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Solothurn Versicherungsgericht 12.10.2020 VSBES.2018.95

12. Oktober 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,616 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Urteil vom 12. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Monica Armesto

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend       Unfallversicherung – Versicherungsverhältnis (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Am 20. Juni 2017 teilte die Firma B.___ der Suva als obligatorischer Unfallversicherung mit, der 1976 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), bei ihr angestellt als Monteur, habe am 29. Mai 2017 um 09.30 Uhr auf einer Baustelle in [...] einen Unfall erlitten. Er sei ausgerutscht und habe sich dabei eine Verdrehung/Verstauchung am Becken rechts zugezogen (Suva Aktenbeleg [Suva-]Nr. 1). Ebenfalls am 20. Juni 2017 teilte der Firmeninhaber C.___ der Suva telefonisch mit, die B.___ beschäftige, ebenfalls seit 29. Mai 2017, Personal, und ein Mitarbeiter habe bereits einen Unfall erlitten (Suva-Nr. 2).

1.2     Am 29. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer auf der Interdisziplinären Notfallstation des Spitals D.___ behandelt. Der Austrittsbericht vom 30. Mai 2017 nannte als Diagnose eine Ischialgie rechts ohne sensomotorische Ausfälle nach Hüftkontusion rechts am 29. Mai 2017 (Suva-Nr. 16). Röntgenaufnahmen des Beckens und des rechten Knies vom 29. Mai 2017, die zur Abklärung einer Fraktur veranlasst wurden, ergaben unauffällige Resultate (vgl. Suva-Nr. 18). Am 9. Juni 2017 wurde zusätzlich – ebenfalls mit der Frage nach einer Fraktur – eine CT-Untersuchung des Beckens durchgeführt (Suva-Nr. 17). Am 28. Juni 2017 erfolgte zudem eine MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks zur Abklärung von Problemen am Meniskus und an den Kreuzbändern sowie einer Fraktur (Suva-Nr. 19).

2.

2.1     Am 22. Juni 2017 erteilte die Beschwerdegegnerin dem D.___ Kostengutsprache für die Spitalbehandlung (Suva-Nr. 5). Ferner teilte sie der Firma B.___ AG, welche die Unfallmeldung vom 20. Juni 2017 erstattet hatte, mit, sie übernehme die Folgen des Berufsunfalls des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2017 (Suva-Nr. 7).

2.2     Der Beschwerdeführer orientierte die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2017 telefonisch darüber, dass sein Chef seit Mittwoch (d.h. 21. Juni 2017) im Gefängnis sei. Er wisse nicht, ob er das Taggeld erhalten werde, weshalb dieses nicht an die Firma, sondern an ihn direkt auszurichten sei (Suva-Nr. 10).

2.3     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer daraufhin am 27. Juni 2017 mit, aufgrund neu bekanntgewordener Tatsachen müsse sie die Frage ihrer Leistungspflicht neu überprüfen. Sie widerrufe ihre Übernahmezusicherung und werde weitere Abklärungen vornehmen (Suva-Nr. 11).

2.4     In der Folge liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene Unterlagen zukommen, die am 1. und 3. Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin eintrafen (Suva-Nr. 21 – 27).

2.5     Am 4. Juli 2017 erschien der Beschwerdeführer zusammen mit Frau E.___ am Schalter der Beschwerdegegnerin. Frau E.___ erklärte, sie sei die Bauherrin des Hauses in [...] und werde den Beschwerdeführer ab 4. Juli 2017 privat anstellen. Der Beschwerdeführer teilte mit, er sei ab diesem Datum wieder voll arbeitsfähig. Er müsse trotz Schmerzen arbeiten, da er seit dem Unfall kein Einkommen habe (Suva-Nr. 28 f.). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge verschiedene weitere Abklärungen (vgl. Suva-Nr. 30 ff.).

3.

3.1     Mit Verfügung vom 18. September 2017 lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, für den ihr mit der Schadenmeldung vom 20. Juni 2017 gemeldeten Vorfall vom 29. Mai 2017 Leistungen zu erbringen. Zur Begründung wurde erklärt, aufgrund der Akten sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bei der B.___ zu den auf der Schadenmeldung angegebenen Konditionen als Arbeitnehmer tätig gewesen sei (Suva-Nr. 58).

3.2     Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. September 2017 Einsprache (Suva-Nr. 66), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Februar 2018 abwies (Suva-Nr. 84; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.3     Am 9. März 2018 äusserte sich E.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin und legte ihrer Stellungnahme verschiedene Urkunden bei (Suva-Nr. 89).

4.       Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 22. März 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Er stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 12 ff.):

1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2018 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den Unfall vom 29. Mai 2017 die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten.

2.  Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

3.  In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt.

4.  Die Beschwerdegegnerin sei zur Tragung der Vertretungskosten des Beschwerdeführers zu verpflichten.

5.       In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2018 (A.S. 38 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; dazu nimmt der Beschwerdeführer am 20. Juni 2018 Stellung (A.S. 53).

6.       Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen (A.S. 57 f.).

7.       Am 9. August 2018 reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorar- und Spesenrechnung ein (A.S. 60 ff.).

8.       Am 17. September 2020 findet die öffentliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie zwei Zeugen befragt werden. Der Beschwerdeführer reicht zudem als weiteres Beweismittel einen Bericht von Dr. med. F.___ vom 26. Februar 2018 ein, der zuvor nicht aktenkundig war. Seine Vertreterin gibt eine ergänzende Kostennote zu den Akten (A.S. 90 f.). Bezüglich der Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugen wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 17. September 2020 verwiesen (A.S. 73 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Auf 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20] in Kraft getreten (AS 2016 4375; BBI 2008 539, 2014 7911); diese sind somit beim zu beurteilenden Ereignis vom 29. Mai 2017 anwendbar (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1 5. 287).

2.       Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig, ob zwischen dem Beschwerdeführer und der B.___ im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Mai 2017 ein Anstellungsverhältnis bestanden hat und er somit für die Unfallfolgen obligatorisch bei der Suva versichert ist sowie ob er am genannten Datum einen Unfall erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht verneint, weil nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgegangen werden könne (Suva-Nr. 84, S. 9 f.).

3.

3.1     Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

3.2     Nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG; SR 832.20). Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202).

3.3     Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Erfasst werden damit vor allem Personen, die einen Arbeitsvertrag im Sinne der Art. 319 ff. OR haben oder die einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis unterstehen. Allerdings stellt das Vorliegen eines Arbeitsvertrages keine Voraussetzung für die Anerkennung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1a UVG dar. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden auch Tätigkeiten erfasst, welche die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2.2; BGE 144 V 411 E. 4.2 S. 413 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.4 [SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32]).

4.

4.1     Das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116 V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, die diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486; 126 II 97 E. 2e S. 101; 124 II 361 E. 2b S. 365).

4.2     Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

4.3     Die Suva ist leistungspflichtig, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 114 V 305 E. 5b), während die blosse Möglichkeit für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 9 E. 3c/aa). Im Falle von Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 263 E. 3b).

5.

5.1     Die Beschwerdegegnerin gelangte im Einspracheentscheid zum Ergebnis, es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 zu den in der Unfallmeldung vom 20. Juni 2017 genannten Konditionen bei der B.___ AG angestellt gewesen sei. Sie begründet dies mit einer Reihe von Ungereimtheiten. So datiere der eingereichte Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017, wäre also an einem Sonntag und nur einen Tag vor Arbeitsbeginn abgeschlossen worden, was beides ungewöhnlich sein. Hinzu komme, dass Herr C.___, der den Arbeitsvertrag als deren Vertreter und Arbeitgeber unterzeichnet habe, laut den Ausführungen in der Einsprache jeweils von Donnerstag früh bis Dienstagabend in Rumänien geweilt habe. Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin sei erst drei Wochen nach dem Unfall – und nach einem am 16. Juni 2017 verfügten Baustopp – erfolgt, die Grenzgänger-Bewilligung sei noch später erteilt worden. Die Rede sei vom Bau eines Zweifamilienhauses, der Beschwerdeführer mache aber geltend, er habe sich beim Möbeltransport verletzt. In einem E-Mail vom 23. Juni habe er erklärt, er sei seit zwei Monaten, also lange vor 29. Mai 2017, wegen eines Kreuzbandrisses arbeitsunfähig. In der Unfallmeldung sei dagegen von einer Beckenkontusion die Rede. Weiter sei ein Lohnfluss nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer habe zunächst angegeben, er habe keinen Lohn erhalten, später aber erklärt, am 15. Juni 2017 einen Lohnvorschuss von CHF 2'450.00 erhalten zu haben. Stutzig mache auch, dass die Bauherrin das Hinken des Beschwerdeführers «Ende Mai, anfangs Juni» festgestellt habe. Es seien keine Unterlagen eingereicht worden, die das behauptete Arbeitsverhältnis, die geleistete Arbeit und einen Lohnfluss im deklarierten Umfang bewiesen. Da sich eine Anstellung im Unfallzeitpunkt (29. Mai 2017) nicht hinreichend erstellen lasse, wirke sich dies zu Lasten des Beschwerdeführers aus (Suva-Nr. 84). Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Beurteilung eines Geschehens und dessen Folgen, sondern um das grundsätzliche Bestehen eines Versicherungsverhältnisses, d.h. eines dafür notwendigen Arbeitsverhältnisses; hierfür obliege die Beweislast nicht der Suva, sondern dem Beschwerdeführer (A.S. 41).

5.2     Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Beweislast liege bei der Beschwerdegegnerin, nachdem diese eine Leistungspflicht einmal anerkannt habe. Dessen ungeachtet müsse vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags zwischen der B.___ AG und dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Mai 2017 ausgegangen werden. Die Umstände, dass sich der Unfall am ersten Arbeitstag ereignet habe und dieser sehr spät gemeldet worden sei, sprächen nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Der Beschwerdeführer habe sich beim Transport von Küchenmöbeln in das bereits im Rohbau erstellte Zweifamilienhaus verletzt. Er sei denn auch als Monteur angestellt worden. Mit Ausnahme eines Lohnvorschusses von CHF 2'450.00 Mitte Juni seien keine weiteren Lohnzahlungen erfolgt, weil sich der Gesellschafter der B.___ ins Ausland abgesetzt habe. Zusammenfassend ergebe sich, dass zwischen der B.___ AG und dem Beschwerdeführer ein gültiger Arbeitsvertrag bestanden habe, der bereits am Unfalltag (29. Mai 2017) Geltung gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin bleibe deshalb für die Folgen des Unfalls leistungspflichtig (A.S. 17 ff.).

6.

6.1     Gestützt auf die Akten sowie die Partei- und Zeugenbefragung kann vom folgenden Verlauf des Bauprojekts ausgegangen werden: E.___ plante, an der [...] in [...] ein Haus zu bauen. Sie wandte sich an den Architekten G.___, der das Baugesuch erstellte, so dass die Baubewilligung erlangt wurde. G.___ war laut Handelsregisterauszug nach der Gründung im Jahr 2006 zunächst Präsident, ab 2007 Mitglied des Verwaltungsrats der B.___AG, jeweils mit Einzelunterschrift. Laut seinen Aussagen als Zeuge war die Gesellschaft allerdings seit mehreren Jahren inaktiv, als sie im Januar 2017 von C.___ übernommen wurde, während G.___ laut Handelsregisterauszug ausschied. Gestützt auf dessen Zeugenaussage – auch wenn sie in diesem Punkt nicht vollständig klar ausfiel – sowie diejenige von E.___ ist davon auszugehen, dass er den Kontakt zwischen C.___ und E.___ herstellte. Bereits im 20. Dezember 2016 wurde ein Vertrag geschlossen, mit dem E.___ als Bauherrin die B.___AG, die inskünftig durch C.___ geführt werden sollte, als Generalunternehmerin für das Bauprojekt in [...] einsetzte. Laut der Aussage der Zeugin E.___ handelte es sich um ein Fertighaus aus Slowenien. Wie die Zeugin weiter ausführte, wurde die Bodenplatte im März 2017 gelegt, und in der Folge wurde das Fertighaus geliefert und aufgestellt. Im weiteren Verlauf erfolgte dann der Innenausbau, und es wurden weitere Einrichtungen und Geräte angeliefert. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Parteibefragung aus, am 28. Mai 2017 habe er den Arbeitsvertrag mit der B.___ AG unterzeichnet. Deren Inhaber C.___ habe ihm auch gleich die Baustelle gezeigt. Es sei eigentlich eine Rohbaustelle gewesen. Es habe noch keinen Estrich gehabt, die Wände seien noch nicht verspachtelt gewesen, aussen sei noch das Gerüst gestanden. Tags darauf habe er die Arbeit aufgenommen und sei zunächst mit Spachteln beschäftigt gewesen. Dann seien aus Rumänien die Küche, die Stiegen, die Bodenplatten und das Parkett gekommen. Er und andere auf der Baustelle anwesende Arbeiter hätten den Lastwagen ausgeräumt (eine Hebebühne habe es nicht gegeben) und die gelieferten Gegenstände ins Haus getragen. Diese Darstellung und der zeitliche Ablauf erscheinen grundsätzlich als realistisch und plausibel. Gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers, die dem Gericht als glaubhaft erscheint, ist davon auszugehen, dass er am Morgen des 29. Mai 2017 auf der Baustelle in [...] zu arbeiten begann und die durch ihn geschilderten Tätigkeiten ausführte. Als hinreichend erstellt erscheint auch, dass es am 16. Juni 2017 zu einem Baustopp kam, weil die B.___AG, die als Generalunternehmerin eingesetzt war, Rechnungen nicht bezahlt hatte, sowie dass die Bauherrin E.___ mit einer neuen Finanzierung den Bau fortsetzte und in diesem Zusammenhang den Beschwerdeführer ab 4. Juli 2017 direkt anstellte. Das Zweifamilienhaus wurde inzwischen fertiggestellt und ist heute bewohnt.

6.2     Für die Annahme, der Beschwerdeführer sei auf der Baustelle als Angestellter der B.___AG im Einsatz gewesen, spricht zunächst der eingereichte Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017. Die Bezeichnung der Tätigkeit mit «Monteur» ergibt vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs ebenfalls einen Sinn. Für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Monteur spricht auch der Umstand, dass ihm die B.___ am 15. Juni 2017 eine Zahlung von CHF 2'450.00 mit dem Vermerk «Montage» ausrichtete (Suva-Nr. 69). Die Zeugin E.___ und der Zeuge G.___ sagten ebenfalls beide aus, der Beschwerdeführer sei bei der B.___ AG angestellt gewesen (wobei die Zeugin genau genommen ausführte, C.___ habe den Beschwerdeführer direkt angestellt gehabt). Weiter stellen die – wenn auch mit Verspätung – erfolgte Unfallmeldung, Suva-Anmeldung und Einholung der Grenzgänger-Bewilligung ebenfalls Indizien für das Bestehen einer Anstellung dar.

6.3     Die Beschwerdegegnerin weist im Einspracheentscheid auf eine Reihe von Ungereimtheiten hin; diese sind wie folgt zu beurteilen:

6.3.1  Der Umstand, dass der Arbeitsvertrag vom 28. Mai 2017 datiert, es sich dabei um einen Sonntag handelt und die Arbeit schon am Folgetag angetreten werden sollte, mag ungewöhnlich sein; dies genügt aber nicht, um die Existenz des Arbeitsvertrags als unwahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt für die Regelung, der Beschwerdeführer müsse sein eigenes Werkzeug mitbringen. Auch wenn sich der Inhaber der B.___AG, C.___, laut den Aussagen des Beschwerdeführers in der Regel nur von Dienstag bis Donnerstag in der Schweiz und ansonsten in Rumänien aufhielt, schliesst dies nicht aus, dass er am 28. Mai 2017 ausnahmsweise doch vor Ort war, insbesondere, wenn am Folgetag die vom Beschwerdeführer beschriebene grosse Lieferung aus Rumänien eintreffen sollte.

6.3.2  Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die B.___ AG ihre Verpflichtungen, den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer anzumelden und eine Arbeitsbewilligung einzuholen, in keiner Weise erfüllt hat. So erfolgte die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erst am 20. Juni 2017, gut drei Wochen nach dem 29. Mai 2017. Die Grenzgänger-Bewilligung wurde sogar erst am 22. Juni 2017, nach der Unfallmeldung, erteilt (vgl. Suva-Nr. 43). Der Verdacht liegt nahe, dass ohne den Unfall überhaupt nie eine Anmeldung erfolgt wäre, und die Beschwerdegegnerin spricht zu Recht von einem undurchsichtigen Geschäftsgebaren. Im Einspracheentscheid wird aber ebenfalls zutreffend festgehalten, dass diese späten Anmeldungen und sonstigen arbeitgeberseitigen Pflichtverletzungen dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden können.

6.3.3  Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2017 telefonisch mit, sein Chef sei seit Mittwoch im Gefängnis (Suva-Nr. 10). Dieser Tag, der 21. Juni 2017, ist nicht, wie im Einspracheentscheid festgehalten wird, ein Tag vor (was in der Tat merkwürdig wäre), sondern ein Tag nach der Unfallmeldung vom 20. Juni 2017. Die Grenzgänger-Bewilligung (Suva-Nr. 42, S. 2) wurde wie erwähnt erst am 22. Juni 2017 (rückwirkend ab 29. Mai 2017) erteilt, was aber nicht bedeutet, dass auch der Antrag erst an diesem Datum gestellt wurde.

6.3.4  Die Beschwerdegegnerin bemerkt grundsätzlich zu Recht, es erstaune, dass sich der Beschwerdeführer bei einem Möbeltransport verletzt haben solle (vgl. seine Unfallbeschreibung, Suva-Nr. 21, S. 2), nachdem geltend gemacht werde, es sei ein Zweifamilienhaus gebaut worden. Aufgrund der Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, dass es sich um ein Fertighaus handelte; wenn dieses, wie der Beschwerdeführer ausführte, am 29. Mai 2017 im Rohbau fertig war und an diesem Tag eine Lieferung aus Rumänien eintraf, welche u.a. die Küchen, Stahltreppen sowie Bodenplatten und Parkett umfasste, lassen sich die beiden Aussagen durchaus vereinbaren. Wie bereits erwähnt, ist der zeitliche Ablauf plausibel, auch wenn der Generalunternehmer-Vertrag schon am 20. Dezember 2016 abgeschlossen worden war.

6.3.5  Die Beschwerdegegnerin hält fest, es mache stutzig, wenn E.___ angebe, sie habe den Beschwerdeführer ab 4. Juli 2017 selbst angestellt, weil er die Baustelle bereits gekannt habe; dies könne aber nicht zutreffen, wenn er schon am ersten Halbtag seines Einsatzes einen Unfall erlitten habe. Auch dieser Widerspruch lässt sich auflösen. Aufgrund der Aktenlage und der Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Parteibefragung (Antwort auf die letzte Frage) sowie der Zeugin ist davon auszugehen, dass er nach dem 29. Mai 2017 teilweise weiterarbeitete. Die Ärzte der Notfallstation hatten ihn nur bis 31. Mai 2017 arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Suva-Nr. 16). Eine erneute Konsultation im Spital D.___ erfolgte am 9. Juni 2017, und Dr. med. F.___ suchte er erst am 14. Juni 2017 auf. Die Praxis dieses Arztes liegt an derselben Strasse in [...] wie die Baustelle, was ebenfalls für die Annahme spricht, der Beschwerdeführer habe nach dem 29. Mai 2017 noch dort gearbeitet. Kurz darauf kam es am 16. Juni 2017 zum Baustopp. Daher kann durchaus gesagt werden, er habe am 4. Juli 2017 die Baustelle bereits gekannt, und es leuchtet auch ein, wenn die Zeugin E.___ «Ende Mai, Anfang Juni» ein Hinken erkannt haben will (vgl. Suva-Nr. 23). Es bleibt zwar insofern eine Ungereimtheit, als in der vom Beschwerdeführer und beiden Zeugen unterschriebenen, vom 4. Juli 2017 datierten «Ergänzung zum Arbeitsvertrag» festgehalten wird, der Architekt G.___ habe der Bauherrin E.___ empfohlen, den Beschwerdeführer anzustellen, «da er ihn von einer anderen Baustelle kannte», wogegen vor Gericht sowohl der Beschwerdeführer als auch der Architekt erklärt haben, sie hätten sich vor diesem Projekt nicht gekannt. Dieser Widerspruch betrifft aber keinen zentralen Aspekt. Weitere Aussagen von E.___ als Zeugin lassen den Schluss zu, dass ein privates Näheverhältnis entstanden ist, was erklärt, warum der Beschwerdeführer zeitweise bei ihr wohnte, aber nichts daran ändert, dass eine frühere Tätigkeit auf dieser Baustelle als plausibel erscheint. Aus dem Umstand, dass der Arbeitsvertrag, den E.___ am 4. Juli 2017 mit dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer abschloss (Suva-Nr. 33, S. 4 f.), in Bezug auf Formatierung und Ausformulierung dem vom 28. Mai 2017 datierten Arbeitsvertrag zwischen der B.___AG als Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer (Suva-Nr. 26) ähnelt, lässt sich nichts ableiten. Es liegt nahe, dass man sich am Inhalt eines bereits vorliegenden Dokuments orientierte, wobei die Formatierung doch gewisse Abweichungen aufweist.

6.3.6  Nicht zu überzeugen vermag das Argument, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin in einer E-Mail-Nachricht vom 23. Juni 2017 (Suva-Nr. 8) mitgeteilt, er sei bereits seit zirka sicher zwei Monaten krankgeschrieben, weil er einen Kreuzbandriss habe (Einspracheentscheid S. 7): Der Text der Nachricht lautet wie folgt: «Ich bin ca. 2 Monate sicher jetzt Krankgemeldet, da ich ein Kreuzbandriss habe […]». Die in zeitlicher Hinsicht entscheidende Wendung, der Beschwerdeführer sei «seit» zwei Monaten krankgeschrieben, ist in diesem Text nicht enthalten. Der Beschwerdeführer hat in der Parteibefragung erklärt, die zwei Monate hätten sich auf die Zukunft, nicht auf die Vergangenheit bezogen. Diese Interpretation wird gestützt durch den an der Verhandlung vom 17. September 2020 eingereichten (zuvor nicht aktenkundig gewesenen) Bericht von Dr. med. F.___ vom 26. Februar 2018; dieser hält fest, er habe den Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 erstmals gesehen, eine Kniekontusion diagnostiziert, eine Kreuzbandruptur vermutet und eine MRT veranlasst (letzteres wurde am 28. Juni 2017 erstellt, vgl. Suva-Nr. 19). Dabei habe er die Vermutung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für bis zwei Monate ausfallen könnte, selbstverständlich ab diesem Zeitpunkt. Der von der Beschwerdegegnerin erkannte Widerspruch ist damit aufgelöst. Damit ist auch erklärt, warum in der «Ergänzung zum Arbeitsvertrag» vom 4. Juli 2017 (Suva-Nr. 67) die Rede davon ist, der Beschwerdeführer habe sich vor ein paar Wochen beim Transport das rechte Bein relativ schwer verletzt und einen Kreuzbandriss erlitten.

6.3.7  Was den fehlenden Lohnfluss anbelangt, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Arbeit am 29. Mai 2017, also kurz vor dem Monatsende, aufnahm. Der Arbeitsvertrag sieht zwar eine Bezahlung «am 4. jeden nächsten Monats» vor, aber es bleibt offen, ob damit auch der Lohn für die drei Arbeitstage im Mai gemeint war. Immerhin zahlte die B.___ AG dem Beschwerdeführer, wie erwähnt (E. II. 6.1 hiervor), am 15. Juni 2017 einen Betrag von CHF 2'450.00 aus, was ein Indiz für Lohnarbeit darstellt, zumal die Bemerkung «Montage» mit der Anstellung als Monteur korrespondiert.

6.4     Bei gesamthafter Betrachtung sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ungereimtheiten nicht geeignet, die verschiedenen Anhaltspunkte, die dafürsprechen, dass der Beschwerdeführer am Morgen des 29. Mai 2017 als Angestellter der B.___AG auf der Baustelle an der [...] in [...] arbeitete, aufzuwiegen. Die Mehrzahl der im Einspracheentscheid erwähnten Unklarheiten lässt sich auflösen. Daneben verbleiben zwar gewisse offene Fragen und Widersprüche; diese sind aber nicht sehr gewichtig und beziehen sich auch nicht primär auf die im vorliegenden Zusammenhang entscheidende Fragestellung. Es ist daher als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer in einem Anstellungsverhältnis mit der B.___ stand und im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses am Morgen des 29. Mai 2017 die Arbeit auf der Baustelle an der [...]strasse [...] in [...] aufnahm. Damit war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert.

7.       Mit Blick auf die gesamten Umstände ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 bei der Arbeit auf der Baustelle an der [...]strasse [...] in [...] einen Sturz erlitt. Im Rahmen der Parteibefragung schilderte er sowohl die Verhältnisse auf der Baustelle (Stand des Baufortschritts, anwesende Personen, konkrete Arbeiten) als auch die genauen Umstände und den Hergang des Sturzes in glaubhafter Weise. Weiter ist aktenkundig, dass er sich an diesem 29. Mai 2017 auf die Notfallstation des Spitals D.___ begab. Im diesbezüglichen Bericht wird festgehalten, er sei am Morgen dieses Tages «auf der Baustelle auf die rechte Hüfte und die rechte Gesässhälfte gefallen», was sich mit dem geschilderten Unfallhergang vereinbaren lässt (Suva-Nr. 16). Die Beschreibung in der Unfallmeldung (Suva-Nr. 1) ist äusserst kurz, widerspricht aber der Darstellung des Beschwerdeführers ebenfalls nicht. Dasselbe gilt für die Unfallbeschreibung, die vom 3. Juli 2017 datiert ist, bei der Beschwerdegegnerin aber schon am 1. Juli 2017 einging (Suva-Nr. 21, S. 2 f.). Wenn in der Folge teilweise von Knieproblemen oder einem Kreuzbandriss die Rede war, erklärt sich dies dadurch, dass der Beschwerdeführer schon am Unfalltag eine Schmerzausstrahlung bis ins Knie beschrieb (vgl. Suva-Nr. 16, S. 1) und Dr. med. F.___, den der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 erstmals aufgesucht hatte, von einer Kniekontusion und einer Kreuzbandruptur ausging, weshalb er die MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks vom 28. Juni 2017 veranlasste (vgl. Suva-Nr. 19). Dieser Ablauf ergibt sich aus dem an der Verhandlung vom 17. September 2020 eingereichten Bericht von Dr. med. F.___ vom 26. Februar 2018. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 auf der Baustelle beim Tragen einer Platte ausgerutscht und auf die rechte Hüfte gestürzt ist.

8.       Zusammenfassend ist es als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass zwischen der Firma B.___ als Arbeitgeberin und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ein Anstellungsverhältnis bestand, das am 29. Mai 2017 begann. Der Beschwerdeführer nahm am Morgen dieses Tages die Arbeit auf. Mit ebenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit erlitt er an diesem ersten Arbeitstag einen Berufsunfall. Gegen dessen Folgen war der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 UVG bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert. Der angefochtene Einspracheentscheid, der zum gegenteiligen Schluss gelangt, ist aufzuheben. Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen für das Unfallereignis vom 29. Mai 2017 auf dieser Grundlage neu prüfe und darüber entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

9.

9.1     Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat.

9.2     Die Vertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorar- und Spesenrechnung vom 9. August 2018 und in ihrer ergänzenden Kostennote vom 17. September 2020 einen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden (11:35 + 8:25) sowie Auslagen von CHF 65.00 (58.50 + 6.50), zuzüglich 8 bzw. 7,7 % Mehrwertsteuer, geltend gemacht (A.S. 60 f.; 90 f.). Der geltend gemachte Aufwand enthält allerdings auch Kanzleiarbeit, die im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient» etc.) geht das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu bezeichnen und im Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen sind, insgesamt 4 Stunden 25 Minuten. Folglich verbleibt ein Zeitaufwand von insgesamt 15 Stunden 35 Minuten. Für die Verhandlung vom 17. September 2020 sind, nachdem die Vertreterin hierfür in ihrer Kostennote keinen Eintrag gemacht hat, zusätzlich eineinhalb Stunden zu berücksichtigen; dazu kommt die Reisezeit von zwei Stunden (Frick-Solothurn-retour). Somit ist ein Zeitaufwand von insgesamt 19 Stunden zum Ansatz von CHF 230.00 (§ 179 Abs. 3 GT; BGS 615.11) zu entschädigen; dazu kommen die Auslagen von CHF 65.00. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4’783.00 zu bezahlen (19 Stunden zu CHF 230.00, zzgl. Auslagen und MwSt von 8 bzw. 7,7 %).

10.     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 29. Mai 2017 bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert war.

2.    Die Akten gehen an die Beschwerdegegnerin, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4’783.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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