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Solothurn Versicherungsgericht 29.01.2019 VSBES.2018.82

29. Januar 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·3,851 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Berufliche Massnahmen

Volltext

Urteil vom 29. Januar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Jäggi

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Die 1988 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 8. Mai 2009 unter Hinweis auf eine schubweise Entzündung und Blockade sowie enorme Schmerzen in der Schulter und in der Schulterblattregion bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach dem Einholen von medizinischen Akten (IV-Nr. 4) führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 8. Juni 2009 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 6). Am 12. Juni 2009 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine chronische Muskelentzündung seit November 2008 bei der Beschwerdegegnerin für berufliche Eingliederungsmassnahmen an (IV-Nr. 11).

1.2     Mit Mitteilung vom 26. August 2009 (IV-Nrn. 20, 22) übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten für ein Job-Coaching bei der Firma B.___ ab dem 7. September 2009 für 20 Stunden. Der Schlussbericht der Firma B.___ datiert vom 11. Dezember 2009 (IV-Nr. 24). Mit Abschlussbericht vom 14. Dezember 2009 (IV-Nr. 23) wurde der Fall in der Stellenvermittlung als eingegliedert abgeschlossen. Nach dem Einholen weiterer medizinischer Akten stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 2. Februar 2010 (IV-Nr. 29) die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 19. März 2010 fest (IV-Nr. 30). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Am 23. August 2010 (IV-Nr. 33) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf einen Velounfall aus dem Jahr 2000 und seit Oktober 2009 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen erneut zum Bezug von beruflichen Eingliederungsmassnahmen und einer Invalidenrente an.

2.1     Nach dem Einholen der Akten des Taggeldversicherers C.___ (IV-Nrn. 41.1 - 41.5) sowie des Arbeitgeberfragebogens vom 30. September 2010 und des Kündigungsschreibens der Firma D.___, [...], per 31. Oktober 2010 (IV-Nr. 42), wurde bei der Abklärungsfachfrau E.___ ein Bericht eingeholt, der am 10. März 2011 erstattet wurde (IV-Nr. 46). Gestützt auf diesen sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2011 (IV-Nr. 50) sowohl die Kosten für ein Wartetaggeld vom 15. März bis 7. August 2011 als auch für eine Umschulung zur Kauffrau E in der Firma F.___ zu und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...] ein (IV-Nr. 51 S. 23 f.). Zudem wurde der Beschwerdeführerin ab dem 15. März 2011 ein Taggeld zugesprochen (Verfügungen vom 18. April, 29. Dezember 2011 und 9. Juli 2012, IV-Nrn. 54, 59, 68). Mit Mitteilung vom 19. Juni 2012 (IV-Nr. 67) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Verfügung vom 15. März 2011 während der Dauer des Praktikums vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 ein reduziertes Taggeld zu.

2.2     Am 30. November 2012 hielt die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer Bemerkung fest (IV-Nr. 70), das Praktikum sei per 16. November 2012 abgebrochen worden. Mit Abschlussbericht vom 8. März 2013 (IV-Nr. 81) schloss die Eingliederungsfachfrau den Fall in der Eingliederung ab. Mit Vorbescheid vom 25. März 2013 (IV-Nr. 82) wurde der Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Leistungsbegehren auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer Invalidenrente in Aussicht gestellt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2013 Einwände erheben (IV-Nr. 85). Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren in Bezug auf die Ausrichtung einer Invalidenrente ab. Sie gewährte jedoch einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, sich mit dem zuständigen Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu setzen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

3.       Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (IV-Nr. 92) ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin um eine Standortanalyse, verwies auf erfolglose Kontaktversuche bezüglich dem Eingliederungsfachmann G.___ und teilte mit, es sei ihr gelungen, sich selbst in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Daraufhin liess sie der Beschwerdegegnerin mit Eingang vom 24. August 2017 (IV-Nr. 95) diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Ausbildung zur systemischen Arbeitsagogin zustellen. Im Abschlussbericht vom 16. Oktober 2017 (IV-Nr. 96) hielt der Eingliederungsfachmann G.___ fest, über das Gesuch zur Standortanalyse der nachträglichen Finanzierung für die Ausbildung zur systemischen Agogin könne im Rahmen der Eingliederung nicht entschieden werden. Dies werde durch den Bereich Ausbildung durchgeführt. Der Fall werde als eingegliedert abgeschlossen. Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2017 (IV-Nr. 97) die Abweisung ihres Anspruchs auf Kostenübernahme für die Umschulung zur Arbeitsagogin in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. November 2017 Einwände (IV-Nr. 98 S. 1 ff.). Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin) ab und verwies auf die in Bezug auf den Rentenanspruch nach wie vor gültige Verfügung vom 24. Juli 2013.

4.       Dagegen lässt die Beschwerdeführerin am 1. März 2018 (A.S. 3 f.) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, die rückwirkende Finanzierung zur Umschulung zur Arbeitsagogin sei zu überprüfen. Die Schuldzuweisung des Selbstverschuldens werde abgelehnt.

5.       Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 (A.S. 11 f.) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin werde durch Rechtsanwalt Zenari vertreten und gibt der Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde zu ergänzen. Die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort und der Aktenbelege werde vorläufig ausgesetzt. Nach Eingang der Beschwerdeergänzung werde erneut eine Frist gesetzt.

6.       Mit Beschwerdeergänzung vom 22. Mai 2018 (A.S. 14 ff.) lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren stellen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für die Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin zu tragen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

7.       Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2018 (A.S. 29 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

8.       Mit Replik vom 21. September 2018 (A.S. 38 ff.) lässt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten.

9.       Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (A.S. 43) stellt die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts fest, die Beschwerdegegnerin habe auf das Einreichen einer Duplik verzichtet.

10.     Die durch den Vertreter der Beschwerdeführerin am 5. November 2018 eingereichte Kostennote (A.S. 44 ff.) wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2018 (A.S. 47) zur Kenntnisnahme zugestellt.

11.     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.      

1.       Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2     Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

2.3     Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört im Rahmen der Massnahmen beruflicher Art auch die Umschulung. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20 % erleidet, wobei es sich dabei lediglich um einen Richtwert handelt. Die versicherte Person muss also in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten in diesem Ausmass eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse erleiden (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f., vgl. auch 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.1.3).

2.4     Auszugehen ist vom Grundsatz der erwerblichen Verwertbarkeit einer verbesserten oder wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung. Ausnahmsweise können – aus medizinischer oder beruflicherwerblicher Sicht – vom Gesetz vorgesehene Eingliederungsmassnahmen angezeigt sein, etwa in Fällen langjähriger Absenz vom Arbeitsmarkt und allenfalls daraus sich ergebender psychischer Probleme, eher schwachem Leistungsprofil hinsichtlich Wissen und intellektuellen Fähigkeiten sowie bei Fehlen nennenswerter beruflicher Erfahrung. Dagegen haben nicht gesundheitlich bedingte Umstände, welche einer erfolgreichen Eingliederung entgegenstehen, ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 8.1 mit Hinweisen). Weiter muss die versicherte Person mindestens das Alter 55 zurückgelegt oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben (SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104 9C_363/2011 E. 3.1, 2011 IV Nr. 73 S. 220 9C_228/2010 E. 3.3, 2011 IV Nr. 30 S. 86 9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 3.3, 8C_612/2012 vom 28. September 2012 E. 4.1, 9C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.1).

3.

3.1     Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.2     Versicherungsträger und Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.       Es vorliegend streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2018 (A.S. 1 f.) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin auf eine rückwirkende Übernahme der Kosten für die Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin zu Recht abgewiesen hat.

5.       Es ist zunächst auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) einzugehen. Die Aktenlage präsentierte sich damals wie folgt:

5.1     Mit Vorbescheid vom 25. März 2013 (IV-Nr. 82) wurde der Beschwerdeführerin sowohl die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente als auch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen in Aussicht gestellt. Das Abklärungsergebnis wurde wie folgt formuliert: Die Beschwerdeführerin sei über einen längeren Zeitraum durch die Eingliederungsfachfrau betreut worden und habe mit der Umschulung zur Kauffrau E in der Firma F.___ beginnen können. Die Diplomprüfung für das Handelsdiplom VSH habe sie mit Erfolg bestanden. Das anschliessende Praktikum in der Firma H.___, in [...], habe per 16. November 2012 abgebrochen werden müssen, da die geforderten Leistungen nicht hätten erbracht werden können. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Umschulung zur Kauffrau abgebrochen. Mit ihrer Berufslehre und dem Handelsdiplom sei eine gute Basis für eine Berufstätigkeit gegeben. Mit einer adäquaten Arbeit könne die Beschwerdeführerin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich bei der Arbeitsvermittlung I.___ angemeldet und sich mit der CM-Stelle in [...] vernetzt. Weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht angezeigt. Ein Rentenanspruch sei nicht entstanden.

5.2     Im Rahmen der Einwände vom 7. Mai 2013 (IV-Nr. 85) liess die Beschwerdeführerin vorbringen, sie sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe bekanntlich die Umschulung zur Kauffrau Profil E in der Firma F.___ in [...] begonnen und die Diplomprüfung für das Handelsdiplom VSH mit Erfolg bestanden. Anschliessend habe sie ein kaufmännisches Praktikum in der Firma H.___ in [...] begonnen und dieses am 16. November 2012 in gegenseitigem Einvernehmen beendet. Die Gründe für den Abbruch seien bekannt und vielschichtig. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin anschliessend mit der CM-Stelle in [...] vernetzt worden. Der zuständige Case Manager J.___ habe die Beschwerdeführerin seither im Findungsprozess engmaschig begleitet. Zudem sei die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und erhalte Taggeldleistungen. Mittlerweile kämen die Beschwerdeführerin sowie alle involvierten Stellen zum Schluss, dass aufgrund der fehlenden Praxiserfahrung im kaufmännischen Bereich kaum eine Chance auf eine Anstellung bestehe. Es wäre daher wichtig, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Stellenvermittlung zusätzlich durch die Beschwerdegegnerin unterstützt werde. Aufgrund ihres jugendlichen Alters mache es sehr Sinn, dass die berufliche Eingliederung nachhaltig gelinge und alle involvierten Stellen am selben Strick ziehen würden. Für die Vertretung der Beschwerdeführerin sei die Begleitung und Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss des Handelsdiploms VSH nicht abgeschlossen. Die Unterstützung sollte anschliessend im Rahmen von Stellenvermittlung – in Kooperation mit der Arbeitslosenversicherung und der CM-Stelle – weitergeführt werden.

Zusammenfassend werde die Beschwerdegegnerin darum ersucht, die Beschwerdeführerin weiter in der beruflichen Eingliederung zusammen mit der CM-Stelle und der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Stellenvermittlung zu unterstützen und die Beschwerdeführerin mit dem Case Manager J.___ zu einem Gespräch einzuladen, um weitere gemeinsame Schritte zu definieren.

5.3     In der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2013 (IV-Nr. 87) wurde folgendes Abklärungsergebnis festgehalten: Die Beschwerdeführerin sei über einen längeren Zeitraum durch die berufliche Eingliederung betreut worden. Es seien ihr für eine Umschulung zur Kauffrau Profil E in der Firma F.___ die Kosten zugesprochen worden. Die Diplomprüfung für das Handelsdiplom VSH habe die Beschwerdeführerin mit Erfolg bestanden. Das anschliessende Praktikum in der Firma H.___ habe per 16. November 2012 abgebrochen werden müssen, da die geforderten Leistungen nicht hätten erbracht werden können. Das Angebot, das Praktikum an einer anderen Praktikumsstelle mit geringeren Anforderungen weiterzuführen, sei durch die Beschwerdeführerin abgelehnt worden. Sie habe sich entschieden, die Umschulung zur Kauffrau abzubrechen. Zwischenzeitlich habe sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitsvermittlung I.___ angemeldet und mit der CM-Stelle [...] vernetzt.

Mit der Berufspraxis – den erlernten Beruf als Coiffeuse (Berufslehre EFZ) könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schulterleidens nicht mehr ausüben – und dem Handelsdiplom sei eine gute Basis für eine Berufstätigkeit gegeben. Bei einer adäquaten Arbeit könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) werde gutgeheissen, das Leistungsbegehren auf die Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen. Unter «Anmerkungen» wurde zudem festgehalten, die Beschwerdeführerin werde gebeten, sich mit dem zuständigen Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu setzen.

5.4     Aufgrund des eben Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin zunächst mit Vorbescheid vom 25. März 2013 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf sämtliche beruflichen Eingliederungsmassnahmen in genereller Weise abgewiesen. Der Einwand der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2013 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) bezog sich sodann einzig auf eine Stellenvermittlung und es wurden keine weiteren beruflichen Massnahmen beantragt. Im Rahmen der hier im Fokus stehenden Verfügung vom 24. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) wurde im Dispositiv einzig das Leistungsbegehren um eine Invalidenrente ausdrücklich abgewiesen, nicht aber der Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (ausser der Arbeitsvermittlung). Es gilt somit, diese Verfügung auszulegen. Eine Verwaltungsverfügung ist nicht nach ihrem Wortlaut zu verstehen, sondern es ist nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu fragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1 m.w.H.). Auf Seite 1 der Verfügung werden als Gesuch und beantragte Leistung «berufliche Massnahmen» genannt. Sodann wird einleitend festgehalten: «Wir haben den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente geprüft». Auch werden die gesetzlichen Grundlagen für Eingliederungsmassnahmen erwähnt und beim Abklärungsergebnis wird allein von den Massnahmen beruflicher Art berichtet. Es wird damit geschlossen, dass mit dem Handelsdiplom und der Berufspraxis eine gute Basis für eine Berufstätigkeit gegeben sei. So könne ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach in ihrer Verfügung vom 24. Juli 2013 sehr wohl über die beruflichen Massnahmen entschieden. Somit ist die Verfügung vom 24. Juli 2013 nicht zu beanstanden. Sie erwuchs in der Folge auch unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin vermag daher aus dem Vorbringen, wonach zwar der Vorbescheid zunächst die Abweisung weiterer beruflicher Massnahmen vorgesehen habe, die Verfügung vom 24. Juli 2013 hingegen nicht mehr (A.S. 19 Mitte), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch das weitere Argument, wonach die Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen ersucht habe, über die nie rechtskräftig entscheiden worden sei (A.S. 20 oben), erweist sich als nicht stichhaltig.

6.       Es ist nachfolgend zu prüfen, wann die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Übernahme der Umschulungskosten beantragt hat.

6.1     Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 IVG). Der Gesetzgeber will im Rahmen von Abs. 1 die frühest mögliche Entstehung des Anspruchs auf gewisse Eingliederungsmassnahmen nicht an den Eintritt der Invalidität (wie in Abs. 2) knüpfen, sondern (frühestens) an das formelle Erfordernis der Anmeldung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG: Die Leistungen gemäss Abs. 1 sollen nicht rückwirkend, für einen Zeitpunkt vor der Anmeldung, beansprucht werden können. Gleichzeitig sagt Abs. 1 aber auch aus, dass dieser Anspruch durchaus später, nach der Anmeldung, entstehen kann (vgl. Erwin Murer: Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1 - 27bis IVG], Bern 2014, Art. 10 Abs. 1 IVG N 23).

6.2     Nachdem die Verfügung vom 24. Juli 2013 (vgl. E. II. 5.3 hiervor) in Rechtskraft erwachsen war, teilte die Beschwerdeführerin dem Eingliederungsfachmann G.___ mit E-Mail vom 9. Januar 2014 (vgl. Protokolleintrag) mit, sie sei von November 2012 bis August 2013 arbeitslos gewesen und ihre Bemühungen, im kaufmännischen Bereich etwas zu finden, seien erfolglos gewesen. Im Sommer 2013 sei sie mit dem Case Manager J.___ bei der Berufsberatung gewesen und habe beschlossen, ein Sozialpraktikum zu suchen und sich beruflich ganz neu zu orientieren (Fernziel: Sozialpädagogin HF). Nach einem viermonatigen Praktikum sei ihr gekündigt worden. Sie wäre froh, wenn sie sich mit dem Eingliederungsfachmann G.___ – wie im Schreiben [recte: in der Verfügung] vom 24. Juli 2013 angekündigt – treffen könne, um ihre Möglichkeiten und das weitere Vorgehen zu besprechen. Diese E-Mail war korrekterweise an den der Beschwerdeführerin zuvor mit Verfügung vom 24. Juli 2013 bekanntgegebenen Eingliederungsfachmann G.___ gerichtet. Sie blieb jedoch in der Folge aus ungeklärten Gründen unbeantwortet. Jedenfalls findet sich in den vorliegenden Akten kein Hinweis, wonach eine Kontaktnahme durch den Eingliederungsfachmann G.___ stattgefunden hätte. Erst als die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juli 2017 (IV-Nr. 92), somit ungefähr vier Jahre nach der rechtskräftigen Verfügung vom 24. Juli 2013, erneut um eine Standortanalyse ersuchte und dabei u.a. auf die E-Mail vom Dezember 2013 verwies (wobei es sich wohl um die E-Mail vom 9. Januar 2014 handelt, s. oben), wurde am 23. August 2017 eine Besprechung durchgeführt (vgl. Protokolleintrag). Dabei wurde die Beschwerdegegnerin darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur systemischen Arbeitsagogin durchgeführt und mit Erfolg abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin teilte zudem mit, sie brauche keine Unterstützung bei der Eingliederung oder bei der Stellenvermittlung, sondern verlange eine Klärung über den Ablauf ihres Falles und ob der Anspruch für ihre Ausbildung als systemische Arbeitsagogin durch die Beschwerdegegnerin übernommen werde. Gemäss dem Protokolleintrag vom 3. Oktober 2017 wurde bei einer Besprechung des Eingliederungsteams der Beschwerdegegnerin festgehalten, eine rückwirkende Finanzierung einer Umschulung sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hätte vor dem Antritt zur Umschulung zur Agogin ein entsprechendes Gesuch um Unterstützung im Rahmen von beruflichen Massnahmen stellen müssen, damit dies hätte geprüft werden können. Daher wurde der Beschwerdeführerin telefonisch mitgeteilt, der Entscheid werde im Bereich Ausbildung geprüft. Die Beschwerdegegnerin stellte der Beschwerdeführerin sodann mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2017 (IV-Nr. 97) die Abweisung ihres Anspruchs auf Kostenübernahme für die Umschulung zur Arbeitsagogin in Aussicht und merkte an, dass die Verfügung vom 24. Juli 2013 weiterhin Gültigkeit habe. Aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin vom 5. November 2017 (IV-Nr. 98) wurde am 30. November 2017 eine Stellungnahme der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin dokumentiert (vgl. Protokolleintrag), wonach eine rückwirkende Finanzierung der Weiterbildung zur Agogin nicht möglich sei. Sie hätten von der Beschwerdeführerin während der Weiterbildung kein Gesuch für eine Unterstützung bei beruflichen Massnahmen erhalten. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Standortanalyse habe am 23. August 2017 im Erstgespräch mit dem Eingliederungsfachmann G.___ stattgefunden, es könne kein weiteres Beratungsangebot offeriert werden, da die Beschwerdeführerin keine weitere Unterstützung in der beruflichen Eingliederung, sondern eine rückwirkende Vergütung einer Weiterbildung wünsche.

6.3     Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar 2014 (bzw. Dezember 2013) erfolglos versuchte, mit dem Eingliederungsfachmann G.___ in Verbindung zu treten, um «ihre Möglichkeiten sowie das weitere Vorgehen» zu besprechen. Bei dieser E-Mail handelt es sich um ein formloses Schreiben, in welchem eine berufliche Eingliederungsmassnahme im Sinne einer – der Beschwerdeführerin zuvor mit Verfügung vom 24. Juli 2013 angebotenen – Arbeitsvermittlung im Vordergrund stand. Dies gilt auch in Bezug auf das ebenfalls formlose Schreiben vom 3. Juli 2017 (IV-Nr. 92), in welchem die Beschwerdeführerin erneut um eine Standortanalyse ersuchte und zudem auf ihre schwierige finanzielle Situation in Bezug auf die aus eigener Kraft gelungene Integration in den ersten Arbeitsmarkt hinwies. Erst im Rahmen des am 23. August 2017 erfolgten Erstgesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme der Ausbildungskosten zur systemische Arbeitsagogin.

6.4     Zusammenfassend kann somit frühestens im Zeitpunkt der Besprechung vom 23. August 2017 von einem Gesuch um Übernahme der Kosten für die durch die Beschwerdeführerin aus eigener Kraft vorgenommenen Umschulung und somit von einem entsprechend geltend gemachten Antrag der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Da es sich bei den der Beschwerdeführerin erwachsenen Kosten für die Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin um Auslagen handelt, die zeitlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind, ist die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet, diese Kosten rückwirkend zu übernehmen (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin dank löblicher Eigeninitiative ausserhalb des angestammten Berufes nach alternativen Erwerbsmöglichkeiten gesucht hat und es ihr dann auch gelungen ist, eine entsprechende Ausbildung erfolgreich zu absolvieren, verleiht ihr keine weiteren Ansprüche und liegt in ihrer Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) begründet (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2018 (A.S. 1 f.) den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin auf weitere berufliche Massnahmen im Sinne der Finanzierung einer Umschulung zur systemischen Arbeitsagogin abgewiesen hat.

7.       Damit ist die Verfügung vom 7. Februar 2018 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. April 2018 bzw. die Ergänzung vom 22. Mai 2018 abzuweisen.

8.

8.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.    Die Beschwerdeführerin hat Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Jäggi

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_156/2019 vom 11. September 2019 bestätigt.

VSBES.2018.82 — Solothurn Versicherungsgericht 29.01.2019 VSBES.2018.82 — Swissrulings