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Solothurn Versicherungsgericht 05.06.2018 VSBES.2018.49

5. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,402 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Reduktion Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 5. Juni 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer  

Oberrichter Marti 

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Kt. Solothurn, Postfach, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Reduktion Invalidenrente (Verfügung vom 22. Januar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.       Der 1981 geborene A.___ meldete sich am 9. Februar 2010 unter Hinweis auf Nierenversagen bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (IV-Stelle; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 16). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm nach Abklärungen mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 (IV-Nr. 47) rückwirkend ab 1. Dezember 2010 eine ganze Rente zu; diese wurde im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision bestätigt (Mitteilung vom 24. April 2013, IV-Nr. 53).

2.       Am 19. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, sein Gesundheitszustand habe sich verbessert, da eine Nierentransplantation vorgenommen worden sei (IV-Nr. 54). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge Abklärungen durch, veranlasste ein Aufbautraining und unterstützte einen Arbeitsversuch (IV-Nr. 75). Schliesslich holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 14. Juni 2017 erstattet wurde (IV-Nr. 114.1).

3.       Mit Vorbescheid vom 27. September 2017 (IV-Nr. 120) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde die laufende ganze Rente auf eine Viertelsrente herabsetzen. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 6. Oktober 2017 Einwände (IV-Nr. 122).

4.       Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (IV-Nr. 126; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) entschied die Beschwerdegegnerin im Sinne des Vorbescheids. Sie reduzierte die Rente mit Wirkung auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente.

5.       Gegen die Verfügung vom 22. Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer am 12. Februar 2018 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1.   Die Verfügung vom 22. Januar 2018 sei aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.

3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

6.       Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 20. März 2018 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 19).

7.       Die Vertreterin des Beschwerdeführers reicht am 28. März 2018 ihre Kostennote ein (A.S. 21 ff.).

Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Gemäss Art. 28 Abs. 2 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR  831.20). besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.2     Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.       Im Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass eine Verbesserung eingetreten ist, welche eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG rechtfertigt. Unstrittig ist auch, dass das Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 114.1) beweiskräftig ist und dass auf die dort ermittelte Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Demnach können dem Beschwerdeführer körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, zu denen auch die angestammte Arbeit als Lagerist gehört, nicht mehr zugemutet werden. In einer körperlich leichten, verschieden adaptierten Tätigkeit besteht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 %. Das Pensum könnte mit erhöhtem Pausenbedarf über fünf bis sechs Stunden pro Tag umgesetzt werden (IV-Nr. 114.1, S. 29). Erforderlich ist aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sowie ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung. Aus otorhinolaryngologischer Sicht sind Tätigkeiten nicht geeignet, welche ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen oder mit erhöhten Umgebungsgeräuschpegel verbunden sind. Aus ophthalmologischer Sicht besteht – neben einer quantitativen Einschränkung, die in die gesamthafte Arbeitsunfähigkeit von 40 % eingeflossen ist – eine Beschränkung auf Tätigkeiten, welche höchstens ein durchschnittliches Sehvermögen erfordern (IV-Nr. 114.1 S. 28 f.). Umstritten ist, welcher Invaliditätsgrad sich aus diesem Zumutbarkeitsprofil bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ergibt. Der Beschwerdeführer beanstandet die Bemessung beider Vergleichseinkommen.

4.       Zu prüfen ist zunächst das Valideneinkommen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag sei aufgrund einer sogenannten Parallelisierung der Vergleichseinkommen zu erhöhen.

4.1     Die Beschwerdegegnerin beziffert das Valideneinkommen auf CHF 62'431.00. Sie stützt sich auf den Bericht der Arbeitgeberin C.___ vom 16. Februar 2010 (IV-Nr. 22), wonach der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ohne Gesundheitsschaden einen Verdienst von 13 x CHF 4'600.00, entsprechend CHF 59'800.00 pro Jahr, erzielt hätte. Die Anpassung dieses Betrags an die allgemeine Lohnentwicklung bis 2017 ergab die Summe von CHF 62’431.00.

4.2     Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Die Grundüberlegung dieser Rechtsprechung ist die folgende: Wenn eine versicherte Person in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeführt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielt, weil ihre persönlichen Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohns verunmöglichen, dann ist nicht anzunehmen, dass sie mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung behaftet einen (anteilmässig) durchschnittlichen Lohn erzielen könnte (BGE 141 V 1 E. 5.4 S. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2012 vom 19. November 2012 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3

4.3.1  Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, er habe in der Anstellung bei der Firma C.___ aus invaliditätsfremden Gründen einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt. Diesem Umstand müsse durch eine sogenannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rechnung getragen werden. Konkret macht er geltend, er sei gelernter Lagerist (vgl. Fähigkeitszeugnis, IV-Nr. 18, S. 3). Der statistische Medianlohn für einen gelernten Lageristen habe sich gemäss den Werten der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 auf CHF 5'954.00 pro Monat respektive CHF 71'448.00 pro Jahr belaufen. Er habe demnach ein um 21 % niedrigeres Einkommen erzielt als Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen und mit vergleichbarem Ausbildungsstand.

4.3.2  Dieser Einwand ist im Grundsatz berechtigt: Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau hätte begnügen wollen, wie es etwa zutreffen kann, wenn sich jemand innerhalb einer Branchen für einen Berufszweig entscheidet, der generell mit einer unterdurchschnittlichen Entlöhnung verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2017 vom 28. September 2017 E. 5.1 [Buchhändler]). Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitgeberbericht der C.___ vom 16. Februar 2010 (IV-Nr. 22) als Lagermitarbeiter angestellt, also in jener Funktion, für die er über eine abgeschlossene Lehre verfügt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsstelle irgendwelche Besonderheiten aufgewiesen hätte, aus welchen geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer habe sich mit der Wahl dieser Anstellung bewusst für eine unterdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit entschieden. Falls sein Verdienst mehr als 5 % unter dem Medianlohn der Branche lag, ist daher eine Parallelisierung angezeigt.

4.4

4.4.1  Der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter bei der C.___ fortgesetzt. Wird der von der Arbeitgeberin für 2010 angegebene Verdienst von CHF 59'800.00 entsprechend dem Nominallohnindex bis 2017 hochgerechnet (Index 2010 = 100; Index 2017 = 104.4), resultiert der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Betrag von CHF 62'431.00.

4.4.2  Der Median des standardisierten Monatslohns der in den Branchen 49 - 52 (Landverkehr, Schifffahrt, Luftfahrt, Lagerei) im Kompetenzniveau 2 tätigen Männer belief sich im Jahr 2014 auf CHF 5'742.00 (LSE 2014, Tabelle TA1_tirage_skill_level). Angepasst an die Lohnentwicklung von 2014 bis 2017 (Index 2014 = 101,9; Index 2017 = 104.4) sowie an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2016 (für 2017 liegen soweit ersichtlich noch keine Zahlen vor) von 41,8 Stunden resultiert ein Jahresverdienst von CHF 73'771.00.

4.4.3  Das für den Beschwerdeführer als Zwischenresultat vorerst ermittelte Valideneinkommen von CHF 62'431.00 liegt um 15,4 % unter der branchenüblichen Entlöhnung von CHF 73'771.00. Eine Parallelisierung ist somit geboten; dies hat nach der Rechtsprechung zur Folge, dass das Invalideneinkommen um den 5 % übersteigenden Prozentsatz der Unterdurchschnittlichkeit von 15,4 %, mithin um 10,4 %, herabzusetzen ist. Erfolgt die Parallelisierung auf Seiten des Valideneinkommens, ist dieses von 89,6 % auf 100 % zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2017 vom 16. August 2017 E. 2.2.2 und 2.2.3). Für die Invaliditätsbemessung ist somit von einem Valideneinkommen von CHF 69'677.00 auszugehen (CHF 62'431.00 : 89,6 % x 100 %).

5.

5.1     Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin auf der Basis der LSE 2014 festgelegt. Sie ging von der bereits zitierten Tabelle TA1_tirage_skill_level aus, zog den Wert für das Kompetenzniveau 1 im Sektor 3 («Dienstleistungen») heran, der sich auf CHF 4'971.00 beläuft, und ermittelte daraus ein Invalideneinkommen von CHF 37'709.00 (12 x CHF 4'971.00 : 40 Wochenstunden x 41.7 Wochenstunden : 103.4 x 104.5 [Nominallohnindex] x 60 % Arbeitsfähigkeit). Dieser Berechnung kann insofern nicht gefolgt werden, als der Beschwerdeführer gehalten ist, die wieder gewonnene Arbeitsfähigkeit auf dem gesamten für ihn infrage kommenden Arbeitsmarkt zu verwerten. Praxisgemäss wird deshalb in aller Regel auf den Gesamtwert (und nicht auf den Lohn für den Dienstleistungssektor) abgestellt (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 4.2 und 4.3). Die Verfügung und der Vorbescheid enthalten keine Erklärung dafür, warum es im vorliegenden Fall anders gehandhabt worden ist. Überzeugende Gründe hierfür sind auch nicht ersichtlich. Namentlich kann nicht generell gesagt werden, körperlich leichte, den Einschränkungen des Beschwerdeführers gerecht werdende Tätigkeiten existierten ausschliesslich im Bereich der Dienstleistungen. Daher ist entgegen der angefochtenen Verfügung von einem Tabellenlohn von CHF 5'312.00 (LSE 2014, Tabelle A1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) auszugehen. Mit den analogen Anpassungen an die durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenstunden von 41,7 sowie die Nominallohnentwicklung seit 2014 resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von CHF 40'296.00.

5.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, das Invalideneinkommen müsse um einen Abzug vom Tabellenlohn reduziert werden. Die Beschwerdegegnerin hat keinen solchen Abzug vorgenommen. Bei der grundsätzlichen Frage nach dem Tabellenlohnabzug handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche die Gerichte frei zu prüfen haben (BGE 142 V 178 E. 2.5.9 S. 191; 137 V 71 E. 5.1 S. 72).

5.2.1  Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen).

5.2.2  Die Beschwerdegegnerin hat im Vorbescheid vom 27. September 2017 (IV-Nr. 120) einen Tabellenlohnabzug von 10 % berücksichtigt, um der Verdiensteinbusse wegen des Teilzeitpensums Rechnung zu tragen. In der Verfügung vom 22. Januar 2018 hat sie keinen Abzug mehr vorgenommen, weil die neueren statistischen Grundlagen keine Basis für einen Teilzeitabzug mehr lieferten (Hinweis auf das Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.61 vom 29. November 2016 E. 8.3, abrufbar unter www.so.ch). In der Tat lässt sich, wie das Versicherungsgericht im zitierten Urteil und mehreren seitherigen Entscheiden festgehalten hat, aufgrund der LSE 2012 bei Männern ohne Kaderfunktion mit einem Teilzeitpensum zwischen 50 und 74 % keine relevante Lohndifferenz im Vergleich zu vollzeitlich Angestellten mehr feststellen. Es bleibt damit zu prüfen, ob ein Tabellenlohnabzug aus anderen Gründen angezeigt ist.

5.2.3  Der Beschwerdeführer übte vor dem Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens eine körperlich schwere Tätigkeit aus. Nachdem er längere Zeit wegen des Alport-Syndroms respektive des sich daraus ergebenden Nierenversagens fast vollständig arbeitsunfähig gewesen war, ist ihm nach der Nierentransplantation und der anschliessenden Erholung eine körperlich leichte, angepasste Tätigkeit wieder im Rahmen einer Arbeitsund Leistungsfähigkeit von 60 % zuzumuten. Dabei bestehen gemäss dem beweiskräftigen Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 14. Juni 2017 (IV-Nr. 114.1) die folgenden qualitativen Einschränkungen: Aus rheumatologischer Sicht kann der Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sowie ohne regelmässige Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung ausüben (IV-Nr. 114.1, S. 27). Aus otorhinolaryngologischer Sicht ungeeignet sind Tätigkeiten, die ein gutes Sprachverständnis unter Störlärm voraussetzen, sowie solche unter erhöhtem Umgebungsgeräuschpegel. Aus ophthalmologischer Sicht besteht wegen der erhöhten Anstrengung und Kompensationsleistung aufgrund der Sehdefizite ein erhöhter Pausenbedarf. Das Zusammenwirken dieser Einschränkungen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet, auf dem allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt über die Leistungseinbusse von 40 % hinaus eine zusätzliche Lohnreduktion zu begründen; dieser ist durch einen Tabellenlohnabzug Rechnung zu tragen. Weitere von der Rechtsprechung bezeichnete Aspekte, die geeignet erscheinen, sich lohnmindernd auszuwirken (vgl. E. II. 5.2.1), liegen nicht vor. Die behinderungsbedingte zusätzliche Einschränkung rechtfertigt einen Abzug von 10 %. Das Invalideneinkommen reduziert sich damit von CHF 40'296.00 auf CHF 36'266.00.

5.3     Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 69'677.00 und des Invalideneinkommens von CHF 36'266.00 ergibt einen Invaliditätsgrad von 48 %, der Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Die Verfügung vom 22. Januar 2018, welche in diesem Sinn lautet, lässt sich daher nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.       Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_500/2018 vom 31. Januar 2019 bestätigt.

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