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Solothurn Versicherungsgericht 25.04.2018 VSBES.2018.47

25. April 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,572 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV

Volltext

Urteil vom 25. April 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch  B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen IV

(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) lebt im Heim  [...] in [...]. Sie bezieht Ergänzungsleistungen zu ihrer Rente der Invalidenversicherung.

1.2     Mit Verfügungen vom 8. August 2017 und 28. November 2017 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juli 2017 respektive ab 1. Oktober 2017 fest (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1 und 27). Mit einer neuen Verfügung vom 28. Dezember 2017 (AK-Nr. 30) entschied die Beschwerdegegnerin über den Anspruch ab 1. Januar 2018.

1.3     Am 9. Januar 2018 erfolgte eine rückwirkende verfügungsweise Neufestsetzung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs auf CHF 9'303.00 ab 1. November 2017 und auf CHF 9'320.00 ab 1. Januar 2018, dies wegen einer Anpassung der Heimtaxe (AK-Nr. 36). Die den neuen Verfügungen zugrundeliegenden Berechnungen (AK-Nr. 33, 37 und 38) enthielten einen Vermögensverzehr von CHF 4'105.00, entsprechend einem Fünftel des auf CHF 20'527.00 bezifferten anrechenbaren Vermögens.

2.       Am 11. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand B.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Januar 2018 erheben. Beantragt wurden bei den Ausgaben eine Erhöhung des AHV-Beitrags und der persönlichen Auslagen sowie bei den Einnahmen die Streichung des jährlichen Vermögensverzehrs von CHF 4'105.00 (AK-Nr. 41). Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen (AK-Nr. 47).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 (AK-Nr. 54) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut, indem das anrechenbare Vermögen neu festgelegt wurde, und wies sie im Übrigen ab. In der den Einspracheentscheid umsetzenden Verfügung vom 9. Februar 2018 (AK-Nr. 56) wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf CHF 9'677.00 pro Monat festgesetzt. Dem entsprechenden Berechnungsblatt (AK-Nr. 55) lässt sich entnehmen, dass noch ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00 berücksichtigt wurde, aus dem ein Vermögensverzehr von CHF 247.00 pro Jahr und ein Vermögensertrag von CHF 28.00 pro Jahr resultierten.

4.       Mit Zuschrift vom 8. Februar 2018 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Beistand B.___, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018. Sie beantragt sinngemäss, das anrechenbare Vermögen sei um die am 31. Dezember 2017 noch offen gewesenen Heim-Rechnungen der Monate Oktober 2017 und November 2017 zu reduzieren und dementsprechend seien kein Vermögensverzehr und keine Vermögenserträge zu berücksichtigen.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf eine weitere Stellungnahme.

 I.         

1.      

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018. Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig das anrechenbare Vermögen und den daraus resultierenden Vermögensverzehr (sowie, sachlich damit zusammenhängend, den Vermögensertrag). Sie macht geltend, es seien die am 31. Dezember 2017 noch unbezahlt gewesenen Heimrechnungen für Oktober 2017 und November 2017 als Schulden vom anrechenbaren Vermögen abzuziehen.

1.3     Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 (AK-Nr. 54) wurde mit der Verfügung vom 9. Februar 2018 (AK-Nr. 56) ziffernmässig umgesetzt. Aus dem Berechnungsblatt vom 9. Februar 2018 (AK-Nr. 55), welches dieser Verfügung zugrundeliegt, geht hervor, dass in der EL-Berechnung für die Zeit ab 1. Januar 2018 ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00 berücksichtigt wurde. Für die Anspruchsberechnung führt dies zu einem Vermögensverzehr von CHF 247.00 pro Jahr und einem Vermögensertrag von CHF 28.00 pro Jahr. Strittig ist also letztlich ein Betrag von CHF 275.00 pro Jahr.

1.4     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Mit der hier strittigen Differenz von CHF 275.00 pro Jahr wird dieser Streitwert nicht erreicht. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.      

2.1     Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (Art. 4 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2     Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG geregelt. Sie umfassen bei Personen, die in einem Heim leben, insbesondere die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen (Art. 10 Abs. 2 ELG) sowie einen jährlichen Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG) und Beiträge an die anderen Sozialversicherungen des Bundes (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG).

2.3     Als Einnahmen anzurechnen sind bei im Heim lebenden alleinstehenden Personen, die eine IV-Rente beziehen, namentlich Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG), sowie ein Fünftel des Reinvermögens, soweit es CHF 37'500.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c und Art. 11 Abs. 2 ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 lit. d kantonales Sozialgesetz [SG, BGS 831.1] und § 64 kantonale Sozialverordnung [SV, BGS 831.2]). Ebenfalls anzurechnen sind die Einnahmen aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie CHF 1'000.00 pro Jahr übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

2.4     Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV).

3.      

3.1     Mit dem Entscheid vom 5. Februar 2018 wurde die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache teilweise gutgeheissen. Das Ergebnis des Einspracheentscheids wurde in der Verfügung vom 9. Februar 2018 (AK-Nr. 56) umgesetzt. Der dort für die Zeit ab 1. Januar 2018 ermittelte monatliche EL-Anspruch von CHF 9'677.00 basiert auf der folgenden Berechnung (vgl. AK-Nr. 55):

3.1.1  Als Ausgaben anerkannt wurden die Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 5'496.00 (vgl. Art. 4 der Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2018 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, SR 831.309.1), die AHV-Beiträge von CHF 335.00 (Mindestbetrag reduziert um die Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit), die Tagestaxe von CHF 127'933.00 (365 x CHF 350.50, vgl. AK-Nr. 40 S. 1) und der Betrag für persönliche Auslagen von CHF 5'076.00 (Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG in Verbindung mit § 82 Abs. 2 lit. a SG und § 63 SV). Diese Berechnung ist korrekt und wird zu Recht nicht beanstandet.

3.1.2  Als Einnahmen berücksichtigt wurden zunächst die IV- und BVG-Renten von insgesamt CHF 22'116.00 und ein Betrag von CHF 328.00 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Bruttoeinkommen CHF 1'631.00 minus Sozialversicherungsabzüge CHF 139.00 minus CHF 1'000.00 = CHF 492.00, davon zwei Drittel). Auch diese Positionen sind korrekt und unbestritten.

3.2

3.2.1  Für die Bemessung des Vermögensverzehrs (und des Vermögensertrags) geht die Beschwerdegegnerin von einem Vermögensstand per 1. Januar 2018 (vgl. E. II. 2.4 hiervor) von CHF 38'738.00 aus, der nach Abzug des Freibetrags von CHF 37'500.00 (vgl. E. II. 2.3 hiervor) ein anrechenbares Vermögen von CHF 1'238.00 resultieren lässt. Der Betrag von CHF 38'738.00 setzt sich zusammen aus den Bankguthaben von insgesamt CHF 30'662.00 (vgl. AK-Nr. 48 S. 2, S. 3, S. 4) und dem Steuerwert der Lebensversicherung von CHF 8'076.00 (vgl. AK-Nr. 40 S. 4). Beide Werte wurden unbestrittenermassen zutreffend ermittelt. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens müssten Schulden berücksichtigt werden, die sich aus unbezahlten Heimrechnungen ergäben.

3.2.2  Bei der Bestimmung des Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG (vgl. E. II. 2.3 hiervor) sind die Schulden der EL-Bezügerin vom rohen Vermögen abzuziehen. Dazu zählen u.a. Hypothekarschulden, Kleinkredite bei Banken und Darlehen zwischen Privaten sowie Steuerschulden. Die Schuld muss tatsächlich entstanden sein, ihre Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Ungewisse Schulden oder Schulden, deren Höhe noch nicht feststeht, können nicht abgezogen werden). Die Schuld muss einwandfrei belegt sein (BGE 142 V 311 E. 3.1 S. 313 mit Hinweisen).

Nach der durch die Beschwerdegegnerin korrekt wiedergegebenen Rechtsprechung gelten jedoch Lebenshaltungskosten, soweit sie anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 ELG darstellen, als durch die Ergänzungsleistungen gedeckt, das heisst sie sind mit den Ergänzungsleistungen zu bezahlen. Dies schliesst eine Berücksichtigung von diesbezüglich am Ende des Kalenderjahres bestehenden Schulden in Form eines Abzugs vom Vermögen zur Berechnung des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_333/2014 vom 22. August 2014 E. 4.1 und 9C_396/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.1 [SZS 2014 S. 64]). Das Bundesgericht geht also davon aus, derartige Ausgaben führten zu keiner Reduktion des Vermögens, da sie nicht aus diesem, sondern aus den laufenden EL-Einnahmen zu begleichen seien. Diese Rechtsprechung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unbezahlten Heimrechnungen für Oktober und November 2017 nicht als Schulden vom für das Anspruchsjahr 2018 massgebenden Reinvermögen abgezogen werden können. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2018 (mit der ihn umsetzenden Verfügung vom 9. Februar 2018 [AK-Nr. 56] und dem Berechnungsblatt vom gleichen Datum [AK-Nr. 55]) ist daher auch in diesem Punkt korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.      

4.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

4.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Schmidhauser

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