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Solothurn Versicherungsgericht 05.12.2019 VSBES.2019.49

5. Dezember 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,885 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV

Volltext

Urteil vom 5. Dezember 2019      

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die 1934 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2017 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2     Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 (AK-Nr. 16) verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen. Zur Begründung wurde erklärt, die anerkannten Ausgaben von CHF 81'397.00 (Prämienpauschale Krankenversicherung CHF 5'292.00, Heim-Tagestaxe CHF 71'029.00, persönliche Auslagen CHF 5'076.00) seien niedriger als die anrechenbaren Einnahmen von CHF 113'051.000 (Vermögens­verzehr CHF 85'079.00, Rente CHF 27'348.00, Vermögensertrag CHF 624.00). Der sehr hohe Vermögensverzehr kam u.a. deshalb zustande, weil die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 235'700.00, resultierend aus einem Hausverkauf vom 2. März 2015 (AK-Nr. 9), ausging (vgl. AK-Nr. 16 f.).

1.3     Am 12. Juni 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine weitere Verfügung, mit der sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Juni 2018 weiterhin verneinte (AK-Nr. 20). Bei ansonsten (bis auf die Anpassung der Prämienpauschale) grundsätzlich unveränderter Berechnung wurde der Vermögensverzicht neu auf CHF 245'000.00 beziffert (AK-Nr. 20 f.).

2.       Am 29. Juni 2018 liess die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 12. Juni 2018 Einsprache erheben (AK-Nr. 23). Während des Einspracheverfahrens reichte sie am 29. Oktober 2018 eine Verkehrswertschätzung des Bauingenieur- und Planungsbüros B.___, [...], vom 14. April 2014 ein (AK-Nr. 34 f.). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme der kantonalen Katasterschätzung zum Verkehrswert der am 2. März 2015 verkauften Liegenschaft ein, welche am 18. Dezember 2018 erstattet wurde (AK-Nr. 38 f.). Laut einer Telefonnotiz vom 11. Januar 2019 äusserte sich Herr C.___ von der kantonalen Katasterschätzung am 11. Januar 2019 nochmals mündlich zum Verkehrswert (AK-Nr. 43).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 (AK-Nr. 47; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Sie reduzierte zwar den angenommenen Verkehrswert des verkauften Hauses, gelangte aber weiterhin zu einem Einnahmenüberschuss. Der Einspracheentscheid enthält die Ankündigung, es werde eine in diesem Sinn lautende, angepasste neue Verfügung erlassen. Diese erging am 21. Februar 2019 (AK-Nr. 48; vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 49 und 50).

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2019 Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und begründet die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid der AKSO vom 8. Februar 2019 sei aufzuheben.

2.  Die Sache sei an die AKSO zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2018 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens sowie unter Abzug der Erbteile der Nachkommen im Vermögen der Beschwerdeführerin neu berechne.

     Eventualiter habe das angerufene Gericht ein tieferes Verzichtsvermögen als von der AKSO angenommen festzusetzen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 ff.). Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 15, 17).

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei Personen, die in einem Heim leben, ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [BGS 831.2]). Zu berücksichtigen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3     Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV).

2.4     Laut Art. 17a Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG), jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

3.      

3.1     Die anerkannten Ausgaben, zusammengesetzt aus der Tagestaxe des Heims von CHF 71'029.00, dem Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00 sowie der Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00, total CHF 81'601.00 (vgl. AK-Nr. 21), sind unbestritten geblieben und betragsmässig ausgewiesen.

3.2     Einnahmenseitig (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 21) sind die Rente von CHF 27'348.00 (vgl. AK-Nr. 18) sowie das Vermögen aus Sparguthaben und Wertschriften von CHF 238'350.00 und die daraus resultierenden Erträge von CHF 389.00 (vgl. AK-Nr. 5) aktenmässig ausgewiesen. Diese Positionen werden denn auch nicht bestritten. Zu prüfen sind dagegen der von der Beschwerdegegnerin angenommene Vermögensverzicht, der darauf entfallende hypothetische Ertrag sowie die im Einspracheentscheid in Aussicht genommene Streichung der Schuld von CHF 11'152.00. Die gerichtliche Behandlung hat sich daher praxisgemäss auf diese Positionen zu konzentrieren (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

4.       Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf Vermögen verzichtet hat, indem sie das in ihrem Eigentum stehende Einfamilienhaus an der [...] in [...] am 2. März 2015 zu einem Preis von CHF 300'000.00 verkaufte. Dies hängt vom Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Verkaufs ab (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

4.1     Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 Satz 1 ELV). Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft im Sinne dieser Bestimmung der Verkaufswert zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt. Die Bestimmung des so definierten Verkehrswertes setzt grundsätzlich eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 mit Hinweisen). Falls dies nicht praktikabel ist, namentlich weil die Schätzung auf Jahre zurück zu erfolgen hätte, sind soweit möglich und sinnvoll andere geeignete Schätzungen heranzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3 mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1  In der Verfügung vom 12. Juni 2018 (AK-Nr. 20) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der am 2. März 2015 erfolgte Hausverkauf sei mit einem Vermögensverzicht von CHF 265'000.00 verbunden gewesen, der sich gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor) bis 2018 auf CHF 245'000.00 reduziert habe (vgl. AK-Nr. 21). Diese Beurteilung basierte auf der Annahme, der Verkehrswert des Hauses, das am 2. März 2015 für CHF 300'000.00 veräussert wurde, habe damals CHF 565'000.00 betragen, und stützte sich auf eine Verkehrswertschätzung des kantonalen Steueramtes, Abteilung Katasterschätzung, vom 23. Mai 2018 (AK-Nr. 19). Diese Schätzung wurde gestützt auf die Akten erstattet. Sie ergab einen Substanzwert von CHF 637'500.00 und einen Ertragswert von (gerundet) CHF 422'300.00. Der Betrag von CHF 565'000.00 resultierte, indem der Substanzwert doppelt und der Ertragswert einfach gewichtet wurden.

4.2.2  Nachträglich wurde bekannt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 im Hinblick auf den geplanten Verkauf die Verkehrswertschätzung von B.___ vom 14. April 2014 (AK-Nr. 35) veranlasst hatte. Daraus geht hervor, das Gebäude sei in einem schlechten Zustand und weise einen hohen Sanierungsbedarf auf. Die Installationen und der Ausbau befänden sich fast ausschliesslich im Originalzustand (Baujahr 1966). Die grossen Flächen an Keller- und Lagerräumen könnten nur für eine besondere Nutzung vorteilhaft sein, ansonsten verringerten sie die erwünschte Gartenfläche. Der Schätzer ermittelte einen Realwert von CHF 513'400.00 und einen Ertragswert von CHF 394'300.00. Abhängig von der Gewichtung der beiden Faktoren gelangte er zu einem Verkehrswert von CHF 436'000.00 (Realwert 35 %, Ertragswert 65 %), CHF 424'100.00 (Realwert 25 %, Ertragswert 75 %) oder CHF 394'300.00 (ausschliessliches Abstellen auf den Ertragswert). Die stärkere Gewichtung des Ertragswerts begründete er mit dem Hinweis, nach den neuesten Schätzungsrichtlinien könne der Verkehrswert auch bei Nicht-Rendite-Objekten stark vom Ertragswert beeinflusst werden. Weiter wurde festgehalten, eine gewerbliche Nutzung der Räumlichkeiten werde schwierig, weil sie möglicherweise nicht zonenkonform sei. Demzufolge müssten die eingerechneten Werte der Gewerberäume als wertvermindert berücksichtigt werden. Der Verkehrswert sei auf CHF 395'000.00 bis CHF 430'000.00 zu beziffern.

4.2.3  Die Beschwerdegegnerin wandte sich in der Folge erneut an die Schätzungsexperten des kantonalen Steueramts. Diese gelangten nach Rücksprache mit dem durch die Beschwerdeführerin beauftragten Schätzer B.___ zum Ergebnis, aufgrund der von diesem erwähnten Umstände (die Liegenschaft als ganze sei baufällig respektive stark renovationsbedürftig, zudem wirke sich die Lärmbelastung durch die Nähe zur Autobahn wertmindernd aus) sowie mit Blick darauf, dass sich der damalige Zustand der Liegenschaft wegen der zwischenzeitlich erfolgten Sanierung nicht mehr feststellen lasse, erscheine der von diesem ermittelte Verkehrswert als korrekt (Schreiben vom 18. Dezember 2018, AK-Nr. 38 S. 2 f.). Die grosse Differenz zwischen der ersten Schätzung vom 23. Mai 2018 (E. II. 4.2.1 hiervor) und der privaten Schätzung von B.___ basiert gemäss dem Schreiben 18. Dezember 2018 zu einem guten Teil auf einer Differenz im Volumen, weil B.___ einen Anbau im hinteren Teil des Gebäudes für die Wertbeurteilung vollkommen unberücksichtigt liess, weil der Anbau von schlechter Qualität und baufällig sei (vgl. AK-Nr. 35 S. 3: «Der angebaute Schopf Nord ist wertlos und wird daher in der Bewertung nicht aufgeführt»). Da sich dies wegen der inzwischen erfolgten Sanierung nicht mehr überprüfen liess und die Experten der Katasterschätzung nicht an den Aussagen des Schätzers B.___ zweifelten, empfahlen sie, dessen Beurteilung zu übernehmen.

4.2.4  Gemäss einer Telefonnotiz vom 11. Januar 2019 (AK-Nr. 43) empfahl C.___ von der kantonalen Katasterschätzung der Beschwerdegegnerin, für die Berechnung des Verkehrswertes von CHF 430'000.00, also dem oberen Betrag der durch den Schätzer B.___ genannten Bandbreite, auszugehen.

4.3     Die einzige Stellungnahme zum Verkehrswert, die auf einer Besichtigung der Liegenschaft basiert und in Kenntnis der konkreten, vor dem Verkauf herrschenden Verhältnisse erstattet wurde, ist diejenige von B.___ vom 14. April 2014. Damit liegt die von der Rechtsprechung grundsätzlich verlangte (E. II. 4.1 hiervor) konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung vor. Die Überprüfung durch die Experten des kantonalen Steueramts führte zum Ergebnis, die Schätzung von B.___ werde den konkreten Verhältnissen gerecht und könne übernommen werden. Für die Beurteilung des Vermögensverzichts ist daher vom in dieser Schätzung ermittelten Wert von CHF 395'000.00 bis CHF 430'000.00 auszugehen. Wie erwähnt (E. 4.2.2 hiervor; vgl. AK-Nr. 35 S. 9), hängt die Bewertung innerhalb dieses Rahmens von der Gewichtung des (höheren) Realwerts und des (niedrigeren) Ertragswerts ab. Zur Klärung der Frage, welcher Betrag als massgebend anzusehen sei, wandte sich die Beschwerdegegnerin telefonisch nochmals an die Experten des kantonalen Steueramts. Deren Empfehlung, auf den höchsten Wert von CHF 430'000.00 abzustellen, wurde gemäss der Telefonnotiz vom 11. Januar 2019 nicht begründet. Insbesondere ist nicht dokumentiert, dass die Ansicht vertreten worden wäre, die Berücksichtigung des Realwertes zu 35 % sei aus fachlicher Sicht sachgerechter als das alleinige Abstellen auf den Ertragswert. Die blosse Nennung des höchsten Betrags bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dieser Wert bilde den Verkaufswert im normalen Geschäftsverkehr (vgl. E. II. 4.1 hiervor) am zuverlässigsten ab. Stattdessen ist von einer grundsätzlichen Gleichwertigkeit der vom Schätzer ermittelten Werte auszugehen. In einer solchen Konstellation muss der Verkaufspartei ein gewisser Spielraum zugestanden werden. Ein Verkauf zu einem Wert, der den Verkehrswert unterschreitet und damit einen Vermögensverzicht begründet, ist solange nicht anzunehmen, als der Verkaufspreis durch die Schätzung abgedeckt ist. Mit anderen Worten liegt (nur) insoweit ein Vermögensverzicht vor, als der Verkaufspreis die untere Grenze der vom Schätzer genannten Bandbreite, also die Summe von CHF 395'000.00, unterschreitet.

4.4     Die Beschwerdeführerin hat das Haus am 2. März 2015 zu einem Preis von CHF 300'000.00 verkauft. Der für die Beurteilung eines Vermögensverzichts massgebende Verkehrswert ist nach dem vorstehend Gesagten auf CHF 395'000.00 zu beziffern. Somit ist von einem Vermögensverzicht im Umfang von CHF 95'000.00 auszugehen. Mit der Reduktion gemäss Art. 17a ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor) verbleibt für das Jahr 2018 ein Vermögensverzicht von CHF 75'000.00, für das Jahr 2019 ein solcher von CHF 65'000.00. Der Vermögensertrag auf dem Vermögensverzicht reduziert sich dementsprechend.

5.       In der Beschwerde wird weiter die Behandlung der Erbteile der Nachkommen in der Höhe von CHF 11'152.00 thematisiert. Diese wurden in der Verfügung vom 12. Juni 2018 (AK-Nr. 20) und dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 21) als «übrige Schulden» vom für den Vermögensverzehr relevanten Vermögen in Abzug gebracht. Demgegenüber wird im Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 festgehalten, diese Erbteile seien nicht mehr als Schulden zu berücksichtigen.

5.1     Gemäss der im Dokument «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» des am 11. Januar 1977 verstorbenen Ehemanns der Beschwerdeführerin enthaltenen Schlusserklärung (AK-Nr. 8 S. 10) haben die drei Kinder Pflichtteile in der Höhe von insgesamt CHF 11'152.00 anzusprechen. Diese Pflichtteile der Kinder unterliegen der lebenslänglichen Nutzniessung durch die Beschwerdeführerin. Die Vatergutsansprüche der Nachkommen wurde mittels entsprechender Grundpfandverschreibungen sichergestellt (AK-Nr. 8 S. 11; vgl. AK-Nr. 9 S. 3). Diese wurden anlässlich des Verkaufs vom 2. März 2015 mit dem Einverständnis der Berechtigten gelöscht (vgl. AK-Nr. 9 S. 3 und S. 5 oben).

5.2     Die den Pflichtteilen der Nachkommen entsprechenden Vermögenswerte von insgesamt CHF 11'152.00 gingen mit dem Erbgang in das Eigentum der Nachkommen über. Die Beschwerdeführerin erwarb daran ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht, was im Dokument über die Erbteilung (AK-Nr. 8) entsprechend festgehalten wurde. Vermögenswerte, an welchen die EL-beziehende Person lediglich eine Nutzniessung hat, sind ihr für die Bemessung des Vermögensverzehrs nicht als Vermögen anzurechnen (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3443.06). Dies gilt auch für die Erbteile der Nachkommen, an welchen eine Nutzniessung besteht. Wenn das im Berechnungsblatt unter der Rubrik «Sparguthaben/Wertschriften» aufgeführte Vermögen auch die Erbteile der Nachkommen umfasst, an welcher der EL-beziehenden Person bloss ein Nutzniessungsrecht zusteht, müssen diese Erbteile anschliessend wieder ausgeschieden werden. Das den Nachkommen zustehende Gut, das dem überlebenden Ehegatten zur Nutzniessung überlassen wird, ist deshalb vom Bruttovermögen des Leistungsansprechers in Abzug zu bringen (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2001.13 vom 6. November 2001, publiziert in: Solothurnische Gerichtspraxis [SOG] 2001 Nr. 33).

5.3     In der Verfügung vom 12. Juni 2018 (AK-Nr. 20) und dem dieser zugrundeliegenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 21) hat die Beschwerdegegnerin die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze beachtet und die mit der Nutzniessung belasteten Erbteile der Nachkommen unter dem Titel «Herausschuldigkeit Nachkommen» vom Vermögen der Beschwerdeführerin abgezogen. Im angefochtenen Einspracheentscheid wird dagegen festgehalten, die Erbteile der Nachkommen, welche der lebenslänglichen Nutzniessung der Beschwerdeführerin unterliegen, seien nicht als Schulden vom Vermögen in Abzug zu bringen (vgl. auch den nachträglichen Vermerk auf AK-Nr. 17). Den Anlass für diese Meinungsänderung gab offenbar das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.67 vom 26. Juni 2018, E. 5. Darin lehnte das Gericht es ab, eine Herausschuldigkeit der dortigen EL-Bezügerin gegenüber Nachkommen zu berücksichtigen, weil nicht davon auszugehen sei, dass die Versicherte diesen Betrag werde auszahlen müssen (vgl. BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). Diese Argumentation ist dann richtig, wenn es sich um einen obligatorischen Anspruch der Nachkommen auf Zahlung eines bestimmten Betrags aus dem Vermögen der EL-Bezügerin handelt, mit dessen Eintreibung nicht zu rechnen ist (vgl. den soeben erwähnten BGE 142 V 311). In einer Konstellation wie hier, wo der betreffende Vermögenswert sich nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, sondern diese nur ein Nutzniessungsrecht besitzt, verhält es sich jedoch anders. Sind die Erbanteile der Nachkommen im Vermögen, das der EL-Bezügerin angerechnet wird, enthalten, müssen sie, wie dargelegt, anschliessend wieder von diesem in Abzug gebracht werden, weil es sich nicht um verzehrbares Vermögen der Nutzniesserin handelt. Im vorliegenden Fall ist daher der Betrag von CHF 11'152.00 vom für den Vermögensverzehr relevanten Vermögen abzuziehen, wie es die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 12. Juni 2018 richtigerweise getan hat. Soweit mit dem zitierten Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.67 vom 26. Juni 2018 ein anderer Eindruck erweckt wurde, ist dies zu korrigieren.

6.       Nach dem Gesagten beläuft sich der für den Vermögensverzehr massgebende Vermögensverzicht auf CHF 75'000.00 im Jahr 2018 und CHF 65'000 im Jahr 2019. Zudem ist das in der Verfügung vom 12. Juni 2018 vorgenommene Herausrechnen der Erbteile der Nachkommen von CHF 11'152.00 auch in den neuen Verfügungen beizubehalten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juni 2018 und ab 1. Januar 2019 im Sinne der vorstehenden Erwägungen neu festsetze.

7.      

7.1     Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch nicht geschuldet.

7.2     Das Beschwerdeverfahren in Ergänzungsleistungssachen ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2018 befinde.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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