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Solothurn Versicherungsgericht 14.12.2020 VSBES.2020.228

14. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,003 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Krankenversicherung KVG

Volltext

Urteil vom 14. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Intras Krankenversicherung AG

Beschwerdegegnerin

Betreffend Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 17. November 2020)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Nach Mahnungen und Zahlungsaufforderungen wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate April bis Juni 2020 sowie einer nicht bezahlten Kostenbeteiligung vom 7. Februar 2020 von CHF 223.55 leitete die Intras Krankenversicherung AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom 21. September 2020 für die genannten Prämien und die Kostenbeteiligung die Betreibung ein. Der Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Prämien sowie die Kostenbeteiligung belief sich auf CHF 1'648.40 zuzüglich CHF 220.00 Spesen, Zins von CHF 28.25 sowie 5 % Verzugszins seit dem 21. September 2020 auf CHF 1'424.85. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 Rechtsvorschlag (IA [Intras-Akten] 6). Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2020 (IA 7). Mit Schreiben vom 6. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache (IA 8), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. November 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abwies.

2.       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2020 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 6 f.) und macht geltend, der Zahlungsausstand sei nicht ihre Schuld. Sie sei alleinstehend und müsse von CHF 1'972.00 leben. Die AKSO verweigere die Hilfe. Sie erhalte weder Ergänzungsleistungen noch Prämienverbilligung. Jeden Monat werde ihr CHF 1'000.00 von der AHV abgezogen, so dass sie Schulden habe. Die Schulden solle die AKSO übernehmen. Sie könne nicht bezahlen.

3.       Mit Verfügung vom 27. November 2020 (A.S. 7) holt der Präsident des Versicherungsgerichts die Akten ein und verzichtet auf die Einholung einer Beschwerdeantwort.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Im vorliegenden Fall ist gemäss angefochtenem Einspracheentscheid vom 17. November 2020 die Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 1'424.85 sowie einer Kostenbeteiligung von CHF 223.55 zuzüglich Mahnspesen von CHF 220.00 und 5 % Verzugszins seit 31. März 2020 auf CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

3.       Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E 2 b). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003 E. 2.1).

4.       Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse, die Kostenbeteiligung sowie Mahnspesen schuldet und dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

4.1     Vorab ist festzuhalten, dass weder der ausstehende Prämienbetrag von CHF 1'424.85 (KVG-Prämien von April bis Juni 2020) noch die geforderte Kostenbeteiligung von CHF 223.55 hinsichtlich der Höhe bestritten werden und denn auch nicht zu beanstanden sind. So ergibt sich deren Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (IA 1 - 5). Somit sind der Prämienbetrag von CHF 1'424.85 und die Kostenbeteiligung von CHF 223.55 geschuldet. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie weder Ergänzungsleistungen noch Prämienverbilligung erhalte, ist darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

4.2     Ebenfalls nicht bestritten werden die erhobenen Mahnspesen von CHF 220.00. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 14.2 des Reglements betreffend die Versicherungen nach KVG der Intras (Ausgabe 01.2018; IA 11). Zudem werden die Mahnspesen auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt.

Somit sind die Mahnspesen in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen. Im Übrigen sind die Betreibungskosten von Gesetzes wegen von der Schuldnerin zu bezahlen (vgl. Art. 68 SchKG).

4.3     Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate April bis Juni 2020 von 5 % seit 31. März 2020 auf CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 nicht zu beanstanden.

5.      

5.1     Die Beschwerde wird somit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'648.40 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 31. März 2020 auf CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 sowie Mahnspesen von CHF 220.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

5.2     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 1'648.40 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 31. März 2020 auf CHF 474.95, seit 30. April 2020 auf CHF 474.94 und seit 31. Mai 2020 auf CHF 474.95 sowie Mahnspesen von CHF 220.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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