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Solothurn Versicherungsgericht 19.09.2019 VSBES.2019.30

19. September 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·9,302 Wörter·~47 min·2

Zusammenfassung

Hilflosenentschädigung IV

Volltext

Urteil vom 19. September 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Irja Zuber, B.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung IV – revisionsweise Aufhebung (Verfügung vom 19. Dezember 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Erstmals am 17. Juli 2005 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1985, damals wohnhaft in [...], bei der IV-Stelle des Kantons Aargau zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene an (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 2.1 f.).

1.2     Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, [...]klinik [...], [...], diagnostizierte in ihrem Bericht vom 11. März 2004 bei der Beschwerdeführerin eine bipolare affektive Störung, zum Aufnahmezeitpunkt manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 31.2 (…). Sie stellte fest, dass es (während des Aufenthalts) zu einer deutlichen Stabilisierung des psychischen Zustandsbilds gekommen sei und die Patientin am 27. Februar 2004 habe nach Hause entlassen werden können (IV-Nr. 4, S. 14). Zur gleichen Diagnose gelangte Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], in seinem undatierten, bei der IV-Stelle am 15. August 2005 eingetroffenen Bericht; darin hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausbildungsstelle (Polygrafin) wegen ungenügenden Leistungen verloren habe (IV-Nr. 4, S. 1 ff.).

1.3     Am 17. November 2006 erteilte die IV-Stelle Aargau der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zur Detailhandelsfachfrau (IV-Nr. 22).

2.       Die IV-Stelle des Kantons Aargau teilte der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am 10. März 2010 mit, dass die Versicherte neu im Kanton Solothurn wohne, weshalb letzterer die Akten zur weiteren Behandlung überwiesen würden (IV-Nr. 55).

3.

3.1     Im Beisein einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, von Dr. med. E.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD), F.___ und der Mutter der Beschwerdeführerin fand am 9. Mai 2012 ein Früherfassungs-/Intakegespräch statt, in dessen Verlauf die Parteien als weiteres Vorgehen «Prüfung der Teilrente» vereinbarten (IV-Nr. 75).

3.2     Am 29. November 2012 gelangte der undatierte Bericht von Prof. Dr. G.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], zu den Akten der Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 81).

3.3     Die Anmeldung für eine berufliche Integration/Rente bei der Beschwerdegegnerin nahm die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2013 vor (IV-Nr. 85).

3.4     Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente ab 1. Oktober 2012 zu (IV-Nr. 96).

4.

4.1     Am 22. September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer IV-Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 104).

4.2     Dr. med. G.___ und die Ärzte der H.___ verfassten am 13. Januar und 5. Juli 2012 bzw. 17. Januar und 5. Juli 2013 die «Bedarfsmeldung Pflege nach KLV 7» (IV-Nr. 107).

4.3     Mittels Verfügung vom 13. Dezember 2013 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. November 2012 zu (IV-Nr. 116).

4.4     Am 21. März 2014 erstellten die Ärzte des I.___ einen Austrittsbericht über die sich vom 12. Februar bis 13. März 2014 in der Klinik befindliche Beschwerdeführerin (IV-Nr. 135, S. 18 ff.).

4.5     Die Ärzte der J.___, [...], verfassten am 15. Oktober 2014 einen Bericht an Prof. Dr. med. G.___ über den vom 16. September bis 13. Oktober 2014 dauernden Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 136, S. 8 ff.).

5.       Mit Verfügung vom 13. November 2014 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Kosten für ein Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 17. November 2014 bis 22. Februar 2015 bei der [...] GmbH in [...] übernehme (IV-Nr. 131).

6.

6.1     Am 8. Januar 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Rentenrevision in die Wege, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit Februar 2014 geltend machte (IV-Nr. 133).

6.2     Dr. med. K.___, FMH für allgemeine Medizin, [...], verfasste am 5. Februar 2015 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht und legte diesem weitere Arztberichte bei (IV-Nr. 136, S. 1 ff.). Einen weiteren Arztbericht erstellten die Ärzte der J.___ am 23. Februar 2015 (IV-Nr. 137).

6.3     Am 30. April 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Kosten für ein (weiteres) Belastbarkeitstraining für die Zeit vom 5. Mai bis 9. August 2015 bei der [...] GmbH in [...] übernehme (IV-Nr. 139). Eine weitere Leistungszusprache machte die Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2015, indem sie die Kosten für die aktive Unterstützung der Beschwerdeführerin bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes ab 1. Juli 2015 übernahm (IV-Nr. 143).

6.4     Die Teamleiterin/Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, L.___, erstellte, gestützt auf ein Telefongespräch mit der Zwillingschwester der Beschwerdeführerin vom 11. November 2015, am 20. November 2015 einen Abklärungsbericht; darin beantragte sie, dass die Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung weiter zu gewähren sei (IV-Nr. 145, S. 2 ff.).

6.5     In seinem Bericht vom 27. November 2015 führte der Eingliederungsfachmann der Beschwerdegegnerin aus, den Fall in der Eingliederung der Beschwerdeführerin abzuschliessen (IV-Nr. 147).

6.6     Schliesslich teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2015 mit, dass diese weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichtes Grades habe (IV-Nr. 148).

7.

7.1     Am 30. Dezember 2015 erstellten die Ärzte der J.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin einen weiteren Arztbericht (IV-Nr. 150, S. 5 ff.), nachdem sie am 22. Dezember 2015 einen solchen an die ärztliche Leitung der H.___ verfasst hatten (IV-Nr. 153).

7.2     Der RAD-Arzt Dr. med. E.___ nahm am 19. April 2016 zur medizinischen Situation Stellung (IV-Nr. 154, S. 2 ff.).

7.3     Die Beschwerdegegnerin teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 6. Juli 2016 mit, dass diese bei einem Invaliditätsgrad von 46 % weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (IV-Nr. 156).

8.

8.1     Die Teamleiterin/Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin, L.___, erstellte am 20. Dezember 2017 – auftragsgemäss und nach dem Einholen von telefonischen Auskünften durch die Beschwerdeführerin und durch F.___, Psychiatrie-Spitex – einen Abklärungsbericht mit dem Antrag, die Hilflosentschädigung für Erwachsene leichten Grades sei weiter zu gewähren; Revision im September 2018 (IV-Nr. 162, S. 2).

8.2     Am 4. Januar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass diese weiterhin Anspruch auf die bisherige Hilflosenentschädigung leichten Grades habe (IV-Nr. 163).

9.

9.1     Am 13. September 2018 beauftragte die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau L.___ erneut, bei der Beschwerdeführerin eine Abklärung betreffend deren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Ein diesbezüglicher Bericht erfolgte 18. Oktober 2018 (IV-Nr. 165).

9.2     Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2018 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass die Hilflosenentschädigung leichten Grades für die Zukunft aufgehoben werde (IV-Nr. 166).; dagegen erhob die Schwester der Beschwerdeführerin am 26. November 2018 Einwand (IV-Nr. 170).

9.3     Zu den Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin nahm die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin am 28. November 2018 Stellung (IV-Nr. 171). Hierauf bzw. am 19. Dezember 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den im Vorbescheid angekündigten Entscheid und hob die Hilflosenentschädigung auf Ende des Monats auf, der dem Datum der Verfügung folgt; gleichzeitig äusserte sie sich zum Einwand vom 27. November 2018 gegen den Vorbescheid (IV-Nr. 172).

10.     Gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2018 lässt die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2019 Beschwerde ans Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Ihre Vertreterin stellt und begründet dabei folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S. 7 ff.]):

1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.12.2018 sei aufzuheben.

2.  Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen.

3.  Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.  Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und sie sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

11.     Am 27. März 2019 teilt die Beschwerdegegnerin mit, dass sie mit Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie die IV-Akten auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort verzichte. Sie beantragt, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. Nr. 28).

12.     Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 weist die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (A.S. 29). Der bei der Beschwerdeführerin verlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 trifft am 17. Mai 2019 ein.

13.     In Ergänzung der Beschwerde reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 13. Mai 2019 einen (undatierten) Brief der Psychiatrie-Pflegefachfrau F.___ ein (A.S. 31 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2019 kurz äussert (A.S. 35).

14.     Am 3. Juni 2019 gibt die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote (A.S. 36 ff.) und am 15. Juli 2019 eine datierte und ausführliche Stellungnahme der Psychiatrie-Pflegefachfrau F.___ zu den Akten (A.S. 39 f.).

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2     Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 140 E. 2.1, 121 V 366 E. 1b mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall datiert die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2018, die den rechtsrelevanten Zeitpunkt definiert.

1.3     In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1 S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467).

1.4     Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat; zu prüfen ist dabei insbesondere, ob sich der Grad der Hilflosigkeit geändert hat. Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid den Anspruch für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades als nicht mehr ausgewiesen erachtet (IV-Nr. 172), verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr weiterhin eine solche ausgerichtet werde (A.S. 8).

2.

2.1     Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Nach Art. 43 Abs. 3 IVG gilt als hilflos ebenfalls eine Person, die zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente gegeben sein. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Gemäss Art. 38 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b), oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Abs. 2). Zu berücksichtigen ist nur die lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390 – 398 des Zivilgesetzbuches (Abs. 3).

Leistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) sind Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung, wie: Erarbeitung und Einübung einer angepassten Tagesstruktur, zielgerichtetes Training zur Gestaltung und Förderung sozialer Kontakte, Unterstützung beim Einsatz von Orientierungshilfen und Sicherheitsmassnahmen (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 KLV).

2.2

2.2.1  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.2.2  Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. c).

2.2.3  Leichte Hilflosigkeit liegt laut Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

2.3     Weist eine der erwähnten alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146 E. 2 S. 148; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom 16. Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die versicherte Person diese täglich oder eventuell (nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 mit Hinweisen). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung selbst mithilfe von Drittpersonen nicht erfüllen kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz 8026).

2.4

2.4.1  Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG). Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus; darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (vgl. Urteil 9C_882/ 2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.4.2  Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 – 88bis IVV Anwendung. Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigungen (im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.

2.4.3  Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71). Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (BGE 141 V 9). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

3.

3.1     Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen).

4.       Die Verfügung vom 13. Dezember 2013 (gestützt auf die Anmeldung vom 22. September 2013; IV-Nr. 104) beruhte auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des Grads der Hilflosigkeit (vgl. IV-Nr. 106 ff.; 116). Sie bestimmt somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 2.4.3 hiervor). Zu vergleichen ist der damalige Sachverhalt mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2018 (IV-Nr. 172).

4.1     Der Verfügung vom 13. Dezember 2013 lagen einzig folgende, nach Eingang des Gesuchs erstellten medizinischen Akten zugrunde:

4.1.1  Prof. Dr. med. G.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 12. September 2013 mit, dass die Beschwerdeführerin seit 20. Januar 2012 in seiner ambulanten Behandlung und seit 1. April 2012 zu 40 % arbeitsunfähig sei (IV-Nr. 106).

4.1.2  Den Formularen «Bedarfsmeldung Pflege nach KLV 7», die durch die H.___ oder Prof. Dr. med. G.___ unterzeichnet wurden, lässt sich der Bedarf an Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 1. Januar 2014 entnehmen, welcher sich im Rahmen zwischen 260 und 580 Minuten pro Monat bewegt (IV-Nr. 107).

4.1.3  Ein Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin findet sich bei den Akten nicht.

4.2     Im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2018 zeigen die Akten den folgenden, für die Beurteilung der Hilflosigkeit relevanten Verlauf:

4.2.1  Dem Austrittsbericht der Ärzte des I.___ vom 21. März 2014 lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (IV-Nr. 136, S. 18 ff.): Die Patientin habe sich vom 12. Februar bis 13. März 2014 in stationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Zu diagnostizieren sei eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode ohne psychotischen Symptome (ICD-10 F31.1). Die Patientin sei zunächst am 12. Februar 2014 wegen Exazerbation einer bekannten bipolaren Störung mit aktuell manischem Bild freiwillig ins I.___ eingetreten. In der ersten Nacht sei sie trotz Anordnung einer Bedarfsmedikation mit Lorazepam nicht zur Ruhe gekommen und bereits am Morgen des 13. Februar 2014, zirka 4 Uhr, bei fehlender akuter Eigen- und Fremdgefährdung wieder ausgetreten. Es sei jedoch anschliessend eine weitere Exazerbation des Krankheitsbilds mit zunehmend manischem und realitätsfernem Verhalten aufgetreten, sodass sie am Vormittag des 13. Februar 2014 bei Verdacht auf akute Selbstgefährdung per fürsorgerischer Unterbringung (FU, ausgestellt durch Prof. Dr. med. G.___) erneut eingetreten sei. Bei Eintritt habe sich die Patientin im Vergleich zum Vortag vermehrt angetrieben und unruhig gezeigt. Psychotisches Erleben habe weiterhin nicht angegeben werden können. Am Aufnahmetag seien zudem Übelkeit und Erbrechen aufgetreten, weshalb das Lithium zunächst pausiert worden sei. Anfänglich habe die Patientin daher zur Behandlung der manischen Symptomatik Temesta (Lorazepam) bis 15 mg Tagesdosis erhalten. (…) Therapeutisch sei im weiteren Verlauf eine Anpassung der Medikation erfolgt. (…) Im Verlauf habe sich die Patientin zunehmend ruhiger, weniger angetrieben und geordneter gezeigt. Sie sei zunehmend kooperativ gewesen. Sie habe eine gute Compliance bei der Medikamenteneinnahme sowie bei der Teilnahme an den angebotenen Therapiemassnahmen gezeigt. (…) Für den weiteren Verlauf hielten sie, die Ärzte, eine enge Betreuung durch den niedergelassenen Psychiater Prof. Dr. med. G.___ wie bisher von zentraler Bedeutung. Die Medikamenteneinnahme sollte strikt eingehalten und per Spiegelkontrollen überwacht werden, unter Mitbetreuung durch F.___ (Psychiatrie-Spitex). Des Weiteren sollte ein Fokus auf die Erkennung von Frühwarnsymptomen gelegt werden, die laut Angehörigen bei der Patientin regelhaft und in charakteristischer Weise aufträten und von diesen auch bemerkt würden. Hierbei könne beim Erkennen solcher Frühwarnzeichen eine rasche Intervention mit Anpassung der Medikamentendosis sowie ggf. auch eine stationäre Vorstellung der Patientin eingeleitet werden, bevor es zu einer Eskalation der Symptomatik komme. (…) Nach dem Austritt wolle die Patientin wieder in einer 60%-Stelle im Einzelhandel arbeiten. Empfohlen werde die kritische Beurteilung zur Bestimmung, ob die Patientin dieser Belastung bereits wieder gewachsen sei. Bei Austritt hätten sich keine Hinweise auf Selbst- oder Fremdgefährdung ergeben (IV-Nr. 136, S. 18 ff.).

4.2.2  Vom 16. September bis 13. Oktober 2014 befand sich die Beschwerdeführerin auf Zuweisung von Prof. Dr. med. G.___ in der J.___. In ihrem Bericht vom 15. Oktober 2014 diagnostizierten die Ärzte eine bekannte bipolare Störung, derzeit kompensiert, bei Status nach manischer Episode im Juli 2014 (ICD-10 F31.1). Unter «Therapie und Verlauf» führten die Ärzte im Wesentlichen aus, dass sich die Patientin subjektiv als affektiv ausgeglichen erlebt habe, was auch durch das Behandlungsteam durchgängig so erlebt worden sei, wobei die Spürbarkeit insgesamt als eher herabgesetzt einzuschätzen sei. Die Patientin habe sich motiviert gezeigt, den Rehabilitationsprozess nach Austritt im ambulanten Rahmen fortzusetzen. Eine berufliche Wiedereingliederung sei bereits durch die IV-Stelle Solothurn vorgeplant und habe kurz vor Austritt der Patientin in einem externen Gespräch konkreter geplant werden können. Die Patientin sei über die im Rahmen eines individuellen Heilversuchs zu interpretierende Medikation mit Abilify Maintena (Aripiprazol) aufgeklärt worden, da laut Fachinformation für Abilify Maintena bislang keine explizite Indikation für die Behandlung von Patienten mit bipolar-affektiven Störungen genannt werde. Die Patientin werde durch ihre langjährige Psychiatrie-Spitex Mitarbeiterin F.___ weiterbetreut. Ausserdem werde die Patientin bei Prof. Dr. med. G.___ weitere Termine wahrnehmen. Die Abgabe der Depot-Spritzen und die Kontrolle und gegebenenfalls Dosisanpassung der Medikation mit Lithium werde der behandelnde Hausarzt Dr. med. K.___ übernehmen. (…) Die Patientin werde durch die IV-Stelle Solothurn beim Wiedereingliederungsprozess in ein berufliches Umfeld unterstützt. Die Patientin sei bestrebt, sich einen weiterbehandelnden Psychiater näher zu ihrem momentanen Wohnort zu organisieren. (…) (IV-Nr. 136, S. 8 ff.).

4.2.3  Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. K.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Februar 2015 an die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) Folgendes: «2014 recid. Hospit. (wegen bipolar-affektiver Störung) …». Die Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Modeberaterin betrage 100 % vom 22. April 2013 bis aktuell. Ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Zur Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit führte der Hausarzt aus, dass keine solche bestehe. Eine andere Tätigkeit wäre zumutbar (IV-Nr. 136, S. 1 ff.).

4.2.4  Am 13. Januar 2015 erkundigte sich die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen bei der J.___, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert habe, und wenn ja, ab wann und in welchem Ausmass. (…). Die Ärzte diagnostizierten am 23. Februar 2015 unverändert eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F31.2), und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Modeberaterin vom 23. Dezember 2014 bis auf weiteres. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bezeichneten sie als besserungsfähig. Die bisherige als auch eine andere Tätigkeit wären ihr zuzumuten. Aktuell bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit, die sich im Verlauf verbessern dürfte. Die Patientin sei im letzten Jahr mehrmals als Modeberaterin tätig gewesen. Es habe sich jeweils gezeigt, dass diese Tätigkeit aufgrund ihrer deutlich reduzierten Belastbarkeit sowie der Konzentrationsstörung nicht zumutbar sei. Ein Wiedereinstieg im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes wäre dringend notwendig (IV-Nr. 137, S. 3 ff.).

4.2.5  Gestützt auf ein Telefongespräch mit der Schwester der Beschwerdeführerin erstellte die Abklärungsfachfrau der Beschwerdegegnerin am 20. November 2015 einen Abklärungsbericht, worin sie das Weitergewähren der Hilflosenentschädigung leichten Grades beantragte. So sei zurzeit keine offensichtliche Besserung eingetreten. Die Beschwerdeführerin sei wieder in der Klinik; wie lange sie dortbleiben müsse, sei nicht absehbar. Der Arzt habe sie bis Ende Jahr krankgeschrieben. Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einzig im Bereich «Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen» seit November 2011 dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Aus der Beschreibung geht hervor, dass Frau [...] vom sozialpsychiatrischen Dienst Frau F.___ abgelöst habe. Sie komme einmal pro Woche oder weniger, wie die Schwester der Beschwerdeführerin erklärt habe. Sie, die Schwester, und die Mutter der Versicherten übernähmen einen grossen Anteil der Betreuung. So rufe sie ihre Schwester täglich an und besuche sie regelmässig. Die Schwester der Beschwerdeführerin lebe in [...] (IV-Nr. 145).

4.2.6  Einen weiteren, durch die Beschwerdegegnerin angeforderten Bericht erstatten die Ärzte der J.___ am 30. Dezember 2015. Bei einer unveränderten Diagnose attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 18. November 2015 – 3. Januar 2016. Ihr Gesundheitszustand sei stationär. Den Verlauf bezeichneten die Ärzte momentan offen; dieser werde durch eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung wahrscheinlich günstig beeinflusst (IV-Nr. 150).

4.2.7  Vom 18. November bis 19. Dezember 2015 war die Beschwerdeführerin erneut in der J.___ hospitalisiert. Bei gleichbleibender Diagnose attestierten ihr die Ärzte im Bericht vom 22. Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 18. November 2015 bis 3. Januar 2016. Ferner führten sie aus, dass die Patientin durch die H.___ zugewiesen worden sei, bei manischer Episode ohne psychotische Symptome im Rahmen einer bekannten bipolar affektiven Störung. (…) Aufgrund des erfreulichen klinischen Verlaufs sei mit der Arbeitgeberin der Patientin vereinbart worden, das 60%-Teilzeitpensum als Modeverkäuferin versuchsweise ab Anfang Januar 2016 wiederaufzunehmen. Die Patientin möchte sich nach dem Spitalaustritt bei Dr. med. M.___, Psychiaterin, [...], sowie beim Hausarzt Dr. med. K.___ nachbehandeln lassen. Die Patientin habe zudem selbstständig die Psychiatrie-Spitex organisiert (IV-Nr. 153).

4.2.8  Am 24. März 2016 nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ zur medizinischen Situation Stellung; dabei führte er im Wesentlichen aus, dass ab 12. Februar 2014 (Eintritt Klinik I.___) eine Verschlechterung des psychischen Zustands der Versicherten ausgewiesen sei. Im Rahmen der bipolaren affektiven Störung sei es, wie den obigen Berichten (vgl. IV-Nr. 154, S. 2 f.) zu entnehmen sei, zu wiederholten manischen Episoden gekommen, die zu mehreren stationären Behandlungen geführt hätten. Die Versicherte sei ab 12. Februar 2014 zur Aufnahme der Arbeit bei der Firma [...] im Pensum von 50 – 60 % am 1. Juli 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei Anfang November zu einem Rückfall gekommen, so dass die Versicherte vom 9. November 2015 bis 3. Januar 2016 wiederum zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit 4. Januar 2016 arbeite sie wieder zu 60 %, was offenbar von der Privatklinik J.___ als zumutbar beurteilt werde. Die Prognose sei ungewiss und hänge sehr davon ab, wie sich die Versicherte psychiatrisch künftig führen lasse. Die Frage, ob sich aus versicherungsmedizinischer Sicht der Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache (Viertelsrente seit Oktober 2012) verändert habe, bejahte der RAD-Arzt. Es sei infolge der manischen Episoden eine längere Verschlechterung eingetreten. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sehe wie folgt aus: ab 12. Februar 2014 bis 30. Juni 2015 0 %, vom 1. Juli bis 8. November 2015 60 %, vom 9. November 2015 bis 3. Januar 2016 0 % und ab 4. Januar 2016 60 %. Weitere Abklärungen müssten – so der RAD-Arzt – nicht vorgenommen werden (IV-Nr. 154, S. 3).

4.2.9  Im Rahmen der am 30. November 2017 durch die Beschwerdegegnerin initiierten Revision verfasste die Abklärungsfachfrau L.___ – gestützt auf Telefongespräche mit der Beschwerdeführerin und F.___ vom 19. Dezember 2017 – am 20. Dezember 2017 einen Abklärungsbericht, worin das Weitergewähren der Hilflosentschädigung leichten Grades beantragt wird. Zur Begründung führte L.___ aus, die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass F.___ sie betreue und alle zwei Wochen immer am Montag um zirka 18 Uhr bei ihr in der Wohnung sei. Die andere Woche gehe sie zu ihr. Sie wechselten sich ab. Da sie möchte, dass F.___ beim Gespräch dabei sei, habe sie, L.___, versucht, einen Termin bei ihr abzumachen. F.___ habe ihr am 19. Dezember 2017 zurückgerufen und erzählt, dass die Beschwerdeführerin drei Monate stationär in der Klinik gewesen und seit zwei Wochen wieder zuhause sei. Sie betreue sie einmal pro Woche für mindestens zwei Stunden. Dazu komme noch die Hilfe der Zwillingsschwester und der ganzen Familie. Sie benötige zurzeit viel Hilfe, bis sie wieder Fuss gefasst habe. Sie denke, dass erst im nächsten Herbst wieder von einer Stabilisierung oder Besserung des Zustands in Bezug auf die Selbständigkeit gerechnet werden könne. Somit erübrige sich zurzeit ein Besuch; sie, L.___, verschiebe diesen auf Herbst 2018 (IV-Nr. 162).

4.2.10 Am 13. September 2018 startete die Beschwerdegegnerin eine weitere Revision betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosentschädigung (IV-Nr. 165, S. 1). Am Abklärungsgespräch vom 17. Oktober 2018 nahmen nebst der Abklärungsperson L.___ die Beschwerdeführerin sowie F.___, Psychiatrie-Spitex, teil. Mit der Schwester der Beschwerdeführerin führte die Abklärungsfachfrau L.___ am 18. Oktober 2018 ein Telefongespräch. Im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 verneinte dann L.___ – im Gegensatz zu den vorangehenden Beurteilungen – die lebenspraktische Begleitung, insbesondere Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen, die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sowie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (IV-Nr. 165, S. 3). Ihren schriftlichen Bemerkungen lässt sich Folgendes entnehmen (IV-Nr. 165, S. 4 f.): Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass F.___ sie betreue und alle zwei Wochen immer am Montag um zirka 18 Uhr bei ihr in der Wohnung sei. Der Auftrag der Krankenversicherung sei für eine bis zwei Stunden alle zwei Wochen, den F.___ auch durchführe. Früher sei die Hilfe in höherem Ausmass nötig gewesen und auch zugesprochen worden. In der Bedarfsmeldung von 2012, die der IV-Stelle vorliege, seien 580 Minuten pro Monat, ab 2013 nur noch 260 Minuten pro Monat zugesprochen worden, was eine Stunde pro Woche ergebe. Zusätzlich zur Leistung der Psychiatrie-Spitex werde die Hilfe der Familienangehörigen berücksichtigt. Die Hilfe müsse, sobald ein Klinikaufenthalt nötig werde, hochgefahren werden und könne dann, wenn sich die Situation wieder stabilisiert habe, reduziert werden. Es sei schwierig einzuschätzen, in welchem Ausmass die Hilfe der Familie über das Mass der üblichen Hilfeleistung hinausgehe. Der letzte Klinikaufenthalt sei im November 2017 gewesen; seither sei dies nicht mehr nötig gewesen Folgende Klinikaufenthalte hätten stattgefunden: 12. Februar bis 13. März 2014, Klinik I.___; 5. Juli bis 16. September 2014, H.___; 16. September bis 13. Oktober 2014, Privatklinik J.___ / Klinikaufenthalt für drei Monate September bis Dezember 2017; dies seien die Aufenthalte, die der Beschwerdegegnerin bekannt seien. Die Beschwerdeführerin und F.___ hätten erwähnt, dass bislang fast jedes Jahr ein Aufenthalt nötig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin arbeite seit Juni 2018 in einem Modegeschäft zu 50 %, wo es ihr gut gefalle. Sie habe hier weniger Stress. Die Kunden kämen «verteilter» als vorher im [...] in [...], wo sie im [...]-Geschäft gearbeitet habe. Sie habe erwähnt, dass sie jetzt festangestellt und es auch schon vorgekommen sei, dass sie ferienvertretungshalber 100 % gearbeitet habe. Dann sei sie aber an ihre Grenzen gekommen und habe nur dank der Medikamente durchgehalten. Die Probezeit habe sie bestanden. Ihre Schwester habe jetzt einen sechs Monate alten Sohn zu betreuen, und sie sei die Gotte des Kindes. Sie telefoniere jeden Tag mit ihrer Schwester und besuche sie auch oft. Ihre Schwester lebe in [...]. Alle zwei bis drei Wochen übernachte sie sogar bei ihr, je nachdem wie sie es einrichten könne. Ihre Schwester übernehme alles Administrative für sie. Zeitmässig mache dies aber nicht einen so hohen Aufwand aus, als dass dieser insgesamt mehr als zwei Stunden pro Woche betragen würde, wie dies von Gesetzes wegen vorgegeben sei. Die Eltern sehe sie regelmässig; sie wohnten in [...]. Heute gehe sie z.B. mit ihrem Vater zu einem Champions League Match. Die Beschwerdeführerin habe ihr, L.___, einen durchorganisierten Ablauf ihrer Tätigkeiten, die sie für ihre Gesundheit absolviere, wie folgt geschildert:

-      Akkupunktur und Massage 1 x pro Monat

-      Lymphdrainage 1 – 2 x pro Woche

-      bei einem Hormonspezialisten in der Gesundheitspraxis in [...]

-      Fitnesscenter, wo sie Velo fahre auf dem Crosstrainer, schwimme, etc.

-      Chi Gong in der Migros-Klubschule habe sie aufgehört

-      kinesiologieähnliche Therapie in der [...] GmbH in [...]; sie sei erst 1 x dort gewesen und werde weiterhin regelmässig hingehen

-      Gesprächstherapie beim Psychiater Dr. med. N.___, alle 4 – 5 Wochen

Die Beschwerdeführerin könne 50 % arbeiten, lege sämtliche Wege mit dem ÖV zurück. Sie habe ein GA. Die administrativen Angelegenheiten regle ihre Schwester. Sie lebe allein in einer Wohnung, kaufe selber ein, koche für sich und könne ihren Tagesablauf in einem hohen Ausmass selber bewältigen. Die Wohnung der Beschwerdeführerin spiegle eine geregelte geordnete Lebensweise wider; sie sei modern und schön eingerichtet und befinde sich im obersten, 4. Stock eines älteren Wohnblocks mit einer schönen Aussicht am Stadtrand von [...]. Mit den ÖV sei sie hier gut bedient und nutze dies auch jeden Tag. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin Hilfe von F.___ und der Familie. Das zeitliche Ausmass erfülle die vorgegebenen gesetzlichen Bedingungen von zwei Stunden pro Woche nicht. Die Beschwerdeführerin könne ihren Tagesablauf selber planen und auch durchführen. Sie organisiere sich selber. Ein Heimaufenthalt oder ein Wechsel in ein Betreutes Wohnen seien für sie kein Thema, auch wenn die Hilfe wegfiele. Zurzeit sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin könne sich jederzeit wieder bei der IV-Stelle melden, sollte es zu einem gesundheitlichen Rückfall kommen; dies habe sie, L.___, den Anwesenden erklärt. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe sie anlässlich des Telefongesprächs informiert, da diese nicht habe dabei sein können. Sie, die Schwester der Beschwerdeführerin, sehe die Situation etwas anders. Sie, L.___, habe sie darauf hingewiesen, dass sie F.___ ebenfalls noch befragen könne (IV-Nr. 165, S. 22 ff.).

4.2.11 Am 28. November 2018 nahm L.___ zu den Einwänden der Schwester der Beschwerdeführerin vom 26. November 2018 (IV-Nr. 170) gegen den Vorbescheid vom 24. Oktober 2018 (IV-Nr. 166) Stellung (IV-Nr. 171). Ihrer Stellungnahme lässt sich zur «Ausgangslage» Folgendes entnehmen (IV-Nr. 171, S. 2):

-      Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Erwachsene leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung ab 1. November 2012

-      Zusprache einer Viertelsrente per 1. November 2012, IV-Grad 46 %

-      Revision der Hilflosenentschädigung am 11. November 2015 telefonisch mit der Schwester der Beschwerdeführerin

-      Weitergewähren der Hilflosenentschädigung leichten Grades

-      Revision am 19. Dezember 2017 telefonisch mit F.___, Psychiatrie-Spitex; weitergewähren der Hilflosenentschädigung; sie sei zwei Stunden pro Woche dort und die Familie helfe bei der Betreuung mit

-      Besuch bei der Beschwerdeführerin zuhause; anwesend am 17. Oktober 2018 sei zusätzlich F.___, Psychiatrie-Spitex

-      Telefon mit der Schwester der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2018

-      Einwand gegen den Vorbescheid vom 24. Oktober 2018 durch die Schwester der Beschwerdeführerin

Im Rahmen ihrer Stellungnahme führte L.___ Folgendes aus (IV-Nr. 171, S. 2):

Info an die Schwester betr. Abklärungstermin

Am 11. Oktober 2018 habe sie die Beschwerdeführerin um einen Rückruf per Combox gebeten. Die Beschwerdeführerin habe sich am 12. Oktober 2018 gemeldet, um einen Termin abzumachen. Sie habe gewünscht, dass F.___ ebenfalls dabei ist. Ihre Schwester werde sich ebenfalls noch bei ihr, L.___, melden (nachdem sie diese telefonisch zu erreichen versucht gehabt habe). Sie, L.___, habe die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie mit ihrer Schwester gesprochen habe und ihr diese einen Termin zusammen mit F.___ angeben werde. Die Schwester der Beschwerdeführerin sei von Anfang an darüber informiert gewesen, dass ein Gespräch stattfinden werde.

Zeitaufwand für Administratives / telefonischer Kontakt

Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Aufwendungen für die administrativen Angelegenheiten für eine Person ein relevant hohes Ausmass an Zeit benötigen solle. Rechnungen würden nicht wöchentlich bezahlt, und Schriftliches werde auch kaum wöchentlich nötig sein. Normalerweise könne Administratives einmal pro Monat und per Lastschriftverfahren direkt erledigt werden. Dass wöchentlich eine Budgetkontrolle für die Beschwerdeführerin stattfinden müsse, erscheine ihr, L.___, unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin arbeite in einem Verkaufsgeschäft und müsse dort Zahlungen an einer Kasse bewältigen können. Sie müsse Abrechnungen für die Kasse machen können. Sie trage dort Verantwortung und müsse dafür besorgt sein, dass die Einnahmen und die Kasse stimmten. Dass die Beschwerdeführerin Termine verpasse, erscheine ihr, L.___, auch eher unwahrscheinlich, da sie selbständig regelmässig zur Arbeit gehe und ihren Tag selbständig plane. Zudem habe sie von mehreren Terminen und Kursen gesprochen, die sie besuche (siehe Bericht vom 18. Oktober 2018). Dass die Beschwerdeführerin telefonisch täglich Kontakt mit ihrer Schwester habe, werde berücksichtigt.

Haushalt

F.___ sei regelmässig bei der Beschwerdeführerin und könne darüber Auskunft geben, ob diese Hilfe im Haushalt benötige und in welchem Ausmass. Die Beschwerdeführerin lebe schon länger allein in der Wohnung. Ihre Eltern lebten in [...], ihre Schwester in [...]. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt selber bewältigen. Sie koche für sich, gehe zur richtigen Zeit zur Arbeit, kaufe ein etc. Dass die Mutter im Haushalt Arbeiten übernehme, sei kein Thema gewesen, weder von F.___ noch von der Beschwerdeführerin.

Zusammenfassend hielt L.___ schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu den Eltern und auch zur Schwester habe. In wieweit dies über das normale Ausmass hinausgehe, sei schwierig abzuschätzen. Aus diesem Grund hätten sie auch einen Besuch bei der Versicherten zuhause gemacht, um ihr Umfeld und diese selber besser kennen zu lernen. Ihre Berufserfahrung und die Eindrücke, die an Ort und Stelle gemacht würden, flössen dabei ein. Zusätzlich sei beim Gespräch F.___ dabei gewesen, die die Beschwerdeführerin schon seit 2012 kenne. Auch sie habe klar erklärt, dass die Betreuung nicht mehr in dem Ausmass nötig sei wie früher. Aus diesem Grund werde sie auch nur noch zirka eine Stunde pro Woche eingesetzt. Die Beschwerdeführerin habe eine 50%-Festanstellung in einem Modegeschäft. Sie könne täglich die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, stehe zur richtigen Zeit auf und übernehme die Verantwortung, dass sie ihren Job richtig und gut ausführe. Sie könne ihren Alltag selbständig bewältigen. Neben ihrem Job besuche sie verschiedene Kurse, wo sie sich ihrer Gesundheit widmen und sich erholen könne; auch diese besuche sie selbständig. Ein Heimaufenthalt oder ein Betreutes Wohnen seien für sie kein Thema, auch wenn die Hilfe wegfallen würde. Diese Frage, die sie nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern auch F.___ gestellt habe, stehe im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin habe Fortschritte gemacht. So sei bis jetzt im 2018 kein Klinikaufenthalt mehr nötig gewesen. Sie, L.___, halte an ihren im Bericht vom 18. Oktober 2018 gemachten Ausführungen fest (IV-Nr. 171, S. 2 f.).

4.2.12 Am 15. Januar 2019 verfasste Dr. med. N.___, Psychiatrie und Psychotherapie, [...], einen Bericht an die Beschwerdeführerin, die sich seit 31. Januar 2018 in seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befinde. (…) Aus seiner Sicht sei die Patientin weiterhin auf eine intensive Unterstützung sowohl durch die Familie wie auch die Psychiatrie-Spitex angewiesen, ohne die die Rückfallgefahr erheblich erhöht wäre (Beschwerdebeilage [BB-]Nr. 3).

4.2.13 F.___, freiberufliche Pflegefachfrau Psychiatrie, [...], teilte der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2019 mit, dass die Beschwerdeführerin behinderungsbedingt weiterhin mehr als zwei Stunden Unterstützung pro Woche benötige, welche durch sie und die Familienangehörigen abgedeckt würden (BB-Nr. 5).

5.       Im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf den Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 verwiesen, wonach diese weiterhin Hilfe von F.___ und der Familie benötige. Das zeitliche Ausmass erfülle die vorgegebenen gesetzlichen Bedingungen von zwei Stunden pro Woche nicht. (…) Zurzeit sei der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht mehr ausgewiesen. Aufgrund des Einwands der Beschwerdeführerin – so hat die Beschwerdegegnerin weiter festgehalten – sei der Fall dem Abklärungsdienst zur Prüfung weitergeleitet worden. Die Abklärungsfachperson der IV-Stelle, L.___, sei bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen, um diese und ihr Umfeld besser kennen zu lernen. An dem Gespräch sei auch F.___ dabei gewesen. Sie sei regelmässig bei der Beschwerdeführerin und habe darüber Auskunft geben können. F.___ habe angegeben, dass die Betreuung nicht mehr in dem Ausmass notwendig sei wie früher. Sie werde nur noch zirka eine Stunde pro Woche eingesetzt. Gemäss der Stellungnahme von L.___ vom 28. November 2018, der Bestandteil dieser Verfügung sei, könne die Beschwerdeführerin ihren Alltag selbstständig bewältigen. Neben ihrem Job besuche sie verschiedene Kurse, in denen sie sich ihrer Gesundheit widmen und sich erholen könne (IV-Nr. 172, S. 2). Weil sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 (IV-Nr. 165) bzw. die Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 28. November 2018 (IV.-Nr. 171) abgestützt hat, gilt es nun den Beweiswert dieser Berichte zu prüfen.

6.       Umstritten ist einzig, ob die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 lit. e sowie Art. 38 IVV).

Vorab ist festzuhalten, dass die in Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 38 Abs. 2 IVV statuierte Voraussetzung eines Rentenanspruchs erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin – wie bereits erwähnt – seit 1. Oktober 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezieht (IV-Nr. 96).

6.1

6.1.1  Der Grad der Hilflosigkeit wird vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein; schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen; dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468).

6.1.2  Bei einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit richtet sich die Beweiswürdigung bei einem Bericht zur Abklärung der Hilflosigkeit nach analogen Regeln, wie sie für den Abklärungsbericht im Haushalt entwickelt worden sind (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 in fine S. 468; Urteil des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1). Danach stellt der Abklärungsbericht ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03).

6.2     Zunächst ist in Zusammenhang mit dem Bericht vom 18. Oktober 2018 festzuhalten, dass die Abklärung vom 17. Oktober 2018 – anders als in der Vergangenheit (vgl. IV-Nr. 145, 162) – bei der Beschwerdeführerin zu Hause stattfand. Anwesend waren – wie bereits erwähnt – die Beschwerdeführerin und F.___, Psychiatrie-Spitex. Mit der Schwester der Beschwerdeführerin tätigte die Abklärungsfachfrau am 18. Oktober 2018 ein Telefonat (IV-Nr. 165). Ob die das Gespräch leitende Abklärungsfachfrau L.___ die frühere bzw. die Situation im Anmeldezeitpunkt (September 2013; IV-Nr. 104)) aus eigener Wahrnehmung kannte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. So führte die Beschwerdegegnerin damals offensichtlich keine Abklärung durch und stellte bei der Leistungszusprache vom 13. Dezember 2013 (IV-Nr. 116) einzig auf die ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. med. G.___ und die fachärztlich unterzeichneten Berichte «Bedarfsmeldung Pflege nach KLV 7» (IV-Nr. 107) ab. Indes dürften der Abklärungsfachfrau bei der Abklärung vom 17. Oktober 2018 aufgrund der Akten die Diagnosen bekannt gewesen sein. Dazu kommt, dass die Abklärungsperson über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, die die Beschwerdeführerin im Übrigen bis heute nie in Frage gestellt hat. Die Abklärungsfachfrau liess die Angaben der Beschwerdeführerin, der Fachperson Psychiatrie-Spitex sowie ihrer Schwester in die Berichterstattung einfliessen, äusserte sich zu den gegen den Vorbescheid vorgebrachten divergierenden Meinungen umfassend und setzte sich damit auseinander. Ihr Bericht und ihre Stellungnahme sind ausführlich, nachvollziehbar und begründet; sie bilden eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die einen richterlichen Eingriff ins Ermessen der Abklärungsperson rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor. Dazu kommt, dass die fachlich kompetente Abklärungsfachfrau näher am konkreten Sachverhalt ist als das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Damit erfüllt der Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 grundsätzlich die nach Gesetz und Rechtsprechung (vgl. E. II 6.1.1 f. hiervor) geforderten Voraussetzungen; zu prüfen bleibt indes, ob dieser als beweiswertig gelten kann.

6.3

6.3.1  Die wesentliche Abweichung im Zeitpunkt der Anmeldung (September 2013; IV-Nr. 104) bzw. der Revisionen im Oktober 2015 (IV-Nr. 145) und November 2017 (IV-Nr. 162) im Vergleich zur Abklärung vom 17. Oktober 2018 liegt einzig in den Antworten auf die Fragen zur lebenspraktischen Begleitung. Während die Abklärungsperson den Bedarf der Beschwerdeführerin für eine lebenspraktische Begleitung bislang bejaht hat, verneint sie die Voraussetzungen anlässlich der Abklärung vom 17. Oktober 2018. Im Jahr 2012 betrug der durch Prof. Dr. med. G.___ erfasste, offensichtlich unangefochten gebliebene Zeitaufwand für «Leistungen nach KLV 7 Abs. 2» bzw. für die lebenspraktische Begleitung etwas mehr als zwei Stunden pro Woche, während dem dieser im Zeitraum von Januar bis Dezember 2013 noch vier Stunden und 20 Minuten pro Monat ausmachte, was einen wöchentlichen Aufwand von rund einer Stunde entspricht (IV-Nr. 107). Auf dieser Basis – weitere Abklärungen erfolgten nach Lage der Akten nicht – sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin – wie bereits angeführt – mit Wirkung ab 1. November 2012 eine zeitlich nicht abgestufte Hilflosentschädigung leichten Grades zu (IV-Nr. 116). Im Revisionsverfahren 2015 war dann die Rede von einem wöchentlichen Besuch «oder weniger» der Psychiatrie-Spitex (IV-Nr. 145, S. 6), ohne dass dieser bezüglich zeitlichem Ausmass genau definiert wurde. Im Abklärungsbericht zum Revisionsverfahren 2017 standen einerseits der stationäre Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin und andererseits die Hilfestellung ihrer Familienangehörigen im Vordergrund. Die Dienste der Psychiatrie-Spitex soll die Beschwerdeführerin einmal pro Woche für mindestens zwei Stunden in Anspruch genommen haben (IV-Nr. 162, S. 2). Im Revisionsverfahren 2018 gab die Beschwerdeführerin bekannt, von der Psychiatrie-Spitex jede zweite Woche bei ihr in der Wohnung betreut zu werden (IV-Nr. 165, S. 4), wogegen im Revisionsverfahren noch von einer wöchentlichen Behandlung die Rede war (IV-Nr. 162, S. 2). Die aktuelle Dauer der Betreuung lässt sich aufgrund der Aussage im Abklärungsbericht, der «Auftrag der Krankenversicherung (…) für 1 – 2 Std. alle 2 Wochen» werde durchgeführt, herleiten, weshalb von einem Zeitaufwand für die jeweils um zirka 18 Uhr in der Wohnung der Beschwerdeführerin beginnende Therapie zwischen 60 und 120 Minuten oder durchschnittlich 90 Minuten auszugehen ist; dies ergibt 180 Minuten pro Monat bzw. 45 Minuten pro Woche. Nach den Aussagen von F.___ gegenüber der Abklärungsperson komme sie nur noch zirka eine Stunde pro Woche zum Einsatz (IV-Nr. 171, S. 2). Zum Aufwand der Schwester der Beschwerdeführerin für die Erledigung der administrativen Arbeiten hat die Abklärungsfachfrau am 18. Oktober 2018 festgestellt, dass dieser weniger als zwei Stunden pro Woche betragen dürfte (IV-Nr. 165, S. 5), könne doch ihrer Meinung nach Administratives einmal pro Monat und per Lastschriftverfahren direkt erledigt werden (IV-Nr. 171, S. 2). Aufgrund dieser Feststellungen hat L.___ das gesetzlich geforderte zeitliche Ausmass von mindestens zwei Stunden pro Woche für die lebenspraktische Begleitung als nicht (mehr) erfüllt erachtet (IV-Nr. 165, S. 5).

6.3.2  Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich zwar der Aufwand für die Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex reduziert, jedoch jener durch die Familienangehörigen erhöht habe. Das Ausmass der Unterstützung durch die Familie sei beim Abklärungsgespräch nicht erfasst worden (A.S. 11 f.). Dieser Vorhalt lässt sich aufgrund des Berichts der Abklärungsperson vom 18. Oktober 2018 sowie ihrer Stellungnahme vom 28. November 2018 entkräften: So sei es zwar schwierig, den zeitlichen Aufwand abzuschätzen, jedoch seien die beruflichen Erfahrungen und die Eindrücke beim Hausbesuch berücksichtigt worden; insbesondere sei im Berichtszeitpunkt kein Klinikaufenthalt anstehend gewesen, was andernfalls zum «Hochfahren» des Aufwands führen würde (IV-Nr. 165, S. 4; 171, S. 2 f.). Zum Einwand der Beschwerdeführerin, weder die Schwester noch die Mutter seien über die Abklärung informiert bzw. dazu eingeladen worden (A.S. 12), lässt sich der Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 28. November 2018 entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einzig gewünscht habe, dass F.___ beim Abklärungsgespräch dabei sei (IV-Nr. 171, S. 2); dies hat sie bis heute nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist die Schwester aufgrund eines Telefongesprächs zwischen ihr und L.___ über die geplante Abklärung informiert gewesen (IV-Nr. 165, S. 5; 171, S. 2); dass F.___ bei diesem Gespräch nur teilweise anwesend gewesen sei (A.S. 12), hat die Beschwerdeführerin nicht näher substantiiert und kann auch dem Abklärungsbericht nicht entnommen werden. Schliesslich hat die Abklärungsperson nachvollziehbar ausgeführt, die Schwester der Beschwerdeführerin über das Gespräch ins Bild gesetzt zu haben mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, sich noch bei F.___ zu erkundigen (IV-Nr. 165, S. 5). Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 17. Oktober 2018 ausführlich die Beziehung und das Ausmass der Hilfe ihrer Schwester geschildert (IV-Nr. 165, S. 5). Was den Aufwand für Administratives anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dieser bis zu 90 Minuten pro Woche betrage (A.S. 13). Diese Angabe deckt sich mit jener im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018, wonach der Aufwand für Administratives nicht mehr als die zwei per Gesetz vorgegebenen Stunden pro Woche ausmache. Dazu ist allerdings festzustellen, dass der Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche die gesamte lebenspraktische Begleitung umfasst, wie dies in Randziffer (Rz) 8053 Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV; gültig ab 1. Januar 2008) ausführt wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich im Übrigen Randziffer 8053 KSIH als vernünftig und durch Sinn und Zweck der Verordnungsbestimmung abgedeckt. Es wird damit eine Erheblichkeitsgrenze statuiert, die den durch Gesetz und Verordnung vorgegebenen Rahmen nicht sprengt, sondern vielmehr eine praktische Abgrenzung zwischen anspruchsbegründendem und -ausschliessendem Schweregrad an Hilflosigkeit beim Bedarf an lebenspraktischer Begleitung statuiert und insofern die vorgegebene Norm konkretisiert. In diesem Sinne erweist sich die in Randziffer 8053 KSIH enthaltene Definition der Regelmässigkeit als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform (vgl. BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462). Zur Begleitung bezüglich Ermöglichung des selbstständigen Wohnens und ausserhäuslicher Verrichtungen kommt auch noch der Aufwand zur Vermeidung dauernder Isolation (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. a – c IVV; Rz 8050 ff. KSVI); letzterer manifestiert sich im vorliegenden Fall durch den Einsatz der Psychiatrie-Spitex, der jedoch weder im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 noch in der Stellungnahme vom 28. November 2018 klar – beispielsweise durch Einfordern von Zeitrapporten – quantifiziert worden ist. Im Abklärungsbericht ist einzig die Rede von Besuchen durch F.___ in zweiwöchigen Abständen, und zwar jeweils am Montagabend um zirka 18 Uhr; ausgehend von 45 – 60 Minuten pro Woche (vgl. E. II 6.3.1 hiervor) würde damit – zusammen mit dem zeitlichen Bedarf i.S. von Art. 38 Abs. 1 lit. a und b IVV von 90 Minuten gemäss Aussagen der Schwester der Beschwerdeführerin – der Mindestaufwand von zwei Stunden deutlich überschritten. Allerdings bestehen bei der Quantifizierung der Leistungen der Familienangehörigen Unklarheiten, so dass diese über ihren Einsatz vorerst zu befragen sind. So wird beispielsweise auch geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin habe im August 2018 mehrfach bei ihrer Tochter übernachtet (A.S. 13); dazu kommen – wie bereits erwähnt – weitere Unklarheiten, was das genaue zeitliche Ausmass des Aufwands der Psychiatrie-Spitex betrifft. Während F.___ in ihrer Bestätigung vom 11. Juli 2019 an die Vertreterin der Beschwerdeführerin ausführt, der Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin habe sich zwischen Ende 2017 und Sommer 2019 nicht verändert bzw. betrage mehr als zwei Stunden pro Woche (BB-Nr. 5), ist im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2018 – wie vorstehend angeführt – aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin von einem «alle zwei Wochen immer am Montag» erfolgenden Einsatz die Rede (IV-Nr. 165, S. 4). Es sind weitere diesbezügliche Abklärungen notwendig.

6.3.3  Gewichtiger ist jedoch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid erlassen hat, ohne vorher weder beim die Beschwerdeführerin derzeit behandelnden Psychiater Dr. med. N.___ (vgl. IV-Nr. 165, S. 2, 5) noch allenfalls bei Prof. Dr. med. G.___ eine aktuelle Auskunft einzuholen; bei letzterem befand sie sich seit 29. Januar 2012 in ambulanter Behandlung. Prof. Dr. med. G.___ erstellte letztmals am 12. September 2013 einen Kurzbericht (IV-Nr. 106). Zwar hat Dr. med. N.___ wohl auf Veranlassung der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2019 einen Bericht erstellt (BB-Nr. 3); dieser vermag allerdings die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts nicht zu erfüllen (vgl. E II 3.2. hiervor). Um die Frage der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung beurteilen zu können, ist es jedoch unerlässlich, bei einem dieser Ärzte einen aktuellen, rechtsgenüglichen Bericht einzuholen. So wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Mutter der Beschwerdeführerin habe zuletzt im August 2018 mehrfach bei ihrer Tochter übernachtet, um mit ihrer Unterstützung eine psychische Instabilität auszugleichen. Auch Dr. med. N.___ spricht von einer latenten Rückfallgefahr (BB-Nr. 3). Nach Rz 8052 KSVI ist denn auch die lebenspraktische Begleitung u.a. notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich der Gesundheitszustand der versicherten Person aufgrund ihres Verhaltens erheblich verschlechtert. Schliesslich ist festzuhalten, dass bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen laut BGE 140 V 543 Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig sind (vgl. E II. 6.1.1 hiervor).

7.       Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Frage, ob sich das Ausmass der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in dem Sinne verringert hat, dass diese keinen Anspruch mehr auf eine Hilflosentschädigung leichten Grades hat, nach derzeitiger Lage der Akten nicht abschliessend beantwortet werden kann. Es fehlt insbesondere an einer aktuellen Berichterstattung durch die behandelnden Spezialärzte und einer klaren, nachvollziehbaren Definition des zeitlichen Aufwands der Psychiatrie-Spitex sowie der Familienangehörigen. Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.

8.

8.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat zulasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (Art. 61 lit. g ATSG).

8.2     Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat in ihrer Kostennote vom 3. Juni 2019 einen Zeitaufwand von 10,25 Stunden geltend gemacht, was bei einem Stundenansatz von CHF 230.00 einem Honorar (inkl. Auslagen von CHF 60.90 und MwSt) von CHF 2'604.60 entspricht. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Somit ist die durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu bezahlende Parteientschädigung auf CHF 2'604.60 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt).

9.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 19. Dezember 2018 in dem Sinne aufgehoben, dass die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'604.60 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Häfliger

VSBES.2019.30 — Solothurn Versicherungsgericht 19.09.2019 VSBES.2019.30 — Swissrulings