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Solothurn Versicherungsgericht 26.08.2020 VSBES.2020.62

26. August 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,922 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV

Volltext

Urteil vom 26. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 2. März 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1992 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1 S. 2 und 20). Am 5. August 2019 trat sie in die Wohngemeinschaft (WG) B.___, [...], Wohngruppe [...], ein und meldete sich in der Folge zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente an (AK-Nr. 1 S. 1 ff. und 2). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) erliess am 26. September 2019 eine Verfügung, worin sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 festsetzte. Gemäss den entsprechenden Berechnungsblättern stellte sie den jährlichen Einnahmen von insgesamt CHF 35'170.00 (IV-Rente von CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und Hilflosenentschädigung [leichten Grades] von CHF 5'688.00) jährliche Ausgaben (ab 1. September 2019) von CHF 124'214.00 (Heimaufenthalt von CHF 112'968.00 [Tagestaxe von CHF 309.50], persönliche Auslagen von CHF 5'076.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 506.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'664.00) gegenüber, was zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 89'044.00 pro Jahr und zu Ergänzungsleistungen von CHF 7'421.00 (Ergänzungsleistung von CHF 6'949.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 472.00) pro Monat führte (AK-Nr. 9 ff.).

1.2     Wegen gesetzlicher Neuerungen per 1. Januar 2020 nahm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 eine Neuberechnung vor und setzte die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 auf CHF 7'430.00 (Ergänzungsleistung von CHF 6'954.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 476.00) pro Monat fest. Laut dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden den jährlichen Einnahmen von erneut CHF 35'170.00 (IV-Rente von CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und Hilflosenentschädigung von CHF 5'688.00) jährliche Ausgaben von neu CHF 124'321.00 (Heimaufenthalt von CHF 112'968.00 [Tagestaxe CHF 309.50], persönliche Auslagen von CHF 5'119.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 521.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00) gegenübergestellt, was zu einem Ausgabenüberschuss von neu CHF 89'151.00 pro Jahr führte (AK-Nr. 18 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. Januar 2020, worin die Beschwerdeführerin geltend machte, ihre Kosten seien viel höher als die erhaltenen Leistungen und die B.___ habe der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt, dass die Ergänzungsleistungen nicht kostendeckend seien (AK-Nr. 22), wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. März 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss Heimtaxenausweis vom 25. Juli 2019 betrage die Gesamttaxe pro Tag CHF 309.50. Diese Taxe sei in der EL-Berechnung erfasst und auf ein Jahr umgerechnet worden (365 Tage x CHF 309.50 = CHF 112'968.00). Der Ausgabenüberschuss betrage CHF 89'151.00 pro Jahr. Aus diesem Grund erhalte die Beschwerdeführerin jährlich Ergänzungsleistungen von CHF 83'448.00 und eine Prämienverbilligung von CHF 5'712.00, welche direkt der Krankenkasse überwiesen werde (Total CHF 89'160.00). Zu den jährlichen Ergänzungsleistungen von CHF 83'448.00 seien die IV-Rente von CHF 18'960.00 pro Jahr, die PK-Rente der Stadt [...] von CHF 10'522.00 pro Jahr sowie die Hilflosentschädigung von CHF 5'688.00 pro Jahr hinzuzurechnen, was zu Einnahmen von insgesamt CHF 118'618.00 pro Jahr führe. Damit sei es möglich, die Heimrechnungen der WG B.___ von CHF 112'968.00 zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin habe wegen des Schaltjahres die Möglichkeit, die Heimrechnung für den Monat Februar 2020 einzureichen und die Vergütung des zusätzlichen Tages zu beantragen. Die EL-Berechnung sei korrekt (AK-Nr. 30; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit fristgerechter, an die Beschwerdegegnerin gerichteter «Einsprache» vom 10. März 2020, welche dem Versicherungsgericht am 16. März 2020 zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde, stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 sei aufzuheben und die Höhe der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 sei neu festzusetzen. Zur Begründung äussert sie sich dahingehend, sie sei mit der EL-Berechnung gemäss Verfügung vom 27. Dezember 2019 bzw. vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid nicht einverstanden. Im März 2020 sei sie in der WG B.___ in ein Studio umgezogen. Neben den gleichbleibenden Heimkosten habe sie auch noch für andere wichtige Auslagen (Hausratversicherung, Krankheitskosten, Telefon, Steuern, persönliche AHV-Beiträge, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und private notwendige Gebrauchsartikel) aufzukommen. Ausserdem habe sie eine Mitteilung erhalten, wonach ihr die Hilflosenentschädigung nicht mehr gewährt werde. Diese sei aber noch in der EL-Berechnung unter den Einnahmen enthalten. Es sei eine umfassende Abklärung vorzunehmen (A.S. 5 ff.).

2.2     Mit Eingabe vom 23. März 2020 stellt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen (drei Rechnungen der WG B.___ für die Monate Januar bis März 2020) als Beschwerdebeilagen (BB) Nr. 6 zu (A.S. 10).

2.3     In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 12 ff.).

2.4     Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2020 wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat (A.S. 19).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. März 2020 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben oder ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV beziehen.

2.2     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.3     Laut Art. 10 Abs. 2 ELG werden bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), folgende Ausgaben anerkannt: die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird (lit. a); ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen (lit. b). Bei allen Personen werden zudem verschiedene weitere Ausgaben anerkannt, u.a. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung sowie ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. c und d ELG).

Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Art. 25a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

2.4     Nach § 52 Abs. 1 des (kantonalen) Sozialgesetzes (SG, in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung; BGS 831.1) legt der Regierungsrat generelle Höchsttaxen für anerkannte Institutionen fest. Das Departement bewilligt die massgebenden individuellen Taxen (§ 52 Abs. 2 ELG). Gemäss § 82 Abs. 1 SG richten sich die Leistungen grundsätzlich nach den Vorgaben des ELG. Soweit die Kantone nach ELG dazu ermächtigt sind, bestimmt nach § 82 Abs. 2 SG der Regierungsrat insbesondere die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und Heimbewohnerinnen (lit. a) sowie die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenthalts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine Sozialhilfe beansprucht werden muss (lit. b).

Laut § 62 Abs. 1 der (regierungsrätlichen) Sozialverordnung (SV, in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung; BGS 831.2) richtet sich das Maximum der abziehbaren Tagestaxen gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG nach der vom Departement für jedes Heim gesondert festgesetzten Heimtaxe. Sodann wird den Heimbewohnenden für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen (§ 63 Abs. 1 SV).

2.5     Gemäss Rz. 3320.01 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2020) hat die Tagestaxe grundsätzlich alle regelmässig anfallenden Kosten zu enthalten. Die Kantone können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen (Rz. 3320.02 WEL). Der Betrag für die persönlichen Auslagen umfasst das Taschengeld und weitere Ausgaben wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern usw. (Rz. 3330.01 WEL). Die Kantone legen den Betrag fest, welcher der im Heim lebenden Person für persönliche Auslagen zur Verfügung stehen soll (Rz. 3330.02 WEL).

2.6     Gemäss den Tabellen «Behinderung IVSE B EL-Tarif – Taxtabelle 2020» und «Behinderung – IVSE B Monatspauschalen – Taxtabelle 2020» des Amts für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn beläuft sich die Einheitstaxe für das Wohnen in der WG B.___ auf CHF 203.00 pro Tag bzw. CHF 6'175.00 pro Monat und diejenige für die Tagesstätte in der gleichen Einrichtung auf CHF 106.50 pro Tag bzw. CHF 3'239.00 pro Monat. Insgesamt beträgt die Einheitstaxe für Wohnen und Tagesstätte in der WG B.___ somit CHF 309.50 pro Tag bzw. CHF 9'414.00 pro Monat. Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in der Hilfsbedarfsgruppe (HBG) Stufe 3 beläuft sich die Taxe für das Wohnen in der WG B.___ auf CHF 219.50 pro Tag bzw. CHF 6'676.00 pro Monat; die Taxe für die Tagesstätte in derselben Einrichtung beträgt CHF 121.50 pro Tag bzw. CHF 3'696.00 pro Monat. Insgesamt beläuft sich die Taxe für Wohnen und Tagesstätte in der WG B.___ in der HBG Stufe 3 auf CHF 341.00 pro Tag bzw. CHF 10'372.00 pro Monat.

3.

3.1     Im vorliegenden Fall wurden die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2020 wegen einer Änderung der Berechnungsgrundlage mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 neu berechnet und festgesetzt (AK-Nr. 19). Gemäss dem entsprechenden Berechnungsblatt wurden den jährlichen Ausgaben von insgesamt CHF 124'321.00 (Heimaufenthalt von CHF 112'968.00 [Tagestaxe CHF 309.50], persönliche Auslagen von CHF 5'119.00, AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 521.00 und Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00) jährliche Einnahmen von CHF 35'170.00 (IV-Rente von CHF 18'960.00, BVG-Rente von CHF 10'522.00 und Hilflosenentschädigung [leichten Grades] von CHF 5'688.00) gegenübergestellt, was zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 89'151.00 führte (AK-Nr. 18). Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 7. Januar 2020 geltend, ihre Kosten seien viel höher als die erhaltenen Leistungen. Es sei für sie daher unmöglich, jene zu begleichen. Die WG B.___ habe der Beschwerdegegnerin bereits im Oktober 2019 mitgeteilt, dass die Ergänzungsleistungen nicht kostendeckend seien. Sie habe daher angenommen, dass die Beschwerdegegnerin eine neue Berechnung vornehme (AK-Nr. 22). Beschwerdeweise bringt sie vor, sie sei im März 2020 in der WG B.___ in ein Studio umgezogen. Die Heimkosten seien zwar unverändert, sie müsse aber noch für andere wichtige Auslagen (Hausratversicherung, diverse Krankheitskosten, Telefon, Steuern, persönliche Beiträge [AHV], Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und private notwendige Gebrauchsartikel) aufkommen. Ausserdem sei ihr mitgeteilt worden, dass die Hilflosenentschädigung aufgehoben werde; diese sei in der EL-Berechnung aber noch enthalten (A.S. 5).

3.2     Soweit die Beschwerdeführerin bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 mit ihrem Einwand, die zugesprochenen Ergänzungsleistungen seien nicht kostendeckend, die anerkannten Kosten für den Heimaufenthalt in der WG B.___, [...], Wohnheim [...], beanstandet, ist Folgendes festzuhalten: Dem Ausweis über die Pensions- und Betreuungskosten der WG B.___, [...], vom 25. Juli 2019 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Eintritt in diese Einrichtung am 5. August 2019 eine Einheitstaxe für das Wohnen (IVSE Bereich B [Erwachsene]) von CHF 203.00 pro Tag bzw. CHF 6'175.00 pro Monat sowie eine Einheitstaxe für die Tagesstätte von CHF 106.50 pro Tag bzw. CHF 3'239.00 pro Monat, somit insgesamt eine Heimtaxe von CHF 309.50 pro Tag bzw. CHF 9'414.00 pro Monat, zu bezahlen hatte (vgl. AK-Nr. 1 S. 1 und Rechnungen der WG B.___ für die Monate August bis November 2019 [AK-Nr. 23 S. 2 ff.]). Diese Taxe wurde in der EL-Berechnung ab 1. August 2019 erfasst und auf ein Jahr umgerechnet (365 Tage x CHF 309.50 = CHF 112'968.00; vgl. AK-Nr. 10 f. und A.S. 2 Ziff. 2.2.2). Die Tagestaxe für den Heimaufenthalt von CHF 309.50 bzw. den Betrag von CHF 112'968.00 pro Jahr berücksichtigte die Beschwerdegegnerin dann auch bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2020 (vgl. AK-Nr. 18). Aus den erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren dem Gericht am 23. März 2020 eingereichten Rechnungen der WG B.___ für die Monate Januar, Februar und März 2020 (vgl. E. I. 2.2 hiervor) geht jedoch hervor, dass das Wohnheim der Beschwerdeführerin nicht mehr (wie in den Vormonaten) die Einheitstaxe von CHF 203.00 pro Tag bzw. CHF 6'175.00 pro Monat (Wohnen) und CHF 106.50 pro Tag bzw. CHF 3'239.00 pro Monat (Tagesstätte) in Rechnung gestellt, sondern die Taxen der HBG Stufe 3 in Höhe von CHF 219.50 pro Tag bzw. CHF 6'676.00 pro Monat (Wohnen) und CHF 121.50 pro Tag bzw. CHF 3'696.00 pro Monat (Tagesstätte) verrechnet hatte (vgl. Rechnungen der WG B.___ vom 15. Januar, 10. Februar und 12. März 2020 [BB 6]). Diese Beträge entsprechen dem «IVSE B EL-Tarif» bzw. den «IVSE B Monatspauschalen» der Taxtabelle 2020, Hilfsbedarfsgruppe (HBG) Stufe 3, während zuvor die sogenannte Einheitstaxe desselben Tarifs verrechnet worden war. Weshalb bei der EL-Berechnung ab 1. Januar 2020 nicht die Taxe der HBG Stufe 3 statt die Einheitstaxe berücksichtigt wurde, kann den vorliegend ins Recht gelegten Akten nicht entnommen werden. Die von der Beschwerdeführerin dem Gericht am 23. März 2020 eingereichten Rechnungen der WG B.___ für die Monate Januar bis März 2020 wurden der Beschwerdegegnerin am 26. März 2020 zwar zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. A.S. 11), in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 legt sie jedoch nicht dar, warum sie nicht die Tagestaxe der HBG 3 von CHF 341.00 (Wohnen und Tagesstätte), sondern weiterhin die Einheitstaxe von CHF 309.50 als massgeblich erachtet. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass der EL-Anspruch ab 1. Januar 2020 korrekterweise aufgrund der Tagestaxe von CHF 341.00 zu berechnen ist. Zuverlässig beurteilen lässt sich dies allerdings nicht, denn es bleibt unklar, warum das Wohnheim ab 1. Januar 2020 neu den Ansatz für die HBG Stufe 3 zur Anwendung gebracht hat. Die Beschwerdegegnerin wird dies ergänzend abzuklären und anschliessend neu zu verfügen haben.

3.3     Entgegen dem Vermerk auf dem Berechnungsblatt zur Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 handelt es sich beim Betrag von CHF 112'986.00 pro Jahr nicht um einen Maximalbetrag. Gemäss der Beilage «Höchsttaxen 2020 – Anhang» zum Regierungsratsbeschluss Nr. 2019/1945 vom 9. Dezember 2019 beläuft sich die maximale Tagestaxe in der HBG Stufe 3 für das «Wohnen» auf CHF 300.00 und für die «Tagesstätte» auf CHF 173.00, somit auf insgesamt CHF 473.00 (vgl. «Höchsttaxen 2020 – Anhang», S. 3 B1 – Institutionen IVSE Bereich B [Erwachsene]). Dies ergäbe einen Maximalbetrag von CHF 173'118.00 im Jahr 2020 (366 Tage x CHF 473.00). Die hier für den Heimaufenthalt ab 1. Januar oder 1. März 2020 allenfalls zu anerkennenden Ausgaben von CHF 124'806.00 pro Jahr würden deutlich darunterliegen und könnten daher bei der EL-Berechnung in dieser Höhe berücksichtigt werden. Ob die Beschwerdeführerin ab 1. April 2020 weiterhin in der HBG Stufe 3 eingeteilt ist oder ob allenfalls wieder die Einheitstaxe oder eine andere Hilfsbedarfsgruppe zu berücksichtigen ist, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu prüfen haben.

3.4     Bei den persönlichen Auslagen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ab 1. Januar 2020 neu einen Betrag von CHF 5'119.00 pro Jahr (AK-Nr. 18 S. 1). Dieser Betrag ist gegenüber dem Betrag in den Berechnungen für die Monate August bis Dezember 2019 (CHF 5'076.00 pro Jahr, vgl. AK-Nr. 10 f.) um CHF 43.00 höher. Die Berechnung dieser Ausgabenposition erweist sich als korrekt. Gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG wird bei in Heimen lebenden Personen ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen als Ausgaben anerkannt. Nach § 82 Abs. 2 lit. a SG bestimmt der Regierungsrat die Höhe dieses Betrages. § 63 Abs. 1 SV sieht vor, dass den Heimbewohnenden für persönliche Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen wird. Die persönlichen Auslagen betragen ab dem 1. Januar 2020 somit jährlich CHF 5'119.00 (12 x CHF 2'370.00 x 18 %; vgl. BSV, Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2019). Dies führt gegenüber den Vormonaten zu einer Erhöhung dieser Ausgabenposition, welche damals korrekt auf CHF 5'076.00 festgesetzt worden war (vgl. § 63 i.V.m. § 101 Abs. 3 SV in der bis 31. Dezember 1999 gültig gewesenen Fassung; Monatliche Vollrenten, Skala 44, AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2015). Damit werden die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten «anderen wichtigen Auslagen» (Hausratversicherung, Telefon, Steuern, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und private notwendige Gebrauchsartikel) abgedeckt (vgl. E. II. 2.5 hiervor). Die Krankheits- und Behinderungskosten sind separat geltend zu machen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. b, Art. 14 und Art. 15 ELG).

3.5     Nach Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG werden die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung als Ausgaben anerkannt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte bei der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 521.00 pro Jahr, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Akontobeiträge für Nichterwerbstätige: Mitteilung für das Jahr 2020, Beitragsübersicht für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020, BB 4).

3.6     Sodann erweist sich auch die Festsetzung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung im Jahr 2020 auf CHF 5'712.00 (CHF 476.00 x 12) als korrekt (vgl. Art. 5 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] über die Durchschnittsprämien 2020 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1, Stand: 1. Januar 2020; § 88 SG i.V.m. § 68 SV, Parameter für die Prämienverbilligung 2020 des Departements des Innern des Kantons Solothurn, Ziff. 6).

3.7     Gemäss der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 10. Februar 2020 wurde die der Beschwerdeführerin bisher zugesprochene Hilflosenentschädigung (leichten Grades) per Ende März 2020 aufgehoben (BB 2). Die Beschwerdegegnerin weist diesbezüglich in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2020 darauf hin, die Aufhebung der Hilflosenentschädigung ab 1. April 2020 betreffe eine künftige Periode, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Lediglich vollständigkeitshalber sei festzuhalten, dass die ab 1. April 2020 aufgehobene Hilflosenentschädigung bereits mit Verfügung vom 3. April 2020 bei den Einnahmen entsprechend berücksichtigt worden sei (A.S. 14; vgl. AK-Nr. 42 f.). Dem ist beizupflichten.

4.       Nach dem Gesagten sind die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2019, worin die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 u.a. aufgrund einer Tagestaxe für den Heimaufenthalt in der WG B.___ von CHF 309.50 bzw. Heimkosten von CHF 112'968.00 pro Jahr festgesetzt wurden, sowie der diese Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die noch erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 neu festsetze. Eine allfällige Korrektur der Heimtaxe wäre auch in der Berechnung ab 1. April 2020 zu berücksichtigen.

5.

5.1     Die nicht anwaltlich oder sonstwie qualifiziert vertretene obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand nach sich zog, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_773/2008 vom 11. Februar 2009 E. 7.2 mit Hinweisen).

5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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