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Solothurn Versicherungsgericht 02.12.2020 VSBES.2020.203

2. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,532 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Krankenversicherung KVG

Volltext

Urteil vom 2. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Visana AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend       Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 17. September 2020)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Nach Zahlungserinnerung und Mahnung wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar bis Dezember 2019, leitete die Visana AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ vom 1. Oktober 2019 für die genannten Prämien die Betreibung ein (VA [Visana-Akten] 14). Der Gesamtbetrag der in Betreibung gesetzten Prämien belief sich auf CHF 4'101.60 zuzüglich CHF 50.00 Mahnkosten, CHF 250.00 Bearbeitungskosten sowie 5 % Verzugszins seit dem 21. März 2019 auf CHF 4'101.60. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2019 mit der Bemerkung «Ende November 18 gekündigt» Rechtsvorschlag (VA 15). Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. November 2019 (VA 18). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erheben (VA 23), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. September 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) abwies.

2.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (A.S. 5 f.) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.    Die Kündigung der Krankenpflegeversicherung sei von der Visana AG vollumfänglich zu akzeptieren.

2.    Die Rechnungen ab 1. Januar 2019 seien zu annullieren.

3.    Die Betreibung der Rechnungen ab 1. Januar 2019 sei zurückzuziehen.

Zur Begründung hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, er habe die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Visana AG korrekt auf Ende 2018 gekündigt. Somit sei er seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei der Visana AG versichert. Zudem seien aus seiner Sicht der Datenschutz sowie seine Menschenrechte verletzt worden und er werde von der Visana AG genötigt.

3.       Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2020 (A.S. 8 ff.) die Anträge, die Beschwerde vom 14. Oktober 2020 sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 27. September 2018 habe der Beschwerdeführer die Grundversicherung bei der Beschwerdegegnerin gekündigt. Jedoch sei bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 keine Nachversicherungsbestätigung eingetroffen, weshalb der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2019 über die Reaktivierung des Vertrages per 1. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt worden sei. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2019 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen sei und für die Prämienforderungen Januar 2019 bis Dezember 2019 bis dato keine Zahlung eingegangen sei, sei der Betrag von CHF 4'101.60 zzgl. CH 300.00 Mahn- und Bearbeitungskosten sowie Verzugszins ab dem 21. März 2019 weiterhin geschuldet.

4.       Mit abschliessender Stellungnahme vom 29. November 2020 (A.S. 15 f.) macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, seit dem 1. Januar 2019 sei er nie krank gewesen und habe auch keine Medikamente genommen. Somit habe er bei der Visana im Jahr 2019 keine Leistungen bezogen, weshalb man ihm auch keine Rechnungen stellen könne. Der Vertrag der Visana AG sei ein Knebelvertrag, was in der Schweiz verboten sei.

5.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Im vorliegenden Fall ist die Bezahlung von ausstehenden Krankenversicherungsprämien von CHF 4'101.60 zuzüglich Mahnspesen von CHF 50.00 sowie Bearbeitungskosten von CHF 250.00 und 5 % Verzugszins auf CHF 4'101.60 seit 21. März 2019 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30'000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

3.       Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, kann die Kran­kenkasse nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Erwächst die Verfügung in Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003 E. 2.1).

4.       Zu prüfen ist vorweg, ob der Beschwerdeführer die Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 rechtsgültig gekündigt hat oder ob er im Jahr 2019 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert war.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, innerhalb der Schweiz den Krankenversicherer grundsätzlich frei zu wählen. Voraussetzungen hierfür sind neben der Einhaltung der Kündigungsfrist unter anderem, dass der neue Versicherer dem bisherigen Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer eine entsprechende Mitteilung gemacht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. September 2018 (VA 1) eine Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung eingereicht, jedoch legte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 unbestrittenermassen keine solche Bestätigung eines anderen schweizerischen Krankenversicherers vor, wonach er bei diesem für das Jahr 2019 versichert sei. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entlassen, womit der Beschwerdeführer auch im Jahr 2019 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin versichert war.

5.       Zu prüfen ist weiter, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl. Verzugszinse sowie Mahn- und Bearbeitungskosten schuldet und dafür definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

5.1     Vorab ist festzuhalten, dass der ausstehende Prämienbetrag von CHF 4'101.60 hinsichtlich der Höhe nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. So ergibt sich dessen Höhe aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten (VA 6, 8). Somit ist der Prämienbetrag von CHF 4’101.60 geschuldet. Im Übrigen sind Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unabhängig davon geschuldet, ob die versicherte Person im betreffenden Jahr Krankheitskosten verursacht hat oder nicht.

5.2     Ebenfalls nicht bestritten werden die erhobenen Mahngebühren von CHF 50.00 sowie die Bearbeitungskosten von CHF 250.00. Bei Verzug der Zahlung von Prämien ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Urteil vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff. 4.6 lit. c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Visana. Zudem werden die Gebühren für die Mahnung von CHF 50.00 auch hinsichtlich ihrer Höhe durch den vorgenannten Bundesgerichtsentscheid gestützt. Des Weiteren sind die ebenfalls in Betreibung gesetzten Bearbeitungskosten von CHF 250.00 unter Umtriebskosten im Sinne von Ziff. 4.6 lit. c AVB subsumierbar. Diese sind im Lichte der genannten Rechtsprechung eher hoch bemessen, es kann aber noch nicht gesagt werden, sie stünden in einem klaren Missverhältnis zum Prämienausstand oder zum entstandenen Aufwand. Es besteht daher kein Anlass und kein Raum für eine Kürzung.

Somit sind sowohl die Mahnspesen wie auch die Bearbeitungskosten in der beantragten Höhe in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen. Im Übrigen sind die Betreibungskosten von Gesetzes wegen vom Schuldner zu bezahlen (vgl. Art. 68 SchKG).

5.3     Sodann bestreitet der Beschwerdeführer auch die erhobenen Verzugszinse nicht. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Wie aus der Prämienrechnung vom 7. März 2019 (VA 6) ersichtlich, war der Beschwerdeführer verpflichtet, die gesamte Jahresprämie von CHF 4'101.60 bis am 21. März 2019 zu begleichen, wofür ihm ein Skonto von CHF 82.05 gewährt worden wäre. Sodann beträgt der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV). Somit sind die geforderten Verzugszinse für die Prämien der Monate Januar bis Dezember 2019 von 5 % auf CHF 4'101.50 seit 21. März 2019 nicht zu beanstanden. Der Beginn des Zinsenlaufs wurde auch nicht bestritten, sondern die Beschwerde bezog sich auf die Frage, ob das Versicherungsverhältnis im Jahr 2019 noch bestand.

6.      

6.1     Die Beschwerde wird somit abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'101.60 zuzüglich 5 % Verzugszins auf diesen Betrag seit 21. März 2019 sowie Mahnkosten von CHF 50.00 und Bearbeitungskosten von CHF 250.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

6.2     Bei diesem Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 4'101.60 zuzüglich 5 % Verzugszins auf diesen Betrag seit 21. März 2019 sowie Mahnkosten von CHF 50.00 und Bearbeitungskosten von 250.00 zu bezahlen. In diesem Umfang wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

3.      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_67/2021 vom 5. Februar 2021 nicht ein.

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