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Solothurn Versicherungsgericht 18.11.2019 VSBES.2019.172

18. November 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,703 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Verneinung der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 18. November 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) befand sich ab dem 1. November 2017 bei der Unia Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) in einer Leistungsrahmenfrist der Arbeitslosenversicherung, dies mit einem versicherten Verdienst von CHF 6'099.00 (Akten der Beschwerdegegnerin / Unia S. 80). Per 31. Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wieder von der Arbeitslosenversicherung ab (Unia S. 33).

1.2     Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 forderte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer u.a. die Formulare «Angaben der versicherten Person» für den Monat April 2018 sowie «Bescheinigung über Zwischenverdienst« für März und April 2018 ein (Unia S. 36):

Bitte reichen Sie diese Unterlagen zusammen mit diesem Schreiben bis am 30. Mai 2018 ein und beachten Sie, dass Ihr Anspruch für den Monat März und April 2018 drei Monate nach dessen Ende verfällt.

1.3     Nachdem die verlangten Unterlagen nicht beigebracht worden waren, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. September 2018 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode April 2018 (Unia S. 26 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2018 Einsprache (Unia S. 22), der er die Zwischenverdienstbescheinigungen für März und April 2018 beilegte (Unia S. 20 f. + 23 f.). Die Beschwerdegegnerin wies diese Einsprache mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Der Beschwerdeführer habe seinen Anspruch für den Kontrollmonat April 2018 verspätet geltend gemacht, weshalb dieser erloschen sei.

2.

2.1     Am 18. Juni 2019 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde. Er begehrt, der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, seinen Anspruch auszuzahlen, u.K.u.E.F. (A.S. 4).

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 9. August 2019 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und stellt folgende Anträge (A.S. 8 f.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2019 sei zu bestätigen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Diese Eingabe geht am 14. August 2019 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 10), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im April 2018.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hier nicht überschritten, da nur ein einziger Anspruchsmonat streitig ist und der versicherte Verdienst monatlich CHF 6'099.00 beträgt. Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) ist folglich zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1     In der Arbeitslosenversicherung gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 27a Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 + 146 f., mit Hinweisen; Boris Rubin: Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 20 N 15; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2015 vom 6. Juli 2015 E. 2).

Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist muss die versicherte Person einen Entschädigungsantrag mit den erforderlichen Belegen stellen (s. dazu Art. 20 Abs. 2 AVIG und Art. 29 Abs. 1 AVIV). Um den Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, legt sie der Arbeitslosenkasse folgende Dokumente vor (Art. 29 Abs. 2 AVIV):

a)    das Formular «Angaben der versicherten Person»,

b)    die Arbeitsbescheinigungen für Zwischenverdienste,

c)    die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt.

Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Die Verwirkungsfolge tritt auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder der ihr allenfalls gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 + 147, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; AVIG-Praxis ALE C194).

2.2     Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 auf, für die Kontrollperiode April 2018 bestimmte Belege nachzureichen, welche für die Abrechnung der Arbeitslosenentschädigung fehlten. In der Folge ging keine dieser Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein, weder innert der gesetzten Frist bis 30. Mai 2018 noch innert der dreimonatigen Frist ab Ende der Kontrollperiode, d.h. bis 31. Juli 2018 (s. E. I. 1.2 f. hiervor). Erst am 4. Oktober 2018, nachdem die Beschwerdegegnerin es am 14. September 2018 abgelehnt hatte, für April 2018 Arbeitslosenentschädigung auszurichten, legte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Einsprache die fragliche Zwischenverdienstbescheinigung vor, während er das Formular «Angaben der versicherten Person» weiterhin schuldig blieb. Zur Begründung dieser Einsprache machte der Beschwerdeführer folgende Ausführungen (Unia S. 22):

Ich habe Ihnen das gewünschte Dokument bereits vor Monaten eingereicht. Eine Kopie wollte mir [die Firma] B.___ nicht ausstellen. Meine Mutter musste eingreifen. Nach mehrmaligen E-Mails und Telefonanrufen sind wir im Geschäft erschienen und haben zur Aushändigung von diesen Unterlagen (Bescheinigung Zwischenverdienst und Arbeitsbestätigung) beharrt. Ich schicke Ihnen nun die beiden Bescheinigungen für den Monat April und sicherheitshalber auch noch für den Monat März 2018 erneut zu.

In seiner Beschwerdeschrift wiederum äusserte sich der Beschwerdeführer wie folgt (A.S. 4):

Das erforderliche Dokument wurde mehrfach eingereicht. Die Arbeitslosenkasse Unia hat am 14. September 2018 eine Verfügung mit 30 Tage Einsprachefrist erlassen. Die Einsprache erfolgte am 2. Oktober 2018. Zuvor mussten wir vom Arbeitgeber eine Kopie des Formulars verlangen. Dieses wurde zusammen mit der Einsprache am 2. Oktober 2018 eingereicht. Fristgerecht! Der Eingang der Einsprache wurde uns am 14. September 2018 schriftlich bestätigt. Im Übrigen scheint die Schreibende ein totales Durcheinander mit den Daten zu haben.

2.3     Vorab ist festzuhalten, dass es seitens der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 Frist zur Einreichung von Belegen zu setzen. Die gesetzliche Dreimonatsfrist zur Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat April 2018 lief bis 31. Juli 2018. Die Nachfrist nach Art. 29 Abs. 3 AVIV darf nur der Vervollständigung der erforderlichen Unterlagen dienen. Sie findet keine Anwendung, wenn die versicherte Person innerhalb der Dreimonatsfrist gar keine Dokumente eingereicht hat; in diesem Fall muss die Arbeitslosenkasse die versicherte Person weder mahnen noch ihr eine zusätzliche Frist gewähren (AVIG-Praxis ALE C194, unter Hinweis auf ARV 1998 S. 281 ff.).

Der Beschwerdeführer hätte somit trotz des Briefs vom 17. Mai 2018 Zeit bis 31. Juli 2018 (und nicht bloss bis 30. Mai 2018) gehabt, um seinen Anspruch für den Monat April 2018 einzufordern und die notwendigen Dokumente vorzulegen. Die entsprechende Regelung muss ihm bekannt gewesen sein, bezog er doch seit November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin hatte ihn bereits in ihrem ersten Schreiben vom 8. November 2017 (Unia S. 187 f.) auf die einschlägigen Art. 20 AVIG und Art. 29 AVIV aufmerksam gemacht. Zudem war die Dreimonatsfrist auch im Formular «Angaben der versicherten Person», das der Beschwerdeführer jeweils für die Monate November 2017 bis März 2018 eingereicht hatte, erwähnt worden (Unia S. 49 / 51 / 76 / 91 / 99).

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Dokumente, welche die Beschwerdegegnerin benötige, schon Monate vor dem Einspracheverfahren eingereicht, d.h. er will sinngemäss darauf hinaus, dass er die massgebliche Frist eingehalten habe. Bei der Beschwerdegegnerin gingen indes bis 31. Juli 2018 keine Eingaben und keine Belege des Beschwerdeführers ein, welche sich auf die Kontrollperiode April 2018 bezogen (s. E. II. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs und muss die Folgen einer Beweislosigkeit tragen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146). Er kann keine Belege dafür vorweisen, dass er die fraglichen Unterlagen tatsächlich bis spätestens 31. Juli 2018 bei der Beschwerdegegnerin einreichte. Seine Darstellung in den Rechtsschriften wirkt wenig überzeugend. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Unterlagen rechtzeitig eingereicht, ohne auch nur ein ungefähres Datum dafür anzugeben. Stattdessen lässt er sich über seine Schwierigkeiten aus, die Unterlagen nach der Verfügung vom 14. September 2018 nochmals zu beschaffen. Daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er auch dann eines der verlangten Dokumente, nämlich das Formular «Angaben der versicherten Person», nicht einreichte (s. E. II. 2.2 hiervor). Der Umstand, dass die am 2. Oktober 2018 nachgereichte Kopie der Zwischenverdienstbescheinigung pro April 2018 das Datum vom 26. April 2018 trägt (Unia S. 21), vermag im Übrigen nicht nachzuweisen, dass die Bescheinigung tatsächlich um diesen Zeitpunkt herum an die Beschwerdegegnerin abgeschickt wurde.

Vor diesem Hintergrund ist als Beweisergebnis davon auszugehen, dass die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung für April 2018 versäumt wurde und der betreffende Anspruch damit verwirkte. Der Beschwerdeführer macht keinen entschuldbaren Grund für dieses Fristversäumnis – im Sinne eines objektiven äusseren Umstands wie z.B. einer plötzlichen schweren Erkrankung – geltend (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 145 + 146, mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE C192), weshalb eine Wiederherstellung der Frist entfällt.

2.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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