Urteil vom 5. Juni 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Ingold
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Taggelder IV (Verfügung vom 4. Januar 2019)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der Versicherte, A.___, geboren 1995, meldete sich am 21. Februar 2017 (Eingang: 9. März 2017) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 14). Er machte geltend, seit der Rekrutenschule im Februar 2015 unter einem Bandscheibenvorfall (Bandscheibenprolaps L4/L5, Protrusion L5/S1) zu leiden (IV-Nr. 14 S. 6 Ziff. 6.1). Weiter gab er an, seit dem 18. Januar 2017 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 teilte Dr. med. B.___, Oberarzt Wirbelsäulenmedizin, Spital [...], mit, er habe den Versicherte am 7. April 2017 operiert. Bei dem Eingriff habe es sich um eine Bandscheibenentfernung gehandelt, welche aufgrund eines Bandscheibenprolapses L4/L5 habe durchgeführt werden müssen. Aufgrund der Rückenoperation könne der Versicherte seine jetzige Tätigkeit als Automobilfachmann nicht mehr ausüben. Eine Umschulung sei aus seiner Sicht unumgänglich.
3. Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zum Technischen Kaufmann (IV-Nr. 32). Die Umschulung dauerte vom 8. Juli 2017 bis zum 30. Juni 2018. Während der Eingliederungsmassnahme wurde dem Versicherten ein Taggeld ausgerichtet (Verfügung vom 10. Juli 2017 [IV-Nr. 33]).
4. Am 16. Juni 2018 teilte der Versicherte mit, dass er sich einen Rückenwirbel werde versteifen lassen müssen und ersuchte um Verlängerung der Ausrichtung der Taggelder (IV-Nrn. 35 und 37).
5. Die IV-Stelle führte dazu in ihrem Zwischenbericht vom 9. Juli 2018 aus, aufgrund der ausserordentlichen gesundheitlichen Situation mit der geplanten Rückenoperation im Oktober 2018 sei die Stellensuche mit dem Schuldiplom der C.___ aktuell erschwert (IV-Nr. 36). Die Verlängerung der Umschulung während des Vorbereitungskurses bis zur eidgenössischen Prüfung werde deshalb in diesem Einzelfall unterstützt. Die Verlängerung wurde für den Zeitraum vom 1. Juli bis 3. Oktober 2018 gewährt und das Taggeld entsprechend weiter ausgerichtet (IV-Nr. 39).
6. Im Abschlussbericht vom 11. Oktober 2018 hielt die IV-Stelle fest, der Versicherte habe die einjährige Vollzeitausbildung zum Technischen Kaufmann an der C.___ erfolgreich absolviert (IV-Nr. 43). Er könne mit seinem Branchen- und Fachwissen des angestammten Berufes des Automobilfachmannes und der neuen Qualifikation in einem vollen Pensum und ohne Einschränkungen eine rückenschonende Tätigkeit als technischer Kaufmann übernehmen. Der Versicherte sei aktuell noch arbeitslos und könne sich bei der Arbeitslosenversicherung melden.
7. Mit Vorbescheid vom 23. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen und eine IV-Rente zu verneinen (IV-Nr. 44 S. 2 ff.). Der Versicherte erhob am 20. November 2018 Einwände gegen den Vorbescheid und teilte mit, er habe am 31. Oktober 2018 einen Rückenwirbel versteifen lassen müssen. In diesem Zusammenhang reichte er ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 31. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 ein (IV-Nr. 54 S. 3).
8. Die IV-Stelle bestätigte ihren Vorbescheid mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (IV-Nr. 47, Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
9. Dagegen erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. Januar 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt die Ausrichtung des Taggeldes während 60 Tagen ab dem 23. Oktober 2018 sowie die Rückerstattung eines allfälligen Kostenvorschusses (A.S. 3 ff.).
10. Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) teilt mit Eingabe vom 6. März 2019 mit, sie verweise auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung (A.S. 9). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.
11. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichts sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter. Vorliegend geht es um Taggeldleistungen während maximal 60 Tagen. Gemäss Verfügung vom 10. Juli 2017 beträgt der Tagesansatz CHF 120.00, was bei 60 Tagessätzen einem Streitwert von CHF 7'200.00 entspricht. Damit liegt der Streitwert deutlich unter dem erwähnten Grenzbetrag. Der Präsident des Versicherungsgerichts ist daher zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
1.3 Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Sachverhalts ist der Verfügungserlass (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2 mit Hinweisen).
1.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen).
2. Das Taggeld ist eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmassnahmen; es kann grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen der IV zur Durchführung gelangen (Meyer/Reichmuth, Art. 22 N 10). Versicherte haben während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahme verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 IVG). Gemäss der deutschen Fassung von Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat der Versicherte für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggelder. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Taggeld während längstens 60 Tagen weitergewährt. Demgegenüber genügt gemäss italienischer und französischer Fassung als Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitssuche eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung vorausgegangen ist, es bedarf für die Ausrichtung des Taggeldes nicht der Voraussetzung der Arbeitsvermittlung, wie dies die deutsche Fassung vorsieht. Rechtsprechungsgemäss ist für die Auslegung und Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV die italienische und französische Fassung massgebend (BGE 120 V 429).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit nach dem 3. Oktober 2018 zurecht verneint hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer während dessen Umschulung Taggelder aus, d.h. während dem Zeitraum vom 8. Juli 2017 bis zum 3. Oktober 2018. Nach Abschluss der Umschulung stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen ein. Der Beschwerdeführer musste sich kurz danach, d.h. am 31. Oktober 2018, einer weiteren Rückenoperation unterziehen, weswegen ihm von ärztlicher Seite bis zum 31. Dezember 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Der Beschwerdeführer moniert, das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) habe ihn aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit abgelehnt. Er beantragt nun die Weiterausrichtung der Taggelder während maximal 60 Tagen und argumentiert, aus dem Merkblatt der IV «Taggelder der IV» (abrufbar unter: https://www.ahv-iv.ch/p/4.02.d, Stand: 1. Januar 2017) gehe hervor, ein grosses Taggeld werde u.a. während der Suche nach einer Arbeitsstelle im Anschluss an die Eingliederungsmassnahmen während maximal 60 Tagen und wenn keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung (ALV) bestünden, ausgerichtet (Merkblatt S. 3 Ziffer 2).
4.
4.1 Die vom Beschwerdeführer erwähnte Textpassage bezieht sich auf Art. 19 IVV. Von Gesetzes wegen wird verlangt, dass der Arbeitssuche eine Umschulung vorausgegangen ist, rechtsprechungsgemäss ist – entgegen dem Wortlaut des Gesetzestextes der deutschen Fassung – hingegen nicht erforderlich, dass der Versicherte auf Arbeitsvermittlung wartet. Die Taggeldleistungen erfolgen allerdings nur subsidiär, nämlich dann, wenn keine Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenkasse bestehen. In diesem Sinne ist denn auch die Textpassage, auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift Bezug nimmt, abgefasst.
4.2 Der Beschwerdeführer schloss seine Umschulung per 3. Oktober 2018 ab bzw. wurden ihm seitens der Beschwerdegegnerin bis zu diesem Datum Taggeldleistungen gewährt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf maximal 60 weitere IV-Taggelder ab dem Ende der beruflichen Massnahme, d.h. ab dem 4. Oktober 2018, sollte es zutreffen, dass er aus gesundheitlichen Gründen keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse hatte. Dies gilt es bei den Organen der Arbeitslosenversicherung abzuklären.
4.3 Gestützt auf die vorhandenen Akten ist es dem Gericht vorliegend nicht möglich, über die vom Beschwerdeführer beantragten Taggeldleistungen zu befinden. Die Beschwerdegegnerin wird zu prüfen haben, wie es sich mit allfälligen Ansprüchen gegenüber der Arbeitslosenkasse verhält. Zudem hat die Beschwerdegegnerin möglicherweise verkannt, dass es rechtsprechungsgemäss nicht zwingend des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bedarf, um allfällige Taggeldleistungen nach Art. 19 Abs. 1 IVV beanspruchen zu können.
5. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat weitere Abklärungen vorzunehmen und anschliessend neu über die vom Beschwerdeführer beantragten Taggeldleistungen nach Art. 19 IVV zu entscheiden.
6.
6.1 Die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt für die Auferlegung der Verfahrenskosten als volles Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235). Demnach sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen. Sie sind auf CHF 400.00 festzulegen.
6.2 Der Beschwerdeführer ist nicht berufsmässig vertreten, weshalb ihm keine Parteientschädigung ausgerichtet wird. Er macht denn auch keine solche geltend.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu entscheide
2. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten von CHF 400.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 wird zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Ingold