Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 27.04.2020 VSBES.2018.272

27. April 2020·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·12,575 Wörter·~1h 3min·2

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

7.2a

Urteil vom 27. April 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst 

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Frischkopf

Beschwerdegegnerin

betreffend     Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.       Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1962, liess der Beschwerdegegnerin mit Schadenmeldung UVG vom 22. April 2013 mitteilen, er sei am 3. April 2013 bei der Arbeit durch ein Unterdach eingebrochen und auf die Betondecke heruntergestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 2). Im Bericht des B.___ vom 21. Mai 2017 (Suva-Nr. 9) werden in diesem Zusammenhang als Diagnosen aufgeführt: «6 Wochen nach Sturz auf rechte Seite mit V.a. vordere untere Schulterluxation mit Selbstreposition, fragliche Rotatorenmanschettenläsion».

Nach der Vornahme medizinischer Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2016 (Suva-Nr. 322) per 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von CHF 528.60 pro Monat bei einem versicherten Verdienst von CHF 72'081.00 und einem Invaliditätsgrad von 11 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 Einsprache erheben (Suva-Nr. 328). Nach Durchführung weiterer Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2018 eine Verfügung (Suva-Nr. 386), worin sie die Unfallkausalität zur Ulnarisneuropathie am rechten Arm verneinte. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 31. August 2018 (Suva-Nr. 393) ebenfalls Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2018 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 19. Oktober 2016 insofern teilweise gut, als sie einen versicherten Jahresverdienst von CHF 79'881.00 annahm, woraus – trotz eines neu tieferen Invaliditätsgrades von 10 % – eine höhere monatliche Rente von CHF 532.50 resultierte. Im Übrigen wies sie sowohl die Einsprache vom 19. Oktober 2016 als auch die Einsprache vom 31. August 2018 ab.

2.       Dagegen lässt der Beschwerdeführer am 14. November 2018 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 25 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 sowie die diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 21. September 2016 sowie vom 5. Juli 2018 seien vollumfänglich aufzuheben.

2.    Dem Beschwerdeführer seien infolge des Unfallereignisses vom 3. April 2013 ab 1. Mai 2016 eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 62 % sowie eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens 40 % zuzusprechen (Streitgegenstand gemäss Verfügung vom 21. September 2016).

3.    Dem Beschwerdeführer seien infolge des Unfallereignisses vom 3. April 2013 in Bezug auf die Ulnarisneuropathie (Streitgegenstand gemäss Verfügung vom 5. Juli 2018) die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, insbesondere vorderhand Taggelder nach Massgabe der durch die B.___ und den Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit sowie die Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren.

4.    Eventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines externen bidisziplinären Gutachtens unter Einbezug der Disziplinen Orthopädie und Neurologie an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.       Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2018 (A.S. 59 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Replik vom 28. Februar 2019 (A.S. 77 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5.       Mit Duplik vom 18. März 2019 (A.S. 87) lässt sich die Beschwerdegegnerin abschliessend vernehmen.

6.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.       Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe er bereits zeitnah zum Unfall an neurologischen Problemen im Zusammenhang mit dem unfallbedingten Schulter- / Arm- / Handschaden rechts gelitten. Leider habe sich die Orthopädie des B.___ initial nach dem Unfall in ihren Berichten einzig auf die orthopädischen Aspekte des Schulterschadens konzentriert, welcher offensichtlich gewesen sei. Als der Beschwerdeführer aber am 27. März 2014 erstmals vom Kreisarzt untersucht und der Befund erstmals einigermassen detailliert schriftlich rapportiert worden sei, habe er Sensibilitätsstörungen im rechten Arm ab Schulter bis in die Finger beklagt. Dem Protokoll des Case Managements vom 22. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiter unter Sensibilitätsstörungen in Mittel-, Ring- und Kleinfinger gelitten habe. Entsprechend diesem Protokoll sei das B.___ über die Sensibilitätsstörungen orientiert worden. Dennoch seien diese in den Berichten des B.___ weiterhin nicht erwähnt worden. Entsprechend sei entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits zeitnah an diesen Beschwerden gelitten habe. Auch aus dem Umstand, dass eine Ulnarisneuropathie erst später diagnostiziert worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass kein Kausalzusammenhang bestehe. Sodann habe die Neurologie mit Bericht vom 5. September 2014 ein thoracic outlet Syndrom für unwahrscheinlich gehalten, womit die Beschwerden als unfallbedingt qualifiziert worden seien und übereinstimmend mit dem klinischen und apparativen Befund eine proximale UInarisneuropathie rechts diagnostiziert worden sei. Die Diagnose werde im Bericht vom 5. September 2014 klar gestellt. In der Folge habe der Kreisarzt mit Notiz vom 8. Oktober 2014 zumindest eine Teilkausalität bejaht. Die Beschwerdegegnerin habe in der Folge durchgehend die Ulnarisneuropathie als unfallbedingt bejaht und auch die entsprechenden Heilbehandlungen bis zur Verfügung vom 21. September 2016 erstattet. Auch darin werde die Kausalität des Nervenschadens zum Unfall nicht verneint. Die Beschwerdegegnerin sei hierauf zu behaften. Die Kausalität sei als anerkannt zu betrachten. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid seien die Elaborate von Dr. C.___ schon mit Blick auf die bundesgerichtlich aufgestellten Beweisregeln ohnehin kaum beweiskräftig und vermöchten keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Leistungsanspruchs zu bilden. Zumal die Ärztin den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, noch nicht einmal alle medizinischen Akten eingesehen und sich in diametralen Widerspruch zu den behandelnden Ärzten gesetzt habe, ohne diesen Widerspruch adäquat aufzulösen. Die Berichte von Dr. med. C.___ seien sodann auch in materieller Hinsicht beweisuntauglich und nicht überzeugend. Zunächst habe die Suva-Ärztin in ihrem Bericht vom 1. Februar 2018, die zuvor bereits mehrfach und auch danach bestätigte und anhand der Akten klar feststehende Ulnarisläsion als solche verneint. Darauf, dass die Neurologie des B.___ bereits im September 2014 nach Zuweisung durch die Orthopädie eine Ulnarisläsion diagnostiziert und eine krankhafte Nervenschädigung für unwahrscheinlich gehalten habe, gehe die Suva-Ärztin ebenfalls nicht ein. Ebenfalls unerwähnt lasse die Kreisärztin die diametral entgegengesetzte Einschätzung des Neurologen Dr. med. D.___. Mit dieser setze sie sich gerade nicht auseinander und sie vermöge nicht schlüssig darzulegen, inwiefern Dr. med. D.___ Diagnose unzutreffend sein solle. Dass Dr. D.___ eine Ulnarisneuropathie verneint habe, wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid in Ziff. 4.1.2. suggeriere, sei schlicht unzutreffend. Diese sei viel mehr explizit diagnostiziert und bejaht worden. Lediglich an einer Sulcusproblematik habe Dr. D.___ Zweifel gehabt und die neurologische Problematik vielmehr in mehreren Berichten als proximale Ulnarisneuropathie im Schulterbereich verordnet (vgl. Bericht vom 31. August 2017). Soweit die Suva-Ärztin den Bericht von Dr. med. E.___ vom B.___ vom 3. Oktober 2017 zitiere, gehe sie auch mit diesem selektiv und verzerrend um. So habe Dr. med. E.___ keineswegs festgehalten, ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Ein solcher Zusammenhang sei von ihm vielmehr offengelassen und später mit Bericht vom 5. März 2018 explizit bejaht worden. Auch habe er nicht eine volle Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten attestiert, wie die Suva-Ärztin festhalte, sondern eine volle Präsenz mit der Notwendigkeit regelmässiger Pausen, die er aber nicht habe zu beziffern vermögen. Gleiches sei auch zum Elaborat derselben Suva-eigenen Ärztin vom 3. Juli 2018 zu sagen. Zusätzlich habe sie in «Fallbetrachtung Teil 2» in Widerspruch zur ersten Beurteilung zumindest implizit das Vorliegen einer Ulnarisneuropathie bejaht, verlege sich aber nun zugunsten ihrer Arbeitgeberin Suva darauf, diese als unfallfremd zu qualifizieren. Die Suva-Ärztin verschweige geflissentlich, dass sowohl die apparativen Testungen bei Dr. med. D.___ als auch jene in der Neurologie des B.___ eine Ulnarisläsion gerade hätten zu bestätigen vermögen. Dr. med. D.___ werde selektiv dahingehend zitiert, als habe er keine Ulnarisneuropathie im Sulcusbereich zu erheben vermocht. Der Bericht und die Schlüsse von Dr. med. E.___ würden von ihr gleichsam ignoriert. Dr. med. E.___ habe Folgendes ausgeführt: «Der Patient erlitt ein Trauma, welches sich absolut dafür qualifiziert, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das Trauma, der zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in Zusammenhang stehen kann mit neurologischen Problemen, passt ganz hervorragend dazu. Der Patient sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie vergleichbare Probleme gehabt. Ein Anzeichen für ein Thoracic outlet habe nicht bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu diesem Unfall. Aus diesem Grund würde ich diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der neurologischen Problematik des Patienten sehen». Es könne damit nicht auf die Beurteilungen der Suva-angestellten Ärztin abgestellt werden. Daran änderten auch die neusten ärztlichen Berichte nichts. Diese stützten keinesfalls die Kausalitätsbeurteilung der Kreisärztin. Mit den Ausführungen im Einspracheentscheid betreffend den Arztbericht von Dr. med. F.___ werde verkannt, dass auch dieser das Vorliegen einer Ulnarisneuropathie klarerweise bejahe. Dazu komme nun aber eine andere Verdachtsdiagnose – jene der fokalen Dystonie, in deren Zusammenhang er weitere Abklärungen empfehle. Einerseits handle es sich hierbei eben nur um eine Verdachtsdiagnose, andererseits spreche sich Dr. med. F.___ denn auch nicht explizit darüber aus, ob die Ulnarisneuropathie unfallbedingt sei oder nicht. Implizit bejahe er die Kausalität der Ulnarisneuropathie. Dasselbe gelte in Bezug auf die Beurteilung von Dr. G.___. Dieser beantworte lediglich die Frage, ob die rechtsseitigen Schulterbeschwerden mit der Ulnarisneuropathie in Zusammenhang stünden. Nicht aber, ob die Ulnarisneuropathie unfallbedingt sei. Sodann seien entgegen der unzutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid auch die Rückenbeschwerden als unfallkausal zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin verneine die Unfallkausalität wiederum hauptsächlich damit, dass zeitnah zum Unfall keine Rückenschmerzen erwähnt worden seien. Diesbezüglich gelte es dasselbe auszuführen, wie auch betreffend der Ulnarisneuropathie. Leider habe sich die Orthopädie des B.___ initial nach dem Unfall in ihren Berichten einzig auf die orthopädischen Aspekte des Schulterschadens konzentriert. Überhaupt seien besagte Berichte, was die Befunderhebung betreffe, äusserst rudimentär. Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden hätten keinen Eingang in dieselben gefunden. Selbst Dr. med. E.___ des B.___ habe mit Bericht vom 5. März 2018 festgehalten, dass man sich spitalseitig hauptsächlich auf die Schulter konzentriert habe und die Probleme mit den Sensibilitätsstörungen im Arm nie klar untersucht worden seien. Bereits am 16. Juli 2013 sei dann aber ein MRI des Rückens angefertigt worden. Im MRI-Bericht des B.___ vom 16. Juli 2013 werde ausgeführt, dass nach dem Unfallereignis vermehrte Schmerzen im Rücken ausstrahlend ins Bein aufgetreten seien, welche auf multisegmentale Degeneration der LWS, Multisegmentale Spondylarthrose, Diskusprotrusionen auf Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 sowie L5/S1 zurückzuführen seien und mit der Schmerzsituation des Beschwerdeführers korrelierten (Bericht Dr. med. H.___ vom 19. August 2013). Betreffend die von der Beschwerdegegnerin zitierten bundesgerichtliche Rechtsprechung gelte es zu bemerken, dass eben gerade nicht völlig ausgeschlossen sei, dass ein Unfallereignis als eigentliche Ursache einer Diskushernie in Betracht falle. Die allgemeine Erfahrungsregel gelange vorliegend nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer sei aus rund drei Metern Höhe auf eine Betondecke gestürzt. Bei diesem Unfall handle es sich klarerweise um einen schweren Unfall. Im Weiteren seien die Symptome der Diskushernie unverzüglich aufgetreten und der Beschwerdeführer sei ab Unfallereignis und in Folge dessen 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis an keinerlei Rückenbeschwerden gelitten habe, lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen der allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsache das Unfallereignis zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt habe und die Rückenbeschwerden entsprechend als unfallkausal zu qualifizieren seien. Des Weiteren sei das von der Beschwerdegegnerin bzw. vom Kreisarzt Dr. I.___ angenommene Zumutbarkeitsprofil schlicht falsch. Dies bereits deshalb, weil der Kreisarzt die Rückenbeschwerden nicht berücksichtigt habe, welche aber im Sinne des in den vorstehenden Ziffern Ausgeführten ebenfalls als unfallkausal zu qualifizieren seien. Sodann gingen sämtliche sonst involvierten Ärzte und auch die J.___-Gutachter von einem verminderten Rendement aus. Es stimme denn auch schlicht nicht, dass die J.___-Gutachter bloss aufgrund der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule von einer 25%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgingen. Der orthopädische Gutachter führe auf S. 10 folgendes aus: «Für eine leichte, vollständig angepasste Tätigkeit ist der Explorand zu 75 % arbeitsfähig. Die angepasste Tätigkeit sollte keine schulterbelastenden Arbeiten über der Horizontalen, Gewichtsbelastungen von mehr als 5 kg beinhalten. Bezüglich der Lendenwirbelsäulenbeschwerden sollte der Explorand nicht nach vornübergebeugt, sondern wechselseitig belastend, stehend, gehend und sitzend mit Gewichtsbelastung von unter 10 kg ohne in der Lendenwirbelsäule rotieren zu müssen arbeiten. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsteht aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation.» Auch bei der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, dass sich aus der Gesamtschau eine Einschränkung von 25 % ergebe. Dass sich die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % bloss aufgrund der Lendenwirbelsäulenbeschwerde ergebe, hielten die Gutachter nirgends fest. An dieser Stelle gelte es zudem anzufügen, dass auch die Einschätzung der J.___-Gutachter den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht gerecht werde bzw. auch deren Beurteilung nicht schlüssig und nachvollziehbar sei. Die Gutachter des J.___ begründeten die von ihnen attestierte Restarbeitsfähigkeit von 75 %, weIche mit sämtlichen anderweitigen medizinischen Einschätzungen und Fakten divergiere, in keiner Weise. Sie hielten einzig fest, dass sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit der Notwendigkeit vermehrter Pausen rechtfertige. Innert welcher Kadenz entsprechende Pausen in welchem Umfang nötig seien, werde indessen nicht erläutert. Damit werde die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit unzureichend und nicht schlüssig begründet. Abgesehen davon, attestierten auch die J.___-Gutachter zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. So habe der neurologische Teilgutachter auf S. 12 festgehalten, aktuell sei der Explorand zu 50 % arbeitsfähig. Eine stufenweise Steigerung sei theoretisch möglich. Insgesamt sei zu erwarten, dass mit langsamer Steigerung in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % erreicht werden könne. Damit attestierten auch die J.___-Gutachter de facto zum Zeitpunkt der Begutachtung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Soweit sie eine Steigerung propagierten, sei dem entgegen zu halten, dass eine solche gerade nicht habe realisiert werden können. Zudem habe Dr. med. E.___ mit Bericht vom 22. Juni 2015 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund der Schulterproblematik in einer leidensangepassten Tätigkeit bloss noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies habe er dann mit Bericht vom 2. November 2015 bestätigt, in welchem er ausgeführt habe, dass die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden könne. Zu berücksichtigen sei sodann die durch die IV initiierte Arbeitserprobung in der Stiftung Wendepunkt. Auch dort habe die verwertbare Leistung des Beschwerdeführers trotz tadellosem Einsatz einer Tätigkeit von rund 50 % entsprochen, die er sodann im Anschluss auch in einer Tätigkeit im primären Arbeitsmarkt bei der Firma K.___ GmbH habe umzusetzen vermögen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008) verhalte es sich so, dass wenn die ermittelte medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu der während einer mehrwöchigen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisierten und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung stehe, dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen vermöge. Entsprechend sei die Einschätzung der versichungsangestellten Ärzte der Suva vorliegend punkto Bestimmung der Arbeitsfähigkeit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beweistauglich. Schlicht nicht nachvollziehbar sei des Weiteren die Beurteilung der Kreisärztin Dr. C.___, wonach der Beschwerdeführer trotz der unbestrittenermassen bestehenden Schulterbeschwerden einer Nebentätigkeit als Hauswart noch nachgehen können solle. Selbst nach dem – ausdrücklich bestrittenen – Zumutbarkeitsprofil, welches der Kreisarzt I.___ aufgestellt habe, seien Hauswarttätigkeiten klarerweise nicht mehr möglich. Wie der Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten Beschwerden etwa noch die Beleuchtung mit Überkopfarbeit betreuen solle oder Gartenarbeiten oder eine Schneeräumung erledigen solle (vgl. Suva-Nr. 384), bleibe das wohlgehütete Geheimnis der bei der Suva angestellten Ärztin, welche sich in ihrer pauschalen Gesundschreibung freilich auch mit keiner Silbe mit dem Tätigkeitsprofil des Abwart-Allrounders auseinandersetze. Wie der Beschwerdeführer, der keine Tätigkeiten über Schulterniveau ausüben könne, noch einer Hauswarttätigkeit nachgehen solle, sei schlicht fraglich. Es sei notorisch, dass eine Hauswarttätigkeit diverse Arbeiten über Schulterhöhe sowie auch Arbeiten mit Vibrationen und Schläge auf das Schultergelenk beinhalte. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit klarerweise nicht mehr zuzumuten. Sodann sei auch das von der Beschwerdegegnerin festgesetzte lnvalideneinkommen nicht korrekt. So verbiete sich zunächst die Anrechnung des Nebenverdienstes als Hauswart. Diese Tätigkeit sei für den Beschwerdeführer klarerweise nicht mehr zumutbar. Im Weiteren sei auch das von der Beschwerdegegnerin anhand der DAP-Methode eruierte Invalideneinkommen viel zu hoch. Die Auswahl der Stellen durch die Beschwerdegegnerin sei schlicht willkürlich. Bei allen durch die Beschwerdegegnerin ausgewählten Stellen belaufe sich der durchschnittliche Verdienst auf über CHF 60’000.00. Wieso die Beschwerdegegnerin genau diese ausgewählt habe, sei in keiner Weise begründet und nicht nachvollziehbar. Anhand der Gesamtauswahl sei auch nicht ersichtlich, ob sämtliche Stellen dem Beschwerdeführer noch zumutbar wären. Bei den meisten dürfte dies aus unfallbedingten körperlichen Gründen etwa kaum der Fall sein und für beispielsweise Büroarbeiten würde die Ausbildung fehlen. Was die fünf ausgewählten Arbeitsplätze betreffe, so seien auch diese nicht zumutbar. So sei entweder das Einschalten von Pausen – welcher der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt worden sei, jedoch bedürfe – nicht möglich oder aber es wäre eine Anlehre vorausgesetzt, welche nicht vorhanden sei. Entsprechend könne nicht auf die DAP-Zahlen der Suva abgestellt werden. Vielmehr sei auf die zuletzt bei Rentenzusprache ausgeübte Tätigkeit bei der Firma K.___ abzustützen. Das dort ausgeübte 50%ige Arbeitspensum entspreche dem in zumutbarer Weise noch erzielbaren Lohn in der Höhe von CHF 29’250.00. Aufgerechnet auf ein 100%-Pensum würde ein Lohn von Fr. 4’500.00 x 13 resultieren. Ein Vergleich mit dem DAP-Ergebnis zeige, dass es sich dabei um einen angemessenen und realistischen Lohn handle. Auch aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung 54 Jahre alt gewesen sei, über keine Ausbildung verfüge und vor dem Unfall 26 Jahre lang bei demselben Arbeitgeber tätig gewesen sei, liege es auf der Hand, dass dieser keinen höheren Lohn erzielen könnte. Dem Invalideneinkommen von CHF 29’250.00 sei das Valideneinkommen von CHF 76‘440.00 gegenüberzustellen. Damit ergebe sich ein lnvaliditätsgrad von rund 62 %. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung nicht korrekt festgesetzt. Auch die Festsetzung der Integritätsentschädigung basiere auf der Annahme, dass die Rückenproblematik nicht unfallkausal sei. Die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädigung von 15 % berücksichtige bloss die Schulterproblematik. Wie bereits ausgeführt worden sei, seien jedoch auch die Rückenbeschwerden zu berücksichtigen. Hierbei sei von einer lntegritätsentschädigung von mindestens 10 % auszugehen. Gemäss Suva-Tabelle 7 sei bei Diskushernien mit geringen Dauerschmerzen, welche bei Belastung zunehmen würden, aber auch in Ruhe vorhanden seien, eine lntegritätsentschädigung von 10 - 20 % zu gewähren. Sodann seien die Funktionsausfälle im rechten Arm und rechten Finger mitzuberücksichtigen. Eine Ulnarislähmung rechts proximal sei mit 15 % zu beziffern (Tabelle 1). Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer entsprechend Anspruch auf eine lntegritätsentschädigung von mindestens 40 %.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, aufgrund der medizinischen Aktenlage und dabei insbesondere mit Blick auf die nachvollziehbar begründete, sämtliche Vorakten (inkl. der bildgebenden Befunde) berücksichtigende und insgesamt die höchstrichterlichen Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte erfüllende Beurteilung von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2018 mit Ergänzung vom 3. Juli 2018 sei vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die am 20. Februar 2018 operativ angegangene Ulnarisneuropathie mit offener Dekompression des Nervus ulnaris am rechten Ellenbogen, subkutane Vorverlagerung bei deutlicher Instabilität in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 3. April 2013 stehe. Bildgebend habe keine Sulcus ulnaris-Läsion festgestellt werden können. Die Ulnarisneuropathie betreffe keine strukturelle Läsion im Zusammenhang mit dem initialen Ereignis. Soweit geltend gemacht werde, der Versicherte habe bereits zeitnah unter neurologischen Probleme gelitten, so könne einerseits nur anerkannt werden, was aktenmässig dokumentiert sei, andererseits könnten diese mannigfaltiger Art sein und würden vorliegend denn auch nicht bestritten, wie die Ausführungen im kreisärztlichen Bericht vom 27. März 2014 zeigten. Auch Dr. med. E.___ habe diese Beschwerden erkannt und diese als neurologisches Problem, betreffend welchem sich der Versicherte in Geduld üben müsse, qualifiziert. Allerdings sei zu betonen, dass diese somit erstmals ungefähr ein Jahr nach dem Trauma dokumentiert worden seien. Dr. med. E.___ habe am 16. September 2015 die Beschwerden im Medianusbereich als «neu» störend bezeichnet und wiederum eine neurologische Überprüfung empfohlen. Gemäss dem neurologischen Bericht vom 10. Oktober 2015 gebe der Versicherte – nach Beginn des Arbeitsversuches – nach der Arbeit Schmerzen an. Es habe sich die Frage nach einem Karpaltunnelsyndrom bei «neuerdings» belastungsabhängigen Kribbelparästhesien an der Hand und Schmerzen rechts gestellt. Hingegen habe sich die Neurographie des N. medianus und N. ulnaris rechts bis auf eine grenzwertige F-Wellenlatenz normal gezeigt. Dr. med. L.___ habe dies klinisch als Schultergürtel-Engpass-Symptomatik beurteilt. Passend dazu seien neben den Schmerzen auftretende Sensibilitätsstörungen. Hinweise auf ein zusätzliches Karpaltunnelsyndrom oder ein fassbares Sulcus ulnaris-Syndrom fehlten elektrophysiologisch. Nicht ersichtlich sei, inwieweit der Rechtsvertreter aus dem Bericht der nachfolgenden neurologischen Abklärungen vom 5. September 2014 auf eine begründete Kausalitätsbeurteilung einer Ulnarisneuropathie schliessen wolle, sei doch lediglich festgehalten, dass klinisch eine sensible Ulnarisneuropathie vorliegen würde, obschon neurographisch als Korrelat einzig eine diskret verlängerte F-Wellenlatenz vorgelegen habe. Obschon der Kreisarzt am 8. Oktober 2014 für neurologische Beschwerden (Missempfindungen an Klein-, Ring- und Mittelfinger rechts) einen teilweisen Kausalzusammenhang nicht ausgeschlossen gehabt habe, sei damit in keiner Weise ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen der am 20. Februar 2018 operierten Ulnarisneuropathie und dem Unfall hergestellt, zumal zu beachten sei, dass immerhin noch im August 2017 keine Ulnarisneuropathie habe diagnostiziert werden können (vgl. explizit Dr. med. D.___ am 2. Februar 2018). Bereits angesichts dieser Ausführungen könne entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in keiner Weise die Rede davon sein, dass die Suva diese unterschiedlich beklagten Beschwerden dannzumal, etwa mit nicht näher begründeten Kreisarztnotiz vom 10. Oktober 2014 als Ulnarisneuropathie zum Unfall 3. April 2013 kausal anerkannt habe und vorliegend die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung zu erfüllen wären. Die Neurologin des B.___ habe in ihrem Bericht vom 5. September 2014 (Suva-Nr. 145) explizit davon geschrieben, dass die Ulnarissymptomatik erst im Verlauf aufgetreten sei. Dem Beschwerdeführer liege zudem offenbar ein anderer Bericht von Dr. D.___ vom 2. Februar 2018 (Suva-Nr. 363) vor. Entgegen seinem Einwand habe der Neurologe nämlich darin explizit betont, dass zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung vom August 2017 keine Ulnarisneuropathie im Sulcusbereich detektierbar gewesen sei (Suva-Nr. 363). Sodann sei nicht nachvollziehbar, woraus der Beschwerdeführer aus der Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018 auf eine Kausalitätsbegründung mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schliesse. Dr. med. E.___ halte klar fest, die Frage lasse sich nur schwierig beantworten. Das erlittene Trauma qualifiziere sich absolut dafür, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das Trauma, der zeitliche Verlauf, die Anamnese, die Schultersteife, welche in Zusammenhang mit neurologischen Problemen stehen könne, passe hervorragend dazu. Der Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie vergleichbare Probleme gehabt. Ein Thoracic outlet habe nicht bestanden. Aus diesem Grund sehe er, Dr. med. E.___, diesen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der neurologischen Problematik des Beschwerdeführers. Angesichts dessen führe Dr. med. E.___ lediglich aus, dass das Trauma geeignet wäre, einen Plexusschaden hervorzurufen. Inwiefern das Trauma diesen tatsächlich und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht habe, vermöge er nicht zu begründen. Der erwähnte zeitliche Verlauf deute eben gerade nicht darauf hin. Auch einen Zusammenhang mit der Schultersteife und den neurologischen Problemen bezeichne er nur als möglich. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang sei damit, angesichts sämtlicher übriger Akten, insbesondere auch seinen bisherigen Ausführungen, etwa am 3. Oktober 2017, nicht erstellt. Soweit er sich darauf berufe, der Versicherte sei vor dem Trauma aktiv gewesen und habe keine Beschwerden beklagt, so laufe diese Argumentation immerhin lediglich auf den beweisrechtlich unzulässigen Schluss «post hoc, ergo propter hoc» hinaus, was zum Nachweis eines natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend sei. Auch seine Auseinandersetzung mit dem Bericht von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. Februar 2018 ergebe nichts anderes; so führe Dr. med. E.___ zwar aus, in der Operation habe sich eine Kalibriersprung im Nerv im Bereich des Sulcus nervi ulnaris, also eine klare mechanische Einengung gezeigt, inwieweit dies indes eine organisch objektivierbare unfallbedingte strukturelle Läsion wäre, habe er nicht angeführt. Vielmehr führe Prof. Dr. med. C.___ diesbezüglich, also in eingehender begründeter Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018 aus, dass der intraoperativ festgestellte «Kalibiersprung im Nerv im Bereich Sulcus nervi ulnaris, also eine klare mechanische Einengung» ein typischer Befund bei einer Nervus ulnaris-Kompression darstelle, ein Zusammenhang mit dem initialen Ereignis indes nicht wahrscheinlich sei. Was der Beschwerdeführer zudem nicht erwähne, sei die Tatsache, dass keiner der involvierten Ärzte sich mit der Kausalitätsfrage eingehend beschäftige und dabei seine Auffassung bestätigt und jene von Prof. Dr. C.___ widerlegt hätte. Des Weiteren stützten die neusten ärztlichen Beurteilungen die Kausalitätsbeurteilung der Versicherungsmedizin der Suva eindeutig. Dr. med. F.___ etwa habe mit seinem Bericht vom 28. September 2018 die Hauptdiagnose eines Vd. auf eine fokale Dystonie des rechten Arms bei Ulnaris Neuropathie mit Dekompression St. post subkutane Vorverlagerung bei deutlicher Instabilität am 20. Februar 2018 gestellt. Dystonien seien Bewegungsstörungen, die im Gehirn verursacht würden. Sie äusserten sich durch unwillkürliche und anhaltende Muskelanspannungen, also Verkrampfungen, die zu ungewöhnlichen Körperhaltungen (z.B. des Kopfes oder der Gliedmassen) und zu unkontrollierbaren Bewegungen (z.B. Verkrampfungen der Augenlider) führten. Die Symptome einer Dystonie stellten sich unterschiedlich dar, je nachdem, welche Bereiche des Gehirns betroffen seien und auf welche Körperregion(en) die Bewegungsstörung dadurch beschränkt bleibe. Es handle sich um eine Erkrankung mit zentraler Schädigung (im Gehirn) und sei schulterunabhängig. Sodann verneine auch Dr. med. G.___ mit Beurteilung vom 28. August 2018 zu Handen des Versicherten, der nachgefragt habe, ob die rechtsseitigen Schulterbeschwerden und die proximale Ulnarisneuropathie in Zusammenhang stehen würden, einen Kausalzusammenhang zwischen den beklagten Restbeschwerden in der rechten Schulter und der proximalen Ulnarisneuropathie explizit. Durch die Operation vom 20. Februar 2018 am rechten Ellenbogen sei ein grosser Teil der störenden Beschwerden im Ellenbogen/Hand – plötzliche stromstossartige Schmerzen, Kribbeln der Finger – fast vollständig verschwunden; das motorische Defizit habe sich jedoch noch nicht wesentlich verbessert. Die Beschwerden in der rechten Schulter, welche schon lange bestünden, würden nicht zu einer proximalen Ulnarisneuropathie passen, sie seien eher dem protrahieren Verlauf mit posttraumatischer Capsulitis und späterer Revision bei Infekt zuzuschreiben, eine relevante Läsion der SSP-Sehne habe im MRI der Schulter im September 2017 ausgeschlossen werden können. Angesichts des soeben Ausgeführten seien keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Prof. Dr. med. C.___ auszumachen und diese sei als voll beweiskräftig zu qualifizieren. In Bezug auf die Rückenbeschwerden stehe sodann fest, dass diese nicht überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal zu qualifizieren seien. Bereits am 14. Oktober 2013 habe der Kreisarzt festgehalten, dass die lumbalen Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien. In den zeitnahen ärztlichen Berichten und im Einsatzprotokoll des Krankenwagens würden Rückenbeschwerden nicht erwähnt. Anderslautende ärztliche Beurteilungen fänden sich in den Akten nicht. Sodann sei festzuhalten, dass die signifikante und somit dauernde Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule, hervorgerufen durch einen Unfall, nur dann bewiesen sei, wenn die Radioskopie ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeige (RKUV 2000 S. 45), was vorliegend gerade nicht der Fall gewesen sei. Nach der medizinischen Erfahrung vermöge eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule nicht zu Beeinträchtigungen zu führen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten würden. Nach der Rechtsprechung sei eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1). Damit lasse sich die kreisärztliche Beurteilung auch durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestätigen. Bereits im Schreiben vom 2. Dezember 2013 habe die Suva die Leistungsübernahme hierfür abgelehnt. Soweit dargetan werde, die Rückenbeschwerden seien erst oder vermehrt nach dem Unfall aufgetreten, so könne damit kein Kausalzusammenhang hergestellt werden. Des Weiteren könne auf das Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 28. Januar 2016 abgestellt werden. Es lägen keine Akten vor, die hieran Zweifel rechtfertigen würden. Ein vermindertes Rendement aus unfallbedingter Sicht lasse sich aufgrund der Akten nicht begründen. Hieran änderten die Ausführungen in der Begutachtung durch das J.___ vom 4. Juli 2017 nichts. Die abweichende Einschätzung des Schweregrades bzw. der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 25 % in einer Verweistätigkeit begründe sich durch die zusätzliche Berücksichtigung der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, welche gemäss Beurteilung und aufgrund der Akten sowie der angefertigten Bildgebung mit belastungsabhängigen Schmerzen und Parästhesien nachvollziehbar seien. Explizit hielten die Gutachter aber fest, bezüglich der Schulterfunktion seien keine Abweichungen ersichtlich; bezüglich der Lendenwirbelsäule würden sich zusätzliche Einschränkungen ergeben. Eine zeitliche Limitierung hinsichtlich der unfallbedingten Restbeschwerden an der Schulter sei somit nicht nachvollziehbar, sofern das Zumutbarkeitsprofil eingehalten werde. Weiter bestätige Prof. Dr. med. C.___ das Zumutbarkeitsprofil. Die Jobbeschreibung als Hauswart, die im Moment von der Ehefrau des Versicherten übernommen werde, mit ca. sechs bis sieben Wochenstunden, sei mit dem Zumutbarkeitsprofil vereinbar. Auch die behandelnden Ärzte vermöchten der Beurteilung nicht begründet zu widersprechen. So habe Dr. med. E.___ etwa am 5. März 2018 und bestätigend auch am 29. August 2018 ausgeführt, leichte Tätigkeiten wären ausführbar. Für stehende und gehende Tätigkeiten sowie sitzende Arbeiten gäbe es keine Einschränkungen. Administrative Tätigkeiten, beratende Tätigkeiten wären ganztätig zumutbar. Leichte manuelle Tätigkeiten, auch Büroarbeiten mit der Bedienung einer Maus bzw. eines Keyboards wären mit entsprechenden Pausen möglich. Gleichermassen klinge es im Bericht von Dr. med. G.___ vom 28. August 2018. Ihm gegenüber habe der Versicherte auch angegeben, aktuell sei er durch chronische LWS-Beschwerden geplagt. Betreffend die Schulter sei das Bewegungsausmass in der Schulter eingeschränkt seit der Schulteroperation, er habe aktuell, wenn er nicht den Kopf bewege, keine Beschwerden. Die Versicherungsmedizin habe die Nebentätigkeit als Hauswart rein von den Unfallfolgen her als durchaus zumutbar bezeichnet und krankheitsbedingte Beeinträchtigungen müssten nicht berücksichtigt werden. Anderslautende begründete Zumutbarkeitsbeurteilungen aus Sicht eines Unfallmediziners lägen nicht vor. Im Weiteren sei bezüglich des Invalideneinkommens festzuhalten, dass dieses gestützt auf die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung sowie gestützt auf die Arbeitsplätze DAP Nrn. 467519, 387103, 374193, 12895496 (Hilfsarbeiter) und 9539504 (Monteur) festgesetzt worden sei. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils könne auch auf die aufgeführten Arbeitsplätze abgestellt werden. All die vorgenannten Anforderungen seien erfüllt. Die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sei angegeben und betrage in concreto 364, deren Höchstlohn CHF 80‘600.00 und Tiefstlohn CHF 48‘430.00. Soweit der Versicherte in der beruflichen Eingliederungstätigkeit Schmerzen angegeben habe, so seien diese subjektiv. Aus diesen Werten der DAP, ohne dass eine zeitliche Einschränkung bestünde, ergebe sich ein durchschnittliches Einkommen im Mittel und somit ein Invalideneinkommen von CHF 61‘330.00. Zudem habe der Versicherte nebst seiner Tätigkeit als Dachdecker auch noch eine AHV-pflichtige Tätigkeit als Hauswart innegehabt. Wie die Ausführungen von Prof. Dr. med. C.___ zeigten, wäre dieser Zusatzjob auch mit dem Zumutbarkeitsprofil vereinbar, womit zum vorgenannten Invalidenlohn CHF 7'800.00 zu addieren seien (vgl. Unterlagen vom Arbeitgeber vom 1. Juni 2018 zu Handen der Suva). Schliesslich sei auf die kreisärztliche Beurteilung auch bezüglich Integritätsschaden abzustellen. Widersprechende ärztliche Berichte, die als fundiert betrachtet werden könnten, lägen nicht bei den Akten. Es sei nicht zu beanstanden, dass bei der Einschätzung des Integritätsschadens die Rückenproblematik und die Ulnarisneuropathie nicht mitberücksichtigt worden seien.

5.       Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2018 die Invalidenrente zu Recht auf 10 % und den Integritätsschaden zu Recht auf 15 % festgesetzt hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1     Im Notfallbericht des B.___ vom 5. April 2013 (Suva-Nr. 78) wurden als Diagnosen festgehalten:

Sturz aus 3 Metern auf die rechte Körperhälfte mit/bei

-       Verdacht auf Läsion der Rotatorenmanschette rechts

-       Verdacht auf St. n. älterer Schulterluxation rechts

-       HWS-Distorsion, Kontusion Knie rechts und Hand rechts

Der Beschwerdeführer sei am 3. April 2013 beim Arbeiten auf einer Baustelle 3 Meter auf einen Betonboden gestürzt und dabei auf der rechten Körperhälfte angekommen. Keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie zum Ereignis. Der Beschwerdeführer gebe beim Eintreffen der Ambulanz Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Knies an.

5.2     Im Bericht des B.___ vom 11. April 2013 (Suva-Nr. 1) wurde folgende Diagnose gestellt:

Hill-Sachs’sche Impressionsfraktur Schulter rechts mit einer ossären Bankartläsion mit/bei

dringendem Verdacht auf Status nach vorderer unterer Luxation im rechten Schultergelenk nach Sturz aus 3m auf die rechte Körperhälfte

5.3     In seinem Bericht vom 19. August 2013 (Suva-Nr. 49) diagnostizierte Dr. med. H.___, B.___, Kompetenzzentrum für Wirbelsäulenchirurgie, eine Diskushernie L4/5 links und einen Zustand nach traumatischer Schulterluxation rechts. Die MRT-Untersuchung der LWS zeige eine Diskushernie in der Etage L4/L5 auf der linken Seite, dies korreliere eigentlich ganz gut mit den Beschwerden des Patienten, der in erster Linie Lumbalgien und lumboischialgieforme Schmerzen nach links beschreibe. Die Rückenschmerzen seien beidseits gelegen, jedoch sei die Ausstrahlung eindeutig mehr links und korreliere mit der L5-Radikulopathie.

5.4     Im Bericht vom 24. Oktober 2013 von Dr. med. E.___, Stv.-Chefarzt in der Klinik für Orthopädie und Traumatologie, B.___ (Suva-Nr. 61), wurden folgende Diagnosen gestellt:

·         Capsulitis posttraumatisch bei Status nach Sturz auf die rechte Seite mit vorderer unterer Schulterluxation mit Selbstreposition am 3. April 2013

-       St. n. subacromialer und glenohumeraler Infiltration

·         Lumboischialges Schmerzsyndrom mit Nervenkompression L4 rechts

Der Beschwerdeführer habe von der glenohumeralen Infiltration überhaupt nicht profitiert. Unverändert Beschwerden im Sinne von einer schmerzhaft eingesteiften Schulter. Aus diesem Grund werde eine Schulterarthroskopie rechts durchgeführt.

5.5     Im Bericht vom 27. Februar 2014 (Suva-Nr. 98) führte Dr. med. E.___ vom B.___ aus, die Schulterarthroskopie habe ein gutes Ergebnis gebracht. Der Beschwerdeführer sei selbständig in der Lage, mit der Hand auf den Kopf zu fassen, das sei das, was er, Dr. med. E.___, nach drei Monaten erwarte. Im Beruf als Dachdecker sei weiter von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In der Regel gehe dies mindestens 6 Monate postoperativ, eher 9 Monate postoperativ für eine so schwere körperliche Tätigkeit. Eine nächste Kontrolle erfolge in drei Monaten. Der Beschwerdeführer bleibe bis dahin noch ganz sicherlich 100 % arbeitsunfähig

5.6     Im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 27. März 2014 (Suva-Nr. 103) hielt Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, Kreisarzt, als Diagnose fest: «Vordere untere Schulterluxation rechts mit Bankartläsion, Supraspinatusteilläsion (Vorschaden 17.10972.09.1 mit Zerrung / Kontusion Schulter rechts, konservativ behandelt)». Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei der heutigen Kreisarztuntersuchung könne eine aktive Schultermobilität rechts bis knapp Horizontalebene festgestellt werden. Bewegungen oberhalb der Horizontale würden schmerzhaft abgewehrt, Aussen- und Innenrotationen seien noch eingeschränkt. Neben der Physiotherapie übe der Versicherte regelmässig Heimübungen durch, Schmerzmittel würden kaum mehr eingesetzt. Die Trapeziusmuskulatur sei beidseitig myotendinotisch verspannt. Nicht vollumfänglich mit dem Ereignis erklärbar sei eine diffuse zirkuläre Hyposensibilität ab rechter Schulter bis zu den Fingern. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Dachdecker sei gegeben, falls vom Betrieb her möglich, vom Versicherten gewünscht, könnte ab zweiter Aprilhälfte ein therapeutischer Beschäftigungsversuch ohne jegliche Belastung der rechten Schulter versucht werden (Materialtransporte ohne Be- und Entladen, Aufsichtsfunktionen ohne manuelle Tätigkeiten).

5.7     Im Elektrophysiologie-Bericht des B.___ vom 5. September 2014 (Suva-Nr. 15) stellte Dr. med. L.___, Leitende Ärztin Neurologie, folgende Diagnosen:

1.    Leichte proximale Ulnarisneuropathie rechts (G 56.2)

•      Elektrophysiologisch kein Sulcus ulnaris-Syndrom, lediglich diskret verlängerte F-Wellen-Latenz

2.    St.n. anterior-inferiorer Schulterluxation 04/2013 rechts mit Selbstreposition

•      Posttraumatische Kapsulitis, Rotatorenmanschettenläsion Supraspinatus

•      St. n. Schulterarthroskopie re, Debridement, Bizepsstenotomie, Rekonstruktion, subakromiale Bursektomie 11/2014

Klinisch liege eine sensible Ulnarisneuropathie rechts vor. Neurographisch finde sich als Korrelat einzig eine diskret verlängerte F-Wellenlatenz, was bei normalen Nervenleitgeschwindigkeiten distal der Mitte des Oberarms für eine leichte proximale Irritation – bei entsprechender Vorgeschichte am ehesten im Plexusbereich – spreche. Die Amplitude der Muskelantwort sei normal, somit dürfte der Anteil einer axonalen Schädigung gering sein. Gegen eine schwere Myelinschädigung spreche die normale F-Wellen-Persistenz. Wenn die Ulnarissymptomatik erst im Verlauf aufgetreten sei, stelle sich die Frage nach allfälliger Irritation der Nerven durch Narbenzug im Schulterbereich. Die Tatsache, dass die Sensibilität am ulnaren Unterarm intakt sei und die Symptomatik an der ulnaren Hand eher bewegungsunabhängig, spreche gegen ein Thoracic outlet Syndrom.

5.8     Dr. med. M.___, Kreisarzt, führte in seiner Stellungahme vom 8. Oktober 2014 (Suva-Nr. 149) aus, zumindest eine Teilkausalität zwischen den neurologischen Beschwerden (Missempfindungen an Klein-, Ring- und Mittelfinger rechts) und dem Unfallereignis vom 3. April 2013 könne nicht ausgeschlossen werden. Die leichten Tätigkeiten, ohne Schulterbelastung, seien ab sofort möglich. Falls die Materialtransporte schulterschonend ausgeführt werden könnten, seien sie möglich. Eine Arbeit als Dachdecker sei nicht mit Sicherheit wieder aufzunehmen.

5.9     Im Bericht betreffend die Kreisarztuntersuchung vom 9. März 2015 (Suva-Nr. 214) stellte Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, folgende Diagnosen:

Vordere untere Schulterluxation rechts mit Bankart-Läsion, Supraspinatusteilläsion

·           Vorschaden 17.10972.09.1 mit Zerrung/Kontusion Schulter rechts, konservativ behandelt

·           Schulterarthroskopie rechts, intraartikuläres Débridement, Bicepstenotomie, Rekonstruktion Supraspinatus, subacromiale Bursektomie am 19. November 2013 (Dr. med. E.___, B.___)

·           Schulterarthroskopie rechts, intraartikuläres Débridement, Resektion des Rotatorenintervalls, drei Biopsien intraartikulär, drei Biopsien subacromial am 1. Dezember 2014 (Dr. med. E.___, B.___) wegen Schultersteife bei Kapsulitis und Verdacht auf Low grade Infekt

·           Zwei von sechs Biopsien positiv auf Propionibacterium acnes

·           Antibiotische Therapie mit Dalacin 3 x 600 mg täglich vom 5. Februar 2015 - 4. Mai 2015

·           Aktuell: Eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit, Flexion 110°, Abduktion 90°, Aussenrotation 30°, Innenrotation bis ISG

Weitere Diagnosen:

Lumboischialgieformes Schmerzsyndrom bei Diskushernie L3/4 und L4/5 rechts

•       Status nach Infiltration 10/2013

Chronischer Nikotinabusus

Refluxbeschwerden

Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung beklage der Versicherte eine schmerzbedingt eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts. Schmerzmittel würden keine mehr eingenommen. Der Nachtschlaf sei gestört wegen Schmerzen beim Liegen auf der rechten Seite. Bei Low grade Infekt werde eine 3-monatige Antibiotika-Therapie mit Dalacin durchgeführt. Diese habe zu einer leichten Verbesserung der Beschwerden geführt. Bei der klinischen Untersuchung seien die Arthroskopienarben reizlos. Im Bereiche der rechten Schulter keine Rötung oder Überwärmung. Im Seitenvergleich keine muskulären Atrophien erkennbar. Schmerzbedingt sei eine Beweglichkeit über Schulterniveau kaum möglich. Deutlich verminderte Kraftentwicklung im Schulterbereich rechts. Jobe positiv, Lift oft-Test nach Gerber leicht positiv mit verminderter Kraftentwicklung im Seitenvergleich. Der Muskelbauch des Bizepses sei rechts im Vergleich zur Gegenseite etwas tiefer getreten. Seitengleiche Trophik der Vorderarmmuskulatur. Zwei Jahre nach Unfall mit selbstreponierter Schulterluxation rechts, Entwicklung einer posttraumatischen Kapsulitis und Schultersteife. Die Beweglichkeit sei auch nach dem zweiten operativen Eingriff schmerzbedingt eingeschränkt. Ursächlich sei eine Low grade Infektion diagnostiziert und nun auch behandelt worden. Dennoch sei es mehr als fraglich, ob eine ausreichende Beweglichkeit und Belastbarkeit für Überkopftätigkeiten, wie sie im bisherigen Beruf als Dachdecker verlangt würden, jemals wieder möglich sein würden. Es bleibe der Effekt der Antibiotika-Therapie abzuwarten. Gleichzeitig solle das Bewegungstraining fortgeführt werden. Aktuell wären aber leichtere, nicht schulterbelastende Tätigkeiten wieder ganztags durchführbar. Die Zumutbarkeit könne wie folgt definiert werden: Aktuell zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg bis Schulterhöhe. Rechtsseitig sei das Heben und Tragen von Gewichten von 7,5 kg bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterniveau sowie belastete körperferne Tätigkeiten und Tätigkeiten, die eine forcierte Aussenrotation im rechten Schultergelenk erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen und Schlägen auf das rechte Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

5.10   Dr. med. E.___, B.___, führte in seinem Bericht vom 22. Juni 2015 (Suva-Nr. 240) aus, der Beschwerdeführer komme zur Verlaufskontrolle jetzt 4 Wochen nach Beendigung der Antibiotikatherapie. Alles in Allem signifikante Besserung der Symptomatik, aber noch mit deutlichen Restbeschwerden. Gestörte Nachtruhe mit Schmerzen im Oberarm und Schmerzen bei bestimmten Bewegungen über der Horizontalen und mit Kraftgebrauch. Einen Arbeitsversuch habe der Beschwerdeführer durchgeführt. Eine Steigerung über 50 % scheine im Augenblick nicht machbar zu sein. Immer noch leichte Steifigkeit und restgradige Bewegungseinschränkung mit Schmerzen. Eine Kontrolle bei der IV sei geplant. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit könne nach Beschwerden erfolgen.

5.11   Dr. med. E.___, B.___, stellte in seinem Bericht vom 16. September 2015 (Suva-Nr. 260) folgende Diagnosen:

Chronisches lumbospondylogenes Syndrom

multisegmentale Degeneration der LWS

multisegmentale Spondylarthrose

-       Diskusprotrusionen auf Höhe L2/3, L3/4 und L4/5 sowie L5/S1

-       ISG-Gelenksdysfunktion rechts

Zur Anamnese wurde festgehalten, ein Arbeitsversuch sei begonnen worden. Der Beschwerdeführer arbeite jetzt 5 Stunden. Adäquate Situation aber mit entsprechenden Beschwerden nach einem langen Arbeitstag. Einschlafgefühl Dig. I-III ausstrahlend bis in den Unterarm.

5.12   Im Elektrophysiologie- und neurologischen Sprechstundenbericht vom 10. Oktober 2015 (Suva-Nr. 264) stellte Dr. med. L.___, B.___, folgende neue Diagnosen: «Klinisch Thoracic outlet-Syndrom rechts (G 54.0), Belastungs- und positionsabhängige Schmerzen und Einschlafparästhesien C7-Th1». Zur Beurteilung wurde ausgeführt, klinisch liege eine Schultergürtel-Engpass-Symptomatik vor, mit Angabe der typischen Schonhaltung (Entlastung des Arm-Eigengewichtes) sowie Provokationsfaktoren (Armabduktion/Aussenrotation; schwerere, repetitive Arbeiten mit vorgehaltenem Arm). Passend dazu sei die nebst Schmerzen auftretende Sensibilitätsstörung maximal im Innervationsbereich des unteren Armplexus. Hinweise auf ein zusätzliches Karpaltunnelsyndrom oder ein fassbares Sulcus ulnaris-Syndrom fehlten elektrophysiologisch.

5.13   Dr. med. E.___ hielt in seinem Bericht vom 2. November 2015 (Suva-Nr. 270) fest, bezüglich der Schulter bestehe eine kompensierte Situation. Der Beschwerdeführer arbeite sechs Stunden pro Tag in der Logistikbranche. Das sei für ihn sehr gut durchführbar. Bezüglich der Schulter zeige sich unverändert die Steifigkeit. Eine weitere operative Sanierung sehe er, Dr. med. E.___, im Augenblick als nicht sinnvoll an. Fortsetzen der Arbeitsfähigkeit mit Arbeiten nach Beschwerden. Keine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit. Abschluss der Behandlung. Kontrolle bei Bedarf.

5.14   Im Bericht betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 27. Januar 2016 (Suva-Nr. 285) führte Dr. med. I.___ aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung werde weiterhin über belastungsabhängige Beschwerden, vor allem bei Überkopfbewegungen, geklagt. Die Schulterbeweglichkeit sei nach wie vor eingeschränkt. Schmerzmittel würden nicht mehr regelmässig eingenommen. Es werde weiterhin über einen gestörten Nachtschlaf, vor allem beim Liegen auf der rechten Seite geklagt. Auch komme es offenbar intermittierend zu Parästhesien im rechten Arm ohne sichere neurale Zuordnung. Seit November letzten Jahres wieder vermehrt Beschwerden von Seiten des Rückens. Bei der klinischen Untersuchung sei das rechte Schultergelenk reizlos ohne Zeichen von Rötung oder Überwärmung. Die Arthroskopienarben seien unauffällig. Im Seitenvergleich diskrete muskuläre Atrophie im Supraspinatusbereich. Die Kraftentwicklung sei deutlich vermindert. Der Muskelbauch des Bizeps sei rechts, im Vergleich zur Gegenseite, etwas tiefer getreten. Seitengleiche Muskeltrophik an den Armen beidseits. Insgesamt lägen weitgehend unveränderte Befunde vor im Vergleich zur letzten Kreisarztuntersuchung vom März 2015. Trotz erneuter Physiotherapie habe keine wesentliche Verbesserung des Bewegungsumfanges erreicht werden können. Bei eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit für Überkopftätigkeiten sei eine Rückkehr in eine belastende Tätigkeit wie die als Dachdecker nicht mehr möglich. Leichtere, nicht schulterbelastende Tätigkeiten seien aber ganztags durchführbar. Die Zumutbarkeit habe sich gegenüber der letzten Beurteilung 9. März 2015 nicht verändert. Von weiteren Therapien sei keine zusätzliche Verbesserung mehr zu erwarten. Die orthopädische Behandlung sei abgeschlossen. Es könne auch der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen. Die Einschränkungen von Seiten des Rückens und der HWS seien angesichts des Fehlens von unfallbedingten strukturellen Veränderungen in den ereignisnahen bildgebenden Abklärungen und bei Vorliegen von doch deutlichen degenerativen Veränderungen klar als unfallfremd zu betrachten.

5.15   Im Bericht betreffend die Beurteilung des Integritätsschadens vom 17. März 2016 (Suva-Nr. 295) führte Dr. med. I.___, Kreisarzt, aus, der Versicherte habe nach einer vorderen unteren Schulterluxation mit Bankart-Läsion sowie Supraspinatus-Teilläsion trotz rekonstruktiver Operation mit Re-Operationen bei Low-grade-Infekt eine persistierend eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts. Eine wesentliche Verbesserung sei nach dieser Zeit nicht mehr zu erwarten. Bei einer Beweglichkeit bis zur (Abduktion), resp. knapp über die Horizontale (Flexion) werde der Integritätsschaden gemäss Tabelle 1.2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) mit 15 % beziffert.

5.16   In dem von der IV-Stelle veranlassten bidisziplinären Gutachten der J.___, [...], vom 4. Juli 2017 (Suva-Nr. 340, 342 und 343), Orthopädie und Neurologie, wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.    Schulterschmerzen rechts bei (ICD 10: M 25.51)

-       Diskrete Tendinopathie der Supraspinatussehne nach Refixation im posterioren Anteil

-       Diskret inhomogener Knorpelüberzug im caudalen Glenoidanteil (Chondropathie Grad II)

-       St. n. antero-inferiorer Schulterluxation rechts mit Bankart-Läsion, Supraspinatus-Teilläsion, 3. April 2013

-       Schulterarthroskopie rechts, intraartikuläres Débridement, Bizeps-Tenotomie und Rekonstruktion Supraspinatus, subacromiale Bursektomie am 19. Oktober 2013, B.___

-       Schulterarthroskopie rechts, intraartikuläres Débridement, Resektion des Rotatorenintervalls, 3 Biopsien intraartikulär, 3 Biopsien subacromial am 1. Dezember 2014, B.___, wegen Schultersteifigkeit bei Kapsulitis und Verdachts auf Low Grade-Infekt

-       St.n Low-Grade Infekt (Propionibacterium acnes)

antibiotische Therapie vom 5. Februar - 4. Mai 2015

2.    Lumboischialgie-Schmerzsyndrom bei (ICD 10: M 51.1)

1.    Spondylarthrose und breitbasige nach caudal dorsal des SWK1 protrudierte und paramedian rechts betonte Diskushernie mit Tangierung und leichter fokaler Kompression der S1-Wurzeln postrezessal rechts sowie mit fokaler leichter Einengung der L5 Wurzel rechts

2.    S1-Radikulopathie rechts mit Schmerzausstrahlung dem Dermatom S1 entsprechend und sensibler Symptomatik (belastungsabhängigen Parasthesien), keine motorischen Ausfälle

3.    Hämangiomwirbel LWK1, mehrsegmentale Osteochondrose und Spondylose

·           Status nach Infiltration 10/2013

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.      Zervikale Spinalkanalstenose mit Punctum maximum C3/C4 und C5/C6 (radiologische Diagnose, klinisch nicht symptomatisch) 

Zur Beurteilung wurde aus bidisziplinärer Sicht festgehalten, aufgrund der Schulterbeschwerden könnten Tätigkeiten über der Horizontalen mit Gewichten über 5 kg nicht mehr durchgeführt werden. Auch das Tragen von Lasten sei nicht mehr möglich. Aufgrund der Beschwerden in der LWS seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, vornübergebeugte Tätigkeiten, das Tragen von Gewichten >10 kg und langes Sitzen oder Stehen nicht mehr möglich. Für die angestammte Tätigkeit als Dachdecker bestehe seit dem Arbeitsunfall vom 3. April 2013 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für mittelschwere und schwere Tätigkeiten bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine leichte, vollständig angepasste Tätigkeit sei der Explorand zu 75 % arbeitsfähig. Der Explorand sollte nicht länger als 15 - 30 Minuten in derselben Position verharren müssen. In einer leichten, vollständig angepassten Tätigkeit sei der Explorand zu 75 % arbeitsfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entstehe aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs zur Vermeidung einer Beschwerdeexazerbation.

5.17   In seinem Bericht vom 8. September 2017 (Suva-Nr. 347) hielt Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, fest, es bestehe ein erfreulicher Befund mit Fehlen einer strukturellen Läsion im Bereich des N. ulnaris. In der durchgeführten Bildgebung mit MRI der rechten Schulter bestehe kein pathologischer Befund. Auf der anderen Seite hingegen könne die manifeste Parese der ulnaris versorgten Muskeln nicht organisch strukturell zugeordnet werden. Sollte wirklich von schulterorthopädischer Seite keine strukturelle Pathologie nachgewiesen werden, welche die Ulnarisneuropathie erklären könnte, dann müsste die Differenzialdiagnose erweitert werden in die Richtung einer primär neurogenen Erkrankung im Sinne einer Neuronopathie.

5.18   Im Bericht vom 3. Oktober 2017 (Suva-Nr. 354) stellte Dr. med. E.___, B.___, folgende Diagnosen:

1.      Anteroinferiore Schulter-Luxation rechts mit Selbst-Reposition vom 3. April 2014 (recte: 2013) mit/bei

·       posttraumatischer Kapsulitis und Rotatorenmanschetten-Läsion Supraspinatus mit/bei

·      Schulter-Arthroskopie rechts, intraartikulärem Débridement, Biceps-Tenotomie, Rekonstruktion Supraspinatus, subacromialer Bursektomie mit 1xCorkscrew 6,5 3-fach beladen

·      1 Jahr postoperativ Verdacht auf Low-grade-Infekt mit Schulter Arthroskopie rechts vom 01.12.2014 mit Nachweis von Propionibacterium acnes 1x in 6 Biopsien

2.    Proximale Ulnaris-Neuropathie im Schulterbereich rechts mit Muskel-Atrophie und Minderinnervation

3.    Verdacht auf Thoracic-outlet-Syndrom rechts mit positionsabhängigen Schmerzen und Einschlaf-Parästhesien C7/Th1

Auf die Fragen des Vertreters des Beschwerdeführers gab Dr. med. E.___ folgende Antworten: In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dachdecker sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsunfähig. Er habe einen funktionslosen Arm mit deutlich eingeschränkter Schulterfunktion und eingeschränkter Handfunktion, aufgrund der Ulnaris-Neuropathien. Erstens sei es nicht möglich, diesen Beruf auszuführen mit diesen Einschränkungen. Zweitens wäre es gefährlich, in einer so exponierten Tätigkeit zu arbeiten. Eine leidensadaptierte Tätigkeit in einem manuellen Beruf beschränke sich auf eine einarmige Tätigkeit mit dem adominanten linken Arm. Der rechte Arm sei aufgrund der eingeschränkten Schulterfunktion und der eingeschränkten Handfunktion nur zur Unterstützung zu gebrauchen, aber nicht zur Arbeit. Leichte einarmige Sortiertätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ganztägig zumutbar. Theoretisch wären auch Beratungstätigkeiten oder administrative Tätigkeiten zumutbar. Schon das Bedienen eines Keyboards am Computer, welches eine gewisse Beidhändigkeit erfordere, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Eine konkret ideal leidensadaptierte Tätigkeit wäre eine Einarmtätigkeit links (adominant), leichte Arbeit. 100%ige Arbeitsfähigkeit mit der Möglichkeit, Pausen aufgrund der Schmerzen und Einschränkungen im rechten Arm durchzuführen zu können. Als zusätzliche Einschränkung müsse angegeben werden, dass der Beschwerdeführer einen Unfall im Bereich der linken Hand mit gestörtem Faustschluss mit einer Teil-Amputation von Digitus III gehabt habe. Hier bestünden noch Restbeschwerden. Mit diesen Einschränkungen müsse man davon ausgehen, dass die Feinmotorik der adominanten Hand etwas gestört sei. Der Unfall sei im Februar 2017 gewesen.

5.19   In der neurochirurgischen Beurteilung vom 1. Februar 2018 (Suva-Nr. 359) führte Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, die elektrophysiologischen Veränderungen seien als unspezifisch einzuschätzen und nicht geeignet, einen strukturellen Schaden am N. ulnaris nachzuweisen. Zudem sei eine Nervenschädigung im Plexusbereich gemäss eigener klinischer Erfahrung bei entsprechendem Trauma sofort bzw. zeitnah symptomatisch und nicht erst nach einem Jahr. Auch würden typische Zeichen einer Plexusschädigung bei einzigem Nachweis einer unspezifischen isolierten leichten N. ulnaris-Irritation fehlen. Auch nach der Einschätzung von Dr. med. E.___ vom 3. Oktober 2017 passe der zeitliche Verlauf nicht zum Trauma und Operation. Eine isolierte N. ulnaris-Läsion nach Schulterluxation sei zwar möglich, aber äusserst selten. Bei blandem postoperativem Verlauf bei Zustand nach Schulterarthroskopie am 19. November 2013 und 1. Dezember 2014 sei von Seiten von Dr. med. E.___ nach orthopädischer Einschätzung nachvollziehbar ein Zusammenhang der Schulterpathologie mit der N. ulnaris-Symptomatik als überwiegend wenig wahrscheinlich erachtet worden. Ein MRT der Schulter rechts von 2017 habe eine strukturelle Nervenläsion als Folge des initialen Ereignisses ausschliessen können, keine relevante Muskelatrophie. Differentialdiagnostisch werde von Dr. med. D.___ eine mögliche N. Ulnarisneuropathie oder die seltene neuralgische Schulteramyotrophie diskutiert. Bei letzterer imponiere eine schwere motorische Schwäche der vom Plexus versorgten Muskulatur – die wiederholten elektrophysiologischen Untersuchungen hätten eine solche Pathologie nicht nachweisen können und relevante Muskelatrophien würden im MRI fehlen. Auch ein relativ häufig auftretendes Engpasssyndrom im Sulcus ulnaris am Ellbogen sei elektrophysiologisch mehrfach ausgeschlossen worden (Dr. med. D.___ 12. Oktober 2017, Dr. med. L.___ 10. Oktober 2015). Eine probatorische Dekompression/Neurolyse des N. ulnaris sei daher vom Neurologen Dr. med. D.___ nachvollziehbar nicht empfohlen worden. Der Versicherte sei bei erstmaliger Angabe und Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der rechten Hand/Arm ca. ein Jahr nach dem initialen Ereignis wiederholt neurologisch und elektrophysiologisch u.a. in einem bidisziplinärem Gutachten 2017 untersucht worden. Es seien keine distalen N. ulnaris assoziierten Paresen dokumentiert und keine den N. ulnaris betreffende Diagnose gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine schwere distalbetonte Schwäche der vom N. ulnaris versorgten Muskeln beschrieben. Den beklagten Beschwerden im Versorgungsgebiet des N. ulnaris rechts liessen sich in der MRT-Untersuchung keine strukturellen Nervenläsionen als Korrelat nachweisen. Differenzialdiagnostisch müsse nach Einschätzung des Neurologen Dr. med. D.___ eine primäre Nervenerkrankung erwogen werden. Die beschriebenen Beschwerden und Befunde betreffend das N. ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis ca. ein Jahr nach dem Ereignis, untypischem Verlauf nach Schulterpathologie rechts, normaler klinischer Befunde (Dr. med. N.___ / [...]) in der Bildgebung sowie fehlender elektrophysiologischer spezifischer Zeichen einer Nervenläsion überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem initialen Ereignis vom 3. April 2013. Zusammenfassend hielt Prof. Dr. med. C.___ fest, die Ulnarisneuropathie sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 3. April 2013 zurückzuführen. Es zeigten sich auch keine spezifischen Befunde in der Elektrophysiologie für eine neuralgische Amyotrophie. Zudem fehle eine Muskelatrophie im MRT der rechten Schulter 2017. Das Vorliegen dieser seltenen Erkrankung sei wenig wahrscheinlich. Schliesslich sei keine Sulcus ulnaris-Läsion festgestellt worden und eine eventuelle probatorische Operation nicht unfallkausal zum initialen Ereignis.

5.20   Im Bericht vom 15. März 2018 führte Dr. med. E.___, B.___ (Suva-Nr. 368), zuhanden des Vertreters des Beschwerdeführers aus, der Notfallbericht betreffend den Unfall vom 3. April 2013 zeige keine Auffälligkeiten, was die neurologische Problematik angehe, weil man hier einschränkend sagen müsse, dass der Beschwerdeführer entsprechende Schmerzen habe, entsprechende Analgetika gehabt habe und hier nur sehr oberflächlich untersucht worden sei. Erstmalig bei der Suva-Untersuchung vom 27. März 2014 sei eine Kraftminderung beim Faustschluss rechtsseitig aufgefallen (12 kg vs. 23 kg links). Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die Sensibilität im rechten Arm ab der Schulter diffus zirkulär vermindert und ein Extensionsdefizit im Kleinfinger gezeigt. Am 5. September 2014 sei eine neurologische Beurteilung durchgeführt worden, welche eine proximale Ulnaris-Neuropathie gezeigt habe, aber keine Pathologie im Sulcus. Die Beurteilung der Neurologie (Bericht vom 5. September 2014 von Dr. med. L.___) spreche klinisch und anamnestisch am ehesten für einen Plexusschaden. Dies sei auch mit dem Trauma mit einer Luxation gut zu erklären. Auch mit den aktuellen Befunden und Problemen sei die Frage nur sehr schwierig zu beantworten. Der Beschwerdeführer habe ein Trauma erlitten, welches sich absolut dafür qualifiziere, einen Plexusschaden hervorzurufen. Das Trauma, der zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in Zusammenhang stehen könne mit neurologischen Problemen, passe ganz hervorragend dazu. Der Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie vergleichbare Probleme gehabt. Ein Anzeichen für ein Thoracic outlet habe nicht bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu diesem Unfall. Aus diesem Grund würde er, Dr. med. E.___, diesen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit der neurologischen Problematik des Beschwerdeführers sehen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. E.___ fest, zumutbar wären dem Beschwerdeführer sitzende Arbeiten, administrative Tätigkeiten, beratende Tätigkeiten ganztägig. Leichte manuelle Tätigkeiten, wozu auch Bürotätigkeiten zählen würden mit der Bedienung einer Maus bzw. eines Keyboards mit entsprechenden Pausen. Zur Aktenbeurteilung der Suva vom 1. Februar 2018 sei Folgendes anzumerken: Entgegen den Vorschlägen des Neurologen sei nach der Beurteilung durch ihn, Dr. med. E.___, und dem Handchirurgen Dr. med. F.___, die Indikation für eine Dekompression des Nervus ulnaris im Sulcusbereich gestellt worden. Das sei die Stelle, an der der Beschwerdeführer die grössten Probleme gehabt habe, welche sich aber in den neurologischen Untersuchungen nie als relevant gezeigt hätten. Die Entscheidung sei rein klinisch getroffen worden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers hätten einen zunehmenden Charakter. Keine Besserungstendenz. Aus diesem Grund dieses ungewöhnliche Vorgehen. Während der Operation habe sich ein Kalibersprung im Nerv im Bereich des Sulcus nervi ulnaris gezeigt, also eine klare mechanische Einengung. Direkt nach der Operation habe der Beschwerdeführer eine eindeutige Besserungstendenz angegeben. Der weitere Verlauf müsse sicherlich abgewartet werden. Die Dokumentation des Nervenschadens sei deutlich verzögert aufgetreten, wobei man sagen müsse, dass die Berichte des B.___ sich hauptsächlich auf die Schulter konzentriert hätten und unter Umständen die Probleme vom Beschwerdeführer nie klar beschrieben und von den behandelnden Ärzten des B.___ nie klar untersucht worden seien.

5.21   In der neurochirurgischen Beurteilung vom 3. Juli 2018 (Suva-Nr. 385) führte Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, aus, gemäss kreisärztlicher Untersuchung vom 28. März 2014, ein Jahr nach dem initialen Ereignis, seien vom Beschwerdeführer diffuse anatomisch nicht zuzuordnende Sensibilitätsstörung am rechten Arm angegeben worden. Der Versicherte sei bei erstmaliger Angabe und Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der rechten Hand / Arm ca. ein Jahr nach dem initialen Ereignis wiederholt neurologisch und elektrophysiologisch u.a. in einem bidisziplinären Gutachten 2017 untersucht worden. Es seien keine distalen N. ulnaris assoziierte Paresen dokumentiert gewesen und keine den N. ulnaris betreffende Diagnose gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine schwere distalbetonte Schwäche der vom N. ulnaris versorgten Muskeln rechts beschrieben. Den beklagten Beschwerden im Versorgungsgebiet des N. ulnaris rechts liessen sich in der MRT-Untersuchung keine strukturellen Nervenläsionen als Korrelat nachweisen. Differenzialdiagnostisch sei vom Neurologen Dr. med. D.___ eine primäre Nervenerkrankung diskutiert worden. Gemäss erneuter neurologischer Stellungnahme von Dr. med. D.___ vom 2. Februar 2018 sei basierend auf den elektrophysiologischen Untersuchungen von August 2017 zumindest zum damaligen Zeitpunkt keine Ulnarisneuropathie im Sulcusbereich detektierbar gewesen. Der Versicherte sei am 20. Februar 2018 von Dr. med. E.___ in der Orthopädie, B.___, am N. ulnaris rechts operiert worden. Basierend auf den neu vorgelegten Unterlagen gebe es keine neuen Aspekte, die die Schlussfolgerung der Beurteilung vom 1. Februar 2018 ändern würden. Die Ulnarisneuropathie sei eine häufige und überwiegend häufig unfallfremde Pathologie. Die beschriebenen Beschwerden und Befunde betreffend das N. ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis ca. ein Jahr nach dem Ereignis, untypischem Verlauf nach Schulterpathologie rechts, normaler klinischer Befunde in der Bildgebung sowie fehlender elektrophysiologischer Zeichen einer Nervenläsion überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem initialen Ereignis vom 3. April 2013. Sodann gebe es aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Aspekte betreffend die Schulter, die eine Anpassung des vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofils erforderlich machen würden, siehe Beurteilung Kreisarzt Dr. I.___ vom 27. Januar 2016. Eine angepasste Tätigkeit als Zusatzjob sei gemäss Zumutbarkeitsprofil zumutbar. Die Jobbeschreibung als Hauswart, die im Moment von der Ehefrau des Versicherten übernommen worden sei, mit ca. sechs bis sieben Wochenstunden, sei mit dem Zumutbarkeitsprofil vereinbar.

5.22   Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, führte in seinem Bericht vom 28. August 2018 (Suva-Nr. 392) aus, am 20. Februar 2018 sei ein Release und eine Vorverlagerung des N. ulnaris am Ellenbogen rechts bei klinisch Sulcus ulnaris-Syndrom, neurologisch proximale Ulnaris-Neuropathie im Schulterbereich rechts mit Muskelatrophie und Minderinnervation, durchgeführt worden. Durch diese Operation sei ein grosser Teil der störenden Beschwerden im Ellenbogen / Hand – plötzliche stromstossartige Schmerzen, Kribbeln der Finger – fast vollständig verschwunden, das motorische Defizit habe sich jedoch noch nicht wesentlich verbessert. Die Beschwerden in der rechten Schulter, welche schon lange bestünden, würden nicht zu einer proximalen Ulnarisneuropathie passen, sie seien eher dem protrahieren Verlauf mit posttraumatischer Capsulitis und späterer Revision bei Infekt zuzuschreiben, eine relevante Läsion der SSP-Sehne habe im MRI der Schulter im September 2017 ausgeschlossen werden können.

5.23   Im Bericht vom 29. August 2018 (Suva-Nr. 395) wurde von Dr. med. E.___, B.___, bezüglich der Anamnese ausgeführt, der Beschwerdeführer komme zur geplanten klinischen Verlaufskontrolle sechs Monate nach Dekompression des Nervus ulnaris rechts. Die Problematik mit dem Einschlafen im Ulnarisversorgungsgebiet sei nun nicht mehr vorhanden. Jedoch klage er darüber, dass sich die Finger II bis IV der rechten Hand bei einem kräftigen Faustschluss stark verkrampften, was ihn sehr behindere. Er könne Dinge nicht länger als 10 Minuten in der rechten Hand halten, dann fingen die Krämpfe an. Er sei gelernter Dachdecker. Diese Tätigkeit könne er mit den aktuellen Beschwerden nicht mehr ausführen. Zur Beurteilung wurde festgehalten, sechs Monate postoperativ nach Dekompression des rechten Nervus ulnaris im Sulcus, zeige sich der Beschwerdeführer bezüglich der Ulnarispathologie nahezu beschwerdefrei. Das Verkrampfen der Finger bei kräftigem Faustschluss könne man sich hierdurch nicht erklären. Aufgrund der Gesamtsituation sehe man für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, in seinem alten Beruf als Dachdecker zu arbeiten. Leichte Tätigkeiten im administrativen und beratenden Bereich seien ihm durchaus zuzumuten.

5.24   Im Bericht vom 28. September 2018 (Suva-Nr. 399) diagnostizierte Dr. med. F.___, Handchirurgie, B.___, einen Verdacht auf eine fokale Dystonie am rechten Arm bei Ulnaris-Neuropathie mit Dekompression und St. nach einer post-subkutanen Vorverlagerung bei deutlicher Instabilität vom 20. Februar 2018. In diesem Zusammenhang erhob Dr. med. F.___ folgende Befunde: «Rechter Ellenbogen: Reizlose Narbenverhältnisse, Keine Rötung, Schwellung oder Überwärmung. Keine Hyperhidrose oder Hypertrichose. Positives Hoffmann-Tinel-Zeichen. Rechte Hand: Im Vergleich zur Gegenseite deutliche Muskelatrophie der Handbinnenmuskulatur, insbesondere im 1. Interdigitalraum. Flexion/Extension 50/0/60°, Pro-/Supination 80/0)70°, Radial-Ulnardeviation 10/0/20°. Nicht vollständig kraftvolles Abspreizen der Finger im Sinne der Ulnaris-Kompressionsneuropathie. Ein Faustschluss ist kräftig möglich. Die Sensibilitätsstörung besteht nicht mehr. Es zeigt sich deutlich ein Faszikulieren der Handbinnenmuskulatur.» Zur Beurteilung führte Dr. med. F.___ aus, er schliesse sich Dr. med. E.___ in der Beurteilung an, dass der manuell sehr anspruchsvolle und auch gefährliche Beruf des Dachdeckers mit der aktuellen Befundkonstellation nicht mehr zu vereinbaren sei. Hinsichtlich der Ulnaris-Pathologie sei die Problematik nicht ganz einfach. Er, Dr. med. F.___, denke, hier könne entweder eine proximale Ulnaris-Pathologie, vielleicht auch schon ein Plexus nach Schulterinstabilität vorliegen. Da sich diese klinisch aber hauptsächlich durch Faszikulationen und Muskelatrophie zeige, habe er, Dr. med. F.___, den Eindruck, dass es sich hier eher um eine fokale Dystonie handle.

6.       Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihren Rechtschriften im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 9. März 2015 (Suva-Nr. 214) und vom 27. Januar 2016 (Suva-Nr. 285) sowie die neurochirurgischen Beurteilungen von Prof. Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, vom 1. Februar 2018 (Suva-Nr. 359) und vom 3. Juli 2018 (Suva-Nr. 385) weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1     Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4. S. 470 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_481/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2).

6.2    

6.2.1  Hinsichtlich der umstrittenen Unfallkausalität der Ulnaris-Neuropathie bzw. eines strukturellen Schadens am Nervus Ulnaris verneinte Dr. med. C.___, Suva-Versicherungsmedizin, in ihren neurochirurgischen Beurteilungen vom 1. Februar 2018 und vom 3. Juli 2018 eine diesbezügliche Kausalität zum Unfallereignis vom 3. April 2013 nachvollziehbar: Die elektrophysiologischen Veränderungen seien als unspezifisch einzuschätzen und nicht geeignet, einen strukturellen Schaden am N. ulnaris nachzuweisen. Zudem sei eine Nervenschädigung im Plexusbereich gemäss eigener klinischer Erfahrung bei entsprechendem Trauma sofort bzw. zeitnah symptomatisch und nicht erst nach einem Jahr. Auch würden typische Zeichen einer Plexusschädigung bei einzigem Nachweis einer unspezifischen isolierten leichten N. ulnaris-Irritation fehlen. Der Versicherte sei bei erstmaliger Angabe und Dokumentation von sensiblen Störungen im Bereich der rechten Hand/Arm ca. ein Jahr nach dem initialen Ereignis wiederholt neurologisch und elektrophysiologisch u.a. in einem bidisziplinären Gutachten 2017 untersucht worden. Es seien keine distalen N. ulnaris assoziierte Paresen dokumentiert gewesen und keine den N. ulnaris betreffende Diagnose gestellt worden. Im Verlauf von 2017 werde eine schwere distalbetonte Schwäche der vom N. ulnaris versorgten Muskeln rechts beschrieben. Differentialdiagnostisch werde von Dr. med. D.___ eine mögliche N. Ulnarisneuropathie oder die seltene neuralgische Schulteramyotrophie diskutiert. Bei letzterer imponiere eine schwere motorische Schwäche der vom Plexus versorgten Muskulatur – die wiederholten elektrophysiologischen Untersuchungen hätten eine solche Pathologie nicht nachweisen können und relevante Muskelatrophien würden im MRI fehlen. Auch ein relativ häufig auftretendes Engpasssyndrom im Sulucs ulnaris am Ellbogen sei elektrophysiologisch mehrfach ausgeschlossen worden (Dr. D.___ 12. Oktober 2017, Dr. med. L.___ 10. Oktober 2015). Die beschriebenen Beschwerden und Befunde betreffend das N. ulnaris-Versorgungsgebiet seien bei Fehlen der echtzeitlichen Beschwerden bis ca. ein Jahr nach dem Ereignis, untypischem Verlauf nach Schulterpathologie rechts, normalen klinischen Befunden (Dr. med. N.___ / [...]) in der Bildgebung sowie fehlenden elektrophysiologischen spezifischen Zeichen einer Nervenläsion überwiegend wahrscheinlich nicht in kausalem Zusammenhang mit dem initialen Ereignis vom 3. April 2013.

Der dieser Kausalitätsbeurteilung entgegenstehende Bericht von Dr. med. E.___ vom 5. März 2018 vermag die überzeugende Beurteilung von Dr. med. C.___ nicht umzustossen und auch nicht nur geringe Zweifel daran zu begründen. Dr. med. E.___ führte in diesem Zusammenhang aus, die Beurteilung der Neurologie (Bericht vom 5. September 2014 von Dr. med. L.___) spreche klinisch und anamnestisch am ehesten für einen Plexusschaden, dies sei auch mit dem Trauma mit einer Luxation gut zu erklären, das Trauma, der zeitliche Verlauf, die Anamnese, auch die Schultersteife, welche in Zusammenhang mit neurologischen Problemen stehen könne, passe ganz hervorragend dazu. Diese Ansicht wird von Dr. med. E.___ aber kaum begründet. Entgegen der neurochirurgischen Beurteilung von Dr. med. C.___, welche wohlbegründet ist, legt Dr. med. E.___ nicht dar, wie er zu seiner Einschätzung gelangt, sondern belässt es im Wesentlichen bei einer Kundgabe seiner Meinung. Soweit Dr. med. E.___ sodann zur Begründung der Kausalität anführt, der Beschwerdeführer sei vorher körperlich aktiv gewesen und habe nie vergleichbare Probleme gehabt, stützt er sich hierbei auf die unzulässige Formel «post hoc, ergo propter hoc». Gemäss ständiger Rechtsprechung kann diese Formel – nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Des Weiteren bringt Dr. med. E.___ zur Begründung vor, ein Anzeichen für ein Thoracic outlet habe nicht bestanden, einzig der zeitliche Zusammenhang zu diesem Unfall, was aber ebenfalls nicht korrekt ist. So wurde im Bericht des B.___ vom 10. Oktober 2015 von Dr. med. L.___ ein Thoracic outlet Syndrom diagnostiziert (Suva-Nr. 264). Hinzu kommt, dass allfällige neurologische Beschwerden erstmals im kreisärztlichen Bericht vom 27. März 2014 erwähnt wurden und damit erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall vom 3. März 2013, was einen Kausalzusammenhang mit einer allfälligen Nervenschädigung ebenfalls als wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Wenn Dr. med. E.___ in diesem Zusammenhang als Erklärung angibt, der Notfallbericht betreffend den Unfall vom 3. April 2013 zeige keine Auffälligkeiten auf, was die neurologische Problematik angehe, weil man hier einschränkend sagen müsse, dass der Beschwerdeführer entsprechende Analgetika gehabt habe und hier nur sehr oberflächlich untersucht worden sei, so vermag dies nichts am Umstand zu ändern, dass es bis zu einem Jahr nach dem Unfall an echtzeitlichen Nachweisen allfälliger neurologischer Beschwerden fehlt und diese demnach in diesem Zeitraum nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sind. In diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb dem Bericht von Dr. med. E.___ auch deswegen verminderter Beweiswert zuzumessen ist.

An der beweiswertigen Kausalitätsbeurteilung bezüglich der Beschwerden am N. Ulnaris von Dr. med. C.___ vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. So wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Teilkausalität betreffend diese Beschwerden im kreisärztlichen Bericht vom 8. Oktober 2014 nicht bejaht. Vielmehr hielt der Kreisarzt darin lediglich fest, eine Teilkausalität zwischen den neurologischen Beschwerden (Missempfindungen an   Klein-, Ring- und Mittelfinger rechts) und dem Unfallereignis vom 3. April 2013 könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, womit aber eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erstellt ist. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die diesbezügliche Unfallkausalität nicht anerkannt hat, auch wenn sie vorübergehend Versicherungsleistungen erbracht hat. Soweit der Beschwerdeführer weiter rügt, Dr. med. C.___ habe ihn nicht persönlich untersucht, weshalb ihrer Beurteilung kaum Beweiswert zuzumessen sei, ist festzuhalten, dass dies deren Beweiskraft nicht entgegensteht. Denn auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es wie im vorliegenden Fall im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_697/2012 vom 6. November 2012 E. 1.4 mit Hinweisen). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beurteilung von Dr. med. C.___ umfangreiche medizinische Vorakten zugrunde lagen und der Beschwerdeführer bereits mehrfach kreisärztlich untersucht worden war.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verneinte sodann auch der behandelnde Neurologe, Dr. med. D.___, eine unfallkausale neurologische Schädigung. So hielt er in seinem Bericht vom 8. September 2017 (Suva-Nr. 347) fest, es bestehe ein erfreulicher Befund mit Fehlen einer strukturellen Läsion im Bereich des N. ulnaris. In der durchgeführten Bildgebung mit MRI der rechten Schulter bestehe kein pathologischer Befund. Auf der anderen Seite hingegen könne die manifeste Parese der ulnaris versorgten Muskeln nicht organisch strukturell zugeordnet werden. Sollte wirklich von schulterorthopädischer Seite keine strukturelle Pathologie nachgewiesen werden, welche die Ulnarisneuropathie erklären könnte, dann müsste die Differenzialdiagnose erweitert werden in die Richtung einer primär neurogenen Erkrankung im Sinne einer Neuronopathie. Im Übrigen sprechen sich auch die nach der neurochirurgischen Beurteilung von Dr. med. C.___ eingegangenen Berichte von Dr. med. G.___ vom 28. August 2018 (Suva-Nr. 392) sowie von Dr. med. F.___ vom 28. September 2018 (Suva-Nr. 399) nicht für eine diesbezügliche Unfallkausalität aus. Demnach ist es zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität bezüglich der Ulnarisbeschwerden verneint hat.

6.2.2  Ebenso muss aufgrund der vorliegenden Akten und in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Suva-Ärzte die vom Beschwerdeführer behauptete direkte unfallkausale Verursachung der Rückenbeschwerden bzw. der Diskushernie verneint werden. Gemäss der gestützt auf die medizinische Lehre ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entstehen praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen. Ein Unfallereignis fällt nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a [U 138/99] mit Hinweis auf das Urteil U 159/95 vom 26. August 1996, E. 1b). Dies ist vorliegend zu verneinen, da die Arbeitsfähigkeit anfänglich ausschliesslich aufgrund der Schulterverletzung bestand. Aktenkundig wurden die Rückenbeschwerden erst mit dem MRI-Bericht vom 16. Juli 2013 (Suva-Nr. 42). Als direkte Unfallfolge erscheinen Diskushernien bzw. Bandscheibenvorfälle zudem stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen im betroffenen Segment (Alfred Schönberger / Gerhard Mehrtens / Helmut Valentin: Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 460), was vorliegend ausgeschlossen werden kann. Ebenfalls zu verneinen ist eine dauernde unfallbedingte Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule. Eine solche kann nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, U 355/98; Urteile 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.1 und 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010 E. 2.2). Zudem muss eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Auch diese Kriterien sind vorliegend nicht gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf stützt, er habe vorher an keinerlei Rückenbeschwerden gelitten, ist wiederum auf die vorerwähnte «post hoc, ergo propter hoc»-Rechtsprechung zu verweisen (vgl. E. II. 6.2.1 hiervor), womit dieses Argument keine zulässige Begründung darstellt.

6.2.3  Des Weiteren ist das kreisärztlich festgelegte Zumutbarkeitsprofil umstritten. Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, statuierte in seinem Bericht vom 9. März 2015 folgendes Zumutbarkeitsprofil, worauf sich auch die Beschwerdegegnerin abstützte: Zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten bis 15 kg bis Schulterhöhe. Rechtsseitig sei das Heben und Tragen von Gewichten von 7,5 kg bis Schulterhöhe zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten über Schulterniveau sowie belastete körperferne Tätigkeiten und Tätigkeiten, die eine forcierte Aussenrotation im rechten Schultergelenk erforderten. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen und Schlägen auf das rechte Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Dieses Zumutbarkeitsprofil vermag im Lichte der übrigen medizinischen Akten und des Umstandes, dass, wie vorgehend ausgeführt, weder die Ulnaris- noch die Rückenbeschwerden unfallkausal sind, zu überzeugen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zudem korrekt festhielt, gründet die im J.___-Gutachten vom 4. Juli 2017 statuierte Arbeitsunfähigkeit von 25 % alleine auf den im neurologischen Teilgutachten eruierten vermehrten Pausenbedarf aufgrund der LWS-Beschwerden, welche jedoch nicht unfallkausal und demnach nicht zu berücksichtigen sind. So wurde im neurologischen Teilgutachten der J.___ (Suva-Nr. 341) festgehalten, beim Exploranden bestehe bei belastungsabhängigen Beinschmerzen und Parästhesien rechts bei im MRI der LWS von 03/17 ersichtlicher Kompression der S1-Wurzel rechts eine S1-Radikulopathie rechts. Daher sei der Explorand aus neurologischer Sicht in seiner ursprünglichen Tätigkeit als Dachdecker sowie in anderen körperlich schweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit sei der Explorand aus rein neurologischer Sicht zu 75 % arbeitsfähig, sofern folgende Einschränkungen eingehalten würden: Verzicht auf jegliche stärkeren körperlichen Tätigkeiten, kein Heben schwerer Lasten über 5 kg, kein kontinuierliches Stehen oder Gehen. Regelmässige Möglichkeit zum Lagewechsel muss gegeben sein. Der Explorand sollte nicht länger als 15 - 30 Minuten in derselben Position verharren müssen. Im Rahmen eines angepassten Arbeitsplatzes sei der Explorand mit einem 75%-Pensum einsatzfähig. Auch im orthopädischen Teilgutachten der J.___ (Suva-Nr. 343) wird eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht nur betreffend die LWS festgelegt, während bezüglich der Schulter lediglich ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil resultierte: Aufgrund der Schulterbeschwerden könnten Tätigkeiten über der Horizontalen mit Gewichten über 5 kg nicht mehr durchgeführt werden. Auch das Tragen von Lasten sei nicht mehr möglich. Aufgrund der Beschwerden in der LWS seien wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, vornübergebeugte Tätigkeiten, das Tragen von Gewichten >10 kg und langes Sitzen oder Stehen nicht mehr möglich. Somit ist klar, dass sich die in der gutachterlichen Gesamtbeurteilung aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs festgelegte eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 75 % nur aus den nicht unfallkausalen LWS-Beschwerden ableitet. Demnach ändert diese nichts an der beweiswertigen kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Daran vermag auch die Einschätzung von Dr. med. E.___ in seinen Berichten vom 22. Juni 2015 und 2. November 2015, wonach der Beschwerdeführer lediglich zu 50 % arbeitsfähig sei, nichts zu ändern. So begründet Dr. med. E.___ darin seine Einschätzung nicht weiter und er scheint sich diesbezüglich vor allem auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustützen, welcher den damaligen Arbeitsversuch nicht über ein Pensum von 50 % zu steigern vermochte (vgl. Bericht von Dr. med. E.___ vom 22. Juni 2015; Suva-Nr. 240). Insofern Dr. E.___ schliesslich in seinem Bericht vom 3. Oktober 2017 (Suva-Nr. 354) davon ausgeht, dem Beschwerdeführer sei nur noch eine einarmige Tätigkeit zumutbar, so ist darauf hinzuweisen, dass er hierbei eben auch die nicht unfallkausalen Ulnaris-Neuropathien berücksichtigt, womit seine Einschätzung vorliegend nicht weiterführend ist. Somit kann zusammenfassend auf die vorgenannte überzeugende Arbeitsfähigkeits- und Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Arztes abgestellt werden.

6.2.4  Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Suva-Ärzte hätten sich nicht mit den Resultaten des Arbeitsversuchs auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist anzufügen, dass gestützt auf einen Arbeitsversuch keine endgültigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden können. Letztlich ist es Sache der medizinischen Gutachter, die Arbeitsfähigkeit medizinisch-theoretisch zu bestimmen, zumal das Resultat eines Arbeitsversuchs auch durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst werden kann. Da die Beurteilung der Gutachter schlüssig und beweiswertig ist, vermöchte auch ein allfälliger Abbruch eines Arbeitsversuchs daran nichts zu ändern.

6.2.5  Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Beurteilung der Kreisärztin Dr. med. C.___, wonach der Beschwerdeführer trotz der unfallkausalen Schulterbeschwerden einer Nebentätigkeit als Hauswart noch nachgehen können solle, sei nicht nachvollziehbar. Dieser Einwand erscheint angesichts des durch die Suva-Ärzte statuierten Zumutbarkeitsprofils und der Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. med. E.___ vom 17. März 2016 (Suva-Nr. 295), wonach der Beschwerdeführer seinen Arm bis knapp zur Horizontalen (Abduktion) bzw. knapp über die Horizontale (Flexion) bewegen könne, berechtigt. Wie aus dem Stellenbeschrieb der Hauswartsstelle, welche der Beschwerdeführer vor dem Unfall innehatte, ersichtlich, hat sich ein Hauswart unter anderem um die Beleuchtung und die Schneeräumung zu kümmern (vgl. Suva-Nr. 384, S. 1). Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten mit seinen Einschränkungen noch wird ausüben können, erscheint eher unwahrscheinlich. Dies führt aber im Resultat nicht dazu, dass nicht mehr auf die ansonsten überzeugenden Beurteilungen von Dr. med. C.___ abgestellt werden könnte. Jedoch wird dies, wie unter E. 7. hiernach darzulegen ist, bei der Berechnung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen sein, da die Beschwerdegegnerin dort bislang das Zusatzeinkommen als Hauswart von CHF 7'800.00 miteinrechnete.

7.      

7.1     Sodann ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angewandten DAP-Löhne (Suva-Nr. 310) korrekt sind. Das Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) hat in einem Grundsatzurteil vom 28. August 2003 (BGE 129 V 472) Bedingungen für die Anwendbarkeit der DAP formuliert. Danach genügt es nicht, wenn bloss einige wenige zumutbare Arbeitsplätze angegeben würden, weil es sich dabei sowohl hinsichtlich der Tätigkeit wie auch des bezahlten Lohnes um Sonder- und Ausnahmefälle handeln könne. Es sei in quantitativer Hinsicht zwar ausreichend, wenn im Einzelfall die Profile von fünf geeigneten und zumutbaren Arbeitsplätzen vorgelegt würden. Der Unfallversicherer habe aber zusätzlich Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze zu machen sowie über den Höchst-, den Tiefst- und den Durchschnittslohn der dem jeweiligen Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Mit diesen Angaben lasse sich überprüfen, ob die von der Versicherung vorgelegten Profile repräsentativ seien und ob die Versicherung einen korrekten Ermessensentscheid getroffen habe. Der versicherten Person seien diese Angaben so offen zu legen, dass sie im Einspracheverfahren allfällige Einwendungen erheben könne. Sei die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, so könne im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Vergleich abgestellt werden (E.4.2.1 und 4.2.2). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile seien Abzüge vom System der DAP her nicht sachgerecht und nicht zulässig (E.4.2.3).

7.2     Die fünf von der Beschwerdegegnerin vorgelegten DAP-Arbeitsplatzprofile (SA 310) sind mit dem vorgenannten Zumutbarkeitsprofil (E. II. 6.2.3 hiervor) vereinbar und insoweit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin machte zudem Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (SA 310 S. 1 ff). Der von der Suva errechnete Betrag von CHF 61'330.00 entspricht dabei dem Durchschnitt der Löhne gemäss den fünf ausgewählten DAP-Blättern und liegt im Rahmen der Durchschnittslöhne der entsprechenden Gruppe. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem hypothetischen Verdienst in dieser Höhe ausgegangen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die gewählten DAP-Blätter eine Anlehre voraussetzen würden, welche nicht vorhanden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der in den DAP-Blättern genannten Anlehre nicht um eine solche im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung handelt, sondern um eine in der Regel kurz dauernde Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2003, U 102/00). Somit steht die fehlende Ausbildung des Versicherten in diesem Bereich einer Anstellung nicht entgegen. Auch die übrigen Bedingungen für die Anwendbarkeit der DAP gemäss

VSBES.2018.272 — Solothurn Versicherungsgericht 27.04.2020 VSBES.2018.272 — Swissrulings