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Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2020 VSBES.2019.233

29. Juni 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,113 Wörter·~26 min·3

Zusammenfassung

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Volltext

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 29. August 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1972 geborene A.___ meldete sich am 9. Februar 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Facettengelenksarthrosen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 100 % seit dem 10. August 2015. Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit wurde die Beschäftigung als Maschinenführer bei der B.___ in einem 100%-Pensum angegeben.

2.       Die IV-Stelle führte am 29. April 2016 ein Früherfassungsgespräch (IV-Nr. 21) durch und holte einen Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 11), Unterlagen der Taggeldversicherung C.___ (IV-Nrn. 7 und 53) sowie Arztberichte ein. Sie unterstützte A.___ in der Folge mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen und Invalidentaggeldern. Der Versicherte absolvierte ein siebenmonatiges Aufbautraining, ein persönliches Coaching (IV-Nr. 42) sowie einen sechsmonatigen Arbeitsversuch bei der D.___ (IV-Nr. 55). Über ein Temporärbüro erhielt A.___ sodann eine befristete Anstellung im Umfang von circa 50 % bei der D.___ vom 7. August 2017 bis 31. Oktober 2017 (IV-Nrn. 54 und 55). Die berufliche Eingliederung wurde daraufhin mit dem Vermerk «vermittelt in den 1. Arbeitsmarkt» abgeschlossen (IV-Nr. 55).

3.       Die IV-Stelle unterbreitete die Aktenlage in der Folge dem regionalen ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD). Dieser hielt in der Stellungnahme vom 6. Juli 2018 fest, dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer 50 % arbeitsfähig sei ab Dezember 2016. In einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 62). Daran hielt der RAD in den ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 66) und vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 73) fest. Gestützt darauf lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 68) mit Verfügung vom 29. August 2019 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).

4.       Dagegen erhebt A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 25. September 2019 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht, A.S. 6). Mit ergänzender Beschwerdeschrift vom 13. Dezember 2019 stellt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Riccarda Kummer, folgende Rechtsbegehren (A.S. 15 ff.):

1.       Die Verfügung vom 29.08.2019 sowie der Vorbescheid vom 24.10.2018 der IV-Stelle Solothurn seien vollumfänglich aufzuheben.

2.       Dem Beschwerdeführer A.___ sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

3.       Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Solothurn zur Neuentscheidung zurückzuweisen.

4.       Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

5.       Dem Beschwerdeführer A.___ sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dies unter Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

6.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl. 7.7% MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

5.       Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Eingabe vom 20. Februar 2020 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 38).

6.       Mit Verfügung vom 24. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Riccarda Kummer als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 39).

7.       Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Kostennote ein (A.S. 41 ff.).

8.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.      

2.1     Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Als Invalidität gilt nach Art. 8 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

3.

3.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3     Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.4     Die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit Hinweisen).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2019 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Maschinenführer zu maximal 50 % ausführen könne. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit liege jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor (funktionelle Einschränkungen: Einseitige Tätigkeiten, mittelschwer-schweres Heben, Arbeiten in Hitze oder Kälte. Es werde verwiesen auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2018). Die Einkommensvergleichsrechnung ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 %. Dabei sei von einem Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkung von CHF 73'536.00 gemäss BFS-Tabelle TA1 2016, Ziffer 27, Niveau 2 Männer (CHF 6'128.00 x 12) sowie einem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung von CHF 64'080.00 gemäss BFS-Tabelle TA1 2016, Ziffer 27 (recte: Total), Niveau 1 Männer (CHF 5'340.00 x 12) auszugehen, was eine Erwerbseinbusse von CHF 9'456.00 ergebe. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen würden den medizinischen Sachverhalt umfassend darlegen. Der RAD folgere aus den Berichten einleuchtend, dass dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien. Die RAD-Stellungnahme vom 29. Januar 2019 werde zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben. Die Ausführungen des RAD seien nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden könne.

4.2     Mit Beschwerde vom 5. Februar 2020 (A.S. 5 ff.) wendet der Versicherte ein, die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich unrichtig und unvollständig. Einzig der RAD weise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus. Sämtliche übrigen medizinischen Beurteilungen bescheinigten in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen legten den medizinischen Sachverhalt umfassend dar. Damit verfüge das angerufene Gericht über umfassende Entscheidgrundlagen, welche einen Neuentscheid über den IV-Anspruch ohne weiteres ermöglichten. Sodann sei klar, dass die RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2018 ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers erfolgt sei. Daher könne sie auch nur eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht darstellen und nicht als verbindliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Entscheid herangezogen werden. Die übrigen aktenkundigen medizinischen Beurteilungen gingen für eine angepasste Tätigkeit allesamt von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Basierend auf einer objektiven Beweiswürdigung betrage die Erwerbseinbusse daher CHF 41‘496.00. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 56 %. Es bestehe ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen mit der Verpflichtung, vorab ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

5.       Hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Punkte, namentlich der Sachverhaltsabklärung und der Arbeitsfähigkeit, sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

5.1     Im Arztzeugnis vom 21. September 2015 zuhanden der C.___ (nachfolgend: C.___) diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, ein lumbospondylogenes Syndrom. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 10. August 2015, wobei der Versicherte kurzweilig für drei Tage 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem stellte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 28. September 2015 in Aussicht im Hinblick auf einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 7, S. 16).

5.2     Im Radiologiebericht vom 23. September 2015 stellte Dr. med. F.___, FMH Radiologie / diagn. Neuroradiologie, im Segment LWK 4/5 eine breitbasige dorsomediane und bis nach rechts foraminal reichende Bandscheibenprotrusion mit leichter Einengung des rechtsseitigen Neuroforamens und möglicher Irritation der Nervenwurzeln L4 fest. In den Segmenten LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mässiggradige Facettengelenksarthrosen (IV-Nr. 7, S. 15).

5.3     Mit Kündigungsschreiben vom 18. November 2015 löste die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 29. Februar 2016 auf (IV-Nr. 11, S. 9).

5.4     Im Bericht der G.___ vom 21. Januar 2016 wurden die Hauptdiagnosen (1.) Rückenschmerzen und (2.) Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 aufgeführt. Die Facettengelenksinfiltration auf Höhe L4/5 und L5/S1 vom 16. Dezember 2015 habe keine wesentliche Besserung gebracht (IV-Nr. 31, S. 8).

5.5     Dr. med. E.___ stellte im Fragekatalog zuhanden der C.___ am 26. Januar 2016 fest, dass aus medizinischer Sicht nur noch Tätigkeiten zumutbar seien, welche ein Heben und Tragen von bis 5 kg, eine Sitzdauer von maximal einer Stunde sowie einer Stehdauer von bis zu 3 – 4 Stunden erforderten. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab dem 28. Januar 2015 eine vorläufige Arbeitsfähigkeit von 50 % (IV-Nr. 7, S. 7).

5.6     Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 stellte die C.___ die Taggeldleistungen per 15. Mai 2016 ein. Sie habe die ihr vorliegende medizinische Akte ihrem beratenden Arzt vorgelegt. Nach Prüfung der Unterlagen sei es dem Versicherten zumutbar, einer körperlich leichten Tätigkeit nachzugehen. Es könne somit eine volle Erwerbsfähigkeit erreicht werden (IV-Nr. 7, S.3).

5.7     Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 23. März 2016 habe der Versicherte im Rahmen der Tätigkeit bei der B.___ selten (circa ½ Stunde) sitzen, manchmal (circa ½ – 3 Stunden) gehen und oft (3 – 5¼ Stunden) stehen müssen. Ausserdem habe die Tätigkeit oft das Heben oder Tragen von 0 – 10 kg erfordert sowie selten das Heben und Tragen von über 25 kg (IV-Nr. 11).

5.8     Im Gesprächsprotokoll Früherfassung / Intake vom 29. April 2016 hielt der RAD, vertreten durch Dr. med. H.___, Praktische Ärztin, folgende versicherungsmedizinische Beurteilung fest: Der Versicherte befinde sich in einer Rehabilitationsphase, es gehe ihm aber schon deutlich besser. Vorderhand bestünden Probleme mit Sitzen und Bücken sowie dem Heben von Gewichten. Zukünftig seien keine schweren Tätigkeiten mehr möglich, auch gelegentliches Gewichtheben über 15 kg nicht. Wichtig: Wechselbelastend, eher stehend gehend, wenig sitzend (IV-Nr. 12).

5.9     Mit ärztlichem Zeugnis vom 29. Juni 2016 stellte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, fest, dass der Versicherte zur Zeit für eine leichtere Tätigkeit mit zeitweisem Heben von Gewichten von 5 – 7 kg zu 50 % arbeitsfähig sei (IV-Nr. 20).

5.10   Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 erteilte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining (IV-Nr. 24). Am 8. Juli 2016 wurde eine Verlängerung der Kostengutsprache für ein Aufbautraining bewilligt (IV-Nr. 27). Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 wurde dem Versicherten ein Invalidentaggeld zugesprochen (IV-Nr. 29).

5.11   Im Arztbericht für Erwachsene vom 5. September 2016 hielt Dr. med. E.___ fest, dass der Versicherte seit dem 10. August 2015 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig sei. Er arbeite seither nur sporadisch und im Sinne von Arbeitsversuchen. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Andere Tätigkeiten seien zumutbar, aktuell 4 Stunden pro Tag (IV-Nr. 31, S. 1).

5.12   Am 6. Februar 2017 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ein Taggeld zu während des Arbeitsversuchs vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017 bei der D.___. Das Startpensum betrage mindestens 50 % und das Ziel sei das Pensum innerhalb von einem Monat auf 8 Stunden zu steigern (IV-Nr. 44). Der Arbeitsversuch solle durch ein Coaching begleitet werden (IV-Nr. 41).

5.13   Gemäss dem Bericht der Genossenschaft J.___, Abteilung Manuelle Fertigung, vom 9. Februar 2017 startete der Versicherte am 4. Juli 2016 ein Aufbautraining mit einem Pensum von 4 Stunden in der Abteilung Manuelle Fertigung. Vom 2. August 2016 bis 16. September 2016 habe er in der Abteilung Mechanik gearbeitet. Aufgrund der gesundheitlichen Situation habe er am 19. September 2016 in die Manuelle Fertigung zurückgewechselt. In den ersten 3 Monaten sei es dem Versicherten nicht gelungen, die Leistungsfähigkeit zu steigern. Er habe nach 3 Stunden bekundet, an zunehmenden Rückenschmerzen zu leiden. Mit Mühe habe er eine weitere Stunde weitergearbeitet. Er habe vorwiegend in stehender Position gearbeitet. Innerhalb der 3 Stunden habe er Leistungen erreicht, welche dem ersten Arbeitsmarkt entsprechen würden. In sitzender Position habe er kaum zu arbeiten vermocht. Die Folgen beim Sitzen seien zunehmende Rückenschmerzen gewesen. Der Medikamentenwechsel und die Physiotherapie im Oktober hätten zu einer Verbesserung der Rückenschmerzen geführt. Im November habe der Versicherte deshalb sein Pensum auf 4.5 Stunden und im Dezember auf 5 Stunden gesteigert. Im Dezember hätten sich die Beschwerden reduziert, so dass er auch sitzende Tätigkeiten ohne Zusatzpausen habe ausführen können. Im Januar sei eine weitere Steigerung auf 6 Stunden erfolgt. Am 12. Januar 2017 sei der Versicherte aus Gründen einer schlaflosen Nacht nicht arbeitsfähig gewesen. Am 18. Januar 2017 sei er früher nach Hause gegangen. Angeblich habe er starke Rückenschmerzen gespürt. Der Ausfall habe bis zum 27. Januar 2017 gedauert. Er habe sich während dieser Absenz mehrere Male in ärztliche Behandlung begeben. Eine weitere Steigerung auf 8 Stunden habe nicht mehr getestet werden können. Diese Steigerung könne der Versicherte während seines Arbeitsversuchs angehen. Durch den Verlauf der Massnahme und der positiven Entwicklung der Schmerzproblematik werde für die Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt als gegeben erachtet. Empfohlen werde ein dreimonatiger Arbeitsversuch mit stufenweiser Pensumssteigerung. Startpensum bei 50 % (IV-Nr. 47).

5.14   Im Radiologiebericht vom 31. März 2017 erhob Dr. med. K.___, FMH Radiologie, folgenden Befund: Leichtgradige Osteochondrose L3/4 und L4/5. Rechtslateral gelegene Diskusprotrusion L3/4. Die Nervenwurzel L3 werde knapp tangiert. Riss des Anulus fibrosus sowie breitbasige etwas rechtslateral akzentuierte Diskusprotrusion L4/5. Tangierung der Nervenwurzel L4 rechts. Leichte Reszessuseinengung L4/5. Bulging disk L5/S1. In den übrigen Niveaus altersentsprechend normale diskale und ligamentäre Verhältnisse. Die Beurteilung lautete: Obgenannte diskale Degeneration L3/4 und L4/L5 ohne Neurokompression (IV-Nr. 59, S. 5).

5.15   Gemäss Einsatzvertrag mit der L.___ AG vom 21. Juli 2017 wurde der Versicherte als Maschinenbediener an die D.___ verliehen vom 7. August 2017 bis 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 54).

5.16   Dem Abschlussbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 7. August 2017 ist zu entnehmen, dass der Versicherte nach dem Aufbautraining bei der Genossenschaft J.___ mit einem Arbeitsversuch bei der D.___ fortfahren werde. Er bediene eine Maschine und müsse maximal 300 g heben. Der Start im Arbeitsversuch sei gut gewesen, doch ab Mitte Februar bis März habe er sehr starke Schmerzen und einige Male Absenzen gehabt oder das Pensum von 4 auf 2 Stunden reduzieren müssen. Seit Anfang April gehe es wieder besser und er arbeite wieder 5 – 5.5 Stunden. Er habe jedoch geäussert, dass es ab 4 Stunden für ihn immer schwieriger werde. Der Versicherte könne das Pensum nicht mehr als auf 50 % steigern. Doch er sei recht stabil im Pensum von 50 – 60 %. Im Arbeitsversuch habe der Versicherte ein Pensum von 62 % erreicht und sei mit diesem stabil. Der Versicherte habe ab dem 7. August 2017 eine befristete Anstellung bei der D.___ erhalten. Das Pensum betrage circa 50 %. Die berufliche Eingliederung werde abgeschlossen mit dem Vermerk «vermittelt in den 1. Arbeitsmarkt» (IV-Nr. 55).

5.17   Gem.s dem definitiven Schlussbericht «Coaching extern» der Genossenschaft J.___ vom 9. August 2017, eingegangen bei der IV-Stelle am 10. August 2017, habe die verminderte Belastbarkeit des Rückens keine Steigerung auf über 60 % erlaubt. Der behandelnde Arzt habe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % angegeben. Aktuell werde eine Vermittelbarkeit im Pensum bis maximal 60 % als realistisch eingeschätzt bei körperlich leichter Arbeit (IV-Nr. 57).

5.18   Im Arztbericht für Erwachsene vom 21. August 2017 stellte der Hausarzt Dr. med. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Diskale Degeneration L3/4, L4/5; (-) 2015 zweimal Injektionen; (-) Dr. I.___, März 2016 bis aktuell: einmal Infusionskatheter; (-) recid. Physiotherapie; (-) seine Prognose: WS so am stabilsten mit 50 %; (-) Bericht IV 08/2016. In der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer für Plastikteile, welche er sortieren und einpacken müsse, Lasten bis 5 – 6 kg, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit könne mit zumutbaren Massnahmen nicht verbessert werden. Bereits im Februar sei eine Steigerung auf ein 80%-Pensum versucht worden, was nicht funktioniert habe. In einer anderen Tätigkeit ohne Heben von schweren Lasten von mehr als 5 – 6 kg und ohne langes Sitzen sei eine Tätigkeit von circa 4.5 – 5 Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 59).

5.19   Mit Verlaufsbericht vom 16. April 2018 bestätigte Dr. med. E.___ die Diagnose einer diskalen Degeneration L3/4 und L4/5. Keine Neurokompression. Die letzte Untersuchung sei am 15. November 2017 erfolgt, wobei eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen worden sei.

5.20   In der Stellungnahme des RAD vom 6. Juli 2018 hielt Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer 50 % arbeitsunfähig seit Dezember 2016. In einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten mehr als «5 – 5 kg» seien möglich. Funktionelle Einschränkungen bestünden in einseitigen Tätigkeiten, mittelschwer-schweres Heben, Arbeiten in Hitze oder Kälte (IV-Nr. 62).

5.21   Dr. med. I.___ stellte im Bericht vom 20. Juli 2018 folgende aktuelle Diagnose: Chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom ohne ischialgieforme Schmerzen bei Spondylarthrose L3/L4, L4/L5 und L5/S1 sowie mediane Diskusprotrusion L4/L5. Anfang August 2015 seien heftige akute Lumbalgien und Lomboischialgie rechts aufgetreten. Die durchgeführte medikamentöse Therapie und die ambulante Physiotherapie sowie ein Training im Fitnesszentrum hätten eine Besserung der ischialgieformen Schmerzen rechts gebracht. Der Versicherte habe weiter über anhaltende Lumbalgien geklagt. Nach durchgeführten neuroradiologischen Abklärungen hätten sich degenerierte Veränderungen gezeigt (Spondylarthrose L3/L4, L4/L5 und L5/S1 sowie mediane Diskusprotrusion mit intraforaminaler Einengung L4/L5). Die klinischen sowie neuroradiologischen Befunde hätten keine Operationsindikation ergeben. Als Therapie sei eine fraktionierte peridurale Infiltration mit Katheter im März 2016 durchgeführt worden. Dies habe eine deutliche Besserung in Bezug auf Lumbalgien und Lomboischialgie rechts gebracht. Im Juli 2016 habe der Versicherte einen Integrationskurs der IV besuchen können. Im September 2016 habe der Versicherte über belastungsabhängige Lumbalgien ohne ischialgieforme Schmerzen geklagt. Seit Juli 2016 arbeite er als Maschinenführer zu 50 %. Der Versicherte habe mehrmals versucht, die Arbeitsfähigkeit prozentual zu steigern. Wegen den akut zunehmenden Lumbalgien während der Arbeit sei ein Pensum über 50 % nicht möglich gewesen. 2017 und 2018 hätten sich Lumbalgien, Exacerbationen und Remissionen gezeigt. Bei extremen Belastungen klage der Versicherte über starke Lumbalgien und vorübergehende Lumboischialgie beidseits rechts betont. Die durchgeführte medikamentöse Therapie und ambulante Physiotherapie hätten vorübergehende Besserung in Bezug auf Lumbalgien gebracht. Bei der letzten Untersuchung Ende Juni 2018 habe der Versicherte erneut ein Training in einem Fitnesszentrum gewünscht. Bei der extremen lumbovertebrogenen und lumboradikulären Schmerzsymptomatik könne man die Infiltrationstherapie problemlos wiederholen. Aus neurochirurgischer Sicht sei der Versicherte zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % zu steigern, sei leider nicht möglich (IV-Nr. 64).

5.22   In der Stellungnahme des RAD vom 25. Juli 2018 wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als nicht glaubhaft beurteilt und an der vormaligen Einschätzung vom 6. Juli 2018 festgehalten (IV-Nr. 66).

5.23   In der dritten Stellungnahme des RAD vom 29. Januar 2019 hielt Dr. med. M.___ zunächst fest, die objektivierten Aktenunterlagen widersprächen dem Einwand des Versicherten, wonach dieser nicht länger als 4 – 4.5 Stunden arbeiten könne. Gemäss Abschlussbericht Coaching vom 10. August 2017 sei ein Pensum von 62 % erreicht worden. Weiter führte der RAD aus, der Versicherte leide an langjährigen zum Teil therapieresistenten muskuloskelettalen Wirbelsäulenbeschwerden, die sich insbesondere bei Belastung verschlimmerten. So könne der Versicherte die angestammte Tätigkeit bei der Firma D.___ als Maschinenführer wegen der einseitigen und belastenden Tätigkeiten nur zu maximal 50 % ausführen. Er sei motiviert und habe bereits einen Arbeitsversuch mit höherem Pensum versucht, der jedoch gescheitert sei. In der spezifischen Tätigkeit müsse er Plastikteile sortieren und einpacken sowie Lasten heben bis 5 – 6 kg. Morphologisch korrelierten die Beschwerden mit den radiologischen Veränderungen bei Degeneration in L3-L5 sowie der Beschwerdepersistenz trotz zum Teil invasiven Massnahmen bei Infusionskatheterdurchführung und diversen Injektionen. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten mehr als «55 kg» seien hingegen möglich. Zusammenfassend könne daher an der RAD-Stellungnahme festgehalten werden, der Sachverhalt habe sich nicht geändert. Neue medizinische Befundberichte würden nicht angeführt (IV-Nr. 73).

5.24   In den vom Beschwerdeführer eingereichten Ärztlichen Berichten vom 1. April 2019, 6. Mai 2019 und 2. September 2019 attestierte Dr. med. I.___ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für Tätigkeiten, welche Lasten von 5 – 7 kg erforderten.

6.       Strittig und zu prüfen ist vorliegend insbesondere der Anspruch auf eine Invalidenrente.

6.1     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid auf die Beurteilungen des RAD. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten. Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung 3.4).

6.2     Gemäss der RAD-Stellungnahme vom 6. Juli 2018 sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Maschinenführer 50 % arbeitsunfähig seit Dezember 2016. In einer leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten mehr als «5 – 5 kg» seien möglich. Funktionelle Einschränkungen bestünden in einseitigen Tätigkeiten, dem Heben von mittelschwer-schweren Lasten und dem Arbeiten in Hitze oder Kälte (IV-Nr. 62). Daran hielt der RAD in den beiden ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Juli 2018 (IV-Nr. 66) und vom 29. Januar 2019 (IV-Nr. 73) im Wesentlichen fest. In der letzten Stellungnahme vom 29. Januar 2019 führte der RAD noch an, dass der Beschwerdeführer gemäss Abschlussbericht Coaching vom 10. August 2017 ein Pensum von 62 % erreicht habe. Ferner würde der Beschwerdeführer in der spezifischen Tätigkeit Plastikteile sortieren und einpacken sowie Lasten heben bis 5 – 6 kg. Alle leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von schweren Lasten mehr als «55 kg» seien möglich (IV-Nr. 73). Diese reine Aktenbeurteilung des RAD überzeugt aus nachstehenden Gründen nicht. Zunächst beruht die Beurteilung weder auf einem lückenlosen Befund noch wurde der Sachverhalt fachärztlich beurteilt. Die Aktenlage enthält neben der RAD-Beurteilung keinen einzigen Arztbericht, welcher dem Beschwerdeführer eine volle (angepasste) Arbeitsfähigkeit attestiert. Die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte bescheinigen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie eine Arbeitsfähigkeit von circa 4.5 – 5 Stunden in einer angepassten Tätigkeit. Sodann sehen auch die im Rahmen der beruflichen Eingliederung ergangenen Berichte durchwegs eine deutliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vor. Im definitiven Schlussbericht «Coaching extern» der Genossenschaft J.___ vom 9. August 2017 wird eine Vermittelbarkeit im Pensum bis maximal 60 % als realistisch eingeschätzt bei körperlich leichter Arbeit (IV-Nr. 57). Dem Abschlussbericht der IV-Stelle, Berufliche Eingliederung, vom 7. August 2017 ist unter anderem zu entnehmen, dass der Versicherte mit 50 – 60 % recht stabil sei bzw. dass er im Arbeitsversuch ein Pensum von 62 % erreicht habe und mit diesem stabil sei (IV-Nr. 55). In Abweichung davon enthält die Aktenlage einzig ein Schreiben der Taggeldversicherung C.___ vom 12. Februar 2016, in welchem mit Verweis auf die Beurteilung des Vertrauensarztes eine volle Erwerbsfähigkeit angegeben wird. Der beratende Arzt der C.___ habe die medizinische Akte geprüft und festgestellt, dass dem Versicherten eine körperlich leichte Tätigkeit zumutbar sei (IV-Nr. 7, S.3). Im besagten Schreiben der C.___ werden indessen weder Name und Facharzttitel noch Befunde oder eine konkrete Beurteilung des Vertrauensarztes offengelegt, womit diese Einschätzung medizinisch nicht nachvollziehbar und daher nicht beweiskräftig ist. Dementsprechend enthalten die Vorakten weder einen medizinischen Bericht noch einen Eingliederungsbericht, welcher dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Trotzdem attestiert der RAD dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dabei setzt er sich nicht mit den vorgenannten abweichenden Einschätzungen auseinander und begründet nicht, weshalb die anderslautenden Schlussfolgerungen in den Arzt- und Eingliederungsberichten unzutreffend sein sollen. Die seitens des RAD festgestellte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erscheint daher nicht nachvollziehbar und schlüssig. Deshalb und mit Blick darauf, dass bereits geringe Zweifel ausreichen (E. II. 3.4 hiervor) ist der Akteneinschätzung des RAD die Beweiskraft abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.2.2). Ferner sind die RAD-Stellungnahmen – insbesondere mit Blick auf die Angaben betreffend das Heben und Tragen von zumutbaren Gewichten – widersprüchlich und enthalten Fehler. In der ersten Stellungnahme wird das zumutbare Mass für das Heben von schweren Lasten mit «5 – 5 kg» beziffert, in der dritten Stellungnahme mit «5 – 6 kg» und mit «55 kg». Diese offensichtlich fehlerhaften Angaben – bei der letztgenannten Angabe dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, der aber keine klare Interpretation zulässt – zeugen nicht von einer sorgfältigen Abklärung. Ebenfalls zumindest ungenau zitiert ist auch die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer in der spezifischen Tätigkeit Plastikteile sortiere und einpacke. Gemäss hausärztlichem Bericht vom 21. August 2017 arbeite der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Maschinenführer für Plastikteile, welche er sortieren und einpacken müsse (IV-Nr. 59). Aus all diesen Gründen ist darauf zu schliessen, dass die Einschätzungen des RAD ohne erforderlichen lückenlosen Befund, ohne vollständige Kenntnisse der Vorakten und teilweise unsorgfältig abgegeben worden sind. Die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet daher nicht ein. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Angesichts dessen, dass bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind weitere Abklärungen in Form eines neurochirurgischen Gutachtens zu veranlassen.

7.

7.1     Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist.

7.2     Wie soeben in Erwägung 6.2 dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Die Frage der Arbeitsfähigkeit lässt sich aufgrund der Stellungnahmen des RAD nicht zuverlässig beurteilen. Gleiches gilt für die medizinischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Der behandelnde Neurochirurg äussert sich weder im Bericht vom 20. Juli 2018 noch in den Ärztlichen Zeugnissen aus dem Jahr 2019 zur Frage der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Der Hausarzt machte diesbezüglich zuletzt in einem zwei Jahre vor Verfügungserlass verfassten Bericht vom 21. August 2017 eine vage Angabe und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von circa 4.5 – 5 Stunden pro Tag. Aufgrund der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses relativ veralteten sowie auch vagen Angabe und insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass die Diagnosen des fachfremden Hausarztes nicht mit jenen des behandelnden Neurochirurgen übereinstimmen, kann der hausärztlichen Beurteilung ebenfalls keine überzeugende Antwort in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Daraus folgt, dass die Frage der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bisher nahezu vollständig ungeklärt blieb. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.

8.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote verlangt, auf CHF 3'261.05 festzusetzen (15.70 Stunden zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 180.00 zuzüglich Auslagen von CHF 201.90 und MwSt).

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 29. August 2019 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'261.05 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Baltermia-Wenger

VSBES.2019.233 — Solothurn Versicherungsgericht 29.06.2020 VSBES.2019.233 — Swissrulings