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Solothurn Versicherungsgericht 28.02.2020 VSBES.2019.267

28. Februar 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·893 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht

Volltext

Urteil vom 28. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend     Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht (Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der slovakische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist in der Schweiz ([...]) erwerbstätig, hat seinen Wohnsitz jedoch in der Slowakei und ist als Grenzgänger in der Schweiz gemeldet (Grenzgängerbewilligung G; vgl. AD-Nr. [Akten des Departements] 5). Am 25. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Departement des Innern des Kantons Solothurn ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für sich und seine ebenfalls in der Slowakei wohnhafte Familie ein (AD-Nr. 22). Das Departement des Innern des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Juni 2019 (AD-Nr. 20) sowie Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) ab.

2.       Dagegen erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 14. November 2019 Beschwerde (A.S. 3) und stellt sinngemäss den Antrag, er sei von der Krankenversicherungspflicht nach KVG zu befreien. So sei er in der Slowakei grenzüberschreitend krankenversichert.

3.       Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2019 (A.S. 6) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen.

II.      

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer und seine Familie der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenpflegeversicherung untersteht oder ob er davon befreit werden kann.

3.      

3.1     Nach Art. 3 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 3 lit. a).

3.2     Gemäss Art. 95a KVG und den dort erwähnten weiteren Erlassen gelten für Arbeitnehmer, Selbständigerwerbende und Studierende, welche einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie verschiedene Bestimmungen des EU-Rechts, namentlich die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 574/72. Aufgrund dieser Regelung wird das im KVG massgebende Territorialitätsprinzip durch das den EU-Verträgen zugrundeliegende Erwerbsortprinzip überlagert. Dieses hat grundsätzlich in allen Fällen Vorrang, in denen Wohn- und Beschäftigungsland nicht identisch sind. Dies gilt unter anderem auch für in der Schweiz erwerbstätige Grenzgänger und ihre nichterwerbstätigen Familienmitglieder (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 437 f. N 91).

4.      

4.1     Wie dargelegt beantragt der Beschwerdeführer, der als slowakischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Slowakei seit August 2016 in der Schweiz arbeitet und hierfür im Besitz einer Grenzgängerbewilligung G ist, dass er und seine ebenfalls in der Slowakei wohnhaften Familienangehörigen von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit würden, da er und seine Familie bereits in der Slowakei krankenversichert seien. Der Sachverhalt fällt somit in den persönlichen (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004) und sachlichen (Leistungen bei Krankheit: Art. 3 lit. a VO 883/2004) Geltungsbereich des FZA bzw. der erwähnten Grundverordnungen.

4.2     Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, unter Vorbehalt von Art. 12 bis 16, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Erwerbsortsprinzip; vgl. auch BGE 135 V 339 E. 4.3.1). Gemäss Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in Deutschland, Frankreich, Italien oder in Österreich wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten mit einem Ausweis G, welche nicht in Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich wohnhaft sind, sind ab dem Beginn ihres Arbeitsverhältnisses versicherungspflichtig. Sie haben 3 Monate Zeit, sich einer schweizerischen Krankenkasse anzuschliessen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so können sie – bei nicht entschuldbarer Verspätung mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt – von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden und haben für die medizinische Behandlung vor dem Beitrittsdatum selber aufzukommen. Die Versicherungspflicht endet mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Damit gilt für den Beschwerdeführer als in der Slowakei wohnhaften und in der Schweiz arbeitstätigen Grenzgänger, hinsichtlich der Krankenversicherungspflicht gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 das Erwerbsortprinzip. Demnach ist er und seine Familie – ungeachtet einer allfällig bestehenden Krankenversicherung in der Slowakei – in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Diese Versicherungspflicht ist zwingend, es besteht keine Möglichkeit einer Befreiung.

5.       Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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