Urteil vom 24. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kurzarbeitsentschädigung; Covid19 (Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die Arbeitgeberin A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) reichte am 19. März 2020 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Daraufhin verfügte die Beschwerdegegnerin am 25. März 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne vom 22. März bis 21. Juni 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (AWA-Nr. 2). Diese Verfügung wurde am 24. April 2020 durch eine neue ersetzt, welche den Anspruch auf die Zeit vom 19. März bis 18. September 2020 ausdehnte (AWA-Nr. 3).
1.2 Die Beschwerdeführerin erhob am 5. Mai 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. April 2020 (AWA-Nr. 4), worin sie vorbrachte, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei die Kurzarbeitsentschädigung nicht für den Gesamtbetrieb abzurechnen, sondern jeweils für die einzelnen Betriebsabteilungen. Nachdem sie eine Stellungnahme des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom 11. Mai 2020 eingeholte hatte (AWA-Nr. 5), erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2020 folgenden Einspracheentscheid (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Die Einsprache vom 5. Mai 2020 wird abgewiesen.
2. Die Verfügung vom 24. April 2020 wird aufgehoben und durch den vorliegenden Entscheid ersetzt.
3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn kann Ihnen ab dem 19. März 2020 keine Kurzarbeitsentschädigung ausrichten.
2.
2.1 Am 12. Juni 2020 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Der Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 14. Mai 2020 […] über die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 19. März 2020 bis 18. September 2020 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei die Kurzarbeit und damit die Kurzarbeitsentschädigung pro Betriebsabteilung zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2020 folgende Anträge (A.S. 13 ff.):
1. Die Beschwerde vom 12. Juni 2020 sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 6. September 2020 resp. Duplik vom 18. September 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 22 ff. / 27).
II.
1. Die Beschwerdegegnerin änderte ihre Verfügung vom 24. April 2020, welche einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ab 19. März 2020 bejaht hatte, im Einspracheverfahren zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab, indem sie einen Anspruch neu gänzlich verneinte. Eine solche reformatio in peius ist grundsätzlich zulässig (Art. 12 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSV, SR 830.11). Die Beschwerdegegnerin hätte die Beschwerdeführerin indes, bevor sie den entsprechenden Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 erliess, auf die drohende Schlechterstellung hinweisen und ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache geben müssen (Art. 12 Abs. 2 ATSV; s.a. Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 70). Dies ist nach Aktenlage jedoch unterblieben. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeschrift sinngemäss – unter dem Titel «Treu und Glauben» – beanstandet (A.S. 9), worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht einging.
Ist der Beschwerdeführerin aber die Möglichkeit verwehrt worden, ihre Einsprache zurückzuziehen, bevor der ungünstige Einspracheentscheid erging, so ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der besagte Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese der Beschwerdeführerin Frist zum Rückzug der Einsprache setzt; erfolgt ein Rückzug, so ist das Einspracheverfahren abzuschreiben, andernfalls hat die Beschwerdegegnerin in einem neuen Entscheid materiell über die Einsprache zu befinden. Da sich die Beschwerde in diesem Sinne als offensichtlich begründet erweist, ist der Präsident des Versicherungsgerichts für den vorliegenden Entscheid als Einzelrichter zuständig (§ 54bis Abs. 1 lit. c Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Falls die Beschwerdeführerin an ihrem Standpunkt festhalten will, haben es die Parteien in der Hand, das Verfahren zeitnah erneut beim Versicherungsgericht anhängig zu machen und einen materiellen Entscheid zu erwirken.
2. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr sei eine Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen auszurichten, kann nicht entsprochen werden:
Obsiegt ein Beschwerdeführer ohne Vertreter, so steht ihm eine Entschädigung für seinen persönlichen Arbeitsaufwand und seine persönlichen Umtriebe nur bei besonderen Umständen zu. Solche liegen gemäss der Rechtsprechung dann vor, wenn es sich kumulativ um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Es ist mit anderen Worten ein Aufwand erforderlich, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt, wobei zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis bestehen muss (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Im vorliegenden Fall kann nicht von einer komplizierten Streitsache gesprochen werden, die einen überdurchschnittlichen Aufwand erforderte. Die Beschwerdeführerin reichte zwar zwei mehrseitige Rechtsschriften ein, worin sie sich umfassend zum Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung äusserte. Diese Ausführungen erwiesen sich jedoch für den Verfahrensausgang als weitgehend unerheblich. Da der Einspracheentscheid angesichts der fehlenden Gelegenheit zum Einspracherückzug unter einem offenkundigen Mangel litt, wäre eine Gutheissung der Beschwerde mit einem deutlich geringeren Begründungsaufwand zu erreichen gewesen. Liegt aber in diesem Sinne kein notwendiger grosser Aufwand vor, so sind die Voraussetzungen für die Zusprache einer Parteientschädigung nicht erfüllt.
3. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2020 (Verzicht auf Duplik) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann