachen Brief, in dem sie es ablehnte, die Berechnung anzupassen (AK-Nr. 11).

1.2     Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2018 auf CHF 1'051.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 14).

1.3     Am 27. Dezember 2018 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019; dieser wurde auf CHF 1'077.00 beziffert (AK-Nr. 17). Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 12. Februar 2019 und machte u.a. wiederum geltend, der eingesetzte Betrag für die «deutsche Rente» sei nicht korrekt (AK-Nr. 26). Diesen Standpunkt bekräftigte er in einer E-Mail vom 20. Februar 2019 (AK-Nr. 26 S. 4). In der Folge wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 mit Verfügung vom 22. März 2019 neu auf CHF 1'094.00 festgesetzt (AK-Nr. 35).

1.4     Am 23. Juli 2019 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2019 auf CHF 1'056.00 pro Monat fest (AK-Nr. 41). Die «deutsche Rente» wurde mit CHF 19'993.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 42).

2.

2.1     Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'060.00 pro Monat zu (AK-Nr. 46). Die deutsche Rente der deutschen Rentenversicherung figuriert in der Berechnung wiederum mit CHF 19'993.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47).

2.2     Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er führte sinngemäss aus, der Anspruch auf die «deutsche Rente» bestehe in Euro und der von der Beschwerdegegnerin angewendete Umrechnungskurs führe zu höheren Frankenbeträgen als denjenigen, die ihm tatsächlich ausbezahlt würden. Die Differenz im zweiten Halbjahr 2019 habe – hochgerechnet auf ein Jahr – CHF 611.00 betragen (AK-Nr. 52). Die Beschwerdegegnerin antwortete mit einem formlosen Brief vom 7. Februar 2020 und erläuterte, auf welchen Wechselkurs sie sich abgestützt habe (AK-Nr. 53).

2.3     Am 19. Februar 2020 wandte sich der Beschwerdeführer mit einem «Antrag auf Korrektur der mir zuerkannten Ergänzungsleistungen für das 1. und 2. Halbjahr des Kalenderjahres 2019» erneut an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 55). Am 16. März 2020 wies er darauf hin, dass er auf das Schreiben vom 19. Februar 2020 noch keine Antwort erhalten habe, und bekräftigte seinen Standpunkt. Gleichzeitig verlangte er bis zum 19. März 2020 «einen einspruchsfähigen Entscheid bezüglich meines Schreibens vom 19. Februar 2020 mit den mir möglichen Rechtsmitteln» (AK-Nr. 57). Am 30. März 2020 fand offenbar ein Telefongespräch statt, worauf der Beschwerdeführer am gleichen Tag erneut einen Brief mit Beilagen an die Beschwerdegegnerin verfasste (AK-Nr. 58).

3.      

3.1     Mit Zuschrift vom 27. März 2020 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) gelangt der Beschwerdeführer an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Das Schreiben ist betitelt mit «Beschwerde wegen zu hoch berechnetem Renteneinkommen aus der Deutschen Rente bei der Bemessung der mir zuerkannten Ergänzungsleistung durch die AKSO». Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die jährliche Ergänzungsleistung für die Jahre 2018 und 2019 sei rückwirkend neu festzulegen, indem bei den anrechenbaren Einnahmen die «deutsche Rente» mit dem ihm tatsächlich ausbezahlten Frankenbetrag (und nicht mit dem von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachten Wechselkurs) eingesetzt werde.

3.2     Die Akten der Beschwerdegegnerin wurden einverlangt und gingen am 8. April 2020 beim Gericht ein (vgl. A.S. 5 f.).

3.3     Mit prozessleitender Verfügung vom 14. April 2020 (A.S. 6 f.) wird in Aussicht genommen, aus prozessökonomischen Gründen im vorliegenden Verfahren den Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Höhe seiner «deutschen Rente» für die Zeit ab Anfang 2018 zu prüfen. Die Parteien erheben dagegen in der Folge keine Einwände.

3.4     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 (A.S. 9 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

3.5     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Mai 2020 (A.S. 20 ff.) an seinen Anträgen fest. Am 25. Mai 2020 reicht er Korrekturen bzw. Präzisierungen zur Replik ein (A.S. 34).

3.6     Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 10. Juni 2020 (A.S. 36 ff.) ebenfalls ihren Standpunkt.

3.7     Der Beschwerdeführer reicht am 21. Juni 2020 ergänzende Bemerkungen ein (A.S. 41 ff.).

4.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Gegen Verfügungen über Ergänzungsleistungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der Ausgleichskasse, welche die Verfügung erlassen hat, Einsprache erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gegen Einspracheentscheide kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sogenannte Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung; Art. 56 Abs. 2 ATSG).

1.2     Das rechtlich geschützte Interesse, das mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 56 Abs. 2 ATSG) verfolgt wird, besteht darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann. Die zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (hier: der Anspruch auf Ergänzungsleistungen) gehören dagegen grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand. Nach der Rechtsprechung kann das gerichtliche Beschwerdeverfahren jedoch unter bestimmten Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). In dieser Konstellation können u.U. in einem Verfahren betreffend Rechtsverzögerung oder -verweigerung auch die materiellen Ansprüche geprüft werden, wobei eine solche Ausdehnung nur zurückhaltend vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 39/03 vom 29. Dezember 2013 E. 2 und 3).

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54 Abs. 1bis kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Die hier strittigen Beträge, resultierend aus einer Differenz im Wechselkurs Euro / Franken, liegen deutlich unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.

1.4     Der Beschwerdeführer hat seit Anfang 2018 auf beinahe jede neue Verfügung über die Höhe seiner Ergänzungsleistung reagiert und den zur Anwendung gebrachten Wechselkurs beanstandet. Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm jeweils mit einem einfachen Brief. Der Beschwerdeführer hatte deutlich gemacht, mit den Verfügungen nicht einverstanden zu sein, und auch mitgeteilt, welchen Betrag er als korrekt erachte. Seine Eingaben dürften den Anforderungen an eine Einsprache (Rechtsbegehren und Begründung; Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) genügt haben. Andernfalls wäre ihm eine Frist zur Verbesserung anzusetzen gewesen (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche nie ein eigentliches Einspracheverfahren eingeleitet hat, ist unzulässig. Auch in Bezug auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Anfang 2020 hat die Beschwerdegegnerin kein Einspracheverfahren an die Hand genommen, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach auf einen formellen Entscheid gedrängt und diesen in seinem Schreiben vom 16. März 2020 (mit allerdings sehr kurzer Fristansetzung) unmissverständlich eingefordert hatte. Die Beschwerde vom 27. März 2020 ist daher grundsätzlich als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Mit Blick auf die eng begrenzte Fragestellung erscheint es aber als wenig sinnvoll, eine Rechtsverweigerung festzustellen und die Beschwerdegegnerin zum Erlass von Einspracheentscheiden in Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 zu verhalten. Deshalb wurde mit der Verfügung vom 14. April 2020 (A.S. 6 f.) in Aussicht genommen, die Frage des massgebenden Wechselkurses für die Zeit ab Anfang 2018 materiell zu beurteilen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind erfüllt, da die materielle Fragestellung eng mit dem Gegenstand der Rechtsverweigerung zusammenhängt und die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren ausführlich zum anwendbaren Wechselkurs Stellung genommen hat. Da keine der beiden Parteien Einwände erhoben hat, ist in diesem Sinn vorzugehen. Anders verhält es sich in Bezug auf den Anspruch ab 1. Januar 2020. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 46) Einsprache erhoben hat, welche die Beschwerdegegnerin noch zu behandeln haben wird.

2.      

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Diese Umschreibung erfasst auch Renten einer ausländischen Rentenversicherung (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2015 vom 15. Mai 2015). Bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

2.2     Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrer Beurteilung auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL). Derartige Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen. Sie sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht weicht aber nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f.; vgl. auch BGE 144 V 361 E. 6.2.8 S. 366 f.).

3.       Umstritten ist einzig, mit welchem Frankenbetrag die Rente, welche dem Beschwerdeführer, einem deutschen Staatsbürger, durch die Deutsche Rentenversicherung ausgerichtet wird und auf einen Betrag in Euro lautet (vgl. z.B. AK-Nr. 30 S. 2; 39 S. 1), als anrechenbare Einnahme in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung einzusetzen ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf den von der Europäischen Zentralbank zu einem bestimmten Datum bekanntgegebenen Wechselkurs. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei jeweils derjenige Betrag zu berücksichtigen, der ihm tatsächlich auf seinem schweizerischen Konto in Schweizer Franken gutgeschrieben wurde, und es sei jeweils am Jahresende eine entsprechende Korrektur für das abgelaufene Jahr vorzunehmen.

3.1     Laut Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG zählen zu den anrechenbaren Einnahmen u.a. «Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV». Darunter fallen auch Renten und Pensionen einer ausländischen Sozialversicherung. Die Frage nach dem massgebenden Wechselkurs wird im Gesetz nicht behandelt. Auch die ELV enthält dazu keine Regelung.

3.2     Die WEL regelt die Anrechnung ausländischer Renten in den Randziffern 3452.01, 3452.03 und 3452.04. Es wird unterschieden zwischen Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, und Renten/Pensionen anderer Staaten. Laut Randziffer 3452.01, gültig seit 1. Januar 2017, sind Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die Europäische Zentralbank publiziert werden (unter Hinweis auf die Fundstelle im Internet). Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (Hinweis auf Ziffer 3b des Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates). Ändert sich der Umrechnungskurs während des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 3641.01 ff. vorzugehen (WEL Rz. 3452.04, gültig seit Januar 2013).

3.3     Die Fragestellung hat einen europarechtlichen Bezug. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in der Schweiz. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts sind daher aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112. 681) insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11) anwendbar (Art. 32 Abs. 1 ELG). Beide Verordnungen sind für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten.

3.3.1  Der in der Fussnote zur WEL-Randziffer 3452.01 zitierte Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 trägt die Überschrift «Währungsumrechnung» und lautet wie folgt: «Bei der Anwendung der Grundverordnung [gemeint ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, SR 0.831.109.268.1] und der Durchführungsverordnung [gemeint ist die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 selbst] gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses.»

3.3.2  Gestützt auf diesen Art. 90 hat die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Europäischen Union am 15. Oktober 2009 den Beschluss Nr. H3 «über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) (2010/C 106/19)» gefällt. Dieser Beschluss Nr. H3 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 24. April 2010 (C 106/56) veröffentlicht und ist auch auf der Homepage des Bundes abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6161/download> (besucht am 24. Juni 2020).

3.3.3  Der Beschluss Nr. H3 legt in Ziffer 1 fest, der Umrechnungskurs sei «als Tageskurs zu verstehen, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird».

Ziffer 3 des Beschlusses Nr. H3 regelt das Vorgehen eines Trägers eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. Dabei werden zwei Konstellationen unterschieden: Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird, berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag dieses Zeitraums veröffentlicht wurde (Ziffer 3a). Wenn der betreffende Träger nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die Bestimmung anzuwenden ist (Ziffer 3b).

Laut Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3 gilt dessen Ziffer (bzw. Nummer) 3 «entsprechend, wenn ein Träger eines Mitgliedstaats – infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf die betreffende Person – zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss.»

3.4     Nach dem Gesagten stützt sich die Randziffer 3452.01 der WEL auf die europarechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 90 der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 und den gestützt darauf ergangenen Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Beschluss Nr. H3 unterscheidet in Ziffer 3 zwischen der Berücksichtigung von Beträgen für einen vergangenen Zeitraum (lit. a) und von Beträgen für den aktuellen Leistungszeitraum (lit. b). Wie erwähnt, sind bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung die laufenden Renten und Pensionen anzurechnen (Art. 23 Abs. 3 ELV; E. II. 2.1 hiervor). Es handelt sich also um die Konstellation gemäss Ziffer 3b des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission. Dementsprechend ist, bei der erstmaligen Berechnung derjenige Umrechnungskurs massgebend, der von der Europäischen Zentralbank für den ersten Tag des Monats vor dem Leistungsbeginn veröffentlicht wurde. Dies entspricht dem Inhalt von Randziffer 3452.01 der WEL. Die Wegleitung enthält also keine autonome Regelung, sondern setzt nur diejenigen Grundsätze um, die in den europarechtlichen Bestimmungen statuiert sind, welche aufgrund des bilateralen Abkommens seit 1. April 2012 auch für die Schweiz gelten. Es besteht daher kein Anlass, von der Regelung in der WEL abzuweichen. Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2011 vom 12. Oktober 2011, E. 3.3 (SVR 2012 EL Nr. 9 S. 29), bleibt somit auch unter der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage gültig (vgl. auch BGE 141 V 246 E. 5.2.1 S. 251 f.). Aus der zitierten Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission geht überdies hervor, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die laufende Leistung aufgrund einer anderweitigen Veränderung neu festgelegt wird.

3.5     Zusammenfassend entspricht die Regelung von Randziffer 3452.01 der WEL den anwendbaren europarechtlichen Bestimmungen. Sie lässt sich daher nicht beanstanden und für das Gericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Für die vom Beschwerdeführer verlangte Berücksichtigung des konkreten Betrags, der ihm durch seine Bank gutgeschrieben wird, besteht keine Grundlage. Anzumerken bleibt, dass sich die Abweichung von den tatsächlichen Auszahlungen nicht zwingend zu Ungunsten des Beschwerdeführers auswirken muss. Bei steigendem Euro-Kurs ist es auch möglich, dass ihm vorübergehend Renteneinnahmen angerechnet werden, die niedriger sind als der tatsächlich erhaltene Franken-Betrag.

4.       Gesondert zu prüfen ist die Frage der Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung bei Schwankungen des Wechselkurses, wenn die Rente der deutschen Rentenversicherung in Euro unverändert bleibt.

4.1     Die jährliche Ergänzungsleistung ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung (lit. b; dies muss auch für Renten einer ausländischen Sozialversicherungseinrichtung gelten) sowie bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (lit. c). Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). Diese Verordnungsbestimmungen entsprechen den Randziffern 3641.01 bis 3641.03 der WEL.

4.2     Die Beschwerdegegnerin hat innerhalb des Jahres jeweils auf den 1. Juli des Kalenderjahres eine Anpassung vorgenommen, weil die Rente der deutschen Rentenversicherung an diesem Datum angepasst wird. Dies ist korrekt, handelt es sich doch um eine Änderung einer Sozialversicherungsrente und zugleich um eine voraussichtlich länger dauernde Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b und c ELV. Eine zusätzliche unterjährige Anpassung wegen Wechselkurs-Schwankungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen, weil es sich dabei nicht um eine voraussichtlich dauernde Änderung handelt (ohne dass geprüft werden müsste, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, es könne analog zum Vermögensverzehr nur einmal pro Jahr eine Anpassung erfolgen [was prima vista eher nicht zutreffen dürfte]). Zu beachten ist aber, dass eine Verfügung über eine jährliche Ergänzungsleistung von vornherein nur für das laufende Kalenderjahr Geltung beanspruchen kann (BGE 128 V 39). Die jährliche Ergänzungsleistung ist daher unabhängig von einer Tatsachenänderung jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres neu festzulegen. Dabei ist auch der Wechselkurs anzupassen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht jeweils auch auf den Jahresbeginn den massgebenden Wechselkurs (von der europäischen Zentralbank für den ersten Tag des Dezembers publizierter Tageskurs) zur Anwendung gebracht.

4.3     Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin neben der ohnehin erforderlichen jährlichen Neufestlegung (vgl. BGE 128 V 39) jeweils auf den 1. Juli des Kalenderjahres eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen der Erhöhung der «deutschen Rente» vorgenommen und dabei auch den aktuellen Wechselkurs berücksichtigt. Dieses Vorgehen ist in allen Punkten rechtmässig. Dasselbe gilt für das Abstellen auf den von der europäischen Zentralbank publizierten Tageskurs am Anfang des Vormonats.

5.       Aus den vorstehende Erwägungen ergibt sich für den Zeitraum ab Anfang 2018 die folgende Beurteilung:

5.1     In der Berechnung ab 1. Januar 2018 wurde die Rente der deutschen Rentenversicherung mit CHF 19'518.00 eingesetzt, basierend auf einem Kurs von 1.1691 (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2018, AK-Nr. 6, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 7). Dies entspricht dem von der europäischen Zentralbank für den 1. Dezember 2017 angegebenen Wechselkurs (vgl. <https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_ex change_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.en.html>, besucht am 24. Juni 2020) und ist somit korrekt.

5.2     In der Berechnung ab 1. Juli 2018 wurde die «deutsche Rente» mit CHF 19'895.00 eingesetzt (vgl. Verfügung vom 3. Juli 2018, AK-Nr. 14, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 15). Die Rente betrug ab diesem Datum 1'437.86 Euro (vgl. AK-Nr. 13). Mit dem massgebenden, für den 1. Juni 2018 angegebenen Kurs von 1.1531 (vgl. obige Internetadresse) resultiert eine Jahressumme von CHF 19'895.00. Auch dieser Betrag ist korrekt.

5.3     Da die deutsche Rentenversicherung die Rente jeweils auf den 1. Juli überprüft, belief sich diese auch ab 1. Januar 2019 auf 1'437.86 Euro pro Monat. Der von europäischen Zentralbank angegebene Kurs für Montag, 3. Dezember 2018, betrug 1.1323. Damit ergeben sich anrechenbare Einnahmen aus der «deutschen Rente» von CHF 19'537.00, entsprechend dem Berechnungsblatt (AK-Nr. 36). Die Verfügung vom 22. März 2019 (AK-Nr. 35) ist ebenfalls korrekt.

5.4     Seit 1. Juli 2019 beläuft sich die Rente der deutschen Rentenversicherung auf 1'492.66 Euro pro Monat (vgl. AK-Nr. 39). Der angegebene Kurs für Montag, 3. Juni 2019, belief sich auf 1.1162. Damit resultiert eine anzurechnende Jahresrente von CHF 19'993.00. Auch dieser Betrag wurde im Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) korrekt berücksichtigt. Die Verfügung vom 23. Juli 2019 (AK-Nr. 41) lässt sich daher ebenfalls nicht beanstanden.

5.5     Der Anspruch ab 1. Januar 2020 bildet, wie erwähnt, nicht Gegenstand der materiellen Beurteilung im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdegegnerin wird darüber in Form eines Einspracheentscheids zu befinden haben (vgl. E. II. 1.4 hiervor). Dabei wird der für Montag, 2. Dezember 2019, publizierte Tageskurs von 1.0995 anzuwenden sein (vgl. E. II. 4.2 und 4.3 hiervor).

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung in der Zeit bis Ende 2019 richtet. Über den Anspruch ab 1. Januar 2020 wird die Beschwerdegegnerin noch mittels Einspracheentscheid zu befinden haben.

7.      

7.1     Der Beschwerdeführer handelt in eigener Sache und kann nicht als obsiegende Partei gelten. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Die Eingabe des Beschwerdeführers A.___ vom 21. Juni 2020 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung für die Jahre 2018 und 2019 richtet.

3.    Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2020 und seine seitherigen Schreiben als Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2019 behandle und in Form eines Einspracheentscheids über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 entscheide.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2020.72 — Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2020 VSBES.2020.72 — Swissrulings