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Solothurn Versicherungsgericht 11.12.2020 VSBES.2020.43

11. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·12,354 Wörter·~1h 2min·1

Zusammenfassung

Hilflosenentschädigung IV und Assistenzbeiträge

Volltext

Urteil vom 11. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung IV und Assistenzbeiträge (2 Verfügungen vom 17. Januar 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     Die 1982 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 30. Januar 2014 unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IV-Stelle Bern) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle Nr.] 24). Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der Klinik B.___ vom 14. Februar 2014 und 13. Juni 2014 (IV-Nrn. 31, 42) ein und erteilte am 9. Juli 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 43). Dieses wurde per 25. August 2014 abgebrochen (IV-Nr. 48). Am 9. Februar 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen würden abgeschlossen (IV-Nr. 61).

1.2     Die ärztlichen Untersuchungen führten in der Folge zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin leide auch an einer schweren neurologischen Erkrankung (vgl. IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Die IV-Stelle Bern erteilte deshalb Kostengutsprache für Bein-Orthesen und orthopädische Spezialschuhe (IV-Nr. 81 f.). Med. pract. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum Ergebnis, die Beschwerdeführerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit seit Anfang 2013 in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem Hinzutreten des neurologischen Krankheitsbildes Ende Mai 2015 gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Reevaluation sei sinnvoll, wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin geklärt sei (IV-Nr. 83). Mit Verfügung vom 23. März 2016 sprach die IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juli 2014 eine ganze Rente zu (IV-Nr. 103).

2.      

2.1     Am 25. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der inzwischen zufolge Wohnsitzwechsels zuständig gewordenen IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Antrag, es sei ihr ein Assistenzbeitrag der IV zuzusprechen (IV-Nr. 108). Am 18. Juli 2016 reichte sie ausserdem die Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ein (IV-Nr. 112).

2.2    

2.2.1  Am 4. Oktober 2016 erstellte der Abklärungsfachmann D.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin einen «Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung». Er beantragte, der Beschwerdeführerin sei ab 1. Februar 2016 eine Hilflosenentschädigung mittelschweren Grades zuzusprechen. Weiter seien bauliche Massnahmen (Bad, Toilette, Balkonzugänglichkeit mittels Rollstuhl) zu prüfen (IV-Nr. 120). Die Abklärung betreffend bauliche Massnahmen wurde in der Folge obsolet, weil die Beschwerdeführerin darauf verzichtete [IV-Nr. 138 f.]).

2.2.2  Ebenfalls am 4. Oktober 2016 stellte der Abklärungsfachmann in einem Kurzbericht bezüglich Assistenzbeitrag den Antrag, der Beschwerdeführerin sei ein Assistenzbeitrag für die Assistenz am Tag und in der Nacht auszurichten. Eine Revision sei auf 30. September 2017 vorzusehen. In Bezug auf die Nachtentschädigung sei das Vorlegen einer ärztlichen Bestätigung vorzubehalten (IV-Nr. 119).

2.3     Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2016 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Februar 2016 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades in Aussicht (IV-Nr. 123). Mit Vorbescheid vom 10. Oktober 2016 kündigte sie ausserdem die Zusprache eines Assistenzbeitrages in der Höhe von CHF 4'253.65 (Tagessassistenz) plus CHF 2'670.90 (Nachtassistenz) pro Monat ab 1. Juli 2016 an, wobei für die Nachtassistenz eine ärztliche Bescheinigung vorbehalten wurde (IV-Nr. 124; zur Bescheinigung vgl. IV-Nr. 134 S. 7). Am 11. Oktober 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin ausserdem Kostengutsprache für eine Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrages durch die Institution [...] in der Höhe von maximal CHF 1'500.00 vom 1. Juli 2016 bis 31. Mai 2018 (IV-Nr. 125).

2.4     Am 14. November 2016 erhob die Beschwerdeführerin Einwände gegen die beiden Vorbescheide (IV-Nr. 134). Sie verlangte, ihr seien eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und ein höherer Assistenzbetrag zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin zog eine Stellungnahme des Abklärungsfachmanns vom 23. Januar 2017 (IV-Nr. 140 f.) bei und unterbreitete das Dossier anschliessend Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dieser nahm am 15. Februar 2017 zum medizinischen Sachverhalt Stellung. Er hielt fest, zur neurologischen Erkrankung, die im Sommer 2015 dokumentiert sei, lägen keine neuen Berichte vor, und empfahl ergänzende Abklärungen, insbesondere eine neurologische Beurteilung (IV-Nr. 143).

2.5     Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie FMH, Neurozentrum […], teilte der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2017 mit, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt im Sommer 2016 gesehen (IV-Nr. 145 S. 6). Dem Schreiben legte er seinen Bericht vom 1. Juni 2016, einen ENMG-Bericht vom 13. Mai 2016 und einen Bericht des Spitals G.___, Institut für Radiologie, über eine MRI-Untersuchung des Schädels vom 28. April 2016 bei (IV-Nr. 145). Weiter nahm die Beschwerdegegnerin Berichte des Spitals H.___ vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 156) sowie des Hausarztes Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 7. November 2016 (IV-Nr. 160; identisch mit IV-Nr. 134 S. 7) zu den Akten. Am 5. Mai 2017 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie erachte eine polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtliche Disziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie) als notwendig (IV-Nr. 163).

2.6     Die Beschwerdeführerin liess durch ihren damaligen Rechtsvertreter am 1. Juni 2017 beantragen, die Begutachtung sei auf die Fragen bezüglich des Grades der Hilflosigkeit (zur Bemessung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags) zu beschränken und die Fragen zur Arbeitsfähigkeit seien wegzulassen. Es sei insbesondere eine neurologische Abklärung durchzuführen, wobei sie sich den weiteren Abklärungen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, etc.) nicht widersetze. Schliesslich sei im Sinne einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mindestens Anspruch auf einen Assistenzbeitrag und auf Hilflosenentschädigung für eine Beeinträchtigung mittleren Grades habe, wobei die entsprechenden Zahlungen rückwirkend umgehend aufzunehmen seien (IV-Nr. 167).

2.7     Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin fest, eine polydisziplinäre Abklärung sei notwendig, da der rechtsrelevante medizinische Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt sei. Die Begutachtung müsse auch die Fragen zur Arbeitsfähigkeit umfassen, zumal im Beschluss der IV-Stelle Bern betreffend Rentenzusprache vom 2. Februar 2016 (vgl. IV-Nr. 98) eine Rentenrevision per 1. April 2017 vorgesehen worden sei. Dementsprechend werde sowohl an der polydisziplinären Begutachtung (Vergabe des Auftrags nach dem Zufallsprinzip über die Plattform SuisseMED@P) als auch am Fragekatalog gemäss Mitteilung vom 5. Mai 2017 festgehalten.

2.8     Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 28. August 2017 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (IV-Nr. 194, S. 3), welche vom Versicherungsgericht mit Urteil VSBES.2017.211 vom 7. Dezember 2017 (IV-Nr. 224) abgewiesen wurde. In seinen Erwägungen hielt das Versicherungsgericht fest, wenn die Beschwerdegegnerin bisher keine Verfügung erlassen habe, weil sie – zu Recht – zum Ergebnis gelangt sei, für die Anspruchsbeurteilung seien ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich, stelle dies weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung dar. Aus den Vorbescheiden vom 7. und 10. Oktober 2016 ergebe sich keine Garantie auf einen bestimmten Ausgang des Verfahrens. Erst recht schliesse der Vorbescheid nicht aus, dass anschliessend noch weitere, für die Beurteilung notwendige Abklärungen durchgeführt würden, auch wenn diese den Entscheid verzögerten und allenfalls das in Aussicht genommene Ergebnis in Frage stellen könnten.

3.

3.1     Mit Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2018 (IV-Nr. 227) kündigte die Beschwerdegegnerin an, es werde bei der Begutachtungsstelle J.___, [...], eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie durchgeführt. In der Folge teilte die Begutachtungsstelle J.___ der Beschwerdeführerin die Untersuchungstermine (4. April 2018 für Psychiatrie und Innere Medizin in [...]; 11. April 2018 für Neurologie in [...]) mit (IV-Nr. 231). Die psychiatrische Untersuchung durch pract. med. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die internistische Untersuchung durch Dr. med. L.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin FMH, konnten am 4. April 2018 stattfinden (vgl. IV-Nr. 231, 338.4 und 338.5).

3.2     Am 11. April 2018 teilte der neurologische Gutachter, Dr. med. M.___, der IV-Stelle mit, die Begutachtung habe nicht stattfinden können. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, sich ohne Beisein ihres Assistenten untersuchen zu lassen. Zudem habe sie behauptet, der Gutachter sei nicht in der Lage, eine Begutachtung durchzuführen. Unter diesen Umständen sei die Begutachtung nicht möglich gewesen (IV-Nr. 232). Am 1. Mai 2018 erklärte die Begutachtungsstelle, sie werde für die abgebrochene neurologische Untersuchung die vollen Kosten verrechnen müssen, und erkundigte sich, ob sie eine neue Fachperson mit der neurologischen Begutachtung betrauen solle (IV-Nr. 232). Am 11. April und 3. Mai 2018 teilte die Begutachtungsstelle der IV-Stelle ausserdem telefonisch mit, bei der psychiatrischen Begutachtung sei die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Teilbegutachtung erkannt worden (IV-Protokoll, S. 16). Die verbleibenden Begutachtungstermine wurden in der Folge auf den 26. Juni 2018 (Neurologie; neu eingesetzter Gutachter) und 6. Juli 2018 (Neuropsychologie) festgesetzt (IV-Nr. 239).

3.3     Es folgte ein reger E-Mail-Verkehr. Der Assistent der Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, die Beschwerdeführerin könne den Begutachtungstermin ohne Assistenz nicht wahrnehmen. Er verlangte von der Beschwerdegegnerin, die Kosten zu bevorschussen und die «ausstehenden Lohngelder» sofort zu überweisen, damit das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beschwerdeführerin aufrechterhalten werden könne (IV-Nr. 242, 245).

3.4     Die neurologische Untersuchung durch den neu eingesetzten Gutachter Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie FMH, konnte am 26. Juni 2018 in den Räumlichkeiten der Begutachtungsstelle in [...] stattfinden (vgl. IV-Nr. 338.7 S. 1 und IV-Nr. 240). Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 verlangte der Assistent der Beschwerdeführerin die umgehende Auszahlung von Lohngeldern der Jahre 2016 und 2017 sowie die sofortige Bezahlung eines Betrags von CHF 2'370.40 für den von ihm durchgeführten Transport und die Betreuung im Rahmen des neurologischen Gutachtenstermins vom 26. Juni 2018 (IV-Nr. 248).

3.5     Am 5. Juli 2018 abends teilte der Assistent der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin per E-Mail mit, er habe keinen Transportauftrag für die Begutachtung vom Folgetag erhalten und werde daher die Beschwerdeführerin nicht zum Untersuchungstermin fahren (IV-Nr. 246). Am 9. Juli 2018 setzte die Begutachtungsstelle die Beschwerdegegnerin telefonisch darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin nicht zur neuropsychologischen Begutachtung vom 6. Juli 2018 erschienen sei (IV-Protokoll, S. 17, Eintrag vom 9. Juli 2018).

3.6     Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 (IV-Nr. 249) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und den neuen neuropsychologischen Untersuchungstermin vom 27. Juli 2018 um 9.45 Uhr in der Begutachtungsstelle J.___, [...], wahrzunehmen. Weiter wurde angekündigt, falls die Beschwerdeführerin bei den geforderten medizinischen Untersuchungen nicht oder nur ungenügend mitwirken und den Termin vom 27. Juli 2018 nicht wahrnehmen sollte, werde die Beschwerdegegnerin einen Entscheid auf Grund der Akten fällen, was voraussichtlich zur Abweisung der Leistungen führen werde.

3.7     Mit E-Mail vom 23. Juli 2018 (IV-Nr. 251) forderte der Assistent der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf, ihm sofort einen schriftlichen Personentransport-Auftrag für die Begutachtung vom 27. Juli 2018 zu erteilen, damit er mit der Planung beginnen könne. Die Konditionen für den Personentransport seien der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilt worden. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam und verwies auf das Schreiben vom 12. Juli 2018. Sie fügte an, aus dem beiliegenden Merkblatt «Vergütung der Reisekosten in der IV» ergebe sich, welche Reisekosten unter welchen Voraussetzungen von der IV-Stelle übernommen werden könnten (IV-Nr. 253). Mit E-Mail vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 255) erklärte der Assistent der Beschwerdeführerin gegenüber der Begutachtungsstelle, die Beschwerdegegnerin verunmögliche der Beschwerdeführerin ihre Fortbewegung, weshalb sie ihre Mitwirkungspflicht beim angesetzten Termin vom kommenden Freitag, 27. Juli 2018, nicht wahrnehmen könne.

3.8     Am 3. August 2018 (IV-Protokoll, S. 18, Eintrag vom 3. August 2018) informierte die Begutachtungsstelle die Beschwerdegegnerin telefonisch darüber, dass die Beschwerdeführerin der neuropsychologischen Abklärung wiederum ferngeblieben sei. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 17. August 2018 mit, sie werde demnächst entscheiden, wie angesichts ihres Nichterscheinens in den laufenden Verwaltungsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag und Invalidenrente weiter vorgegangen werde (IV-Nr. 262).

3.9     Am 28. August 2018 teilte Rechtsanwältin Elms der Beschwerdegegnerin mit, sie sei neu mit der Vertretung der Beschwerdeführerin betraut worden, und bat um Aktenzustellung sowie um eine Frist zur Stellungnahme, bevor der Entscheid erlassen werde (IV-Nr. 264). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 274) nahm die Rechtsvertreterin zur Sache Stellung. Sie führte aus, es liege keine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vor, denn die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Reise zum Ort der Begutachtungsort zu bewerkstelligen. Weiter enthält das Schreiben die folgende Erklärung:

«Die Beschwerdeführerin erklärt sich hiermit einverstanden – unter Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die Fahrtkosten und die Verpflegung sowie für die benötigte Begleitung des Assistenten/der Vertrauensperson nach Art. 45 ATSG – an der terminlich neuanzusetzenden neuropsychologischen Untersuchung teilzunehmen. Anderenfalls könnte auch auf Kosten der IV-Stelle – ein Fahrdienst aufgeboten werden, welcher die Versicherte und ihren Assistenten zur neuropsychologischen Begutachtung nach [...] fährt.»

3.10   Es folgten weitere Korrespondenzen, insbesondere per E-Mail, in deren Rahmen der Assistent der Beschwerdeführerin eine Forderungsabtretung geltend machte (IV-Nr. 284) und von der Beschwerdegegnerin «Lohngelder» im Betrag von CHF 13'849.10 und CHF 31'573.65 forderte (IV-Nr. 285, 288, 289, 319).

3.11   Am 23. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle mit, sie habe entschieden, keine Wiederholung des von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen neuropsychologischen Untersuchungstermins zuzulassen. Die Begutachtungsstelle werde deshalb gebeten, das Gutachten fertigzustellen und die gestellten Fragen zu beantworten, soweit dies unter den gegebenen Umständen möglich sei (IV-Nr. 295). Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 liess die Beschwerdegegnerin der Begutachtungsstelle einen Protokolleintrag vom 16. August 2018 zur Kenntnis zukommen (IV-Nr. 299).

3.12   Am 7. März 2019 (IV-Nr. 338.2) erstattete die Begutachtungsstelle J.___ das polydisziplinäre Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie.

3.13   Mit Vorbescheiden vom 19. August 2019 (IV-Nr. 361, 362) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag abweisen. Die Vorbescheide vom 7. und 10. Oktober 2016 (vgl. E. I. 2.3 hiervor) würden durch die neuen Vorbescheide ersetzt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 20. September 2019 Einwand erheben (IV-Nr. 370).

3.14   Mit zwei Verfügungen vom 17. Januar 2020 entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne der Vorbescheide vom 19. August 2019. Sie verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Assistenzbeitrag (IV-Nr. 388, 389; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.      

4.1     Gegen die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung lässt die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (VSBES.2020.43, A.S. 12 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung vom 17. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Hilflosenentschädigung zumindest mittleren Grades, zu gewähren.

2.   Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die notwendigen Abklärungen durchzuführen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.2     Gleichentags lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Assistenzbeitrag vom 17. Januar 2020 erheben (VSBES.2020.44, A.S. 6 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.   Die Verfügung vom 17. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich Assistenzbeiträge, zu gewähren.

2.   Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu verpflichten die notwendigen Abklärungen durchzuführen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerdeschriften den Antrag, die beiden Verfahren seien zu vereinigen.

5.       Mit prozessleitender Verfügung vom 24. Februar 2020 (A.S. 30 f.) werden die beiden Verfahren VSBES.2020.43 und VSBES.2020.44 antragsgemäss vereinigt und unter der Verfahrensnummer VSBES.2020.43 weitergeführt.

6.       Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020 (A.S. 36 f.) stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1.   Die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen.

2.   Eventualiter seien weitere Untersuchungen durch das Versicherungsgericht zu veranlassen.

7.       Mit Replik vom 9. Juni 2020 (A.S. 40 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin erklärt am 3. Juli 2020, sie verzichte auf weitere Ausführungen und halte an den angefochtenen Verfügungen fest (A.S. 56).

8.       Mit Eingabe vom 17. August 2020 (A.S. 58 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

9.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 I.      

1.       Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und erfüllen die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es wird unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.2  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c).

2.2.3  Leichte Hilflosigkeit liegt laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3     Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).

3.       Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung nach Art. 42 Abs. 1 - 4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und die volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die erstens von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird und zweitens weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die unter anderem die Zeit, die der Hilflosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 42sexies IVG).

4.

4.1     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.2

4.2.1  Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

4.2.2  Notwendig ist eine Untersuchung, wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten, welche der Versicherungsträger einholt, sowie durch ihn selbst veranlasste ergänzende Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig ist die Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische Stellungnahmen, welche die versicherte Person einreicht, durch eigene Untersuchungen überprüfen will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.2.3  Die Zumutbarkeit wird als Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) verstanden. Bei ihrer Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Fachärztliche Untersuchungen gelten unter normalen Verhältnissen ohne weiteres als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010). Dasselbe gilt ohne konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1).

4.3     Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

5.      

5.1     In den angefochtenen Verfügungen vom 17. Januar 2020 wird ausgeführt, nach dem Urteil des Versicherungsgerichts vom 7. Dezember 2017 sei in Anwendung des Zufallsprinzips die Begutachtungsstelle J.___ bestimmt worden. Die Beschwerdeführerin sei darüber und über die vorgesehenen Gutachter orientiert worden. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung habe sich herausgestellt, dass zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung notwendig sei. Die vorgesehene neurologische Begutachtung vom 11. April 2018 habe nicht erfolgen können, sei aber in der Folge am 26. Juni 2018 mit einem anderen Gutachter nachgeholt worden. Den auf den 6. Juli 2018 angesetzten Termin für die neuropsychologische Begutachtung habe die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Daher sei sie am 12. Juli 2018 mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zur Mitwirkung und Wahrnehmung des neu angesetzten Termins vom 27. Juli 2018 aufgefordert worden. Trotz der Aufforderung, den Termin wahrzunehmen und ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, sei die Beschwerdeführerin aber diesem Termin erneut und unentschuldigt ferngeblieben. Am Vortag der Begutachtung sei eine E-Mail an die Gutachter erfolgt, wonach die Beschwerdeführerin durch die IV-Stelle an ihrer Fortbewegung gehindert werde und deshalb den angesetzten Termin nicht wahrnehmen könne. Die beteiligten Fachärzte hätten dann trotz des Fehlens der für die medizinische Beurteilung relevanten neuropsychologischen Untersuchung ein Gutachten erstellt. Dieses habe der IV-Stelle am 18. März 2019 vorgelegen. Wegen der unterbliebenen neuropsychologischen Untersuchung hätten viele für die Beurteilung wesentlichen Fragen und Punkte aus medizinischer Sicht nicht abschliessend oder gar nicht erörtert und beurteilt werden können. Es fehle daher an einer differenzierten Beurteilung der alltäglichen Lebensverrichtungen zur Hilflosigkeit aus medizinischer Sicht. Daher könne nicht von einem zuverlässig abgeklärten medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, gestützt auf den ein Leistungsentscheid getroffen werden könnte. Das Einholen des Gutachtens habe eine unverzichtbare Grundlage für die Anspruchsbeurteilung gebildet. Daher müsse von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Diese wirke sich zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da die verbleibenden Abklärungslücken auf ihre Weigerung, zur neuropsychologischen Begutachtung zu erscheinen, zurückzuführen seien. Mit Blick auf den Ablauf des gesamten Verfahrens könne die im Schreiben vom 1. Oktober 2018 erklärte Bereitschaft, an einer neu anzusetzenden Untersuchung teilzunehmen, nicht als hinreichendes Zeichen eines nunmehr bestehenden Willens, die Mitwirkungspflicht zu erfüllen, angesehen werden. Angesichts der Vorgeschichte sei nicht als glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdeführerin ohne zusätzliche Bedingungen zur Begutachtung erschienen wäre. Ihr Assistent habe denn auch vor und nach dem 1. Oktober 2018 immer wieder finanzielle Forderungen an die Beschwerdegegnerin gestellt. Da die medizinischen Abklärungen aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, zur neuropsychologischen Untersuchung zu erscheinen, unvollständig geblieben seien, bestehe keine Grundlage für die Anerkennung eines Leistungsanspruchs. Das Leistungsgesuch sei deshalb sowohl in Bezug auf die Hilflosenentschädigung als auch in Bezug auf den Assistenzbeitrag abzuweisen.

5.2     Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Verletzung der Mitwirkungspflicht sei nur dort relevant, wo sie in unentschuldbarer Weise erfolge. Es werde vorausgesetzt, dass das Handeln der versicherten Person schuldhaft sei. Ein Rechtfertigungsgrund dürfe nicht einmal mehr ansatzweise gegeben und das Verhalten der versicherten Person müsse schlechthin unverständlich sein (Hinweis auf Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 92 zu Art. 43 ATSG). Wenn die versicherte Person die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt dennoch erbringe, dürfe sich die auferlegte Sanktion nur auf den Zeitraum beschränken, während dessen die Mitwirkung verweigert worden sei (Hinweis auf Kieser, a.a.O., N 103 zu Art. 43 ATSG). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und derjenige auf Assistenzbeiträge seien in erster Linie nicht durch eine Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären (Hinweis auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Rz. 8131 und das Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag [KSAB], Stand 1.1.2015, Rz. 6013), was in casu zu Unrecht unterlassen worden sei. Wenn der Beschwerdeführerin überhaupt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden könne, was bestritten werde, dann wäre diese Verletzung spätestens per 1. Oktober 2018 geheilt gewesen, da die Versicherte zu diesem Zeitpunkt explizit ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer neuropsychologischen Abklärung erklärt habe. Damit sei die Sanktion der Umkehr der Beweislast beendet gewesen (Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom 22. September 2015 E. 5.3). Warum die Beschwerdegegnerin keinen neuen Termin für die neuropsychologische Begutachtung angesetzt habe, könne nicht nachvollzogen werden. Das Nichtteilnehmen an der neuropsychologischen Untersuchung, welches im Übrigen unter vorgängiger Abmeldung geschehen sei, sei in Anbetracht der gesamten Umstände entschuldbar und stelle damit keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Beschwerdegegnerin sei demnach verpflichtet, das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin weiter zu behandeln und die notwendigen Untersuchungen/Abklärungen – soweit der Beschwerdeführerin zumutbar – weiterzuführen. Sodann vermöge das beschwerdegegnerische Vorbringen, wonach die abschliessende Feststellung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung aufgrund der bereits vorliegenden Abklärungsunterlagen nicht möglich sei, nicht zu überzeugen. Der Umstand, dass die Gutachter der Auffassung gewesen seien, die neuropsychologische Begutachtung sei noch notwendig, habe keinen direkten Einfluss auf die Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag, denn beide Ansprüche seien in erster Linie nicht durch eine Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären, was zu Unrecht unterlassen worden sei. Bereits am 26. August 2016 habe eine Abklärung der Hilflosigkeit und des Assistenzbedarfs vor Ort stattgefunden. Gestützt auf deren Ergebnisse sei die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit und eines Assistenzbeitrages in Aussicht gestellt worden. Wenn nun die Beschwerdegegnerin – trotz des zumindest teilweise ausgewiesenen Bedarfs gemäss Abklärungsbericht vor Ort und medizinischem Gutachten – von der Leistungspflicht zurücktreten wolle, so stelle dies ein venire contra factum proprium dar. Die Tatsache, dass gegen die beiden Vorbescheide vom Oktober 2016 Einwände erhoben worden seien, ändere nichts daran, dass es zwischenzeitlich sicherlich zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen und die Aktenlage zumindest klar genug sei, um die 2016 in Aussicht gestellten Leistungen zu sprechen. Zudem scheine die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer verfügungsweisen Argumentation zu verkennen, dass zwischenzeitlich auch das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vorliege. Selbst wenn die Gutachter in der Konsensbesprechung festgehalten hätten, eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin sei erforderlich, hätten sie dennoch bereits eine Beurteilung des Gesundheitszustandes vornehmen können. Zur Fragestellung hinsichtlich Hilflosigkeit habe die psychiatrische Gutachterin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten auf Unterstützung Dritter angewiesen sei. Ausserdem sei sie aus psychiatrischer Sicht auf regelmässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen zum Beispiel bei der Tagesstrukturierung, Haushaltsführung, Fragen der Ernährung und Gesundheit, Hygiene und für einfache administrative Tätigkeit auf Hilfe angewiesen, was in zeitlicher Hinsicht mit ca. 10 Stunden in der Woche – seit April 2015 – bzw. ca. 2 Stunden am Tag zu veranschlagen sei. Der neurologische Gutachter habe betreffend Hilflosigkeit Einschränkungen in den nachfolgenden alltäglichen Lebensverrichtungen festgestellt: Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden auf Dritthilfe angewiesen sei, sei im neurologischen Gutachten zu wenig differenziert beantwortet worden, denn es sei auch relevant, ob eine versicherte Person in der Lage sei, sich Kleider selber bereitzulegen und zu kontrollieren, ob sie richtig angezogen worden seien (Hinweis auf KSIH, Stand 1. Januar 2018, Rz. 8014). Dieser Punkt wäre im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 ATSG noch abzuklären. Die Frage nach dem Angewiesensein auf persönliche Überwachung sei anhand des psychiatrischen wie auch des neurologischen Gutachtens nicht klar aussagekräftig dargelegt. Die gutachterlicherseits offen gelassenen Punkte zur Hilflosigkeit seien zwingend abzuklären, denn sie seien relevant für den Entscheid darüber, ob die Beschwerdeführerin als mittelschwer oder schwer hilflos einzuschätzen sei. Bereits auf der Basis des Gutachtens sei überwiegend wahrscheinlich mindestens ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei mittlerer Hilflosigkeit erstellt. Die Ablehnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung sei nicht rechtmässig. Selbst wenn die Mitwirkungspflicht verletzt worden wäre, was bestritten werde, hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten entscheiden müssen, und basierend auf der aktuellen Aktenlage lasse sich die Abweisung des Anspruchs nicht rechtfertigen. Sodann verkenne die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jahren in einer Notlage befinde und es ihr u.a. nicht möglich sei, ohne Begleitperson zu Terminen zu gelangen bzw. diese wahrzunehmen. In diesem Sinne könne es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie bei der Beschwerdegegnerin um Kostenübernahme für die Reise zur Begutachtung sowie die Deckung der Aufwendungen der Begleitperson/Vertrauensperson ersuche. Ebenfalls nicht korrekt sei der Protokolleintrag vom 16. August 2018, worin die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin festhalte, die Betreibungsbeamtin habe telefonisch mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, aufzuspringen. Dies habe mittels E-Mail-Verkehr und der entsprechenden Aussage der konkreten Betreibungsbeamtin nachgewiesen werden können. Jedoch habe die Beschwerdegegnerin diese Information am 24. Januar 2019 der Begutachtungsstelle zugespielt. Der Begutachtungsstelle hätten damit auch unrichtige, irreführende Angaben vorgelegen. Insbesondere der neurologische Gutachter habe sich in Anbetracht der durch die Beschwerdegegnerin nachträglich zugespielten Informationen dahingehend geäussert, dass dieser Umstand, wonach die Beschwerdeführerin aufgesprungen sei, einen Widerspruch darstelle und er eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung für erforderlich erachte. Das Gericht möge bei den Gutachtern rückfragen, ob die Korrektur der Aussage, die Beschwerdeführerin sei aufgesprungen, zu einer abweichenden Beurteilung führe und ob die nachträglich – also nach Erhalt der Informationen der Beschwerdegegnerin – anberaumte bzw. für notwendig erachtete neuropsychologische Begutachtung unter den nunmehr gegebenen Umständen hinsichtlich falschem Protokolleintrag überhaupt erforderlich sei.

5.3       In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020 (A.S. 36 f.) wird entgegnet, nach dem gezeigten Verhalten und dem grossen vorhergehenden Aufwand inklusive Mahn- und Bedenkzeitverfahren sowie mündlichen Erläuterungen gegenüber der Beschwerdeführerin könne der Beschwerdegegnerin nun nicht vorgeworfen werden, dass keine weitere Begutachtung eingeleitet worden sei, nachdem die Rechtsvertreterin im Oktober die Bereitschaft ihrer Klientin für Untersuchungen mitgeteilt habe. Die formellen Anforderungen, um die Untersuchungen einzustellen und einen ablehnenden Leistungsentscheid zu erlassen, seien erfüllt gewesen. Gestützt auf die wenigen vorhandenen medizinischen Berichte, welche in einem Missverhältnis zur geschilderten gesundheitlichen Problematik stünden, könne kein positiver Leistungsentscheid erlassen werden. Die Berichte seien einerseits nicht aktuell, andererseits zu wenig umfassend, um eine Anspruchsbeurteilung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ermöglichen. Auch auf Auskünfte eines behandelnden Hausarztes oder eines zuständigen Facharztes könne nicht zurückgegriffen werden. Der mit der Beschwerdeschrift eingereichte Bericht des Zentrums für Paraplegie der Klinik O.___ vom 15. Juni 2017 vermöge daran nichts zu ändern. Vielmehr werde damit erneut aufgezeigt, dass sich die Abklärungen als schwierig bis fast unmöglich erwiesen, denn die Beschwerdegegnerin sei weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die bevollmächtigten Personen über diese Untersuchung orientiert worden. Dementsprechend seien die in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge abzuweisen.

5.4       In der Replik vom 9. Juni 2020 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. Sie macht geltend, die Beschwerdegegnerin verkenne, dass sie sich seit Jahren in einer Notlage befinde und es ihr unter anderem nicht möglich sei, ohne Begleitperson zu Terminen zu gelangen bzw. diese wahrzunehmen. Nachdem ihr die vorbescheidsweise zugesprochenen Leistungen nicht ausgerichtet worden seien, habe sie sich zunehmend auch in finanzieller Bedrängnis befunden. Deshalb könne es ihr nicht zum Nachteil gereichen, dass sie bei der Beschwerdegegnerin um Kostenübernahme für die Reise zur Begutachtung sowie die Deckung der Aufwendungen der Begleitperson ersucht habe. Der Lohn des Assistenten sei während der J.___-Begutachtung von der Beschwerdegegnerin gebucht bzw. gestempelt worden. Ferner verkenne die Beschwerdegegnerin, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht – wenn denn eine solche anzunehmen wäre, was bestritten werde – als geheilt gelte, sobald die Mitwirkung angeboten werde. Spätestens ab 1. Oktober 2018 wäre deshalb die Sanktion der Umkehr der Beweislast beendet gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe bezeichnenderweise auch nicht zum Argument Stellung genommen, wonach der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und Assistenzbeiträge in erster Linie nicht durch eine Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären sei. Entgegen den beschwerdegegnerischen Ausführungen sei es in Anbetracht der gesamten Umstände nicht korrekt gewesen, die Untersuchungen einzustellen und unter Berufung auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht ablehnende Leistungsentscheide zu erlassen.

In der Eingabe vom 17. August 2020 wird ergänzend ausgeführt, das Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ sei durch die unzulässige Weiterleitung falscher Informationen beeinflusst worden. Die Beschwerdegegnerin habe der Begutachtungsstelle einen Protokolleintrag zukommen lassen, in dem festgehalten werde, es sei der Beschwerdeführerin möglich gewesen aufzuspringen, als eine Mitarbeiterin des Betreibungsamtes in ihrer Wohnung erschienen sei. Dabei handle es sich um eine Falschmeldung, wie durch eine E-Mail Nachricht der Betroffenen Betreibungsbeamtin habe nachgewiesen werden können. Die Beschwerdegegnerin habe den weitergeleiteten Protokolleintrag überdies nicht als Beilage zu den entsprechenden Schreiben in die Akten eingefügt und damit ihre Aktenführungspflicht verletzt. Die unzutreffende Mitteilung habe dazu geführt, dass die Begutachtungsstelle eine zusätzliche neuropsychologische Untersuchung als notwendig erachtet habe. Die Begutachtungsstelle sei auf die fehlerhafte Information hinzuweisen und nach deren Auswirkungen zu fragen.

6.       Streitig und zu prüfen sind die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sind in diesem Zusammenhang im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

6.1     Im Bericht der Klinik B.___ vom 14. Februar 2014 (IV-Nr. 31 S. 2 ff.) werden eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) und eine ADHS bei Erwachsenen (ICD-10 F90.0) diagnostiziert. Weiter führen die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit noch nicht psychisch stabil genug, um die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vollständig aufzunehmen. Das Ausmass der Leistungsfähigkeit sei aktuell nur zögerlich zu erstellen. Bei zuverlässiger Einnahme der Medikation liessen sich die Einschränkungen deutlich vermindern, was sich sehr positiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 9 f.). Im Austrittsbericht vom 31. März 2014 (IV-Nr. 42 S. 5 ff.) bestätigt die Klinik die genannten Diagnosen. Seit 14. Januar 2013 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese Angaben werden im Bericht der Klinik an die IV-Stelle Bern vom 13. Juni 2014 (IV-Nr. 42 S. 1 ff.) bestätigt. Bei zuverlässiger Medikamenteneinnahme, Compliance und Adherence sei die Prognose günstig, zurzeit bestehe jedoch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.

6.2     Dr. med. P.___ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 13. Mai 2015 (IV-Nr. 67) zusätzlich zu den bisherigen Diagnosen eine bipolar affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10 F31.0). Vom 26. August 2014 bis 28. Februar 2015 (letzte Kontrolle am 27. Januar 2015) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Er, der Arzt, gehe davon aus, dass diese bis zum aktuellen Zeitpunkt und darüber hinaus andauere.

6.3     Die Q.___ informierten im Austrittsbericht vom 20. August 2015 (IV-Nr. 131) über einen stationären Aufenthalt vom 24. bis 29. Mai 2015. Die Zuweisung war durch das Spital R.___ erfolgt, wo die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2015 wegen akuter Suizidalität eingewiesen worden war (vgl. Bericht vom 23. Mai 2015, IV-Nr. 132 S. 5 ff.). Psychiatrische Diagnosen seien anamnestisch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert, und eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Aufgefallen seien eine beidseitige ausgeprägte Schwäche der Beine, eine optische Ataxie (Danebengreifen), ein Blickrichtungsnystagmus horizontal und beim Blick nach oben sowie eine sensomotorische, beinbetonte und schlaffe Tetraparese mit erloschenen Muskeleigenreflexen und schlaffem Sphinktertonus. Man habe die Beschwerdeführerin deshalb bei Verdacht auf eine subakute ZNS-Erkrankung und / oder ein Guillain-Barré-Syndrom auf die Abteilung für Neurologie verlegt.

6.4     Im Bericht des Spitals S.___, Rheuma- und Rehazentrum, vom 7. Juli 2015 (IV-Nr. 74 S. 2 ff.) wird neu insbesondere eine (sub)akute inflammatorische Polyneuropathie, am ehesten Overlap-Syndrom (Guillain-Barré / Miller-Fisher) diagnostiziert. Es bestehe eine schwere rechtsbetonte Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit, sensible Ataxie. Die Lumbalpunktion habe eine zytoalbuminäre Dissoziation gezeigt und die Anti-Gangliosid-AK seien positiv gewesen, was zu einer akuten inflammatorischen Polyneuropathie (Guillain-Barré-Syndrom) passen würde. Eine typische Variante habe jedoch nicht zugewiesen werden können, weshalb von einem Overlap-Syndrom ausgegangen werde. Bei zudem bestehendem Nystagmus, Ataxie und Bewusstseinstrübung werde weiter von einer nicht-alkoholischen Wernicke-Enzephalopathie ausgegangen (IV-Nr. 74 S. 4). Von neurologischer Sicht zeige sich eine stabile Situation, es zeige sich je nach Tageszustand eine deutlich bessere Rumpfstabilität. Bestehend bleibe noch deutlich das Defizit der distalen Extensoren. In den letzten Tagen seien zunehmend neuropsychologische Defizite zu beobachten, mit intermittierender Desorientiertheit. Es bestünden deutliche Einschränkungen in Bezug auf fast alle Arbeiten (IV-Nr. 74 S. 8). Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung wird erklärt, die Beschwerdeführerin sei für alle relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen mit Ausnahme des Essens trotz Verwendung von Hilfsmitteln regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (IV-Nr. 74 S. 10).

6.5     Der RAD-Arzt med. pract. C.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2015 (IV-Nr. 83) zum Ergebnis, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehe seit Januar 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit Ende Mai 2015, mit dem Hinzutreten des neurologischen Krankheitsbildes, gelte dies zweifelsfrei für alle vorstellbaren Tätigkeiten des ausgeglichenen Arbeitsmarktes. Eine Re-Evaluation sei sinnvoll, wenn die neurologische Rehabilitation abgeschlossen, die ambulante Weiterbehandlung gesichert und die künftige Wohnform der Beschwerdeführerin geklärt sei.

6.6     Der Abklärungsfachmann D.___ gibt in seinem Abklärungsbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Nr. 120) zunächst Ausführungen aus dem Internet zum Guillain-Barré-Syndrom wieder. In der Folge äussert er sich zur notwendigen Hilfe durch Dritte in den für die Hilflosenentschädigung relevanten Lebensverrichtungen. Er bejaht einen Bedarf nach regelmässiger erheblicher Hilfe in fünf der sechs relevanten Lebensverrichtungen (alle ausser Essen), nämlich in Bezug auf An- und Auskleiden, Aufstehen / Absitzen / Abliegen, Waschen / Kämmen / Baden-Duschen, Verrichten der Notdurft (Ordnen der Kleider, Körperreinigung), Fortbewegung (im Freien, nicht in der Wohnung) sowie Pflege der gesellschaftlichen Kontakte. Weiter bejaht der Abklärungsfachmann die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung aufgrund der aktuellen Amnesie, und zwar sowohl tagsüber als auch nachts. Schliesslich wird empfohlen, ergänzende Arztberichte einzuholen und eine Revision für 30. September 2017 vorzusehen.

6.7     Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, führte am 7. November 2016 (IV-Nrn. 134 S. 7, 160 S. 1) aus, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Guillain-Barré-Syndroms seit Mai 2015 körperlich massiv behindert. Nach initial langer Bettlägrigkeit und stationärer Behandlung sei sie wieder im Rollstuhl mobilisiert. Die Diagnosestellung sei schwierig und die Zeit seit Beginn der Erkrankung bis zur Initiierung der gezielten Therapie psychisch sehr traumatisierend gewesen. Stark belastend sei auch die oft als sehr bedrohlich erlebte Atemnot, neben der Lähmung mit Gehunfähigkeit, welche anamnestisch schon bei Spitaleintritt im Mai 2015 bestanden habe. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe in vielen alltäglichen Verrichtungen, tagsüber und nachts.

6.8     Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ legte in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2017 (IV-Nr. 143) dar, die vorhandenen Arztberichte seien alt und enthielten weder implizit noch explizit Hinweise auf die «Hilflosigkeit» im Alltag. Die neurologische Erkrankung, welche im Sommer 2015 (auch mit genauen klinischen und laborchemischen Untersuchungsbefinden) dokumentiert sei, sei seither nicht mehr beschrieben respektive es seien dazu keine neuen Berichte vorhanden. Aus medizinischer Sicht sei eine neurologische Beurteilung unabdingbar, um eine Klärung der Hilflosigkeit vom somatischen Standpunkt aus vorzunehmen. Es sei möglich, dass sich die somatische Situation im zeitlichen Verlauf beruhigt bzw. verbessert habe, zumal dies einem «normalen» Krankheitsverlauf entsprechen würde.

6.9     Dem Bericht des Neurologen Dr. med. F.___ vom 1. Juni 2016 (IV-Nr. 145), der erst nach der Stellungnahme von Dr. med. E.___ zu den Akten gelangte, lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

·         Status nach akut inflammatorischer Polyneuropathie, DD im Rahmen eines Overlap-Syndroms mit/bei

- aktenanamnestisch distalbetonte Paraparese, sensible Ataxie-Nystagmus und

  vegetative Instabilität

- MRI Schädel Mai 2015 mit singulär demyelinisierendem Herd

- MRI Schädel Mai 2016 ohne Nachweis dieses Herds, keine neuen Herde

- aktuelle Elektrophysiologie unverändert

- DD gewisse funktionelle Überlagerung.

Der Arzt führt aus, die Beschwerdeführerin sei zur Verlaufskontrolle zugewiesen worden. Sie gebe an, dass es stetig, wenn auch langsam, bessergehe. Vor allem an den oberen Extremitäten habe sie eigentlich keine Probleme mehr bis auf ein leichtes Kribbeln der Fingerspitzen. Dies zeige sich auch in der neurologischen Untersuchung. Aktuell könne die Beschwerdeführerin aber immer noch nicht gehen, sie bewege sich zu Hause auf allen Vieren fort. Auf dem aktuellen MRI-Bild zeige sich die Läsion im Balken nicht mehr, und die nun neu beschriebenen Läsionen seien schon auf den alten MRI-Bildern sichtbar. Insofern sei nicht von einer Aktivität eines entzündlichen Prozesses auszugehen. In der Elektrophysiologie zeigten sich eigentlich unveränderte Befunde, mit vor allem verminderter Amplitude des Nervus peronaeus sowie fehlendem Antwortpotenzial des Nervus suralis rechts. Interessanterweise zeigten sich normale Tibialis-Neurographien. Hinsichtlich einer höhergradigen axonalen Schädigung könne er, Dr. med. F.___, aktuell im Nervus tibialis anterior (Nervus peronaeus innerviert) aber keine akuten Denervationszeichen nachweisen. Dies spreche eher gegen einen noch weiter fortschreitenden Prozess und eine hochgradige Neuropathie. Weiter falle aber auch in der Untersuchung eine gewisse funktionelle Komponente auf. Es liege sicherlich eine somatische Störung vor, es wäre aber denkbar, dass sich die Beschwerdeführerin an ein Bewegungsmuster gewöhnt habe, so dass nun das Krankheitsbild durch diese funktionelle Komponente überlagert werde. Insofern würde er, bei fehlenden Anzeichen einer Verschlechterung, vorerst keine weiteren Abklärungsschritte vornehmen, sondern der Patientin möglichst eine Physiotherapie organisieren, damit das Gehen wieder erlernt werden könne. Auch fehlten eindeutige Atrophien als Hinweise für eine starke bzw. fortschreitende Polyneuropathie. Wie sich dem Begleitschreiben vom 22. Februar 2017 (IV-Nr. 145 S. 6) entnehmen lässt, hatte die letzte Kontrolle bei Dr. med. F.___ im Sommer 2016 stattgefunden.

6.10   Laut dem Bericht des Notfallzentrums des Spitals H.___ (IV-Nr. 156) erfolgte am 23. Februar 2017 eine Selbsteinweisung der Beschwerdeführerin aufgrund wiederholter Episoden mit Kopfschmerzen, hypertensiven Blutdruckwerten und Palpitationen. Beim Eintritt habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand gezeigt. Die klinische Untersuchung sei nicht richtungsweisend gewesen. Die erweiterte Laborkontrolle inkl. CK / Trop und TSH habe unauffällige Werte ergeben, bis auf eine leichte Leukozytose, welche bei fehlenden Hinweisen auf ein Infektgeschehen am ehesten als stressinduziert zu werten sei. Unter der abgegebenen Medikation (einmalig Perfalgan) sei eine vollständige Regredienz der Schmerzen erreicht worden. Die Indikation für eine cerebrale Bildgebung sei nicht gegeben gewesen. Blutdruck und Herzfrequenz hätten sich in der Folge normalisiert, ohne dass eine zusätzliche medikamentöse Intervention erforderlich gewesen sei. Zusammenfassend bleibe die Ursache für die hypertensiven Episoden unklar. Gut denkbar sei eine Blutdruckentgleisung im Rahmen der Schmerz- sowie der begleitenden Stresssituation. In Anbetracht der komplexen medizinischen Vorgeschichte und einer ausgeprägten allgemeinen Verunsicherung seitens der Patientin sei ihr dringlichst nahegelegt worden, eine hausärztliche Ansprechperson zu suchen. Ebenfalls sei eine erneute neurologische Evaluation zu diskutieren.

6.11   Erst mit der Beschwerdeschrift liess die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klink O.___ über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 15. Juni 2017 (IV-Nr. 391, S. 55) einreichen. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Residueller Neurogener Pes equinovarus beidseits, rechts > links, nach Diagnose 2

2.    Akute inflammatorische Polyneuropathie DD: Overlap-Syndrom, DD: AMSAN

·         Distal betonte Paraparese mit Steh- und Gehunfähigkeit, sensible Ataxie, Nystagmus und vegetative Instabilität

·         Elekrophysiologische Untersuchung vom 3. Juni 2015: Sensomotorisch axonale Neuropathie (Befund nicht vorliegend)

·         Anti Gangliosid GM1 Antikörper, Anti Gangliosid GM la und 1b und Anti Asialo GM1 Antikörper positiv

·         Zytoalbuminäre Dissoziation

·         Elekrophysiologische Untersuchung vom 13. Mai 2016: Keine Denervierung und keine pathologischen MUPs im M. tibialis anterior und M. gastrocnemius; regelrechte Neurografie des N. tibialis links, amplitudengeminderte Neurografie des N. peroneus links

3.    Zerebelläres Syndrom

•      DD: Nicht- alkoholische Wernicke-Enzephalopathie, Overlap-Syndrom

•      Nystagmus und vegetative Instabilität

4.    Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ

•      St.n. mehreren Suizidversuchen

5.    Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung bei Erwachsenen

6.    Herpes Simplex Gesäss links 6. Juli 2015

7.    Lebersteatose

Zur Beurteilung wurde festgehalten, nicht passend zu einem Residuum einer AMSAN (Akute motor-sensorische axonale Neuropathie) seien der neurografisch aktuell komplett blande Befund des Nervus tibialis sowie die komplett normwertigen Befunde der elektromyografischen Untersuchungen. Diesbezüglich sei im Rahmen der Klinik eher von einem primär demyelinisierendem Prozess als Ursache der bis proximal ausgeprägten Paraparese auszugehen auf dem Boden einer bereits bestehenden sensiblen Polyneuropathie, am ehesten im Rahmen des beschriebenen nuritiven Problems (Vitamin B1 Mangel), sowie bei positiver C2-Anamnese. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass der zweimalige Harnverhalt, der anamnestisch beschrieben werde, ebenfalls peripher neurophatischer Genese gewesen sei. Für ein reines Elsbergsyndrom seien die Paresen jedoch zu proximal lokalisiert (Kniestrecker/Hüftbeuger mitbetroffen). Der Nervus peroneus rechts lasse sich mittels Ableitung über der Fossa sowie dem Fibulaköpfchen ohne Leitungsblock stimulieren, so dass hier nicht von einer Peroneusläsion loco typico ausgegangen werden könne. Vielmehr interpretiere man den Spitzfuss bei stimulierbarem Nerven und regelrechter Willison Analyse eher als inaktivitätsbedingt bei Überwiegen der Fusssenker. Der M. peroneus longus zeige einen deutlich erhöhten Ruhetonus sowie klare Willkürinnervation, so dass vor einer operativen Behandlung des Spitzfusses allenfalls eine Behandlung mittels Botulinumtoxin mit gleichzeitiger Anfertigung einer Eversionsschiene sowie intensiver physiotherapeutischer Beübung indiziert wäre.

6.12   Im polydisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle J.___ vom 7. März 2019 (IV-Nr. 338.2; Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

•       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode ICD 10: F33.0

•       Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ICD10: F60.31

•       Leichte kognitive Störung F06.7

•       Folgezustand nach immunogener Polyradikuloneuropathie und Miller-Fisher Syndrom (2015)

-     Peronaeal betonte Paresen der unteren Extremitäten rechtsbetont, mit Spitzfusskontraktur rechtsbetont, beinbetont ataktisches Syndrom

-     Anti-Gangliosid GM 1 Antikörper positiv; Zustand nach Immunglobulintherapie 9. bis 11. Juni 2015

-     ENMG-Untersuchungen (2015-2016) mit deutlichen peronaeal-betonten Amplitudenreduktionen

-     MRI Schädel mit einzelnen T2/FLAIR-hyperintensen Läsionen ohne Progression bei Kontrolle in 2016

·         Mnestische Störungen

-     Neuropsychologische Untersuchung zur Symptomvalidierung und Quantifizierung der Schwere, sowie der ätiologischen Zuordnung erforderlich, aber nicht vorliegend

-     DD im Rahmen der aktenanamnestisch erwogenen nicht toxisch-alkoholischen Wernicke-Enzephalopathie, mit Auftreten 2015 bei alimentärer Mangelsituation von Thiamin bei langer Episode mit schwerem Erbrechen

klinisch Hirnstammsyndrom und Bewusstseinsalteration; Thiaminwert Spital S.___ 36 nmol/l (29. Mai 2015); im MRI hypertensive paraduktale Signalstörung

-     DD verstärkt im Rahmen einer psychiatrischen Diagnose

-     Aktuell keine abschliessende Quantifizierung mit Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit möglich

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

•       Status nach Appendektomie 11-jährig

•       Asthma bronchiale, allergisch

•       Passagere Hyperthyreose 2015

•       Cholezystektomie bei Cholezystolithiasis 2015

•       Steatosis hepatis 2015

•       Rhinopathia allergica

•       Hämorrhagische Gastritis 05/2015

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, als Folge der neurologischen Erkrankung bestehe eine erhebliche Einschränkung der Mobilität, welche durch eine stationäre Therapiemassnahme verbesserungsfähig wäre. Momentan sei die Begutachtete auf einen Rollstuhl angewiesen. Beeinflusst durch kognitive und mnestische Funktionseinschränkungen könnte die Begutachtete allenfalls einfache, repetitive Tätigkeiten ausführen, die keine hohe Anforderung an das Konzentrationsvermögen und an die Sorgfalt stellen. Sie sei in ihrem Anpassungs- und Umstellungsvermögen stark beeinträchtigt, im interpersonellen Kontakt misstrauisch, sei bei der Ausübung einer Tätigkeit auf ein kleines, wohlwollendes Team angewiesen. Die Tätigkeit dürfte keinen Publikumsverkehr beinhalten, keine hohe emotionale Belastung. Die Beschwerdeführerin habe durchgehend eine überaus misstrauische Haltung gegenüber sämtlichen ärztlichen Abklärungen gezeigt, nicht nur in Verbindung mit körperlicher Untersuchung. Dies erschwere eine schlüssige gutachterliche Untersuchung, aber auch einen therapeutischen Zugang. Es bestehe eine starke Abhängigkeit zu ihrer betreuenden männlichen Bezugsperson. Auf Basis des gutachterlichen Gespräches sowie der späteren Feststellung einer Verwahrlosung in der Wohnsituation erschienen die Fähigkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung sehr reduziert. Leider sei es bei fehlender neuropsychologischer Untersuchung unmöglich, die Ursachen detailliert abzugrenzen (neurologische und/oder psychiatrische Störung). Ressourcen seien kaum erkennbar. Die Beschwerdeführerin sei momentan in der Mobilität eingeschränkt. Bei zugleich bestehender Ataxie sei es ihr – auf Basis der Befunde im Rahmen der Begutachtung – nicht möglich zu laufen. Sie könne selbstständig einen Rollstuhl mit den Händen steuern. Diese, im Rahmen der gutachterlichen Situation gemachten Feststellungen, stünden in offensichtlichem Widerspruch zu der Beobachtung während eines unangekündigten Besuches der Mitarbeitenden des Betreibungsamtes in der Wohnung, wonach es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei «aufzuspringen». Allerdings fänden sich keine ganz detaillierten medizinischen Beschreibungen dieser Bewegungen, weshalb man die Feststellungen ohne konkrete Kenntnis über den Sachverhalt nicht überbewerten möchte. Es werde aber empfohlen, eine Begutachtungsphase während eines stationären Aufenthaltes durchzuführen. Aus neurologischer Sicht sei ohne strukturierte Beurteilung der neurokognitiven Funktionen durch eine neuropsychologische Abklärung keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit möglich. Einschränkungen bei den konkret erfragten Alltagsverrichtungen seien ausschliesslich durch Erkrankungen auf somatischem Gebiet begründet. Die Notwendigkeit von Betreuung beschränke sich auf einige Unterstützungsmassnahmen, hauptsächlich die Körperpflege betreffend. Eine nächtliche Betreuungsnotwendigkeit bestehe nicht. Aus psychiatrischer Sicht benötige die Beschwerdeführerin regelmässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, zum Beispiel Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Haushaltsführung, Fragen der Ernährung und Gesundheit, Hygiene und für einfache administrative Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe hier ein täglicher Aufwand von 2 Stunden. Momentan sei die hohe Arbeitsunfähigkeit begründet durch psychiatrische, kognitive und mnestische Einschränkungen. Eine genaue Differenzierung sei ohne neuropsychologische Abklärung kaum möglich.

7.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Sie macht geltend, die Beschwerdeführerin sei nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht zur neu angesetzten neuropsychologischen Untersuchung vom 27. Juli 2018 erschienen und habe damit ihre Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt, so dass ein Entscheid aufgrund der Akten habe gefällt werden müssen. Vorweg ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht neben den Untersuchungen in den medizinischen Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie und Neurologie, welche (wenn auch nicht ohne «Nebengeräusche») stattfinden konnten, zusätzlich eine neuropsychologische Begutachtung angeordnet hat. Dies hängt davon ab, ob diese Massnahme zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig (vgl. E. II. 4.2.2 hiervor) und der Beschwerdeführerin zumutbar ist bzw. war (vgl. E. II. 4.2.3 hiervor).

7.1     Die Notwendigkeit einer zusätzlichen neuropsychologischen Untersuchung wurde gemäss dem Protokolleintrag vom 3. Mai 2018 (vgl. auch denjenigen vom 11. April 2018) im Rahmen der psychiatrischen Exploration, welche am 4. April 2018 stattfand, festgestellt. Im psychiatrischen Teilgutachten wird dazu ausgeführt, es sei geplant gewesen, das Ausmass der kognitiven und mnestischen Funktionsstörungen durch eine neuropsychologische Untersuchung zu objektivieren und zu quantifizieren. Aus psychiatrischem Gebiet werde anhand der klinischen Befunde, die während der Untersuchung erhoben werden konnten, von einer leichten kognitiven Störung ausgegangen (IV-Nr. 338.4 S. 14). Das neurologische Teilgutachten weist an mehreren Stellen auf die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung hin. So wird im Abschnitt «Diagnosen» unter dem Teilabschnitt «Auswirkungen der Störungen und Diskussion» ausgeführt (IV-Nr. 338.7), die Beschwerdeführerin mache als Beschwerden mnestische Defizite geltend. Eine Beurteilung dieser Symptome sei rein klinisch mittels Untersuchung und gutachterlichen Gesprächs nicht in ausreichender Weise möglich. Vielmehr müsse für eine Quantifizierung sowie Symptomvalidierung eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden. Durch die Kombination der Gedächtnisstörungen und der körperlichen Einschränkungen entstehe insgesamt eine Einschränkung der Mobilität und der Selbstständigkeit bei den Alltagsfunktionen, welche auf die eigene Person gerichtet seien. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, Transfers selbstständig durchzuführen. Auf rein körperlicher Ebene wäre sie in der Lage, Handlungen mit den oberen Extremitäten auszuüben. Wiederum wäre es daher bedeutsam, die neurokognitive Symptomatik abschliessend zu beurteilen. In seiner abschliessenden Beurteilung hält der neurologische Gutachter fest, im neurologischen Bereich bestünden mnestische Störungen sowie eine gewisse Konfabulationsneigung. Diese sei inkomplett ausgebildet, denn viele der Angaben der Beschwerdeführerin würden auch nach Durchsicht des fachpsychiatrischen Gutachtens als zutreffend angesehen, da sie an unterschiedlichen Tagen zu vielen Teilbereichen vergleichbare Angaben gemacht habe. Wie bereits erwähnt, sei rein auf Basis des Gesprächs keine Quantifizierung möglich. Zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen hält der neurologische Teilgutachter fest, auf Basis des gutachterlichen Gesprächs sowie der späteren Feststellung einer Verwahrlosung in der Wohnsituation erschienen die Fähigkeiten für eine berufliche Wiedereingliederung sehr reduziert. Leider sei es bei fehlender neuropsychologischer Untersuchung unmöglich, die Ursachen detailliert voneinander abzugrenzen. Fokussiere man auf den Folgezustand nach immunogener polyradikulärer Neuropathie, bestünden zurzeit peroneal betonte Paresen mit einer Spitzfussstellung, welche im Rahmen von rehabilitativen Massnahmen besserungsfähig seien. Bei zugleich guter Funktion seitens der oberen Extremitäten wäre rein von dieser Seite zumindest eine sitzende Berufstätigkeit möglich. Die konkrete gesundheitliche Einschränkung bestehe in Beeinträchtigungen der Mobilität aufgrund einer Ataxie sowie peroneal betonter Lähmungserscheinungen beider Beine mit rechts betonten Spitzfusskontrakturen, welche zu einer Fehlstellung der Füsse führten, die das Abrollen erschwere. Im Rahmen der Beantwortung der gestellten Fragen erklärt der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit, aus neurologischer Sicht sei es aktuell ohne neuropsychologische Untersuchung nicht möglich, über die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bereich eines selbstständigen Telefon Services eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Ohne strukturierte Beurteilung der neurologischen Funktionen sei auch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich. In der Folge nimmt der Gutachter auch zu den Zusatzfragen Stellung, welche mit Blick auf die Hilflosenentschädigung gestellt wurden. Wie seinen diesbezüglichen Ausführungen entnommen werden kann, stützte er sich bei seinen Antworten in erster Linie auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf Beobachtungen im Rahmen der Exploration.

7.2     Aus den vorstehend wiedergegebenen Aussagen wird deutlich, dass insbesondere der neurologische Gutachter eine ergänzende neuropsychologische Abklärung für notwendig hielt, um verlässliche Aussagen zum Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin machen zu können. Er begründete dies damit, dass durch die Kombination der Gedächtnisstörungen und der körperlichen Einschränkungen insgesamt eine Einschränkung der Mobilität und der Selbstständigkeit bei den Alltagsfunktionen, welche auf die eigene Person gerichtet sind, entstehe. Zudem lasse sich die Arbeitsfähigkeit nur unter Mitberücksichtigung allfälliger kognitiver/mnestischer Einschränkungen, deren zuverlässige Beurteilung eine neuropsychologische Untersuchung zwingend voraussetze, mit hinreichender Zuverlässigkeit einschätzen. Weiter ist laut der Beurteilung des neurologischen Teilgutachters auch eine Aussage zu den Behandlungsmöglichkeiten, welche aus einer rein somatisch-neurologischen Sicht durchaus – insbesondere auch hinsichtlich der Gehfähigkeit – bestehen würden, nur möglich, wenn die neuropsychologische Seite abgeklärt wurde. Der neurologische Gutachter hält in diesem Zusammenhang fest, im Gesamtkontext seien die peripheren neurologischen Störungen lediglich ein Teilaspekt des Gesamtzustandsbildes. Heilungschancen könnten nur genau bestimmt werden, wenn die psychiatrische und neurokognitive Situation detailliert überprüft werden könne. Rein auf Basis der peroneal-betonten Paresen wären sitzende Tätigkeiten durchführbar.

Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen insbesondere im neurologischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle J.___ ist die Notwendigkeit einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erstellt. Ohne eine solche ist keine abschliessende Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht möglich. An dieser Feststellung ändert der Umstand nichts, dass der neurologische Teilgutachter die Zusatzfragen zur Einschränkung in den für die Hilflosenentschädigung relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen trotzdem zu beantworten versuchte, denn aus den Antworten wird deutlich, dass er sich dabei in erster Linie auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und das von ihr gezeigte Verhalten abstützte. Da er an anderer Stelle klar festhält, die Einschränkung der Mobilität und der Selbständigkeit bei den Alltagsfunktionen, welche auf die eigene Person gerichtet seien, entstehe durch die Kombination der kognitiven/mnestischen und der körperlichen Einschränkungen, wird deutlich, dass es sich nicht um eine abschliessende Beurteilung handelt. Der neurologische Gutachter sah sich denn auch ausserstande, ohne neuropsychologische Abklärung Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu machen. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und derjenige auf Assistenzbeiträge seien in erster Linie nicht durch eine Begutachtung, sondern durch Abklärungen vor Ort zu klären. Dies ist insofern zu präzisieren, als eine solche Abklärung vor Ort nur und erst dann Sinn macht, wenn der Sachverhalt aus medizinischer Sicht hinreichend geklärt ist. Es kommt hinzu, dass der Beweiswert von Berichten über eine Abklärung vor Ort generell eingeschränkt ist, wenn die Auswirkungen von psychischen oder kognitiven Einschränkungen zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 5.2.2).

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Gutachter hätten die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Begutachtung deshalb bejaht, weil ihnen die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2019 (vgl. IV-Nr. 299) nachträglich einen Protokolleintrag vom 16. August 2018 (IV-Protokoll, S. 18) zugestellt habe, in dem fälschlicherweise festgehalten werde, eine Betreibungsbeamtin habe telefonisch mitgeteilt, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen sei, aufzuspringen. Es trifft zu, dass die betreffende Betreibungsbeamtin mit E-Mail vom 13. Januar 2020 (Replikbeilage 4) gegenüber der Beschwerdeführerin richtiggestellt hat, sie, die Betreibungsbeamtin, habe lediglich gesagt, die Beschwerdeführerin sei aus einer liegenden Position in eine sitzende Position geschnellt; sie habe nicht gesagt, dass die Beschwerdeführerin gestanden oder aufgestanden sei. Es verhält sich aber nicht so, dass dieser Protokolleintrag dazu geführt hätte, dass die Begutachtungsstelle eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung als notwendig erachtete. Vielmehr teilte die Begutachtungsstelle J.___ der Beschwerdegegnerin bereits am 11. April 2018 und nochmals, präziser, am 3. Mai 2018 – also lange vor der Erstellung und ohne Kenntnis des Protokolleintrags vom 16. August 2018 – telefonisch mit, bei der psychiatrischen Begutachtung sei die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Teilbegutachtung erkannt worden (IV-Protokoll, S. 16, Eintrag vom 3. Mai 2018). Die Begutachtungstermine wurden danach auf den 26. Juni 2018 (neuer Termin betreffend Neurologie) und 6. Juli 2018 (erster, in der Folge nicht wahrgenommener Termin betreffend Neuropsychologie) festgesetzt (IV-Nr. 239). Selbst der Ersatztermin vom 27. Juli 2018 lag noch vor dem Protokolleintrag vom 16. August 2018. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beantragten Rückfragen an die Begutachtungsstelle, ob eine neuropsychologische Begutachtung aufgrund dieser Umstände (gemeint sind die nicht korrekten Angaben im betreffenden Protokolleintrag) noch notwendig sei, können demnach unterbleiben.

Zusammenfassend ist somit die Notwendigkeit einer zusätzlichen neuropsychologischen Begutachtung zu bejahen.

7.3     Wie vorstehend festgehalten, gelten fachärztliche Untersuchungen unter normalen Verhältnissen ohne weiteres als zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010). Dasselbe gilt ohne konkret entgegenstehende Umstände für die üblichen Untersuchungen einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS; Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1). Es sind keine Gründe für die Annahme ersichtlich, dass eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung für die Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre. Dies wird auch nicht geltend gemacht.

8.       Nachdem somit sowohl die Notwendigkeit als auch die Zumutbarkeit der neuropsychologischen Abklärung zu bejahen ist, ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr wiederholtes Fernbleiben von der neuropsychologischen Begutachtung ihre Mitwirkungspflicht verletzt und bejahendenfalls diese in unentschuldbarer Weise verletzt hat.

8.1     Die Mitwirkungspflicht bildet das Korrelat zum Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien müssen zur Abklärung des Sachverhalts beitragen. Somit ergänzt und beschränkt die Mitwirkungspflicht den Untersuchungsgrundsatz (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 208 N 1103 mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflichten haben dort eine besondere Bedeutung, wo der Sachverhalt ohne Mitwirkung der versicherten Person nicht weiter abgeklärt werden kann. Dies ist in der Invalidenversicherung häufig der Fall: Abgeklärt werden muss regelmässig der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Die vorhandenen ärztlichen Berichte geben darüber vielfach nur ungenügend Aufschluss, so dass eine Untersuchung durch einen Arzt oder eine Ärztin des RAD oder eine interdisziplinäre Abklärung bei der MEDAS angezeigt ist. Unterzieht sich die versicherte Person nicht der Begutachtung, kann der Sachverhalt unter Umständen nicht vollständig und richtig abgeklärt werden (Müller, a.a.O., S. 209 f. N 1111).

8.2    

8.2.1  Die Mitwirkungspflicht der versicherten Person ist eine besondere Form der Schadenminderungspflicht (Müller, a.a.O., S. 208 N 1101). Gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die Beschwerdeführerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, soweit eine solche für die Beurteilung notwendig ist, was gestützt auf die Erwägungen in E. II. 7. hiervor zu bejahen ist. Es bestehen vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte, dass die neuropsychologische Untersuchung unzumutbar oder unverhältnismässig, d.h. ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen, gewesen wäre. Die der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang obliegende Mitwirkungspflicht erscheint somit als verhältnismässig, zumal sie sich im Rahmen der Begutachtung bereits einer internistischen, psychiatrischen und neurologischen Untersuchung unterzogen hatte. Indem sie die neuropsychologischen Untersuchungstermine zweimal verpasste bzw. absagen liess (vgl. E. I. 1.4.6, 1.4.10, 1.4.11 hiervor), verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht.

8.2.2  Eine Verletzung der Auskunftsoder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Die Beschwerdeführerin macht dazu im Wesentlichen geltend, es könne nicht gesagt werden, ihr Verhalten hinsichtlich des Ersuchens um Übernahme der Fahrtkosten und der Übernahme der Kosten der Begleitperson im Zusammenhang mit den Begutachtungsterminen sei nicht einmal mehr ansatzweise zu rechtfertigen bzw. schlechthin unverständlich. Dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Kosten, welche mit der Abklärung des Sachverhalts zusammenhingen, von der Invalidenversicherung übernommen würden (Art. 45 ATSG). Das Nichtteilnehmen an der neuropsychologischen Untersuchung, welches im Übrigen unter vorgängiger Abmeldung geschehen sei, sei in casu in Anbetracht der gesamten Umstände entschuldbar und stelle damit keine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar.

Zwischen [...], dem damaligen Wohnort der Beschwerdeführerin, und dem Ort der Begutachtungsstelle in [...] liegt eine Distanz von knapp einer Autostunde (vgl. auch den «Personen Transport Schein», IV-Nr. 248 S. 6). Die Beschwerdeführerin war zum ersten Untersuchungstermin am 4. April 2018 (psychiatrische und internistische Untersuchung) erschienen. Zum Termin für die neurologische Untersuchung vom 11. April 2018, welche in [...] hätte stattfinden sollen (Fahrzeit ab damaligem Wohnort etwas mehr als eine Stunde), erschien sie ebenfalls. Diese Begutachtung konnte allerdings nicht stattfinden, weil die Beschwerdeführerin darauf beharrte, dass der Assistent bei der Untersuchung anwesend sei, was der Gutachter ablehnte, und weil sie im anschliessenden Gespräch den Gutachter als inkompetent bezeichnete (vgl. dessen Schilderung, IV-Nr. 232 S. 2). Am 15. Juni 2018 gab die Begutachtungsstelle die Termine für die neu angesetzte neurologische Untersuchung vom 26. Juni 2018 und die neuropsychologische Untersuchung vom 6. Juli 2018 sowie die vorgesehenen Gutachterpersonen bekannt. In einer E-Mail vom 25. Juni 2018 um 16.24 Uhr erklärte der Assistent der Beschwerdeführerin, diese könne aufgrund ihrer Gesundheit den Termin vom Folgetag ohne Assistenz nicht wahrnehmen, und fragte, ob die Beschwerdegegnerin bereit sei, «die Kosten im vorliegenden Fall zu bevorschussen» (IV-Nr. 242). In einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin sagte er schliesslich zu, er werde organisieren, dass die Beschwerdeführerin den Untersuchungstermin wahrnehmen könne (vgl. Protokolleintrag vom 25. Juni 2018). Der Termin vom 26. Juni 2018 wurde in der Folge wahrgenommen. Tags darauf wandte sich der Assistent an die Beschwerdegegnerin. Er machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm einen Transportauftrag mit verschiedenen Teilleistungen erteilt, und stellte Rechnung über einen Betrag von CHF 2'370.40 (IV-Nr. 248).

Am 3. Juli 2018 fragte zunächst der Assistent, tags darauf (nachdem diesem mangels Vollmacht [er hatte mit Schreiben vom 12. März 2018 erklärt, die ihm erteilte Vollmacht sei erloschen, vgl. IV-Nr. 229] keine Auskunft erteilt worden war) die Beschwerdegegnerin an, ob die Destination am 6. Juli 2018 auch [...] sei, was die Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2018 bejahte (IV-Nr. 245). Der Assistent erklärte daraufhin am 5. Juli 2018 um 18:11 Uhr, er habe für den Folgetag keinen Personen-Transport-Auftrag erhalten und es werde ihm nicht möglich sein, die Beschwerdeführerin zum Termin vom 6. Juli 2018 für die neuropsychologische Begutachtung zu bringen (IV-Nr. 246 S. 1). Der Termin wurde in der Folge nicht wahrgenommen (vgl. E. I. 3.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 12. Juli 2018 das Mahnschreiben, in dem sie die Beschwerdeführerin aufforderte, den neu auf den 27. Juli 2018 angesetzten Termin für die neuropsychologische Begutachtung in [...] wahrzunehmen, unter Androhung eines Aktenentscheids im Unterlassungsfall (IV-Nr. 249). Der entsprechende Einschreibebrief wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt. Das Schreiben vom 12. Juli 2018 wurde ihr daraufhin nochmals per A-Post zugestellt (vgl. IV-Nr. 250).

Am 23. Juli 2018 wandte sich der Assistent an die Beschwerdegegnerin. Er verlangte, man möge ihm für den 27. Juli 2018 einen schriftlichen «Personen-Transport Auftrag» erteilen, dies zu den bekannten (das dürfte heissen zu den in der «Rechnung» vom 27. Juni 2018 genannten) Konditionen (IV-Nr. 251). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 25. Juli 2018 und verwies bezüglich der Reisekosten auf das Merkblatt «Vergütung der Reisekosten in der IV», das sie dem Schreiben beilegte. Weiter erinnerte sie die Beschwerdeführerin nochmals an das Schreiben vom 12. Juli 2018 und forderte sie erneut auf, an der Begutachtung teilzunehmen und mitzuwirken (IV-Nr. 253). Der Assistent meldete sich am 25. Juli 2018 um 17.12 Uhr per E-Mail und erklärte, da ihm kein Personen-Transport-Auftrag erteilt worden sei, werde die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2018 nicht zur Begutachtung erscheinen (IV-Nr. 255 f.). Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge diesen Termin auch tatsächlich nicht wahr. Die Begutachtungsstelle teilte der Beschwerdegegnerin am 9. August 2018 mit, ein neuer Untersuchungstermin sei schätzungsweise frühestens in acht Wochen möglich (IV-Nr. 260).

8.2.3  Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführerin eine Teilnahme am neuropsychologischen Untersuchungstermin nicht möglich gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin war denn auch zu den Untersuchungsterminen vom 4. April 2018, 11. April 2018 (die neurologische Begutachtung unterblieb aus anderen Gründen) und 26. Juni 2018 erschienen. Auch die bei den Akten befindlichen Kontoauszüge weisen auf eine gewisse Mobilität hin. So sind am 6. Juli 2018, als die Beschwerdeführerin angeblich wegen fehlender Mobilität nicht nach [...], eine Autostunde vom damaligen Wohnort [...] entfernt, fahren konnte, ein Bargeldbezug in [...] und eine Kartenzahlung in [...] verzeichnet, die beide mehr als zwei Autostunden von [...] entfernt sind (vgl. IV-Nr. 272). Aber selbst wenn man annehmen wollte, diese Bezüge seien durch eine Drittperson erfolgt, besteht kein Anlass für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre, z.B. mithilfe eines Rotkreuz-Transports oder auf andere Weise den Weg zur Begutachtungsstelle zu bewältigen. Eine fehlende Kostengutsprache für Transportkosten kann nicht als Rechtfertigung gelten, zumal die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin auf das Merkblatt über die Vergütung der Reisekosten der IV aufmerksam gemacht wurde (vgl. IV-Nr. 253). Das Versicherungsgericht hat bereits im vorgehenden Urteil VSBES.2017.211 vom 7. Dezember 2017 in E. II. 4.5. Folgendes festgehalten: «Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, die Anreise zur Begutachtung sei ihr nur mit einer Assistenz möglich und ihr müsse bereits aus diesem Grund ein Assistenzbeitrag zugesprochen werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer (zweiten) Beschwerdeantwort vom 29. September 2017 (A.S. 46 f.) festhält, kann die Beschwerdeführerin auf Kosten der Invalidenversicherung einen Fahrdienst und wenn nötig eine Übernachtung vor Ort beanspruchen. Dafür, dass die Anreise generell nicht möglich wäre, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.» Dass sich dies in der Folge geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Dennoch haben die Beschwerdeführerin und ihr Assistent danach weiterhin wiederholt in unzähligen Schreiben und E-Mails von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung eines «Lohnes» für den Assistenten verlangt – obwohl u.a. das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 dargelegt hatte, dass und warum eine solche Forderung jedenfalls zurzeit nicht besteht – sowie die Übernahme von Betreuungs- und Fahrkosten für den neuropsychologischen Untersuchungstermin im Betrag von CHF 2'370.40 verlangt (vgl. u.a. E. I. 1.4.4, 1.4.5, 1.4.8, 1.4.10 hiervor). Das während des Verwaltungsverfahrens gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Assistenten – insbesondere die wiederholten «Lohnforderungen» des Assistenten der Beschwerdeführerin sowie die geltend gemachten unverhältnismässig hohen Betreuungs- und Fahrkosten für den neuropsychologischen Untersuchungstermin – kann nicht anders als querulatorisch bezeichnet werden. Unter diesen Umständen ist ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar und das Verhalten der Beschwerdeführerin schlechthin unverständlich, womit die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin unentschuldbar ist.

8.2.4  Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe am 1. Oktober 2018 ihre Bereitschaft erklärt, zu einer (neu anzusetzenden) neuropsychologischen Begutachtung zu erscheinen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt könne ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht mehr vorgeworfen werden. Weshalb seitens der Beschwerdegegnerin kein neuer Termin für die neuropsychologische Begutachtung angesetzt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Nach der Rechtsprechung kann die Sanktion wegen einer Mitwirkungsverletzung nicht unbefristet andauern. Die strittigen Ansprüche sind neu zu prüfen – sei es durch Wiederaufnahme der Abklärungen, sei es unter dem Aspekt einer Neuanmeldung -, wenn sich die versicherte Person zur vorbehaltlosen Mitwirkung bereit erklärt (vgl. BGE 139 V 585). Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob von einer am 1. Oktober 2018 erklärten Bereitschaft zur vorbehaltlosen Mitwirkung auszugehen ist.

Wie erwähnt, hatte die Beschwerdeführerin nach dem Termin für die neurologische Untersuchung vom 11. April 2018 und dem ersten Termin für die neuropsychologische Untersuchung vom 6. Juli 2018 auch den zweiten Termin für die neuropsychologische Untersuchung vom 27. Juli 2018 nicht wahrgenommen, und dies nach der entsprechenden, unter Androhung eines Aktenentscheids erfolgten Aufforderung vom 12. Juli 2018. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Fahrt von [...] nach [...] sei nicht möglich gewesen, weil sich die Beschwerdegegnerin geweigert habe, auf die finanziellen Forderungen des Assistenten («Rechnungsstellung» analog derjenigen für den Termin vom 26. Juni 2018, für den eine Summe von CHF 2'370.40 in Rechnung gestellt worden war) einzugehen. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin ein Akteneinsichtsgesuch und verlangte erneut, ihrem Assistenten seien «Lohngelder» ab Juni 2016 auszuzahlen (IV-Nr. 261). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 17. August 2018 und erläuterte die Rechtslage (IV-Nr. 262). Am 28. August 2018 stellte die neu mandatierte Rechtsvertreterin ein Akteneinsichtsgesuch (IV-Nr. 264). In der Folge liess die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2018 eine Stellungnahme einreichen (IV-Nr. 274). Darin äussert sie sich ausführlich zur Sache. Insbesondere stellt sie ihre Sichtweise in Bezug auf die Begutachtungstermine vom 11. April 2018 (Neurologie), 6. Juli 2018 (Neuropsychologie) und 27. Juli 2018 (Neuropsychologie), an welchen jeweils keine Untersuchung stattfinden konnte und für welche die IV-Stelle der Begutachtungsstelle jeweils eine No-Show-Gebühr bezahlen musste, dar. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, «die Fahrten zur Begutachtung und die entsprechenden Transport-Scheine […] im Zusammenhang mit den Terminen der J.___ zu übernehmen» (IV-Nr. 274 S. 9). Weiter wurde ausgeführt, es sei der Beschwerdeführerin zu ermöglichen, dass sie im Rahmen der Begutachtungstermine von ihrem Assistenten begleitet und betreut werden könne, und die anfallenden Kosten seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdeführerin wie auch ihr Assistent hätten im Vorfeld zu den Begutachtungsterminen vom 6. Juli und 27. Juli 2018 mehrfach angefragt, wie es mit den Kosten für die Fahrt sowie die Begleitung / Betreuung durch den Assistenten aussehe, ohne darauf jedoch eine Antwort zu erhalten. Aufgrund der fehlenden Rückmeldung habe der Termin nicht wahrgenommen werden können. Der Assistent habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juli 2018 bei der Begutachtungsstelle abgemeldet, da es ihr mangels Genehmigung des Personen-Transport-Auftrags und damit mangels Fahrgelegenheit und fehlender Begleitung nicht möglich sei zu erscheinen. Es habe sich dabei nicht um ein verschuldetes Fernbleiben gehandelt, denn die Beschwerdeführerin habe schlicht keine Möglichkeit gehabt, die Reise nach [...] ohne Kostenübernahme und ohne Begleitung durch den Assistenten zu bewerkstelligen, was ihr jedoch in Anbetracht der Aktenlage nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht angelastet werden könne. Anschliessend folgt die folgende Aussage (IV-Nr. 274 S. 11 Ziffer 15): «Die Versicherte erklärt sich hiermit einverstanden – unter Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die Fahrtkosten und die Verpflegung sowie für die benötigte Begleitung des Assistenten/der Vertrauensperson nach Art. 45 ATSG – an der terminlich anzusetzenden neuropsychologischen Untersuchung teilzunehmen». Angefügt wird: «Anderenfalls könnte auch auf Kosten der IV-Stelle ein Fahrdienst aufgeboten werden, welcher die Versicherte und ihren Assistenten zur neuropsychologischen Begutachtung nach [...] fährt». Abschliessend führt die Rechtsvertreterin aus, sie bitte die Beschwerdegegnerin «um Ansetzen eines neuen Termins für die neuropsychologische Begutachtung durch T.___ und um vorgängiges Übernehmen der Kosten der Fahrt sowie der Begleitung durch den Assistenten der Versicherten bzw. anderenfalls durch die IV-Stelle einen Fahrservice aufzubieten, welcher die Versicherte mit ihrem Assistenten zur Begutachtung fährt» (IV-Nr. 274 S. 12).

Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Gesamtzusammenhangs, aber auch mit Blick auf den weiteren Verlauf können diese Ausführungen nicht als vorbehaltlose Erklärung künftiger Mitwirkungsbereitschaft gelten: Die Beschwerdeführerin hatte zuvor nicht weniger als drei Begutachtungstermine «platzen» lassen, den letzten trotz entsprechender Aufforderung durch eingeschriebenen Brief. Die Eingabe vom 1. Oktober 2018 enthält eine umfangreiche Rechtfertigung dieses Verhaltens. Insbesondere stellte sich die Beschwerdeführerin weiterhin sinngemäss auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihrem Assistenten für jede Fahrt von [...] nach [...] und zurück (rund eine Autostunde pro Weg) den verlangten Betrag von mehr als CHF 2'000.00 zu bezahlen. Sie hielt an dieser Auffassung fest, obwohl ihr aufgrund des zugestellten Merkblatts zur Übernahme von Reisekosten durch die IV klar sein musste, dass eine solche Entschädigung nicht im Entferntesten infrage kommen konnte, und obwohl sie mehrfach auf die bestehenden Möglichkeiten wie z.B. einen Rotkreuz-Transport hingewiesen worden war. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf S. 11 der Eingabe einverstanden erklärte, an der neuropsychologischen Untersuchung teilzunehmen, aber nur «unter Kostenübernahme durch die IV-Stelle für die Fahrtkosten und die Verpflegung sowie für die benötigte Begleitung des Assistenten/der Vertrauensperson nach Art. 45 ATSG», liess dies nicht auf eine grundsätzliche Änderung ihrer Haltung schliessen. Der angefügte – nicht mehr als persönliche Erklärung formulierte – Satz, es könne auch auf Kosten der IV-Stelle ein Fahrdienst aufgeboten werden, welcher die Versicherte und ihren Assistenten zur neuropsychologischen Begutachtung nach [...] fahre, enthielt eine neue Bedingung (Organisation der Fahrt durch die IV-Stelle) und konnte vor dem Hintergrund des sonstigen Inhalts der Eingabe nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin von weiteren finanziellen Forderungen, insbesondere einem Honorar für den Assistenten, absehen werde. Weiter war absehbar, dass die Beschwerdeführerin wiederum kategorisch auf der Anwesenheit des Assistenten bestehen würde, was dem Grundsatz widerspricht, wonach eine Untersuchung, um externe Einflüsse auszuschliessen, in der Regel ohne Begleitperson stattzufinden hat und es im Ermessen der Gutachterin oder des Gutachters liegt, ob sich im konkreten Fall eine Ausnahme rechtfertigt (vgl. BGE 132 V 443 E. 3 S. 444 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.1). Weiter ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin, die sich während des gesamten Verfahrens durchaus aktiv zeigte (z.B. mit unzähligen eigenen Eingaben), nicht möglich gewesen sein sollte, die Fahrt zu organisieren (z.B., wie erwähnt, mit einem Rotkreuztransport). Auch mit Blick auf die zuvor gemachten Erfahrungen ist es nachvollziehbar und lässt sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aus der Erklärung vom 1. Oktober 2018 nicht den Schluss zog, die Beschwerdeführerin habe sich vorbehaltlos zur Teilnahme und Mitwirkung an einer neu anzusetzenden neuropsychologischen Begutachtung bereit erklärt. Dieser Eindruck wurde in der Folge bestärkt durch den weiteren Verlauf. So stellte die Beschwerdeführerin unbeirrt weiterhin Honorarforderungen für «Personentransporte» durch den Assistenten (vgl. IV-Nr. 269, 275, 280, 281, 282), und der Assistent selbst machte weiterhin «Lohnforderungen» geltend (vgl. IV-Nr. 284 f., 288 f., 292, 294 ff., 319). Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht davon aus, die Beschwerdeführerin sei nun vorbehaltlos bereit, sich der neuropsychologischen Untersuchung zu den üblichen Bedingungen zu unterziehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2018, nun an Abklärungsmassnahmen mitwirken zu wollen, als nicht glaubhaft erachtete und keinen neuen Begutachtungstermin ansetzte. Der Eindruck eines nach wie vor fehlenden Mitwirkungswillens wird aus heutiger Sicht durch den Umstand zusätzlich verstärkt, dass die Beschwerdeführerin den Bericht der Klinik O.___ vom 15. Juni 2017, der die Ergebnisse einer ausführlichen neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung dokumentiert, erst im Beschwerdeverfahren zu den Akten reichte (Beschwerdebeilage 3). Bis dahin hatte sie die Beschwerdegegnerin nicht über diese Untersuchung informiert. Damit kann offenbleiben, ob eine nachträgliche neuropsychologische Untersuchung mit Blick auf den zeitlichen Abstand überhaupt noch ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten zugelassen hätte (die Abklärung wäre wohl frühestens im Dezember 2018 möglich gewesen [vgl. die Nachricht der Begutachtungsstelle vom 9. August 2018, IV-Nr. 260, «frühestens in 8 Wochen»]).

8.2.5  Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin berechtigt war, nach der unbestrittenermassen formell korrekt erfolgten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der vorhandenen Akten zu entscheiden.

9.       Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und auf Assistenzbeiträge gestützt auf die Akten zu Recht verneint hat. Zu beachten ist, dass eine Beweislosigkeit, welche darauf zurückgeht, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und insbesondere auch am 27. Juli 2018 nicht zur neuropsychologischen Begutachtung erschienen ist, sich zu ihren Ungunsten auswirken muss.

9.1     Entgegen der von der Beschwerdeführerin immer wieder vorgebrachten Ansicht kann nicht auf den Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 4. Oktober 2016 und den gleichentags verfassten Kurzbericht betreffend Assistenzbeitrag (vgl. E. I. 2.2.1 und 2.2.2 hiervor) abgestellt werden, denn diese basierten, wie das Versicherungsgericht schon im Urteil vom 7. Dezember 2017 festgehalten hat, auf keinen genügenden medizinischen Abklärungen. Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte liegen nur sehr spärlich vor und bilden ohnehin keine hinreichende Grundlage für die Zusprechung der hier strittigen Dauerleistungen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.), zumal im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.211 vom 7. Dezember 2017 bereits rechtskräftig entschieden wurde, dass gutachterliche Abklärungen notwendig waren. Auch der schon am 15. Juni 2017 verfasste, aber erst im nunmehrigen Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der Klinik O.___ bildet keine solche Grundlage. Eine solche kann sich demnach einzig aus dem polydisziplinären Gutachten ergeben. Dabei ist zu beachten, dass unter Umständen auch einem Teilgutachten Beweiskraft zukommen kann, selbst wenn diese dem Gesamtgutachten abgesprochen werden muss (vgl. BGE 143 V 124).

9.2     Wie bereits dargelegt, war es dem neurologischen Teilgutachter der Begutachtungsstelle J.___ nicht möglich, auf seinem Fachgebiet eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als auch in Bezug auf diejenigen Aspekte, welche für die Beurteilung der Hilflosigkeit und eines Assistenzbeitrags entscheidend sind. Der Gutachter hält fest, für eine Quantifizierung sowie Symptomvalidierung müsse eine neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden. Durch die Kombination der Gedächtnisstörungen und der körperlichen Einschränkungen entstehe insgesamt eine Einschränkung der Mobilität und der Selbstständigkeit bei den Alltagsfunktionen, welche auf die eigene Person gerichtet seien (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Aus diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen ist zu schliessen, dass sich (auch) die für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

VSBES.2020.43 — Solothurn Versicherungsgericht 11.12.2020 VSBES.2020.43 — Swissrulings