Urteil vom 15. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Dominik Zehntner
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 28. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 3. April 2018 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der 1938 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf eine jährliche Ergänzungsleistung zu ihrer Altersrente der AHV (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 3). Dem Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass ein Einnahmenüberschuss von CHF 22'714.00 ermittelt wurde (AK-Nr. 2).
1.2 In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin eine mit «Betreuungs- und Pflegevertrag ab 13.3.2018» überschriebene Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B.___ vom 1. Mai 2018 eingereicht. Laut dieser Vereinbarung betreut der Sohn seine Mutter bei dieser zu Hause und wird dafür mit kostenfreiem Wohnen, sämtlichen Mahlzeiten und einer monatlichen Zahlung von CHF 5'000.00 entschädigt (AK-Nr. 4, S. 1 f.). Mit der Vereinbarung wurde ein Erhebungsblatt der Pro Senectute vom 1. Mai 2018 aufgelegt (AK-Nr. 4, S. 3 f.).
1.3 Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zu, nachdem diese zuvor eine solche leichten Grades bezogen hatte (AK-Nr. 6). Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, [...], bestätigte am 4. Juli 2018, dass die Beschwerdeführerin ohne die tägliche Betreuung und Pflege zu Hause durch ihren Sohn B.___ (in Ergänzung mit der Spitex) in ein Pflegeheim eintreten müsste und voll pflegebedürftig sei (AK-Nr. 8).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin nahm die ihr zugestellten Unterlagen als Gesuch um Rückerstattung von Pflege- und Betreuungskosten im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten der Ergänzungsleistungen entgegen und verlangte ergänzende Unterlagen (vgl. AK-Nr. 7). Die Beschwerdeführerin liess in der Folge verschiedene Dokumente einreichen (AK-Nr. 9 – 13). Die Beschwerdegegnerin erachtete diese Unterlagen als nicht ausreichend und verlangte zusätzliche Angaben (AK-Nr. 14). Am 15. Mai 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin respektive ihrem Sohn mit, sie könne dem Gesuch nicht entsprechen (AK-Nr. 18).
2.2 Nachdem B.___ am 13. Februar 2019 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (AK-Nr. 19), lehnte es die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. März 2019 ab, Kosten für die erbrachte Pflege und Betreuung durch einen Familienangehörigen zu übernehmen (AK-Nr. 24).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin liess am 24. April 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. März 2019 erheben (vgl. AK-Nr. 25); diese wurde am 13. Juni 2019 ergänzend begründet (AK-Nr. 27).
3.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2019 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis 30. August 2019 den schriftlichen Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr Sohn durch die Betreuung eine wesentliche Erwerbseinbusse erlitten habe, sowie eine detaillierte Aufstellung des Betreuungsaufwandes einzureichen (AK-Nr. 28). Die Frist wurde in der Folge bis 15. Oktober 2019 verlängert (AK-Nr. 30). Die Beschwerdeführerin liess am 9. Oktober 2019 zahlreiche Unterlagen einreichen (AK-Nr. 31 f.).
3.3 Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. November 2019 ab (AK-Nr. 33; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Am 14. Januar 2020 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. November 2019 erheben (A.S. 5 ff.). Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, «die von ihrem Sohn B.___ erbrachten Pflegeund Betreuungskosten spätestens ab dem 1. Juli 2018 zu vergüten». Eventualiter wird beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
5. Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2020 (A.S. 20 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.
6. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 24. Februar 2020 (A.S. 26 ff.) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (vgl. A.S. 32).
7. Am 28. September 2020 findet vor dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung statt. Dabei wird der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, mittels Videokonferenz als Zeuge zur Sache befragt. Bezüglich der Zeugenaussagen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 28. September 2020 verwiesen (A.S. 69 ff.).
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juli 2018 Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen hat. Konkret geht es um Kosten, die der Beschwerdeführerin für die Pflege und Betreuung durch ihren Sohn entstehen.
2.
2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, BGS 831.30]); diese bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).
2.2 Die Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und auf die Subdelegation in Art. 19 ELV erliess das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV, SR 831.301.1]). Die ELKV regelte in ihrem zweiten Abschnitt (Art. 6 – 15) die Übernahme von Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Pflege und Betreuung. Art. 13 sah vor, die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, würden vergütet (Abs. 1); die Kosten privater Träger würden vergütet, soweit sie den Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprächen (Abs. 4). Die Vergütung von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige war bis Ende 2003 in Art. 13 Abs. 5 ELKV geregelt, ab 1. Januar 2004 in Art. 13b ELKV (vgl. dazu: Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2005.85 vom 22. Februar 2006 E. 5, publiziert in SOG 2006 Nr. 35). Laut Abs. 1 dieser Bestimmung setzte eine Vergütung solcher Kosten voraus, dass die betreffenden Familiengehörigen erstens nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen waren und zweitens durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten. Abs. 2 limitierte die Vergütung auf den Umfang des Erwerbsausfalls.
2.3
2.3.1 Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheitsund Behinderungskosten nunmehr im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Die bisherigen Bestimmungen (Art. 3-18 ELKV) blieben während einer Dauer von höchstens drei Jahren ab 1. Januar 2008 anwendbar, solange der Kanton keine diesbezüglichen Normen erlassen hatte (Art. 34 ELG).
2.3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung vergüten die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause. Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden (Art. 14 Abs. 2 ELG).
2.3.3 Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleitung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und verwitweten Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich dieser Betrag auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Für Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung der AHV gilt diese bundesrechtlich vorgeschriebene Erhöhung auf CHF 90'000.00 nur dann, wenn sie vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben (vgl. Art. 14 Abs. 5 ELG; BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.). Es steht den Kantonen aber frei, ihrerseits einen höheren Maximalbetrag festzulegen.
2.3.4 Personen, die aufgrund eines Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung haben, haben Anspruch auf die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten, die den Einnahmenüberschuss übersteigen (Art. 14 Abs. 6 ELG). Die Höchstbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3 ELG gelten auch in dieser Konstellation (Michel Valterio, Commentaire de la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’AVS et à l’AI, 2015, S. 229, Art. 14 N 21; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, 2015, S. 292 N 856). Falls das kantonale Recht keine abweichende Regelung vorsieht, besteht höchstens Anspruch auf den massgebenden Höchstbetrag nach Abzug des Einnahmenüberschusses (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff.; vgl. auch die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 5310.06 und Beispiel b in Anhang 13).
2.4 Der Kanton Solothurn schöpfte die dreijährige Übergangsfrist (Art. 34 ELG; vgl. E. II. 2.3.1 hiervor) aus. Seit 1. Januar 2011 gelten nun kantonale Bestimmungen. Gemäss § 82 Abs. 2 lit. c kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat insbesondere «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung». Gestützt darauf wurde § 65 kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen. Diese Bestimmung legt fest, die in Art. 14 Abs. 3 ELG erwähnten Beträge gälten als Höchstbeträge, und delegiert die Kompetenz zur Regelung der «Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» weiter an das Volkswirtschaftsdepartement; dieses hat das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) erlassen, dessen § 16 die Übernahme von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige regelt. Danach werden Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden (Abs. 1). Die Kosten werden im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet, jedoch höchstens in der Höhe von Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (Abs. 2). Ein allfälliger Einnahmenüberschuss wird verrechnet (Abs. 3). Diese Regelung entspricht also weitestgehend der früheren bundesrechtlichen Normierung. Es wird einzig ergänzt, dass die Vergütung auf die Kosten beschränkt ist, welche bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson entstehen würden.
3.
3.1 Das Versicherungsgericht hatte sich im Urteil VSBES.2019.50 vom 3. April 2020 mit der Frage zu befassen, welcher Höchstbetrag zur Anwendung gelangt, wenn die Übernahme von Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige zur Debatte steht und die versicherte Person eine Hilflosenentschädigung der AHV bezieht, ohne zuvor eine solche der Invalidenversicherung bezogen zu haben. Es hat dazu in E. II. 5.1 bis II. 5.5 des erwähnten Urteils Folgendes erwogen:
«5.
5.1 Wie dargelegt, ermächtigt das Bundesrecht die Kantone, Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten vorzusehen. Im Kanton Solothurn gelten die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten Beträge als Höchstbeträge (§ 65 SV; …). Es stellt sich zunächst die Frage, ob dieser Höchstbetrag auch in der hier gegebenen Konstellation, in der die Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause zur Diskussion steht, Anwendung findet.
5.2 Die Vergütung der Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c ELG bildet nach der gesetzlichen Konzeption einen Bestandteil der Krankheits- und Gesundheitskosten, welche im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV übernommen werden können. Kantonale Höchstbeträge gelten daher grundsätzlich auch für diese Leistungen (vgl. das zitierte Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2 am Ende). Eine Besonderheit besteht insofern, als die Absätze 4 und 5 von Art. 14 ELG bei bestimmten Versicherten einen höheren Mindestbetrag vorsehen, «soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und die Assistenzbeiträge der AHV oder der IV nicht gedeckt sind». Diese Sonderregelung gilt nur für Kosten für Pflege und Betreuung, nicht dagegen für andere Arten von Krankheits- und Behinderungskosten (vgl. WEL Rz. 5310.04). Anderweitige Ausnahmen ergeben sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben nicht. Ob ein festgelegter Höchstbetrag auch diese Kosten erfasst, ist daher eine Frage des kantonalen Rechts.
5.3 Wie erwähnt, erfolgt die kantonale Regelung der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen auf drei Normstufen: Im Sozialgesetz wird die Regelung über «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung» vollumfänglich an den Regierungsrat delegiert (§ 82 Abs. 2 lit. c SG). Die gestützt darauf erlassene Verordnungsbestimmung (§ 65 SV) enthält in Abs. 1 und 2 Grundsätze, wonach die Vergütung an die Kriterien der medizinischen Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit geknüpft ist, erklärt anschliessend in Abs. 3, die in Art. 14 Abs. 3 ELG genannten Beträge gälten «als Höchstbeträge im Sinne dieser Sozialverordnung» und bestimmt schliesslich in Abs. 4, das Departement (gemeint ist das Volkswirtschaftsdepartement) werde «die Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» in einem separaten Reglement bestimmen, nimmt also in Bezug auf die «Einzelheiten» eine Subdelegation vor. Gestützt darauf hat das Volkswirtschaftsdepartement das RKEL erlassen, das am 1. Januar 2011 in Kraft trat (vgl. zum Ganzen auch SOG 2018 Nr. 10).
5.4 Nach dem Gesagten verweist § 65 Abs. 3 SV in Bezug auf die Höchstbeträge direkt auf das Bundesrecht; dies spricht dafür, dass die entsprechenden Grundsätze, insbesondere diejenigen zum Anwendungsbereich des höheren Betrags nach Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG (…), ebenfalls Geltung haben sollen. Ob es durch die Subdelegation an das Volkswirtschaftsdepartement gedeckt wäre, auf der Ebene des RKEL eine hiervon abweichende Regelung zu treffen, ist fraglich, kann aber offen bleiben, denn die Bestimmungen des Reglements enthalten keine solche Abweichung: § 4 Abs. 2 RKEL nimmt zwar Bezug auf die in Art. 14 Abs. 4 ELG vorgesehene Erhöhung des Höchstbetrags, legt aber einzig fest, dass diesfalls die Hilflosenentschädigung von den Betreuungskosten abgezogen wird, wobei der Höchstbetrag nach Art. 14 Abs. 3 ELG nicht unterschritten werden darf; daraus lässt sich nicht ableiten, man habe in Bezug auf den Anwendungsbereich des erhöhten Höchstbetrags vom Bundesrecht abweichen wollen. § 16 ELKV, der sich konkret mit den Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige befasst, übernimmt, wie dargelegt, grundsätzlich die frühere bundesrechtliche Regelung. Die einzige Abweichung besteht darin, dass die Vergütung nicht nur auf den Erwerbsausfall beschränkt wird, sondern auch auf die Kosten, die bei Inanspruchnahme einer Pflegefachperson erwachsen würden (…). Dabei handelt es sich nicht um eine Erweiterung des Anspruchs, sondern um eine zusätzliche Beschränkung; diese lässt nicht den Schluss zu, man habe in Bezug auf die Höchstbeträge über die Art. 14 Abs. 3 – 5 ELG hinausgehen wollen. Die Frage, welcher Höchstbetrag anwendbar ist, beurteilt sich daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere BGE 142 V 457 (vgl. E. II. 2.3.3 hiervor).
5.5 Die Beschwerdeführerin wurde 1936 geboren und bezieht demnach schon seit längerer Zeit eine AHV-Altersrente. Sie stellte am 12. August 2016 den Antrag auf Gewährung einer Hilflosenentschädigung (…). Ihren Ausführungen im Verfahren lässt sich entnehmen, dass ihr zunächst mit Verfügung vom 6. Februar 2017 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV zugesprochen wurde (…). Ab 1. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin sodann eine AHV-Hilflosenentschädigung schweren Grades zugesprochen (…). Die Beschwerdeführerin bezieht demnach seit ihrem 81. Altersjahr eine Hilflosenentschädigung. Zuvor war ihr keine solche ausgerichtet worden. Namentlich war sie nicht Bezügerin einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung, die durch eine solche der AHV abgelöst wurde. Damit steht auch fest, dass für die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten ein Höchstbetrag von CHF 25'000.00 (und nicht ein solcher von CHF 90'000.00) gilt (BGE 142 V 457 E. 3 S. 460 ff.; …). An diesen Höchstbetrag ist zudem ein allfälliger Einnahmenüberschuss anzurechnen (BGE 142 V 457 E. 4 S. 463 ff. und § 16 Abs. 3 RKEL; …).»
3.2 Dieselbe Konstellation ist auch im vorliegenden Fall gegeben: Die 1938 geborene Beschwerdeführerin bezog laut den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ab November 2015 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades der AHV, welche sodann mit Verfügung vom 13. Juni 2018 ab 1. Juni 2018 auf eine solche mittleren Grades angehoben wurde. Eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung hatte sie nicht bezogen. Demnach ist, wie sich aus den zitierten Erwägungen des Urteils vom 3. April 2020 ergibt, der Höchstbetrag von CHF 25'000.00 anwendbar. Sollte diese Rechtslage allenfalls – etwa mit Blick auf die laufende Diskussion zur Angehörigenpflege, auf die auch in der Beschwerdeschrift am Ende hingewiesen wird – als unbefriedigend erscheinen, wäre es Sache des Gesetzoder Verordnungsgebers, sie zu ändern.
4.
4.1 Wie sich den Akten entnehmen lässt, bezieht die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Dr. med. C.___ bestätigt in seinem mit «Medizinischer Nachweis betreffend Pflegebedürftigkeit» überschriebenen Attest vom 4. Juli 2018 (E. II. 1.3 hiervor), dass die Beschwerdeführerin ohne die tägliche Betreuung und Pflege zu Hause durch ihren Sohn B.___ (in Ergänzung mit der Spitex) in ein Pflegeheim eintreten müsste und voll pflegebedürftig sei (AK-Nr. 8). Der Sohn B.___ hat anlässlich seiner Befragung als Zeuge vom 28. September 2020 ausführlich und eindrücklich das Ausmass seiner Pflege- und Betreuungstätigkeit geschildert; diese lässt, wie er glaubhaft dargelegt hat, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zu. Vor diesem Hintergrund kann als hinreichend erstellt gelten, dass ein erheblicher Pflege- und Betreuungsbedarf besteht, welcher der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die pflegende/betreuende Person weitgehend entgegensteht. Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die gesamte Pflege und Betreuung zum grössten Teil – mit einer gewissen Unterstützung durch die Spitex, deren zeitlicher Anteil aber vergleichsweise gering ausfällt – durch ihren Sohn erbracht wurde und wird. Der (grundsätzliche) Anspruch auf Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten hängt somit davon ab, ob davon auszugehen ist, der Sohn erleide durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse (vgl. E. II. 2.4 hiervor).
4.2 Der Sohn der Beschwerdeführerin, B.___, macht geltend, er sei im Ausland als erfolgreicher Fotograf tätig gewesen und habe viele Jahre in den USA gelebt. Sein Verdienst habe sich in der Grössenordnung von $ 100'000.00 bis 120'000.00 bewegt und diese teilweise überstiegen. Im Verwaltungsverfahren hat er neben einigen Rechnungen aus den Jahren 2000 bis 2011 (AK-Nr. 9) eine Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 eingereicht, verfasst durch D.___, [...], mit Begleitschreiben vom 7. Juni 2019 und Übersetzung vom 11. Juni 2019 ein (AK-Nr. 26, S. 9 – 11). Anlässlich der Zeugenbefragung vom 28. September 2020 hat B.___ erklärt, er könne die Unterlagen, die D.___ für das Erstellen der Erfolgsrechnung zur Verfügung standen, dem Gericht innert nützlicher Frist einreichen. Es mag mit Blick auf kommende Jahre sinnvoll sein, dass ihn die Beschwerdegegnerin auffordert, diese Unterlagen einzureichen. Für die Belange des vorliegenden Verfahrens kann aber gestützt auf die Akten und die ausführliche Schilderung durch B.___ als Zeugen als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass er bis November 2014 ein jährliches Einkommen von mehr als CHF 25'000.00 erzielte und auch weiterhin erzielt hätte, wenn er seine Tätigkeit als Fotograf fortgesetzt hätte. Ebenso erscheint es aufgrund der Aussage des Zeugen, der einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, als überwiegend wahrscheinlich, dass er tatsächlich im November 2014, als seine Mutter einen Hirnschlag erlitt, seine Geschäftstätigkeit in New York abbrach, um in die Schweiz zu reisen und sich der Betreuung seiner Mutter zu widmen. Wie der Zeuge erklärt hat, war er zunächst davon ausgegangen, diese Betreuung und Pflege der Mutter werde sich auf einige Wochen beschränken. In der Folge wurden daraus aber Jahre, in denen er nicht mehr nach [...] zurückgekehrt ist und – abgesehen von einem wenig erfolgreichen Versuch über einen Kontakt in [...] – auch keine erwerbliche Tätigkeit mehr ausüben konnte.
4.3 Zusammenfassend kann für den Zeitraum ab 1. Juli 2018, für den die Pflegebedürftigkeit der Mutter durch die Bescheinigung von Dr. med. C.___ wie auch durch die kurz zuvor erfolgte Erhöhung der Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades erstellt ist, als erstellt gelten, dass sich der Sohn B.___ in einem Ausmass der Betreuung und Pflege der Beschwerdeführerin gewidmet hat, welches die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausschloss. Ebenso ist davon auszugehen, dass er andernfalls in [...] verblieben wäre, dort seine Geschäftstätigkeit fortgesetzt und ein Einkommen erzielt hätte, welches über CHF 25'000.00 liegt. Welche genaue Höhe sein Verdienst erreicht hätte, kann offenbleiben, da nach dem vorstehend Gesagten ein diesen Betrag übersteigendes Einkommen keinen Einfluss auf die Kostenübernahme hat.
5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Übernahme von Kosten für die Betreuung und Pflege durch ihren Sohn ab 1. Juli 2018 grundsätzlich erfüllt sind. Ob und in welchem Umfang Anspruch auf konkrete Zahlungen besteht, wird aber durch die Beschwerdegegnerin ergänzend zu prüfen und festzulegen sein, denn der Anspruch ist auf höchstens CHF 25'000.00 pro Jahr beschränkt; daran ist auch noch ein Einnahmenüberschuss, wie ihn die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 (ab 1. März 2018) ermittelt und auf CHF 22'714.00 beziffert hat (vgl. AK-Nr. 22), anzurechnen. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist demnach im Prinzip begründet; der Anspruch fällt aber betragsmässig jedenfalls deutlich niedriger aus als beantragt. Der Beschwerdeführerin wird auch im günstigsten Fall nur ein Bruchteil des im «Betreuungs- und Pflegevertrag» vom 1. Mai 2018 (AK-Nr. 4) genannten Betrags von CHF 5'000.00 pro Monat vergütet werden können (wobei aufgrund der Aussagen des Sohnes am Ende der Zeugenbefragung ohnehin als fraglich erscheint, ob er wirklich eine Vergütung in dieser Höhe beanspruchen wollte; vgl. A.S. 78). Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; diese wird den Anspruch auf Übernahme der Kosten für Betreuung und Pflege durch den Sohn B.___ für die Zeit seit 1. Juli 2018 noch betragsmässig festzulegen haben.
6.
6.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu kürzen, als das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).
6.2 Rechtsanwalt Zehntner macht in seiner Kostennote vom 30. März 2020 einen Zeitaufwand von 12:05 Stunden (zuzüglich eine Stunde Nachbereitung zu CHF 250.00) geltend. Hinzu kommt der Aufwand für die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung und die entsprechende Hin- und Rückreise. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zwar im Grundsatz, aber betragsmässig nur zu einem geringen Teil obsiegt, erscheint es als angemessen, unter dem Titel der Parteientschädigung Dreiviertel des Aufwands, entsprechend 12 Stunden, und Auslagen von CHF 50.00 zu entschädigen; mit der Mehrwertsteuer von CHF 235.00 resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3’285.00.
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 28. November 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Vergütung der Kosten für Pflege und Betreuung durch ihren Sohn ab 1. Juli 2018 entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3’285.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger