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Solothurn Versicherungsgericht 16.11.2020 VSBES.2019.296

16. November 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·12,125 Wörter·~1h 1min·2

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügungen vom 13. und 29. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die 1965 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Februar 2015 unter Hinweis auf ein Schädel-Hirn-Trauma infolge eines schweren Reitunfalls bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Am 4. März 2015 führte die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr. 13). Weiter nahm sie verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Nach Rücksprache mit Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 23) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab (IV-Nr. 25). Die dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde vom 9. März 2016 wurde mit Beschluss vom 31. August 2016 (IV-Nr. 45) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 42).

1.2     In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und legte sie dem RAD-Arzt Dr. med. B.___ zur Stellungnahme vor (IV-Nr. 56). Auf Empfehlung des RAD-Arztes liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (Neurologie und Psychiatrie mit einer konsiliarischen Voruntersuchung durch die Fachrichtung Neuropsychologie). Dieses Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle C.___ am 2. November 2017 erstattet (IV-Nr. 66.1 – 66.7). Am 11. Dezember äusserte sich Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, zur Begutachtung (IV-Nr. 70). Nachdem weitere medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin eingegangen waren, nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 101). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. März 2019 in Aussicht, es werde ihr mit Wirkung ab 1. August 2015 eine Viertelsrente aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 42 % zugesprochen (IV-Nr. 102). Mit Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin den bereits angekündigten Entscheid und nahm gleichzeitig zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 105) Stellung (IV-Nr. 113 und 115; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.       Gegen die Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 15 ff.):

Die angefochtenen Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 seien aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

          Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 (A.S. 33 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.

4.       Mit Replik vom 21. April 2020 (A.S. 38 ff.) äussert sich die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort und hält an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest.

5.       In ihrer Duplik vom 15. Mai 2020 (A.S. 42) verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf ihre bisherigen Ausführungen auf weitere Ausführungen und hält an ihrem Abweisungsantrag fest.

6.       Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein (A.S. 47 ff.).

7        Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche, und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Beschwerdegegnerin. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 13. bzw. 29. November 2019 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2     Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.3     Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).

2.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad auf Grund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Läuft noch keine Rente, ist der Einkommensvergleich auf den Zeitpunkt des (allfälligen) Rentenbeginns zu beziehen (BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f., 128 V 174). Steht die Anpassung einer laufenden Rente zur Diskussion, ist der Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011, E. 7.2.1). Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 142 V 178 E. 2.2 S. 182, BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 S. 223 f.).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f., 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) auf: Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008, E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3     Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 f.).

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). Den gerichtlichen oder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch den Sozialversicherer eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 f., 125 V 351 E. 3b / bb S. 353).

4.       Bei Erlass der Verfügungen vom 13. bzw. 29. November 2019 lagen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen die folgenden für die Anspruchsbeurteilung relevanten medizinischen Unterlagen vor:

4.1     Am 26. August 2013 berichtete lic. psych. E.___, Psychologin FSP, Neuropsychologie, Spital F.___, über die am 20. August 2013 erfolgte neuropsychologische Abklärung (IV-Nr. 20 S. 16 ff.). Ihrem Bericht lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

1.      Sturz vom Pferd mit Schädel-Hirn-Trauma (Mai 2013) mit wahrscheinlicher vorgängiger Bewusstseinsstörung, DD: epileptisch, kardiogen

-  Anhaltende Kopfschmerzen, Tinnitus rechts, Sehstörungen, Konzentrations-/Gedächtnisstörungen

2. Rezidivierende Perikärditiden seit 2003, letztmals vor 2 Jahren

Im Weiteren führte lic. psych. E.___ aus, das neuropsychologische Leistungsprofil sei insgesamt durchschnittlich. Einzig hätten sich grenzwertige Resultate im Bereich der visuellen Merkspanne und der Diskriminierung von zuvor gelernter verbaler Information gezeigt. Klinisch zeige sich eine reduzierte Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin klage zunehmend über Kopfschmerzen und gegen Ende der Untersuchung hätten die äusseren Ermüdungszeichen (gähnen, gläserne Augen) deutlich zugenommen. Die von der Beschwerdeführerin bemerkten Schwierigkeiten hätten zwar nicht testpsychologisch objektiviert werden können. Die reduzierte Belastbarkeit und Stresstoleranz hätten sich klinisch deutlich gezeigt. Erhöhte Ermüdbarkeit sei nach Hirnverletzungen ein sehr häufiges Symptom, das über eine längere Zeit bestehen könne und die kognitiven Funktionen negativ beeinflusse (insbesondere Konzentration, Gedächtnis). Zudem sei zu berücksichtigen, dass von einem hohen vorbestehenden Leistungsniveau auszugehen sei. Leichte kognitive Einbussen seien in solchen Fällen schwer objektivierbar (die Resultate seien dann meistens trotz Leistungseinbusse immer noch im Normbereich). Die neuropsychologische Abklärung finde sodann in einer ablenkungsarmen Umgebung statt und sei eine relativ kurze Zeitmessung (drei Stunden). Es sei gut vorstellbar, dass minimale Defizite im komplexen Alltag und bei der Arbeit mehr zum Tragen kämen. Die Beschwerdeführerin leide täglich unter Kopfschmerzen und sei leicht depressiv verstimmt. Schmerzen und psychische Faktoren hätten einen negativen Einfluss auf die kognitive Leistungsfähigkeit. Die Befunde würden (in Anlehnung an SUVA-Tabelle 8) insgesamt (minimal kognitiv und deutlich reduzierte mentale Belastbarkeit) auf eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung hinweisen und seien mit dem erlittenen Schädel-Hirn-Trauma vereinbar. Die Beschwerdeführerin befinde sich noch in der Erholungsphase. Prognostisch sei im Verlauf von einer Verbesserung auszugehen.

4.2     Die am 7. November 2013 im G.___, Spital F.___, durchgeführte MRI-Untersuchung des Gehirnschädels (IV-Nr. 20 S. 15) habe eine unauffällige zerebrale MRT ergeben, insbesondere ohne Nachweis einer kortikalen Ektopie/Dysplasie oder von etwaigen Blutabbauprodukten. Zudem komme es zur regelrechten Darstellung des Temporallappens inklusive der Hippokampus-Region. Es bestehe kein Nachweis eines pathologischen intrakraniellen Focus oder einer Gefässmalformation.

4.3     Am 6. November 2014 berichtete lic. psych. E.___ über die durchgeführte neuropsychologische Abklärung vom 21. Oktober 2014 (IV-Nr. 20 S. 11 f.). Sie führte aus, insgesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf. Wie bei der Erstuntersuchung vom August 2013 sei das neuropsychologische Leistungsprofil durchschnittlich. Deutlich verbessert habe sich die Belastbarkeit. Dies werde ebenfalls von der Beschwerdeführerin bekundet. Zudem berichte sie Verbesserungen bezüglich der erhöhten Ermüdbarkeit, der Handlungsplanung, der mnestischen Funktionen und der emotionalen Empfindung. Im Vergleich zu vor dem Unfall sei sie aber noch in der mentalen Flexibilität und dem Dual Tasking eingeschränkt und weniger stressresistent. Ihren komplexen Alltag könne sie sich gut selber einteilen und nach Befindlichkeit anpassen, sodass sie ihn gut bewältigen könne.

4.4     Am 27. November 2014 berichtete Dr. med. H.___, Oberarzt Neurologie, Spital F.___, über die Resultate der elektroenzephalographischen Untersuchung (IV-Nr. 15 S. 3 ff.). Folgende Diagnosen lassen sich diesem Bericht entnehmen:

          1. Wahrscheinlich im Rahmen eines epileptischen Anfalls Sturz vom Pferd mit Schädel-Hirn-Trauma (S 06.0) Mai 2013

·         Regrediente Kopfschmerzen, Tinnitus rechtes Ohr, Sehstörungen, Konzentrations-/Gedächtnisstörungen

·         Repetitiv EEG mit erhöht-zerebraler Erregbarkeit, vereinbar, jedoch nicht beweisend für eine Epilepsie

·         Kardiologische Standortbestimmung, Dr. I.___, Juni 2013: bis auf geringen, nicht weiter abklärungsbedürftigen Perikarderguss – unauffällig

·         Neuropsychologische Abklärung vom 20. August 2013: Insgesamt sind die Befunde mit einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung bei erlittenem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar.

·         MR Schädel vom 7. November 2013: vereinzelt (2 – 3) Marklagerläsionen bds vor den Seiten-ventrikel-Vorderhörner, aktuell irrelevant. Ansonsten unauffällig.

          2. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Dx 1

Im Weiteren führte Dr. med. H.___ aus, insgesamt sei der Verlauf erfreulich. Neuropsychologisch seien eine messbare Verbesserung der Belastbarkeit, etwas Rückgang der erhöhten Ermüdbarkeit, eine Verbesserung der Handlungsplanung und der mnestischen Funktionen festzustellen. Nach wie vor schildere die Beschwerdeführerin jedoch Einschränkungen in der Alltagstätigkeit, insbesondere in der beruflichen Tätigkeit mit Pferden. Im aktuellen EEG zeige sich im Vergleich zur Voruntersuchung ein unveränderter Verlauf sprich Nachweis einer erhöhten zerebralen Erregbarkeit ohne sichere epileptiforme Potentiale. Die Beschwerdeführerin wolle diesbezüglich keine Medikamente einnehmen. Dr. med. H.___ erlaube sich, eine Berichtskopie an die Klinik J.___ zu schicken, mit der Bitte um eine ambulante Beurteilung der Beschwerdeführerin, insbesondere auch im Hinblick und Frage nach einem Potential für eine allenfalls stationäre Rehabilitationsmassnahme. Ansonsten schlage er eine erneute klinische Verlaufskontrolle im Sommer 2015 vor, da dann zwei Jahre nach dem Unfallereignis höchstwahrscheinlich von einem Endzustand ausgegangen werden könne.

4.5     Mit Bericht vom 25. Februar 2015 nahm Dr. med. K.___, Stv. Chefarzt, Klinik J.___, Stellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Er führte aus, bei insgesamt erfreulichem Verlauf mit Sistieren der spontanen Kopfschmerzen und deutlicher Regredienz der belastungsabhängigen Kopfschmerzen bestünden noch kognitive Einschränkungen mit Schwerpunkt Gedächtnis und geteilte Aufmerksamkeit, welche bei der körperlich und kognitiv anspruchsvollen Arbeit der Beschwerdeführerin mit Ausbildung von Pferden und Beratung zur Kommunikation Mensch/Tier deutlich einschränken würden. Die Beschwerdeführerin überlege sich eine Umschulung, beispielsweise zur Sozialpädagogin, und erkundige sich nach Möglichkeiten der Unterstützung durch die IV. Zur Standortbestimmung und Beratung sei ein Termin bei Dr. med. L.___, Leiter Neuropsychologie im Hause vorgesehen, um zu entscheiden, ob da oder wohnortnah eine neuropsychologische Therapie respektive Coupling erfolgen solle. Angesichts des hohen Leistungsniveaus der Beschwerdeführerin und der relativ isolierten beklagten kognitiven Einschränkungen sei aktuell eine stationäre Rehabilitation nicht indiziert.

4.6     Am 8. April 2015 erging der Bericht von Dr. med. K.___ (IV-Nr. 17). Er stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

          Status nach Schädelhirntrauma nach Sturz vom Pferd im Mai 2013

-       Im Verlauf regrediente neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender verminderter geteilter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit

-       Regrediente Kopfschmerzen

Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als selbständig erwerbende Reitlehrerin/Kommunikationsberaterin führte Dr. med. K.___ aus, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie nach dem Unfall als selbständig Erwerbende ohne Taggeldversicherung nie eine Arbeitsunfähigkeit beantragt habe respektive eine solche nie vorgeschlagen oder ausgestellt worden sei. Durch Konzentrationsprobleme brauche die Beschwerdeführerin deutlich mehr Zeit für ihre Arbeit, sie fühle sich in einer permanenten Prüfungssituation, welche zu einer rascheren Ermüdung führe. Es bestünden Probleme bei Parallelbelastungen. Im Vergleich zu früher sei eine ausgeprägte Fatigue im Tagesverlauf sowie eine auffallend höhere Anzahl von Fehlern und Unterlassungen zu beobachten. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar, da die Arbeit mit den Pferden (zureiten und ausbilden) überfordernd und zu gefährlich sei. Ideal wäre die bereits von der Beschwerdeführerin abgeklärte Möglichkeit einer sozialpädagogischen Arbeit im bisherigen Umfeld (Reitstall). Dabei würde die Gefährlichkeit des Zureitens entfallen und die Beschwerdeführerin könnte ihre Stärken (Kontakt zu Mensch/Tier und Umgang mit Menschen, früher Lehrerin) nutzen und zur Entfaltung bringen. Eine entsprechend leidensangepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin maximal acht Stunden täglich ausführen. Zu bedenken sei, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich aufgrund ihrer Biographie früher ein sehr hohes Leistungsniveau aufgewiesen habe, welches sie aktuell im zeitlichen Rahmen (früher zehn bis zwölf Stunden täglich gearbeitet) und im qualitativen Rahmen (hohe Parallelbelastung und erforderte Konzentration) nicht mehr leisten könne. In der Hoffnung, dass sich die Folgen des Schädelhirntraumas zurückbilden würden, habe sie in der Zwischenzeit von einem Erbvorbezug gelebt und melde sich aktuell zwei Jahre nach dem Unfall bei noch persistierenden Einschränkungen zur Abklärung von beruflichen Massnahmen. Eine neuropsychologische Verlaufsuntersuchung und Beratung/Coping sei in ihrer Klinik Ende Mai 2015 vorgesehen.

4.7     Dem Bericht von Dr. med. M.___, Oberärztin Neurologie, Spital F.___, vom 20. August 2015 (IV-Nr. 20 S. 1 ff.) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

1. Wahrscheinlich im Rahmen eines epileptischen Anfalls Sturz vom Pferd mit Schädel-Hirn-Trauma (S 06.0) Mai 2013

·         Regrediente Kopfschmerzen, Tinnitus rechtes Ohr, Sehstörungen, Konzentrations-/Gedächtnisstörungen

·         Repetitiv EEG mit erhöht-zerebraler Erregbarkeit, vereinbar, jedoch nicht beweisend für eine Epilepsie

·         Kardiologische Standortbestimmung, Dr. I.___, Juni 2013, BSS: – bis auf geringen, nicht weiter abklärungsbedürftigen Perikarderguss – unauffällig

·         Neuropsychologische Abklärung vom 20. August 2013: Insgesamt sind die Befunde mit einer leichten neuropsychologischen Funktionsstörung bei erlittenem Schädel-Hirn-Trauma vereinbar.

·         MR Schädel vom 7. November 2013: vereinzelte (zwei bis drei) Marklagerläsionen bds vor den Seitenventrikel-Vorderhörner, aktuell irrelevant. Ansonsten unauffällig.

2. Z.n. Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion nach Dx 1

Weiter führte Dr. med. M.___ aus, somatisch-neurologisch zeige die Beschwerdeführerin angedeutet Palmomentalreflexe rechts und eine diskret verlangsamte Diadochokinese, lebhafte PSR (formal normal). Restlicher Neurostatus sei normal. Diese engagierte, kooperative und sehr differenzierte Beschwerdeführerin habe nach dem Schädel-Hirn-Trauma bei Sturz vom Pferd im Mai 2013 durch Einhalten von lebenshygienischen Massnahmen ihr Leben wieder (inkl. Berufstätigkeit) einordnen können. Aktuell baue sie ein erneutes selbständiges Projekt auf, wofür ihres Erachtens die Beschwerdeführerin bestmöglich zu unterstützen sei. Aus medizinischer Sicht sei aktuell von einem wahrscheinlichen Endstadium der Rehabilitationsphase auszugehen. Es sei nicht mehr mit einer aktuellen Verschlechterung zu rechnen. Zur gesundheitlichen Störung bei der bisherigen Tätigkeit führte Dr. med. M.___ aus, nach langer kopflastiger Belastung (mehrere Stunden) plötzliche kognitive Blockaden, wo die Beschwerdeführerin eine Auszeit brauche und meist durch kurze Spaziergänge wieder leistungsfähig werde. Einmal pro Woche träten nicht leistungsbeeinträchtigende Kopfschmerzen ein. Sie habe Mühe an gesellschaftlichen Gesprächen teilzunehmen, wenn mehrere Gespräche parallel liefen. Insgesamt sorge sich die Beschwerdeführerin sehr um ihre Lebenshygiene, so dass sie anhaltend zu einem üblichen 100%-Job leistungsfähig sei. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Beschwerdeführerin ziehe aktuell selbständig ein Projekt auf, wozu sie eine Weiterbildung wünsche und benötige, welches die Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag inkl. übliches Pausenmanagement ausüben könne.

4.8     Am 3. November 2015 nahm Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 23). Er führte aus, das Reiten sei der Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Erschütterung ausgelösten Kopfschmerzen nicht mehr zumutbar und damit auch nicht mehr der Beruf als Reitlehrerin. Auch zu kopflastige Tätigkeiten würden bei der Beschwerdeführerin Konzentrationsstörungen auslösen, welche sich erst nach Einhaltung von Pausen zurückbilden würden. Im Rahmen der seit dem Reitunfall rezidivierend durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen habe eine allmähliche Verbesserung der kognitiven Defizite und der Belastbarkeit festgestellt werden können. Häufig wechselnde Tätigkeiten mit einem optimalen Pausenmanagement vermöge die Beschwerdeführerin mittlerweile maximal acht Stunden pro Tag auszuüben.

4.9     Gestützt auf die vorgenannte Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Februar 2016 ab (IV-Nr. 25). Die dagegen beim Versicherungsgericht erhobene Beschwerde vom 9. März 2016 (IV-Nr. 29 S. 3 ff.) wurde mit Beschluss vom 31. August 2016 (IV-Nr. 45) als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, nachdem die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2016 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben hatte, um weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (IV-Nr. 42).

4.10   Dem Bericht von Dr. med. N.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Januar 2017 (IV-Nr. 50) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

          Anpassungsstörung, F43.23

          DD: Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom, Z73.0)

          Somatisch:

          St. n. Schädelhirntrauma bei Reitunfall in Frankreich im Mai 2013

          Tinnitus rechtes Ohr

          Kopfschmerzproblematik

          Seh- sowie kognitive Störungen (Konzentrations-/Gedächtnisstörungen)

Dr. med. N.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 12. Dezember 2016 bis 22. Dezember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Ab dem 23. Dezember 2016 bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Die bisherige Tätigkeit als Reitlehrerin sei in der Form nicht mehr ausübbar, da Erschütterungen oder weitere Stürze zu verhindern seien. Die Beschwerdeführerin sei in der Fähigkeit, Kontakt mit anderen Menschen zu halten, zeitlich limitiert. Die Reize im Leiten und Anleiten anderer überlasteten ihr Nervensystem, was zu Stress, Anspannung, Gereiztheit und Wutausbrüchen führe. Es brauche eine reduzierte Präsenzzeit, die Möglichkeit, sich zurückzuziehen und flexibel entsprechend der Tagesform Aufgaben nachgehen zu können sowie längere Ruhezeiten und Ruhetage einhalten zu dürfen. Die vorhergehende Tätigkeit als Reitlehrerin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Tätigkeit als Leiterin eines therapeutischen Wohnheims für junge Erwachsene sei der Beschwerdeführerin noch zu max. 60 % eines vollen Pensums zumutbar. Dr. med. N.___ befürworte eine 50%ige Tätigkeit, die Beschwerdeführerin würde gerne 60 % weiter arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz bzw. im bisherigen Tätigkeitsbereich könne nicht verbessert werden. Es sei davon auszugehen, dass der Genesungsprozess in Bezug auf die Hirnverletzung nach zwei bis drei Jahren ein Plateau erreicht habe und sich im Verlauf der Zeit lediglich noch geringfügig verändern lasse. Das Einhalten von Ruhezeiten sowie schützenden Massnahmen seien von eminenter Wichtigkeit. Eine Weiterführung der beruflichen Haupttätigkeit mit den Pferden stelle eine Gefährdung der Beschwerdeführerin dar, weitere Stürze und Erschütterungen seien bei Status nach Schädelhirntrauma so weit wie möglich zu verhindern. Bei allen weiteren Tätigkeiten bestehe dieselbe Problematik, dass die Beschwerdeführerin durch die Hirnverletzung in der Ausübung und dem Abrufen von Leistungen in den grundlegenden kognitiven Funktionen wie Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Konzentration sowie in der Fähigkeit, Reize auszuhalten, zu filtern, behindert worden sei, so dass eine generelle Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit entstanden sei, die weitgehend unabhängig vom ausgeübten Beruf bestehe. Dr. med. N.___ unterstütze, dass die Beschwerdeführerin weiter in führender Tätigkeit arbeite, sie sei von Natur aus ein Führungsmensch und dort in ihrem Element und sie lege den Fokus auf die Anpassung der Präsenzzeit, die am Wesentlichsten zur Belastung beitrage.

4.11   Am 9. Februar 2017 erging sodann der Bericht von Dr. med. O.___, Praktische Ärztin (IV-Nr. 51). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie diejenige eines «psychoorganischen Syndroms nach multiplen Schädelhirntraumen, Gehirnerschütterungen und Schleudertraumen mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Gedächtnisstörungen, Cervicalsyndrom mit Ausfällen in Armen v.a. rechts». Die psychoorganische Einschränkung mache die Beschwerdeführerin kaum mehr stressbeständig. Es seien Hirnleistungsstörungen da, die eine Kaderstellung nur beschränkt ermöglichten. Die körperlichen Einschränkungen liessen sie nur beschränkt als Reiterin arbeiten. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin in beschränktem Rahmen zu 40 % zumutbar. Andere Tätigkeiten mit weniger Verantwortung, weniger psychischer und physischer Belastung und mit mehr zeitlichen Ressourcen könne die Beschwerdeführerin zu 60 % ausüben, da mit einer zeitlich verminderten Leistungsfähigkeit von etwa 15 %.

4.12   Am 31. März 2017 nahm der RAD-Arzt Dr. med. B.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 56). Er führte aus, seit dem Reitunfall vom Mai 2013 leide die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen auf neurologischem, neuropsychologischem und psychiatrischem Fachgebiet. Aus diesem Grund könne die Selbstbeurteilung der Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin auch nicht gewertet werden, da sie ihre Leistungsfähigkeit bisher immer als zu hoch eingeschätzt habe. Er empfehle daher die Durchführung einer neuropsychologischen konsiliarischen Untersuchung und im Anschluss daran eine bidisziplinäre Begutachtung (Neurologie und Psychiatrie) möglichst im Rahmen einer universitären Einrichtung.

4.13   Am 28. August 2017 berichteten Dr. med. N.___ und lic. phil. P.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 64):

          Anpassungsstörung, F43.23

          DD: Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom), Z73.0

          Somatisch: (siehe bestehende Gutachten, Arztberichte)

          St. n. Schädelhirntrauma bei Reitunfall in Frankreich im Mai 2013

          Tinnitus rechtes Ohr

          Kopfschmerzproblematik

          Seh- sowie kognitive Störungen (Konzentrations-/Gedächtnisstörungen)

Im Weiteren lässt sich diesem Bericht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Monaten mit allen Kräften gekämpft habe, um durch Überkompensation doch im Arbeitsprozess mithalten zu können. Sie habe versucht, mit externen Gedächtnisstützen ihren fehlenden «Arbeitsspeicher» auszugleichen und durch erhöhtes Tempo und pure Willenskraft mithalten und anpacken zu können. Es hätten sich diverse kleinere Unfälle und Verletzungen ereignet, die auch lebensgefährlich hätten enden können. Es sei immer deutlicher geworden, dass die Beschwerdeführerin überkompensiere, punktuell immer wieder die Kontrolle verliere, sich überlaste und somit immer kurz vor der gänzlichen Dekompensation gestanden sei. Nach dem externen neuropsychologischen Gutachten habe sie einen Kollaps erlitten. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst geworden, dass sie kurzfristig hyperfokussieren und so starke Leistungen erbringen könne, dass sie den Preis aber später bezahle, was die Testung nicht mehr gemessen habe. Seit dem 13. Juli 2017 sei die Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu 100 % krankgeschrieben. Die Tätigkeit sei in dem Rahmen und in dem Pensum bis auf Weiteres nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin versorge an einem Tag ihr Pferd, das in Pension sei und werde sich bis auf Weiteres vom Betrieb fernhalten, um Abstand zu gewinnen, sich wieder zu fangen, einen Weg aus dem Burn-out zu finden und neue Strategien im Umgang mit ihren Einschränkungen und dem früheren Leistungsmodus zu entwickeln.

Zusammenfassend wurde dargelegt, dass es klar werde, dass die nach drei Jahren anhaltenden Einschränkungen grösser seien als zunächst wahrgenommen und, dass es weitgreifende Massnahmen brauche, um eine stabile nachhaltige Berufstätigkeit gewährleisten zu können. Eine Rückkehr in den bestehenden Stellenbeschrieb und das geleistete Pensum sei in Anbetracht des Verlaufs im letzten Jahr nicht zumutbar und vorstellbar. Es werde von einer Notwendigkeit einer Teilberentung zur Entlastung der Beschwerdeführerin ausgegangen mit der Hoffnung, dass mit Anpassung des Arbeitsprofils eines Tages eine stabile Arbeitsleistung von 40 bis 50 % wieder erreicht werden könne. Die Anforderungen ans Umdenken und Umschulen bedürften mehrere Monate des achtsamen Umgangs und viel Abstand bzw. eine sorgfältige Planung ihrer Tätigkeit.

4.14   Auf Empfehlung des RAD-Arztes Dr. med. B.___ (vgl. E. II. 4.12 hiervor) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin mit einer neuropsychologischen konsiliarischen Untersuchung. Das Gutachten wurde durch die Begutachtungsstelle C.___ am 2. November 2017 erstattet (IV-Nr. 66.1 – 66.7). Folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit konnten die Gutachter stellen:

1. Hirnorganisches Psychosyndrom (ICD-10 F07.2) nach multiplen Schädelhirntraumata (Diagnosen 2 und 3) mit:

·         minimaler neurokognitiver Störung

·         verminderter psycho-physischer Belastbarkeit

2. St. n. Sturz vom Pferd am 19. Juli 2011

·         Hergang: Das Pferd bäumte sich auf, sie fiel nach hinten über, das Tier fiel auf sie und rollte sich über sie hinweg

3. St. n. Sturz vom Pferd am 10. Mai 2013 mit schwerem Schädelhirntrauma

·         Hergang: Bewusstlos werden auf dem Pferd mit konsekutivem Sturz von diesem mit nachfolgend Trittverletzungen durch das über sie laufende Pferd im Bereich Kopf, Schulter und Hüfte mit anschliessend etwa 20minütiger Bewusstlosigkeit

·         cCT: Keine Blutung, keine Fraktur

4. St. n. Schädelkontusion mit RQW am 23. März 2015

·         Hergang: Gehend Kollision mit einem Metallträger einer Brücke bei nächtlichem Spaziergang mit dem Hund

5. Chronische Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente

Bei der neurologischen Untersuchung sei ein hirnorganisches Psychosyndrom nach multiplen Schädel-Hirn-Traumata diagnostiziert worden, wobei der Sturz vom Pferd vom Mai 2013 massgeblich sei. Die Schädelkontusion vom März 2015 sei nicht geeignet, um relevant zu einer Verschlechterung des vorbestehenden hirnorganischen Psychosyndroms beizutragen. In einem im Q.___ durchgeführten MRI des Schädels vom 7. Juli 2017 hätten sich keine Hinweise auf einen Kontusionsherd oder eine Blutung gezeigt. Die beklagten chronischen Kopfschmerzen seien bei ihnen als Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente eingestuft worden (IV-Nr. 66.1 S. 7).

In der aktuellen neuropsychologischen Testung habe sich eine minimale neuropsychologische Störung ergeben. Die initial stärker ausgeprägten neuropsychologischen Defizite hätten sich bis aktuell verbessert (schon in der Kontrolluntersuchung vom November 2014 sichtbar). Eine nur minimale kognitive Beeinträchtigung schliesse jedoch ein – in der Symptomatik führendes – hirnorganisches Psychosyndrom nicht aus (IV-Nr. 66.1 S. 7).

Bei der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin neben den Kopfschmerzen vor allem eine belastungsabhängige ausgeprägte Erschöpfung und eine Geräuschempfindlichkeit beklagt. Es seien affektive Veränderungen vorgelegen wie eine emotionale Labilität sowie eine Reizbarkeit, teilweise auch depressive Symptome. Weiterhin seien Konzentrationsstörungen bestätigt worden sowie ein reduziertes geistiges Leistungsvermögen. Die Beschwerdeführerin habe im Vergleich zu früher ihre Multitasking-Fähigkeit verloren. Sie sei schnell ablenkbar durch äussere Einflüsse. Stress führe bei ihr zu erhöhter Ablenkbarkeit und zu kognitiven Blockaden, dadurch zu Ineffizienz in den Tätigkeiten. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Beschwerdeführerin in einem umfangreichen Pensum aktiv gewesen und habe einen Verein mit acht Mitarbeitern aufgebaut. Sie habe eine pädagogische Arbeit zur Stabilisierung junger Erwachsener geleistet, die ihr aus der Psychiatrie oder sozialen Einrichtungen zugewiesen worden seien. In dieser Organisation würden sowohl tiergestützte Arbeiten als auch landwirtschaftliche Tätigkeiten, so verschiedene Werkstätten, aber auch schulische und therapeutische Unterstützung angeboten. Es sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch das organische Psychosyndrom diese umfangreiche Multitasking-Tätigkeit nur noch eingeschränkt durchführen könne. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Arbeitsabläufe hoch strukturieren, was typisch für dieses Krankheitsbild sei. Durch ihre Leitungsfunktion sei dies aber sehr gut möglich (IV-Nr. 66.1 S. 8 f.).

Aufgrund der klinischen Untersuchungen, der vorliegenden Anamnese mit den entsprechenden Arbeitsversuchen, der Symptomatik der Beschwerdeführerin und den funktionellen Einschränkungen erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Leiterin in einer sozialpädagogischen Institution zu rund 50 % leistungsfähig. Die Einschränkung resultiere dabei aus dem erforderlichen Multitasking in ihrer verantwortungsvollen Führungstätigkeit. Unter Berücksichtigung des grossen persönlichen Einsatzes der Beschwerdeführerin und ihrer entsprechenden Umstrukturierung innerhalb der Organisation sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auszugehen, die die Beschwerdeführerin für sich weitgehend anpassen könne (IV-Nr. 66.1 S. 8 f.).

In einer anderen Tätigkeit, beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, werde vermutet, dass die Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geringer sei als in der aktuellen Tätigkeit. Die Gutachter würden dies mit der aktuell freien Zeiteinteilung in und den ausgeprägten Pausen begründen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Leitungsfunktion habe. Darüber hinaus sei sie wenig äusseren Reizen in der Natur ausgesetzt, was ebenfalls zu einem eher strukturierten, konzentrierten Arbeiten bei diesem Krankheitsbild führe. Hierbei sähen die Gutachter die Auswirkungen im Gesamtbild der psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchung. Die chronischen Spannungskopfschmerzen interferierten negativ mit dem hirnorganischen Psychosyndrom, schränkten die Arbeitsfähigkeit aber nicht über das beschriebene Mass hinaus ein. Es werde vermutet, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall über das übliche Mass von 100 % gearbeitet habe, dies aufgrund ihrer hohen Leistungsbereitschaft, was aber auch zu Überforderungssituationen führen könne (IV-Nr. 66.1 S. 9).

Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin habe am 10. Februar 2015 Leistungen bei der IV angemeldet nach einem Schädel-Hirn-Trauma durch schweren Reitunfall vom Mai 2013. Hier habe sich zwischenzeitlich eine Besserung des Gesundheitszustandes ergeben. Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit könne mit dem Datum der IV-Anmeldung gesehen werden. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Reitunfall für etwa sechs Monate komplett arbeitsunfähig gewesen sei und danach zu 50 % bis zum November 2014, wo im neuropsychologischen Bericht eine Besserung der kognitiven Leistungen beschrieben worden sei, was auch die J.___ am 25. Februar 2015 dokumentiert habe. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin seither niemals erreicht (IV-Nr. 66.1 S. 9).

4.15   Dem Bericht von Dr. med. R.___, Leitender Arzt Chirurgie/Traumatologie, Spital S.___, vom 17. November 2017 (IV-Nr. 91 S. 12 f.) lassen sich die folgenden Diagnosen entnehmen:

            Partielles Muskelriss M. abductor magnus/longus, ev. Sartorius rechts 9. Juli 2017        

            St. nach Hämatom Unterschenkel medial rechts 9. Juli 2017

Bekanntlich sei der Beschwerdeführerin am 9. Juli 2017 ihr Pferd auf das rechte Bein gesprungen. Sie habe sich ein Hämatom/Kontusion des Unterschenkels rechts zugezogen, welches nun vollständig abgeheilt sei. Im Bereich des Oberschenkels zeige sich noch eine Schwellung, einem partiellen Muskelriss mit jedoch intakter nur wenig eingeschränkter Funktion entsprechend. Die Adduktion sei kräftig, die Beweglichkeit nicht eingeschränkt. Für eine Diagnostik sei ein Ultraschall oder MRI zu diskutieren. Jedoch würde diese Bildgebung keine weitere therapeutische Konsequenz haben. Selbst bei Nachweis eines Muskelrisses würde bei der guten Funktion kein operativer Eingriff erfolgen. Stattdessen solle die Beschwerdeführerin so gut wie möglich schonen. Es sei zu erwarten, dass sich die Schwellung, resp. Verhärtung noch zurückbilden werde, eine Hämatomausräumung sei nicht indiziert.

Am 2. August 2018 berichtete Dr. med. R.___ über die doch noch durchgeführte MRI-Untersuchung (IV-Nr. 91 S. 6 f.). Ein vollständiger respektive relevanter Muskelriss sei im MRI nicht nachweisbar. Die Schwellung habe somit eher als Weichteilplus (Narbe) imponiert und nicht Delle im Sinne eines Muskelrisses. Ein operatives Vorgehen sei nicht notwendig respektive nicht indiziert. Er habe der Beschwerdeführerin offeriert, die schmerzhafte Narbe mit Lokalanästhesie und Kenacort zu infiltrieren. Sie wolle davon noch absehen. Die Beschwerdeführerin dürfe alles ohne Einschränkungen machen, weitere Kontrollen seien nicht vorgesehen.

4.16   Am 11. Dezember 2017 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Neurologie FMH, Stellung zum C.___-Gutachten und bestätigte die Angaben und Ausführungen im Gutachten (IV-Nr. 70). Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da die Beschwerdeführerin optimal eingegliedert sei. Durch medizinische Massnahmen könne keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden.

4.17   Dem Bericht der Praxis T.___ vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 82) lässt sich entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 19. Februar 2018 in dieser Praxis in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin zu 60 % bei 100%iger Krankschreibung sei leider nicht erfolgreich gewesen und habe zu einer Überforderung mit deutlicher Verschlechterung der Symptomatik geführt. Aus diesem Grund sei das Pensum für den Arbeitsversuch auf 20 % reduziert worden (bei weiterhin 100%iger Arbeitsunfähigkeit). Prognostisch werde mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis maximal 50 % als realistisch erachtet.

Am 27. Juni 2018 war ein weiterer Bericht der Praxis T.___ zuhanden der Unfallversicherung U.___ ergangen (IV-Nr. 85 S. 3 ff.). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, gemäss einem Vorbescheid der Beschwerdegegnerin bestehe ein Rentenanspruch von 40 % bei einer Restarbeitsfähigkeit von 60 %. Aktuell sei die Beschwerdeführerin für diese Restarbeitsfähigkeit zu 100 % krankgeschrieben, seit Februar 2018 von ihnen und zuvor von den vorbehandelnden Ärzten. Bereits bei Behandlungsbeginn in dieser Praxis habe ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 30 % stattgefunden. Dieses habe kontinuierlich gesteigert werden können und betrage aktuell 50 %. Geplant sei ab August 2018 ein Arbeitsversuch von 60 %, was der vollen Restarbeitsfähigkeit gemäss Vorbescheid der Beschwerdegegnerin entspreche. Sollte sich dies im Versuch bewähren, könne danach eine reguläre Arbeitsfähigkeit von 60 % angesteuert werden.

Einem weiteren Bericht der Praxis T.___ vom 12. November 2018 (IV-Nr. 95 S. 2 ff.) lässt sich entnehmen, dass im Verlauf der Behandlung der Gesamtzustand der Beschwerdeführerin zunächst kurz stabilisiert worden sei. Mit zunehmender Belastung und erschwerten Bedingungen am Arbeitsplatz, fehlenden Abgrenzungsmöglichkeiten und Erhöhung des Pensums ihres Arbeitsversuches habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in Kombination mit ihren behinderungsbedingten Einschränkungen deutlich verschlechtert. Sie habe unter Reizüberflutung, Daueranspannung, starken Kopfschmerzen, massiven Schlafstörungen, impulsiven Ausbrüchen, psychischer und physischer Erschöpfung ohne ausreichende Erholung gelitten. Es sei zu vielen, teils gravierenden Fehlern bei der Arbeit gekommen, so dass der ambulante Behandlungsrahmen nicht mehr ausgereicht habe und schliesslich eine stationäre Therapie eingeleitet worden sei. Aufgrund der komplexen somatischen und psychischen Symptomatik sei von einem non-linearen Heilungsverlauf auszugehen und eine Prognosestellung entsprechend ungenau möglich. Zudem hänge die Prognose auch von den Therapieerfolgen in der stationären Behandlung ab. Aufgrund der Erfahrung mit vergangenen Arbeitsversuchen sei davon auszugehen, dass bei gutem Behandlungsverlauf und in einer den Einschränkungen der Beschwerdeführerin angepassten Tätigkeit mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % erreicht werden könne.

4.18   Dem Bericht von Dr. med. V.___, Fachärztin Innere Medizin, Oberärztin Psychosomatik, Klinik W.___, vom 4. Dezember 2018 (IV-Nr. 96), ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Oktober 2018 in stationärer psychosomatischer Behandlung befinde, mit den Diagnosen «Hirnorganisches Psychosyndrom ED 2014 bei St. nach Schädel-Hirntrauma 2013, aktuell zusätzlich leicht- bis mittelgradig depressiver Symptomatik und emotionaler Labilität». Die Beschwerden hätten eine Auswirkung auf die Alltagsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit, prognostisch könne nicht mit einer vollständigen Remission der Beeinträchtigung gerechnet werden.

Am 21. Januar 2019 erging sodann der Austrittsbericht mit folgenden Diagnosen (IV-Nr. 99 S. 2 ff.):

          1. Hirnorganisches Psychosyndrom

-       ED ca. 2014 bei St. n. Dg 2

-       Klinik: kognitive und Verhaltensänderungen i.S. Reizbarkeit, Orientierungs- und Konzentrationsschwierigkeit, Gedächtnisschwierigkeiten, rez. Kopfschmerzen

          2. St. n. Reitunfall 2013

mit mittelschwerem SHT

          3. Vitamin B12 Hypovitaminose

-       19. Dezember 2018: 126.4 pmol/l

          4. St. n. 3-maliger Perikarditis 2003 bis 2006

          5. St. n. Myomoperation 2013 bei Hypermenorrhö

          6. St. n. Messerstichverletzung mit Pneumothorax und Gefässverletzungen 1998

Die Beschwerdeführerin sei bei bekanntem hirnorganischem Psychosyndrom hausärztlich zugewiesen worden. Sie berichte, dass sie sich am Arbeitsplatz in den letzten Monaten stark verausgabt habe. Sie habe sehr viel Energie investiert, um ihre bekannten Defizite zu kompensieren und die Leistungen zu erbringen, die von ihr erwartet worden seien bzw. die sie selber von sich beansprucht habe. Klinisch habe sich eine altersentsprechend wirkende Patientin mit Erschöpfungszustand, ohne Anhalt für psychotische Symptome präsentiert, aktuell nicht eigen- oder fremdgefährdend. Im Eintrittslabor habe sich ein Vitamin B12-Mangel gezeigt (126.4pmo1/1). Ansonsten bestünden keine laborchemischen Auffälligkeiten. Es sei mit einer multimodalen Therapie mit verschiedenen Kunsttherapien, Physiotherapie, Gruppengesprächen, Sinnesübungen, äußeren Anwendungen wie Einreibungen und Auflagen sowie verschiedenen Anthroposophika innerlich und subkutan begonnen worden. Im ärztlichen Einzelgespräch seien Themen wie Körperwahrnehmung, Selbstfürsorge, Umgang mit Emotionen und Alltagsgestaltung besprochen worden. Es sei deutlich geworden, dass die Beschwerdeführerin gewohnheitsmässig wenig Rücksicht auf ihren Körper nehme und diesbezüglich auch wenig Selbstwahrnehmung habe. So sei es in der Vergangenheit auffallend häufig zu Unfällen und kleineren Verletzungen gekommen. Insbesondere bestehe eine auffällige Neigung zu Stürzen oder anderen Ereignissen mit Kopfbeteiligung. Solche Geschehnisse verunsicherten die Beschwerdeführerin jeweils stark und brächten sie auch körperlich aus dem Gleichgewicht, im Sinne von mehrere Tage anhaltenden Kopfschmerzen. Auch im Laufe des stationären Aufenthaltes sei es zu einem Stolpersturz mit Kopfanprall im Sinne einer leichten Commotio cerebri mit konsekutiven, über mehrere Tage anhaltenden Kopfschmerzen gekommen. Während sie im Alltag sonst meist über solche Situationen hinweggehe, ohne Rücksicht auf ihre Verfassung zu nehmen, habe es die Beschwerdeführerin nun zulassen können, ihre Aktivität für einige Tage zurückzunehmen und die nötige Ruhe bis zur Besserung einzuhalten. Dies habe sie als wichtige Erfahrung i. S. eines Schrittes zur Verhaltensänderung anerkennen können. Im Verlauf habe sich insgesamt ein differenzierteres Körperempfinden entwickelt, wobei sie insbesondere von den physiotherapeutischen Massnahmen sowie rhythmischer Massage habe profitieren können. In den ärztlichen Gesprächen seien auch biographische Entwicklungslinien betrachtet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich selbständig einen Überblick über wesentliche Stationen und Ereignisse ihres Lebens erarbeitet. Es sei aufgefallen, dass sie immer mit hohen Ansprüchen gelebt habe, die sowohl das Umfeld als auch sie selber an sich gestellt hätten. Sie verfüge über vielseitige Ressourcen, insbesondere auch sozialer Natur, sowie viel Initiativkraft und Führungskompetenz, was neben allem dadurch Ermöglichten andererseits auch dazu geführt habe, dass sie stets unter einem hohen Leistungsdruck gestanden und ihre eigenen emotionalen Bedürfnisse vernachlässigt habe. In dieser Hinsicht seien Verhaltensmuster besprochen bzw. erkannt und Schritte zu einer Änderung der Gewohnheiten hin zu einem Handlungsstil unternommen worden, der die eigenen Bedürfnisse und Grenzen stärker einbeziehe und respektiere. Im Kontakt mit dem Sozialdienst im Haus hätten zudem Perspektiven bzgl. Anbindung an eine Selbsthilfeorganisation bzw. Beratungsstelle für hirnorganisch Erkrankte besprochen werden können. Auch das weitere Procedere hinsichtlich IV-Verfahren sei in diesem Rahmen besprochen worden. Insgesamt sei allmählich eine Erholung der Kräftesituation eingetreten. Zukunftsperspektiven hätten sich zu klären begonnen und Handlungsmöglichkeiten bzgl. der weiteren Lebensgestaltung hätten sich ergeben, sodass die Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand in die häusliche Umgebung entlassen worden sei. Weitere Stabilisierung vorausgesetzt, plane sie zunächst in reduziertem Umfang an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine weitere neurologische und ggf. psychotherapeutische Begleitung sei zu empfehlen.

4.19   Am 26. März 2019 nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___ erneut Stellung zum medizinischen Sachverhalt (IV-Nr. 101). Sie führte aus, seit der letzten RAD-Stellungnahme habe sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert. Am 9. September 2017 sei die Beschwerdeführerin von einem Pferd am rechten Bein verletzt worden. Die hartnäckigen Beschwerden im Bereich des medialen Oberschenkels seien mittels MRI abgeklärt worden und es hätten sich kleine Muskelrisse in der medialen Oberschenkelmuskulatur gefunden. Die Behandlung sei konservativ erfolgt. Diese Art von Muskelverletzungen könne lange symptomatisch, das heisse schmerzhaft, bleiben, heile aber in der Regel folgenlos aus. Vom 18. Oktober 2018 bis 18. Dezember 2018 sei die Beschwerdeführerin zur stationären psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik W.___ gewesen. Grund für den Klinikaufenthalt sei ein Erschöpfungssyndrom gewesen, nachdem sie sich in den vorangegangenen Monaten am Arbeitsplatz stark verausgabt gehabt habe. Sie habe vom multimodalen Therapiekonzept profitieren und in gebessertem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die medizinisch-diagnostischen Einschätzungen der Klinikärzte deckten sich weitgehend mit der Beurteilung der Gutachter im Jahr 2017. Wie bereits im C.___-Gutachten festgestellt worden sei, liege bei der Beschwerdeführerin ein organisches Psychosyndrom mit minimaler neurokognitiver Störung und verminderter psychophysischer Belastbarkeit vor. Hirnorganisch bedingt sei einerseits das generelle Leistungsvermögen eingeschränkt, andererseits bestehe auch eine erhöhte Vulnerabilität bei Überbeanspruchung/Stress zu dekompensieren. Offenbar habe die berufliche Belastung, die der Hospitalisation vorausgegangen sei, eine solche Dekompensation provoziert. Die Beschwerdeführerin habe offenbar ab 1. Juli 2018 die Betriebsleitung übernommen. Die Gutachter seien im Jahr 2017 aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass ihr angestammter Arbeitsplatz optimal an die gesundheitlichen Einschränkungen angepasst sei und darum im damals selbst gewählten Pensum von 60 % zumutbar sei. Sie hätten aber eingeräumt, dass eine 60%ige Arbeitsfähigkeit mit einem hirnorganischen Psychosyndrom dieser Ausprägung am oberen Limit sei und in Verweistätigkeiten die Arbeitsfähigkeit tiefer sei, nämlich 50 %. Durch die Übernahme der Betriebsleitung ab 1. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin deutlich über das zumutbare Belastungsprofil gearbeitet. Dass sie unter dieser Belastung dekompensiert sei und einen psychophysischen Erschöpfungszustand entwickelt habe, bestätige die Einschätzung der Gutachter. Aus medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aktuell gleich zu beurteilen wie im Jahr 2017. Der Gesundheitszustand habe sich zwischenzeitlich nicht relevant verändert, die vorübergehende Verschlechterung, die zum Klinikaufenthalt geführt habe, sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin über das Zumutbare hinaus gearbeitet habe.

5.       Da sich die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 13. und 29. November 2019 in der Hauptsache auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 2. November 2017 stützt, ist im Folgenden dessen Beweiswert zu prüfen. Das Gutachten beruht auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 66.2) sowie auf spezialärztlichen Untersuchungen in den Disziplinen «Psychiatrie» (IV-Nr. 66.3), «Neurologie» (IV-Nr. 66.4) und «Neuropsychologie» (IV-Nr. 66.5). Weiter berücksichtigt es auch die geklagten Beschwerden, welche in die Beurteilung einbezogen wurden. Die Expertise konnte sich somit auf vollständige Grundlagen stützen. Sodann sind die Einschätzungen, die von den jeweiligen Teilgutachtern getroffen werden, inhaltlich nachvollziehbar. Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht bestritten und ist grundsätzlich als gegeben zu erachten. Es kann für die Beurteilung der Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, darauf abgestellt werden.

5.1     Der psychiatrische Gutachter äussert sich in seinem Teilgutachten umfassend, und nachvollziehbar über die psychiatrische Komponente. Die Beurteilung orientiert sich zudem inhaltlich an den durch das Bundesgericht entwickelten Indikatoren für die Beurteilung psychosomatischer Beschwerdebilder (vgl. BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff.). Er führt aus, die Beschwerdeführerin habe ein Schädelhirntrauma erlitten mit einer Bewusstlosigkeit von 20 Minuten. Sie klage vor allem über belastungsabhängige Kopfschmerzen, ausgeprägte Erschöpfung und eine Geräuschempfindlichkeit. Es lägen affektive Veränderungen vor wie eine emotionale Labilität sowie eine Reizbarkeit, teilweise auch depressive Symptome, Konzentrationsstörungen und ein reduziertes geistiges Leistungsvermögen. Ferner lägen Schlafstörungen vor. Die Multitasking-Fähigkeit sei im Gegensatz zu früher wie aufgehoben. Die Beschwerdeführerin sei sehr schnell ablenkbar durch äussere Einflüsse. Stress führe bei ihr zur erhöhter Ablenkbarkeit, kognitiven Blockaden und Ineffizienz in den Tätigkeiten. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls sei die Beschwerdeführerin hochgradig aktiv gewesen und habe in sehr hohem Pensum gearbeitet. Diagnostisch handle es sich hierbei um ein Vollbild eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma. Für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma brauche es keine objektiven Nachweise für eine Gehirnschädigung oder entsprechende neuropsychologischen Befunde, da diese, wie auch bei der Beschwerdeführerin, sehr häufig normal ausfallen könnten. Im aktuellen neuropsychologischen Gutachten hätten keine Einschränkungen festgestellt werden können. Dies sei bei diesem Krankheitsbild nicht ungewöhnlich. Deshalb seien objektive Nachweise in der Bildgebung oder in der Testung für die Diagnose auch nicht massgeblich, sondern die Klinik. Durch die vorliegenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin sei das generelle Leistungsvermögen eingeschränkt. Diese Einschränkungen seien bei einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma typischerweise belastungsabhängig und durch Stress und Schmerzen zunehmend einschränkend. Typischerweise sei die Durchhaltefähigkeit bei diesen Patienten, wie auch bei der Beschwerdeführerin, eingeschränkt, das heisse, sie seien nur in der Lage, über einen bestimmten Zeitraum hinweg die volle Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Beschwerdeführerin habe lange versucht, ein 100%-Pensum aufrecht zu erhalten, sei dort immer wieder erschöpft und habe sich diesbezüglich wiederholt in Behandlung begeben müssen. Patienten mit Schädelhirntrauma seien im Allgemeinen sehr unflexibel, vor allem weil die Multitasking-Fähigkeit meist aufgehoben sei. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall, die gleichzeitig eine hohe Sensibilität für Aussenreize aufweise und entsprechend sehr ablenkbar sei. Diese hohe Sensibilität bei diesen Patienten sei auch auf der affektiven Ebene bekannt, die ebenfalls bei der Beschwerdeführerin vorhanden sei. Dabei würden die Patienten mit Reizbarkeit bzw. emotionaler Labilität reagieren, die alleine schon durch Stress provozierbar seien. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Abläufe hochstrukturieren, was ebenfalls typisch für dieses Krankheitsbild sei. Durch ihre Leitungsfunktion sei ihr dies aber sehr gut möglich. Zusammenfassend sei es der Beschwerdeführerin möglich, in einer guten Struktur ohne einen hohen Stresslevel an einem Arbeitsplatz, der wenig parallele Tätigkeiten verlange, bei voller Leistungsfähigkeit für eine bestimmte Zeit Arbeit zu verrichten (IV-Nr. 66.3 S. 9 f.). Die Beschwerdeführerin sei von der Persönlichkeit her sehr leistungsorientiert aufgewachsen und anhand ihres Lebenslaufes sei zu erkennen, dass sie diese Muster übernommen habe. Dies führe dazu, dass sie ihre eigenen Grenzen eher nicht beachte und versuche, überdurchschnittlich viel zu leisten, vor allem sich auch für andere aufzuopfern. Dies habe auch nach dem Unfall dazu geführt, dass sie krampfhaft versucht habe, ihr ursprüngliches Pensum aufrechtzuerhalten, bis sie ärztlich gestoppt worden sei. Auf der anderen Seite seien diese Persönlichkeitsfaktoren Ressourcen, die bei der Beschwerdeführerin die heutige Arbeitsfähigkeit aufrechterhielten, so dass unter weiterer psychotherapeutischer Begleitung die Prognose eher günstig sei. Die Beschwerdeführerin lebe in guten sozialen Verhältnissen. Sie habe es geschafft, erneut einen Hof, diesmal mit therapeutischem Hintergrund, aufzubauen und habe aufgrund ihrer Einschränkung die Leitungsfunktionen auf zwei weitere Mitarbeiter verteilt. Sie lebe langjährig in einer Beziehung, habe gute Kontakte zu ihren Kindern und einen grossen Freundeskreis, der stützend zu sein scheine. Insofern liessen sich hier keine individuellen Belastungsfaktoren erheben, die das Krankheitsbild oder die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflussen könnten. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien in sich stimmig und stimmten auch mit den Angaben in den vorliegenden Berichten überein. Darüber hinaus würden die Beschwerden von der Beschwerdeführerin sehr differenziert geschildert, die ihrem Krankheitsbild entsprächen, so dass keine Inkonsistenzen im Rahmen der Begutachtung festgestellt worden seien (IV-Nr. 66.2 S. 11).

Zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit führte der psychiatrische Gutachter aus, die Arbeitsfähigkeit könne von ihm nur im Hinblick auf die Anamnese mit den entsprechenden Arbeitsversuchen eingeschätzt werden. Rein von der Symptomatik der Beschwerdeführerin und den isolierten funktionellen Einschränkungen würde er zum jetzigen Zeitpunkt sogar eine niedrigere Arbeitsfähigkeit einschätzen, als die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt ausführe. Dies könnte aber auch wieder im Zusammenhang mit der mangelnden Abgrenzungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehen und dass sie zur Überforderung neige. Da sie in der Vergangenheit nach dem Unfall 2013 über längere Zeit versucht habe, bei vollem Pensum ihre Arbeitsfähigkeit aufrechtzuerhalten und dieses ärztlich begleitet habe gesenkt werden müssen, gehe er davon aus, dass die aktuell vorliegende Arbeitsfähigkeit der maximalen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entspreche. Die Aufrechterhaltung eines 60% Pensums bei einem solchen Krankheitsbild sei eher ungewöhnlich. Es müsse allerdings erwähnt werden, dass die Beschwerdeführerin eine freie Zeiteinteilung habe, die Leitungsfunktion von ihr auf zwei weitere Mitarbeiter aufgeteilt worden sei und sie dadurch eine hohe Flexibilität in ihrer Arbeit habe, was in einem Angestelltenverhältnis in der Form sicher nicht vorhanden wäre. Auch die ausgeprägten Pausen (zwei Stunden Mittagspause) seien für eine Patientin mit diesem Krankheitsbild sicher sinnvoll. Zusammenfassend gehe er von einer schätzungsweise 60%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit aus. Der Beginn und der Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum Gutachtenszeitpunkt liessen sich nicht genau beurteilen. Nicht zuletzt auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin immer über ihre eigentliche Leistungsfähigkeit hinaus versucht habe, ein volles Pensum aufrechtzuerhalten, obwohl zu diesem Zeitpunkt sicher keine volle Arbeitsfähigkeit mehr bestanden habe. Wahrscheinlich sei diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit direkt nach dem Sturz vom Pferd mit der anschliessenden 20 Minuten anhaltenden Bewusstlosigkeit bestanden. Dies würde auch die Beschreibungen in den neuropsychologischen Abklärungen, die zwar wie auch in der aktuellen Untersuchung keine neuropsychologischen Defizite hätten herausarbeiten können, erklären, in denen die deutlichen Ermüdungszeichen und die reduzierte Belastbarkeit und Stresstoleranz bereits beschrieben worden seien. Darüber hinaus würde man im Verlauf eher eine Verbesserung der Symptomatik nach einem Unfall erwarten als eine weitere Verschlechterung. In einer anderen Tätigkeit, beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, gehe der psychiatrische Gutachter wie erwähnt davon aus, dass die Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch geringer sei als in der aktuellen Tätigkeit. Zu begründen sei dies mit der aktuell freien Zeiteinteilung, den ausgeprägten Pausen, die sie in ihrer Leitungsfunktion habe. Weiter sei sie wenig äusseren Reizen in der Natur ausgesetzt, was ebenfalls zu einem eher strukturierten konzentrierten Arbeiten bei diesem Krankheitsbild führe (IV-Nr. 66.3 S. 12).

5.2     Ebenfalls einleuchtend leitet der neurologische Teilgutachter seine Beurteilung her: Aufgrund der Aktenlage, Anamnese und der aktuell erhobenen neurologischen Untersuchungsbefunde bestehe aus neurologischer Sicht ein diskretes hirnorganisches Psychosyndrom aufgrund zweier erlittener Schädelhirntraumata 2011 und 2013. Zwar berichte die Beschwerdeführerin, dass sie nach dem ersten Unfallereignis am 19. Juli 2011 mit Sturz nach Hinten vom Pferd, da sich dieses aufgebäumt habe, anschliessend auf sie gefallen und über sie hinweggerollt sei, keinerlei Einschränkungen verspürt habe, jedoch bei dem zweiten Ereignis am 10. Mai 2013, bei dem sie auf dem Pferd bewusstlos geworden und daher heruntergefallen sei und das Tier, als sie am Boden gelegen sei, über sie hinweggelaufen sei und sie dabei mit den Hufen an Kopf, Schulter und Hüfte getroffen habe, sich danach unwohl gefühlt habe. Auch sei es während drei Wochen öfters zu Gleichgewichtsstörungen mit Bewusstseinsverlust (differentialdiagnostisch kämen hier auch epileptische Anfälle in Frage) gekommen. Des Weiteren sei eine Verschlechterung nochmals eingetreten nach einer Schädelkontusion mit konsekutiver chirurgischer Versorgung einer Kopfplatzwunde, nachdem sie einen nach unten ragenden Brückengeländepfeiler übersehen habe und beim Spazierengehen mit dem Hund am 23. März 2015 frontal in diesen hineingelaufen sei. Diese Schädelkontusion vom März 2015 sei aus neurologischer Sicht nicht geeignet, um relevant zu einer Verschlechterung des vorbestehenden hirnorganischen Psychosyndroms beizutragen. Bei einer neuropsychologischen Abklärung am 20. August 2013 im Spital F.___ (vergleiche Bericht vom 28. August 2013) sei ein insgesamt durchschnittliches neuropsychologisches Leistungsprofil festgestellt worden. Bei einer erneuten neuropsychologischen Abklärung im Spital F.___ am 6. November 2014 habe sich die Belastbarkeit verbessert, das Leistungsprofil sei immer noch durchschnittlich gewesen, allerdings hätten immer noch eine Einschränkung in der mentalen Flexibilität und dem Dual-Tasking festgestellt werden können sowie eine verminderte Stressresistenz. Auch im Arztbericht von Dr. med. K.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2015 werde eine regrediente neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender verminderter geteilter Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit dokumentiert, wobei zu bedenken gegeben werde, dass die Beschwerdeführerin wohl aufgrund ihrer früheren Biographie ein deutlich höheres Leistungsniveau aufgewiesen habe. Im Arztbericht von Frau Dr. med. O.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2017 werde ein psychoorganisches Syndrom nach multiplen Schädelhirntraumata, Gehirnerschütterungen und Schleudertraumata mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Gedächtnisstörungen vermerkt und ebenfalls, dass sich die Symptomatik seit den Unfällen weiter verschlechtert habe und zuletzt nach der Kollision mit dem Brückenpfeiler massiv verschlechtert habe. Im Bericht der neurologischen Untersuchung der Medizinischen Klinik des F.___ vom 4. Juni 2013 werde erwähnt, dass nach dem Sturz vom Pferd mit Schädelhirntrauma vom Mai 2013 ein CT-Schädel nativ stattgefunden habe, das keine intrakranielle Blutung oder Frakturen gezeigt habe. Ein MRI des Schädels vom 7. November 2013 habe vereinzelte (2 bis 3) Marklagerläsionen beidseits von den Seitenventrikelvorderhörnern ausgehend gezeigt, die unspezifisch seien, ansonsten liege ein unauffälliges MRI vor. Ein im Rahmen der aktuellen IV-Begutachtung durchgeführtes MRI mit T2"-Sequenz habe keine Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere keine Hinweise auf Kontusionsherde oder Einblutungen. In der aktuellen neuropsychologischen Testung habe sich eine lediglich minimale neuropsychologische Störung ergeben. In der Gesamtschau gingen sie basierend auf der obigen ausführlichen Anamnese mit der geschilderten vermindertem psycho-physischen Durchstehfähigkeit, der oben gelisteten Vorakten und den Befunden der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung von einem diskreten Hirnorganischen Psychosyndrom mit minimalen neurokognitiven Störungen nach zwei Schädelhirntraumata aus. Die chronischen Kopfschmerzen, die anamnestisch frontal rechts lokalisiert mit Ausbreitung nach holocephal, mit teils krampfartigem, drückendem Charakter, und begleitender Phono- und Photophobie, teils mit Übelkeit beschrieben worden seien, würden sie als am ehesten chronischen Spannungskopfschmerzen mit migräniformer Komponente entsprechend erachten (IV-Nr. 66.4 S. 9 f.).

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht resultiere aus dem diskreten hirnorganischen Psychosyndrom mit minimalen neurokognitiven Defiziten und verminderter kognitiver und psychologischer Belastbarkeit. Es werde diesbezüglich auch auf das neuropsychologische und psychiatrische Gutachten verwiesen. Aus neurologischer Sicht und unter Einbeziehung des neuropsychologischen Fachgutachtens, das eine minimale neuropsychologische Störung mit in den neuropsychologischen Tests feststellbaren leichten Minderleistungen dokumentiere, sowie aufgrund der obigen ausführlichen Arbeitsanamnese erachteten sie die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Leiterin in einer sozialpädagogischen Institution zu rund 50 % leistungsfähig. Die Einschränkung resultiere dabei aus dem erforderlichen Multitasking in ihrer verantwortungsvollen Führungstätigkeit. Für kognitiv einfachere Aufgaben, körperlich nicht belastend, ohne potentielle Selbst- und Fremdgefährdung und ohne soziale Stressoren sei sie medizintheoretisch aus neurologischer Sicht zu 70 % arbeitsfähig, die psychiatrische Komponente nicht mitberücksichtigend. Die chronischen Spannungskopfschmerzen interferierten negativ mit dem hirnorganischen Psychosyndrom, schränkten die Arbeitsfähigkeit aber nicht über das oben beschriebene Mass hinaus ein (IV-Nr. 66.4 S. 11 f.).

5.3     Aus neuropsychologischer Sicht wird dargelegt, dass auf Grund der Verhaltensbeobachtungen und der Testergebnisse die Befunde einer minimalen neuropsychologischen Störung entsprächen, erklärbar als Status nach multiplen Schädelhirntraumata am 16. Mai 2013. Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung sei keine differenzierte psychiatrische Abklärung der Aspekte der Persönlichkeit vorgenommen worden. Auf Grund der Eigenangaben der Beschwerdeführerin und der Verhaltensbeobachtungen ergaben keine Hinweise, dass diesbezüglich klinisch relevante Auffälligkeiten bestünden. Die vorliegende nicht-kognitive Symptomatik, i.e. Kopfschmerzen, Erschöpfung, Belastbarkeit, könne Hinweis für ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) sein, doch müsste das im Rahmen der psychiatrischen Beurteilung bestätigt werden. Auf das kognitive Leistungsvermögen habe es aber trotzdem nur einen minimal leistungseinschränkenden Einfluss. Die minimale neuropsychologische Störung sei konsistent mit dem aktenanamnestisch bekannten Schädelhirntrauma vom 16. Mai 2013, wie auch dem positiven Verlauf mit einer vollständigen Remission der subjektiv wahrgenommenen kognitiven Defizite. Die minimalen kognitiven Defizite seien eingeschränkt konsistent mit den von der Beschwerdeführerin beschriebenen Einschränkungen der Alltags- und Berufsfunktionalität. Aus rein neuropsychologischer Sicht liessen sich diese Einschränkungen nicht begründen. Hinweise einer Symptomverdeutlichung oder Aggravation bestünden keine. Die Validität der neuropsychologischen Befunde sei gegeben (IV-Nr. 66.5. S. 12).

Bei einer minimalen neuropsychologischen Störung seien nur unter starker Belastung oder durch neuropsychologische Tests leichte Minderleistungen feststellbar. Auf Grund der neuropsychologischen Befunde (Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse) sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf sowie in jeglicher Verweistätigkeit nicht eingeschränkt. Die minimalen kognitiven Defizite könnten durch eine angepasste Arbeitssituation ausreichend kompensiert werden. Eine angepasste Arbeitssituation bedinge eine angemessene Flexibilität hinsichtlich der Pausengestaltung und des Arbeitstaktes. Die kognitiven Voraussetzungen für eine Umschulung, Fort- oder Weiterbildung seien gegeben. Es sei möglich, dass in der ersten Phase nach dem Unfall mit Schädelhirntrauma im Jahr 2013 eine neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Auf Grund des aktenanamnestisch bekannten Verlaufs sowie der aktuellen Befunde lasse sich eine solche nicht mehr bestätigen. Eine allenfalls anhaltende Arbeitsunfähigkeit lasse sich neuropsychologisch nicht begründen und sei psychiatrischerseits zu erklären (IV-Nr. 66.5 S. 12 f.).

5.4     Gestützt auf die schlüssigen Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im Gutachten zu überzeugen. Aufgrund der klinischen Untersuchungen, der vorliegenden Anamnese mit den entsprechenden Arbeitsversuchen, der Symptomatik der Beschwerdeführerin und den funktionellen Einschränkungen erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Leiterin in einer sozialpädagogischen Institution zu rund 50 % leistungsfähig. Die Einschränkung resultiere dabei aus dem erforderlichen Multitasking in ihrer verantwortungsvollen Führungstätigkeit. Unter Berücksichtigung des grossen persönlichen Einsatzes der Beschwerdeführerin und ihrer entsprechenden Umstrukturierung innerhalb der Organisation sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit auszugehen, die die Beschwerdeführerin für sich weitgehend anpassen könne (IV-Nr. 66.1 S. 8 f.). In einer anderen Tätigkeit, beispielsweise in einem Angestelltenverhältnis, werde vermutet, dass die Leistungsfähigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geringer sei als in der aktuellen Tätigkeit. Die Gutachter begründeten dies mit der aktuell freien Zeiteinteilung und den ausgeprägten Pausen, die die Beschwerdeführerin in ihrer Leitungsfunktion habe (vgl. E. II. 4.14 hiervor). Diese Einschätzung divergiert im Übrigen nicht mit anderen Berichten der behandelnden Ärzte und weiteren Fachpersonen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Demnach erweist sich das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten als voll beweiswertig. Das Gutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

6.       Nachfolgend ist der Einkommensvergleich vorzunehmen und zu ermitteln, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat. Während hierbei das Invalideneinkommen unbestritten geblieben ist, wird von der Beschwerdeführerin das Valideneinkommen gerügt. Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte Rentenbeginn vom 1. August 2015 ist ebenfalls unbestritten und nicht zu beanstanden.

6.1    

6.1.1  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungsgrundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung oder mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, so ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung durch Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die versicherte Person aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3).

6.1.2    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Gesunde eine Tätigkeit als Reitlehrerin ausgeübt, und berechnete das Valideneinkommen anhand der Werte der LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 96, Kompetenzniveau 2, Frauen. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Tätigkeit sei der Branche «Erziehung, Unterricht» Ziffer 85 derselben Lohntabelle und dort dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen. Auf dieser Grundlage sei von einem Valideneinkommen in Höhe von CHF 81'928.85 auszugehen. Zur Begründung führt sie aus, es sei erstellt, dass sie nicht als Reitlehrerin gearbeitet, sondern vielmehr pädagogische Tätigkeiten vorgenommen habe. Sie habe zwar kurz vor dem Unfall einen Reitbetrieb käuflich erworben, nicht jedoch um einen klassischen Reitbetrieb anzubieten, geschweige denn als Reitlehrerin zu arbeiten, wie dies von der Beschwerdegegnerin angenommen worden sei. Ihr Ziel sei es immer gewesen, eine pädagogische Institution zur Unterstützung und Schulung von Jugendlichen zu eröffnen (Beschwerdeschrift S. 4 ff.).

6.1.3    Dem von der Beschwerdeführerin verfassten Lebenslauf (IV-Nr. 14) lässt sich entnehmen, dass sie nach der Primar- und Sekundarschule (1973 bis 1981) die Diplommittelschule besuchte (1981 bis 1983). In den folgenden Jahren hielt sie sich überwiegend in den USA auf (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Nr. 66.3 S. 4). Anschliessend kehrte sie in die Schweiz zurück; 1987 kam ihre Tochter zur Welt. Von 1989 bis 1991 besuchte sie ein berufsbegleitend ausgestaltetes X.___-Lehrerseminar in [...] (vgl. die Bestätigung vom 21. Oktober 1991, IV-Nr. 6 S. 1 f.). In den Jahren 1993 und 1994 folgte insbesondere eine Weiterbildung in Y.___-Pädagogik im Rahmen einer 21-tägigen Fortbildungsreihe in [...] (vgl. Diplom vom 4. Dezember 1994, IV-Nr. 6 S. 3). 1993 kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt. Weitere längerdauernde Fortbildungen betrafen (abgesehen vom Besuch einer Bildhauerschule im Jahr 2004) das Reiten respektive vermittelten Kenntnisse als Reitlehrerin (2006 / 2007 Wanderreitakademie; 2007 bis 2009 theoretischer Reitlehrerlehrgang an der «Z.___»; 2014 Equigarde Ausbildung an der […]). Zudem besuchte die Beschwerdeführerin von 2002 bis 2014 Kurse und Seminare in den Bereichen Pferdehaltung / Reiten sowie Psychologie.

Die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bewegte sich zunächst im künstlerischen, anschliessend von 1996 bis 2004 im pädagogischen-anthroposophischen Bereich (Kindergarten, Kindertagesstätte, Schule, Schulleitung). Ab 2004 widmete sich die Beschwerdeführerin dem Umbau und Bau der privaten Liegenschaft und dem Errichten einer LAG-Stallanlage für Pferde (LAG steht für Laufstall-Arbeits-Gemeinschaft für artgerechte Pferdehaltung). Von 2007 bis 2012 folgten Aufbau und Führung des Betriebs «AA.___» mit Erlebnispädagogik und einer Horsemanship-Schule, daneben bestand bis 2009 eine teilzeitliche Anstellung in einem Pferdebetrieb. Ab September 2012 war die Beschwerdeführerin mit der Führung und Neugestaltung eines 23 Hektaren grossen Pferdehofes in Frankreich (mit Timeouts auf privater Basis) befasst. Die erzielten Bruttoeinkommen bewegten sich gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) in den Jahren ab 2004 zwischen Null (nichterwerbstätig) und CHF 47'100.00 (im Jahr 2007). Aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte die Beschwerdeführerin ab 2009 beitragspflichtige Einkommen von CHF 18'900.00 im Jahr 2009, CHF 36'300.00 im Jahr 2010 und CHF 33'100.00 im Jahr 2011 (vgl. IV-Nr. 76 S. 5). Für das Jahr 2012 ist kein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen ausgewiesen. Ab September 2012 widmete sich die Beschwerdeführerin laut ihrem Lebenslauf dem Pferdehof in Frankreich. Dort erfolgte laut der durch die Beschwerdegegnerin eingeholten Auskunft der französischen Behörden keine sozialversicherungsrechtliche Registrierung (vgl. IV-Nr. 110, 114). Im Mai 2013 ereignete sich der Unfall. In der Folge war die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 2. November 2017 (IV-Nr. 66.1) bis November 2014 zu 100 %, anschliessend zu 50 % und ab Februar 2015 noch zu 40 % arbeitsunfähig.

Nach dem Unfall kehrte die Beschwerdeführerin im Sommer 2014 mit ihren Pferden in die Schweiz zurück (vgl. IV-Nr. 20 S. 8). Laut den Angaben in der Beschwerdeschrift war sie ab September 2015 beim Verein «AB.___» tätig, bei dem sie die Funktion «Leitung – Projekt und Pädagogik» respektive «Projektleitung» ausübte (vgl. auch IV-Nr. 85 S. 15). Es handelte sich laut Beschwerdeschrift um eine soziale Institution, insbesondere zur Integration von Jugendlichen mittels (tierbezogener) Arbeit und Therapie. Der eingereichte Arbeitsvertrag vom 25. Dezember 2015 sieht ab 1. Januar 2016 ein Pensum von 100 % (42 Stunden pro Woche) und einen Bruttolohn von CHF 6'500.00 (x 12) vor (IV-Nr. 73 S. 3 ff.; vgl. auch IV-Nr. 85 S. 16). Der IK-Auszug (IK-Nr. 76 S. 5) verzeichnet für September bis Dezember 2015 allerdings ein Bruttoeinkommen aus dieser Anstellung von CHF 6'400.00 (entsprechend CHF 1'600.00 pro Monat), für das Jahr 2016 ein solches von CHF 38'462.00. Die Zusammensetzung dieser Summe ergibt sich aus dem Dokument «Löhne 2016», das die Arbeitgeberin nach mehrmaliger Aufforderung schliesslich am 16. August 2018 einreichte (IV-Nr. 88 S. 2; monatliche Lohnabrechnungen existieren laut den Angaben der Arbeitgeberin nicht). Daraus ist ersichtlich, dass der monatliche Bruttolohn von Januar bis September 2016 CHF 2'387.92 betrug, zusammengesetzt aus einem Barlohn von CHF 1'600.00, Miete von CHF 600.00 und einer Essenspauschale von CHF 187.92. Von Oktober bis Dezember 2016 beliefen sich die Bruttolöhne auf CHF 5’970.92 (Oktober 2016) respektive CHF 5'500.00 (November und Dezember 2016), jeweils inkl. Miete und Essenspauschale. Die tatsächlichen Lohnbezüge im Jahr 2016 (inkl. Miete und Essen) waren also nicht einmal halb so hoch wie das im Arbeitsvertrag genannte Salär von CHF 6'500.00 pro Monat oder CHF 78'000.00 pro Jahr. Im Jahr 2017 resultierte gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 76 S. 5) und der nachgereichten Lohntabelle (IV-Nr. 88 S. 4) ein AHV-beitragspflichtiger Lohn von CHF 23'568.29. Dieser basiert auf einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 12. Juli 2017 und einer solchen von 0 % ab 13. Juli 2017 (vgl. IV-Nr. 88 S. 4 f.). Für Januar bis April 2018 wurde zunächst eine Lohnaufstellung eingereicht, die offensichtlich nicht zutreffen kann (vgl. IV-Nr. 77 S. 3). In der Folge stellte sich heraus, dass einzig die Krankentaggelder ausbezahlt worden waren (vgl. IV-Nr. 83 S. 2 ff.), wobei die Arbeitgeberin ausserdem mitteilte, auf den Beginn des Jahres 2019 sei eine Lohnerhöhung auf CHF 8'500.00 vorgesehen (IV-Nr. 83 S. 1).

6.1.4    Dem vorstehend zusammengefassten Lebenslauf lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass die 1965 geborene Beschwerdeführerin nach der Diplommittelschule zunächst im künstlerischen Bereich tätig war. Nach der Rückkehr in die Schweiz und der Geburt des ersten Kindes im Jahr 1987 absolvierte sie eine berufsbegleitend ausgestaltete Ausbildung im Bereich der anthroposophischen Pädagogik am X.___-Lehrerseminar in [...], anschliessend 1993/94 (nach der Geburt des zweiten Kindes) insbesondere eine Weiterbildung in Y.___-Pädagogik. Die Zeit von 1996 bis 2004 war geprägt von einer Tätigkeit in diesem, der Ausbildung entsprechenden Bereich, indem die Beschwerdeführerin an Aufbau, Betrieb und Leitung pädagogischer Einrichtungen mit anthroposophischer Ausrichtung mitwirkte. Ab 2004 erfolgte eine grundsätzliche Neuorientierung hin zur Arbeit mit Pferden. Die Beschwerdeführerin absolvierte umfassende Ausbildungen zur Reitlehrerin und in Pferdehaltung. Sie tat dies, wie auch dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen ist (IV-Nr. 66.3 S. 4), in der klaren Absicht, diese Tätigkeit zu ihrem Beruf zu machen. Diese Absicht wurde mit dem Aufbau von «AA.___» realisiert, einem Betrieb mit einer Horsemanship-Schule und erlebnispädagogischen Angeboten, den die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende mit einer Praktikantin oder mit Timeout-Jugendlichen führte. Im September 2012 übernahm sie einen grösseren Pferdehof in Frankreich, wobei sie weiterhin Timeouts auf privater Basis anbot (vgl. zum Ganzen Lebenslauf, IV-Nr. 14 S. 1). Im Intake-Gespräch bezeichnete sie ihre letzte Tätigkeit mit «Reitlehrerin» (IV-Nr. 13 S. 1). Bei dieser Aktenlage und mit Blick auf den eingangs zitierten Grundsatz (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor) erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in den rein pädagogischen Bereich zurückgekehrt wäre und erst recht nicht zu einer staatlichen Schule gewechselt hätte, sondern ihre Ausrichtung auf einen Pferdehof mit einer Tätigkeit als selbständigerwerbende Reitlehrerin, unter Einbezug einer (pferdebezogenen) Arbeit mit Jugendlichen, fortgesetzt hätte. Da die letzte derartige Tätigkeit in Frankreich ausgeübt wurde, kann nicht an das dort erzielte Einkommen angeknüpft werden, zumal dieses nicht bekannt ist (vgl. IV-Nr. 114) und ohnehin nur auf einem kurzen Zeitraum (September 2012 bis zum Unfall im Mai 2013) basieren würde. Ein Abstellen auf das Einkommen, welches die Beschwerdeführerin zuvor mit dem «AA.___» erzielt hatte, scheidet ebenfalls aus, weil diese Tätigkeit schon vor dem Unfall aufgegeben worden war. Da auch die sogenannte ausserordentliche Bemessungsmethode (BGE 128 V 29) nicht infrage kommt, weil das Invalideneinkommen auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit bezogen wird, kommt nach der Praxis das Heranziehen des statistischen Verdienstes von Unselbständigerwerbenden in der betreffenden Branche in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4 mit Hinweis). Es lässt sich daher im Grundsatz nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in dieser Weise vorgegangen ist.

6.1.5    Umstritten ist denn auch nicht das Abstellen auf Tabellenlöhne, sondern die Frage, welcher Tabellenwert als massgebend anzusehen sei. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei als Reitlehrerin tätig gewesen und diese Tätigkeit falle innerhalb Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Ausgabe 2014, unter den Wirtschaftszweig «Sonstige persönliche Dienstleistungen» (Ziffer 96) der Tabelle TA1_tirage_skill_level, wobei innerhalb dieser Tabelle vom Kompetenzniveau 2 auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, ihre Tätigkeit sei nicht diesem Wirtschaftszweig, sondern der Ziffer 85 «Erziehung und Unterricht» und dort dem Kompetenzniveau 3 zuzuordnen; damit resultiere ein Valideneinkommen von CHF 81'928.85. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Wie dargelegt, hatte die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2004 ihren berufliche Tätigkeit weg von der (anthroposophischen) Pädagogik zur Arbeit mit Pferden ausgerichtet. Diesen Plan setzte sie in der Folge konsequent um. Dementsprechend bezeichnete sie selbst ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit «Reitlehrerin». Wenn darin auch eine (pferdebezogene) Arbeit mit Jugendlichen enthalten war, ändert dies nichts daran, dass die Pferde und nicht eine pädagogische Arbeit im Vordergrund steht. Zudem kann auch nicht gesagt werden, eine Einkommensentwicklung in den Bereich des genannten Tabellenwertes erscheine aufgrund der bisherigen Berufslaufbahn als überwiegend wahrscheinlich. Wie sich dem IK-Auszug (IV-Nr. 76) entnehmen lässt, erzielte die Beschwerdeführerin bis zum Unfall, den sie im Mai 2013 im Alter von 47 Jahren erlitt, zu keinem Zeitpunkt einen Verdienst, der auch nur entfernt in die Nähe des genannten Betrags gekommen wäre. Es kann auch nicht von einer vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Entwicklung gesprochen werden, welche eine erhebliche Steigerung des Einkommens hätte erwarten lassen. Die Beschwerdegegnerin hat daher ausgehend von der Berufslaufbahn bis zum Unfall zu Recht auf die Werte des Wirtschaftszweigs 96 («sonstige persönliche Dienstleistungen») abgestellt.

6.1.6    Die Beschwerdeführerin lässt weiter geltend machen, sie habe trotz des Unfalls vom Mai 2013 eine berufliche Weiterentwicklung realisieren können. Sie sei ab September 2015 für den Verein «AB.___» tätig gewesen und habe dort die Funktion «Leitung – Projekt und Pädagogik» übernommen. Auch hierbei handle es sich um eine soziale Institution, insbesondere zur Integration von Jugendlichen mittels (tierbezogener) Arbeit und Therapie, welche dem gesundheitsbedingt nicht mehr umsetzbaren Projekt «AC.___» sehr ähnlich sei. Gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag habe sie in dieser zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab Januar 2016 ein jährliches Einkommen von CHF 78'000.00 erzielt. Diese Anstellung habe sie gesundheitsbedingt wieder aufgeben müssen.

Nach der Rechtsprechung können aus einer beruflichen Qualifizierung, welche die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität erreicht hat, unter Umständen Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gezogen werden. Dies kann sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn eine erfolgreiche Invalidenkarriere in der angestammten Tätigkeit realisiert wird (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f. mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier aus zwei Gründen nicht vor: Erstens bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne den im Mai 2013 erlittenen Unfall das erst im September 2012 begonnene Projekt mit dem Pferdehof in Frankreich abgebrochen hätte. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift so nicht behauptet. Wohl findet sich im neurologischen Teilgutachten die – wohl auf einer entsprechenden Angabe der Beschwerdeführerin beruhende – Aussage, das Projekt in [...] sei bereits im Jahr 2012 geplant gewesen (der positive Entscheid für […] sei dann im Mai 2015 gefallen; IV-Nr. 66.4 S. 6). Dies genügt aber nicht, um auf einen konkreten Umsetzungsplan zu schliessen, der schon vor dem Unfall bestanden hätte. Zweitens ist aufgrund der Informationen, welche die Beschwerdegegnerin nach mehrmaligem Insistieren schliesslich von der Arbeitgeberin zugestellt erhielt, nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab September 2015 oder ab Januar 2016 tatsächlich, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, einen Lohn von CHF 6'500.00 pro Monat oder CHF 78'000.00 pro Jahr erzielt hätte. Wie sich aus dem vorstehend Gesagten (vgl. E. II. 6.1.3 hiervor) ergibt, belief sich der tatsächlich ausgerichtete Bruttolohn von September 2015 bis September 2016 auf lediglich CHF 1'600.00 pro Monat, wobei ab Anfang 2016 zusätzlich ein Betrag für Miete von CHF 600.00 und für Essen von CHF 187.92 berücksichtigt wurde. In der Folge waren die ausgewiesenen Löhne etwas höher. Sie bestanden aber zunächst teilweise (Arbeitsunfähigkeit 40 %) und ab 13. Juli 2017 gänzlich (Arbeitsunfähigkeit 100 %) aus Krankentaggeldern. Der im Arbeitsvertrag vom 25. Dezember 2015 erwähnte Lohn von CHF 6'500.00 pro Monat kann daher nicht als Ausdruck eines Verdienstes gelten, welchen die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erzielt hätte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass keine eigentlichen Lohnabrechnungen eingereicht wurden (weil sie offenbar gar nicht existieren) und dass die Beschwerdeführerin beim als Arbeitgeber auftretenden Verein «AB.___» eine leitende Rolle einnimmt. Laut dem Handelsregistereintrag (Neueintragung am 22. Juli 2019) fungiert sie als Präsidentin des Vorstandes. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf den im Arbeitsvertrag genannten, aber in Wirklichkeit nie durch den Arbeitgeber ausgerichteten Lohn abgestellt werden (vgl. zur verwandten Thematik in der Arbeitslosenversicherung BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447). Damit erübrigt sich auch die – ansonsten unvermeidbare – Prüfung der Frage, ob sich ein tatsächlich ausgerichteter Lohn in der im Arbeitsvertrag genannten Höhe überhaupt mit der Annahme einer rentenbegründenden Invalidität vereinbaren liesse.

6.1.7    Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu beurteilenden Zeitraums als Gesunde weiterhin einer Erwerbstätigkeit als Reitlehrerin auf einem Pferdehof nachgegangen wäre. Es ist deshalb und auch mit Blick auf die Erwerbseinkommen, welche sie vor dem Unfall vom Mai 2013 tatsächlich erzielt hatte, nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziffer 96, Kompetenzniveau 2, abgestellt hat. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn man davon ausgeht, dass auf dem Pferdehof auch eine tier- bzw. pferdebezogene Arbeit zur Integration von Jugendlichen (analog zu den Timeouts, welche bereits Teil des Konzeptes des «AA.___» bildeten) angeboten worden wäre, denn die Beschwerdeführerin hatte in der Vergangenheit im Rahmen von vergleichbaren Aktivitäten stets ein Erwerbseinkommen erzielt, welches deutlich unter dem genannten statistischen Wert liegt. Deshalb ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich ein Abstützen auf das Kompetenzniveau 3 rechtfertigen sollte. Ansonsten wird die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht weiter gerügt, so dass das Valideneinkommen für das Jahr 2015 als Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns auf CHF 46'996.00 zu beziffern ist. Dieses Vorgehen kommt schliesslich der Beschwerdeführerin zugute, da das Valideneinkommen höher ausfällt als die stark schwankenden Einkünfte in den Jahren bis zum Unfall (vgl. IK-Auszug, IV-Nr. 76).

6.2       Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von der 50%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ausgegangen, welche sich aus dem Gutachten der Begutachtungsstelle C.___ vom 2. November 2017 ergibt. Das damit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realisierbare Einkommen hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Grundlagen bestimmt. Sie zog den Tabellenwert (Total) für im Kompetenzniveau 1 tätige Frauen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2014 von CHF 4'300.00 heran. Angepasst an die allgemeine Lohnentwicklung für Frauen von 2014 (Index 103.6) bis 2015 (Index 104.1; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011 – 2018) sowie nach Aufrechnung des 40 Wochenstunden entsprechenden Tabellenwertes auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden resultiert unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % eine Lohnsumme von CHF 27'026.00. Dieses Invalideneinkommen wird im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet und es sind keine Gründe ersichtlich, welche es als unzutreffend erscheinen liessen.

6.3       Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 46'996.00 und des Invalideneinkommens von CHF 27’026.00 ergibt einen Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 42 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als die verfügungsweise zugesprochene Viertelsrente. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Yalcin

VSBES.2019.296 — Solothurn Versicherungsgericht 16.11.2020 VSBES.2019.296 — Swissrulings