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Solothurn Versicherungsgericht 09.04.2019 VSBES.2019.69

9. April 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,454 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Rückforderung zu viel ausbezahlter Leistungen nach Art. 25 ATSG

Volltext

Urteil vom 9. April 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen nach Art. 25 ATSG (Verfügung vom 8. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem 1982 geborenen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. April 2005 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 41).

1.2     Mit Verfügung vom 16. November 2015 hob die Beschwerdegegnerin die ganze Rente des Beschwerdeführers auf Ende Dezember 2015 auf (IV-Nr. 111). Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 10. März 2017 ab (Verfahren VSBES.2015.329; IV-Nr. 123 S. 2 ff.). Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.

2.       Obwohl die Rente auf Ende Dezember 2015 rechtskräftig aufgehoben worden war, zahlte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während des Zeitraums von Januar 2016 bis April 2018 weiterhin monatliche Beträge von CHF 2'350.00, entsprechend der bisherigen ganzen Rente, aus.

3.

3.1     Mit Schreiben vom 20. April 2018 (IV-Nr. 127) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, nach Überprüfung seiner Invalidenrente sei festgestellt worden, dass der Anspruch per Dezember 2015 aufgehoben worden sei. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen müssten nach gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert werden.

3.2     Der Beschwerdeführer äusserte sich gegenüber der Beschwerdegegnerin am 27. November 2018 (IV-Nr. 128). Die Beschwerdegegnerin leitete diese Stellungnahme am 30. Januar 2019 an die zuständige Ausgleichskasse weiter (IV-Nr. 129).

4.       Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (IV-Nr. 136 S. 2 f.) hielt die Beschwerdegegnerin unter dem Titel «Rückforderung zu viel ausbezahlte Leistungen» fest, die Invalidenrente sei «gemäss Aufhebungsverfügung vom 16. November 2015 per Dezember 2015 einzustellen». Die in der Zeit von Januar 2016 bis April 2018 geleisteten Zahlungen von monatlich CHF 2'350.00, total CHF 65'800.00, würden zurückgefordert. Nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen von CHF 550.00 verbleibe eine Restschuld von CHF 65'250.00.

5.       Mit Zuschrift vom 13. März 2019 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2019 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Rückerstattungspflicht zu erlassen.

3.    Die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer CHF 550.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. September 2018 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

6.       Die Akten der Beschwerdegegnerin wurden beigezogen. Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.

II.      

1.       Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die funktionelle Zuständigkeit ist für das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers gegeben, nicht dagegen für das Rechtsbegehren 2 (vgl. E. II. 3 hiernach). Auf die Beschwerde ist daher teilweise einzutreten.

2.       Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.1     Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen. Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 1-3 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

2.2     Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen. Über den Erlass wird eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 ATSV).

3.       Mit der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2019 wurden ohne Rechtsgrund erbrachte Zahlungen in der Höhe von CHF 65'800.00 (abzüglich geleistete Abzahlungen von CHF 550.00) zurückgefordert. Es handelt sich um eine Rückforderungsverfügung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 ATSV (E. II. 2.1 hiervor). Diese betrifft den materiellen Bestand der Rückforderung. Ein allfälliger Erlass wäre erst dann zu prüfen, wenn die Rückforderung und deren Höhe rechtskräftig feststehen. Über die Frage, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind, hat zunächst der Versicherungsträger zu beurteilen. Er erlässt darüber eine Verfügung (Art. 4 Abs. 5 ATSV; E. II. 2.2 hiervor). Das Versicherungsgericht ist daher zur Beurteilung des mit dem Rechtsbegehren 2 der Beschwerde gestellten Erlassgesuchs funktionell nicht zuständig, zumal nicht gesagt werden kann, die Voraussetzungen für den Erlass seien offensichtlich erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Rückforderung sei ihm zu erlassen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird das Erlassgesuch zu beurteilen haben, sobald der Bestand und die Höhe der Rückforderung rechtskräftig festgestellt sind.

4.       Wie dargelegt, sind die fraglichen Rentenzahlungen unbestrittenermassen ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers, die Rückforderung sei aufzuheben, wäre daher nur gutzuheissen, wenn die Rückforderung verwirkt wäre. Dies wird in der Beschwerde zu Recht nicht vorgebracht:

4.1     Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

4.2     Die Verfügung vom 8. Februar 2019 erging gut drei Jahre nach der ersten zu Unrecht erfolgten Rentenzahlung für Januar 2016. Die fünfjährige Frist ist damit auf jeden Fall gewahrt.

4.3.1  Die relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger irrtümlich eine zu hohe Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013 vom 29. August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 20109 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.3.2  Bei periodischen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f.).

4.3.3  Die Akten enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin mehr als ein Jahr vor dem Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2019 Kenntnis vom Rückforderungsanspruch erhalten hätte. Die einjährige relative Frist wurde somit gewahrt. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob allenfalls bereits das Schreiben vom 20. April 2018 – analog zum Vorbescheid, wenn ein solcher erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1 mit Hinweisen) – fristwahrende Wirkung hatte.

5.       Materiell ist, wie bereits erwähnt, unbestritten, dass die fraglichen Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Daher besteht gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG ohne weiteres die Pflicht zur Rückerstattung (vgl. E. II. 2 hiervor). Die Beschwerde ist daher unbegründet, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsverfügung verlangt wird. Soweit der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch stellt, fällt dessen Behandlung, wie dargelegt, in die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, sodass insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die weiter verlangte Rückerstattung der erfolgten Teilzahlungen von CHF 550.00 ist abzuweisen, soweit sie sich auf die beantragte Aufhebung der Rückforderungsverfügung stützt, und es ist nicht darauf einzutreten, soweit sich diese Rechtsfolge allenfalls aus einem Erlass der Rückforderung ergeben könnte.

6.      

6.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach der Rechtsprechung gilt die Rückforderung einer Leistung als Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen und unterliegt somit der Kostenpflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 112 V 97 E. 1b S. 100). Da der Aufwand des Gerichts unterdurchschnittlich war, sind die Kosten auf CHF 300.00 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird über das Erlassgesuch zu entscheiden haben, sobald der Bestand und die Höhe der Rückforderung rechtskräftig feststehen.

4.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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