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Solothurn Versicherungsgericht 26.06.2019 VSBES.2019.45

26. Juni 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,724 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 26. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab 13. Dezember 2018 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine nicht amtlich zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt (Akten des Amtes für Wirtschaft und Arbeit [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache (mit E-Mail vom 3. Februar 2019 [AWA-Nr. 5] und Schreiben vom 12. Februar 2019 [AWA-Nr. 6]) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 ab (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.       Die dagegen bei der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2019 erhobene Beschwerde (A.S. 4; vgl. auch Beschwerdebeilage [BB] 1) leitete diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei mit 18 Einstelltagen nicht einverstanden bzw. die Einstelldauer sei zu hoch.

3.       Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2019 folgende Anträge (A.S. 9 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

4.       Der Beschwerdeführer verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl. A.S. 18).

5.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird bei 18 streitigen Einstelltagen nicht überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1     Der Versicherte, der Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]) sowie eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach der Versicherte grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser wenn sie als unzumutbar anzusehen ist (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG).

Grundsätzlich gilt jedes das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (ver-)hindernde Verhalten der versicherten Person als (verschuldete) Nichtannahme einer (zugewiesenen) zumutbaren Arbeit. Entsprechend gilt nach der bundesgerichtlichen Praxis eine zumutbare Arbeit auch als abgelehnt, wenn die arbeitslose Person sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder es unterlässt, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben (Urteil des Bundesgerichts C 130/03 vom 6. Februar 2004, E. 2.1; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2519 f. Rz. 850).

2.2     Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Gemäss Rechtsprechung ist dieser Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Der arbeitslose Versicherte hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E. 3b S. 38 mit weiteren Hinweisen). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteile des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2 m.w.H. und C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 227).

2.3     Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfasst neben der Nichtannahme einer von der zuständigen Amtsstelle zugewiesenen zumutbaren Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 22. Februar 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001, BBl 2001 2245 ff., 2285; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 227, und Nussbaumer, a.a.O., S. 2519 Rz. 848).

2.4     Auch die verschuldete Aufgabe oder Nichtannahme eines Zwischenverdienstes stellt einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht dar und hat grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge (vgl. Kreisschreiben des SECO, AVIG-Praxis ALE, D67; siehe auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 239).

2.5     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Für das gesamte Verwaltungsund Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195; RKUV 2001 U 413 S. 86 E. 5b).

3.       Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine ihm vermittelte bzw. angebotene (zumutbare) Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen hat (vgl. E. II. 2.1 hievor).

4.

4.1     Am 30. Januar 2018 meldete sich der Beschwerdeführer beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als stellenlos ab 1. April 2018. Auf dem von ihm unterzeichneten Anmeldeformular vermerkte er seine E-Mailadresse und gab an, er wünsche Korrespondenz per E-Mail (AWA-Nr. 9).

4.2     Am 12. Dezember 2018 schlug das zuständige RAV den Beschwerdeführer dem Stellenvermittler B.___ GmbH als «passenden Kandidaten» auf die Stellenmeldung «Lagerist/in / Kommissionierer/in 100 %» vor (AWA-Nr. 3; vgl. auch die Stellenmeldung in AWA-Nr. 2).

4.3     Mit E-Mail vom 20. Dezember 2018 (AWA-Nr. 3) teilte die zuständige Personalassistentin der B.___ GmbH dem RAV-Personalberater mit, sie habe den Beschwerdeführer am 12. Dezember 2018 gebeten, seine vollständigen Unterlagen zu senden. Leider habe sie bis heute keine Rückmeldung des Kandidaten erhalten.

4.4     Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 (AWA-Nr. 4) forderte das RAV den Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 28. Dezember 2018 mitzuteilen, weshalb der Arbeitgeber (bzw. die B.___ GmbH) seine Bewerbungsunterlagen nicht erhalten habe. Ausweislich der Akten ging innert Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

4.5     Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 (AWA-Nr. 1) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 13. Dezember 2018 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

4.6     Am 3. Februar 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit den Einstelltagen nicht einverstanden (E-Mail an die Beschwerdegegnerin, AWA-Nr. 5). Am 12. Februar 2019 begründete er seine Einsprache schriftlich wie folgt: Der Grund, warum er die Stelle nicht angenommen habe, liege «wohl» daran, dass er jeden Tag vom Arbeitsplatz in [...] nach [...] hätte fahren müssen und dass er jeden Tag circa 15 Stunden unterwegs gewesen wäre. Der Arbeitgeber habe auch zu wenig bezahlt und es habe keinen 13. Monatslohn gegeben. Es sei ihm klar, dass er die Stelle laut Gesetz hätte annehmen sollen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die E-Mail der B.___ GmbH leider zu spät gesehen, was nach «diesem ganzen Stress» jedem hätte passieren können. Inzwischen habe er seine Unterlagen dort vorbeigebracht (AWA-Nr. 6).

4.7     Auf schriftliche Nachfrage der Beschwerdegegnerin teilte die Geschäftsführerin der B.___ GmbH mit Schreiben vom 15. Februar 2019 mit, es sei korrekt, dass sich der Beschwerdeführer nachträglich noch beworben habe; er habe seine Bewerbungsunterlagen am 12. Februar 2019 persönlich vorbeigebracht. Die betreffende Stelle sei inzwischen von ihrem Kunden direkt besetzt worden, da sie keine passenden Kandidaten hätten vorschlagen können. Grundsätzlich sei der Lebenslauf des Beschwerdeführers interessant, jedoch sei darin nicht ersichtlich, ob er bereits Erfahrung mit «Pick-by-Voice» habe. Somit könne sie auch nicht beurteilen, ob er für diese Stelle in Frage gekommen wäre. Sie würden ihn aber für ein Vorstellungsgespräch einladen (AWA-Nr. 7).

4.8     Mit E-Mail vom 18. Februar 2019 (AWA-Nr. 8) teilte die Geschäftsführerin der B.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren ergänzende Nachfrage hin mit, sie seien von ihrem Kunden in der Kalenderwoche 6 (4. - 8. Februar 2019) informiert worden, dass dieser nun eine interne Lösung für die fragliche Stelle gefunden habe. Den genauen Tag könne sie leider nicht mehr angeben.

4.9     Mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin die verfügten 18 Einstelltage und führte aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit auf eine temporäre Anstellung vereitelt, indem er es unterlassen habe, sich bei der B.___ GmbH zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, auch per E-Mail von Arbeitgebenden kontaktiert zu werden. Es habe daher erwartet werden können, dass er seine E-Mails regelmässig kontrolliere. Abgesehen davon sei ihm am 20. Dezember 2018 die Aufforderung zur Stellungnahme gesendet worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe er erfahren, dass er bei der B.___ GmbH eine Stelle vereitelt habe und hätte seine Bewerbungsunterlagen umgehend nachreichen sollen. Die Stelle wäre zu diesem Zeitpunkt noch frei gewesen.

5.

5.1     Zusammenfassend geht damit aus den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach der Bewerbungseinladung durch die B.___ GmbH mit E-Mail vom 12. Dezember 2018 nicht auf die ausgeschriebene Stelle als «Lagerist/in / Kommissionierer/in 100 %» beworben (vgl. E. II. 4.2 und 4.3 hievor) und auch auf das Schreiben des RAV vom 20. Dezember 2018 nicht reagiert hat (vgl. E. II. 4.4). Erst am 12. Februar 2019 – im Nachgang zur Einstellungsverfügung vom 24. Januar 2019 (E. II. 4.5) – brachte der Beschwerdeführer sein Bewerbungsdossier bei der B.___ GmbH persönlich vorbei (vgl. E. II. 4.7). Infolge einer zwischenzeitlich internen Lösung durch die Arbeitgeberin selbst war die ausgeschriebene Stelle spätestens ab 8. Februar 2019 nicht mehr verfügbar (vgl. E. II. 4.8).

5.2     Mit seinem über acht Wochen dauernden Zuwarten mit der Stellenbewerbung hat sich der Beschwerdeführer demnach nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und eine Beendigung seiner Arbeitslosigkeit (bzw. zumindest die Aufnahme eines möglichen Zwischenverdienstes) bemüht. Vielmehr hat er geradezu in Kauf genommen, dass die ihm vermittelte Stelle zwischenzeitlich anderweitig besetzt wird. Mit Blick auf seine Ausführungen in der Einsprache erweckt der Beschwerdeführer denn auch selbst den Eindruck, dass er die fragliche Stelle gar nicht annehmen wollte, da er die Arbeitszeiten als (zu) lang und den Lohn als zu tief erachtete (vgl. E. II. 4.6).

Zwar konnte die B.___ GmbH nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Stelle in Frage gekommen wäre, da aus dem Lebenslauf nicht ersichtlich sei, ob er Erfahrung mit «Pick-by-Voice» habe (E. II. 4.7). Der Beschwerdeführer seinerseits machte jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend, dass ihm diese oder eine andere Qualifikation für die fragliche Stelle fehlen würde, und der Stellenvermittler will ihn aufgrund seines interessanten Lebenslaufs jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch einladen (vgl. E. II. 4.7). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (E. II. 2.5) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle als «Lagerist/in / Kommissionierer/in 100 %» durchaus intakte Chancen auf eine Anstellung gehabt hätte. Selbst ein allenfalls fehlender Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und dem Nichterhalt der Arbeitsstelle würde den Beschwerdeführer im Hinblick auf die streitige Sanktion allerdings nicht zu entlasten vermögen, birgt sein Verhalten bzw. das Unterlassen einer zeitnahen Bewerbung doch ein Schadensrisiko in sich, welches rechtsprechungsgemäss – losgelöst vom Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit – bereits zu sanktionieren ist (vgl. dazu E. II. 2.2 hievor und insb. auch das Urteil des Bundesgerichts C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2).

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten einen möglichen Vertragsschluss vereitelt bzw. eine Nichtanstellung bewusst in Kauf genommen. Damit ist rechtsprechungsgemäss der Tatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen bzw. vermittelten (vgl. E. II. 2.3 hievor) Arbeit erfüllt (vgl. E. II. 2.1 f. hievor).

5.3     Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die E-Mail des Stellenvermittlers B.___ GmbH – infolge Stress – zu spät gesehen habe (vgl. E. II. 4.6 hievor), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ausser Acht gelassen (vgl. A.S. 2, 12), muss eine versicherte Person doch sicherstellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). In der gleichen Frist muss sie auch auf eine Aufforderung hin reagieren (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 228), wobei sich eine verspätete Kenntnisnahme einer Mitteilung nicht mit Stress entschuldigen lässt (so auch das Urteil des Bundesgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall [C 33/06 vom 15. Dezember 2006 E. 4.4], in dem die versicherte Person die Bewerbungsfrist nicht eingehalten hat, weil sie die Stellenzuweisung erst mit zeitlicher Verzögerung genau durchgelesen hat). Der Beschwerdeführer hatte vorliegend ausdrücklich eine Korrespondenz per E-Mail gewünscht (E. II. 4.1) und seine E-Mailadresse auch auf seinem Lebenslauf aufgeführt (vgl. AWA-Nr. 10), weshalb er gehalten war, auch sein E-Mail-Postfach grundsätzlich täglich (Art. 21 Abs. 1 AVIV) zu kontrollieren. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer spätestens mit dem postalischen Schreiben vom 20. Dezember 2018 (dessen Erhalt er nicht bestreitet) auf sein Versäumnis aufmerksam gemacht wurde und alsdann umgehend hätte reagieren und seine Bewerbungsunterlagen nachreichen können, was er aber – wie dargelegt – ebenfalls unterlassen hat (vgl. E. II. 4.4). In diesem Zeitpunkt wäre die betreffende Stelle noch verfügbar gewesen (vgl. E. II. 4.8).

5.4     Was die Zumutbarkeit der ausgeschriebenen Stelle als «Lagerist/in / Kommissionierer/in 100 %» anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinem Lebenslauf (AWA-Nr. 10) über mehrjährige einschlägige Berufserfahrung in den Bereichen Lagerlogistik und Kommissionierung verfügt. Soweit der Beschwerdeführer einen zu tiefen Lohn bemängelt (vgl. E. II. 4.6), verkennt er offenbar, dass er die ausgeschriebene Stelle im Zwischenverdienst hätte ausüben können (vgl. dazu auch die nachstehende E. II. 6). Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er täglich von [...] nach [...] hätte fahren müssen und damit täglich 15 Stunden unterwegs gewesen wäre (vgl. E. II. 4.6), zumal nicht ersichtlich ist, worauf der Beschwerdeführer diese nicht weiter substantiierte Behauptung stützt. Arbeitsort wäre gemäss Ausschreibung des Stellenvermittlers (AWA-Nr. 2) in [...] und damit auch der Arbeitsweg (von [...] aus) ohne Weiteres zumutbar gewesen (vgl. auch A.S. 12). Anderweitige Gründe für eine Unzumutbarkeit der Stelle bzw. sonstige entschuldbare Gründe für deren Nichtannahme werden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.

5.5     Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene bzw. vermittelte zumutbare Arbeit – ohne entschuldbare Gründe – nicht angenommen und damit die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demnach zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt (vgl. E. II. 2.2 f.). Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.

6.

6.1     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

•    leichtes Verschulden: 1 - 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 - 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 - 60 Tage

Bei Nichtannahme einer zumutbaren Zwischenverdiensttätigkeit ist für die Bemessung der Einstellungsdauer der gleiche Verschuldensmassstab anzulegen wie im Falle einer Ablehnung oder Aufgabe einer zumutbaren Dauerstelle. Gegenstand der Einstellung ist der betragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Kompensations- oder Differenzzahlungen (AVIG-Praxis ALE, D68; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232 und 239, je mit Hinweisen).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014, E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 30 N 110).

6.2     Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zunächst bei 26 Einstelltagen verortet hat: Sie hat dabei berücksichtigt, dass es sich bei der Stelle um eine temporäre Anstellung gehandelt hätte, weshalb sie (praxisgemäss) lediglich von einem mittelschweren (statt schweren) Verschulden ausging. Unter Berücksichtigung des (im Falle einer Zwischenverdiensttätigkeit massgeblichen [vgl. E. II. 6.1 hievor]) fiktiven Schadens (siehe Berechnung in AWA-Nr. 1) gelangte die Beschwerdegegnerin zu 18 Einstelltagen ab dem 13. Dezember 2018, was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Das Gericht hat vorliegend somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

7.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2019 (A.S. 1 ff.) als unbegründet und ist daher abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

8.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

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