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Solothurn Versicherungsgericht 19.05.2020 VSBES.2020.24

19. Mai 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,117 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Urteil vom 19. Mai 2020    

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst 

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Josef Mock Bosshard

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1973, zog sich im Rahmen eines Sturzes auf die hyperextensierte linke Hand am 11. Februar 2004 eine distale Radiusfraktur mit einer Begleitverletzung des TFCC zu. Nach mehreren operativen Eingriffen resultierte eine sogenannte SLAC-Wrist Grad III. Letztendlich führte die SLAC-Wrist nicht nur zu Schmerzen, sondern auch zu einer eingeschränkten Belastbarkeit und Funktion, sodass die Indikation zur Handgelenksarthrodese gestellt und diese am 19. Juni 2015 durchgeführt wurde (vgl. Suva-Nr. [Akten der Suva] I 146, II 86).

1.2     Sodann zog sich der Beschwerdeführer bei einem Treppensturz auf seine linke Hand und rechte Schulter am 4. Oktober 2017 eine Bandverletzung im Bereich des DRUG mit einer konsekutiven Instabilität und einem Ausriss des ulnaren TFCC zu. Zunächst standen die Beschwerden im Bereich der linken vorverletzten Hand im Vordergrund, dann wurden auch die Beschwerden im Bereich des rechten Schultergelenkes diagnostisch weiter abgeklärt und es zeigte sich eine unfallkausale Ruptur der kranialen Subscapularissehne, eine SLAP-Läsion, eine aktivierte AC-Gelenksarthrose sowie eine zweitgradige Partialruptur der ventralen Supraspinatussehne, welche am 19. Januar 2018 operativ versorgt wurde (vgl. Suva-Nr. I 146).

1.3     Für die vorgenannten Unfälle erbrachte die Beschwerdegegnerin Heilkosten und Taggeldleistungen. Schliesslich liess sie den Sachverhalt kreisärztlich beurteilen. Mit Bericht vom 2. Oktober 2018 (Suva-Nr. I 147) nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, eine Beurteilung des Integritätsschadens vor und kam zum Schluss, in Anwendung der Suva Tabelle 5, nach der Handgelenksarthrodesen mit 15 % und schwere Handwurzelarthrosen mit 1 - 15 % bewertet würden, erschienen hier bei durchbauter Handgelenksarthrodese, multiplen Arthrosen fortgeschrittener Art im Handwurzelbereich und bei ausgeprägter Arthrose im distalen Radioulnargelenk (DRUG) insgesamt 25 % angemessen (im analogen Vergleich würde eine Handgelenksamputation mit 40 % bemessen und der Verlust eines Daumens und damit ein wesentlicher Teil der Greiffunktion mit 20 %). Von den 25 % gingen 15 % zu Lasten des Unfallereignisses 2004 (nämlich die Handgelenksarthrodese) und 10 % zu Lasten des Unfallereignisses 2017 (die schwere Arthrose im Bereich der Handwurzel und des distalen Radioulnargelenkes). Schadenverhältnis 3 : 2. In Bezug auf die zweite unfallkausale Diagnose zum Schadenereignis im Jahr 2017 sei zu sagen, dass derzeit kein wesentlicher entschädigungspflichtiger Integritätsschaden entstanden sei. Des Weiteren führte Dr. med. B.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. Oktober 2018 (Suva-Nr. I 146) aus, in Bezug auf die linksseitige Handgelenksversetzung resultiere eine eingeschränkte Belastbarkeit, sodass lediglich leichte körperliche Arbeiten mit Heben von maximal 5 kg zumutbar seien. Arbeiten, verbunden mit schnellen Umkehrbewegungen der Hand oder Arbeiten, bei denen die Haltefunktion der linken Hand vollständig erhalten sein müsse, seien nicht mehr zumutbar. Arbeiten, die mit erheblichen Vibrationen und Schlägen auf das linke Handgelenk einhergingen, seien ebenfalls nicht mehr zumutbar. Eine zeitliche Einschränkung bestehe nicht im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung. In Bezug auf die rechte Schulter bestehe derzeit keine Einschränkung der Zumutbarkeit resp. eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In Bezug auf das bisherige berufliche Betätigungsfeld des Versicherten als Chauffeur sei zu sagen, dass dies im Rahmen der Zumutbarkeit sicherlich möglich sei – bis auf etwaige vermehrte Belastungen beim Wechseln von Schneeketten oder der Reifen. Da solche Tätigkeiten nur sehr selten durchgeführt werden müssten, könnte sich der Versicherte hier entsprechende Hilfestellung organisieren. Der Versicherte sei hochmotiviert, wieder in seine angestammte Tätigkeit zurückzukehren.

Gestützt darauf kam die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Mai 2019 (Suva-Nr. I 180) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 % habe, jedoch bei einem Invaliditätsgrad von 6.85 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.), wobei sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7.5 % errechnete.

2.       Gegen diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 31. Januar 2020 (A.S. 7 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und stellt folgende Rechtsbegehren:

Die Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Unter o/e-Kostenfolge.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2020 (A.S. 22 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

4.       Mit Replik vom 31. März 2020 (A.S. 28 ff.) verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen.

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.

3.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

3.2     Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er im Zeitpunkt des Unfalls ein Einkommen von CHF 71'864.00 erzielt. Diesen Lohn könnte der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach auch heute erzielen. Sollte das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin dahingehend folgen, dass der Validenlohn im Jahr 2019 durch eine Tabelle abstrakt berechnet werden solle, so sei darauf zu achten, dass eine möglichst realistische und gleichartige Berechnungsgrundlage sowohl für den Invalidenlohn als auch für den Validenlohn herbeigezogen werde. Aufgrund der Lohnstrukturerhebung errechne die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von CHF 67’743.00 für das Jahr 2019 und nehme zu recht einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor, was CHF 60'969.00 ergebe. Damit seien die hier notwendigen Löhne bereits errechnet; der Invalidenlohn betrage CHF 60'969.00, was nicht bestritten erscheine, und der Validenlohn CHF 67’743.00, mithin 10 % mehr. Die Berechnung erfolge auf der Grundlage der gleichen Tabelle (Lohnstrukturerhebung 2016) und der behinderungsbedingte Nachteil betrage 10 %, was in Franken CHF 6’774.00 ausmache. Dem Beschwerdeführer stehe somit eine 10%-UV-Rente zu, falls nicht auf den vormaligen Lohn, sondern den Tabellenlohn abgestellt werden solle. Nicht überzeugend sei es jedoch, wenn die Beschwerdeführerin den Validenlohn auf einer ganz anderen Basis errechnen wolle, als den Invalidenlohn. Damit bestehe zum einen keine Gewähr, dass das Resultat gerecht sei und auf dem unfallbedingten Nachteil basiere, sondern dass andere, vorliegend nicht relevante Kriterien auf die Berechnung Einfluss hätten. Mit dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Normalarbeitsvertrag für das Personal der Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis werde ein Valideneinkommen berechnet, das vollkommen theoretisch erscheine und das auch anlässlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt habe. Das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Zeitpunkt des Unfalles bekanntlich bei CHF 71'964.00 gelegen. Gemäss der Lohnstrukturerhebung liege es bei CHF 67’743.00, was zwar zum Nachteil des Beschwerdeführers rund CHF 4'200.00 tiefer liege, hingegen einer realistischen Grössenordnung entspreche. Demgegenüber komme die Beschwerdegegnerin mit dem Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis auf einen Validenlohn von lediglich CHF 65'910.00. Dieser Betrag liege deutlich unterhalb der vormals verdienten CHF 71’954.00 und sei nicht nur falsch und willkürlich herangezogen worden, sondern müsse auch als unrealistisch bzw. unrealistischer als der Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebung betrachtet werden. Warum die Beschwerdegegnerin auf einen Normalarbeitsvertrag abstellen wolle, welcher nur für das Personal der Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis anzuwenden sei und zudem nur Minimallöhne (im Gegensatz zu den Meridianlöhnen der Lohnstrukturerhebung) postuliere, sei nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer stehe der gesamte Arbeitsmarkt der Schweiz zur Verfügung und nicht nur jener im Kanton Wallis, es kämen insbesondere auch der Kanton Tessin, die Innerschweizer Kantone, Kanton Bern, usw. in Frage. Für seine bisherige Tätigkeit sei er beispielsweise im Kanton Solothurn angestellt, wie den Akten zu entnehmen sei. Im Kanton Solothurn gebe es aber einen solchen Normalarbeitsvertrag – soweit ersichtlich – nicht. Eben so wenig gebe es solche Normalarbeitsverträge in den anderen genannten Kantonen. Auch dieser Umstand zeige, dass auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung und nicht auf einen zufällig ausgewählten Minimallohn eines einzelnen Kantons abzustellen sei. Das Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag würde auch eine Benachteiligung der Walliser Bevölkerung und der Arbeitnehmer, die zwar ausserhalb des Wallis wohnten, hingegen dort gearbeitet hätten, bedeuten, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei und zu einer willkürlichen Berechnung des Invaliditätsgrades führen würde. Die Beschwerdegegnerin sei auch dahingehend inkonsequent, dass sie zwar den bisherigen Validenlohn nicht als Grundlage heranziehen wolle, hingegen den Normalarbeitsvertrag der Branche, in welcher der Beschwerdeführer tätig – aber nicht angestellt – gewesen sei; das könne nicht angehen. Sodann sei der Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht gehalten, so weit zumutbar, seine Erwerbstätigkeit nicht auf den bisherigen Aufgabenbereich zu beschränken (I 359/02 vom 5. Mai 2003 E. 3.3.1). Es sei deshalb nicht richtig auf den Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis im Auto- und Transportwesen abzustellen, sondern auf die gesamtschweizerische LSE; er habe jede Arbeit anzunehmen. Die Berechnung nach der LSE sei nach dem Gesagten so konkret wie möglich. Es gebe weder Anhaltpunkte, dass der bisherige Lohn aus dem vor dem Unfall gekündigten Arbeitsverhältnis hätte beibehalten werden können, noch dass der Beschwerdeführer auf einmal eine Arbeit hätte annehmen müssen, die dem Minimallohn des Normalarbeitsvertrages im Transportwesen entsprochen hätte.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, um den Grad der Invalidität berechnen zu können, müsse der Validenlohn (Lohn ohne Unfall) bestimmt werden. Nach Ansicht des Rechtsvertreters sei auf den mutmasslichen Verdienst im angestammten Betrieb (C.___ AG) abzustellen. Es treffe zwar zu, dass der Versicherte erst am 31. März 2018 ausgetreten sei (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. März 2018). Entscheidend sei jedoch, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls vom 4. Oktober 2017 bereits gekündigt gewesen sei. So sei der Versicherte per 14. September 2017 freigestellt worden, wobei dieser in der Folge auf Stellensuche gegangen sei (vgl. Schadenmeldung vom 12. Oktober 2017 sowie Angaben des Versicherten vom 23. November 2017). Unter diesen Umständen sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte ohne Unfall weiterhin bei der C.___ AG gearbeitet hätte. Mit der Abteilung Versicherungsleistungen sei deshalb auf den Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis betreffend Auto- und Sachtransport abzustellen, wonach das Jahreseinkommen eines Chauffeurs nach 5 Jahren Berufserfahrung im Jahr 2019 CHF 65'910.00 (CHF 5'070.00 x 13) betrage. Würden nun Validenlohn (CHF 65'910.00) und Invalidenlohn (Fr. 60'969.00) einander gegenübergestellt, so ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7.5 %. Dem Einwand, wonach das Abstellen auf den oben erwähnten Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis willkürlich und unrealistisch sei, sei Folgendes zu entgegnen: Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der gesamtschweizerische Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, mithin auf die LSE-Tabellen abzustellen sei, könne nicht geteilt werden. Einerseits bilde der Normalarbeitsvertrag das branchenübliche Einkommen präziser ab als die LSE (vgl. Urteile 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1). Dass die Suva die Löhne der falschen Branche beigezogen hätte, werde denn auch nicht bemängelt. Andererseits wohne der Beschwerdeführer weiterhin im Ausland ([...]). Beschwerdeweise werde gar eingeräumt, dass er nie in der Schweiz gewohnt habe. Erfahrungsgemäss sei von einem Grenzgänger zu erwarten, dass er in der Nähe seines Wohnortes nach einer geeigneten Arbeit suche. Genau dies habe der Beschwerdeführer denn auch getan, als er im September 2017 freigestellt worden sei. Es treffe zwar zu, dass die C.___ AG ihren Sitz im Kanton Solothurn habe, Arbeitsort des Beschwerdeführers sei jedoch immer [...] gewesen, was ebenfalls für ein Verbleiben in der Region Wallis spreche. All diese Umstände hätten die Suva dazu bewogen, den Validenlohn gestützt auf den NAV betreffend Auto- und Sachtransport zu berechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei dabei nicht einfach auf den Minimallohn abgestellt, sondern seine Berufserfahrung gebührend berücksichtigt worden. Indem die Suva bei der Bestimmung des Validenlohns auf den Normalarbeitsvertrag abgestellt habe und damit dem Gebot der möglichst konkreten Ermittlung gefolgt sei, treffe die Rüge des Beschwerdeführers, wonach es nicht angehe, dass LSE-Löhne mit NAV-Löhnen verglichen würden, ins Leere (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3).

5.       Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl die medizinische Sachverhaltsbeurteilung im Bericht von Kreisarzt Dr. med. B.___ vom 15. Oktober 2018, als auch die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. Oktober 2018 unbestritten geblieben sind. Diese Beurteilungen sind denn auch nicht zu beanstanden, nachdem diese überzeugend begründet und in Übereinstimmung mit den übrigen medizinischen Akten stehen. Inhaltlich kann diesbezüglich auf die Sachverhaltszusammenfassung in E. I. 1.3 hiervor verwiesen werden.

Umstritten ist dagegen vorliegend einzig die Berechnung des Invaliditätsgrades bzw. die Bestimmung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers, worauf nachfolgend einzugehen ist.

6.      

6.1    

6.1.1  Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S. 325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

6.1.2  Wie aus den Akten ersichtlich, war der Beschwerdeführer vor seiner Stelle als Disponent im Transportwesen bei der C.___ AG mehr als 10 Jahre als LKW-Chauffeur tätig (vgl. Suva-Nr. II 25 und I 205). Offenbar erfolgte die Umbesetzung zum Disponenten per 1. Mai 2016 auch aufgrund der Verletzung am linken Handgelenk (vgl. Suva-Nr. II 123). Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, da es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, die bisherige Arbeit als Chauffeur, verbunden mit Aufladen und Abladen von Material, auszuführen, habe ihm der Arbeitgeber eine angepasste Arbeit angeboten (Suva-Nr. II 128). Wie aus dem Arbeitszeugnis vom 31. März 2018 (Suva-Nr. I 205) ersichtlich, handelte es sich hierbei um eine ausschliessliche Bürotätigkeit. Der Beschwerdeführer führte diese Tätigkeit – soweit aus den Akten ersichtlich – ab dem 1. Mai 2016 im vollen Pensum und ohne Einschränkungen aus. Wie sodann von der Beschwerdegegnerin korrekt festgehalten, wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner letzten Arbeitgeberin, der C.___ AG, zwar per 31. März 2018 – und damit nach dem Unfall vom 4. Oktober 2017 – aufgelöst (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. März 2018, Suva-Nr. I 205). Entscheidend ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalls vom 4. Oktober 2017 und der nachfolgenden unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bereits gekündigt gewesen ist. So ist der Versicherte per 14. September 2017 freigestellt worden (vgl. Suva-Nr. II 172) und musste während der Kündigungsfrist nicht mehr arbeiten. Im Kündigungsschreiben vom 14. September 2017 wird der Grund der Kündigung nicht aufgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang, dass sein Arbeitsplatz am Standort […] abgebaut worden sei. Es sei ihm ein ähnlicher Arbeitsplatz als Disponent in […] angeboten worden. Obwohl er in [...] wohne, sei er bereit gewesen, die Arbeitsstelle in […] anzunehmen. Weiter ist den Akten zum Kündigungsgrund zu entnehmen, der Versicherte habe einen Arbeitsversuch unternommen. Der Arbeitgeber habe erklärt, dass seine Arbeitsleistung nicht den Erwartungen entspreche und daher sei das Arbeitsverhältnis am 14. September 2017 aufgelöst worden (vgl. Suva-Nr. I 20). Als weitere Gründe für die Kündigung sind den Akten zudem einerseits Personalreduktion und anderseits fehlende Qualifikationen des Beschwerdeführers zu entnehmen (vgl. Suva-Nr. II 214). Somit ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin bei der C.___ AG gearbeitet hätte, weshalb nicht auf das dort zuletzt erzielte Einkommen abgestellt werden kann, zumal er diese Stelle, wie vorgehend dargelegt, aus unfallfremden Gründen verloren hat.

6.1.3  Die Beschwerdegegnerin stellt sich nun auf den Standpunkt, für das Valideneinkommen sei deshalb auf den Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis betreffend Auto- und Sachtransport abzustellen, wonach das Jahreseinkommen eines Chauffeurs nach 5 Jahren Berufserfahrung im Jahr 2019 CHF 65'910.00 (CHF 5'070.00 x 13) betrage. Dagegen erachtet der Beschwerdeführer das Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis nicht als angemessen. Dies unter anderem deshalb, weil er schweizweit arbeiten könne und der Normalarbeitsvertrag zudem nur Minimallöhne aufführe, was aber bei seiner mehr als 10-jährigen Berufserfahrung als Chauffeur nicht gerechtfertigt sei.

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass es nicht zu beanstanden und unter den Parteien auch nicht bestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf eine Tätigkeit als LKW-Chauffeur abstellt. In diesem Zusammenhang kann auf die Beurteilung des Kreisarztes vom 15. Oktober 2018 verwiesen werden, worin ausgeführt wurde, dass das bisherige berufliche Betätigungsfeld des Versicherten als Chauffeur im Rahmen der Zumutbarkeit sicherlich möglich sei – bis auf etwaige vermehrte Belastungen beim Wechseln von Schneeketten oder der Reifen. Da solche Tätigkeiten nur sehr selten durchgeführt werden müssten, könnte sich der Versicherte hier entsprechende Hilfestellung organisieren. Der Versicherte sei hochmotiviert, wieder in seine angestammte Tätigkeit zurückzukehren. Zwar war der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Unfall vom 4. Oktober 2017 während anderthalb Jahren als Disponent im Transportwesen tätig. Aber aufgrund des vorgehend Gesagten – u.a. fehlende Qualifikationen – ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Kündigung durch die C.___ AG wiederum eine Stelle als Disponent hätte antreten können. Wie zudem aus der Berufsbiographie des Beschwerdeführers ersichtlich, war er die meiste Zeit seiner beruflichen Tätigkeit als LKW-Chauffeur tätig (Suva-Nr. II 25 und I 205), weshalb sich das Abstellen auf ein Einkommen aus einer Chauffeurtätigkeit auch aus diesem Grund rechtfertigt. So gab der Beschwerdeführer zu seiner Berufsbiographie an, er verfüge über keine Berufsausbildung. Im Alter von 16 Jahren habe er in […] mit der Arbeit begonnen, u.a. als Elektriker, Bäcker und Bauarbeiter. Nach dem Militär sei er Chauffeur für eine Getränkefirma geworden. 2001 sei er in der Schweiz bei D.___ aus [...] als Kellner und Minibar in Zügen angestellt gewesen. Ab 2004 habe er als LKW-Fahrer zur Firma E.___ und nach drei Jahren zur Firma F.___ in [...] gewechselt. Ab 2010 sei er für die G.___ SA in [...] als Fahrer für den Vertrieb von Getränken und danach ab 1. Januar 2012 in der gleichen Tätigkeit in [...] für die C.___ AG, [...], tätig gewesen (Suva-Nr. II 25). Schliesslich sei er vom 1. Mai 2016 bis 31. März 2018 als Schichtleiter bzw. Disponent am H.___ [...] angestellt gewesen (Suva-Nr. I 205).

Sodann ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, das Abstellen auf den Normalarbeitsvertrag für das Personal von Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis sei nicht angemessen, da er schweizweit arbeiten könne. Dieser Einwand erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. So wäre es für den Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnortes [...] / IT ebenso gut möglich, im Tessin zu arbeiten. Ebenso kann alleine aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ausschliesslich im Kanton Wallis gearbeitet hat, nicht gesagt werden, zur Berechnung des Valideneinkommens seien nur die Löhne aus dem Kanton Wallis relevant. Wie der Beschwerdeführer zudem korrekt festgehalten hat, besteht in der Schweiz für das Transportgewerbe kein schweizweiter Gesamtarbeitsvertrag. Ebenso bestehen für die übrigen Kantone – mit Ausnahme des Kantons Wallis – offenbar keine sogenannten Normalarbeitsverträge. Jedoch gibt es sogenannte Lohnregulative. Hierbei handelt es sich um Lohnvereinbarungen zwischen den regionalen Sektionen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes (französisch: Association Suisse des Transports routiers – nachfolgend ASTAG) sowie der Vereinigung «Les Routiers Suisse». Ein Blick auf die verschiedenen kantonalen bzw. teilweise interkantonalen Lohnregulative zeigt, dass die im genannten Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis festgesetzten Löhne (CHF 5'070.00 ab 5 Jahren Berufserfahrung) aber sogar höher liegen, als die in den Lohnregulativen festgelegten Mindestlöhne (vgl. https://www.routiers.ch/fuer-mitglieder/gesamtarbeitsvertraege; zuletzt besucht am 21. April 2020). Beispielhaft ist hier das Lohnregulativ des Kantons Tessin zu nennen, worin mit Vereinbarung vom Dezember 2018 für LKW-Fahrer mit Ausweis C (der Beschwerdeführer verfügt über einen Ausweis in der Kategorie CE, vgl. Suva-Nr. I 205) mit 5-jähriger Berufserfahrung ein Mindestlohn von CHF 4'220.00 festgelegt wurde. Somit erscheinen die im Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis festgelegten Löhne für die schweizweit bezahlten Löhne durchaus repräsentativ. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf einen Lohn aus dem Normalarbeitsvertrag des Kantons Wallis abgestellt hat. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zudem korrekt ausgeführt hat, bildet ein Normalarbeitsvertrag das branchenübliche Einkommen präziser ab als die LSE (vgl. Urteile 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2.3 und 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1). Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei stattdessen auf den gleichen LSE-Tabellenlohn abzustellen, wie beim Invalideneinkommen, kann demnach nicht gefolgt werden. Ebenso kann der Beschwerdeführer aus seiner Rüge, das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Normalarbeitsvertrag errechnete Valideneinkommen von CHF 65'910.00 liege deutlich unterhalb der vormals verdienten CHF 71'954.00 nichts zu seinen Gunsten ableiten. So resultierte das letztgenannte Einkommen aus der letzten Tätigkeit als Disponent. Auf dieses Einkommen kann, wie vorgehend ausgeführt, nicht abgestellt werden. Zudem darf, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, angesichts des Grundsatzes, dass die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln sind, durchaus ein Valideneinkommen gestützt auf einen Normalarbeitsvertrag mit einem Invalideneinkommen gestützt auf einen Tabellenlohn gemäss LSE verglichen werden. Eine Vergleichbarkeit entfällt nicht schon dann, wenn einem anhand konkreter Faktoren bestimmten Einkommen ein nach statistischen Werten ermitteltes, mithin hypothetisches Einkommen gegenübergestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_378/2017 vom 29. November 2017 E. 5.3). Sodann bringt der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich zu Recht vor, die Beschwerdegegnerin habe – im Gegensatz zu den Meridianlöhnen der Lohnstrukturerhebung – nur auf Minimallöhne abgestellt. Immerhin hat die Beschwerdegegnerin der Berufserfahrung des Beschwerdeführers aber insofern Rechnung getragen, dass sie auf den Minimallohn eines LKW-Chauffeurs mit 5-jähriger Berufserfahrung abgestellt hat. Zudem liegt dieser Minimallohn von CHF 5'070.00, wie erwähnt, immer noch erheblich höher als der Minimallohn bei 5-jähriger Berufserfahrung im Kanton Tessin (CHF 4'220.00) oder beispielsweise auch im Kanton Bern (CHF 3'750.00 bis CHF 4'300.00 mit 2-jähriger Berufserfahrung) (ebenfalls einsehbar unter https://www.routiers.ch/fuer-mitglieder/gesamtarbeitsvertraege). Auch wenn es sich beim herangezogenen Lohn um ein Minimaleinkommen handelt, ist dieser sehr viel konkreter auf eine Chauffeurtätigkeit bezogen, als ein Wert einer allgemeinen LSE-Tabelle, wie beispielsweise TA1_tirage_skill_level Ziff. 49 - 52, welche neben Landverkehr auch die Bereiche Schifffahrt, Luftfahrt und Lagerei enthält. Schliesslich besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein Anlass, auf Lohndaten aus dem Kanton Solothurn abzustellen. So hatte die letzte Arbeitgeberin, die C.___ AG, ihren Sitz zwar im Kanton Solothurn, der Arbeitsort des Beschwerdeführers war aber immer im Kanton Wallis.

6.1.4  Zusammenfassend ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Valideneinkommens auf den Lohn mit fünf Jahren Praxis aus dem Normalarbeitsvertrag für das Personal der Autotransportunternehmungen des Kantons Wallis abgestellt hat. Jedoch war im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 20. Dezember 2019 bereits ein neuer Normalarbeitsvertrag vom 13. März 2019 verfügbar (https://www.vs.ch/documents/76433/725829/Beschluss 2019.pdf), weshalb die diesbezüglichen Einkommenszahlen (CHF 5'130.00) anwendbar sind (vgl. BGE 143 V 295). Daraus resultiert ein Valideneinkommen von CHF 66'690.00 (13 x CHF 5'130.00).

6.2     Das von der Beschwerdegegnerin errechnete Invalideneinkommen von CHF 60'969.00 ist unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden. So hat der Beschwerdeführer bislang keine ihm zumutbare Arbeitstätigkeit aufgenommen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf einen Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level für Männer, Total, Kompetenzniveau 1, gemäss LSE abgestellt hat. Ausgehend von einem Durchschnittsarbeitsgehalt von CHF 5'340.00 resultiert bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Jahreseinkommen von Fr. 64'080.00 (CHF 5'340.00 x 12). Aufgerechnet auf eine Durchschnittsarbeitswoche von 41.7 Std. ergibt sich ein Einkommen von CHF 66'803.00, auf das Jahr 2019 indexiert (0.4% für 2017; 0.5% für 2018; 0.5% für 2019) ein solches von CHF 67'743.00. Ebenso unbestritten und nicht zu beanstanden ist der hiervon vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 %, der sich aus dem kreisärztlich statuierten Zumutbarkeitsprofil ergibt (vgl. E. I. 1.3 hiervor). Weitere Abzugsgründe wie etwa aufgrund Alter, Teilzeittätigkeit oder Nationalität bestehen nicht (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4, mit Hinweis, zur Frage der grundsätzlichen Nachfrage nach Hilfsarbeiten gemäss dem vorliegend angemessenen Kompetenzniveau 1 auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt). Nach Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von CHF 60'969.00.

6.3     Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 66'690.00 und des Invalideneinkommens von CHF 60'969.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von 8.5 %. Demnach besteht kein Rentenanspruch, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteienschädigung.

7.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2020.24 — Solothurn Versicherungsgericht 19.05.2020 VSBES.2020.24 — Swissrulings