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Solothurn Versicherungsgericht 02.11.2020 VSBES.2020.155

2. November 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,110 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Erwerbsersatzordnung, Covid19

Volltext

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

AHV-Kasse SCHULESTA, Wyttenbachstrasse 24, Postfach, 3000 Bern 22

Beschwerdegegnerin

betreffend     Erwerbsersatzordnung (Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Mit Verfügung vom 28. Mai 2020, betitelt mit «Ablehnung ‘Corona-Erwerbsersatzentschädigung’», lehnte die Ausgleichskasse Schulesta (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch (das Antragsformular findet sich nicht in den Akten) von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Leistungen nach der vom Bundesrat erlassenen Regelung zur Entschädigung von Erwerbsausfall bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) ab (Akten der Ausgleichskasse [Schulesta-Nr.] 1*). Der Verfügung war eine Korrespondenz per E-Mail vorausgegangen (Schulesta-Nr. 2*).

2.       Der Beschwerdeführer erhob am 4. Juni 2020 Einsprache (Schulesta-Nr. 2*). Mit Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (Schulesta-Nr. 3*; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

3.      

3.1     Am 6. August 2020 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020. Er beantragt sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung für die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) zuzusprechen (A.S. 3 f.).

3.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 9).

3.3     Der Beschwerdeführer bekräftigt mit Replik vom 11. September 2020 (Postaufgabe) seinen Standpunkt (A.S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (Schreiben vom 28. September 2020, A.S. 16).

4.       Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wird die Beschwerdegegnerin, welche dem Gericht zuvor einzig den bereits durch den Beschwerdeführer eingereichten Einspracheentscheid zugestellt hatte, aufgefordert, dem Gericht sämtliche Aktenbelege einzureichen (A.S. 18). In der Folge treffen am 20. Oktober 2020 entsprechende Unterlagen beim Gericht ein (A.S. 20 und Schulesta-Nrn. 1* – 3*). Sie werden dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 in Kopie zugestellt (A.S. 21).

5.       Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.        

1.1     Am 20. März 2020 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; SR 830.31) erlassen und rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Später wurde die Geltungsdauer zunächst auf die Zeit bis zum 16. September 2020 festgelegt und später bis 31. Dezember 2021 verlängert (vgl. Art. 11 Abs. 2 und 4 der Verordnung). Diese Verordnung sieht unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen für Personen vor, welche durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) Einkommensverluste erleiden.

1.2     Gemäss Art. 1 der Verordnung sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. In Bezug auf das Verfahren enthält die Verordnung keine eigene Regelung. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht eine Verfügung (Art. 49 ATSG) und einen Einspracheentscheid (Art. 52 ATSG) erlassen. Das Versicherungsgericht ist zur Erhebung der dagegen erhobenen Beschwerde sachlich, örtlich und funktionell zuständig (vgl. Art. 56 ff. ATSG). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.        

2.1     Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in den bis zum 16. September 2020 gültigen Fassungen) begründet einen Anspruch auf Entschädigung für Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 (frühere Fassung von SR 818.101.24, insbesondere in der ab 17. März 2020 in Kraft gestandenen Fassung, welche ein Verbot öffentlicher und privater Veranstaltungen sowie die Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen vorsah) einen Erwerbsausfall erleiden.

2.2     Selbstständigerwerbende, die nicht unter den soeben erwähnten Art. 2 Abs. 3 fallen, sind ebenfalls anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; die Bestimmung wurde am 16. April 2020 rückwirkend auf den 17. März 2020 eingefügt).

2.3     Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet und beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Verordnung). Der Anspruch kann frühestens ab dem 17. März 2020 bestehen und dauert längstens bis zum 16. September 2020 (vgl. Art. 6 und 11 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; seit 17. September 2020 kommt die Covid-19-Verordnung 3 zur Anwendung, welche ebenfalls die SR-Nummer 818.101.24 trägt).

2.4     Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE) erlassen. Dieses enthält Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen und wurde in der Zwischenzeit mehrfach revidiert. Seit Juni 2020 enthält das KS CE auch eine Regelung zu bestimmten Konstellationen, in welchen für die Beurteilung und Bemessung des Anspruchs von demjenigen Einkommen, welches dem Beitragsbezug im Jahr 2019 zugrunde gelegt wurde, abgewichen werden kann. Derartige Verwaltungsweisungen sind für das Gericht nicht verbindlich, es berücksichtigt sie aber bei seiner Entscheidung. Laut der seit Mai 2020 geltenden Rz. 1065 des Kreisschreibens bildet die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde, und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein. Gemäss Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbs-einkommens.

3.       Nach dem Gesagten besteht für Selbständigerwerbende ein Anspruch auf Entschädigung nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, wenn sie entweder ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung schliessen mussten oder ihren Betrieb zwar nicht schliessen mussten, aber einen indirekten Erwerbsausfall erlitten. In dieser zweiten Variante besteht nur dann ein Anspruch, «wenn ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen CHF 10'000.00 und CHF 90'000.00 liegt».

3.1     Umstritten ist zunächst, ob der Beschwerdeführer seinen Betrieb schliessen musste (wie er geltend macht) oder ob dies nicht der Fall war (wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht).

3.1.1  Gemäss der ab 17. März 2020 geltenden Fassung der Covid-19-Verordnung 2 war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, durchführen (Art. 6 Abs. 1). Weiter sah Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vor, öffentlich zugängliche Einrichtungen seien für das Publikum geschlossen, «namentlich: a. Einkaufsläden und Märkte; b. Restaurationsbetriebe; c. Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe; d. Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks; e. Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik».

3.1.2  Wie sich den Erläuterungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) «Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2), Fassung vom 20. März 2020, Stand 21. März 2020, 0.00 Uhr» entnehmen lässt, fallen unter die in Art. 6 Abs. 2 lit. a genannten öffentlich zugänglichen Einkaufsläden «grundsätzlich sämtliche Einkaufsläden (z.B. Schuh- und Kleiderläden, Blumenläden, Buchhandlungen, Sportartikelläden)». Nicht als öffentlich zugängliche Betriebe gelten «Handwerks- und Gewerbebetriebe, die über keine Verkaufs-, Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügen (z.B. Gärtnerei, Malerei, Schreinerei, Zimmermann, Taxiunternehmen und andere private Fahrdienste, Vermittlung von Reinigungskräften). Sind Gewerbebetriebe öffentlich zugänglich, müssen sie den für die Kunden zugänglichen Teil schliessen (dies betrifft beispielsweise Elektroläden oder Gärtnereien)». Zudem wird festgehalten, dass «Dienstleistungen in Zusammenhang mit Medizinprodukten beispielsweise aus den Bereichen Orthopädie und Rehabilitation (z.B. Reparaturen, Versorgung mit Produkten) […] nach wie vor möglich sein [müssen], die entsprechenden Läden sind aber zu schliessen, da es sich dabei um öffentlich zugängliche Gewerbebetriebe handelt». Was das hier zur Diskussion stehende Schuh-Gewerbe anbelangt, mussten demnach Schuhläden, die öffentlich zugänglich sind, geschlossen werden. Offenbleiben konnten dagegen Betriebe, die über keine Verkaufs-, Schalter- oder Ausstellungsflächen verfügten. Auch orthopädische Dienstleistungen waren grundsätzlich weiterhin möglich (bei gleichzeitiger Schliessung entsprechender Läden).

Die vorstehend erwähnten Erläuterungen sowie sämtliche weitere bisherige Fassungen können unter folgendem Link heruntergeladen werden (ZIP-komprimierter Ordner): https://www.bag.admin.ch/dam/bag/de/dokumente/mt/k-und-i/aktuelle-ausbrueche-pandemien/2019-nCoV/bisherige-erlaeuterungen-zip.zip.download.zip (besucht am 27. Oktober 2020).

3.1.3  Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, beim Betrieb des Beschwerdeführers handle es sich um einen reinen Schuhmacher- respektive Schuhreparatur-Betrieb ohne Verkaufsanteile. Sie hält fest, Schuhmacherbetriebe mit ihren Werkstätten hätten ebenso wie zahlreiche andere Betriebe (z.B. Maler- und Gipsergeschäfte, Betriebe mit Bodenbelägen, Innendekorateure und deren Ateliers) ihre Erwerbstätigkeit nicht einstellen müssen und weiterhin Aufträge entgegennehmen können.

3.1.4  Aufgrund der Akten lässt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob die Annahme der Beschwerdegegnerin zutrifft. Die vom Beschwerdeführer auf seinem Briefpapier verwendete Bezeichnung lässt eher vermuten, das Geschäft enthalte auch einen Verkaufsanteil. Auch ein (allerdings schon älterer) Zeitungsartikel über das Geschäft des Beschwerdeführers (abrufbar unter https://www.[...], besucht am 27. Oktober 2020) spricht von einem «Laden» und enthält Hinweise auf eine Verkaufstätigkeit (in Bezug auf Schuhe, aber auch entsprechendes Zubehör und Pflegeprodukte u.Ä.). Gleichzeitig ist in diesem älteren Bericht auch die Rede von massgefertigten orthopädischen Einlagen (so auch auf der Website des Beschwerdeführers unter http://www.[...], besucht am 27. Oktober 2020). Vor diesem Hintergrund steht zwar nicht fest, lässt sich aber auch nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer zumindest auch einen Verkaufsladen betreibt, der gemäss der erwähnten Verordnung vorübergehend geschlossen werden musste. Die Frage lässt sich gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht beurteilen. Die dem Gericht auf die zweite Aufforderung hin eingereichten Akten beginnen mit der E-Mail vom 24. April 2020, in der die Beschwerdegegnerin auf die Anmeldung des Beschwerdeführers antwortete. Die Anmeldung selbst und die darin enthaltenen Angaben wurden dem Gericht auch nach der zweiten Aufforderung (Verfügung vom 7. Oktober 2020, A.S. 18) nicht zugestellt; es lässt sich daher nicht beurteilen, ob in dieser Anmeldung allenfalls Informationen enthalten sind zur in diesem Zusammenhang entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer einen reinen Reparaturservice führt und somit von der Anordnung, öffentlich zugängliche Einkaufsläden zu schliessen, nicht betroffen war, oder ob es sich anders verhält. Unklar bleibt auch die Einordnung der orthopädischen Dienstleistungen (mit oder ohne entsprechenden Laden).

3.1.5  Zusammenfassend lässt sich aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer sein Geschäft schliessen musste, weil es sich (zumindest auch) um einen öffentlich zugänglichen Einkaufsladen handelt, oder ob dies nicht der Fall ist. Auch in der aktuellen, ungewöhnlichen Situation kann es nicht Sache des Gerichts sein, derartige elementare Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Die Sache ist – unter Aufhebung des Einspracheentscheids – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie dieser Frage nachgehe und anschliessend erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung nach der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall entscheide. Falls sie erneut zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe einen reinen Schuhmacherund/oder Orthopädie-Betrieb (ohne Einkaufsladen) geführt, ist dies unter Bezugnahme auf die Verfahrensakten kurz zu begründen. Dies entspricht einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

3.2     Einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (E. II. 2.2 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin deshalb verneint, weil das in diesem Zusammenhang vorausgesetzte AHV-pflichtige Einkommen von mindestens CHF 10'000.00 nicht erreicht worden sei. Im Einspracheentscheid wird dazu festgehalten, das provisorisch festgesetzte Einkommen für das Jahr 2019 habe CHF 1'900.00 betragen und die letzte definitive Beitragsverfügung, jene für das Jahr 2018, habe ebenfalls auf diesen Betrag gelautet. Die Unterlagen, auf denen diese Feststellung basiert, wurden dem Gericht allerdings ebenfalls nicht eingereicht, so dass sich die Angaben nicht überprüfen lassen. Der Beschwerdeführer hat diese allerdings im Verlauf des Verfahrens nicht bestritten und in einer E-Mail-Nachricht vom 15. Mai 2020, die sich in den dem Gericht nachträglich zugestellten Akten befindet (Schulesta-Nr. 2* S. 3), ausdrücklich erklärt, «das mit den 10'000.- ist korrekt». Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Feststellungen der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt zutreffend sind. Der Beschwerdeführer hat somit in der Tat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach der sogenannten Härtefall-Regelung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

4.

4.1     Der Beschwerdeführer, der in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.

4.2     In Beschwerdeverfahren betreffend die Anwendung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 1 der Verordnung in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die AHV-Kasse Schulesta zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers entscheide.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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