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Solothurn Versicherungsgericht 26.11.2018 VSBES.2018.256

26. November 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·985 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Wegpauschale (KVG)

Volltext

Urteil vom 26. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Versicherungen AG, Recht und Compliance, Postfach, 8081 Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wegpauschale (KVG) (Nichteintretensentscheid vom 17. September 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) obligatorisch nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert.

1.2     Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (HA [Akten der Helsana] 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie könne sich nicht an den Kosten der Wegpauschale von CHF 81.00 beteiligen. Da der gesetzlich vorgeschriebene Beitrag im Rahmen der Bestimmungen der Liste der Mittel und Gegenstände (MiGel) vergütet worden sei, werde an der Leistungsabrechnung vom 23. März 2018 festgehalten.

1.3     Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 4. Juni 2018 (HA 3) Einsprache, wobei als Einsprache ihr Schreiben, datiert vom 5. Juni 2018 (HA 4), beigelegt war, welches jedoch nicht handschriftlich unterschrieben war. Hierauf wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit dem eingeschrieben versandten Schreiben vom 31. Juli 2018 (HA 5) daraufhin, dass die Einsprache aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht rechtsgültig sei und setzte ihr Frist bis zum 31. August 2018, die eigenhändig unterzeichnete Einsprache einzureichen. Weiter wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, falls die unterschriebene Einsprache nicht innert der genannten Frist bei der Beschwerdegegnerin eingehe.

1.4     Da die Beschwerdeführerin die unterzeichnete Einsprache innert der gesetzten Frist nicht einreichte, trat die Beschwerdegegnerin darauf mit Entscheid vom 17. September 2018 nicht ein (A.S. [Akten-Seite] 3 ff.).

2.       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. Oktober 2018 ebenfalls ohne eigenhändige Unterschrift Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin, welche diese zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiterleitet.

3.       Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 (A.S. 8) setzt der Präsident des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin Frist bis 29. Oktober 2018, die Beschwerde zu unterzeichnen und wieder einzureichen, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Am 19. Oktober 2018 reicht die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde unterzeichnet fristgerecht ein.

4.       Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 (A.S. 11 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

5.       Die Beschwerdeführerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.

II.      

1.       Gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV muss die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Abs. 5).

2.       Wie in E. I. 1. hiervor aufgezeigt, reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr von der Beschwerdegegnerin gesetzten Frist bis 31. August 2018 die Einsprache nicht handschriftlich unterzeichnet ein. Dies ist jedoch gemäss Art. 10 Abs. 4 ATSV ein Erfordernis für eine rechtsgültig erhobene Einsprache, da nur so die Identität der mit schriftlicher Eingabe einsprechenden Person festzustellen ist. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die nicht unterzeichnete Einsprache vom 4. bzw. 5. Juni 2018 nicht eintrat.

3.       Ist die einsprechende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese auf Gesuch hin wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Frist nachholt (Art. 41 ATSG).

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe den Brief zur Unterschrift erhalten, nachdem sie Mitte August wieder zuhause gewesen sei. Sie habe den Brief im Trubel der vielen Post verlegt. Sie habe so viel Termine, Therapien, Arztbesuche, Behördengänge und akute Krankheitsschübe gehabt, dass sie diese Sache nicht mehr in Erinnerung gehabt habe. In diesem Zusammenhang stellt sich somit die Frage, ob damit Gründe im Sinne von Art. 41 ATSG vorliegen, welche eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würden.

3.1     Art. 41 ATSG lässt die Fristwiederherstellung nur zu, wenn ein Verschulden am Versäumnis nicht besteht ("unverschuldeterweise"). Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein. Objektiv ist ein Hindernis, wenn es der gesuchstellenden Person oder ihrer Vertretung infolge eines von ihrem Willen unabhängigen Umstands objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, Zürich 1998, N 345).

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Fristwiederherstellung zulässig ist, besteht eine reichhaltige Rechtsprechung. Eine Wiederherstellung wurde etwa zugelassen bei schweren Krankheiten (BGer-Urteil vom 3. September 2007, 8C_464/2007; BGE 112 V 255), bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war (BGer-Urteil vom 18. April 2006, U 435/05; SVR 1998 UV Nr. 10) oder in engen Grenzen bei sprachlichen Schwierigkeiten (LGVE 1977 II Nr. 52), bei Unglücksoder Todesfall in der Familie, Militärdienst und nicht voraussehbarer Landesabwesenheit, aber auch weitere in der Regel subjektive Gründe, welche die objektiv nicht unausweichliche Fristversäumnis als entschuldbar erscheinen lassen.  Eine Ablehnung erfolgte demgegenüber etwa bei Krankheiten, welche eine Wahrung der Frist nicht völlig ausschlossen (BGer-Urteil vom 12. Januar 2006, 7B.221/2005; BGE 112 V 256).

3.2     Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Einsprache unterschrieben fristgerecht einzureichen. Vielmehr führt sie lediglich an, sie habe dies aufgrund vieler Termine, Arztbesuche und akuten Krankheitsschüben vergessen. Bereits aufgrund dessen kann nicht von einem objektiven Hindernis ausgegangen werden, welches es der gesuchstellenden Person oder der Vertretung verunmöglicht hat, fristgerecht zu handeln, zumal die Beschwerdeführerin bezüglich der erwähnten Krankheitsschübe keine Unterlagen eingereicht hat. Somit besteht kein unverschuldetes Ereignis und damit kein Grund für die Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 41 ATSG.

4.       Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

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