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Solothurn Versicherungsgericht 21.10.2019 VSBES.2019.157

21. Oktober 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,993 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

Volltext

Urteil vom 21. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 5. April 2019)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1971, meldete sich am 22. April 2014 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 7). Die Beschwerdegegnerin unternahm Eingliederungsbemühungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 5. Juli 2016 (IV-Nr. 87) einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente.

1.2     Am 23. Dezember 2017 meldete sich der Beschwerdeführer neu an und beantragte eine Umschulung (IV-Nr. 90). Die Beschwerdegegnerin stellte ihm daraufhin mit Vorbescheid vom 7. September 2018 in Aussicht, dass ihm keine Rente und / oder weitere berufliche Massnahmen gewährt werden (IV-Nr. 105). Die Beschwerdegegnerin berechnete einen IV-Grad von 17 %. Sie setzte dabei das Valideneinkommen für den Einkommensvergleich, gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), auf CHF 80'047.00 fest.

1.3     In seinem Einwand vom 12. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Umschulung (Nr. 112). Er machte geltend, beim Valideneinkommen sei an das Einkommen anzuknüpfen, das er vor Eintritt des Gesundheitsschadens [in der Institution] B.___ (fortan: Arbeitgeber) erzielte habe. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien diesbezüglich aber unvollständig. Die Beschwerdegegnerin stellte dem fraglichen Arbeitgeber daraufhin ergänzende Fragen (Nr. 117), welche dieser am 28. März 2019 beantwortete (Nr. 118). Danach hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 immer noch gleich viel verdient wie im Arbeitsvertrag vom 4. Juni 2013 vorgesehen, nämlich CHF 5'424.00 brutto pro Monat zuzüglich CHF 6.40 Inkonvenienz-entschädigung pro Stunde.

1.4     Die Beschwerdegegnerin verfügte am 5. April 2019, ohne dem Beschwerdeführer die Auskunft des Arbeitgebers vorher zur Kenntnis zu bringen, dass wie angekündigt weder ein Anspruch auf eine Rente noch auf eine Umschulung oder weitere berufliche Massnahmen bestehe (Aktenseite / A.S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin setzte dabei das Valideneinkommen neu, der Auskunft des Arbeitgebers folgend, auf CHF 74'616.00 fest (13 x 5'424 Grundlohn plus 12 x 342 Zulage), woraus ein IV-Grad von 10 % resultierte.

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 27. Mai 2019 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.      Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 5. April 2019 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.      a) Es sei die Beschwerdesache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens und Wahrung der Gehörsrechte des [Beschwerdeführers] an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Umschulungsmassnahmen (Umschulung zum Fachmann Alltagsgestaltung und Aktivierung an der [...]) zu gewähren.

c) Subeventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks weiterer beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen und anschliessendem Neuentscheid an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.      Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 f.).

2.3     Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 20. September 2019 eine Kostennote ein (A.S. 23 ff.), welche am 23. September 2019 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 26).

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung (nach Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20).

2.

2.1     Die Parteien im Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 42 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 116 V 182 E. 1a S. 184). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293).

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a IVG). Das Vorbescheidverfahren geht über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Ob die IV-Stelle, wenn sie nach dem Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid weitere Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, u.a. von der inhaltlichen Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_312/2014 vom 19. September 2014 E. 2.2.1).

Das Recht auf Anhörung ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 126 V 130 E. 2b S. 132). Nach der Rechtsprechung kann indes eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die derartige Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (a.a.O.). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 116 V 182 E. 3d S. 187).

2.2     Die Beschwerdegegnerin nahm nach dem Vorbescheid weitere Abklärungen vor, versäumte es aber, deren Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen, bevor sie sein Leistungsbegehren abwies. Die Beschwerdegegnerin wendet zwar ein, eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers habe sich erübrigt, weil sich der Entscheid, der mit dem Vorbescheid angekündigt worden sei, durch das Abklärungsergebnis nicht geändert habe. Diese Betrachtungsweise greift aber in der hier gegebenen, konkreten Situation zu kurz. Die besagte Abklärung betraf das anzurechnende Valideneinkommen, welches im Gesundheitsfall hypothetisch erzielt worden wäre. Dessen Höhe bestimmt den Invaliditätsgrad mit, denn dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Validen- und dem mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG); je höher also das Valideneinkommen ist, desto höher fällt – bei gleichem Invalideneinkommen – der Invaliditätsgrad aus. Dieser wiederum spielt beim streitigen Anspruch auf Umschulung durchaus eine Rolle, da diese Massnahme als Richtwert eine Erwerbseinbusse von etwa 20 % voraussetzt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490). Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid denn auch damit, dass diese Grössenordnung bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht werde. Der Beschwerdeführer besass mithin ein gewichtiges Interesse daran, sich vor der Verfügung über sein Leistungsbegehren zu den Lohnangaben des Arbeitgebers vom 28. März 2019 zu äussern, diese zu bestreiten und Argumente für ein höheres Valideneinkommen vorzubringen. Indem ihm dies verwehrt wurde, liegt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese Verletzung wiegt zu schwer, um im Beschwerdeverfahren geheilt zu werden. Die Auskunft des Arbeitgebers vom 28. März 2019 betraf nämlich weder einen blossen Nebenpunkt noch beschränkte sie sich auf die Bestätigung bereits bekannter Fakten. Sie brachte vielmehr neue Erkenntnisse, welche die Höhe des Valideneinkommens beeinflussten, also einen zentralen Faktor der Invaliditätsbemessung.

Eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs würde in dieser besonders gelagerten Konstellation entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin keinen formalistischen Leerlauf bedeuten. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, die Auskunft des Arbeitgebers vom 28. März 2019 sei unrichtig, wie seine Rückfrage ergeben habe (s. A.S. 10 und Beschwerdebeilage Nr. 3), d.h. es könnten sich weitere Abklärungen aufdrängen. Andererseits lautet das Hauptbegehren des Beschwerdeführers ausdrücklich auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin, d.h. er nimmt die Verlängerung des Verfahrens in Kauf. Es ist indes nicht zwingend erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid erlässt, sondern es genügt vorderhand, wenn der Beschwerdeführer zu den Angaben des Arbeitgebers Stellung nehmen und Beweisanträge einreichen kann. Ein neues Vorbescheidverfahren wäre allenfalls dann durchzuführen, wenn weitere Abklärungen zu wesentlichen neuen Erkenntnissen führen. Dabei wäre gegebenenfalls auch zu prüfen, ob verglichen mit der Situation bei Erlass der Verfügung vom 5. Juli 2016 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist sowie ob ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt.

2.3     Zusammenfassend ist eine unheilbare Gehörsverletzung zu bejahen und die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache geht zurück an die Beschwerdegegnerin, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, sich zur Auskunft des Arbeitgebers vom 28. März 2019 zu äussern, und sodann – allenfalls nach Durchführung zusätzlicher Abklärungen – neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung entscheidet.

Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen ist, erübrigt sich die von ihm beantragte öffentliche Verhandlung.

3.

3.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG).

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

3.2     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote vom 20. September 2019 (A.S. 24 f.) weist einen Zeitaufwand von 8,61 Stunden aus, der wie folgt zu kürzen ist:

·         Der reine Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betrifft die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), die entsprechenden Schreiben an die Rechtsschutzversicherung (4 x 0,17 = 0,68 Stunden) sowie die Einreichung der Kostennote am 20. September 2019 (0,33 Stunden).

·         Der nachprozessuale Aufwand ist angesichts des Obsiegens praxisgemäss von einer Stunde auf 0,5 Stunden zu kürzen.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von insgesamt 5,91 Stunden. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 eine Entschädigung von CHF 1'477.50.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 87.90 betrifft, so sind die 61 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 57.40.

Einschliesslich CHF 118.20 Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf total CHF 1'653.10.

4.       Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. April 2019 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Die Angelegenheit wird zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'653.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann

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