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Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2020 VSBES.2019.169

17. August 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,792 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV für (...)

Volltext

Urteil vom 17. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Ergänzungsleistungen IV für B.___ (Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

1.       B.___, geboren 2008, ist die Tochter von A.___ und des am 22. September 2016 verstorbenen C.___. Die Mutter A.___ bezieht eine Rente der Invalidenversicherung, die Tochter B.___ eine Waisenrente. Die Mutter A.___ wohnte bis Ende Juni 2018 im Kanton Solothurn; seit Juli 2018 wohnt sie im Kanton [...]. Die Tochter B.___ war ab 18. Mai 2018 in der Institution D.___ in [...] untergebracht (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 4 S. 3 f.).

2.       Im November 2018 meldete sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr mit Verfügung vom 18. März 2019 für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 3'414.00 pro Monat (einschliesslich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 108.00) zu (AK-Nr. 23). Die von A.___ dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 27) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab.

3.       Mit Zuschrift vom 9. Juni 2019 erhebt A.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019 (A.S. 6 ff.). Sie stellt den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2019 (A.S. 13 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 5. September 2019 an ihren Anträgen fest (A.S. 20 f.).

6.       Die Beschwerdegegnerin bestätigt in einer Duplik vom 20. September 2019 (A.S. 23) ebenfalls ihren Standpunkt und beantragt ausserdem, der Beschwerdeführerin sei unter bestimmten Umständen eine Abänderung des Einspracheentscheids zu ihren Ungunsten (reformatio in peius) anzudrohen.

7.       Die Beschwerdeführerin äussert sich am 16. Oktober 2019 nochmals und ergänzt ihre Darlegungen. Unter anderem hält sie fest, der Aufenthalt der Tochter B.___ in der Institution D.___ habe nur bis zum 30. Juni respektive 18. Juli 2018 gedauert (A.S. 25 ff.).

8.       Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 lädt der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin ein, zu erläutern, wie sich der in der EL-Berechnung enthaltene Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 erkläre respektive warum die Konten des verstorbenen Vaters in vollem Umfang der Tochter anzurechnen seien (A.S. 31). Die Beschwerdegegnerin antwortet am 25. Mai 2020, die Tochter der Beschwerdeführerin sei die Alleinerbin ihres Vaters C.___ (A.S. 33 f.). Der Eingabe wird ein Dokument beigelegt, das den Bezug einer Waisenrente nachweist, dem aber nicht zu entnehmen ist, dass die Tochter die Alleinerbin ist.

9.       Der Instruktionsrichter lädt daraufhin die Beschwerdeführerin zu einer ergänzenden Stellungnahme ein (Verfügung vom 26. Mai 2020, A.S. 36). Diese gibt am 29. Juni 2020 weitere Unterlagen zu den Akten. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Tochter B.___ gemäss Erbbescheinigung vom 7. Februar 2017 im Sinne von Art. 559 ZGB als einzige Erbin von C.___ anerkannt ist (Urkunde 4 zur Eingabe vom 29. Juni 2020) sowie dass die Beschwerdeführerin im neuen Wohnkanton [...] ab 1. Juli 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 285.00 pro Monat (zuzüglich Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 522.00 pro Monat) zugesprochen wurde (Urkunde 7 zur Eingabe vom 29. Juni 2020).

10.     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Einhaltung von Form und Frist für die Beschwerdeerhebung) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig ist der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2018.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Angesichts der umstrittenen Berechnungen und da einzig die Ergänzungsleistung für einen Zeitraum von zwei Monaten strittig ist, wird dieser Betrag nicht erreicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Die Ergänzungsleistungen bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

3.        

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat die jährliche Ergänzungsleistung aufgrund einer Berechnung bestimmt, welche einzig die Einnahmen und Ausgaben der Tochter B.___ einbezieht. Der Anspruch für den strittigen Zeitraum wurde wie folgt berechnet (vgl. Verfügung vom 18. März 2019 und Berechnungsblatt, AK-Nr. 24 f.): Als Ausgaben berücksichtigt wurden eine Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag, entsprechend CHF 90'520.00 pro Jahr, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'296.00 sowie ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00. Damit resultierten anerkannte Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 96'892.00. Bei den Einnahmen berücksichtigt wurden ein Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 (Sparguthaben/Wertschriften CHF 174'544.00, abzüglich Freibetrag CHF 15'000, davon 1/5), Einnahmen aus Kinder-/Familienzulagen von CHF 2'400.00, Renten von CHF 21'537.00 (AHV CHF 16'920.00, BVG CHF 4'617.00) sowie Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften von CHF 89.00. Total ergaben sich anrechenbare Einnahmen von CHF 55'934.00 und – verglichen mit den anerkannten Ausgaben von CHF 96'892.00 – ein Ausgabenüberschuss von CHF 40'958.00.

3.2     Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die Tochter B.___ sei am 11. Mai 2018 ohne akute Gefährdung aus dem familiären Umfeld entrissen und in ein Kinderheim gebracht worden. Sie habe die Rechtmässigkeit dieser Fremdplatzierung – und damit auch die Kostenauferlegung – mittels Beschwerde bestritten. Weiter sei das Kindswohl durch diese unverhältnismässige Massnahme beeinträchtigt worden, weshalb sie eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton eingereicht habe (vgl. AK-Nr. 28 f.). Die Kosten des Aufenthalts seien nicht durch die Tochter B.___, sondern durch den Kanton zu tragen. Dies gelte umso mehr, weil die laufenden Kosten während des Aufenthalts weiterhin angefallen seien. Weiter handle es sich bei der Heimplatzierung um eine Kindesschutzmassnahme, welche gemäss § 151 des kantonalen Sozialgesetzes (SG; BGS 831.1) als Sozialhilfeleistung gelte. Es greife somit die elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 276 ZGB. Die Elternbeiträge seien nach den Richtlinien der interkantonalen Vereinbarung für Soziale Institutionen (IVSE) zu bemessen. Gemäss § 154 SG habe die Einwohnergemeinde mit den unterhaltspflichtigen Eltern eine Vereinbarung zu treffen. Der Elternbeitrag belaufe sich auf CHF 25.00 bis CHF 30.00 pro Aufenthaltstag. Weiter handle es sich bei der Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag um einen Beitrag mit Subventionscharakter, welcher nicht durch einen Vermögensverzehr gedeckt werden könne.

4.       Zunächst ist auf die grundsätzlichen Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.

4.1     Die Rechtmässigkeit der Kindesschutzmassnahme kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel gegen die Anordnung einer Begutachtung und einer Familienbegleitung wurden durch das Verwaltungsgericht (Urteil VWBES.2018.337 vom 3. Dezember 2018) und durch das Bundesgericht (Urteil 5A_87/2019 vom 26. März 2019) abgewiesen.

4.2     Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Kosten für die Kindesschutzmassnahme hätten nach den sozialhilferechtlichen Regeln getragen werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden: Geldleistungen der Sozialhilfe sind als subsidiäre Leistungen ausgestaltet. Eigenleistungen und Ergänzungsleistungen gehen ihnen vor (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 SG). Die Bestimmungen betreffend die Sozialhilfe (§§ 147 ff. SG) und damit auch diejenigen über die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes (§ 151 SG) und die Unterhaltspflicht (§ 154 SG) kommen nur dann zum Zug, wenn die entsprechenden Kosten nicht anderweitig, namentlich durch Ergänzungsleistungen und Eigenleistungen, gedeckt werden können. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin angerufenen Richtlinien der IVSE. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht geprüft, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht.

5.        

5.1     Die Beschwerdeführerin bezieht eine IV-Rente. Sie wohnte bis Ende Juni 2018 im Kanton Solothurn, ab Juli 2018 ist ein anderer Kanton für die EL zuständig. Ihre Tochter ist 2008 geboren. Der Vater der Tochter ist im Jahr 2016 verstorben. Die Tochter war ab 11. Mai 2018 vorübergehend fremdplatziert und befand sich ab 18. Mai 2018 im D.___ in [...], einer Institution, die EL-rechtlich als Heim im Sinne von Art. 25a ELV gilt. Die Tagestaxe betrug CHF 248.00 (vgl. AK-Nr. 4 S. 3). Die Sozialregion stellte fest, dass die Mutter eine IV-Rente bezieht und somit Ergänzungsleistungen beanspruchen kann. Deshalb forderte man die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Anmeldung auf. Diese erfolgte schliesslich im November 2018, also noch innerhalb der 6-Monats-Frist von Art. 12 Abs. 2 ELG.

5.2     Die Berechnung der Ergänzungsleistung für ein Kind, das Anspruch auf eine Kinderrente vermittelt, ist je nach Konstellation unterschiedlich: Wenn das Kind bei beiden Elternteilen lebt, erfolgt die Berechnung mit diesen zusammen; wenn es nur bei einem Elternteil lebt, erfolgt die Berechnung, mit diesem zusammen; wenn es bei keinem Elternteil lebt, erfolgt eine separate Berechnung (Art. 7 Abs. 1 ELV). Die Tochter hielt sich ab 18. Mai 2018 in einem Heim auf, es ist also eine separate Berechnung gemäss der zuletzt genannten Variante vorzunehmen. Gemäss Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Rz. 3143.11 ist, wenn das Kind in einem Heim lebt, eine Heimberechnung nach den allgemeinen Regeln vorzunehmen. Der Anspruch auf eine solche, gesondert berechnete Ergänzungsleistung steht nicht dem Kind, sondern der Mutter als IV-Rentenbezügerin zu (BGE 141 V 155 E. 3 S. 157 und E. 4.3 S. 160). Er setzt aber nicht voraus, dass die Mutter ihrerseits (ohne Berücksichtigung der gesonderten Berechnung für das Kind) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat (BGE 141 V 155 E. 4.2 S. 159 f.).

5.3     Bei der separaten, auf die Tochter beschränkten Berechnung ist «das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt» (Art. 7 Abs. 2 ELV). Gemäss WEL Rz. 3495.02 wird ein Unterhaltsbeitrag des rentenbeziehenden Elternteils (nur) dann angerechnet, wenn dieser Elternteil die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug nicht erfüllt. Im Umkehrschluss darf also keine Anrechnung eines Unterhaltsbeitrags erfolgen, wenn für den Elternteil ein Ausgabenüberschuss resultiert. Dies trifft hier zu, denn gemäss Fallnotiz vom 14. Februar 2019 (AK-Nr. 16 S. 2) hätte für die Mutter ein Ausgabenüberschuss von CHF 194.00 resultiert. Auch die im neuen Wohnkanton [...] für die Zeit ab 1. Juli 2018 vorgenommene Berechnung ergab einen Ausgabenüberschuss (vgl. Urkunde 7 zur Eingabe vom 29. Juni 2020). Demnach besteht auch unter diesem Titel kein Raum für die Anrechnung eines Unterhaltsbeitrags der Mutter. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist durch eine auf die Verhältnisse der Tochter beschränkte Berechnung zu bestimmen.

6.       Die Beschwerdegegnerin hat also zu Recht eine separate, auf die Tochter B.___ beschränkte Berechnung vorgenommen. Ebenso war es angesichts der anfallenden Heimtaxe korrekt, die Tochter als Heimbewohnerin zu behandeln. Es bleibt zu prüfen, ob die der Verfügung vom 18. März 2019 zugrundeliegende, im dazugehörigen Berechnungsblatt enthaltene Berechnung (vgl. AK-Nr. 24 f.) korrekt ist.

6.1     Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) sowie Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d). Weiter berücksichtigt wird bei Personen, die in einem Heim leben, ein Vermögensverzehr in der Höhe von einem Fünftel des Reinvermögens, soweit es bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV begründen, CHF 15'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. d des kantonalen Sozialgesetzes [SG, BGS 831.1] und § 64 der kantonalen Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]).

6.2     Als Ausgaben berücksichtigt wurden eine Heimtaxe von CHF 248.00 pro Tag, entsprechend CHF 90'520.00 pro Jahr, eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 1'296.00 sowie ein Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00. Damit resultierten anerkannte Ausgaben in der Höhe von insgesamt CHF 96'892.00.

6.2.1  Die von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Prämienpauschalen Krankenversicherung von CHF 1'296.00 entspricht der durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in der Verordnung über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegten Pauschale für Kinder (vgl. Art. 4 der Verordnung für das Jahr 2018 vom 1. November 2017).

6.2.2  Der Betrag für persönliche Auslagen ist gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG vom Kanton zu bestimmen. Der kantonale Gesetzgeber hat diese Aufgabe an den Regierungsrat delegiert (vgl. § 82 Abs. 2 lit. a des Sozialgesetzes), welcher in § 63 der Sozialverordnung festgelegt hat, dass Heimbewohnenden für Auslagen monatlich ein Betrag von 18 % der monatlichen maximalen einfachen AHV-Vollrente überlassen wird, was im fraglichen Zeitraum einem jährlichen Betrag von CHF 5'076.00 (= CHF 2'350.00 [max. AHV-Vollrente 2018] x 0.18 x 12) entspricht und von der Beschwerdegegnerin auch so berücksichtigt wurde (vgl. AK-Nr. 25).

6.2.3  Die Heimtaxe von CHF 248.00 ist ausgewiesen (vgl. AK-Nr. 4 S. 3 f., AK-Nr. 12).

6.2.4  Die Ermittlung der anerkannten Ausgaben von insgesamt CHF 96'892.00 lässt sich somit nicht beanstanden.

6.3     Zu prüfen bleiben die anrechenbaren Einnahmen, welche die Beschwerdegegnerin auf CHF 55'934.00 beziffert hat.

6.3.1    Als Einnahmen berücksichtigt wurden die Renten der AHV/IV von CHF 16'920.00 (Kinderrente zur IV-Rente der Mutter CHF 764.00 pro Monat; Waisenrente der AHV CHF 646.00 pro Monat; vgl. AK-Nr. 6 S. 2) und der Pensionskasse von CHF 4'617.00 (vgl. AK-Nr. 6 S. 2). Diese Einkünfte sind grundsätzlich und betragsmässig ausgewiesen.

6.3.2  Weiter finden sich unter den Einnahmen Familienzulagen in der Höhe von CHF 200.00 pro Monat. Gemäss Art. 19 Abs. 2 FamZG haben Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen, wenn das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Der Beschwerdeführerin wurden am 19. September 2018, also noch vor der EL-Anmeldung, für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis 30. Juni 2018 eine Familienzulage für Nichterwerbstätige zugesprochen (vgl. AK-Nr. 7 S. 2). Mit der nachträglichen Zusprechung einer jährlichen Ergänzungsleistung wäre der Anspruch auf Familienzulagen für Mai und Juni 2018 gemäss dem zitierten Art. 19 Abs. 2 FamZG nachträglich entfallen und es wäre eine entsprechende Rückforderung entstanden. Andererseits wären bei der EL-Berechnung keine Familienzulagen als Einnahmen zu berücksichtigen gewesen. Die Beschwerdegegnerin war sich dieser Rechtslage durchaus bewusst. Sie sah jedoch von einer Rückforderung der für Mai und Juni 2018 ausbezahlten Familienzulagen ab und berücksichtigte diese stattdessen als anrechenbare Einnahmen (vgl. Notiz vom 14. März 2019, AK-Nr. 22). Sinngemäss wurde damit die Rückforderung von CHF 400.00 mit der rückwirkend zugesprochenen jährlichen Ergänzungsleistung respektive der entsprechenden Nachzahlung, welche ebenfalls der Beschwerdeführerin zusteht (vgl. E. II. 5.2 hiervor), verrechnet. Dieses Vorgehen entspricht einer administrativen Vereinfachung und lässt sich nicht beanstanden.

6.3.3  Als weitere und grösste Einnahmenposition enthält die Berechnung vom 18. März 2019 (AK-Nr. 25) einen Vermögensverzehr von CHF 31'908.00. Das Vermögen von B.___ wurde mit CHF 174'544.00 beziffert. Dies entspricht den Guthaben auf den Konten des Vaters von B.___, des am 22. September 2016 verstorbenen C.___. B.___ ist gemäss der eingereichten Erbbescheinigung (Urkunde 4 zur Eingabe vom 29. Juni 2020) Alleinerbin. Die Anrechnung des Vermögens erfolgte daher zu Recht. Nach Abzug des Freibetrags von CHF 15'000.00 (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; E. II. 6.1 hiervor) verbleibt eine Summe von CHF 159'544.00. Hiervon hat die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der von Bund und Kanton erlassenen Regelung für Personen, die in einem Heim leben (E. II. 6.1 hiervor am Ende), einen Fünftel (bezogen auf ein Jahr) angerechnet. Auch dieses Vorgehen ist korrekt. Dasselbe gilt für die auf dem Vermögen angerechneten Vermögenserträge von CHF 89.00 (vgl. AK-Nr. 5 S. 1). Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass in der Berechnung im neuen Wohnkanton für die Zeit ab 1. Juli 2018 lediglich ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel berücksichtigt wurde (vgl. Urkunde 7 zur Eingabe vom 29. Juni 2020), ergibt sich die Differenz daraus, dass kein Heimaufenthalt mehr vorliegt, der dazu führt, dass gemäss der kantonalen Regelung ein Vermögensverzehr von einem Fünftel des anrechenbaren Vermögens einzusetzen ist. Bei alleinstehenden Personen, die zu Hause wohnen und eine IV-Rente beziehen, ist lediglich ein Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel zu berücksichtigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG).

6.3.4  Mit den Renteneinkünften von CHF 16'290.00 und CHF 4'617.00, den Familienzulagen von CHF 2'400.00, dem Vermögensverzehr von CHF 31'908.00 sowie dem Vermögensertrag von CHF 89.00 resultieren die von der Beschwerdegegnerin ermittelten anrechenbaren Einnahmen von insgesamt CHF 55'934.00.

6.4     Die Gegenüberstellung der Ausgaben von CHF 96'892.00 und der Einnahmen von CHF 55'934.00 ergibt einen Ausgabenüberschuss von CHF 40'958.00. Dies stimmt mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein. Damit lassen sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019, die mit diesem bestätigte Verfügung vom 18. März 2019 und die zugrundeliegende Berechnung (AK-Nr. 25) nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7

7.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Ein solcher entfiele auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin in eigener Sache handelte.

7.2     In Beschwerdeverfahren betreffend Ergänzungsleistungen sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2019.169 — Solothurn Versicherungsgericht 17.08.2020 VSBES.2019.169 — Swissrulings