Urteil vom 23. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur IV-Rente (Einspracheentscheid vom 15. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen; deren Berechnung umfasst auch den Ehemann und den Sohn. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2019 auf CHF 1'657.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) fest (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 17). Am 5. August 2019 erging eine neue Verfügung für den Anspruch ab 1. August 2019; dieser wurde mit CHF 1'488.00 (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) beziffert. Anlass für die Neuberechnung bildete eine Veränderung des Ausbildungslohns des in die EL-Berechnung einbezogenen Sohnes (vgl. AK-Nr. 61).
1.2 Gegen die Verfügung vom 5. August 2019 liess die Beschwerdeführerin am 16. September 2019 Einsprache erheben. Sie stellte den Antrag, ihr seien höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Bei deren Festlegung sei auf die Anrechnung eines BVG-Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von CHF 464'366.00 als Vermögenswert zu verzichten. Dasselbe gelte für den Ertrag aus diesem Guthaben von CHF 837.00. Bei den Ausgaben seien die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 1'012.00 auf CHF 1'202.00 zu erhöhen (AK-Nr. 71).
1.3 Mit Schreiben vom 14. November 2019 (AK-Nr. 73) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie sei zum Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Verfügung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin angepasst werden müsste (reformatio in peius); dies deshalb, weil das Vermögen per 31. Dezember 2018 zu niedrig eingesetzt worden sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, die Einsprache zurückzuziehen. Die Beschwerdeführerin liess am 20. Dezember 2019 erklären, sie halte an der Einsprache fest (AK-Nr. 88). Am 19. Dezember 2019 führte sie in einer E-Mail-Nachricht aus, man sei übereingekommen, den Anspruch ab 1. Januar 2019 neu festzulegen (AK-Nr. 82).
1.4 Mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'487.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu (AK-Nr. 79).
2. Am 9. Januar (AK-Nr. 91) und 9. März 2020 (AK-Nr. 110) verlangte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin verschiedene Dokumente ein (vgl. AK-Nr. 90, 92 ff., 103 ff., 114).
3. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2020 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Januar 2019 neu fest (AK-Nr. 121; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Gleichentags erliess sie eine Verfügung, mit der die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2019 auf CHF 1'633.00 pro Monat festgesetzt wurde, für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2019 auf CHF 1'594.00 pro Monat, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2019 auf CHF 1'657.00 pro Monat und ab 1. Januar 2020 auf CHF 1'321.00 pro Monat (jeweils inkl. Prämienpauschale). Gegenüber den zuvor erfolgten Auszahlungen ergab sich insgesamt eine Rückforderung von CHF 104.00 für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. April 2020 (AK-Nr. 116).
4. Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2020 erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. In Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 neu festzulegen.
2. Namentlich sei das Deckungskapital der privaten Rentenversicherung B.___ bei der C.___ nicht als anrechenbares Vermögen zu qualifizieren.
3. Unter Kosten-und Entschädigungsfolge.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Weiter beantragt sie, das Gericht habe die Beschwerdeführerin auf eine drohende Schlechterstellung hinzuweisen und ihr Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde zu geben (A.S. 18 ff.). Am 4. August 2020 reicht die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme ein, in der sie einzelne Ausführungen der Beschwerdeantwort korrigiert (A.S. 32 f.).
6. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 9. September 2020 an den gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 38 ff.). Der Rechtsschrift wird eine Stellungnahme vom 1./2. Juli 2020 beigelegt. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 19. Oktober 2020 seine Honorarnote ein (A.S. 46 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Ausgaben und des Vermögens (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 5 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
2.2 Die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach Art. 10 ELG. Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), werden nach Artikel 10 Abs. 1 ELG u.a. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (CHF 28'935.00 für ein Ehepaar, CHF 10'080.00 für ein in die Berechnung einbezogenes Kind) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 berücksichtigt. Bei Personen, die in selbstbewohnten Grundeigentum leben, wird als Mietzins der Eigenmietwert der Wohnung eingesetzt. Der Mietwert der eigenen Wohnung entspricht einem Prozentsatz des Katasterwertes. Der Prozentsatz ist nach Gemeinde abgestuft. In der Gemeinde [...] beläuft sich dieser Prozentsatz auf 9,42 % (vgl. § 28 kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern [StG, BGS 614.11] sowie § 1 Abs. 2 und § 2 Steuerverordnung Nr. 15 [BGS 614.159.15]).
Nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG werden bei allen Personen zudem Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) gilt für die Gebäudeunterhaltskosten der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug. Der Pauschalabzug beläuft sich auf 20 % des Bruttoertrags, wenn das Gebäude am Ende der Steuerperiode älter als 10 Jahre ist. Als Bruttoertrag gilt der Mietwert oder der Mietertrag (§ 39 Abs. 3 StG sowie § 9 und § 11 der Steuerverordnung Nr. 16 [BGS 614.159.16]).
2.3
2.3.1 Als Einnahmen angerechnet werden u.a. die Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Praxisgemäss stellt bei Liegenschaften auch die Selbstnutzung durch den Eigentümer einen Ertrag aus unbeweglichem Vermögen dar. Der Mietwert von Liegenschaften, die aufgrund von Eigentum für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, wird als Ertrag aus unbeweglichem Vermögen betrachtet. Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind ebenfalls die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (Art. 12 ELV).
2.3.2 Ebenfalls zu den Einnahmen gerechnet wird bei IV-Rentnern ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, CHF 15'000.00 übersteigt. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der CHF 112'500.00 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).
3. Mit dem Einspracheentscheid vom 15. April 2020 und der diesen umsetzenden Verfügung gleichen Datums hat die Beschwerdegegnerin die anerkannten Ausgaben für die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2019 neu festgelegt.
3.1 Die Berechnung ab 1. Januar 2019 enthält ausgabenseitig die Prämienpauschale für die Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und den Sohn von total CHF 15'804.00, die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige von CHF 1'012.00, Liegenschaftsaufwand von CHF 8'150.00 (Hypothekarzinsen CHF 4'800.00; Gebäudeunterhalt CHF 3'350.00), Wohnkosten von CHF 15'000.00 sowie den Lebensbedarf für die drei genannten Personen von CHF 39'345.00. Die anerkannten Ausgaben belaufen sich damit insgesamt auf CHF 79'311.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 120). Die Berechnung ab 1. Mai 2019 weicht bei den Ausgaben nur insofern ab, als der Liegenschaftsaufwand neu mit CHF 8'212.00 beziffert wird (Hypothekarzinsen CHF 4'800.00; Gebäudeunterhalt CHF 3'412.00), so dass sich geringfügig höhere Ausgaben von CHF 79'373.00 ergeben (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 119). Den Anlass für die Anpassung des Gebäudeunterhalts, der 20 % des Eigenmietwerts entspricht (vgl. E. II. 2.2 hiervor), bildete eine neue Katasterschätzung vom 7. Mai 2019 (vgl. AK-Nr. 106, S. 3). Diese Berechnung gilt auch für den Zeitraum ab 1. August 2019 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 118). Die Berechnung ab 1. Januar 2020 enthält geringfügige Differenzen aufgrund von unstrittigen Anpassungen der Prämienpauschale und des AHV-Beitrags; insgesamt resultieren anerkannte Ausgaben von CHF 79'355.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117).
3.2 In der Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2020 wird in Bezug auf die Ausgaben einzig beanstandet, dass die Vermögenssteuern nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist unbegründet, denn die Vermögenssteuern zählen nicht zu den anerkannten Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG. Die Berechnung, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegt, ist daher ausgabenseitig korrekt (vgl. immerhin zur Position «Gebäudeunterhalt» E. II. 7 hiernach).
4. Die Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie gegen die Behandlung der anrechenbaren Einnahmen.
4.1 Für den Zeitraum ab 1. Januar 2019 sind als Einnahmen ein Vermögensverzehr von CHF 12'330.00, ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 6'023.00, Renteneinnahmen von CHF 24'612.00, Vermögenserträge von CHF 12.00 sowie ein Eigenmietwert von CHF 16'748.00 berücksichtigt worden. Die anrechenbaren Einnahmen belaufen sich damit insgesamt auf CHF 59'725.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 120).
4.2 In der Berechnung ab 1. Mai 2019 ergeben sich geringfügige Erhöhungen beim Eigenmietwert (auf CHF 17'059.00) und beim Vermögensverzehr (um CHF 220.00 auf CHF 12'550.00; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 119). Beide Anpassungen bilden die Folge der Erhöhung der Katasterschätzung von CHF 177'800.00 um CHF 3'300.00 auf CHF 181'100.00.
4.3 Für die Zeit ab 1. August 2019 ist eine Neuberechnung vorgenommen worden; diese enthält weiterhin die seit Anfang 2019 geltenden Beträge für Renteneinnahmen von CHF 24'612.00 und den seit 1. Mai 2019 einbezogenen Eigenmietwert von CHF 17'059.00. Verändert sind das anrechenbare Erwerbseinkommen, das sich neu auf CHF 8'055.00 beläuft, und der Vermögensverzehr, der sich auf CHF 9'764.00 reduziert, sowie der Vermögensertrag von nur noch CHF 2.00. Massgebend für den geringeren Vermögensverzehr ist eine Reduktion des Vermögens unter dem Titel «Sparguthaben/Wertschriften» von CHF 50'845.00 auf CHF 9'069.99 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 118).
4.4 Die Berechnung ab 1. Januar 2020 weicht von derjenigen ab 1. August 2019 insofern ab, als der Vermögensverzehr auf CHF 13'778.00 angestiegen ist. Weiter wird der Vermögensertrag auf CHF 4.00 beziffert. Den Anlass für den höheren Vermögensverzehr bildet die Position «BVG-Freizügigkeitsguthaben», die anstatt mit CHF 443'805.00 neu mit CHF 502'465.00 in der Berechnung figuriert, sowie in geringerem Mass die Vermögensposition «Sparguthaben/Wertschriften», die nun mit CHF 10'610.00 eingesetzt worden ist (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 117).
5. In der Beschwerdeschrift vom 18. Mai 2020 wird, was die anrechenbaren Einnahmen anbelangt, einzig der Vermögensverzehr beanstandet. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Anrechnen der Vermögensposition «BVG-Freizügigkeitsguthaben» von CHF 443’805.00 in der EL-Berechnung für das Jahr 2019 (vgl. AK-Nr. 118, 119, 120) und von CHF 502'465.00 in der EK-Berechnung ab 1. Januar 2020 (vgl. AK-Nr. 117).
5.1 Die Höhe der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin für frühere Zeitabschnitte bildete Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, das mit dem Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.304 vom 22. Oktober 2018 abgeschlossen wurde (AK-Nr. 1; das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, AK-Nr. 16). Das Gericht hatte sich damals mit der Frage zu befassen, ob ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto der 2. Säule, welches der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 1. September 2016 hätte beziehen können, als Vermögen anzurechnen sei. Die Frage wurde bejaht mit der Präzisierung, der Betrag des Guthabens sei um die bei einem Bezug anfallenden Steuern zu reduzieren (E. II. 5.4 des Urteils mit Hinweis auf BGE 140 V 201).
5.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass das BVG-Freizügigkeitsguthaben, das der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 1. September 2016 hätte beziehen können (vgl. die Feststellungen im Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. Oktober 2018, E. II. 5.4), im Jahr 2017 auch tatsächlich bezogen wurde (vgl. die Veranlagung über die entsprechende Sondersteuer, AK-Nr. 4, S. 1 f.). Anschliessend wurde es verwendet, um eine private Rentenversicherung abzuschliessen. Mit der Beschwerdeschrift ist nun ein zweiseitiges Dokument «Auszahlungsplan aufgeschoben» mit einer Leistungs- und Finanzierungsübersicht betreffend die private Rentenversicherung «B.___» vom 27. Juni 2017 eingereicht worden (Beschwerdebeilage 2; AK-Nr. 127, S. 24 f.). Danach haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mit der Versicherung C.___ einen Vertrag abgeschlossen, der am 1. April 2017 zu laufen begann und bis 1. April 2042 dauert. Am 1. April 2017 wurde eine einmalige Investition von CHF 500'000.00 geleistet. Es ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Mittel zum grössten Teil aus dem bezogenen Freizügigkeitsguthaben stammten. Im Gegenzug besteht Anspruch auf Leistungen in der Höhe von CHF 2'083.30 pro Monat ab 1. Mai 2022 während 20 Jahren, letztmals am 1. April 2042. Weiter lässt sich dem Vertrag entnehmen, dass die Investition einen Anlageteil aufweist, der in Zertifikate investiert wird, wobei Erträge aus Indexpartizipation entstehen können, welche der Verrechnungssteuer unterliegen. In einer Bescheinigung vom 11. Januar 2019 teilte die Versicherung der Beschwerdeführerin mit, der Steuerwert der Rentenversicherung B.___ per 31. Dezember 2018 belaufe sich auf CHF 443'805.00 (AK-Nr. 69). Eine analoge Bescheinigung vom 14. Januar 2020 weist per 31. Dezember 2019 einen steuerbaren Vermögenswert von CHF 502'465.00 aus (AK-Nr. 104, S. 6).
5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht korrekt, dass beim anrechenbaren Vermögen ein Betrag von CHF 443'805.00 unter dem Titel «BVG-Freizügigkeitsguthaben» berücksichtigt worden sei. Das BVG-Freizügigkeitsguthaben sei per 1. April 2017 in die private Rentenversicherung B.___ bei der C.___ umgewandelt worden. Der Abschluss dieser Versicherung sei zwingend gewesen, weil die zuvor bei der früheren Arbeitgeberin des Ehemanns bestehende Hypothek dort nicht habe fortgeführt werden können, und die neu finanzierende Bank die Hypothek nur unter der Bedingung gewährt habe, dass eine solche Versicherung abgeschlossen und die Versicherungsansprüche verpfändet würden. Das in die Rentenversicherung eingebrachte Kapital diene der Finanzierung der in einigen Jahren einsetzenden Rentenzahlungen und sei dem Zugriff des Ehemannes der Beschwerdeführerin gleichermassen entzogen, wie dies früher beim ursprünglichen BVG-Freizügigkeitsguthaben der Fall gewesen sei. Wenn das Deckungskapital der privaten Rentenversicherung bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen einbezogen werde, entspreche dies nicht der Absicht des Gesetzgebers. Es würde nämlich ein fiktiver Vermögensverzehr angerechnet bei einem Kapital, über das er gerade nicht mehr verfügen könne. Er würde im Ergebnis dafür bestraft, dass er die Altersvorsorge auf privater Grundlage reorganisiert habe. Würde die Rechtsauffassung der Vorinstanz bestätigt, hätte dies, so die Beschwerdeführerin weiter, die unbillige Folge, dass das gleiche wirtschaftliche Substrat sozusagen doppelbesteuert werde, nämlich einerseits vor dem Rentenbezug als fiktiver Vermögensverzehr und andererseits nach Einsetzen der Rentenzahlungen durch den Einbezug als anrechenbares Einkommen; dies sei nicht sachgerecht und stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber Bezügern von Ergänzungsleistungen dar, die über das ehemalige BVG-Freizügigkeitskonto tatsächlich verfügten und dieses verbrauchen könnten. Daraus folge, dass die Position BVG-Freizügigkeitskonto, die wie gesagt seit Jahren nicht mehr existiere, aus der Berechnung herauszunehmen sei.
5.4 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung aus, das Versicherungsgericht habe die Frage nach der Anrechenbarkeit des Freizügigkeitsguthabens in seinem Urteil vom 22. Oktober 2018 rechtskräftig entschieden, und zwar auch für die Zeit ab 1. April 2017. Es treffe nicht zu, dass die damalige Feststellung durch die Überführung des Freizügigkeitsguthabens in eine private Rentenversicherung ihre Gültigkeit verloren habe. Dass das Guthaben neu investiert werde, sei einzig der Entscheid der Beschwerdeführerin oder ihres Ehemanns. Durch die freiwillige Anlage des Vermögens gehe die Beschwerdeführerin überdies das Risiko ein, dieses oder zumindest einen Teil davon zu verlieren, weshalb jeglicher durch die Anlage erzielte Verlust als Verzicht auf das ihr im Zeitpunkt der Anlage zustehende Vermögen zu betrachten sei. Es komme hinzu, dass das in der Rentenversicherung bestehende Guthaben gemäss einer telefonischen Auskunft der Versicherung vom 24. September 2019 nicht gebunden und daher jederzeit beziehbar sei. Das Freizügigkeitsguthaben sei zumindest in dem Umfang zu berücksichtigen, welches im Zeitpunkt der Fehlinvestition bestanden habe. Gemäss der Vertragsurkunde vom 27. Juni 2017 seien damals CHF 500'000.00 vom BVG-Guthaben in diese Rentenversicherung reinvestiert worden. Wenn der tatsächliche Wert der Rentenversicherung höher sei als dieser Betrag, so sei dieser höhere Wert (abzüglich Steuern) zu berücksichtigen, da grundsätzlich auf das gesamte tatsächliche Vermögen abzustellen sei. Wenn durch eine riskante Anlage Verluste entstünden, seien diese dagegen nicht zu berücksichtigen, und es sei vom damals reinvestierten Betrag von CHF 500'000.00 (abzüglich Steuern) auszugehen.
5.5 Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist insofern berechtigt, als die Bezeichnung «BVG-Freizügigkeitskonto» nicht mehr zutrifft, nachdem das Freizügigkeitsguthaben aus der 2. Säule entnommen wurde. Deswegen kann auch dem von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingenommenen Standpunkt, es müsse immer mindestens der seinerzeitige Stand des BVG-Freizügigkeitskontos bzw. der damit getätigten Investition von CHF 500'000.00 berücksichtigt werden, nicht gefolgt werden. Wenn das Freizügigkeitsguthaben bezogen worden ist, ist es in der Folge grundsätzlich als «normaler» Vermögenswert zu behandeln, der sich auch reduzieren kann (wovon die Gesetzgebung, die einen Vermögensverzehr annimmt, grundsätzlich auch ausgeht). Deshalb kann auch nicht gesagt werden, das Versicherungsgericht habe die sich stellenden Fragen in seinem früheren Urteil bereits rechtskräftig beurteilt, abgesehen davon, dass diese aufgrund der sogenannten «Kalenderjahrpraxis» des Bundesgerichts (BGE 128 V 39) ohnehin neu geprüft werden könnten. Im Übrigen kann der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugestimmt werden; insbesondere vermag die geltend gemachte Ungleichbehandlung gegenüber einer Person, «die über das ehemalige BVG-Freizügigkeitskonto tatsächlich verfügen und dieses verbrauchen könnte», nicht zu überzeugen: Dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann anders verhält, liegt einzig daran, dass sie nach dem Bezug einen Vertrag geschlossen haben, der ihnen diese Möglichkeit nimmt. Wenn sie sich nun auf eben diese, durch einen Vertrag unter Privaten selbst geschaffene Situation berufen, verdient dies keinen Rechtsschutz. Die im Urteil vom 22. Oktober 2018 zitierte Rechtsprechung, wonach ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto als Vermögen anzurechnen ist, sobald die rechtliche Möglichkeit besteht, es zu beziehen, verlöre jegliche Wirkung, wenn es möglich wäre, diese Anrechnung zu verhindern, indem man den Bezug vornimmt, aber anschliessend einen privatrechtlichen Vertrag schliesst und sich dadurch wieder der Möglichkeit beraubt, über das Guthaben zu verfügen. Der Sinn der erwähnten Rechtsprechung besteht gerade darin zu verhindern, dass ein solches Guthaben «stehen gelassen» wird, um zu einem späteren Zeitpunkt Versicherungsleistungen zu erhalten, während in der Zwischenzeit höhere Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen. Wenn die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann das bezogene Freizügigkeitsguthaben dafür einsetzen wollen, in Zukunft – nach einem Aufschub von fünf Jahren – Rentenleistungen zu erhalten, kann dies nicht zulasten der Ergänzungsleistungen gehen. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Literaturstelle (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage 2015, N 437), wonach Austrittsleistungen, die nicht dem Destinatär ausbezahlt, sondern in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden, nicht anzurechnen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, denn sie setzt voraus, dass es sich anschliessend weiterhin um ein der zweiten Säule verhaftetes Guthaben handelt, das dem Bezug durch die versicherte Person grundsätzlich entzogen ist. Mit «Vorsorgeeinrichtung» ist eine Pensionskasse oder eine andere dem BVG oder dem Freizügigkeitsgesetz [FZG, SR 831.42] unterstellte Einrichtung gemeint; auch dort kann aber der von Müller genannte Grundsatz nicht gelten, wenn ein Bezug des Kapitals möglich ist. Hier wurde das Guthaben aber nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht, sondern zum Abschluss einer privaten Rentenversicherung verwendet. Wenn dieses Vorgehen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, notwendig war, um im Jahr 2016 eine Hypothek abschliessen zu können, ändert dies nichts an der Beurteilung, denn die Ergänzungsleistungen bezwecken die Existenzsicherung und nicht (jedenfalls nicht in erster Linie) den Erhalt von Grundeigentum. Deshalb steht auch eine erfolgte Verpfändung der Anrechnung als Vermögenswert nicht entgegen. So wird auch Grundeigentum als Vermögen angerechnet (und dies, soweit es nicht selbstbewohnt ist, zum Verkehrswert, vgl. Art. 17 Abs. 4 ELV), auch wenn es mit Grundpfandrechten belastet ist. Im Gegenzug wird die Schuld, zu deren Sicherstellung die Verpfändung vorgenommen wird, für die EL-Berechnung vom Vermögen in Abzug gebracht. Was die Höhe der Anrechnung anbelangt, ist auf den Rückkaufswert abzustellen (vgl. die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3443.02); dies entspricht der steuerrechtlichen Behandlung, unterliegen doch Kapital- und Rentenversicherungen – anders als Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a – mit ihrem Rückkaufswert der Vermögenssteuer (vgl. § 69 des kantonalen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, BGS 614.11). Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher der jeweilige Steuerwert am Ende des Vorjahres heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht in dieser Weise vorgegangen.
5.6 Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die den Steuerwert der Rentenversicherung per 31. Dezember 2018 von CHF 443’805.00 als anrechenbares Vermögen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung des Jahres 2019 berücksichtigt hat, korrekt. Dasselbe gilt für den Wert von CHF 502'465.00 per 31. Dezember 2019, der für das Jahr 2020 heranzuziehen ist (vgl. E. II. 5.2 am Ende hiervor). Da es sich nicht mehr um ein Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule handelt, fällt auch keine Sondersteuer an, die in Abzug zu bringen wäre (die allgemeine Vermögenssteuer zählt wie erwähnt nicht zu den anerkannten Ausgaben, vgl. E. II. 3.2 hiervor). An dieser Stelle nicht zu prüfen ist, wie die Rentenversicherung zu behandeln zu sein wird, sobald die vertraglich vereinbarten Rentenzahlungen ab Mai 2022 fliessen.
6. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die im Einspracheentscheid vorgenommene Reduktion des Vermögens per 1. August 2019 sei zu Unrecht erfolgt. Der angefochtene Entscheid sei daher zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern.
6.1 Nach den Verwaltungsweisungen ist eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen tatsächlichen Vermögensverzehrs auf Antrag möglich, aber nur einmal pro Kalenderjahr (WEL Rz. 3641.02).
6.2 Im Rahmen der Neuberechnung ab 1. August 2019, welche primär wegen der unbestrittenen Veränderung des Ausbildungslohns des Sohnes erfolgte, wurde die Vermögensposition «Sparguthaben/Wertschriften», welche zuvor mit CHF 50'845.00 eingesetzt worden war (vgl. AK-Nr. 119 f.), gestützt auf die eingereichten Dokumente auf CHF 9’069.00 reduziert (vgl. AK-Nr. 118). Dieser neue Vermögensstand ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin erklärte den Rückgang damit, dass sie Investitionen in die Liegenschaft getätigt habe und einem Finanzbetrug «aufgesessen» sei (vgl. AK-Nr. 103). Die Beschwerdegegnerin hat diese Begründung zunächst akzeptiert, verlangt nun aber, der zwischen 1. Januar und 1. August 2019 eingetretene Vermögensrückgang von CHF 41'698.00 auf dem Konto bei der Bank [...] sei als Vermögensverzicht zu betrachten. In Bezug auf die Ausgaben für die Liegenschaft sind gewisse Ausgaben dokumentiert. So kam es am 7. Mai 2019 zu einer neuen, um CHF 3'300.00 höheren Katasterschätzung wegen einer Photovoltaikanlage, und an anderer Stelle wird eine Wärmepumpe erwähnt (AK-Nr. 4, S. 6 und 107, S. 3). Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Aufstellung vom 1./2. Juli 2019 (Beilage zur Replik vom 9. September 2020) eingereicht, die grundsätzlich als plausibel erscheint. Was den «Finanzbetrug» anbelangt, enthalten die Akten zwar keine näheren Unterlagen, insbesondere keinen Polizeirapport. Die Angaben der Beschwerdeführerin können aber nicht als unglaubhaft gelten. Ein Vermögensverlust zufolge Betrugs stellt nur dann einen Vermögensverzicht dar, wenn das Verhalten der betroffenen Person als besonders leichtsinnig bezeichnet werden muss, wofür hier keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Weiter ist zu beachten, dass die EL-Berechnung ab 1. Januar 2019 einen Vermögensverzehr von etwas mehr als CHF 1'200.00 pro Monat vorsieht, so dass eine gewisse Abnahme im Zeitraum von sieben Monaten plausibel ist. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher ein Vermögensrückgang in der aus den Kontoauszügen ersichtlichen Grössenordnung nicht als abwegig zu bezeichnen. Es wäre zwar nicht falsch gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin zu dieser Frage im Verwaltungsverfahren ergänzende Abklärungen vorgenommen hätte. Von einem Fehler, der Anlass zu einer Korrektur im Beschwerdeverfahren (mit Androhung einer reformatio in peius) bieten müsste, kann jedoch nicht gesprochen werden. Wenn sich die Beschwerdegegnerin mit den gelieferten Informationen begnügt hat, bewegt sich dies im Rahmen des Ermessens, das ihr in Bezug auf die Intensität der zu treffenden Abklärungen zusteht. Von der Androhung einer reformatio in peius ist abzusehen.
7. Von Amtes wegen ist noch auf den folgenden Punkt hinzuweisen: Der Eigenmietwert bestimmt sich nach steuerrechtlichen Grundsätzen (vgl. E. II. 2.2 hiervor); zu diesen gehört auch, dass der auf eine Photovoltaikanlage entfallende Teil der Katasterschätzung bei der Ermittlung des Eigenmietwerts grundsätzlich nicht berücksichtigt wird (vgl. die Erläuterungen zu § 27 Nr. 4 «Betrieb einer Photovoltaikanlage» im kantonalen Steuerbuch, steuerbuch.so.ch/steuern/einkommenssteuer, S. 7 Ziffer 2.5, besucht am 17. Dezember 2020). Soweit in den Berechnungen für die Zeit ab 1. Mai 2019, ab 1. August 2019 und ab 1. Januar 2020 der Eigenmietwert von CHF 16'748.00 auf CHF 17'059.00 und der Gebäudeunterhalt (20 % des Eigenmietwerts) von CHF 3'350.00 auf CHF 3'412.00 erhöht worden ist, ist dies daher möglicherweise nicht korrekt. Jedenfalls ist dieser Punkt – beispielsweise durch eine entsprechende Rückfrage bei den Steuerbehörden – nochmals zu überprüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur nochmaligen Prüfung und allfälligen Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die auf einen (von den Parteien nicht erwähnten) Punkt von inhaltlich und betragsmässig sehr geringer Bedeutung beschränkte teilweise Gutheissung (E. II. 7 hiervor) rechtfertigt keine Kostenausscheidung.
9. Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2019 bezieht.
2. Soweit sich die Beschwerde auf jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Mai 2019, ab 1. August 2019 und ab 1. Januar 2020 bezieht, wird sie in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Akten zur ergänzenden Abklärung gemäss Erwägung II. 7 hiervor an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde auch diesbezüglich abgewiesen.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_96/2021 vom 15. Februar 2021 nicht ein.