Urteil vom 11. April 2019
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Michael Weissberg
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 23. Januar 2018)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. 1958, war von Juni 2014 bis März 2016 bei der Firma B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Consultant angestellt (s. Korrespondenzakten der Beschwerdegegnerin / A1 + A8). Auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses war er bei der AXA Versicherungen AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. Februar 2016 einen Unfall erlitt. Gemäss Unfallmeldung UVG vom 8. März 2016 (A1) stürzte der Beschwerdeführer und fiel die Treppe hoch, wobei er sich an der Wirbelsäule resp. am Rücken verletzte.
1.2 Mit Verfügung vom 3. August 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung, da zwischen dem Ereignis vom 29. Februar 2016 und den gesundheitlichen Beschwerden kein natürlicher Kausalzusammenhang nachgewiesen sei (A40). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 31. August 2017 Einsprache erheben (A49), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Januar 2018 abwies (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 22. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Januar 2018 sei aufzuheben und die Einsprachegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG im Zusammenhang mit dem Unfallereignis des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2016 zu erbringen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2018 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29 ff.).
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 21. August 2018 resp. Duplik vom 25. September 2018 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 45 ff. / 58 ff.).
2.4 Der Präsident des Versicherungsgerichts setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2018 Frist, die von ihm auszugsweise zitierte Stellungnahme vom Dr. med. C.___ vollständig einzureichen oder aber darzulegen, warum dies nicht möglich sei (A.S. 71 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt daraufhin am 2. November 2018 eine Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2018 sowie eine Kostennote zu den Akten (A.S. 78 f.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 19. November 2018 (A.S. 81 f.).
2.5 Der Präsident setzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2018 erneut Frist, die auszugsweise zitierte Stellungnahme vom Dr. med. C.___ vollständig einzureichen oder aber darzulegen, warum dies nicht möglich sei (A.S. 84 f.). Der Vertreter des Beschwerdeführers gibt daraufhin am 14. Dezember 2018 eine weitere Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 11. Dezember 2018 zu den Akten (A.S. 86 f.). Die Beschwerdegegnerin äussert sich dazu am 21. Januar 2019 (A.S. 89 ff.). Diese Eingabe geht am 24. Januar 2019 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer (A.S. 94), der sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bezüglich des Ereignisses vom 29. Februar 2016 Anspruch auf Unfallleistungen der Beschwerdegegnerin hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 23. Januar 2018 eingetreten ist (Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 52 N 60).
2.
2.1 Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder eine ins Gewicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann. Dabei ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).
2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).
2.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 29. Februar 2016 beim Treppensteigen und fiel nach vorne auf beide Hände, was nach seinen Angaben zu einem akuten Schmerz im Bereich der Halswirbelsäule (fortan: HWS) führte (s. Medizinische Akten der Beschwerdegegnerin / M11 S. 43). Am 4. März 2016 suchte er in dieser Sache erstmals seinen Hausarzt Dr. med. D.___, Arzt für Allg. Medizin FMH, auf. Dieser hielt im Bericht vom 9. April 2016 (M5) fest, der Beschwerdeführer habe nach einem Sturz über Kribbeln in den Händen und Schmerzen im Nackenbereich geklagt. Die klinische Untersuchung habe eine freie Beweglichkeit der HWS und eine symmetrische Neurologie ergeben. Eine Druckdolenz habe sich lediglich im Bereich des Muskulus trapezius rechts gefunden.
Die am 11. März 2016 im [Spital] E.___ durchgeführte MRI-Untersuchung (M6) ergab reizlose Verhältnisse nach der im Jahr 2007 auf Höhe C6/7 erfolgten Diskushernienoperation. Für frische oder residuale Frakturen der HWS oder der erfassten proximalen Brustwirbelsäule (fortan: BWS) gebe es keine Anhaltspunkte. Es bestünden osteodegenerative Prozesse vor allem der mittleren und distalen HWS sowie eine zervikale Diskopathie. Daraus resultierten eine symptomatisch einzustufende, beginnende signifikante spinale Enge auf Höhe der Diskusfächer C4/5 und C5/6 sowie foraminale Kompressionen der Wurzeln C4 bis C6.
Der Hausarzt attestierte dem Beschwerdeführer mit Zeugnis vom 23. März 2016 (M11 S. 36) wegen einer zervikalen Diskushernie mit Kompression eine Reiseunfähigkeit. Dabei hielt er fest, der Beschwerdeführer habe ihn erstmals am 4. März 2016 aufgesucht, weil er nach einem Sturz unter progredienten HWS-Schmerzen und Ausfällen gelitten habe.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 9) ergänzte der Hausarzt, der Beschwerdeführer habe ihn wegen des Sturzes erstmals am 4. März 2016 aufgesucht und über Schmerzen sowie Gramseln in den Armen und Händen geklagt. Die diffusen Myogelosen im Nacken, vor allem rechts, seien für ihn – den Arzt – Resultat des Sturzes gewesen. Vor dem 4. März 2016 habe er den Beschwerdeführer nur selten und wegen kleinerer Probleme behandelt. Von der Diskushernienoperation vor zehn Jahren habe er gewusst, aber in der Zwischenzeit keine Hinweise auf ein Rezidiv oder eine problematische Situation im Bereich der HWS resp. des Nackens festgestellt. Auf Grund der progredienten Beschwerden habe er am 9. März 2016 eine MRI-Untersuchung in die Wege geleitet. Am 21. März 2016 sei der Beschwerdeführer wegen neu aufgetretener Lähmungserscheinungen und progredienter Schmerzen der oberen Extremitäten in seine Praxis gekommen und notfallmässig ins [Spital] E.___ überwiesen worden. Er habe nie am Treppensturz gezweifelt. Die daraus resultierende Dramatik habe er weder vorhersehen noch mit einer vorbestehenden Erkrankung in Einklang bringen können.
3.1.2 Dr. med. F.___, Leitende Ärztin Neurologie am [Spital] E.___, diagnostizierte im Bericht vom 21. März 2016 (M11 S. 43 f.) eine progrediente Gangunsicherheit mit klinisch beinbetonter Tetraspastik (R25.8). Die Gehfähigkeit habe sich in den letzten zwei Wochen verschlechtert. Die MRI-Untersuchung vom gleichen Tag (M7) bildete den Aspekt einer zervikalen Myelopathie zwischen dem unteren vierten und mittleren fünften Halswirbel ab. Dieser Befund wurde als eindeutige Operationsindikation gewertet (s. M11 S. 39). Im Bericht des [Spitals] E.___ vom 29. März 2016 (M11 S. 34 f.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich beim Sturz mit beiden Händen abgefangen. Er habe einen akuten Schmerz im Nacken vernommen sowie beginnende, in der Intensität zunehmende Gangunsicherheiten.
Am 1. April 2016 erfolgte im [Spital] E.___ eine ventrale Diskektomie und Fusion der Wirbel C3/4 bis C6 (M3). Der Beschwerdeführer konnte in der Folge zeitgerecht mobilisiert werden (M2). Nach 16 Tagen stellte man im Operationsgebiet einen subkutanen Abszess fest, der am 18. und 25. April 2016 operativ ausgeräumt und revidiert wurde, wobei man die alten Implantate entfernte und neue einlegte (M8 + 9). Die Spinalkanalstenosen und die dorsale Kompression konnten durch die Eingriffe verbessert werden (s. Bericht vom 21. November 2016, M11 S. 2 f.).
3.1.3 Am 6. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zur weiteren stationären Rehabilitation [in die Klinik] G.___ verlegt (M10). Der Austrittsbericht vom 30. August [recte wohl: 31. August] 2016 (M18) enthielt folgende Diagnosen:
1. Sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4 nach Stolpersturz am 29. Februar 2016
· hochgradige Spinalkanalstenose C3 – C6
· Diskusprothese C6/7 (2007)
· ventrale Dekompression und Fusion C3 – C6 (1. April 2016), Abszessrevision und Spondylitis (18. April 2016) und Wundrevision (25. April 2016)
2. Autonome Dysregulation mit Herz- / Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung, aktuell Spontanmiktion.
3. Transiente Rhythmusstörungen postoperativ am 18. und 26. April 2016.
4. Intermittierend Schmerz im rechten Knie medialseitig, differentialdiagnostisch degenerativ bedingt.
5. Kribbelparästhesien an beiden Händen (Carpaltunnelsyndrom beidseits neurographisch ausgeschlossen, Sulkys-Nervus-Ulnaris-Syndrom rechts scheint nicht vorzuliegen).
Die antibiotische Therapie habe nach zwölf Wochen bei normwertigen Entzündungsparametern sistiert werden können. Als Hauptsymptome der inkompletten Tetraplegie hätten die Störungen der Tiefensensibilität, eine Gangunsicherheit im Sinne einer Gangataxie sowie eine generalisierte Kraftminderung im Vordergrund gestanden. Wegen der fortbestehenden Defizite bezüglich Kraft, Perzeption und Koordination sei weiterhin eine physiotherapeutische Behandlung indiziert. Der Beschwerdeführer sei am 31. August 2016 in gutem Allgemeinzustand und zu Fuss, mit einem Gehstock versehen, ins häusliche Umfeld entlassen worden. Der Beschwerdeführer klagte aber über Gefühlsstörungen in der rechten Hand und Schmerzen im rechten Knie (s. Bericht des [Spitals] E.___ vom 21. November 2016, M11 S. 2 f.).
Die Verlaufskontrolle [in der Klinik] G.___ vom 16. Dezember 2016 (M19) ergab u.a. eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit, rechtsbetonte Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten sowie beidseitige allodynische Schmerzen an den Fusssohlen und Zehen. Bei der nächsten Kontrolle am 5. April 2017 (M20) präsentierten sich die Beschwerden im Wesentlichen unverändert. Festgestellt wurde eine leichte Besserung der rechtsseitigen Kniebeschwerden und der Gehfähigkeit.
3.1.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Innere Medizin sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, äusserte sich am 13. April 2016 dahingehend (M4 / B1 + B2), dass keine unfalltraumatischen Folgen des Sturzes vorlägen. Bei der zervikalen Myelopathie handle es sich um eine vorbestehende Erkrankung. Durch Veränderungen der HWS werde das Rückenmark eingeengt, was zu Sensibilitäts- und Motorikstörungen führe. Mitunter würden Stand- und Gangunsicherheit auftreten. Die Gangunsicherheit des Beschwerdeführers habe überwiegend wahrscheinlich schon länger bestanden und aus einem inneren Geschehen zum angegebenen Sturz geführt. Eine äussere Ursache werde nicht erwähnt. Zudem lägen weder äusserlich noch bezüglich der HWS Angaben über Folgeverletzungen vor, wie sie vorhanden sein müssten. Die Erstkonsultation beim Hausarzt sei mehr als 72 Stunden nach dem Ereignis erfolgt. Die Beweglichkeit sei damals frei und die Neurologie unauffällig gewesen; einzig eine leichte Druckdolenz am Trapezius habe man festgestellt. Eine Prellmarke erwähne der Hausarzt nicht. Auch das MRI habe keine akute traumatische Läsion der HWS ergeben.
Nach Einsicht in die neuen Akten bekräftigte Dr. med. I.___ mit Stellungnahme vom 29. Mai 2017 (M12) seine frühere Einschätzung, dass die nach dem Ereignis geklagten Beschwerden nur in einem möglichen kausalen Zusammenhang mit dem Sturz vom 29. Februar 2016 stünden. Die Ärzte sprächen bezeichnenderweise von den Symptomen «nach einem Sturz» und nicht «wegen eines Sturzes». Die MRI-Aufnahmen zeigten einen massiven Vorzustand mit degenerativen Veränderungen und spinalen Einengungen. Wäre beim Ereignis das zervikale Rückenmark geschädigt worden, so wäre – insbesondere bei diesen vorbestehend engen Verhältnissen – mit dem Auftreten einer innerhalb Stunden sehr rasch progredienten Symptomatik zu rechnen gewesen. Bei einem Sturz treppauf seien äussere Verletzungen am Kopf oder anderen Körperteilen, wie Prellungen oder Schürfungen, zu erwarten, doch sei hier nichts dergleichen dokumentiert worden. Beim Auffangen des Sturzes sei es wohl zu einer Hyperextension der HWS gekommen, bei einer Quetschung des Halsmarks wären aber sofort neurologische Ausfälle aufgetreten. Der Hausarzt habe indes vier Tage später einen unauffälligen Neurostatus erhoben, was gegen eine akute resp. traumatische Läsion beim Ereignis spreche. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um den Spontanverlauf einer progredienten zervikalen Myelopathie bei degenerativen HWS-Veränderungen, welche zuvor schleichend verlaufen und vom Beschwerdeführer noch gar nicht wahrgenommen worden sei. Eine subklinische Gangunsicherheit könne jedoch Ursache des Treppensturzes gewesen sein.
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 14. / 19. Juli 2017 (M21) aus, die sensomotorisch inkomplette Tetraplegie sub C4 sei sehr gering ausgeprägt. Er könne nicht von einer richtungsgebenden Verschlimmerung der prätraumatischen zervikalen Myelopathie durch den Treppensturz sprechen; da sich der Neurostatus vier Tage nach dem Sturz unauffällig präsentiert habe, sehe er auch keine vorübergehende Verschlimmerung. Eine Unfallkausalität sei in Übereinstimmung mit Dr. med. I.___ lediglich möglich. Sicherlich sei bei vorbestehender Spinalkanalstenose eine Dekompensation aufgetreten, jedoch erst einige Tage nach dem Unfall, sodass dieser nicht als Ursache herangezogen werden dürfe.
3.1.5 In seiner Replik vom 21. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er habe den Fall Dr. med. C.___, langjähriger Oberarzt [in der Klinik] G.___, unterbreitet. Dessen Stellungnahme gebe er auszugweise wie folgt wieder: Ursache der Myelopathie sei mit grosser Wahrscheinlichkeit der Sturz vom 29. Februar 2016, bei dem das zervikale Rückenmark auf Grund der vorbestehenden degenerativ bedingten Spinalkanalenge eine Kontusion erlitten habe. Dies sei bei einem engen Spinalkanal nicht unüblich und bereits bei einem minimalen Trauma (z.B. einer Hyperextension / Überstreckung) möglich. Das sofortige Auftreten von Kribbelparästhesien unmittelbar nach dem Sturz sei Ausdruck einer Verletzung des Rückenmarks bzw. der zervikalen Nervenwurzeln. Die Gangunsicherheit und die später auftretende Spastik beruhten auf einer Schädigung des Rückenmarks im Halsbereich. Die MRI-Aufnahme vom 21. März 2016 bilde eindeutig die Myelopathie (Aufhellung im Rückenmark) bei der mittleren Engstelle C4/5 ab. Die initiale Aufnahme vom 11. März 2016 zeige hingegen noch keine Veränderungen des Myelons (A.S. 51). Wenn Dr. med. I.___ äussere Verletzungen vermisse, so sei einerseits zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer mit den Händen abgefangen habe. Andererseits habe er sich beim Sturz eine Knieverletzung zugezogen. Die Interpretation der Formulierung des Hausarztes «nach einem Sturz» im Gegensatz zu «wegen eines Sturzes» sei müssig und spitzfindig. Er bestreite eine vorbestehende Myelopathie. Eine Gangunsicherheit müsse nicht zwingend vorhanden sein, um auf der Treppe zu stürzen, er selber sei schon viele Male treppauf gefallen, weil er sich nicht genügend konzentriert habe. Der Beschwerdeführer habe den Hausarzt wegen neurologischer Symptome aufgesucht. Man könne das nicht einfach so herunterspielen und behaupten, der Hausarzt habe einen unauffälligen neurologischen Befund erhoben (A.S. 52).
Dr. med. J.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 1. September 2018 (A.S. 66 ff.), welche die Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Duplik einreichte, fest, der Hausarzt gebe als Grund der Konsultation vom 4. März 2016 an, der Beschwerdeführer habe über Schmerzen sowie Gramseln in beiden Armen und Händen geklagt. Für ein unfallfremdes Geschehen spreche, dass die neurologische Untersuchung beim Hausarzt im Wesentlichen normal ausgefallen sei. Die Kompression des zervikalen Myelons sei hauptsächlich einseitig. Die Symptomatik, die sich nur an den oberen Extremitäten manifestiert habe und beidseits gleich ausgeprägt gewesen sei, lasse sich daher nicht als Ausdruck einer zervikalen Myelopathie werten; diesfalls müssten die Symptome einseitig betont sein und auch am Fuss auftreten (A.S. 66). Nicht unfallkausal sei auch zu erklären, dass erstmals bei der Untersuchung durch Dr. med. F.___ am 21. März 2016 Symptome vor allem in den Beinen mit beinbetonter Tetraspastik und progredienter Gangunsicherheit beschrieben worden seien, wie es bei einer zervikalen Myelopathie zu erwarten sei (A.S. 66 f.). Es werde von einer subakuten Verschlechterung der Gehfähigkeit in den letzten zwei Wochen gesprochen, also seit dem 7. März 2016 und nicht seit dem 29. Februar 2016. Einschränkungen der Schmerz- und Temperaturwahrnehmung würden nicht erwähnt. Bei einer zervikalen Myelopathie bestehe meist eine einseitige Schädigung vor allem der Hinterstränge, so dass ipsilateral eine Störung der epikritischen Sensibilität zu erwarten wäre, während der Tractus spinothalamicus anterior im Rückenmark oft (noch) nicht geschädigt sei, so dass die protopathische Sensibilität der Gegenseite (sog. dissoziierte Sensibilitätsstörung, im VoIlbild Brown-Sequard-Syndrom) auch noch nicht gestört sei (A.S. 67). Wenn eine zervikale Myelopathie durch einen Sturz eine richtungsgebende Verschlimmerung erfahren würde, so wäre spätestens innert drei Tagen eine Verschlechterung zu verzeichnen, bedingt durch eine Schwellung / Ödembildung im Rückenmark und den angrenzenden Strukturen. Eine solche Verschlechterung sehe er hier jedoch nicht. Er gehe mit dem Beschwerdeführer einig, dass eine Verschlimmerung durch einen Sturz durchaus möglich sei. Der Beschwerdeführer mache indes geltend, die Verschlechterung sei unmittelbar nach dem Sturzereignis aufgetreten, was er auf Grund der Akten nicht nachvollziehen könne. Bei einer Erstkonsultation rund vier Tage nach dem Unfall sei eine sofortige Symptomatik nicht überwiegend wahrscheinlich. Damit lasse sich keine vorübergehende oder richtungsgebende Verschlechterung innert 72 Stunden stützen. Der Beschwerdeführer verweise weiter auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ (A.S. 68). Auch dieser unterstelle eine sofortige Symptomatik nach dem Sturz, was in der Tat für eine Myelonkontusion durch das Trauma sprechen würde, doch sei eine solche Symptomatik nach Aktenlage eben nicht dokumentiert. Im Übrigen sei Dr. med. .C.___ nicht spezialisiert auf die klinische Untersuchung bei paraplegiologischen Beschwerden, sondern als [...] bei der H.___ tätig, d.h. er übe möglicherweise gar keine klinische Tätigkeit [in der Klinik] G.___ aus. Der Umstand, dass sich die Symptomatik vor dem 21. März 2016 laufend verschlechtert habe, sei unbestritten, beweise jedoch nicht die Unfallkausalität der Symptomatik, da deren Beginn entscheidend sei. Zur Feststellung von Dr. med. C.___, die MRI-Untersuchung vom 21. März 2016 zeige eine Myelopathie bei der mittleren Engstelle, während in der Aufnahme vom 11. März 2016 noch keine Veränderungen des Myelons erkennbar gewesen seien, mache er folgende Bemerkungen: Die Diagnose einer zervikalen Myelopathie erfolge klinisch, oft untermauert durch Messung der sensiblen Überleitungszeit im Rückenmark (Medianus- und Tibialis-SSEP) und der motorischen Leitungszeit im Rückenmark (zentral-motorische Laufzeit bei der Ableitung der MEP), nicht aber radiologisch. Die MRI-Aufnahme vom 11. März 2016 zeige bereits eine beginnende Kompression des zervikalen Myelons. Sobald radiologische Zeichen einer zervikalen Myelopathie beschrieben würden, sei die (strukturelle) Rückenmarksschädigung in der Regel irreversibel, eine blosse (reversible) Funktionsstörung sei im MRI meist nicht sichtbar. Angesichts der guten postoperativen Erholung müsse nicht von einer wesentlichen strukturellen Rückenmarksschädigung ausgegangen werden, weder am 11. noch am 21. März 2016. Die in beiden Aufnahmen sichtbare zervikale Stenose sei lediglich hindeutend auf eine zervikale Myelopathie. Die Formulierung des Radiologen bleibe im Vergleich zur Sichtung der MRI-Bilder zweitrangig. Die schweren ossären Veränderungen, die am 21. März 2016 einseitig betont vor allem auf Höhe C4/5 dokumentiert worden seien, benötigten Monate zu ihrer Ausbildung, sie hätten also grösstenteils bereits vor dem Unfall vom 29. Februar 2016 bestanden (A.S. 69). Ob eine klinisch symptomatische Myelopathie schon vor dem Sturz aufgetreten sei, lasse sich nicht mit Sicherheit ausschliessen oder bestätigen, wesentlich sei die Entwicklung der Symptomatik, die eben erst vier Tage nach Unfallereignis eingesetzt habe (A.S. 69 f.).
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Gerichts, die in der Replik zitierte Stellungnahme von Dr. med. C.___ vollständig einzureichen, nicht nach. Stattdessen legte er am 2. November 2018 eine Bestätigung von Dr. med. C.___ vom 31. Oktober 2018 vor (s. BB-Nr. 10). Dieser erklärte, die kursiv gedruckten Abschnitte auf S. 7 und 8 der Replik stammten wortwörtlich aus dem Gutachten über den Beschwerdeführer, das er am 31. August 2017 per E-Mail an dessen Vertreter übermittelt habe (A.S. 78). Auf die erneute Aufforderung des Gerichts hin, die besagte Stellungnahme vollständig einzureichen, antwortete der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018, Dr. med. C.___ habe für den Rechtsdienst der H.___ Medizinalfälle beurteilt, allerdings nur für den internen Gebrauch. Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen. Die Beurteilung enthalte deshalb persönliche Bemerkungen von Dr. med. C.___, weshalb sie in der Replik nur auszugsweise wiedergegeben worden sei (A.S. 86). In der beiliegenden Bestätigung vom 11. Dezember 2018 gab Dr. med. C.___ an, das Zitat in der Replik, wonach das Sturzereignis vom 29. Februar 2016 mit grosser Wahrscheinlichkeit Ursache der Myelopathie sei, gebe seine Gesamtbeurteilung wieder (A.S. 87).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz vom 29. Februar 2016 und den in der Folge diagnostizierten Gesundheitsschäden verneint. Sie konnte sich dabei auf die Feststellungen ihrer beratenden Ärzte Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___ stützen, wonach keine traumatischen strukturellen Läsionen der HWS vorliegen und die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers krankheitsbedingt ist. Diese übereinstimmende Beurteilung geniesst vollen Beweiswert, stammt sie doch von Fachärzten, welche sich eingehend mit den vorliegenden Akten befasst haben. Eine reine Aktenbeurteilung ist hier zulässig, da es um einen feststehenden und zudem nicht besonders komplexen medizinischen Sachverhalt geht (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2). Der Zustand der HWS war durch mehrere MRI-Aufnahmen umfassend dokumentiert, während die klinischen Befunde aus den Berichten der behandelnden Ärzte hervorgingen. Dies erlaubte es den Dres. I.___ und J.___, auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers zu verzichten.
3.2.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem 29. Februar 2016 liegt nicht viel vor. Der frühere Hausarzt Dr. med. K.___ händigte die Krankengeschichte im Jahr 2012 dem Beschwerdeführer aus (A29). Die Unterlagen befinden sich aber nicht mehr in dessen Besitz (E-Mail vom 26. April 2017, unter A34), Der aktuelle Hausarzt Dr. med. D.___ erklärte, er kenne den Beschwerdeführer erst seit dem 7. April 2014 und verfüge für die Zeit vor 2012 über keine Akten (Schreiben vom 8. Februar 2017, A31). Aus seinem Dossier geht (abgesehen von einer Abszessexzision am 16. März 2015, M11 S. 55) lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. April 2014 auf der Treppe stürzte, was zu einer Prellung resp. Distorsion des rechten Knies (mit Prellmarke und Hämatom) führte, ohne dass es zu ossären Läsionen kam (M11 S. 59). Details zur Diskushernienoperation im Jahr 2007 sind keine bekannt. Der Umstand, dass vor dem Sturz am 29. Februar 2016 keine Symptome wie Schmerzen in der HWS, Kribbelparästhesien oder eine Gangunsicherheit dokumentiert sind, genügt indes nicht, um eine Unfallkausalität der danach aufgetretenen Beschwerden zu belegen (s. E. II. 2.2 hiervor). Die schriftlichen Bestätigungen verschiedener Personen, wonach der Beschwerdeführer vor dem Sturz beschwerdefrei und in keiner Weise eingeschränkt gewesen sei (BB-Nrn. 3 – 8), sind daher unbehelflich.
3.2.3 Die Dres. I.___ und J.___ begründen die fehlende Unfallkausalität in erster Linie mit der Entwicklung in den ersten Tagen und Wochen nach dem Ereignis vom 29. Februar 2016. Sie argumentieren in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer einerseits erst nach vier Tagen einen Arzt aufsuchte. Wären tatsächlich unmittelbar nach dem Sturz erhebliche Beschwerden wie eine Gangunsicherheit oder starke Schmerzen aufgetreten, die Anlass zur Beunruhigung gaben, so wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer rasch ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt, anstatt einige Tage zuzuwarten. Wenn er sinngemäss einwendet, der Unfall habe sich an einem Freitag ereignet, weshalb er sich erst am Montag, den 3. März 2016, um einen Arzttermin habe bemühen können (vgl. A.S. 13 f. Art. 1 + 2), so ist dies unzutreffend, denn der 29. Februar 2016 fiel auf einen Montag. Auch aus der Bestätigung seiner Lebenspartnerin L.___ vom 15. Februar 2018 (BB-Nr. 3) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Frau L.___ erklärte, sie habe damals im Ausland gelebt und sie hätten sich regelmässig an den Wochenenden besucht. Am Abend des 29. Februar 2016 habe sie der Beschwerdeführer angerufen und erzählt, er sei auf der Treppe gestürzt und habe Nackenschmerzen sowie ein Kribbeln bis in die Hände. Am 2. März 2016 sei sie bei ihm gewesen und habe gesehen, dass es ihm gar nicht gut gegangen sei. Am Samstag habe der Beschwerdeführer den Termin beim Hausarzt gehabt. Diese Darstellung ist indes nicht glaubwürdig. Der Arzttermin vom 4. März 2016 fiel nicht auf einen Samstag, sondern auf einen Freitag. Der 2. März 2016 wiederum war ein Mittwoch, was sich nicht mit der Aussage der Partnerin deckt, sie habe den Beschwerdeführer jeweils am Wochenende besucht. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass ihn seine Partnerin am auf den Sturz folgenden Wochenende besucht habe (A.S. 14 Art. 2). Der fragliche Besuch müsste also, da sich der Sturz am Montag den 29. Februar 2016 ereignete, am Wochenende vom 5. / 6. März 2016 erfolgt sein. Dies würde aber im Widerspruch dazu stehen, dass Frau L.___ den Beschwerdeführer bei diesem Besuch aufgefordert haben will, zum Arzt zu gehen, suchte der Beschwerdeführer doch seinen Hausarzt am 4. März 2016 auf und damit vor dem Wochenende vom 5. / 6. März 2016. Im Übrigen beschreibt Frau L.___ den Zustand, in dem sie den Beschwerdeführer angetroffen haben will, nicht näher, sondern erwähnt lediglich, es sei ihm nicht gut gegangen; von einer Gangunsicherheit u.ä. ist nicht die Rede.
Andererseits erhob der Hausarzt am 4. März 2016 weitestgehend unauffällige Befunde, während die eine Woche später durchgeführte MRI-Untersuchung keine Hinweise auf eine traumatische Läsion im Bereich der HWS, sondern einen engen Spinalkanal und degenerative Veränderungen ergab. Dabei ist zu beachten, dass sich der Hausarzt erst am 9. März 2016, also einige Tage nach der Erstkonsultation, veranlasst sah, wegen progredienter Beschwerden eine MRI-Untersuchung in Auftrag zu geben (BB-Nr. 9). Weiter fällt auf, dass sich die Unfallmeldung vom 8. März 2016 nur ziemlich vage zum betroffenen Körperteil und den erlittenen Verletzungen äusserte (A1):
Wirbelsäule (Rücken)
Andere Schädigungen gemäss Ergänzungen
Muskelverspannung im Nacken (noch in Abklärung mit dem Arzt)
Von den spezifischen Symptomen einer inkompletten Tetraplegie, aber auch von Knieschmerzen war mithin keine Rede. Solche Symptome sind echtzeitlich erstmals am 21. März 2016 ärztlich dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer suchte an diesem Tag wegen neu aufgetretener Lähmungserscheinungen seinen Hausarzt auf, der ihn für reiseunfähig erklärte (unter Hinweis auf «Ausfälle») und umgehend ins [Spital] E.___ überwies. Dort stellte Dr. med. F.___ eine Gangunsicherheit fest. Aufschlussreich ist hier auch die Aussage von Dr. med. F.___, die Gehfähigkeit habe sich in den letzten zwei Wochen verschlechtert, also ab dem 7. März 2016 und damit erst eine Woche nach dem Sturz. Richtig ist, dass der Hausarzt bereits anlässlich der ersten Untersuchung Kribbelparästhesien an Händen und Armen feststellte. Dr. med. J.___ hat sich aber mit dieser Feststellung befasst und dargelegt, warum das beidseitige Auftreten sowie die Beschränkung auf die Hände gegen eine Rückenmarkverletzung sprechen. Überdies leuchtet es ein, dass die im März 2016 festgestellten degenerativen Veränderungen der HWS grossmehrheitlich schon vor dem Sturz bestanden haben müssen.
3.2.4 Von den behandelnden Ärzten befasst sich keiner näher mit der Frage der Unfallkausalität. In seinem späteren Bericht vom 11. Juli 2018 bringt der Hausarzt die Beschwerden zwar mehr oder weniger ausdrücklich mit dem Sturz in Verbindung (BB-Nr. 9). Er begründet dies aber nicht näher und geht nicht auf die Argumente der Dres. I.___ und J.___ ein. Somit fehlt es an einer begründeten Stellungnahme, welche geeignet wäre, Zweifel an den Dres. I.___ und J.___ zu erwecken. Der Hausarzt sprach im Übrigen anfänglich (wie auch später der Austrittsbericht des H.___) von Beschwerden nach dem Sturz. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es keineswegs spitzfindig, dieser Formulierung Bedeutung beizumessen, denn in der Unfallversicherung spielt es eben eine Rolle, ob gesundheitliche Probleme bloss nach einem Unfall oder aber wegen dieses Unfalls aufgetreten sind. Oder anders ausgedrückt: Wenn es ein Arzt ohne weitere Erläuterungen dabei belässt, von Beschwerden nach einem Unfall zu sprechen, so reicht dies nicht aus, um einen Kausalzusammenhang zu belegen.
3.2.5 Was die Stellungnahme von Dr. med. C.___ angeht, so kann deren Beweiswert nicht abschliessend gewürdigt werden, da sie dem Gericht bloss auszugsweise vorliegt und so z.B. unklar bleibt, welche Vorakten Dr. med. C.___ bei seiner Beurteilung vorlagen. Der Einwand, diese Stellungnahme könne nicht vollständig eingereicht werden, denn sie enthalte auch rein interne Bemerkungen, welche dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht werden dürften, verfängt nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es möglich gewesen wäre, heikle Passagen unleserlich zu machen. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass der Beweiswert einer Stellungnahme geschwächt wird, wenn sich die Partei entschliesst, diese nur unvollständig einzureichen.
Andererseits hat sich Dr. med. J.___ eingehend mit den Aussagen von Dr. med. C.___ befasst und sie überzeugend widerlegt. Namentlich erläutert er, warum ein Vergleich zwischen den MRI-Aufnahmen vom 11. und 21. März 2016 nicht geeignet ist, die Beurteilung von Dr. med. C.___ zu stützen. Soweit dieser postuliert, bei einem engen Spinalkanal könne schon eine leichte Hyperextension der HWS genügen, um Beschwerden auszulösen, ist auf Dr. med. I.___ zu verweisen. Dieser ging ebenfalls von einer Hyperextension aus, betonte aber, dass diese zu keiner relevanten Verletzung des Rückenmarks geführt habe, da sonst früher und in erheblicherem Ausmass neurologische Symptome aufgetreten wären, als in den ersten Tagen nach dem Sturz vorlagen. Darauf geht Dr. med. C.___ nicht ein.
3.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Beurteilung der Dres. I.___ und J.___ zu hegen. Somit ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass zwischen dem Sturz am 29. Februar 2016 und der in der Folge aufgetretenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht; da es hier nicht um einen Fallabschluss mit Leistungseinstellung geht, sondern die Beschwerdegegnerin gar nie Leistungen für das Ereignis vom 29. Februar 2016 erbracht hat, handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, für welche die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
Fehlt es aber am natürlichen Kausalzusammenhang, so entfällt ein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. Im Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_335/2019 vom 30. Juli 2019 bestätigt.