Urteil vom 4. Dezember 2019
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Übernahme Kurskosten "iPad" (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019)
zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 4. Juni 2019 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), ihm sei der Kurs «iPad» zu bewilligen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 1). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, die Kosten dieses Kurses zu übernehmen, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle (AWA-Nr. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AWA-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 25. Juni 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 1. Juli 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Kurs sei zu bewilligen (A.S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2019 folgende Anträge (A.S. 7 ff.):
1. Die Beschwerde sei abzuweisen.
2. Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.
3. Es sei keine Parteientschädigung auszuzahlen.
2.3 Der Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 5. September 2019 keine Replik ein (s. A.S. 11 + 14).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 340.00 (s. AWA-Nr. 1) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2 Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).
2.3 Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 341).
Eine versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137).
2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 339 + 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11 + 12). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12).
Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person: Es ist jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).
2.5 Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherten Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18; ARV 2001 S. 88 E. 3a). Ferner muss der zeitliche und finanzielle Aufwand mit dem angestrebten Kursziel in einem vertretbaren Verhältnis stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).
In zeitlicher Hinsicht ist festzustellen, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt werden können. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 19).
3.
3.1
3.1.1 Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer 1999 das Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur erwarb und in der Folge – wenn auch mit regelmässigen Unterbrüchen – in diesem Beruf tätig war (Urteil des Versicherungsgerichts im Beschwerdeverfahren VSBES.2017.126 vom 19. Oktober 2017 E. II. 3.1; s.a. E. II. 3.3.2 hiernach). Die Beschwerdegegnerin eröffnete am 1. Januar 2005 sowie 2007, 2009, 2011, 2013, 2015, 2017 und 2019 jeweils eine neue zweijährige Leistungsrahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (Urteil VSBES.2017.126 E. II. 3.1 sowie A.S. 1).
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin wies zwei Gesuche des Beschwerdeführers für die Ausbildung zum «Fachmann Betriebsunterhalt» sowie die Gesuche für die Kurse «Arbeitsvorbereitung», «Baustellenleiter Sanitärtechnik» und «Heiztechnik» ab, was das Versicherungsgericht mit seinen Urteilen vom 28. Juni und 4. Juli 2013, 11. März 2015, 19. Oktober 2017 sowie 4. Dezember 2019 (Verfahren VSBES.2012.176, 2013.62, 2014.218, 2017.126 und 2019.182) schützte.
3.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer eine umfassende Abklärung vereitelt hatte, verneinte die Invalidenversicherung (fortan: IV) mit Verfügung vom 16. Februar 2016 den Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen, da angepasste Arbeiten zu 100 % möglich seien und der Invaliditätsgrad nur 1 % betrage. Das Versicherungsgericht bestätigte dies im Urteil vom 24. Februar 2017 (Verfahren VSBES.2016.59 E. I. 1.5 und II. 7.1).
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 31. März 2017 erneut angemeldet hatte, stellte ihm die IV mit Vorbescheid vom 8. März 2019 ab 1. September 2017 (unter Beachtung der sechsmonatigen Frist ab der Anmeldung) eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in Aussicht. Zur Begründung gab die IV an, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Sanitärmonteur seit Jahren eingeschränkt sei und ihm medizinisch keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne. Auf berufliche Massnahmen bestehe kein Anspruch (s. Verfahren VSBES.2019.182 zwischen den nämlichen Parteien, Beilage zur Beschwerdeantwort Nr. 11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2019 Einwand. Er machte geltend, entgegen der Auffassung der IV sei er kein Autist, sondern Narzisst, was nachzuprüfen sei. Er habe immer wieder, auch ohne IV, eine Arbeit gefunden und wolle mindestens zu 30 bis 50 % erwerbstätig sein, weshalb der Sachverhalt und der Anspruch auf Stellenvermittlung zu prüfen seien (VSBES.2019.182 Beilage zur Beschwerdeantwort Nr. 12).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer begründete das vorliegende Kursgesuch vom 4. Juni 2019 damit, gemäss Verordnung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation erfolge die berufliche Grundausbildung von Sanitärinstallateuren EFZ heute mit iPad und Laptop. Als Sanitärmonteur sei er seinerzeit nicht an solchen Geräten ausgebildet worden (AWA-Nr. 1).
3.2.2 In seiner Einsprache brachte der Beschwerdeführer vor, alle Sanitärinstallateure würden heute auch Servicearbeiten ausführen und dabei ein Tablett oder iPad verwenden. Seine Beraterin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) habe diesen Kurs bejaht (AWA-Nr. 3).
3.2.3 In der Beschwerdeschrift ergänzt der Beschwerdeführer, seine RAV-Beraterin habe ihn für den Kurs «Abklärung Informatikkenntnisse» angemeldet (s. dazu Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1). Das Ergebnis von 11 % im dortigen Einstufungstest (s. BB-Nr. 2) gebiete, dass der iPad-Kurs bewilligt werde. Der Wandel im Baunebengewerbe sei in vollem Gang. Die Arbeitslosenversicherung kenne weder die Anforderungen noch die Anstellungsbedingungen. Er sei seit 1997 auf Arbeitssuche und habe nie eine passende Feststelle gefunden. Im Übrigen sei die Beschwerde von derselben Person behandelt worden, womit eine Befangenheit vorliege (A.S. 4).
3.3
3.3.1 Gegenüber den früheren Kursgesuchen, mit denen sich die Beschwerdegegnerin und das Versicherungsgericht zu befassen hatten (s. E. II. 3.1.2 hiervor), zeigt sich die Situation insoweit verändert, als die IV dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt hat, weil ihm keine Arbeit mehr zumutbar sei. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer freilich, weil er sich selber als teilweise arbeitsfähig betrachtet. Eine verbindliche Verfügung der IV über den Rentenanspruch steht nach Aktenlage noch aus. Es ist jedoch nicht erforderlich, diesen Entscheid abzuwarten oder die IV-Akten beizuziehen:
Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig sein, wie die IV annimmt, so würden arbeitsmarktliche Massnahmen selbstredend von vornherein entfallen. Allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid der IV Einwände erhoben und weitere Abklärungen verlangt. Unter diesem Blickwinkel wäre es im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides nicht ausgeschlossen gewesen, den Kurs «Heiztechnik» zu bewilligen. Die Arbeitslosenversicherung kann nämlich arbeitsmarktliche Massnahmen finanzieren, bis die IV ihre Abklärungen zum Gesundheitszustand der versicherten Person abgeschlossen hat (AVIG-Praxis AMM A22). Im Hinblick darauf ist nachfolgend zu prüfen, ob der streitige Kurs arbeitsmarktlich indiziert ist (s. E. II. 3.3.2 hiernach). Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, wie auch immer sie im Detail aussehen mögen, sind dabei unbeachtlich: Eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit, die auf ein bestehendes Gesundheitsproblem zurückgeht, ist nicht geeignet, einen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu begründen, da es an einem Zusammenhang mit der Situation auf dem Arbeitsmarkt fehlt (Rubin, a.a.O., Art. 60 N 15; AVIG-Praxis AMM A22).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging zu Recht davon aus, dass es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten Kurses «iPad» fehlt. Dieser soll es dem Kursteilnehmer ermöglichen, sein iPad zu bedienen, nach seinen Wünschen einzurichten, die vorhandenen Apps optimal zu nutzen und die grundlegenden Benutzereinstellungen selbständig vorzunehmen (s. Kursbeschrieb unter AWA-Nr. 1). Es handelt sich mit anderen Worten um einen Grundlagenkurs. Beim Beschwerdeführer mag angesichts seiner begrenzten Informatikkenntnisse durchaus Bedarf für eine solche Einführung bestehen (s. dazu den Test unter BB-Nr. 2). Der Kursinhalt ist jedoch nicht spezifisch auf die Arbeit eines Sanitärinstallateurs ausgerichtet. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Basiskurs auch dann besuchen würde, wenn er nicht arbeitslos wäre. Andererseits kann der Beschwerdeführer einen Abschluss als Sanitärmonteur und längere praktische Erfahrung in diesem Beruf vorweisen. In den vergangenen Jahren besass er zwar keine Dauerstelle, aber es gelang ihm bis zum angefochtenen Einspracheentscheid immer wieder, auch ohne den streitigen Kurs temporäre Arbeitseinsätze als Sanitärmonteur oder -installateur zu finden (s. AWA-Nrn. 6 + 7 sowie Verfahren VSBES.2019.182 Beschwerdebeilage Nr. 3). Diese Einsätze endeten, soweit der jeweilige Grund aus den Akten überhaupt ersichtlich ist, wegen Arbeitsmangel beim Kunden oder weil der Auftrag abgeschlossen war (s. AWA-Nr. 7). Nirgends wird angegeben, der Beschwerdeführer sei wegen fehlender Informatik- resp. iPad-Kenntnisse entlassen worden. Die eingereichten Arbeitszeugnisse bescheinigen ihm vielmehr eine gute Fachkompetenz (BB-Nr. 3). Dies korrespondiert mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrmals von denselben Temporärfirmen eingesetzt wurde (s. AWA-Nr. 6), was kaum der Fall gewesen wäre, wenn ihm die notwendigen beruflichen Kenntnisse gefehlt hätten.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt bislang zu erfüllen vermochte. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kurs «iPad» eine Anpassung an die technische Entwicklung bezweckt (s. Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12) resp. eine vom Arbeitsmarkt nicht tolerierte Lücke schliessen soll (vgl. Leu, a.a.O., S. 77). Für eine erfolgreiche Vermittlung ist er nicht zwingend erforderlich.
3.4 Nicht ganz klar ist, worauf der Beschwerdeführer mit seiner Rüge hinauswill, es bestehe eine Befangenheit, weil die Beschwerde von der gleichen Person behandelt worden sei (A.S. 4). Sofern er sich auf den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 bezieht, ist ihm zu entgegnen, dass dieser von einem anderen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin verfasst wurde als die vorhergehende Verfügung vom 12. Juni 2019. Konkrete Umstände, welche beim Verfasser des Entscheids den Anschein der Befangenheit erwecken könnten, nennt der Beschwerdeführer keine, so dass sich hier nichts zu seinen Gunsten ergibt.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde mangels arbeitsmarktlicher Indikation des Kurses «iPad» als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann