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Solothurn Versicherungsgericht 30.11.2020 VSBES.2020.124

30. November 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,059 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 30. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 22. Mai 2020 ab 1. Mai 2020 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe sich vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2020, nur ungenügend um Arbeit bemüht (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (BB-Nr. 5), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. Mai 2020 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt am 10. Juni 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1.   Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2020 sei aufzuheben.

2.   Die fünf Einstelltage seien aufzuheben.

3.   Eine Entschädigung im Umfang von CHF 3'000.00 sei auszurichten.

2.2     Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2020 folgende Anträge (A.S. 11 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Es sei weder eine Parteientschädigung noch eine anderweitige Entschädigung zu sprechen.

3.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

2.3     Die Parteien halten mit Replik vom 4. September 2020 resp. Duplik vom 19. Oktober 2020 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 21 ff. / 27 ff.). Die Beschwerdeführerin reicht in der Folge am 2. November 2020 noch eine Triplik ein (A.S. 32 f.).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier bei fünf streitigen Anspruchstagen offenkundig nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

2.1.1  Die versicherte Person, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).

Was als quantitativ genügende Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt werden, sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten persönlichen Verhältnisse zu prüfen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 132 / 221 f.). Die Verwaltungspraxis verlangt in der Regel nicht mehr als zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat (Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 24).

Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung ein, bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dessen Kündigung, bei einem befristeten spätestens drei Monate vor dem Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 220 + 223 f.; Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367). Der Nachweis der entsprechenden Arbeitsbemühungen ist bei der Anmeldung vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV).

2.1.2  Gemäss Art. 8d der bundesrätlichen Verordnung vom 20. März 2020 über   Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, rückwirkend in Kraft seit 1. März 2020, s. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202003260000/837.033.pdf und https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202004090000/837.033.pdf) hat die versicherte Person in Abweichung von Art. 26 Abs. 2 AVIV den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 einzureichen. Per 1. September 2020 trat Art. 8d COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung wieder ausser Kraft (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20200805/202009010000/837.033.pdf).

2.2     Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus dem Gesetz (BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdeführerin war (wie aus dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. Mai 2020, dem RAV-Verlaufsprotokoll sowie der Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn vom 26. Februar 2020 hervorgeht) seit 2003 mit einem Pensum von 15 % als Rhythmikpädagogin bei der Genossenschaft B.___ angestellt und daneben seit 2008 zu durchschnittlich 30 % als Asylkoordinatorin bei der Einwohnergemeinde C.___ tätig (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 Ziff. 12 + 14 f., AWA-Nr. 7, Eintrag vom 8. Mai 2020; BB-Nr. 1). Seit Dezember 2016 war die Beschwerdeführerin teilweise arbeitsunfähig. Die IV-Stelle sprach ihr am 26. Februar 2020 mit Wirkung ab 1. September 2018 eine halbe Rente zu. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin könne angepasste Arbeiten noch mit einem Pensum von 45 % ausüben, woraus ein Invaliditätsgrad von 52 % resultiere (BB-Nr. 1).

3.1.2  Die Gemeinde C.___ kündigte das Arbeitsverhältnis im Dezember 2019 mit Wirkung per Ende April 2020 (AWA-Nr. 2 Ziff. 16 + 18 / Nr. 7). Die Beschwerdeführerin meldete sich in der Folge am 30. April 2020 bei der Gemeinde und am 1. Mai 2020 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (AW-Nr. 1). Im Antrag vom 5. Mai 2020 begehrte sie ab 1. Mai 2020 Arbeitslosenentschädigung, wozu sie festhielt, sie sei zu 45 % arbeitsfähig und könne teilzeitlich arbeiten (AWA-Nr. 2 Ziff. 2 - 4). Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 8. Mai 2020 präzisierte die Beschwerdeführerin, sie suche, ergänzend zur Stelle bei der Genossenschaft B.___, eine Arbeit im Sozialbereich mit einem Pensum von 30 % (AWA-Nr. 7).

3.1.3  Das Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» vom 7. Mai 2020 (AWA-Nr. 3) weist für den Zeitraum von Februar bis April 2020, von dem die Beschwerdegegnerin bei der Einstellung ausging, sechs Bewerbungen aus:

·      1. März 2020: Mittagsbetreuung

·      9. April 2020: Vier Bewerbungen, alle im Medikamentenfahrdienst

·      28. April 2020: Geschäftsführerin

3.1.4  Nachdem ihr die Beschwerdegegnerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zum Umfang der Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung zu äussern (AWA-Nr. 5), teilte die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 mit (AWA-Nr. 6), vorerst habe es für sie nicht nach einer Anmeldung beim RAV ausgesehen. Es hätten bereits konkrete Pläne bestanden, beim Verein D.___ als Kursleiterin anzufangen. Dies sei im März jäh durchkreuzt worden, als man wegen Covid-19 bis auf Weiteres sämtliche Kurse gestrichen habe. Der Bundesrat habe in dieser Zeit eine Lockerung der Arbeitsbemühungen herausgegeben. Sie erfülle alle notwendigen Kriterien. Ohne Anmeldung beim RAV könne sie nicht wissen, wie viele Bewerbungen das Minimum seien, zumal dies auch branchendifferent sei.

3.1.5  In ihrer Einsprache vom 25. Mai 2020 (BB-Nr. 5) gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, wegen Covid-19 seien bereits im Februar 2020 bis auf Weiteres alle Kurse abgesagt worden. Da sie der Risikogruppe angehöre, sei ihr untersagt worden, bei der Genossenschaft B.___ zu arbeiten. Somit sei sie während der Pandemie gar nicht vermittelbar gewesen und habe wegen Krankheit auch keine Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Es gebe keinen Gesetzesartikel oder eine Rechtsprechung, worin festgehalten werde, wie viele Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen seien. Ohne Gesetz dürfe aber keine Strafe resp. Sanktion ausgesprochen werden. Es sei nicht klar definiert, was als zumutbare Arbeit gelte, wenn man zu 52 % invalid sei. Die Beschwerdegegnerin haben gegen das Willkürverbot in der Verfassung verstossen.

Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. E.___ vom 16. März 2020 (BB-Nr. 2) gehörte die Beschwerdeführerin zur Risikogruppe und musste während der Corona-Pandemie zu Hause arbeiten.

3.1.6  In der Beschwerdeschrift ergänzt die Beschwerdeführerin (A.S. 4 ff.), die Arbeit als Rhythmikpädagogin oder Kursleiterin finde ausschliesslich von Mensch zu Mensch statt und beinhalte keinerlei Tätigkeiten im Homeoffice. Auf Grund ihrer neurologischen Einschränkung sei es ihr nicht möglich, länger als eine Stunde am Stück am Computer oder anderen elektronischen Geräten zu arbeiten.

3.1.7  Mit Replik vom 4. September 2020 (A.S. 21 ff.) bringt die Beschwerdeführerin ergänzend vor, für viele Arbeitslose, insbesondere solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, sei es mit der Corona-Pandemie noch schwieriger geworden, eine passende Stelle zu finden. Die Beschwerdegegnerin habe ihre neurologische Beeinträchtigung überhaupt nicht berücksichtigt. Der Personalberater beim RAV habe nicht zu sagen vermocht, welche Art von Arbeit man im Umfang von 30 % zu Hause ausüben könne. Der Bundesrat habe deshalb in der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung während der ausserordentlichen Lage die Pflicht ausgesetzt, regelmässig Nachweise für Arbeitsbemühungen einzureichen. Die Corona-Monate von März bis Ende August 2020 seien gemäss dem Staatssekretariat für Wirtschaft (fortan: SECO) als eine Kontrollperiode abzurechnen, woran sich die Beschwerdegegnerin halten müsse.

3.1.8  In ihrer Triplik vom 2. November 2020 (A.S. 32 f.) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre früheren Ausführungen und fügt an, sie hätte im Februar 2020 zu 95 % eine Stelle beim Verein D.___ antreten können, wenn die Kurse nicht wegen der Pandemie abgesagt worden wären.

Die Beschwerdeführerin reicht ein weiteres, undatiertes Zeugnis von Dr. med. E.___ ein (BB-Nr. 7), wonach sie ihre Arbeit ab 8. Juni 2020 wieder aufnehmen dürfe.

3.2

3.2.1  Vorab ist festzuhalten, dass Art. 8d COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (s. E. II. 2.1.2 hiervor) auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung enthielt eine von Art. 26 Abs. 2 AVIV abweichende Regelung, wobei sich Art. 26 Abs. 2 AVIV einzig auf die Arbeitsbemühungen in einer Kontrollperiode bezieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.3). Für Anmeldungen nach dem 1. März 2020 gilt demnach der Zeitraum ab der Arbeitslosigkeit bis und mit August 2020 als eine einzige Kontrollperiode. Die Prüfung und Sanktionierung von Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit hingegen, wie sie hier streitig ist, wird davon nicht berührt und erfolgt wie üblich (SECO-Weisung 2020/08 vom 1. Juni 2020, S. 16, AWA-Nr. 12).

3.2.2  Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen von Arbeitsbemühungen entbunden gewesen. Richtig ist, dass während einer ärztlich bescheinigten krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichtet wird (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 23). Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Arztzeugnis vom 16. März 2020 (E. II. 3.1.5 hiervor) bescheinigte nämlich keine vollständige Arbeitsunfähigkeit, sondern hielt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin als besonders gefährdete Person während der Pandemie zu Hause arbeiten müsse. In diesem Rahmen galt mit anderen Worten weiterhin die Restarbeitsfähigkeit von 45 % in einer angepassten Tätigkeit, wie sie in der IV-Verfügung attestiert worden war (E. II. 3.1.1 hiervor). Das besagte Arztzeugnis wurde im Übrigen nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen und kann daher erst ab der Ausstellung am 16. März 2020 Geltung haben. Das später eingereichte zweite Zeugnis wiederum (E. II. 3.1.8 hiervor) muss aus dem Zusammenhang heraus so verstanden werden, dass die Aufnahme der bisherigen ausserhäuslichen Arbeit gemeint ist.

3.2.3 

3.2.3.1 Die Schadenminderungsplicht galt grundsätzlich auch während der coronabedingten ausserordentlichen Lage vom 16. März bis 19. Juni 2020, d.h. es waren auch in diesem Zeitraum Arbeitsbemühungen vorzunehmen (SECO-Erläuterungen zur COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, S. 14, AWA-Nr. 11). Inwieweit sich die Corona-Krise, welche die Suche nach einer zumutbaren Arbeitsstelle in gewissen Branchen deutlich erschwert, auf die erforderliche Anzahl von Arbeitsbemühungen auswirkt, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände, u.a. der Arbeitsmarktsituation und der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, zu prüfen. Dabei steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu (SECO-Weisung 2020/08 vom 1. Juni 2020, S. 15, AWA-Nr. 12; AVIG-Praxis ALE B316, in der hier anwendbaren Fassung bis 31. August 2020).

3.2.3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei nirgends definiert, was genügende Arbeitsbemühungen seien, dringt nicht durch. Einerseits ist der angerufene Grundsatz «nulla poena sine lege» hier, wo es nicht um eine Sanktion des Strafrechts geht, nicht massgeblich. Andererseits hat sich eine arbeitslose Person, um ihrer Schadenminderungspflicht nachzukommen, so zu verhalten, als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4). Unter dieser Voraussetzung hätte eine Person in der Situation der Beschwerdeführerin alles darangesetzt, um möglichst rasch eine Arbeit zu finden, und sich in den drei Monaten von Februar bis April 2020 keinesfalls mit lediglich sechs Bewerbungen begnügt, auch wenn die Situation auf dem Arbeitsmarkt schwierig war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin am 28. September 2017 schon einmal bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (AWA-Nr. 8). Sie nahm damals von Oktober bis Dezember 2017 insgesamt 21 Bewerbungen vor (AWA-Nr. 9). Vor diesem Hintergrund kann sie nicht behaupten, sie habe vor der Anmeldung per 1. Mai 2020 keine Ahnung gehabt, in welcher Grössenordnung Arbeitsbemühungen erwartet würden. Im Übrigen hängt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon ab, dass die Beschwerdeführerin zuvor auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen wurde oder mit dem Personalberater des RAV bereits eine Mindestanzahl an Bewerbungen vereinbart hat (s. E. II. 2.2 hiervor).

3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, sie sei zunächst davon ausgegangen, für den Verein D.___ als Kursleiterin arbeiten zu können, bevor sich dies wegen der Pandemie zerschlagen habe. Aus den Akten ergibt sich jedoch keine verbindliche Zusage des Vereins für eine Anstellung: Einerseits liegt kein entsprechender Arbeitsvertrag vor. Andererseits gibt die Beschwerdeführerin selber an, der Stellenantritt sei zu «95 %» sicher gewesen (E. II. 3.1.8 hiervor) resp. es hätten «konkrete Pläne» bestanden (E. II. 3.1.4 hiervor). Dies bedeutet, dass eben noch keine abschliessende Vereinbarung getroffen worden war. Die Möglichkeit einer Anstellung vermag den Verzicht auf weitere Bewerbungen im Februar 2020 indes nicht zu entschuldigen, denn die Schadenminderungspflicht dauert an, bis ein definitiver Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 133). Das Verhalten der Beschwerdeführerin erscheint vor diesem Hintergrund immerhin in einem milderen Licht. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch dem «beinahe zustande gekommenen Arbeitsvertrag» Rechnung getragen, indem sie die Einstelldauer von zehn auf fünf Tage reduzierte (s. Verfügung vom 22. Mai 2020, BB-Nr. 4, sowie E. II. 3.3.2 hiernach).

Die Beschwerdeführerin erfuhr nach eigenem Bekunden im Februar 2020, dass sie nun doch nicht für den Verein D.___ arbeiten konnte (E. II. 3.1.5 hiervor). Der Umstand, dass sie nun keine Stelle mehr in Aussicht hatte, veranlasste sie aber keineswegs dazu, sich entschlossen nach einer anderen Arbeit umzusehen. Sie muss sich vielmehr vorwerfen lassen, dass sie lediglich am 1. März 2020 eine einzige Bewerbung vornahm und in den folgenden zwei Wochen bis zum Lockdown am 16. März 2020 gänzlich untätig blieb. Dies ist umso weniger verständlich, als sie dann im April 2020 immerhin fünf Arbeitsbemühungen vorweisen konnte und nicht ersichtlich ist, was sie im Februar und März 2020 von vergleichbaren Bemühungen hätte abhalten sollen. Selbst wenn sie damals noch nicht beabsichtigte, sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, so ändert dies nichts daran, dass eine zu sanktionierende Verletzung der Schadenminderungspflicht vorlag (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 15).

3.2.3.4 Unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführerin als Risikofall ab dem 16. März 2020 nicht mehr möglich war, einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen. Der Hinweis, die Arbeit als Kursleiterin oder Rhythmikpädagogin könne nicht zu Hause ausgeübt werden, ist indes unbehelflich. Sind nämlich im bisherigen Berufsfeld keine Stellen vorhanden, so ist die Arbeitssuche auf andere Bereiche auszudehnen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 27; AVIG-Praxis ALE B286). Die Beschwerdeführerin unternahm jedoch keinerlei Versuch, eine Heimarbeit zu finden. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass solche Arbeiten selten seien. Einerseits bestand in der Zeit des Lockdowns eine grössere Bereitschaft der Arbeitgeber, Arbeiten im homeoffice zu erlauben. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin längstens eine Stunde am Computer arbeiten kann, ergibt sich im Übrigen nichts für sie: Bei Heimarbeit, zumal mit einem Pensum von 30 %, wäre es ihr möglich gewesen, die Arbeit entsprechend aufzuteilen und dazwischen Pausen einzulegen. Andererseits ist die arbeitslose Person, wenn die Arbeitssuche durch das beschränkte Stellenangebot erschwert, gehalten, umso intensivere Arbeitsbemühungen zu tätigen (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 22). Für die Erfüllung der Schadenminderungspflicht kommt es nicht auf den Erfolg an, sondern einzig auf die ausreichende Intensität der Stellensuche (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 104; BGE 124 V 225 E. 6 S. 234).

3.2.4  Die Beschwerdegegnerin blieb somit im Rahmen ihres Ermessens, als sie die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin von Februar bis April 2020 auch vor dem Hintergrund der ausserordentlichen Lage als unzureichend ansah. Die Beschwerdeführerin ist folglich zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden.

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

·      leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

·      mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

·      schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; er muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O., Art. 30 N 110).

3.3.2  Die Verwaltungsweisung des SECO sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer dreimonatigen Kündigungsfrist, wie es hier zutrifft, eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor (AVIG-Praxis ALE D79/1.A, in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Im vorliegenden Fall ist jedoch schuldmindernd zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2020 mit dem Verein D.___ über eine Anstellung verhandelte (s. E. II. 3.2.3.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher den in der Weisung vorgegebenen unteren Rahmen der Einstelldauer zu Recht unterschritten, indem sie eine Einstellung von fünf Tagen verfügte. Andere Umstände, welche eine weitere Reduktion der Einstelltage gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Gericht hat deshalb keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3.      Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin A.___ vom 2. November 2020 geht nebst Beilagen (Nr. 7 und 8) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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