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Solothurn Versicherungsgericht 06.12.2018 VSBES.2018.265

6. Dezember 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,355 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Altersrente

Volltext

Urteil vom 6. Dezember 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ 

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Altersrente (Nichteintretensentscheid vom 27. September 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. 1954, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) kommentarlos eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) vom 15. Juni 2018 ein, worin dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2018 eine infolge Vorbezugs gekürzte Altersrente in Höhe von monatlich CHF 1'131.00 zugesprochen wurde (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 32, 33 S. 3).

1.2     Mit Urteil VSBES.2018.169 vom 9. Juli 2018 trat das Versicherungsgericht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht ein und leitete sie zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin als Einspracheinstanz weiter (vgl. AK-Nr. 31).

1.3     Am 29. August 2018 setzte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis am 20. September 2018 Frist zur Ergänzung seiner sinngemässen Einsprache (Nachreichung von Rechtsbegehren und Begründung), verbunden mit der Androhung, im Falle des unbenutzten Fristablaufs auf die Eingabe vom 5. Juli 2018 nicht einzutreten (AK-Nr. 35).

1.4     Am 10. September 2018 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen (vgl. AK-Nrn. 36 – 40) bei der Beschwerdegegnerin ein.

1.5     Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 trat die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 nicht ein (AK-Nr. 41; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Die dagegen am 2. November 2018 erhobene und an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn gerichtete Beschwerde (A.S. 4) wurde samt Beilagen (Beschwerdebeilagen [BB] 1 – 6) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weitergeleitet (vgl. A.S. 5). Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde sinngemäss eine gerichtliche Überprüfung des Einspracheentscheides vom 27. September 2018.

2.2     Mit Eingabe vom 26. November 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine Stellungnahme und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 7 f.).

2.3     Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.       Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 27. September 2018 (AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.); im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin ist der Entscheid jedoch mit Datum 24. Oktober 2018 eingetragen (vgl. Aktenverzeichnis, Eintrag zu AK-Nr. 41). Wurde der Einspracheentscheid erst am 24. Oktober 2018 verschickt, wurde die Beschwerdefrist mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2018 (vgl. E. I. 2.1 hiervor) ohne Weiteres gewahrt. Da der Einspracheentscheid nicht eingeschrieben verschickt wurde, hat die Beschwerde jedoch auch bei einem allfälligen zeitnah zum Entscheiddatum am 27. September 2018 erfolgten Versand als rechtzeitig erhoben zu gelten. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind in Anbetracht der sprachlichen Schwierigkeiten des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers und der gebotenen Einfachheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) ebenfalls als erfüllt zu betrachten. Es wird auf die Beschwerde eingetreten.

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 (AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.) auf die (sinngemässe) Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 (vgl. AK-Nr. 32 f.) gegen die AHV-Rentenverfügung vom 15. Juni 2018 (AK-Nr. 27) zu Recht nicht eingetreten ist.

3.

3.1     Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

3.2     Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

4.

4.1     Mit Verfügung vom 15. Juni 2018 (AK-Nr. 27) wurde dem Beschwerdeführer per 1. Juli 2018 eine vorbezogene Altersrente der AHV in Höhe von monatlich CHF 1'131.00 zugesprochen. Am 5. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer diese Verfügung kommentarlos beim Versicherungsgericht ein (vgl. AK-Nrn. 32 und 33 S. 3), welches auf die Eingabe nicht eintrat und die Sache zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterleitete (vgl. Urteil VSBES.2018.169 vom 9. Juli 2018 [AK-Nr. 31]).

4.2     Mit Schreiben vom 29. August 2018 (AK-Nr. 35) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, das Gericht habe ihr die von ihm eingereichte Verfügung vom 15. Juni 2018 weitergeleitet, damit sie dies als Einsprache weiterbearbeiten könne. Der eingereichten Verfügung sei weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung beigelegen. Dem Beschwerdeführer werde Gelegenheit gegeben, seine sinngemässe Einsprache bis zum 20. September 2018 entsprechend zu ergänzen. Im Weiteren hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Art. 10 ATSV fest, im Fall des unbenutzten Fristablaufs werde sie auf die Einsprache nicht eintreten.

4.3     Am 10. September 2018 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (Kopien) bei der Beschwerdegegnerin ein:

ein vom Beschwerdeführer am 10. September 2018 unterzeichnetes und mit seinen Angaben ausgefülltes Antragsformular für eine Vorausberechnung einer Invalidenrente (AK-Nr. 36);

ein vom Beschwerdeführer am 10. September 2018 unterzeichnetes Formular «Gesuch um Drittauszahlung von Leistungen der AHV/IV/EO/EL/FZ» (wobei die Wörter «um Drittauszahlung» durchgestrichen wurden); aus den eingefüllten Angaben des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mit dem Formular Leistungen der «Arbeitslosenkasse» beantragt (AK-Nr. 37);

ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. September 2018 an die IV-Stelle des Kantons Solothurn, worauf er festhält: «Ich schicke Ihnen ein Brief und Unterlagen, Beilage Zivilgericht Urteil Kopie. Vielen Dank im Voraus» (AK-Nr. 38);

-     Kopie des Ausländerausweises des Beschwerdeführers (AK-Nr. 39 S. 1);

ein an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau gerichtetes Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 2. Juni 2000 betreffend Änderung der Personalien (AK-Nr. 39 S. 2);

-     Urteil des Gerichtspräsidenten Bucheggberg-Wasseramt vom 19. April 2000 betreffend Feststellung Personenstand, womit erkannt wurde, dass der Vorname des Beschwerdeführers «[...]» laute und sein Geburtsdatum der […] 1954 sei (AK-Nr. 40 S. 1 f.);

-     Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 13. September 2000 betreffend Verfügung vom 7. November 1995, welche dahingehend abgeändert wurde, als die Namen des Beschwerdeführers sowie von dessen Ehefrau und Kindern geändert wurden (AK-Nr. 40 S. 3 f.).

4.4     Mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 (AK-Nr. 41; A.S. 1 ff.) erwog die Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer innert Frist eingereichten Dokumente hätten nichts mit der Rentenverfügung vom 15. Juni 2018 zu tun. Er sei damit ihrer Aufforderung, ein Rechtsbegehren zu stellen und dieses zu begründen, nicht nachgekommen, und habe die mit Schreiben vom 29. August 2018 angesetzte Frist unbenutzt verstreichen lassen. Wie angekündigt sei bei dieser Sachlage ein Nichteintretensentscheid zu erlassen.

5.       Der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 (kommentarlos eingereichte Verfügung vom 15. Juni 2018; vgl. E. II. 4.1 hievor) lassen sich weder Rechtsbegehren und Begründung entnehmen noch steht – im Sinne minimaler Anforderungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Rz. 36 f. zu Art. 52 ATSG) – der Wille, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren, fest. Die Eingabe vom 5. Juli 2018 genügt damit den rechtlichen Anforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. II. 3.2 hievor) nicht. In Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Art. 10 Abs. 5 ATSV hat die Beschwerdegegnerin sodann mit Schreiben vom 29. August 2018 eine angemessene Frist bis zum 20. September 2018 zur Behebung der festgestellten Mängel angesetzt, wobei sie ihre Aufforderung korrekterweise mit der Androhung, im Unterlassungsfall nicht auf die Einsprache einzutreten, verbunden hat (vgl. E. II. 3.2 und 4.2 hievor). Aus den vom Beschwerdeführer am 10. September 2018 innert Frist – wiederum ohne jegliche Erläuterungen – eingereichten Unterlagen (siehe Auflistung unter E. II. 4.3 hievor) gehen ebenfalls weder Rechtsbegehren noch Begründung hervor (auch nicht sinngemäss); vielmehr bleibt unklar, was der Beschwerdeführer mit deren Einreichung in Bezug auf die Verfügung vom 15. Juni 2018 beabsichtigt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Einspracheentscheid vom 27. September 2018 androhungsgemäss nicht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2018 eingetreten ist. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente (siehe insb. BB 2 und 4 ff.), deren Zusammenhang zum angefochtenen Nichteintretensentscheid nicht ersichtlich ist, nichts zu ändern. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.    Das Doppel der Beschwerdeantwort vom 26. November 2018, worin auf eine Stellungnahme verzichtet wurde, geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Wittwer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_882/2018 vom 31. Januar 2019 nicht ein.

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