Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 16.05.2018 VSBES.2018.31

16. Mai 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·5,293 Wörter·~26 min·4

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung / unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren

Volltext

Urteil vom 16. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Fischer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Kt. Solothurn, Postfach 116, 4501 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen IV / Erlass Rückforderung / unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Die 1959 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Am 5. Januar 2013 meldete sie sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2). Diese wurden ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2013 zugesprochen (Verfügung vom 15. Februar 2013, AK-Nr. 22). In der Folge wurde die jährliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Januar 2014 neu festgelegt (Verfügung vom 4. März 2014, AK-Nr. 69). Am 29. Dezember 2014 erging die Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2015 (AK-Nr. 97), am 28. Dezember 2016 diejenige über den Anspruch ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 129) und am 28. Dezember 2016 diejenige über den Anspruch ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 181). Bei der Anspruchsberechnung wurde unter den Einnahmen jeweils ein Erwerbseinkommen von netto CHF 12'542.00 für das Jahr 2013 respektive CHF 10'936.00 für die Jahre 2014 bis 2017 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 20, 70, 130, 180). Es handelt sich um den Verdienst, den die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 (Anspruchsjahr 2013) respektive 2013 (Anspruchsjahre 2014-2017) beim Arbeitgeber B.___ erzielte (vgl. AK-Nr. 10 S. 1 [Lohnausweis 2012] und 65 S. 1 [Lohnausweis 2013]). Unberücksichtigt blieb ein zusätzliches Erwerbseinkommen beim Arbeitgeber C.___, für welches die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung einen Lohnausweis 2011 (AK-Nr. 10 S. 5) und im Februar 2014 einen Lohnausweis 2013 (AK-Nr. 65 S. 3) einreichte.

2.        

2.1     Am 16. Februar 2017 lieferte die Beschwerdeführerin die Angaben für die periodische Anspruchsprüfung. Sie teilte der Beschwerdegegnerin mit, ihr Netto-Erwerbseinkommen im Vorjahr habe sich auf CHF 28'384.00 belaufen (AK-Nr. 196 S. 3). Gleichzeitig reichte sie einen Lohnausweis 2016 des Arbeitgebers B.___ über einen Nettolohn von CHF 10'892.00 (AK-Nr. 200 S. 2) und einen Lohnausweis 2016 des Arbeitgebers C.___, über einen Nettolohn von CHF 17'492.00 (AK-Nr. 200 S. 1) ein.

2.2     Mit Verfügung vom 4. April 2017 (AK-Nr. 217) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. April 2016 neu fest. Insbesondere aufgrund des höheren Erwerbseinkommens von netto CHF 28'384.00 resultierte eine geringere Ergänzungsleistung. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin den Differenzbetrag von CHF 12'834.00 (ausbezahlte Beträge für April 2016 bis März 2017 minus neu ermittelter Anspruch) zurück.

3.        

3.1     Mit Schreiben vom 12. April 2017 (AK-Nr. 220) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Rückforderung von CHF 12'834.00 sei ihr zu erlassen. Zur Begründung erklärte sie, der Grund für die zu hohen Auszahlungen liege in einem Versehen der Beschwerdegegnerin. Sie habe immer sämtliche Angaben geliefert.

3.2     Mit Verfügung vom 23. März 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass der Rückforderung ab (AK-Nr. 226). Da der Rückforderungsbetrag versehentlich mit CHF 3'102.00 angegeben wurde, erging am 16. Juni 2017 eine neue Verfügung, mit welcher der Erlass der Rückforderung von CHF 12'834.00 abgelehnt wurde (AK-Nr. 234).

3.3     Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Juli 2017 (AK-Nr. 235) wies die Beschwerdegegnerin ab (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017, AK-Nr. 261, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Gleichzeitig wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen.

4.       Mit Zuschrift vom 29. Januar 2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 erheben. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1.   Der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 sei aufzuheben.

2.   Der Beschwerdeführerin sei die Rückforderung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 12'834.00 zu erlassen.

3.   Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

4.   Der Beschwerdeführerin sei unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren vor dem Versicherungsgericht wie auch für das Einspracheverfahren bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt.).

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 31 ff.).

6.       Mit Verfügung vom 29. März 2018 (A.S. 34 f.) wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und es wird Rechtsanwalt David Lüthi als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Gleichzeitig werden die Parteien auf den 16. Mai 2018 zur öffentlichen Verhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin vorgeladen.

7.       Am 16. Mai 2018 findet – wie durch die Beschwerdeführerin beantragt – eine öffentliche Verhandlung mit Parteibefragung der Beschwerdeführerin vor dem Versicherungsgericht statt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich im Anschluss in einem Parteivortrag. Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht zudem eine Kostennote ein (A.S. 37 f.). Für den Ablauf der Verhandlung und die Parteibefragung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen (A.S. 39 ff.).

8.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017. Darin wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr sei die Rückforderung von CHF 12'834.00 zu erlassen, abgewiesen. Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen. Überdies angefochten ist die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) sowie über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis Abs. 1 lit. abis GO). Die Summe von CHF 12'834.00, über deren Erlass mit dem angefochtenen Einspracheentscheid befunden wurde, liegt unter CHF 30‘000.00. Bei der ebenfalls angefochtenen Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren handelt es sich um eine Zwischenverfügung, deren Streitwert zudem (auch addiert mit dem Betrag von CHF 12'834.00) deutlich unter der Grenze von CHF 30'000.00 bleibt. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.       Materiell ist streitig, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Rückforderung von CHF 12'834.00 zu erlassen.

2.1     Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.

2.2     Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.3     Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangene Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So ist der gute Glaube regelmässig zu verneinen, wenn die versicherte Person das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). In diesem Sinn besteht neben der Melde- und Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person. Die Berechnungsblätter zu den jährlichen Verfügungen enthalten denn auch jeweils den Vermerk, die Berechnung sei zu überprüfen und allfällig falsche oder fehlende Angaben seien mit den entsprechenden Belegen innert 30 Tagen mitzuteilen, verbunden mit dem Hinweis auf Meldepflicht und Rückerstattung (vgl. z.B. AK-Nr. 130 und 180).

3.       Die mit der Verfügung vom 4. April 2017 vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. April 2016 und die daraus resultierende Rückforderung basierten auf der Entdeckung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Umstands, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ein Erwerbseinkommen aus der Anstellung beim Arbeitgeber B.___, sondern zusätzlich auch noch ein Erwerbseinkommen aus der Anstellung beim Arbeitgeber C.___ erzielt hatte. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin die Ergänzungsleistungen, welche ohne Berücksichtigung dieses zusätzlichen Erwerbseinkommens erfolgten und daher zu hoch ausfielen, gutgläubig bezogen hatte oder nicht.

3.1     Die Beschwerdeführerin reichte der Beschwerdegegnerin mit der EL-Anmeldung vom 5. Januar 2013 (AK-Nr. 2) neben den Lohnausweisen des Arbeitgebers B.___ für die Jahre 2011 (AK-Nr. 10 S. 3 f.) und 2012 (AK-Nr. 10 S. 1 f.) auch einen Lohnausweis des Arbeitgebers C.___ vom 24. Januar 2012 (also mutmasslich das Jahr 2011 betreffend, AK-Nr. 10 S. 5) ein. Auf dem Anmeldeformular betragsmässig angegeben wurde allerdings nur der beim Arbeitgeber B.___ erzielte Verdienst von CHF 12'542.00 (vgl. AK-Nr. 2 S. 3 und AK-Nr. 10 S. 1). Anlässlich einer Neuprüfung, welche im Februar 2014 eingeleitet wurde (vgl. AK-Nr. 63), reichte die Beschwerdeführerin den Lohnausweis 2013 des Arbeitgebers B.___ vom 17. Dezember 2013 (AK-Nr. 65 S. 1 f.), lautend auf ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 10'936.00, und den Lohnausweis 2013 des Arbeitgebers C.___ vom 29. Januar 2014 (AK-Nr. 65 S. 3), lautend auf ein Netto-Erwerbseinkommen von CHF 15'070.00, ein. Die Unterlagen trafen bei der Zweigstelle am 25. Februar 2014 ein. Die nächste periodische Überprüfung fand erst im Februar 2017 statt. Auf dem entsprechenden Formular deklarierte die Beschwerdeführerin das gesamte im Jahr 2016 erzielte Netto-Erwerbseinkommen von CHF 28'384.00 (AK-Nr. 196 S. 3) und reichte die Lohnausweise 2016 des Arbeitgebers B.___ über CHF 10'892.00 (AK-Nr. 200 S. 2) und des Arbeitgebers C.___ über CHF 17'492.00 (AK-Nr. 200 S. 1) ein.

3.2     Der Beschwerdeführerin kann jedenfalls für den Zeitraum ab Februar 2014, als sie beide Lohnausweise des Jahres 2013 einreichte, und damit auch für den hier relevanten Zeitraum ab 1. April 2016 nicht unterstellt werden, sie habe der Beschwerdegegnerin das Erwerbseinkommen aus der Anstellung beim Arbeitgeber C.___ bewusst verheimlicht. Da dieses Erwerbseinkommen im Rahmen der damaligen Überprüfung deklariert wurde, ist vom Fehlen eines Unrechtsbewusstseins auszugehen. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob ein grobfahrlässiger Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen vorliegt. Davon ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss. Als mögliches grobfahrlässiges Verhalten kommt insbesondere eine Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht oder der Kontrollund Hinweispflicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor) infrage.

3.3     Im angefochtenen Entscheid wird der Beschwerdeführerin zu Recht (jedenfalls für den hier relevanten Zeitraum) nicht vorgehalten, die Meldepflicht bezüglich des zusätzlichen Erwerbseinkommens verletzt zu haben. Hingegen wirft die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor, sie habe grobfahrlässig gehandelt, weil sie das EL-Berechnungsblatt nicht oder nur unsorgfältig kontrolliert und einen für sie leicht zu erkennenden Fehler nicht gemeldet habe.

3.4

3.4.1  Von einer EL-Bezügerin kann nicht erwartet werden, dass sie die Berechnung der Verwaltung vollständig nachzuvollziehen vermag. Um sich nicht dem Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung auszusetzen, muss es genügen, dass sie die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler überprüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

3.4.2  Dazu wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das komplexe und schwer nachvollziehbare EL-Berechnungsblatt zwar im Rahmen ihrer Möglichkeiten geprüft, den Fehler der Beschwerdegegnerin aber verständlicherweise nicht bemerkt. Wie sich der unter der Rubrik «Erwerbseinkommen» aufgeführte Betrag zusammengesetzt habe, sei für die Beschwerdeführerin schlicht nicht nachvollziehbar. Da sie ihre Löhne korrekt angegeben und belegt habe, habe sie keinen Grund gehabt, eine akribische Überprüfung vorzunehmen. Allein aus dem Umstand, dass der unter «Erwerbseinkommen» aufgeführte Betrag nicht mit dem Total der Bruttolöhne übereingestimmt habe, könne per se noch nichts Gegenteiliges abgeleitet werden, denn der Lohn werde ja nur teilweise als Einkommen angerechnet (Abzug Gewinnungskosten und Sozialversicherungsbeiträge, Freibetrag von CHF 1'000.00, Anrechnung zu zwei Dritteln). Ihrer nach der Rechtsprechung bestehenden Verpflichtung, die den EL-Verfügungen beigelegten Berechnungsblätter im Rahmen ihrer Möglichkeiten zumindest auf offensichtliche Fehler zu überprüfen (vgl. E. II. 3.4.1 hiervor), sei die Beschwerdeführerin nachgekommen. Den nicht offensichtlichen und nicht von ihr verschuldeten Fehler habe sie leider nicht bemerkt. Nach der Rechtsprechung dürfe beim Mass der erforderlichen Sorgfalt das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden. Die Beschwerdeführerin habe sechs Jahre die Primarschule und zwei Jahre die Oberschule besucht. Anschliessend habe sie eine halbjährige Anlehre absolviert. Sie habe dann in der Spedition der Firma D.___, als Verkäuferin in der Möbelabteilung der Firma E.___ und im Verkauf Textil bei der Firma F.___ gearbeitet. Zudem sei sie Hausfrau und Mutter. Aktuell arbeite sie im Stundenlohn als Kassierin beim Arbeitgeber C.___ und mit einem Pensum von 20 % als Raumpflegerin beim Arbeitgeber B.___. In ihrem Berufsalltag verrichte sie somit eher konkret-praktische Arbeiten und habe mit administrativen Aufgaben wenig zu tun. Dementsprechend stosse sie bei administrativen Angelegenheiten rasch an ihre Grenzen. So sei sie beispielsweise beim Ausfüllen der Steuererklärung zwingend auf Hilfe angewiesen. Weiter leide die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung (rezidivierende depressive Störung, Panikstörung mit rezidivierenden Panikattacken). Wie sich aus dem eingereichten Arztbericht vom 13. Oktober 2010 (Urkunde 9) mit Beiblatt entnehme lasse, sei das Ausmass der depressiven Symptome derart, dass das Denken eingeengt und die Konzentrationsfähigkeit vermindert sei. Die Summe dieser Beschwerden führe laut dem Arztbericht zu einer verminderten geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit und zu einer ungenügenden intellektuellen Anpassungsfähigkeit an die Erfordernisse des Arbeitsplatzes. Zur Behandlung ihrer Erkrankung sei die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren auf starke Medikamente angewiesen (täglich Cymbalta, bei Bedarf Temesta, bei Kreislaufstörungen Gutron). Diese Medikamente führten bei der Beschwerdeführerin zu einer Verminderung der Konzentrationsfähigkeit und zu Müdigkeit. Auch dies erschwere es ihr, komplizierte amtliche Formulare zu verstehen.

3.4.3  Für den Erlass entscheidend ist die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ergänzungsleistungsausrichtung (Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2016.269 vom 19. Dezember 2016 E. 5.2). Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. April 2016 bis 31. März 2017, bestanden haben. Die während dieser Zeitspanne und in den Monaten davor erstellten Berechnungsblätter (AK-Nr. 130 für die Zeit ab 1. Januar 2016, AK-Nr. 180 für die Zeit ab 1. Januar 2017) enthalten einzig die Ausgaben und Einnahmen der Beschwerdeführerin. Als Ausgaben wurden die Prämienpauschale für die Krankenversicherung, der Mietzins und der Betrag für den Lebensbedarf berücksichtigt. Zu den Einnahmen liessen sich den Berechnungsblättern folgende Angaben entnehmen: Es wurden keine Vermögenswerte festgestellt, so dass auch kein Vermögenszehr resultierte. Beim Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit figurierte ein Betrag von CHF 11'759.00, der nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von CHF 823.00 ein Netto-Einkommen von CHF 10'936.00 resultieren liess, so dass unter Berücksichtigung des Freibetrags von CHF 1'000.00 ein anrechenbares Einkommen von CHF 9'936.00 verblieb. Davon wurden gemäss dem Text des Berechnungsblatts zwei Drittel, ergebend CHF 6'624.00, angerechnet. Weiter wurden als Einnahmen die Rente und ein geringer Betrag von CHF 12.00 berücksichtigt.

3.4.4  Wie sich dem eingereichten Lebenslauf und den Ausführungen in der Beschwerde entnehmen lässt, besuchte die Beschwerdeführerin, die (schweizer-)deutscher Muttersprache ist, die Primarschule und anschliessend zwei Jahre lang die Oberschule. Von 1974 bis 1978 arbeitete sie als Büroangestellte im Einkauf bei der Firma G.___. Anschliessend war sie von 1979 bis 1984 in der Firma D.___ beschäftigt. Es folgte eine Phase als Mutter und Hausfrau (die beiden Kinder sind 1984 und 1987 geboren). In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin von 1995 bis 1996 als Verkäuferin in der Möbelabteilung der Firma E.___ und 1997 als Verkäuferin Textil in der Firma F.___. Ab 1998 war sie Teamleiterin Raumpflege bei der H.___ und ab 2004 arbeitete sie als Haushaltspflege in einem Privathaushalt. Seit 19. November 2007 ist sei beim Arbeitgeber C.___ angestellt. Die Anstellung bei H.___ wurde Anfang 2007 von Stundenlohn in ein festes Pensum überführt (vgl. AK-Nr. 11 S. 2) und in der Folge fortgesetzt, wie sich den Lohnausweisen 2011-2013, ausgestellt durch den Arbeitgeber B.___ respektive H.___, entnehmen lässt (AK-Nr. 10 S. 3 f., 10 S. 1 f.; 65).

Anlässlich der Parteibefragung vom 16. Mai 2018 wurde die Beschwerdeführerin zum Inhalt der verschiedenen Erwerbstätigkeiten befragt (vgl. Protokoll der Parteibefragung, A.S. 43 ff.). Sie erklärte, die von 1974 bis 1978 ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte sei nicht mit einer eigentlichen Anlehre verbunden gewesen, sondern es habe sich eher um ein Einarbeiten gehandelt. Sie habe insbesondere Dokumente abgelegt und Bestellungen für die Lehrlinge gemacht. In der von 1979 bis 1984 dauernden Anstellung habe sie Pakete eingepackt und für die Post bereit gemacht. Die Anstellungen ab 1995 hätten ein Pensum von 20 % ausgemacht. Die Arbeit bei der Firma E.___ (1995/96) habe darin bestanden, auf die Kunden zuzugehen und zu versuchen, ihnen etwas zu verkaufen. Sie habe jeweils aufgeschrieben, was der Kunde gewollt habe. Einen Kaufvertrag habe sie nie unterschrieben. Auch Bestellungen aus dem Katalog habe eine andere Person aufgenommen. In der Firma F.___ (1997) habe sie Kleider auffüllen und Kunden beraten müssen. Die Funktion als Teamleiterin Raumpflege bei der H.___ umfasse gewisse organisatorische Aufgaben (z.B. Einteilung, wann welcher Stock geputzt wird, schauen dass die Fenster zu sind, schauen dass alle ausstempeln, Arbeitsorganisation bei kurzfristigen Absenzen, usw.). Wenn es um eine Unterschrift gehe (z.B. bezüglich Arbeitszeiten), müsse der Chef kommen. Die Arbeit beim Arbeitgeber C.___ beinhalte nicht in erster Linie die im Arbeitsvertrag genannte Funktion als Kassierin, sondern sie fülle vor allem Regale im Bereich Non-Food auf. Manchmal werde sie an die Kasse gerufen, wenn es viele Kunden habe. Die Waren würden über das Band gezogen und wenn es etwas Spezielles gebe, wie eine Preisänderung, erklinge ein Ton, sie müsse dann nachschauen, welcher Preis nun gelte. Wenn sie auf der EL-Anmeldung als Beruf «Bürolistin» angegeben habe, sei dies nicht wirklich zutreffend.

3.5     Für die Beurteilung des guten Glaubens ergibt sich aus dem Vorstehenden Folgendes:

3.5.1  Die Beschwerdeführerin mit Muttersprache (Schweizer-)Deutsch hat eine vergleichsweise geringe Schulbildung genossen. Die verschiedenen Erwerbstätigkeiten, welche sie von 1974 bis 1984 und – mit reduziertem Pensum – ab 1995 ausübte, waren gemäss den grundsätzlich glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Parteibefragung nicht so ausgestaltet, dass administrative Tätigkeiten im Zentrum gestanden hätten. Wie die Beschwerdeführerin ausführte, umfasste die erste Tätigkeit von 1974 bis 1978 vor allem die Ablage von Dokumenten sowie Bestellungen. Sie verschaffte der Beschwerdeführerin gewiss nicht eine besondere Gewandtheit in administrativen Belangen, brachte sie aber doch – insbesondere bei Bestellungen – in Kontakt mit Formularen. In den Verkaufstätigkeiten von 1995 bis 1997 musste sie nach ihrer Aussage keine Verträge unterschreiben. Immerhin umfasste die Beratung der Kunden sicherlich auch die Beantwortung von Fragen nach dem Preis der Ware. Wenn die seit 2007 ausgeübte Tätigkeit bei der Arbeitgeberin C.___ als «Kassierin» bezeichnet wird, betrifft dies laut den Aussagen in der Parteibefragung nicht den Hauptteil der Arbeit, denn dieser besteht im Auffüllen von Regalen im Bereich Non-Food. Bei grossem Kundenandrang wird die Beschwerdeführerin aber an die Kasse gerufen und muss dort auch – wenn ein entsprechendes Signal ertönt – selbständig veränderte Preise abklären, hat demnach mit Zahlen zu tun. Aufgrund der Schulbildung und Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist sicherlich von einer unterdurchschnittlichen Vertrautheit mit administrativen Abläufen und mit Formularen auszugehen. Eine vollkommen aussergewöhnliche Unbeholfenheit – auch im Vergleich zu anderen EL-beziehenden Personen – lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

3.5.2  Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen grundsätzlich urteilsfähig. Sie leidet allerdings an einer psychischen Beeinträchtigung, für welche sie eine halbe IV-Rente bezieht. Der Hausarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine innere Medizin FMH, führt in seinem Bericht vom 22. Januar 2018 (Urkunde 16 der Beschwerdeführerin) aus, die seit 2004 bestehende rezidivierende depressive Störung führe u.a. dazu, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit administrativen Angelegenheiten habe, weil es im Rahmen der Depression u.a. zu Antriebslosigkeit und zu Konzentrationsstörungen komme. Aufgrund der Erkrankung, aber auch aufgrund ihres einfachen Ausbildungsstands sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die komplizierten EL-Berechnungen zu verstehen. Dr. med. I.___ weist zweifellos Fachkompetenz als Mediziner auf, er vermag aber psychische Erkrankungen und deren Auswirkungen nicht in gleicher Weise und mit gleicher Zuverlässigkeit zu beurteilen wie ein psychiatrischer Facharzt. Der eingereichten Bestätigung des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 22. Januar 2018 (Urkunde 17 der Beschwerdeführerin) lässt sich entnehmen, «nach Aussagen der Patientin» sei es ihr nicht möglich gewesen, den nun aufgedeckten Fehler der EL-Berechnung festzustellen. Der behandelnde Psychiater bestätigt also nicht, dass die Beschwerdeführerin nach seiner fachmedizinischen Beurteilung nicht in der Lage wäre, ein EL-Berechnungsblatt zu verstehen. Auch aufgrund der gestellten Diagnosen und der übrigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Konzentrationsvermögen phasenweise beeinträchtigt ist. Es bestehen jedoch keine Hinweise auf erhebliche kognitive Einschränkungen. An der Parteibefragung entstand ebenfalls kein derartiger Eindruck – die Beschwerdeführerin war ohne weiteres in der Lage, die gestellten Fragen zu verstehen und adäquat zu beantworten.

3.5.3  Insgesamt ist angesichts der eher geringen Schulbildung, der primär praktische Tätigkeiten umfassenden Berufserfahrung und der psychischen Erkrankung, welche den Antrieb reduziert und die Konzentration zumindest phasenweise beeinträchtigt, von einer unterdurchschnittlichen Gewandtheit in administrativen Belangen auszugehen. Eine vollständige Unbeholfenheit liegt jedoch nicht vor. Auf der anderen Seite ist die in den Berechnungsblättern (AK-Nr. 130 und 180) enthaltene Berechnung – auch im Quervergleich mit anderen Dossiers – ausgesprochen einfach. Die Beschwerdeführerin ist als einzige Person in der Berechnung enthalten, so dass jegliche Schwierigkeiten entfallen, die sich aus dem Zusammenrechnen mehrerer Positionen ergeben. Dementsprechend resultieren vergleichsweise einfach nachvollziehbare Positionen sowohl bei den Ausgaben (Krankenkasse, Miete, Lebensbedarf) als auch bei den Einnahmen (im Wesentlichen Erwerbseinkommen und Rente). Der auf den Berechnungsblättern (AK-Nr. 130, 180) aufgeführte Betrag unter der Bezeichnung «Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit» von CHF 11'759.00 (vor dem Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) macht deutlich weniger als die Hälfte des tatsächlichen Verdienstes aus. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin auf entsprechende Aufforderung hin jeweils die Lohnausweise beider Arbeitgeber eingereicht, was zeigt, dass sie sich des – ohnehin offenkundigen – Umstandes, dass der gesamte Verdienst für die EL-Berechnung relevant ist, bewusst war. Auch unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen administrativen Gewandtheit musste es der Beschwerdeführerin schon bei flüchtiger Durchsicht auffallen, dass der Betrag von CHF 11'759.00 keinesfalls zutreffen konnte. Wenn sie dies nicht bemerkt hat, lässt sich dies nur dadurch erklären, dass sie die Berechnungsblätter entweder gar nicht oder dann nur unsorgfältig durchgesehen hat. Die Beschwerdeführerin hat an der Parteibefragung erklärt, sie habe das Berechnungsblatt jeweils – entsprechend der auf dessen Vorderseite enthaltenen Aufforderung – studiert, und dabei besonders auf den Endbetrag auf der Rückseite geachtet. Ihre weitere sinngemässe Aussage, sie sei nicht in der Lage, die Angabe unter der Rubrik «Erwerbseinkommen» zu verstehen, mag allenfalls insofern zutreffen, als sie möglicherweise Mühe bekundete, die dortige Zahl ohne weiteres in Beziehung zu einem konkreten, erzielten Einkommen zu setzen (obwohl der Wert auf dem Berechnungsblatt mit dem eingereichten Lohnausweis des Arbeitgebers B.___ übereinstimmt). Dass die Grössenordnung des Verdienstes von etwas mehr als CHF 11'000.00 deutlich weniger als die Hälfte des tatsächlichen, seit Jahren erzielten Erwerbseinkommens ausmachte, konnte ihr aber bei sorgfältigem Studium des Berechnungsblattes nicht entgehen und hätte sie zumindest zu einer Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin oder der Zweigstelle veranlassen müssen. Sowohl die völlige fehlende als auch die unsorgfältige Kontrolle der Berechnungsblätter muss im vorliegenden Zusammenhang als grob fahrlässige Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht, auf welche die Berechnungsblätter ausdrücklich hinweisen, angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann – auch mit Blick auf den recht strengen Massstab, den die Rechtsprechung anlegt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.2 und 2.3) – der gute Glaube nicht bejaht werden.

3.6     Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, die fehlerhafte Auszahlung sei ausschliesslich auf Fehler der Ausgleichskasse zurückzuführen, ist dies insofern ein wenig zu relativieren, als die ursprüngliche EL-Anmeldung, welche die Beschwerdeführerin unterzeichnet hat, nur den Betrag von CHF 12'542.00 (vgl. AK-Nr. 2 S. 3) nannte, der dem 2012 erzielten Einkommen beim Arbeitgeber B.___ entspricht (vgl. AK-Nr. 10 S. 1). Zutreffend ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Überprüfung im Februar 2014 beide Lohnausweise einreichte (AK-Nr. 65 S. 1f. und S. 3), was die Beschwerdegegnerin in den anschliessenden EL-Berechnungen unberücksichtigt liess. Dieser Fehler der Beschwerdegegnerin ist jedoch für die Beurteilung der Erlassvoraussetzungen nicht entscheidend (vgl. das bereits erwähnte Urteil 9C_1002/2012 E. 2.3). Immerhin führt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihren Irrtum schon früher hätte erkennen können, zur Beschränkung der Rückforderung auf ein Jahr.

3.7     Zusammenfassend kann das Kriterium des guten Glaubens nicht als erfüllt gelten, womit jenes der grossen Härte nicht zu prüfen ist. Es bestehen auch keine Gründe, die eine teilweise Bejahung des guten Glaubens und damit einen teilweisen Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. Schwierigkeiten in der Tilgung der Rückforderung von CHF 12'834.00 ist gegebenenfalls durch entsprechende Rückerstattungsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E. 2.3 am Ende).

4.       Umstritten ist gemäss dem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren weiter, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verweigert hat.

4.1     Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts voraus (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 179, mit Verweis auf BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2012 vom 26. November 2012 E. 1 und 8C_29/2013 vom 11. Juni 2013 E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2     Bezüglich der sachlichen Gebotenheit des Beizugs eines Anwalts ist auf einen Unterschied zwischen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und Beschwerdeverfahren hinzuweisen: Im kantonalen Prozess wird ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bereits bewilligt, wo die Verhältnisse es «rechtfertigen» (vgl. Art. 61 Bst. f Satz 2 ATSG). Dagegen wird im Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur bewilligt, wo die Verhältnisse es «erfordern». Damit sind die Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen – nur wo die Verhältnisse es «erfordern» – enger gefasst als im Beschwerdeverfahren (Müller, a.a.O., Rz. 2024; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 N 35 ff.). Demzufolge wird im Verwaltungsverfahren eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 S. 201). «Erforderlichkeit» meint dabei das Vorliegen von qualifizierenden oder besonderen Umständen (vgl. Müller, a.a.O., Rz. 2011 mit Verweis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 928/05 vom 4. Dezember 2006 E. 5.1).

4.3     Bei der Beurteilung der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 75/04 vom 7. September 2004 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 132 V 200 E. 4.1 und 5.1.3 f. S. 201; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 557/04 vom 29. November 2004 E. 2.2; BGE 130 I 180 S. 182 ff. mit Hinweisen).

4.4     In der Beschwerdeschrift und auch im Parteivortrag der Beschwerdeführerin wurde nicht begründet, warum der Einspracheentscheid in diesem Punkt fehlerhaft sein sollte. Es ist daher fraglich, ob insoweit überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sie wäre aber auch materiell abzuweisen, denn eine besondere Komplexität, welche den Beizug eines Rechtsanwalts in diesem Stadium als erforderlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich: Im Einspracheverfahren ging es einzig um die in der Verfügung vom 16. Juni 2017 verneinten Voraussetzungen für den Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen, mithin um die Frage, ob die Beschwerdeführerin beim Bezug derselben gutgläubig war oder nicht. Von komplexen Sachverhalts- oder Rechtsfragen kann in diesem Zusammenhang nicht gesprochen werden. Im Zeitpunkt der Einspracheerhebung ging es im Wesentlichen darum, Gründe zu benennen, warum nach Meinung der Beschwerdeführerin der gute Glaube zu bejahen sei. Es handelt sich dabei nicht um eine Fragestellung von besonderer Komplexität, ging es doch vor allem darum darzulegen, dass die Beschwerdeführerin ihre Melde- und Auskunftspflicht erfüllt habe sowie weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, den Fehler in der Anspruchsberechnung zu erkennen. Es bleibt daher unklar, warum eine Unterstützung durch Fachleute sozialer Institutionen im Zusammenhang mit dem Erlass der Rückforderung nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren der Offizialmaxime unterliegt und Fragen sowie Anträge des Beschwerdeführers von Amtes wegen zu klären und zu beantworten hat. Vor diesem Hintergrund ist die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren insgesamt als sachlich nicht geboten zu bezeichnen und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bestellung einer unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren – anders als für das gerichtliche Beschwerdeverfahren – zu verneinen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2012 vom 20. November 2012 E. 3).

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2     Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (A.S. 34). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.3     Rechtsanwalt Lüthi hat an der Verhandlung vom 16. Mai 2018 seine Honorarnote eingereicht (A.S. 37 f.). Der geltend gemachte Zeitaufwand von 15,05 Stunden erscheint als angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 180.00 (§ 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]) ergibt sich wie geltend gemacht ein Honorar von CHF 2'709.00. Mit den Auslagen von CHF 268.60 und der Mehrwertsteuer von CHF 229.30 (7,7 %) beläuft sich die Kostenforderung auf CHF 3'206.90, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Des Weiteren ist auch der unentgeltliche Rechtsbeistand während zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens befugt, bei der Beschwerdeführerin die Differenz zwischen dem zugesprochenen und dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 nachzufordern, d.h. CHF 1'053.50, zzgl. Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 81.10, total damit CHF 1'134.60.

6.         Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.         Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt David Lüthi wird auf CHF 3'206.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 1'134.60, wenn A.___, [...] zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.         Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen Verhandlung vom 16. Mai 2018 sowie der durchgeführten Parteibefragung geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Fischer

VSBES.2018.31 — Solothurn Versicherungsgericht 16.05.2018 VSBES.2018.31 — Swissrulings