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Solothurn Versicherungsgericht 27.06.2018 VSBES.2018.48

27. Juni 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,072 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Insolvenzentschädigung

Volltext

Urteil vom 27. Juni 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Insolvenzentschädigung (Einspracheentscheid vom 9. Januar 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) war seit März 2015 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) beschäftigt. Diese löste die Anstellung mit Kündigung vom 30. März 2016 per 30. April 2016 auf (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA-Nr. 2 f.).

Nachdem die Arbeitgeberin auf die Aufforderung vom 21. Juni 2016, den offenen Lohn für März und April 2016 zu bezahlen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 3), nicht reagiert hatte, leitete der Beschwerdeführer für den Betrag von CHF 7'600.00 die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2016 erhob die Arbeitgeberin Rechtsvorschlag (AWA-Nr. 4). Der Beschwerdeführer stellte sodann am 22. August 2016 ein Schlichtungsgesuch bei der Friedensrichterin in [...] (AWA-Nr. 5), welche sich indes am 3. September 2016 unzuständig erklärte (AWA-Nr. 6). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2017 beim Richteramt [...] Klage gegen die Arbeitgeberin (BB-Nr. 5).

Nachdem ein erstes Konkurserkenntnis vom 17. Januar 2017 auf Beschwerde hin aufgehoben worden war, eröffnete der Amtsgerichtspräsident von [...] am 18. Juli 2017 erneut den Konkurs über die Arbeitgeberin (AWA-Nr. 7). Der Beschwerdeführer meldete daraufhin am 21. August 2017 seine Lohnforderung von CHF 7'600.00 beim Kantonalen Konkursamt an (AWA-Nr. 9).

1.2     Am 21. August 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für die Monate März und April 2016 Insolvenzentschädigung (AWA-Nr. 8). Mit Verfügung vom 3. November 2017 wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch ab, da keine offenen Lohnforderungen für geleistete Arbeit vorlägen (AWA-Nr. 1).

In seiner Einsprache vom 21. November 2017 liess der Beschwerdeführer nur noch eine Insolvenzentschädigung für März 2016 beantragen (AWA-Nr. 14). Diese Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. Januar 2018 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1     Am 8. Februar 2018 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,

dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten,

eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2018 folgende Anträge (A.S. 14 ff.):

1.  Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.  Es seien keine Gerichtskosten aufzuerlegen.

3.  Es sei keine Parteientschädigung auszurichten.

2.2     Der Beschwerdeführer lässt mit Replik vom 26. April 2018 an seinen Beschwerdebegehren festhalten (A.S. 23 ff.). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 11. Mai 2018 auf eine Duplik (A.S. 29).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 28. Mai 2018 eine Kostennote ein (A.S. 31 f.). Diese geht am 1. Juni 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 33), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Lohnforderung für März 2016 über CHF 3'800.00 (s. AWA-Nr. 8) nicht überschritten, weshalb die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Vertreterin des Präsidenten) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1     Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn (s. Art. 51 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0)

·      gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen, oder

·      der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen, oder

·      sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben.

2.2     Die Arbeitslosenkasse darf Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer die Lohnforderungen glaubhaft macht (Art. 74 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Glaubhaftmachen bedeutet mehr als ein blosses Behaupten (AVIG-Praxis IE B15, in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Die Anforderungen sind aber weniger streng als beim Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; es genügt bereits ein erheblicher Grad von Wahrscheinlichkeit (Urs Burgherr: Die Insolvenzentschädigung, Diss. Zürich 2004, S. 115), d.h. es dürfen durchaus noch gewisse, wenn auch nicht erhebliche Zweifel bestehen, um den Lohnanspruch noch als glaubhaft zu erachten (a.a.O., S. 116). Art. 74 IVV bezweckt, die Beweisposition des Arbeitnehmers zu erleichtern, nicht aber, ihm eine Beweisführungslast aufzuerlegen. Auch hier gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vornimmt (s. Art. 43 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erst wenn es der Arbeitslosenkasse nach Durchführung der Beweisvorkehren nicht gelingt, den behaupteten Lohnanspruch als zumindest glaubhaft erscheinen zu lassen, führt dies zu Lasten des Arbeitnehmers zur Abweisung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung (Burgherr, a.a.O., S. 114).

Der Arbeitnehmer muss der Kasse zusammen mit dem ausgefüllten Antragsformular für die Insolvenzentschädigung u.a. «alle weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt», einreichen (Art. 77 Abs. 1 lit. d AVIV). Darunter fallen insbesondere diejenigen Unterlagen, welche für die Glaubhaftmachung der Lohnforderung notwendig sind (Burgherr, a.a.O., S. 105). Nötigenfalls setzt die Kasse dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 77 Abs. 2 AVIV). Nicht unter die Einreichungspflicht fällt, was der Arbeitnehmer mit vernünftigem Aufwand nicht selber beibringen kann (Burgherr, a.a.O., S. 106). Der Arbeitgeber sowie das Betreibungs- und Konkursamt sind verpflichtet, der Kasse alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit der Anspruch des Arbeitnehmers beurteilt und die Insolvenzentschädigung festgelegt werden kann (Art. 56 AVIG).

Für die Glaubhaftmachung der Lohnforderung können im Einzelfall z.B. Verdienstangaben in einem schriftlichen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Stundenrapporte, Bank- oder Postauszüge, eine Schuldanerkennung des früheren Arbeitgebers, Bescheinigungen des Betreibungsund Konkursamtes sowie unter Umständen Aussagen von ehemaligen Vorgesetzten oder Mitarbeitenden herangezogen werden (AVIG-Praxis IE B16).

3.

3.1     Die Akten enthalten folgende Belege zum Lohnanspruch des Beschwerdeführers für März 2016:

3.1.1  Der Arbeitsvertrag vom 2. Februar 2016 (BB-Nr. 6) enthielt unter der Überschrift «Arbeitspensum» folgende Regelung: «Es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag mit Stundenlohn. Die einzelnen Arbeitseinsätze erfolgen nach Absprache im gegenseitigen Einvernehmen.» Der Januar- und Februarlohn von CHF 1'803.35 resp. 2'908.55 netto wurde am 8. Februar und 11. März 2016 auf das Postkonto des Beschwerdeführers überwiesen (s. Lohnabrechnungen und Kontoauszüge, BB-Nrn. 7 + 8).

3.1.2  Die Arbeitgeberin stellte am 5. April 2016 für den Monat März 2016 eine Lohnabrechnung mit einem Bruttolohn von CHF 3'800 aus (BB-Nr. 7). Auf dem Postkonto des Beschwerdeführers ging jedoch in der Folge keine entsprechende Zahlung ein (s. BB-Nr. 8).

3.1.3  Der Beschwerdeführer versuchte zunächst, den Märzlohn auf dem Betreibungs- und Klageweg erhältlich zu machen (AWA-Nr. 4 und BB-Nrn. 4 + 5). Nach der Konkurseröffnung meldete er diese Forderung beim Konkursamt an (AWA-Nr. 9).

3.1.4  In der Arbeitgeberbescheinigung vom 5. April 2016 (AWA-Nr. 2) erklärte die Arbeitgeberin, der Lohn sei bis 31. März 2016 bezahlt worden. Im «Verzeichnis der Forderungseingaben im Konkurs» bestritt die Arbeitgeberin die entsprechende Forderung mit der Bemerkung «auf Stundenbasis ohne garantierte Mindestbeschäftigung» (AWA-Nr. 16).

3.1.5  Auf die Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, für März 2016 einen Stundenrapport einzureichen (AWA-Nr. 10), erwiderte die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers am 12. September 2017 (AWA-Nr. 11), dieser habe keinen solchen Rapport erhalten. Das Kantonale Konkursamt wiederum teilte am 26. Oktober 2017 mit, ihm lägen keine Arbeitsrapporte vor, sondern nur die Lohnabrechnungen für November 2015 bis März 2016 (AWA-Nr. 12).

3.2     Da der Arbeitsvertrag keine garantierte Mindestarbeitszeit vorsah, kann allein aus dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im März 2016 überhaupt bzw. in einem bestimmten Umfang gearbeitet hat. Für eine offene Lohnforderung spricht, dass eine Lohnabrechnung für März 2016 vorliegt (wie es auch in den vorhergehenden Monaten der Fall war), die Kontoauszüge aber nach dem 11. März 2016, der Überweisung des Februarlohns, keine Zahlungen der Arbeitgeberin mehr verzeichnen. Dagegen spricht, dass die Arbeitgeberin in der Arbeitgeberbescheinigung erklärte, der Lohn sei bis Ende März 2016 bezahlt worden, und im Verzeichnis der Forderungseingaben den geltend gemachten Lohnanspruch bestritt. Diese Angaben sind allerdings nicht ganz eindeutig und daher zu relativieren: Einerseits wurde der Januar- und Februarlohn jeweils im Folgemonat ausbezahlt und die Abrechnung für März 2016 erfolgte erst am 5. April 2016 (AWA-Nrn. 7 + 8); es könnte also sein, dass sich die Aussage, der Lohn sei bis März 2016 bezahlt worden, auf den in diesem Monat überwiesenen Februarlohn bezog. Andererseits wurde die Bestreitung im Konkursverfahren mit der allgemeinen Feststellung begründet, es habe keine feste Mindestarbeitszeit bestanden, d.h. die Arbeitgeberin wandte weder ein, der Lohn sei bereits bezahlt worden, noch brachte sie ausdrücklich vor, der Beschwerdeführer habe im März 2016 gar nicht gearbeitet oder weniger als geltend gemacht.

Vor diesem Hintergrund sind Bestand und Höhe einer Lohnforderung für März 2016 offen. Die Angaben der Arbeitgeberin vermögen zwar eine solche nicht schlechterdings zu widerlegen, aber sie führen dazu, dass an den vom Beschwerdeführer beigebrachten Lohnabrechnungen und Kontoauszügen Zweifel von einer gewissen Erheblichkeit bestehen. Eine offene Lohnforderung ist daher auf Grund der vorliegenden Akten nicht glaubhaft, vielmehr bräuchte es dafür zusätzliche Anhaltspunkte. Der Einwand der Beschwerdegegnerin, es seien keine Stundenrapporte erhältlich, welche die Arbeitsstunden gemäss Lohnabrechnung bestätigen würden, greift indes zu kurz. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, die Arbeitszeit sei mit der Stempeluhr erfasst worden, wovon ihm keine Auszüge vorlägen (A.S. 6 Ziff. 4). In dieser Hinsicht wurden nach Aktenlage bislang keine Abklärungen vorgenommen, obwohl es nicht ausgeschlossen ist, dass diese Arbeitszeiterfassung noch vorhanden ist und die gearbeiteten Stunden so belegt werden können. Ausserdem ist denkbar, dass beim Verwaltungsratspräsident der Arbeitgeberin, Herr A.___ (s. AWA-Nr. 15), Auskünfte eingeholt werden, welche zu neuen Erkenntnissen führen. Namentlich könnte bei ihm nachgefragt werden, wie es sich mit den Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung und im Forderungsverzeichnis genau verhält.

3.3     Zusammenfassend wird die Beschwerde in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese hat den Sachverhalt mit den unter E. II. 3.2 hiervor erwähnten Abklärungen zu ergänzen und gegebenenfalls die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, bevor sie neu über die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung entscheidet.

4.

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang, d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2     Die vom Vertreter eingereichte Kostennote (A.S. 32) weist einen Zeitaufwand von 11,05 Stunden aus, davon 4,25 Stunden für das Verfassen der Beschwerde und 3,75 Stunden für die Replik. Dies erscheint angesichts des Umfangs dieser Rechtsschriften von fünf resp. vier Seiten als zu hoch. Zwar war der Vertreter am Einspracheverfahren noch nicht beteiligt und musste sich daher in den Fall einarbeiten; dem wird aber durch die separate Position von einer Stunde für das Studium der (nicht besonders umfangreichen) Akten vom 30. Januar 2018 Rechnung getragen. Der Aufwand für die beiden Eingaben ist daher von insgesamt acht auf sieben Stunden zu kürzen. Nicht zu vergüten ist praxisgemäss die Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. Februar 2018 («15.02.2018 Verf. Gericht»; 0,25 Stunden), da mit dieser Verfügung dem Beschwerdeführer weder eine Frist gesetzt noch ein Begehren von ihm abgewiesen wurde.

Anzurechnen ist folglich ein Aufwand von 9,8 Stunden, woraus sich mit dem beantragten Ansatz von CHF 250.00 sowie CHF 52.50 Auslagen und CHF 192.70 Mehrwertsteuer (mit einem Satz von 7,7 %) eine Entschädigung von CHF 2'695.20 ergibt.

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2.    Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'695.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

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