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Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2020 VSBES.2019.204

30. Juni 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,972 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Invalidenrente und Kinderrente

Volltext

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente und Kinderrente (zwei Verfügungen vom 11. Juli 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1968, meldete sich am 12. Januar 2016 wegen psychischer Probleme und mehrerer Herzinfarkte bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 12). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge mit den beiden Verfügungen vom 11. Juli 2019 mit Wirkung ab 1. August 2017, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 %, eine ganze Rente nebst einer Kinderrente zu. Ein Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde verneint (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 23. August 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.   Es seien die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2019 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die IV-Rente sowie die Kinderrente zur IV-Rente jeweils ab dem 1. Dezember 2016 zuzusprechen.

2.   Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 21 f.).

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. November 2019 an seinen Beschwerdebegehren fest (A.S. 26 f.), während die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik abgibt (s. A.S. 29).

2.4     Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 26. Februar 2020 mit, es sei beabsichtigt, der Gutachterstelle B.___ ergänzende Fragen zu ihrem Gutachten vom 24. Oktober 2017 zu unterbreiten (A.S. 29 f.). Während sich die Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht vernehmen lässt (s. A.S. 34), beantragt der Beschwerdeführer am 18. März 2020 fünf zusätzliche Fragen (A.S. 32 f.). Die Vizepräsidentin bewilligt am 6. April 2020 drei dieser Zusatzfragen und legt sie zusammen mit den Fragen des Gerichts der Gutachterstelle B.___ vor (A.S. 34 ff.).

2.5     Die Gutachterstelle B.___ beantwortet die gestellten Fragen am 20. April 2020 (A.S. 38 f.). Während sich die Beschwerdegegnerin dazu innert Frist nicht äussert (s. A.S. 48), gibt der Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 eine Stellungnahme ab, worin er an seinen früheren Anträgen festhält und eventualiter ergänzende Abklärungen begehrt (A.S. 43 ff.). Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht gleichentags eine Kostennote vom 18. März 2020 (mit handschriftlicher Korrektur vom 15. April 2020) ein (A.S. 46 f.). Diese geht am 27. Mai 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 48), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat, wobei sich die Parteien einig sind, dass spätestens ab August 2017 eine ganze Rente nebst einer Kinderrente auszurichten ist.

1.2     Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 11. Juli 2019 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm schon acht Monate früher eine Rente auszurichten ist, als dies die Beschwerdegegnerin verfügt hat (s. E. I. 1. + 2.1 hiervor). Bei einer monatlichen Rente von CHF 1'911.00 sowie einer Kinderrente von CHF 764.00 beläuft sich der Streitwert demnach auf CHF 21'400.00, was unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00 liegt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     Mangels besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall steht frühestens ab 2016 eine Rentenberechtigung zur Debatte (s. E. II. 2.2 hiernach). Somit ist die Rechtslage ab 1. Januar 2012, nach der 6. IV-Revision, massgebend.

2.2     Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind, und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 N 32; Amanda Wittwer, Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615). Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG (s. Art. 29 Abs. 1 IVG), was hier, angesichts der Anmeldung vom 12. Januar 2016, im Juli 2016 der Fall wäre. Dem kommt hier indes keine eigenständige Bedeutung zu, da erst später, ab Dezember 2016, eine Rente begehrt wird.

Bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

2.3     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.4     Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).

Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer war von April 2012 bis Juli 2013 selbständig erwerbstätig, indem er im Bereich Fassadenbau und Gebäudehüllensanierung ein eigenes Unternehmen mit mehreren Angestellten betrieb. In der Folge war er arbeitslos (IV-Nr. 3 Ziff. 3 / Nr. 7 S. 2 / Nr. 17 S. 5 / Nr. 58.1 S. 8 f.).

3.2     Nachdem der Beschwerdeführer einen akuten Myokardinfarkt erlitten hatte, erfolgte am 4. März 2015 im C.___ eine Stentimplantation (IV-Nr. 18 S. 25) sowie am 25. März 2015 eine Koronarangiographie (IV-Nr. 18 S. 19). Zum weiteren gesundheitlichen Verlauf lassen sich den Akten im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen:

3.2.1  Vom 7. bis 27. April 2015 hielt sich der Beschwerdeführer zur Rehabilitation in der Klinik D.___ auf. Gemäss Austrittsbericht vom 18. Mai 2015 (Nr. 18 S. 8 ff.) konnte die Leistungsfähigkeit zunehmend gesteigert werden. Man empfehle mindestens drei Stunden körperliche Betätigung pro Woche, idealerweise 30 Minuten pro Tag.

3.2.2  Dr. med. E.___, Leitender Arzt Kardiologe am F.___, erklärte im Bericht vom 23. Juli 2015 (IV-Nr. 18 S. 5 ff.), die Beschwerden in Form von thorakalen Schmerzen und Palpitationen seien extrakardial. Im Alltag sei der Beschwerdeführer normal leistungsfähig.

3.2.3  Gemäss den Angaben in der IV-Anmeldung vom 12. Januar 2016 war der Beschwerdeführer ab dem 14. August 2015 wieder im Umfang von 30 % im Fassadenbau tätig (IV-Nr. 12 S. 6 Ziff. 5.4).

3.2.4  Anlässlich des Intake-Gesprächs vom 20. August 2015 (IV-Nr. 7) deponierte der Beschwerdeführer, er sei seit dem 4. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig, aber zu stolz, sich dies bescheinigen zu lassen. Er könne nicht mehr zu 100 % berufstätig sein. Gestern habe er drei Stunden gearbeitet. Nach dem Tragen der Platten sei es ihm nicht gut gegangen.

Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) hielt nach diesem Gespräch fest, für eine Tätigkeit im Bereich Beratung und Planung sei grundsätzlich von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. In der E-Mail an den Beschwerdeführer vom 26. August 2015 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 9) präzisierte die RAD-Ärztin, sie habe nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Beschwerdeführer keine Beschwerden habe. Um die gesundheitliche Situation besser einschätzen zu können, seien beim Hausarzt Auskünfte einzuholen.

3.2.5  Der Hausarzt Dr. med. H.___ gab im Bericht vom 2. Februar 2016 (Nr. 18 S. 1 ff.) an, es bestehe eine koronare Herzkrankheit. Die bisherige Arbeit sei vier bis sechs Stunden am Tag möglich. Der Beschwerdeführer ermüde bei körperlicher Arbeit auf dem Bau viel schneller und gerate rascher in Atemnot. Eine angepasste Betätigung im Bereich Administration und Planung ohne zu hohen körperlichen Einsatz sei hingegen acht bis neun Stunden ohne Einschränkung möglich.

3.2.6  Der Bericht des F.___ vom 4. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 10 f.) beschrieb die systolische LV-Funktion als mittelgradig eingeschränkt, wobei die Untersuchung wegen Angina pectoris abgebrochen wurde.

3.2.7  Dr. med. E.___ erwähnte im Bericht vom 12. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 8 f.) erneute Beschwerden im Sinne einer Leistungseinschränkung. Im Bericht vom 21. Juli 2016 (IV-Nr. 34 S. 4 f.) ergänzte er, nach der Intervention im März 2015 sei der Beschwerdeführer zunächst völlig beschwerdefrei gewesen. Ab Frühjahr 2016 sei jedoch eine Leistungseinschränkung bei körperlicher Anstrengung aufgetreten, welche zuletzt keine Arbeit mehr zugelassen habe.

3.2.8  Dr. med. H.___ hielt im Bericht vom 16. August 2016 (IV-Nr. 34 S. 2) fest, der Allgemeinzustand habe sich seit dem 2. Februar 2016 reduziert. Die Arbeit auf der Baustelle sei wegen der sich verstärkenden Atemnot und Leistungsintoleranz zunehmend schwierig geworden.

3.2.9  Am 18. August 2016 erfolgte am I.___ eine vierfache Bypassoperation. Im Anschluss daran wurden linkshemisphärisch subakute Ischämien sowie eine ischämische Optikusneuropathie festgestellt (IV-Nr. 37 S. 3).

3.2.10  Dr. med. E.___ hielt im Bericht vom 23. Februar 2017 (IV-Nr. 46 S. 2 ff.) dafür, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 4. März 2015 bis heute eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.2.11  Dr. med. J.___, Oberärztin Kardiologie am F.___, gab im Bericht vom 4. August 2018 (IV-Nr. 69) an, die LV-Funktion sei seit dem Myokardinfarkt im Jahr 2015 schwer eingeschränkt und der Beschwerdeführer in der Funktionalität körperlich deutlich gemindert.

3.3

3.3.1  Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 24. Oktober 2017 (IV-Nr. 58.1) enthielt zusammengefasst folgende Diagnosen (S. 25):

Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.    Koronare 3-Gefäss-Erkrankung (ICD-10 I25.2) bei Status nach 4-fach AKB-Operation am 18. August 2016.

2.    Aufgehobene Sehfähigkeit links, erheblich eingeschränkte Sehfähigkeit rechts (H47.2 / H25.0 / H19.3 / H52.1 / H52.4 / H48.8 / H54.0)

3.    Status nach Infarkt der rechten kleinen Hirnhemisphäre und der Vermis (Schädel-MRI vom 26. Juni 2017, I67.8)

4.    Psycho-physische Erschöpfung (Z73.0), überlagert von somatisch begründbarer Einschränkung

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

·           Mediastinale Lymphadenopathie unklarer Ätiologie (2015)

Die Experten gelangten zum Schluss, angesichts der kardialen Situation bestehe für mittelschwere und schwere Arbeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die frühere Tätigkeit als Fassadenbauer sei wegen des Schwindels nicht mehr möglich (S. 26). In einer körperlich leichten Tätigkeit, welche kein Stereosehen erfordere und weder sturzgefährdende Anteile noch Verrichtungen an gefährlichen Maschinen beinhalte, liege eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 30 % vor (S. 26 f.). Dieses Restpensum könne über drei bis vier Stunden pro Tag mit erhöhtem Pausenbedarf umgesetzt werden. Auf Grund der anamnestischen Angaben, der eigenen Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass die Angaben zur Arbeitsfähigkeit über die Zeit gemittelt seit der Bypassoperation im August 2016 bestünden (S. 27).

Die RAD-Ärztin Dr. med. G.___ führte zum Gutachten in ihrer Notiz vom 22. Oktober 2019 (A.S. 22) aus, es fänden sich keine Befunde, die eine relevante Arbeitsunfähigkeit vor August 2016 belegen würden. Eine erhebliche Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit sei erst mit fortschreitender koronarer Herzerkrankung eingetreten, am plausibelsten mit der Operation im August 2016.

3.3.2  Auf die Nachfrage des Gerichts hin machte die Gutachterstelle B.___ am 20. April 2020 ergänzende Ausführungen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit (A.S. 38 f.): Im Gutachten stehe nicht, dass vor August 2016 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Nach einigen Wochen gänzlich aufgehobener Arbeitsfähigkeit gelte seit August 2016 die aktuell noch feststellbare Arbeitsfähigkeit, da die Herzleistung seit diesem Zeitpunkt auf das heutige Ausmass eingeschränkt und die Sehfähigkeit stark reduziert sei. Die Operation vom 18. August 2016 sei dringend notwendig gewesen, da wegen des Verschlusses mehrerer Bypässe Herzinfarkte und eine kardiale Dekompensation gedroht hätten. Es liege ein Hausarztbericht von Februar 2016 vor, wonach die Arbeit auf dem Bau noch maximal fünf bis sechs Stunden pro Tag möglich sei, eine leichte Arbeit hingegen zu acht bis neun Stunden. In diesem Rahmen könne die Arbeitsfähigkeit ab November 2015 bis Mitte August 2016 für Tätigkeiten auf dem Bau auf 50 % und für leichte adaptierte Tätigkeiten auf 100 % festgesetzt werden. Es gebe keine sicheren Hinweise, dass die sich zunehmend verschliessenden Stents vor der Operation für leichte Arbeiten zu Beschwerden und Leistungseinbussen geführt hätten. In dieser Zeit habe jedoch ein plötzlicher kritischer Verschluss mit erneutem Herzinfarkt gedroht, was durch die Bypassoperation hätte verhindert werden sollen.

3.4

3.4.1  Gestützt auf das B.___-Gutachten vom 24. Oktober 2017 ist unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit seit der Bypassoperation vom 18. August 2016 nicht mehr in Frage kommt, während an einem angepassten Arbeitsplatz nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % besteht. Soweit das Gutachten jedoch eine Arbeitsfähigkeit vor August 2016 gänzlich verneint, vermag dies entgegen der Auffassung der RAD-Ärztin nicht zu überzeugen. Einerseits legen die Experten nicht näher dar, auf welche konkreten Umstände sie sich bei dieser Beurteilung stützen; so wird etwa pauschal auf die «früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten» verwiesen, ohne anzugeben, auf welche Arztberichte in den Akten sich dies bezieht (s. E. II. 3.3.1 hiervor). Andererseits bleibt unklar, was die Experten mit der Formulierung, die Arbeitsunfähigkeit sei «über die Zeit gemittelt» seit August 2016 bestanden, genau meinen (a.a.O.).

Um den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzuklären, legte das Gericht der Gutachterstelle B.___ zusätzliche Fragen, welche am 20. April 2020 beantwortet wurden. Die Gutachterstelle wich dabei vom früheren Gutachten ab und hielt neu fest, in der bisherigen Tätigkeit habe schon seit November 2015 nur noch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Diese Einschätzung ist indes bloss teilweise nachvollziehbar: Aus dem Jahr 2015 liegen, was die Zeit nach der Stentimplantation und der Rehabilitation angeht, keine Berichte oder Arztzeugnisse vor, welche eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Dr. med. E.___ erklärte vielmehr im Juli 2015, die Leistungsfähigkeit im Alltag sei normal (E. II. 3.2.2 hiervor), wobei er im Juli 2016 ergänzte, der Beschwerdeführer sei nach dem Eingriff im März 2015 zunächst vollkommen beschwerdefrei gewesen (E. II. 3.2.7 hiervor). Dies spricht gegen eine Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015. Die subjektive Auffassung des Beschwerdeführers, welcher sich im Intake-Gespräch vom 20. August 2015 als nicht mehr leistungsfähig bezeichnete (s. E. II. 3.2.4 hiervor), ist nicht massgeblich (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 5.2.1). Soweit Dr. med. E.___ später, am 23. Februar 2017, plötzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bereits ab März 2015 sprach (E. II. 3.2.10 hiervor), kann ihm nicht gefolgt werden. Einerseits handelt es sich hier nicht um eine echtzeitliche Beurteilung der Situation. Andererseits steht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % nicht nur in Widerspruch zur früheren Einschätzung von Dr. med. E.___, sondern auch zur Tatsache, dass der Beschwerdeführer 2015 teilzeitlich einer Arbeit nachging (E. II. 3.2.3 + 3.2.4 hiervor). Die rückblickende Aussage von Dr. med. J.___ wiederum, seit 2015 bestehe eine schwer eingeschränkte Herzfunktion (E. II. 3.2.11 hiervor), deckt sich nicht mit der Feststellung im Bericht des F.___ vom 4. Juli 2016, die Funktion sei mittelgradig eingeschränkt (E. II. 3.2.6 hiervor). Die Gutachterstelle beruft sich denn auch für die Arbeitsunfähigkeit vor August 2016 ausdrücklich auf den Bericht vom Dr. med. H.___ vom 2. Februar 2016 (E. II. 3.2.5 hiervor). Dieser stellt den ersten aktenkundigen Beleg für eine Verschlechterung der beruflichen Leistungsfähigkeit nach dem Myokardinfarkt dar und ist deshalb für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit entscheidend. In der Folge ergingen weitere Berichte, welche diese Verschlechterung bestätigten (E. II. 3.2.6 - 3.2.8 hiervor). Namentlich hielt Dr. med. E.___ am 21. Juli 2016 fest (E. II. 3.2.7 hiervor), es handle sich um eine gesundheitliche Veränderung, die im Frühjahr 2016 eingetreten sei, d.h. von einer Verschlechterung vor Februar 2016 ist nicht die Rede.

Vor diesem Hintergrund korrespondiert die neue Beurteilung der Gutachterstelle vom 20. April 2020, es habe schon vor August 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab Februar 2016 mit der Aktenlage. Eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab November 2015 findet demgegenüber keine Stütze, und die Gutachterstelle begründet auch nicht näher, wie sie zu dieser Auffassung gelangte. Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2016 für die körperlich belastende Arbeit auf einer Baustelle nur noch zu 50 % arbeitsfähig war, während leichte Tätigkeiten bis August 2016 uneingeschränkt möglich blieben. Nach der Operation vom 18. August 2016 bestand sodann auch für eine optimal angepasste Arbeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 %.

3.4.2  Mit dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit begann das Wartejahr entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bereits am 2. Februar 2016 zu laufen und endete am 1. Februar 2017. In dieser Zeit bestand eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 72,95 % (zur Berechnung s. Anhang II zum Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung / KSIH):

·      198 Tage à 50 % (2. Februar bis 17. August 2016)

·      168 Tage à 100 % (18. August 2016 bis 1. Februar 2017)

Im Zeitpunkt, als das Wartejahr vollendet war, lag ein Invaliditätsgrad von 70 % vor, wie aus dem nicht beanstandeten Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung hervorgeht (A.S. 5). Andererseits ist auch die Voraussetzung erfüllt, dass sich die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit auf über 70,0 % belief (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1), so dass per 1. Februar 2017 ein Anspruch auf eine ganze Rente entstanden ist.

3.4.3  Zusammenfassend werden die beiden angefochtenen Verfügungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführer erhält ab Februar 2017 eine ganze Rente nebst einer Kinderrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

4.

4.1     Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3). Dies trifft hier indes nicht zu: Der Aufwand der Vertreterin wäre nicht geringer ausgefallen, wenn sie statt ab Dezember 2016 erst ab Februar 2017 eine ganze Rente beantragt hätte. Es ist daher eine volle Parteientschädigung zu gewähren.

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2     Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 18. März 2019 (A.S. 46 f.) weist (nach der am 15. April 2020 vorgenommenen handschriftlichen Kürzung um zwei Stunden) einen Zeitaufwand von 9,49 Stunden aus. Dabei erscheint ein Aufwand von insgesamt sechs Stunden für das Vorbereiten und Abfassen der Beschwerde (Positionen vom 13., 22. und 23. August 2019) als zu hoch. Es ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vertreterin bereits am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und teilweise auf die dortigen Vorarbeiten zurückgreifen konnte. Andererseits sind die Akten nicht besonders umfangreich und es ist lediglich der Anspruchsbeginn streitig. Der Aufwand für die Beschwerdeschrift ist deshalb von sechs auf vier Stunden zu kürzen. Mit einem anrechenbaren Aufwand von insgesamt 7,49 Stunden und dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 2'122.25, einschliesslich CHF 98.00 Auslagen und CHF 151.75 Mehrwertsteuer (7,7 %).

5.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Die teilweise unterlegene Beschwerdegegnerin hat drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen, d.h. CHF 450.00. Das verbleibende Viertel wiederum wird dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 450.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die zwei Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 11. Juli 2019 werden in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird ab 1. Februar 2017 eine ganze Rente nebst einer Kinderrente zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'122.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführer hat an die Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet und der Rest von CHF 450.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSBES.2019.204 — Solothurn Versicherungsgericht 30.06.2020 VSBES.2019.204 — Swissrulings