Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2020 VSBES.2019.24

24. Februar 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,735 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV / Rückerstattung

Volltext

Urteil vom 24. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, ,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen AHV / Rückerstattung (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Die 1952 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Mai 2016 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1, 16).

1.2     Mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin für sich und ihren Ehemann eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'222.00 pro Monat ab 1. Juni 2016 und von CHF 3'365.00 pro Monat ab 1. September 2016 zu (AK-Nr. 20). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2017 auf CHF 3'414.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 27). Am 28. Dezember 2017 erging eine neue Verfügung, welche den Anspruch ab 1. Januar 2018 auf CHF 3'449.00 bezifferte (AK-Nr. 42).

2.      

2.1     Mit Rentenbescheid vom 2. August 2018 (AK-Nr. 72) sprach die Deutsche Rentenversicherung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Dezember 2017 eine Regelaltersrente in der Höhe von EURO 852.76 pro Monat bis 31. Juli 2018 und von EURO 881.38 pro Monat ab 1. August 2018 zu (AK-Nr. 72 S. 8).

2.2     Mit E-Mail-Nachricht vom 29. August 2018 (AK-Nr. 73) stellte die Arbeitslosenkasse [...] der Beschwerdegegnerin Unterlagen über Arbeitslosenentschädigung zu, welche der Ehemann der Beschwerdeführerin von Juni 2016 bis Juli 2018 bezogen hatte (AK-Nr. 74 f.).

2.3     Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu fest. Ein Anspruch wurde nun für den gesamten Zeitraum verneint. Gleichzeitig forderte sie die erbrachten Leistungen (ohne die Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche direkt an den Versicherer ausbezahlt worden war und von diesem zurückgefordert wurde) von insgesamt CHF 61'936.00 zurück (AK-Nr. 78).

3.      

3.1     Die Beschwerdeführerin erhob am 1. Oktober 2018 Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 88).

3.2     Mit Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 (AK-Nr. 93; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Sie stellt und begründet das folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1.  Der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 und die Verfügung vom 3. September 2018 betreffend zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen von insgesamt CHF 61'936.00 sei aufgrund des guten Glaubens stattzugeben und die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid in der Folge aufzuheben.

Der Begründung lässt sich entnehmen, dass nicht nur der gute Glaube geltend gemacht, sondern auch die Berechtigung der Rückforderung bestritten wird.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 f.).

6.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. März 2019 an ihren Anträgen fest (A.S. 16 f.).

7.       Mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2019 werden von der Beschwerdegegnerin die bisher nicht aktenkundigen Lohnausweise für die Jahre 2016 und 2017 und von der Beschwerdeführerin der Lohnausweis 2018 einverlangt (A.S. 19 f.). Die Beschwerdeführerin reicht in der Folge mit einer Kopie dieser Verfügung den ihr ausgestellten Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 20. Dezember 2018 und die ihrem Ehemann ausgestellte Bescheinigung der Arbeitslosenkasse [...] vom 8. Januar 2019 ein (Eingang 1. Mai 2019; A.S. 22 ff.). Die Beschwerdegegnerin lässt dem Gericht mit Schreiben vom 10. Mai 2019 die Lohnausweise und Arbeitslosenversicherungs-Bescheinigungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zukommen. Weiter beantragt sie, der Beschwerdeführerin sei eine Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten (reformatio in peius) anzudrohen (A.S. 25 ff.).

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Mit der Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) wurde der EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu berechnet und vollumfänglich verneint. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 1. Oktober 2018 Einsprache (AK-Nr. 88) und verlangte die Aufhebung der Verfügung. Mit dem Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 (A.S. 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Mit diesem Entscheid wurde somit, auch wenn im Verfahren Aspekte eines Erlassgesuchs, insbesondere der gute Glaube, Erwähnung fanden, (noch) nicht über einen allfälligen Erlass der Rückforderung, sondern über deren Berechtigung befunden. Streitig und zu prüfen ist somit auch im Beschwerdeverfahren der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2018 sowie die aus der rückwirkenden Neuberechnung resultierende Rückforderung von insgesamt CHF 61'936.00. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss den Erlass der Rückforderung verlangt, ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Immerhin ist festzuhalten, dass bereits die Einsprache vom 1. Oktober 2018 auch ein Erlassgesuch enthielt, über das die Beschwerdegegnerin – falls sich die Rückforderung als berechtigt erweisen sollte – noch formell zu befinden haben wird.

2.

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2     Als Ausgaben werden bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei einem Ehepaar CHF 28'935.00 pro Jahr [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ELG in der bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung]) sowie der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (bei einem Ehepaar bis zu einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 pro Jahr) anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Hinzu kommt insbesondere die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), deren Höhe jährlich in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt wird und welche direkt an den Krankenversicherer auszuzahlen ist (Art. 21a ELG).

2.3     Als Einnahmen angerechnet werden insbesondere zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

3.

3.1     Mit der Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2018 (A.S. 1 ff.) hat die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungs-Anspruch der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2016 neu festgelegt. Da die entsprechenden Zahlungen auf rechtskräftigen Verfügungen beruhten (vgl. E. I. 1.2 hiervor), ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn die Voraussetzungen eines Rückkommenstitels erfüllt sind. Als solche kommen die prozessuale Revision und die Wiedererwägung infrage.

3.2     Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.3     Der angefochtene Entscheid nimmt nicht ausdrücklich auf einen der beiden Rückkommenstitel Bezug. Den Erwägungen und den Akten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Neuberechnung erfolgte, weil in den ursprünglichen Verfügungen kein tatsächliches Erwerbseinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden war. Im Rahmen der ersten Verfügung vom 18. Oktober 2016 wurde – in der Annahme, der Ehemann sei nicht erwerbstätig – für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2016 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 21), während die Berechnung ab 1. September 2016 weder Erwerbseinkommen des Ehemanns noch Einnahmen aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung enthält (vgl. AK-Nr. 22). Die Beschwerdeführerin hatte jedoch in der EL-Anmeldung vom 8. Mai 2016 erklärt, der Ehemann sei seit 1. März 2016 arbeitslos (vgl. AK-Nr. 1 S. 4), und in der Folge auch die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate März 2016 bis Mai 2016 eingereicht (AK-Nr. 7 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin hatte dies offenbar übersehen; deshalb verlangte sie am 24. August 2016 die RAV-Anmeldebestätigung des Ehemannes (AK-Nr. 15), obwohl auch diese schon bei den Akten lag (AK-Nr. 7 S. 11), und hielt in der Verfügung vom 18. Oktober 2016 fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich (erst) per 1. September 2016 beim RAV angemeldet, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werde. Dieses Vorgehen beruhte auf aktenwidrigen Annahmen und auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Es hat daher als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu gelten. Damit liegt ein Rückkommenstitel vor und die Beschwerdegegnerin war befugt, den Anspruch ab dessen Beginn am 1. Juni 2016 rückwirkend neu festzulegen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die mit der Verfügung vom 3. September 2018 vorgenommene neue Anspruchsbeurteilung korrekt ist.

4.       Die Verfügungen vom 18. Oktober 2016 (AK-Nr. 20), 28. Dezember 2016 (AK-Nr. 27) und 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 42), welche den Anspruch für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis 31. August 2018 regelten, basierten auf anrechenbaren Ausgaben von CHF 53'943.00 (2016; AK-Nr. 21 f.), CHF 54'519.00 (2017; AK-Nr. 28) respektive CHF 54'927.00 (2018; AK-Nr. 41), welche sich aus der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, dem Höchstbetrag für die Miete von CHF 15'000.00 und dem Lebensbedarf von CHF 28'935.00 zusammensetzten. Diese Werte sind korrekt und werden in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die nachfolgende Prüfung konzentriert sich daher auf die anrechenbaren Einnahmen.

5.       Zu prüfen ist zunächst der Anspruch für das Jahr 2016 (vom 1. Juni bis 31. Dezember).

5.1     Einnahmenseitig ging die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (Anspruch ab 1. Juni 2016; AK-Nr. 20) davon aus, die Beschwerdeführerin erziele ein jährliches Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 14'487.00, während ihr Ehemann nicht erwerbstätig sei, weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen von CHF 38'580.00 angerechnet wurde, womit unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'500.00 und der auf zwei Drittel beschränkten Anrechnung (vgl. E. II. 2.3 hiervor) insgesamt ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 34'378.00 resultierte (vgl. AK-Nr. 21). Das anrechenbare Vermögen liege unter dem Freibetrag von CHF 60'000.00. Zusammen mit der AHV-Rente von CHF 4'872.00 pro Jahr und den Vermögenserträgen von CHF 33.00 pro Jahr resultierten anrechenbare Einnahmen von CHF 39'283.00.

5.2     In den Berechnungen, welche der Neuberechnungs- und Rückforderungsverfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) zugrunde liegen, blieb die AHV-Rente von CHF 4'872.00 unverändert. Dagegen wurde das anrechenbare Vermögen neu auf CHF 3'620.00 (nach Abzug des Freibetrags von CHF 60'000.00) beziffert, was einen als Einnahme anzurechnenden Vermögensverzehr von CHF 362.00 ergab. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin wurde nunmehr mit CHF 15'069.00 (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) eingesetzt. Weiter wurde neu ein (auf ein Jahr hochgerechnetes) Erwerbseinkommen des Ehemanns von CHF 26'684.00 (Juni bis August sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. 89 S. 7 und 11) respektive von CHF 29'948.00 (September 2016, vgl. AK-Nr. 89 S. 9) berücksichtigt, jeweils abzüglich die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Weiter finden sich unter den angerechneten Einnahmen Taggelder der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann von CHF 25'210.00 (Juni bis November 2016) respektive CHF 43'160.00 (Dezember 2016; AK-Nr. 89 S. 13 f.) und Vermögenserträge von CHF 52.00. Bei Gesamteinnahmen von CHF 55'843.00 (Juni bis August 2016 sowie Oktober und November 2016, AK-Nr. 89 S. 7 f. und 11 f.), CHF 57’659.00 (September 2016, AK-Nr. 89 S. 9 f.) respektive CHF 57'492.00 (Dezember 2016; AK-Nr. 89 S. 13 f.) resultierte verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00 (vgl. E. II. 4. hiervor) ein Einnahmenüberschuss.

5.3     Die vorstehend genannten Einnahmepositionen sind wie folgt zu beurteilen:

5.3.1  Die AHV-Rente der Beschwerdeführerin von CHF 406.00 pro Monat oder CHF 4'872.00 ergibt sich aus der entsprechenden Verfügung vom 16. März 2016 (AK-Nr. 8).

5.3.2  Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 13. Januar 2017 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019; A.S. 30). Danach erzielte die Beschwerdeführerin von Mai bis Dezember 2016 einen Netto-Verdienst von insgesamt CHF 9'964.10, was hochgerechnet auf ein Jahr einem anrechenbaren Einkommen von CHF 14'946.00 entspricht. Die Beschwerdegegnerin ging stattdessen vom Bruttolohn von CHF 10'046.45 aus und brachte in der Folge die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug, was zum gleichen Ergebnis führt (vgl. AK-Nr. 89 S. 7).

5.3.3  Das Erwerbseinkommen des Ehemanns von CHF 26'684.00 ergibt sich aus dem Lohnausweis der Arbeitgeberin C.___, [...], vom 25. Januar 2017 (A.S. 26). Danach erzielte der Ehemann in den Monaten Juni bis November 2016 ein Nettoeinkommen von insgesamt CHF 12’226.00, was hochgerechnet auf ein Jahr einer Summe von CHF 24'452.00 entspricht (die Beschwerdegegnerin stellte auch hier auf den Bruttolohn ab und brachte davon die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug, was am Ergebnis nichts ändert). Hinzu kommt ein Betrag von netto CHF 227.00 für einen eintägigen Einsatz (5. September 2016) über die Firma D.___, [...] (Lohnausweis vom 31. Dezember 2016; A.S. 27). Dieser einmalig erzielte Zusatzverdienst rechtfertigt allerdings keine gesonderte Anspruchsbeurteilung für den Monat September 2016. Anzurechnen ist auch für diesen Monat ein (Jahres-)Lohn von CHF 24'452.00.

Insgesamt resultiert für die Zeit von Juni 2016 bis November 2016 ein anrechenbares Erwerbseinkommen von CHF 25'265.00 (CHF 14'946.00 plus CHF 24'452.00 ergibt CHF 39'398.00; nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 und Anrechnung von zwei Dritteln [vgl. E. II. 2.3 hiervor] verbleibt der genannte Betrag).

5.3.4  Die Arbeitslosenentschädigung des Ehemanns von CHF 25'210.00 ergibt sich aus den entsprechenden Abrechnungen, wonach der Ehemann von Juni bis November 2016 Taggelder von insgesamt CHF 12'605.00 bezog, was hochgerechnet auf ein Jahr die genannte Summe ergibt (vgl. AK-Nr. 75 S. 5 ff.). Der angefochtene Entscheid ist insoweit korrekt.

5.3.5  Mit den Erwerbeinkünften von CHF 25'265.00, der Rente von CHF 4'872.00 und den ALV-Taggeldern von CHF 25'210.00, insgesamt CHF 55'347.00, resultiert verglichen mit den Ausgaben von CHF 53'943.00 ein Einnahmenüberschuss von CHF 1'404.00. Der Vermögensverzehr von CHF 362.00 pro Jahr und der Vermögensertrag von CHF 52.00 pro Jahr wirken sich nicht auf den Anspruch aus, so dass auf eine Überprüfung dieser Positionen verzichtet werden kann.

5.4     Für Dezember 2016 nahm die Beschwerdegegnerin eine Neuberechnung vor, da der Ehemann der Beschwerdeführerin kein Erwerbseinkommen erzielte, aber eine höhere Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 89 S. 13 f.). Der angerechnete Betrag von CHF 43'160.00 (für ein Jahr; vgl. AK-Nr. 89 S. 14) ist mit Blick auf die in diesem Monat ausbezahlte Taggeldsumme von netto CHF 3'651.95 jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen. Mit der Rente von CHF 4'872.00 und dem anrechenbaren Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 8'964.00 (CHF 14'946.00 minus CHF 1'500.00, davon zwei Drittel) resultieren Einnahmen von CHF 56'996.00. Da dieser Betrag die anerkannten Ausgaben von CHF 53'943.00 übersteigt, besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung.

6.       Zu prüfen sind weiter die für den Anspruch im Jahr 2017 zu berücksichtigenden Einnahmen.

6.1     Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Einnahmen für den Zeitraum von Januar bis November 2017 auf CHF 57'478.00, zusammengesetzt aus ALV-Taggeldern von CHF 43'600.00, der AHV-Rente von CHF 4'872.00, einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00 sowie Vermögenserträgen von CHF 41.00.

6.2    

6.2.1  Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 belief sich gemäss dem Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 11. Januar 2018 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019; A.S. 33) auf CHF 14'948.80 (AHV-Beiträge fielen keine an, vgl. Art. 6quater Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Dies entspricht einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00 (CHF 14'948.00 minus CHF 1'500.00, davon zwei Drittel). Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist insoweit korrekt.

6.2.2  Die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann der Beschwerdeführerin beliefen sich im Jahr 2017 gemäss der durch sie im Beschwerdeverfahren eingereichten Bescheinigung vom 4. Januar 2018 auf CHF 43'380.00, wobei davon CHF 39'727.00 das Jahr 2017 betrafen (der Restbetrag von CHF 3'653.00 bezog sich laut der Bescheinigung auf das Vorjahr; A.S. 32). Gemäss der Bescheinigung vom 8. Januar 2019 für das Jahr 2018 (A.S. 24) wurden umgekehrt in diesem Jahr Taggelder in der Höhe von netto CHF 3'491.00 ausbezahlt, die das Jahr 2017 betrafen. Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin davon aus, es sei nicht auf das Auszahlungsdatum, sondern auf den Anspruchszeitraum abzustellen, ergeben sich anrechenbare Taggeldeinnahmen für das Jahr 2017 von CHF 43'218.00.

6.2.3  Die AHV-Rente der Beschwerdeführerin belief sich im Jahr 2017 wiederum auf CHF 4'872.00 (vgl. Steuerbescheinigung, AK-Nr. 43).

6.2.4  Dem Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 11. Januar 2018 (A.S. 33) ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Unfalltaggelder in der Höhe von CHF 440.00 bezog.

6.2.5  Die Summe der vier vorgenannten Beträge beläuft sich auf CHF 57'495.00. Verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'519.00 (vgl. E. II. 4 hiervor) resultiert ein Einnahmenüberschuss. Für Dezember 2017 fällt dieser höher aus, da die Beschwerdeführerin neu eine ausländische Rente bezog (vgl. E. I. 2.1; Rentenbescheid vom 2. August 2018, AK-Nr. 72, und AK-Nr. 89 S. 17 f.).

7.       Zu prüfen bleiben die anrechenbaren Einnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018.

7.1     Die Beschwerdegegnerin bezifferte die Einnahmen ab 1. Januar 2018 auf CHF 68'967.00, zusammengesetzt aus einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 8'965.00, der AHV-Rente von CHF 4'872.00, der neu fliessenden ausländischen Rente (vgl. E. I. 2.1 hiervor) von CHF 11'911.00, den ALV-Taggeldern des Ehemannes von CHF 43'160.00 sowie Vermögenserträgen von CHF 59.00.

7.2    

7.2.1  Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2018 belief sich gemäss dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnausweis der Arbeitgeberin B.___ vom 20. Dezember 2018 (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren; A.S. 34) auf CHF 17'384.05. Dies entspricht einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von CHF 10'589.00 (CHF 17'384.05 minus CHF 1'500.00, davon zwei Drittel).

7.2.2  Die AHV-Rente der Beschwerdeführerin belief sich 2018 unverändert auf CHF 4'872.00. Gemäss der bereits erwähnten Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung bezog die Beschwerdeführerin zudem ab Dezember 2017 eine Rente in der Höhe von monatlich Euro 852.76 (vgl. AK-Nr. 72 S. 8). Mit einem Euro-Kurs von 1.164 resultiert ein Betrag von CHF 992.60 pro Monat oder CHF 11'911.00 pro Jahr.

7.2.3  Die Taggeldzahlungen der Arbeitslosenversicherung an den Ehemann der Beschwerdeführerin beliefen sich im Jahr 2018 gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten Bescheinigung vom 8. Januar 2019 auf CHF 39'726.00, wobei davon CHF 36’235.00 das Jahr 2018 betrafen (der Restbetrag von CHF 3’491.00 bezog sich laut der Bescheinigung auf das Vorjahr 2017; A.S. 24). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ab November 2018 kein Taggeldbezug erfolgte.

7.2.4  Die Summe der vier vorgenannten Beträge beläuft sich auf CHF 63’607.00. Verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 54'927.00 (vgl. E. II. 4 hiervor) resultiert auch für diesen Zeitraum ein Einnahmenüberschuss. Für die Zeit ab 1. Juli 2018 fällt dieser noch leicht höher aus, weil die ausländische Rente eine Erhöhung auf Euro 881.38 pro Monat erfuhr (vgl. AK-Nr. 69 S. 2 und 89 S. 21 f.). Die Beschwerdegegnerin hat also auch für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2018 einen EL-Anspruch zu Recht verneint.

8.       Zusammenfassend ergibt die Neuberechnung ab 1. Juni 2016 für den gesamten hier relevanten Zeitraum einen Einnahmenüberschuss. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die geleisteten Zahlungen zurückgefordert hat.

8.1     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Die hier strittigen Ergänzungsleistungen wurden der Beschwerdeführerin ausbezahlt. Sie ist demnach als Bezügerin der Leistung potenziell rückerstattungspflichtig.

8.2     Materiell setzt die Rückforderung von Leistungen, die gestützt auf eine rechtskräftige Zusprache ausgerichtet wurden, zunächst voraus, dass ein Rückkommenstitel vorliegt, der es erlaubt, die damalige Verfügung aufzuheben und durch einen neuen Entscheid zu ersetzen. Dies trifft hier zu, sind doch die Voraussetzungen einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt (vgl. E. II. 3 hiervor). Weiter ist erforderlich, dass dieser neue Entscheid einen Anspruch ergibt, der im Umfang der Rückforderung unter den ausgerichteten Leistungen liegt. Auch dies trifft hier zu. Die Zusammensetzung des Rückforderungsbetrags von insgesamt CHF 61'936.00 ist aus der Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 78) und der Abrechnung vom 31. August 2018 (AK-Nr. 76) ersichtlich.

8.3     Es stellt sich weiter die Frage, ob die Rückforderung, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, verwirkt ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

8.3.1  Die hier zur Diskussion stehende relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle irrtümlich eine zu hohe Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013 vom 29. August 2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

8.3.2  Bei periodischen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden, beginnt die relative einjährige Verwirkungsfrist für ein konkretes Monatsbetreffnis frühestens mit dessen Auszahlung. Deshalb kann der Rückforderungsanspruch in Bezug auf diejenigen Betreffnisse, welche innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsverfügung ausgerichtet wurden, nicht verwirkt sein (BGE 139 V 6 E. 5.2 am Ende S. 11, 122 V 270 E. 5b/bb S. 276 f.).

8.3.3  Strittig ist, zu welchem Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG ausgelöst wurde. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe schon im Zusammenhang mit der EL-Anmeldung und anschliessend, als die entsprechenden Unterlagen eingereicht wurden (vgl. E. II. 3.3 hiervor), Kenntnis von den Einkünften ihres Ehemannes erhalten. Die Verwirkungsfrist sei mit dem Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 2016 (AK-Nr. 20) ausgelöst worden. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Wie erwähnt, vermag nach der Rechtsprechung der anfängliche Irrtum, der zur fehlerhaften Leistungszusprechung geführt hat, die einjährige Verwirkungsfrist noch nicht auszulösen. Wenn der Beschwerdegegnerin damals ein Versehen unterlief, bot dieses Anlass für die fehlerhafte Leistungszusprechung. Wie dargelegt, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist aber erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vorausgesetzt ist in diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (vgl. E. II. 8.3.1). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Zusprechung der Ergänzungsleistungen von falschen Annahmen ausging, ist von vornherein nicht geeignet, bereits die Verwirkungsfrist für eine spätere Rückforderung der zugesprochenen Leistung auszulösen.

8.3.4  Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Irrtum im Verlauf der Jahre 2016 oder 2017 entdeckt worden wäre. Namentlich führen die jährlichen betragsmässigen Anpassungen aufgrund von Änderungen der Berechnungsgrundlagen (Verfügungen vom 28. Dezember 2016 und 28. Dezember 2017, vgl. E. I. 1.2 hiervor) nicht dazu, dass eine zumutbare Kenntnis des Mangels zu bejahen wäre (BGE 139 V 570). Im November 2017 leitete die Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen ein, die sich aber auf die ausländische Rente konzentrierten (vgl. AK-Nr. 34 ff.). Nach Lage der Akten fiel den zuständigen Personen erst im Rahmen der Neuberechnung nach Eingang der ausländischen Rentenbestätigung im August 2018 (vgl. AK-Nr. 69 ff.) auf, dass die bisherigen Verfügungen ab September 2016 keinerlei Einkünfte des Ehemanns aus Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosenentschädigung berücksichtigt hatten, obwohl schon seit Anspruchsbeginn von solchen auszugehen war. Daraufhin wurden bei der Arbeitslosenkasse [...] die entsprechenden Abrechnungen eingeholt (vgl. AK-Nr. 73 f.). Die einjährige Verwirkungsfrist wurde daher nicht vor August 2018 ausgelöst und durch die Verfügung vom 3. September 2018 auf jeden Fall gewahrt.

9.       Nach dem Gesagten ist der Rückforderungsanspruch materiell begründet und nicht verwirkt. Die gegen den Rückforderungsentscheid erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Ein allfälliger Erlass der Rückforderung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Deshalb ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind.

10.

10.1   Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).

10.2   Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

VSBES.2019.24 — Solothurn Versicherungsgericht 24.02.2020 VSBES.2019.24 — Swissrulings