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Solothurn Versicherungsgericht 16.12.2019 VSBES.2019.135

16. Dezember 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,910 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2014 - 2016

Volltext

Urteil vom 16. Dezember 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber AKBA 63, Murtenstrasse 137a, 3008 Bern,

Beschwerdegegnerin

betreffend persönliche Beiträge für Nichterwerbstätige pro 2014 - 2016 (Einspracheentscheide vom 7. und 15. März 2019)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügungen vom 23. November 2018, 12. und 15. Februar 2019 setzte die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die durch A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), 1951, [...], für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2016 zu bezahlenden, persönlichen Sozialversicherungsbeiträge fest (Ausgleichkasse Beleg [AK-]Nr. 3, 5, 6). Dabei stützte sie sich auf die Meldungen des Kantonalen Steueramts (KSTA) Solothurn vom 22. Juni 2017, 24. Mai 2018 und 8. Februar 2019 (AK-Nr. 1, 2, 4).

2.       Gegen diese Beitragsverfügungen erhob der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2018 (Periode 1. Januar - 31. Dezember 2015) und 21. Februar 2019 (Perioden 1. Januar - 31. Dezember 2014 und 1. Januar - 30. April 2016) Einsprache, die die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheiden vom 7. und 15. März 2019 abwies (A.S. 1 ff.).

3.       Am 4. und 11. April 2019 erhebt der Beschwerdeführer gegen diese Einspracheentscheide bei der Beschwerdegegnerin «Einsprache» (A.S. 1 ff.), die diese am 24. April 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Bearbeitung weiterleitet (A.S. 13). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erachtet sich mit Entscheid vom 6. Mai 2019 als unzuständig und überweist die Beschwerden (samt Akten) dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zur Behandlung (A.S. 14 ff.).

4.       Mit Verfügung vom 13. Mai 2019 stellt der Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn fest, dass dieses für die Behandlung der Einsprachen vom 4. und 11. April 2019, die als Beschwerden entgegen zu nehmen sind, zuständig ist (A.S. 18).

5.       In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerde abzuweisen sei (A.S. 21 f.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019 (A.S. 26). Am 17. Juli 2019 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf eine Duplik zu verzichten; sie verweist zudem auf ihre bisherigen Ausführungen (A.S. 29).

6.       Der Beschwerdeführer gibt – auf richterliche Aufforderungen vom 22. Juli und 19. August 2019 hin (A.S. 30 ff.) – eine Kopie des Scheidungsurteils des Regionalgerichts Jura-Seeland vom 15. November 2013 zu den Akten (A.S. 34).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in Rechtsschriften im Folgenden wird, sofern notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Im Streite liegen die mittels Verfügungen vom 23. November 2018, 12. und 15. Februar 2019 festgesetzten Sozialversicherungsbeiträge als Nichterwerbstätiger pro 2014, 2015 und für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2016; dabei ist einzig die Frage zu beantworten, ob bei der Beitragsberechnung Rentenzahlungen, die der Beschwerdeführer an die von ihm geschiedene Ehefrau auszurichten hat (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1), vom Renteneinkommen als Beitragsobjekt in Abzug gebracht werden können.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert im vorliegenden Fall rund CHF 7'320.00 beträgt (AK-Nr. 3, 5, 6), fällt die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von mindestens CHF 395.00 (Stand 1. Januar 2019) bis maximal das 50-fache des Mindestbeitrags (vgl. Art. 10 Abs. 1 erster Satz Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Über die Beitragsbemessung hat der Bundesrat gestützt auf Abs. 3 von Art. 10 AHVG nähere Vorschriften erlassen: Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, die – wie hier – mehr als den jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten haben, werden aufgrund des Vermögens und Renteneinkommens nach der in Art. 28 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthaltenen Tabelle berechnet (wobei das jährliche Renteneinkommen mit 20 multipliziert und dem [allfälligen] Vermögen hinzugezählt wird; Art. 28 Abs. 2 AHVV).

2.2     Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember. Das Renteneinkommen wird nicht in ein Jahreseinkommen umgerechnet. Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 2 - 4 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.3     Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die Ausgleichskassen sind an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, und das Sozialversicherungsgericht hat grundsätzlich die Kassenverfügung nur auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen. Folglich darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 293 f., 110 V 370 f.; AHI 1997, S. 25, E. 2b mit Hinweis).

Das Sozialversicherungsgericht darf selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre; dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 372 E. 2b; ZAK 1992 S. 34 E. 3c).

3.

3.1     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, in den angefochtenen Verfügungen pro 2014 - 2016 habe sich die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der Beiträge auf die betreffenden Steuermeldungen der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn gestützt. In diesen Jahren sei sein Renteneinkommen jeweils mit CHF 28'062.00 zu hoch angesetzt worden. Gemäss Scheidungsurteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland sei seine Pensionskasse angewiesen worden, monatlich jeweils die Hälfte seiner Rente bzw. den Betrag von CHF 2'338.50 direkt an seine Ex-Frau zu überweisen; dadurch sei seine Pensionskassenrente halbiert worden. Er verstehe daher nicht, warum er auf einem «fiktiven» Einkommen von CHF 28'062.00 AHV-Beiträge entrichten soll (A.S. 10 ff., 26).

3.2     Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Entscheiden auf Randziffer 2091 der Wegleitung (des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]) über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHVV, IVV und EO (WSN) verwiesen, wonach «zum massgebenden Renteneinkommen auch die Rente gehört, die eine versicherte Person dem ehemaligen Ehegatten oder der ehemaligen Ehegattin bzw. ihrer ehemaligen eingetragenen Partnerin oder ihrem ehemaligen eingetragenen Partner aus dem eigenen Renteneinkommen ausrichtet. Mit anderen Worten kann die aus dem eigenen Renteneinkommen ausgerichtete Rente nicht vom massgebenden Renteneinkommen abgezogen werden». Der Beschwerdeantwort lässt sich u.a. entnehmen, dass sich die Verfügungen pro 2014, 2015 und 2016 auf die Steuermeldungen der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn stützten. Zudem verweist die Beschwerdegegnerin erneut auf Randziffer 2091 WSN und im Übrigen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Einspracheentscheiden (A.S. 21).

3.3     Ziffer 3 des durch den Beschwerdeführer eingereichten Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 15. November 2013 lässt sich entnehmen, dass die Personalvorsorgestiftung B.___, [...], angewiesen werde, von der Pensionskassenrente von A.___ ab der nächsten Rentenzahlung monatlich jeweils die Hälfte, zurzeit ausmachend CHF 2'338.50, direkt auf das PC-Konto (…) zu Gunsten von C.___ zu überweisen (BB-Nr. 1).

4.

4.1     Mit BGE 127 V 65 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) die Rechtsprechung bestätigt, wonach Unterhaltszahlungen, die der geschiedene oder getrenntlebende Versicherte seinem früheren Ehepartner zukommen lässt, vom Renteneinkommen (oder vom massgebenden Vermögen) im Sinne von Art. 28 AHVV nicht in Abzug gebracht werden können. Das Gericht erwog, trotz der Rechtsentwicklung im Bereich des Steuerrechts und der in der Lehre geäusserten Kritik liege kein genügender Grund vor, um von der Rechtsprechung gemäss dem Urteil EVGE 1960 S. 38 abzuweichen. Der Begriff des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV sei unabhängig vom Begriff der Rente oder des Einkommens im Sinne des Steuerrechts. Auch deckten sich die in der AHV zugelassenen Abzüge nicht mit denen des Steuerrechts. Für Nichterwerbstätige stütze sich Art. 28 AHVV auf das Renteneinkommen, ohne besondere Abzüge vorzusehen; dies erkläre sich aus der Tatsache, dass die Abzugsfähigkeit der Unkosten prinzipiell auf Aufwendungen beschränkt sei, die für den Erwerb des Einkommens notwendig sind oder damit unmittelbar verbunden sind. Ferner sähen die Bestimmungen der AHV weder für eine noch für mehrere Kategorien von Beitragspflichtigen die Möglichkeit vor, die an den geschiedenen Ehegatten bezahlten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abzuziehen. Fehle es in diesem Punkt an einer speziellen Bestimmung, so brauche sich die Rechtsentwicklung im Bereich der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung nicht zwingend auf die AHV auszuwirken (BGE 127 V 65 E. 4d/aa S. 72). Wenn es auch im Allgemeinen stimme, dass ein Abzug der Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Schuldners seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser entspreche, so rechtfertige es sich trotzdem nicht, die Versicherten bei der Erhebung der AHV-Beiträge je nach Herkunft ihres Einkommens unterschiedlich zu behandeln. Die Tatsache, dass Unterhaltsbeiträge aus Mitteln des Renteneinkommens und/oder des Vermögens bestritten würden, sei an sich kein genügender Grund, um mit Bezug auf andere Beitragspflichtige, namentlich auf Selbstständigerwerbende, die die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten auf Grund der gegenwärtigen gesetzlichen Ordnung nicht vom massgebenden Erwerbseinkommen abziehen könnten, eine Unterscheidung zu treffen (BGE 127 V 74 E. 4d/cc). Letztlich habe der Gesetzgeber zu entscheiden, ob im Bereich der AHV die Unterhaltsbeiträge vom Einkommen des Verpflichteten zum Abzug zuzulassen sind (BGE, a.a.O., E. 4d/dd; im gleichen Sinn: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 94/04 vom 26. Juli 2004 E. 2).

4.2     Die vorstehend zitierte Rechtsprechung wurde jedenfalls in Bezug auf den hier zu beurteilenden Zeitraum bis 30. April 2016 nicht geändert. Der Umstand, dass die Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers durch eine direkte Zahlung der Pensionskassenrente erfüllt wird – was gestützt auf Art. 132 ZGB auch in anderen Konstellationen möglich ist – ändert nichts daran, dass es um Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers geht, auf welche die zitierte Rechtsprechung anwendbar ist. Dies ergibt sich auch aus der von der Beschwerdegegnerin angerufenen Rz. 2091 WSN.

Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für das Begehren des Beschwerdeführers, bei der Berechnung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge bzw. beim massgebenden Renteneinkommen die seiner Ex-Frau zu leisteten Pensionskassenrente von CHF 28'082.00 pro Jahr in Abzug zu bringen. Ob die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Neuregelung, insbesondere die nun mehr vorgesehene Teilung der Rente (vgl. Art. 124a ZGB), zu einer anderen Rechtslage geführt hat, ist hier nicht zu prüfen, da es um AHV-Beiträge geht, die einen früheren Zeitraum betreffen. Die Steuerveranlagungen bzw. Meldungen des Steueramts Solothurn sind im Übrigen unbestritten geblieben. Folglich lassen sich die in den Beitragsverfügungen vom 23. November 2018, 12. und 15. Februar 2019 durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnungen nicht beanstanden.

5.       Demnach erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb diese abzuweisen sind.

6.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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