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Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2020 VSBES.2020.66

30. Oktober 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,800 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV

Volltext

Urteil vom 30. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Grob Hügli

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die 1951 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt in der Wohngemeinschaft C.___, [...], einem Heim im Sinne der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen, und hat gesetzlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn. Für sie bestand seit 1. Juni 2013 eine umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 1 und 82 S. 2). Diese wurde ab 1. März 2015 durch eine Kombination aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB), einer Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und einer Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) abgelöst (vgl. AK-Nr. 82 S. 1).

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin bezog bis Ende April 2015 Ergänzungsleistungen zu ihrer damaligen Rente der Invalidenversicherung. Seit Anfang Mai 2015 bezieht sie Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV (vgl. AK-Nrn. 2, 12, 16 und 19). Bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab Mai 2015 wurden als Auslagen jeweils die Tagestaxe des Heims, der Betrag für persönliche Auslagen und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung berücksichtigt. Als Einnahmen wurden bis Ende April 2015 die Renten der IV, der Pensionskasse und der Privatversicherung [...] sowie die Hilflosenentschädigung und (betragsmässig vernachlässigbare) Vermögenserträge angerechnet (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn. 17 f.). In der Berechnung ab 1. Mai 2015 figurieren als Einnahmen die Renten der AHV, der Pensionskasse und der Privatversicherung, aber keine Hilflosenentschädigung. Die Rente der Pensionskasse wurde mit einem Betrag von CHF 3'726.00 pro Jahr eingesetzt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 20).

2.2     Am 9. Juli 2015 wurde in einer internen Notiz der Ausgleichskasse Folgendes festgehalten: «Die HE wurde nach Anspruchsbeginn der AHV vergessen neu aufzugeben» (AK-Nr. 23). Gleichentags erging eine Verfügung, welche festhält, infolge Erreichens des ordentlichen Rentenalters werde die bisherige Hilflosenentschädigung der IV ersetzt durch eine Hilflosenentschädigung (schweren Grades) zur AHV-Altersrente in der Höhe von CHF 940.00 pro Monat (AK-Nr. 24). In der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 wurde die Hilflosenentschädigung von CHF 11'280.00 (entsprechend 12 x CHF 940.00) als anrechenbare Einnahme berücksichtigt. Die Einnahmen aus der Pensionskassenrente wurden weiterhin auf CHF 3'726.00 beziffert (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2016, AK-Nr. 32, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 31).

2.3     Die Beträge von CHF 11'280.00 für die Hilflosenentschädigung und CHF 3'726.00 für die Pensionskassenrente flossen auch in die Berechnungen für den Anspruchszeitraum ab 1. Januar 2017 (Verfügung vom 24. Februar 2017, AK-Nr. 39, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 38) und ab 1. Januar 2018 (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 41, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 40) ein.

2.4     Per 1. Januar 2019 wurde die Hilflosenentschädigung auf CHF 948.00 pro Monat erhöht (vgl. AK-Nr. 44); dementsprechend enthält die Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2019 bei den anrechenbaren Einnahmen eine Summe für die Hilflosenentschädigung von CHF 11'376.00. Die Pensionskassenrente wurde weiterhin mit einem Betrag von CHF 3'726.00 berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 29. Juli 2019, AK-Nr. 55, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 54).

3.      

3.1     Am 9. April 2019 leitete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen in die Wege (AK-Nr. 47). In der Folge wurden ihr entsprechende Angaben und Unterlagen eingereicht (AK-Nrn. 56 ff.).

3.2     Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei rückwirkend ab 1. Mai 2015 neu festgelegt worden. Für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 sei die Hilflosenentschädigung von CHF 940.00 pro Monat unberücksichtigt geblieben, was rückwirkend korrigiert werden müsse. Zudem sei die Rente der Pensionskasse für den gesamten Zeitraum seit 1. Mai 2015 mit einem falschen Betrag eingesetzt worden. Die Neuberechnung führe zu Rückforderungen von 8 x CHF 1'075.00 für Mai 2015 bis Dezember 2015, je 12 x CHF 132.00 für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sowie 10 x CHF 120.00 für Januar bis Oktober 2019. Gesamthaft resultiere eine Rückforderung von CHF 14'552.00 (AK-Nr. 78). Den gleichentags erstellten neuen Berechnungsblättern lässt sich entnehmen, dass die Pensionskassenrente neu mit einem Betrag von CHF 5'347.00 pro Jahr für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2018 und CHF 5'208.00 ab 1. Januar 2019 berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nrn. 73 ff.).

3.3     Die Beschwerdeführerin erhob am 16. Oktober 2019 durch ihre Beiständin Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2019. Sie machte geltend, die Höhe der Pensionskassenrente sei der Beschwerdegegnerin schon am 4. Mai 2015 mitgeteilt worden und auch die Nichtberücksichtigung der Hilflosenentschädigung während der Zeit von Mai 2015 bis Dezember 2015 beruhe auf einem Fehler der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 80).

3.4     Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 (AK-Nr. 88; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4.       Mit Zuschrift vom 20. März 2020 (A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 erheben. Sie stellt das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung von Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 14'552.00 zu Unrecht erfolgt und somit keine Rückzahlung zu erstatten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 17 ff.).

6.       Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2020 (A.S. 36 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. Juni 2020 an ihren Anträgen fest (A.S. 39 ff.). Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 18. August 2020 ebenfalls ihren Standpunkt (A.S. 50 ff.).

8.       Am 1. September 2020 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote zu den Akten (A.S. 58 ff.).

9.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Die hier strittige Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 14'552.00 fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

2.2     Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde.

2.2.1  Wenn es an einer rechtskräftigen Leistungszusprache fehlt, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne Rechtsgrund und damit unrechtmässig. Diese Konstellation ist insbesondere dann gegeben, wenn ein entsprechender Entscheid nie rechtskräftig geworden ist, wenn eine Leistungszusprache rechtskräftig befristet war oder wenn überhaupt nie eine solche ergangen ist (zum Ganzen: Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

2.2.2  Wurde die Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet, setzt eine Rückforderung voraus, dass zunächst diese Verfügung rückwirkend für den Leistungszeitraum aufgehoben oder abgeändert wird. Dies kann «uno actu», also gleichzeitig mit der Rückerstattungsverfügung geschehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Als Rechtstitel für eine solche rückwirkende Korrektur stehen insbesondere die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zur Verfügung (vgl. Dormann, a.a.O., Art. 25 N 18). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.       In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV von CHF 940.00 pro Monat zu Unrecht erst ab 1. Januar 2016 und nicht bereits ab dem 1. Mai 2015 als anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat. Weiter ist ausgewiesen und ebenfalls unbestritten, dass sich die ausbezahlte Rente der Pensionskasse, welche in den ursprünglichen Berechnungen ab 1. Mai 2015 und den gestützt darauf ergangenen Verfügungen und Auszahlungen bis 31. Oktober 2019 jeweils mit CHF 3'726.00 pro Jahr figurierte (vgl. E. I. 2 hiervor), in Wirklichkeit ab 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2018 auf CHF 445.65 pro Monat (vgl. AK-Nr. 58 S. 3 und AK-Nr. 66) respektive CHF 5'347.80 pro Jahr belief (vgl. die Rentenbescheinigungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018, AK-Nrn. 67 – 69) und ab 1. Januar 2019 noch CHF 434.00 pro Monat betrug (vgl. AK-Nr. 58 S. 3). Umstritten ist, ob diese nachträglichen Umstände zu einer rückwirkenden Korrektur der ursprünglichen Verfügung führen und wenn ja, ob die Beschwerdegegnerin die Differenz zwischen den ausgerichteten Zahlungen und dem neu ermittelten Anspruch zu Recht zurückgefordert hat.

4.       Es stellt sich zunächst die Frage, ob die strittigen Ergänzungsleistungen unrechtmässig (im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG) bezogen wurden. Da die entsprechenden Zahlungen gestützt auf rechtskräftige Verfügungen ergingen, setzt dies voraus, dass ein Rückkommenstitel vorliegt (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).

4.1     Die Korrektur der Verfügung vom 12. Mai 2015, welche den Anspruch vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 betrifft, hat den folgenden Hintergrund: Die Beschwerdeführerin hatte schon als Bezügerin einer Invalidenrente (bis 30. April 2015) seit 2012 eine Hilflosenentschädigung bezogen (vgl. AK-Nr. 6), welche jeweils auch in der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung Berücksichtigung fand (vgl. AK-Nr. 17 f.; Art. 15b ELV). Diese Hilflosenentschädigung belief sich ab 1. Januar 2015 auf CHF 470.00 (vgl. AK-Nr. 6). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zur AHV-Altersrente ab 1. Mai 2015, auf welcher die Verfügung vom 12. Mai 2015 basierte, enthielt dagegen keine Einnahmen aus Hilflosenentschädigung (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 20, und Verfügung vom 12. Mai 2015, AK-Nr. 21). Wie sich der internen Aktennotiz vom 9. Juli 2015 (AK-Nr. 23) entnehmen lässt, war zunächst auch gar keine Hilflosenentschädigung der AHV «aufgegeben» worden. Erst mit der Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai 2015 eine Hilflosenentschädigung der AHV zugesprochen. Es handelte sich um eine Hilflosenentschädigung schweren Grades; betragsmässig fiel diese mit CHF 940.00 doppelt so hoch aus wie die zuvor bezogene Hilflosenentschädigung der IV (vgl. AK-Nr. 24). In der Folge fand diese Hilflosenentschädigung Berücksichtigung, als die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 unter Einbezug dieser Einnahmeposition festgelegt wurde (vgl. E. I. 2.2 hiervor). Es unterblieb jedoch zunächst eine rückwirkende Korrektur für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015.

Die Verfügung vom 12. Mai 2015, welche den Anspruch ab 1. Mai 2015 festlegte, war bei ihrem Erlass nicht zweifellos unrichtig im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, denn damals floss tatsächlich keine Hilflosenentschädigung. Diese wurde erst später, am 9. Juli 2015, rückwirkend ab 1. Mai 2015 zugesprochen. Die Verfügung vom 12. Mai 2015 entsprach anschliessend nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, weil sich diese durch die Verfügung vom 9. Juli 2015 rückwirkend verändert hatten. Damit liegt der Tatbestand der nachträglichen tatsächlichen Unrichtigkeit vor, der durch die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG erfasst wird. Es verhält sich analog zur Konstellation, in welcher einer Person für einen Zeitraum, für den sie eine Versicherungsleistung bezogen hat, nachträglich eine andere Leistung zugesprochen wird, und welche die Rechtsprechung ebenfalls der prozessualen Revision zuordnet (vgl. BGE 122 V 134 E. 2d S. 138 f.). Die Beschwerdegegnerin war somit grundsätzlich befugt, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die Verfügung vom 12. Mai 2015 zurückzukommen und diese rückwirkend ab 1. Mai 2015 (für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015) zu korrigieren. Ob dies eine Rückforderung nach sich zieht, hängt davon ab, ob die Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden, was noch zu prüfen sein wird (E. II. 5.3 hiernach).

4.2     Strittig ist weiter die rückwirkende Korrektur des Anspruchs für den gesamten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober 2019 sowie der entsprechenden Verfügungen wegen der Höhe der Pensionskassenrente. Diese figurierte in den Berechnungen der Ergänzungsleistung zur IV-Rente in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. April 2015 als anrechenbare Einnahme mit einem Betrag von CHF 3'726.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 17 f.), entsprechend CHF 310.50 pro Monat. Diese Summe wurde in der bereits erwähnten Verfügung vom 12. Mai 2015 sowie in den jeweiligen Verfügungen für die Folgejahre übernommen. Anlässlich der periodischen Überprüfung, welche im April 2019 eingeleitet wurde, stellte sich heraus, dass sich die tatsächlich ausgerichtete Pensionskassenrente ab 1. Mai 2015 auf CHF 445.65 pro Monat (CHF 5'347.80 pro Jahr) und ab 1. Januar 2019 auf CHF 434.00 pro Monat (CHF 5'208.00 pro Jahr) belaufen hatte.

Die Beiständin machte mit der Einsprache vom 16. Oktober 2019 geltend, sie habe der zuständigen AHV-Zweigstelle damals eine Kopie der Rentenmitteilung der Pensionskasse vom 30. April 2015 zukommen lassen. Daraus gehe hervor, dass sich die Rente ab 1. Mai 2015 auf CHF 434.00 pro Monat belaufe. Die Zweigstelle habe diese Kopie am 4. Mai 2015 erhalten (was durch den Eingangsstempel bestätigt wird, AK-Nr. 79 S. 1) und laut Nachfrage am 13. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Diese Vorgänge werden durch die Beschwerdegegnerin nicht bestritten und können als nachgewiesen gelten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin, als sie die Verfügungen für die Jahre 2016 bis 2019 erliess, über die Information verfügt hätte, dass die Rente nicht CHF 3'726.00, sondern CHF 5'208.00 (12 x CHF 434.00) betrage. Die Verfügungen, die trotzdem von einer Rentenhöhe von CHF 3'726.00 ausgingen, müssen daher als zweifellos unrichtig gelten; ihre rückwirkende Anpassung kann sich demnach auf den Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG stützen. Wenn man stattdessen davon ausginge, der erwähnte Umstand sei aus den Akten, die beim Erlass der jeweiligen Verfügung vorlagen, nicht ersichtlich gewesen, wäre von der nachträglichen Entdeckung einer vorbestehenden Tatsache auszugehen, was zu einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG führt. Die ursprüngliche Verfügung vom 12. Mai 2015 hätte ebenfalls als zweifellos unrichtig zu gelten, wenn davon auszugehen ist, dass die Information der Beschwerdegegnerin damals bereits vorlag. Andernfalls ist von einer nachträglich festgestellten anfänglichen Unrichtigkeit auszugehen, welche mittels einer prozessualen Revision zu korrigieren ist. Die Frage kann letztlich offenbleiben, zumal die Verfügung vom 12. Mai 2015, wie vorstehend dargelegt, ohnehin der prozessualen Revision wegen der später rückwirkend zugesprochenen Hilflosenentschädigung unterliegt, welche zu einer uneingeschränkten materiellrechtlichen Neuprüfung führt (BGE 129 V 211 E. 3.2.2 S. 218), in deren Rahmen auch die korrigierte Pensionskassenrente berücksichtigt werden kann. In Bezug auf sämtliche Verfügungen bis Ende 2018 ist dieser Rückkommenstitel überdies auch deshalb erfüllt, weil sich im Rahmen der periodischen Überprüfung im April 2019 herausstellte, dass der in der Mitteilung vom 30. April 2015 genannte Betrag von CHF 434.00 ebenfalls nicht zugetroffen hatte, sondern der Beschwerdeführerin bis Ende 2018 ein monatliches Betreffnis von CHF 445.65 ausbezahlt worden war. Diese Differenz ist zwar nicht allzu hoch, übersteigt aber den in Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr, welcher im Bereich der Ergänzungsleistungen die für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorausgesetzte erhebliche Bedeutung definiert (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49), was auch bei einer prozessualen Revision zu beachten ist. Zusammenfassend ist demnach ein Rückkommenstitel für den gesamten Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober 2019 zu bejahen.

5.       Nach dem Gesagten sind die Verfügungen, auf welchen die für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober 2019 ausbezahlten Beträge basierten, gestützt auf eine prozessuale Revision respektive (betreffend das Jahr 2019) eine Wiedererwägung rückwirkend zu korrigieren. Die Berechnungen, welche der Verfügung vom 11. Oktober 2019 zugrunde liegen, sind unbestrittenermassen korrekt. Die Differenz von CHF 14'552.00 wurde somit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen und ist grundsätzlich zurückzuerstatten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Rückforderung verwirkt ist.

5.1     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die hier zur Diskussion stehende relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle irrtümlich eine zu hohe Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2 S. 220). Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013 vom 29. August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

5.2     Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ausgelöst wurde.

5.2.1  Die Beschwerdeführerin lässt in der Beschwerde vom 20. März 2020 ausführen, sie habe den höheren Rentenbetrag der Pensionskasse am 4. Mai 2015 der AHV-Zweigstelle melden lassen. Die Kopie dieser Mitteilung sei durch die Zweigstelle an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden. Die Beschwerdegegnerin habe somit spätestens ab Mai 2015 Kenntnis von der Erhöhung der Pensionskassenleistungen gehabt. Auch den Bezug der Hilflosenentschädigung habe die Beschwerdegegnerin ohne weiteres bereits im Mai 2015 erkennen müssen.

In der Replik vom 10. Juni 2020 wird ergänzend ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im zur Frage stehenden Zeitraum veränderte Rentenzahlungen der Pensionskasse sowie nach wie vor eine Hilflosenentschädigung erhalten habe, die bei der Bedarfsberechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien. Um diese Frage gehe es denn auch nicht. Die Beschwerdeführerin mache vielmehr geltend, dass die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen müssen, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe bzw. eine zu hohe Leistung ausgerichtet worden sei. Was die höheren Rentenzahlungen der Pensionskasse aufgrund der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente betreffe, werde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass am 4. Mai 2015 eine Meldung an die AHV-Zweigstelle erfolgt sei und dass diese Meldung (offenbar am 13. Mai 2015) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Aus den EL-Akten sei zudem ersichtlich, dass durch die Ausgleichskasse bereits am 30. März 2015 vorgemerkt worden sei, dass die Beschwerdeführerin per 17. April 2015 das AHV-Rentenalter erreichen werde. Am 13. Mai 2015 sei die entsprechende Mutation erfolgt, mit der Bemerkung «Umwandlung der IV-Rente in eine Altersrente per 01.05.2015». Die Beschwerdegegnerin sei sich den veränderten Umständen somit bewusst gewesen und es wäre ihr möglich gewesen, bereits im Mai 2015 die korrekte Bedarfsberechnung zu erstellen. Das Bundesgericht halte in konstanter Rechtsprechung fest, dass die einjährige Verwirkungsfrist nicht mit der unrechtmässigen Leistungsausrichtung, die auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückgehe, zu laufen beginne, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei der Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können. Im Urteil 9C_999/2009 habe das Bundesgericht festgehalten, es liesse sich diskutieren, ob – aufgrund der Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als Jahresleistung – nicht jeweils im Folgejahr begründeter Anlass bestehe, den anfänglichen Fehler zu bemerken. Vorliegend müsse diesen Überlegungen insofern gefolgt werden, als die Beschwerdegegnerin seit der Meldung durch die Beiständin und seit der ersten falschen Verfügung vom 8. Mai 2015 acht weitere Verfügungen erlassen habe, ohne den Fehler zu korrigieren. Somit sei der Rückforderungsanspruch verwirkt. Die Beschwerdegegnerin hätte spätestens seit Mai 2016 Gelegenheit gehabt, den Fehler zu berichtigen. Der Rückforderungsanspruch als auch der Rückforderungsbetrag sei aus den der Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden Unterlagen spätestens seit Mai 2016 ersichtlich gewesen und somit ohne Zweifel festgestanden. Neben der erhöhten Pensionskassenrente habe die Beschwerdegegnerin auch die Hilflosenentschädigung schweren Grades ab 1. Mai 2015 nicht mehr berücksichtigt. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 habe diese Leistung dann wieder Aufnahme in der Bedarfsrechnung gefunden, was heisse, dass der Fehler offensichtlich erkannt und korrigiert worden sei. Trotzdem seien die aufgrund der Nichtberücksichtigung der Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2016 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen nicht zurückgefordert worden. Erst rund vier Jahre nach Kenntnis der zu viel ausbezahlten Leistungen und Berichtigung der Berechnung werde dieser Betrag geltend gemacht. Indem der Rückforderungsbetrag nicht innert eines Jahres nach Kenntnis zurückgefordert worden sei, sei der Anspruch ohne Weiteres infolge Verwirkung erloschen und eine Rückforderung nicht mehr möglich.

5.2.2  Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 aus, es sei nicht entscheidend, ob die unzutreffende Berechnung der Ergänzungsleistungen auf einen Fehler der Verwaltung zurückgehe. Dieser Aspekt sei allenfalls dann von Bedeutung, wenn ein Erlass der Rückforderung zur Diskussion stehe. In der Duplik vom 18. August 2020 wird ergänzend dargelegt, das Bundesgericht habe die Frage, ob anlässlich der jährlichen Neufestsetzung der Ergänzungsleistung jeweils Anlass bestehe, einen anfänglichen Fehler zu bemerken, zwar zunächst offengelassen, später aber im Urteil BGE 139 V 170 verneint. Dementsprechend sei bei der jährlichen Neufestsetzung nur dann eine Überprüfung von unverändert gebliebenen Faktoren vorzunehmen, wenn besondere Anhaltspunkte bestünden. Andernfalls gelte die Feststellung allfälliger Fehler erst im Rahmen der periodischen, alle vier Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als zumutbar. Die neue Verfügung per Jahresbeginn erfolge jeweils automatisch. Dabei würden lediglich gewisse Angaben, welche dem System bekannt und für alle Versicherten gleich seien, automatisch angepasst. Gleichzeitig würden die Angaben in der EL-Berechnung automatisch mit den sonstigen von der Ausgleichskasse im System hinterlegten Daten abgeglichen. Dies betreffe nebst den Renten und den Sozialversicherungsbeiträgen für Nichterwerbstätige auch eine allfällige Hilflosenentschädigung. Dies erkläre, warum die Hilflosenentschädigung vorliegend ab Januar 2016 – automatisch – wieder in der EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Nebst diesen automatischen Prozessen werde in aller Regel – d.h. ohne dass besondere Anhaltspunkte vorlägen – keine zusätzliche Anpassung durch einen Sachbearbeiter vorgenommen. Selbst der Druck der Verfügung werde automatisch in Auftrag gegeben, der nachfolgende Versand erfolge sodann von externer Stelle. Die Umrechnungsverfügung zu Jahresbeginn könne unter diesen Umständen – wie in BGE 139 V 170 festgehalten worden sei – nicht als das relevante zweite Ereignis gelten, im Rahmen dessen frühere Fehler in zumutbarer Weise als erkennbar zu gelten hätten. Dieser Grundsatz gelte analog bei unterjährigen Anpassungen der EL-Berechnung. Eine Überprüfung des gesamten Dossiers bzw. aller berechnungsrelevanten Kennzahlen bei Änderung von bloss einer oder weniger Positionen sei dem Versicherungsträger verfahrensökonomisch nicht zumutbar. Vorliegend hätten sich die im späteren Verlauf unterjährig erlassenen Verfügungen nie auf die mit einem inkorrekten Betrag berücksichtigte Pensionskassenrente oder die vormals über einige Monate fälschlicherweise unberücksichtigt gebliebene Hilflosenentschädigung bezogen. Sie hätten stets lediglich eine Änderung der Heimtaxe betroffen. Mangels entsprechender Anhaltspunkte habe sich eine (rückwirkende) Überprüfung der zu berücksichtigenden Pensionskassenrente oder eine rückwirkende Überprüfung der angerechneten Hilflosenentschädigung, geschweige denn des gesamten Dossiers, zu keiner Zeit aufgedrängt, weshalb die Fehler in der Berechnung nicht in zumutbarer Weise vor der periodischen Überprüfung hätten entdeckt werden können.

5.3     In der Verfügung vom 12. Mai 2015, welche den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2015 (Beginn des Anspruchs auf die AHV-Altersrente) festlegte, wurden keine Einnahmen aus Hilflosenentschädigung berücksichtigt. Dies war im damaligen Zeitpunkt nicht falsch, denn die Hilflosenentschädigung der AHV wurde der Beschwerdeführerin erst mit der Verfügung vom 9. Juli 2015 (rückwirkend ab 1. Mai 2015) zugesprochen. Der Fehler bestand darin, dass anschliessend keine Korrektur der Verfügung vom 12. Mai 2015 erfolgte. Dabei handelt es sich um den «ersten Fehler», der dazu führte, dass bis Ende Dezember 2015 eine zu hohe jährliche Ergänzungsleistung ausbezahlt wurde. Diesen Umstand bemerkte die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen Anspruchsüberprüfung (vgl. Art. 30 ELV), welche mit dem Schreiben vom 9. April 2019 (AK-Nr. 47) eingeleitet wurde. Dass sich zu einem früheren Zeitpunkt ein «zweiter Anlass» im vorgenannten Sinn ergeben hätte, durch welchen die Beschwerdegegnerin auf ihren Irrtum hätte aufmerksam werden oder zumindest ergänzende Abklärungen veranlassen müssen, ist nicht erkennbar. Namentlich führen die jährlichen betragsmässigen Anpassungen aufgrund von Änderungen der Berechnungsgrundlagen nicht dazu, dass eine zumutbare Kenntnis des Mangels zu bejahen wäre. Das Bundesgericht hat diese Frage zwar im von der Beschwerdeführerin korrekt zitierten Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010, E. 3.2.1, zunächst offengelassen, später aber im amtlich publizierten Urteil BGE 139 V 570 vom 22. November 2013 im negativen Sinn beantwortet. Diese Feststellung gilt auch für die Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung, welche mit der Verfügung vom 28. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 erfolgte (AK-Nr. 27). Dabei handelte es sich, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik zutreffend darlegt, nicht um eine umfassende Neubeurteilung sämtlicher Positionen, sondern um eine automatisierte Festlegung des Anspruchs für das kommende Jahr, welche auf den bisherigen Daten und den im System der Ausgleichskasse vermerkten zusätzlichen Angaben, darunter denjenigen zur laufenden Hilflosenentschädigung, basierte. Auch dieser Vorgang wird von der zitierten Rechtsprechung erfasst, wonach die jeweils zum Jahreswechsel stattfindende Neufestsetzung des Anspruchs nur dann Anlass zur Überprüfung früherer Festlegungen bildet, wenn besondere Anhaltspunkte bestehen. Solche bestanden hier nicht. Die einjährige Verwirkungsfrist wurde demnach damals nicht ausgelöst. Anlass zu einer nochmaligen umfassenden Überprüfung des Zeitraums von Mai 2015 bis Dezember 2015 bestand für die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der im April 2019 eingeleiteten periodischen Anspruchsüberprüfung bzw. als ihr das Schreiben der Pensionskasse vom 11. Januar 2019 (AK-Nr. 58 S. 3) vorlag, welches am 17. April 2019 bei der Zweigstelle eintraf und dem sich entnehmen liess, dass die Pensionskassenrente seit 1. Mai 2015 höher ausgefallen war, als in der EL-Berechnung angenommen wurde. Die dadurch ausgelöste einjährige relative Verwirkungsfrist wurde in der Folge deutlich eingehalten.

5.4     Nicht anders verhält es sich in Bezug auf die Korrektur der Pensionskassenrente: Wenn die Beschwerdegegnerin diese Rente mit CHF 3'726.00 einsetzte, obwohl sie allenfalls bereits Kenntnis des Schreibens der Pensionskasse vom 30. April 2015 hätte haben müssen, welches die Rentenhöhe auf den Betrag von CHF 434.00 pro Monat bezifferte (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – wobei diese Summe, wie sich später herausstellte, ebenfalls nicht den anschliessenden tatsächlichen Zahlungen entsprach –, handelte es sich dabei um den «ersten Fehler», der dazu führte, dass überhaupt ein unrechtmässiger Leistungsbezug erfolgte. Dieser «erste Fehler» löst jedoch, wie dargelegt, nicht auch bereits die Frist für die Verwirkungsfrist aus, sondern dazu braucht es einen «zweiten Anlass» (E. II. 5.1 hiervor). Im weiteren Verlauf musste die Beschwerdegegnerin erst dann darauf aufmerksam werden, dass die jährliche Ergänzungsleistung seit 1. Mai 2015 mit einer zu niedrigen Pensionskassenrente berechnet worden war, als sie das Schreiben der Pensionskasse an die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2019 erhielt, welches bei der Zweigstelle am 17. April 2019 eintraf (AK-Nr. 58 S. 3). Die Verfügung vom 11. Oktober 2019 erging demnach auch insoweit, als die Rückforderung auf der Korrektur der Pensionskassenrente basiert, deutlich innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist.

6.        

6.1     Zusammenfassend ergibt sich, dass die der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2019 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 14'552.00 unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG waren, weil die den Zahlungen zugrundeliegenden Berechnungen unzutreffend ausfielen. Es besteht ein entsprechender Rückkommenstitel (prozessuale Revision, Wiedererwägung). Die Rückforderung von CHF 14'552.00 ist nicht verwirkt. Der angefochtene Einspracheentscheid lässt sich demnach nicht beanstanden. Diese Feststellung führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.2     Ein allfälliger Erlass der Rückforderung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine entsprechende Ausdehnung rechtfertigt sich nicht, auch wenn sich beide Parteien zu dieser Frage geäussert haben. Die Beschwerdegegnerin wird über das gestellte Erlassgesuch noch formell zu entscheiden haben.

7.

7.1     Da die Beschwerdeführerin nicht obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2     Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2020 mit Wirkung ab Prozessbeginn Rechtsanwältin Grob Hügli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Vertreterin hat am 1. September 2020 eine Kostennote (UP-Ansatz) eingereicht (A.S. 59 f.), welche auf einen Betrag von CHF 1'977.25 lautet und in dieser Höhe genehmigt werden kann. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin von CHF 531.30 (9,8667 Stunden à CHF 50.00 [Differenz des UP-Ansatzes von CHF 180.00 zum Honorar von CHF 230.00] plus 7,7 % Mehrwertsteuer). Praxisgemäss wird der Nachforderungsanspruch mit einem Stundenansatz von CHF 230.00 berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird, die auf einen höheren Betrag lautet. Andernfalls würde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.

7.3     Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.      Die Kostenforderung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli wird auf CHF 1'977.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der Vertreterin von CHF 531.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2020.66 — Solothurn Versicherungsgericht 30.10.2020 VSBES.2020.66 — Swissrulings