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Solothurn Versicherungsgericht 16.11.2020 VSBES.2019.262

16. November 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,050 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Volltext

Urteil vom 16. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 7. Oktober 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 18. April 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 10. August 1967, ab 1. Dezember 2003 eine ganze IV-Rente zu, ab 1. Oktober 2004 verneinte sie einen Rentenanspruch und sprach ihm ab 1. April 2008 erneut eine ganze IV-Rente zu (IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 266 S. 2). Im März 2012 leitete die Beschwerdegegnerin eine eingliederungsorientierte Renten-Revision in die Wege. In diesem Zusammenhang fand eine polydisziplinäre Begutachtung statt (IV-Nr. 257.1 ff.). Aus versicherungsmedizinischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert, worin die Beschwerdegegnerin einen Revisionsgrund sah und dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20. Februar 2019 in Aussicht stellte, die bisherige IV-Rente werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt (IV-Nr. 266 S. 2).

2.       Mit Eingabe vom 25. März 2019 liess der Beschwerdeführer Einwände gegen den Vorbescheid erheben und unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege beantragen (IV-Nr. 267 S. 2). Das dazugehörige ausgefüllte Formular inklusive der nötigen Belege liess der Beschwerdeführer am 16. April 2019 einreichen (IV-Nrn. 274 und 273).

3.       Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 weist die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (IV-Nr. 276; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

4.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 8. November 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen (A.S. 4 ff.) und nachfolgende Rechtsbegehren stellen:

          1.  Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 7. Oktober 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

          2.  a)  Es sei dem Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

              b)  Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Aussichten) an die IV-Stelle zurückzuweisen.

          3.  Dem Beschwerdeführer sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu gewähren.

          4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Mit Schreiben vom 11. November 2019 lässt der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» inklusive diverser Belege einreichen (A. S. 12 ff.).

6.       Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 30. Januar 2020 vernehmen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 33 f.).

7.       Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, um zusätzliche Belege zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen (A.S. 35 f.). Diese gehen dem Gericht mit Schreiben vom 2. März 2020 zu (A.S. 42 f.).

8.       Mangels Bedürftigkeit weist die Vizepräsidentin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. März 2020 ab (A.S. 44 f.).

9.       Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reicht am 30. März 2020 seine Kostennote ein (A.S. 46 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 31. März 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 49).

10.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungs- bzw. Vorbescheidverfahren zu Recht abgewiesen hat.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2019, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Der versicherten Person wird im verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2     Ob die Vertretung im verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin verneint den beschwerdeführerischen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren aufgrund der fehlenden Notwendigkeit einer Verbeiständung. Sie begründete dies damit, dass per 1. Juli 2006 im Verwaltungsverfahren das Vorbescheidverfahren wieder eingeführt worden sei, womit man angestrebt habe, das Verfahren weniger formalistisch, sondern einfacher und «bürgernäher» als das zuvor geltende Einspracheverfahren zu gestalten. Dies habe dazu geführt, dass an Vorbringen im Rahmen des Vorbescheidverfahrens keine hohen formellen Anforderungen gestellt würden. Des Weiteren sei nach Lage der Akten nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, die Tragweite des laufenden Verfahrens abzuschätzen und dass er nicht über die Fähigkeiten verfügen sollte, sich in diesem Verfahren zurecht zu finden. Es sei im Übrigen auch nicht entscheidend, ob die geltend gemachten Einwendungen letztlich stichhaltig oder unbegründet seien. Das heisse mit anderen Worten, dass es nicht darauf ankomme, ob durch den Beizug einer anwaltlichen Vertretung eine wirkungsvollere Darlegung des eigenen Standpunktes erreicht werden könne. Massgebend in materieller Hinsicht sei nicht der Erfolg der vorgetragenen Argumente und eine darauf zurückführende Änderung des Vorbescheids zu Gunsten der versicherten Person, sondern nebst der Bedürftigkeit und der Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung die fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgericht 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.1). Es bedürfte mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2). Solche Umstände seien indes vorliegend nicht zu erkennen.

3.2     Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, die Sichtweise der Beschwerdegegnerin stehe im krassen Widerspruch zu früheren Entscheidungen derselben Behörde. Mit den Verfügungen vom 20. März 2006 und vom 23. Oktober 2009 sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsverfahren gewährt worden. Damals sei die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei ohne wirksame juristische Vertretung nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weshalb er dazu nun heute, mehr als 13 Jahre resp. zehn Jahre später plötzlich in der Lage sein resp. was sich an der Richtigkeit der damaligen Einschätzung der Beschwerdegegnerin geändert haben solle, bleibe unerfindlich. Es komme hinzu, dass im Gegensatz zur Situation der Jahre 2006 und 2009 heute ein weit vielschichtiger, umfassenderer und komplexerer Prozessstoff zur Beurteilung stehe. Es gehe um Akten, die während fast zwei Jahren gesammelt worden seien. Dies sei nicht mehr als normal übersichtlich zu bezeichnen. Dass der Prozessstoff derart komplex sei, lasse sich auch daran erkennen, dass die Beschwerdegegnerin das von ihr im Frühjahr 2012 eingeleitete Revisionsverfahren nach wie vor nicht zum Abschluss habe bringen können. Die rechtlichen resp. bundesgerichtlichen Vorgaben, so zur Frage der revisionsrechtlich irrelevanten Andersbewertung, seien für einen juristischen Laien nicht erkennbar. Offenbar habe auch die mit der Revision betraute «Fachperson eingliederungsorientierte Rentenrevision» etliche Mühe, sich mit den Akten auseinanderzusetzen. So habe sie offensichtlich auch nach der B.___-Stellungnahme vom 28. September 2018 übersehen, dass revisionsrechtlich eine Verbesserung gegenüber dem Gutachten von Frau Dr. med. C.___ nachgewiesen werden müsste und nicht, wie das B.___ offenbar gemeint habe, gegenüber dem D.___-Gutachten, sei doch das RAD-Gutachten Entscheidgrundlage für die damalige Rentenzusprache gewesen. Wenn nun aber nicht einmal die für den Vorbescheid verantwortliche Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin den Durchblick habe, wie sollte dann der Beschwerdeführer als Laie diesen haben können. Es komme hinzu, dass der aus [...] stammende Beschwerdeführer in der deutschen Schriftsprache Mühe habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass die anwaltliche Intervention dazu geführt habe, dass die Beschwerdegegnerin die ergänzende Stellungnahme des B.___ vom 28. September 2018 habe einholen lassen. Der Vertreter des Beschwerdeführers verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil 9C_746/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3.

3.3     Die Beschwerdegegnerin argumentiert in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020, der Beschwerdeführer verkenne zweierlei: zum einen sei die unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 10. März 2006 im Rahmen des damals herrschenden formellen Einspracheverfahrens gewährt worden, was mit der heutigen Konstellation nicht gleichgesetzt werden könne. Und zum anderen sei die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 23. Oktober 2009 vorwiegend mit diversen psychosozialen Belastungsfaktoren begründet worden. Solche Faktoren seien heute nicht zu erkennen. Der Vorwurf, diese Sichtweise stünde im krassen Widerspruch zu früheren Entscheidungen der Beschwerdegegnerin, sei folglich nicht korrekt. Im vorliegenden Revisionsverfahren stellten sich die üblicherweise in einem derartigen Verfahren auftretenden Fragen, wie diejenigen nach einem Rückkommenstitel und nach dem Beweiswert eines Administrativgutachtens. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer den Akten zufolge über sehr gute Deutschkenntnisse und er beschäftige sich offenbar gerne am Computer mit Schreiben über den Tagesablauf, sodass nicht die Rede davon sein könne, er könne sich im laufenden Verwaltungsverfahren nicht zurechtfinden, zumal nach Lage der Akten eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehen solle.

4.

4.1     Nach dem Gesagten setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Person des Beschwerdeführers ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche ihn deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall».

4.2     Inhaltlich steht die Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des polydisziplinären Gutachtens der Begutachtungsstelle B.___ im Vordergrund (IV-Nr. 257.1). Die Beurteilung von medizinischen Berichten aufgrund der diesbezüglich massgebenden Rechtsprechung und deren rechtliche Relevanz zu erkennen, erfordern in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Es ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass er über derartige Kenntnisse nicht verfügt. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Fällen bejaht werden müsste, in denen eine medizinische Begutachtung angeordnet wird, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widersprechen würde (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1, 8C_717/2012 vom 8. November 2012 E. 3.5, 8C_370/2010 vom 7. Februar 2011 E. 7.1 und 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.1). Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichts 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 5.2, 9C_676/2012 vom 21. November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April 2017 E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sie sich namentlich nicht bereits daraus, dass sich ein medizinisches Gutachten allenfalls nicht als vollständig erweisen und sich gegebenenfalls die Frage nach der Notwendigkeit weiterer Abklärungen – namentlich in zusätzlichen medizinischen Fachrichtungen, welche durch die Begutachtung nicht abgedeckt worden sind – stellen könnte. Denn derartige Konstellationen bilden durchaus keine Seltenheit und es kann daraus auch nicht auf einen derart unübersichtlichen Sachverhalt geschlossen werden, dass dies eine aussergewöhnliche Komplexität zu begründen vermöchte.

4.3     Zu berücksichtigen ist, dass ein Revisionsverfahren per se komplexer ist als eine erstmalige Prüfung von Leistungsansprüchen (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 2). In einem Revisionsverfahren gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Beurteilung in rentenrelevanter Weise verändert hat. Eine Andersbeurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit, stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne des Gesetzes dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009 E. 1.1 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang gilt es im Vorverfahren auch den Beweiswert des Administrativgutachtens des B.___ zu beurteilen bzw. die Frage, ob sich der Gesundheitszustand rentenwirksam verbessert hat. Im vorliegenden Fall liegen aber keine Umstände vor, die das Revisionsverfahren komplexer erscheinen lassen als ein durchschnittlicher Revisionsfall.

4.4     Zusammenfassend weist das Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, welche geeignet wären, eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich um einen «normalen» Revisionsfall mit Veranlassung einer medizinischen Begutachtung. Im Vordergrund steht die Würdigung des eingeholten polydisziplinären Gutachtens, auf das sich der Vorbescheid vom 20. Februar 2019 (IV-Nr. 266) im Wesentlichen stützt. Es stellen sich dabei Fragen, welche in invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers ab. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung nicht begründen.

4.5     Nicht stichhaltig ist des Weiteren auch die Berufung auf die intellektuelle und sprachliche Unfähigkeit des Beschwerdeführers, den medizinisch und juristisch in casu relevanten Sachverhalt in genügender Weise zu erfassen. Denn die aus solchen oder ähnlichen Gründen auf Unterstützung angewiesenen Rechtsuchenden haben sich in einem – wie vorliegend gegeben – sachverhaltlich und rechtlich relativ einfach gelagerten Verwaltungsverfahren mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder unentgeltlichen Rechtsberatungen zu behelfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2, 8C_760/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2.3, 9C_315/2009 vom 18. September 2009 E. 2.2). Dass dies objektiv nicht möglich gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt und ist denn auch nicht ersichtlich. Auch vor diesem Hintergrund kann die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt nicht als erforderlich gelten.

4.6     Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in den früheren Verwaltungsverfahren zwei Mal die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, kann der Beschwerdeführer für das vorliegende Verwaltungsverfahren nichts für sich ableiten. So ist die jeweilige konkrete Situation immer wieder neu zu beurteilen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt, wurde im Jahr 2006 die unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen des damals herrschenden formellen Einspracheverfahrens gewährt, was mit dem aktuell gültigen Vorbescheidverfahren nicht vergleichbar ist. Im Jahr 2009 wurde die unentgeltliche Rechtspflege insbesondere wegen bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren gewährt. Solche Faktoren aber sind nach derzeitiger Aktenlage nicht erkennbar.

4.7     Zusammenfassend stellen sich im vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht sonderlich schwierige Fragen, welche den Beizug eines Anwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem diese verweigert werden könnte, wenn mit dem Vorbescheid die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt wurde. Ein solches Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem «strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung zur Folge hat, würde dies ebenfalls darauf hinauslaufen, dass eine solche in beinahe allen IV-Rentenfällen zu gewähren wäre, was der gesetzlichen Regelung widerspräche.

5.

5.1     Da die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Überprüfung der weiteren Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) verzichtet hat. Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren müssten sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.

5.2     Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2019, worin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.

6.1     Ausgangsgemäss besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber                                       Lazar

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