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Solothurn Versicherungsgericht 11.09.2019 VSBES.2019.166

11. September 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,223 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Prämienverbilligung kantonal

Volltext

Urteil vom 11. September 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend       Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 8. Mai 2019)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 19. Februar 2019 einen Anspruch des A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 (Akten der Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 2). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer befinde sich in Ausbildung und seine unterhaltspflichtigen Eltern hätten den entsprechenden steuerrechtlichen Sozialabzug erhalten. Die dagegen gerichtete Einsprache (AK-Nr. 3) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 8. Mai 2019 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Mit Eingabe vom 5. Juni 2019 (Postaufgabe: 6. Juni 2019) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, ihm sei eine Prämienverbilligung zu gewähren (A.S. 5). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er besitze einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung. Da er eine Zweitausbildung absolviere, könnten seine Eltern bei den Steuern keinen Sozialabzug für ihn beanspruchen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 8 f.). Der Beschwerdeführer gibt dazu innert der Frist bis 26. August 2019 keine Replik ab (s. A.S. 13).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Der Beschwerdeführer ist alleinstehend, kinderlos und über 25 Jahre alt (s. dazu AK-Nr. 1). Ihm könnte daher maximal die Richtprämie pro 2019 für einen Erwachsenen zugesprochen werden, d.h. CHF 3‘972.00 (12 x 331.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2019 des Departements des Innern des Kantons Solothurn [DDI] vom 10. Januar 2019, fortan: Parameter). Der Grenzwert von CHF 30'000.00 wird also nicht erreicht, womit die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2     Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht, d.h. für das hier streitige Anspruchsjahr 2019 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2017 massgeblich (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.106 vom 3. Juni 2019 E. II. 2.4).

Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht und gewährt wurde (s. dazu § 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 Kantonales Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

2.3

2.3.1  Die verheirateten Eltern des Beschwerdeführers erhielten für ihn in der massgebenden Steuerveranlagung pro 2017 den Sozialabzug von CHF 6'000.00 für in beruflicher Ausbildung stehende Kinder (s. Veranlagung der Eltern vom 3. September 2018 [AK-Nr. 7 S. 2] in Verbindung mit der Auskunft des kantonalen Steueramts vom 26. März 2019 [AK-Nr. 4]. Der Beschwerdeführer bringt indes vor, der besagte Abzug sei zu Unrecht gewährt worden, da er bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung verfüge.

2.3.2  Das Versicherungsgericht stellt grundsätzlich auf die Verhältnisse ab, wie sie sich aus der massgeblichen Steuerveranlagung ergeben. Davon ist jedoch in gewissen Situationen abzuweichen. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, dass es Kindern verwehrt ist, die Veranlagung ihrer Eltern anzufechten, worin diesen der Sozialabzug gewährt wurde (vgl. dazu § 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StG, welche nur für den Steuerpflichtigen, das Finanzdepartement des Kantons Solothurn sowie die beteiligte Gemeinde ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung vorsehen). Wenn daher eine Person geltend macht, sie habe einen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung, so kann die Ausgleichskasse frei prüfen, ob deren Eltern zu Recht den steuerrechtlichen Sozialabzug für Kinder in Ausbildung erhielten. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung nicht einfach deshalb verneinen dürfen, weil die Veranlagung seiner Eltern einen solchen Sozialabzug enthält (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2016.19 vom 30. März 2016 E. II. 2.3). Der Einwand in der Beschwerdeantwort, es sei ein ungerechtfertigter Vorteil, wenn sowohl die Eltern (in Form des Sozialabzugs) als auch deren Kind (in Form eines eigenen Anspruchs auf Prämienverbilligung) profitierten, dringt nicht durch. Falls sich im Prämienverbilligungsverfahren herausstellt, dass der Sozialabzug zu Unrecht gewährt wurde, so ist es Sache der Steuerverwaltung, sich um eine Revision der betreffenden Veranlagung zu bemühen (s. dazu § 165 StG).

2.3.3  Das Steuergesetz macht den Sozialabzug davon abhängig, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes, das in beruflicher Ausbildung steht, aufkommen müssen (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 1 StG). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). Besitzt es in diesem Zeitpunkt noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Die Akten geben indes keinen Aufschluss darüber, wie es sich diesbezüglich im vorliegenden Fall verhält. Es fehlt vielmehr an Unterlagen zu den bereits abgeschlossenen und laufenden Ausbildungen des Beschwerdeführers. Die Beschwerde wird daher in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat abzuklären, ob sich der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2017 in einer Erstausbildung befand, welche eine Unterhaltspflicht seiner Eltern begründete, und sodann neu über den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zu entscheiden.

3.       In Beschwerdesachen, welche Prämienverbilligungsansprüche zum Gegenstand haben, werden keine Verfahrenskosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2019 aufgehoben wird. Die Angelegenheit geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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