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Solothurn Versicherungsgericht 10.05.2019 VSBES.2018.252

10. Mai 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,092 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Volltext

Urteil vom 10. Mai 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 10. September 2018)

zieht die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 33 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5). Die dagegen gerichtete Einsprache (BB-Nr. 6) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. September 2018 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf 26 Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.       Die Beschwerdeführerin erhebt am 11. Oktober 2018 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde (A.S. 6), welche sie innert der gesetzten Frist am 29. Oktober 2018 begründet und mit folgendem Rechtsbegehren versieht (A.S. 9):

Ich beantrage, die Beschwerde gutzuheissen und die verfügten 26 Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit aufzuheben.

Die Beschwerdebegründung wird am 5. Dezember 2018 ergänzt (A.S. 15).

Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2018 folgende Anträge (A.S. 18 ff.):

1.   Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.   Gerichtskosten seien keine aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 10. Januar 2019 an ihren Rechtsbegehren fest (A.S. 33 f.), während die Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2019 auf eine Duplik verzichtet (A.S. 36).

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der versicherte Verdienst der Beschwerdeführerin ist aus den Akten nicht ersichtlich. Bei 26 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'153.84 betragen. Dies liegt indes über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung [UVV, SR 832.202]). Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.       Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 827.02). Unzumutbar ist eine Arbeit u.a. dann, wenn sie dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Dabei wird die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238).

3.

3.1

3.1.1  Die Beschwerdeführerin war seit dem 4. April 2016 bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als Fachmitarbeiterin im Bereich Montage / Roulage angestellt (Akten der Beschwerdegegnerin / ALK-Nr. 2). Sie kündigte dieses Arbeitsverhältnis am 30. Oktober 2017 per 31. Dezember 2017 (ALK-Nr. 3), wobei in diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen keine Zusicherung einer neuen Anstellung vorlag. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 16. Januar 2018 (ALK-Nr. 1) gab die Beschwerdeführerin indes als Kündigungsgrund gesundheitliche Bedenken an. Sie habe mit gefährlichen Flüssigkeiten arbeiten müssen und die Einrichtungen seien ihrer Körpergrösse nicht angepasst gewesen.

3.1.2  In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 (BB-Nr. 2), welche diverse Fotografien des Arbeitsplatzes umfasste, bekräftigte die Beschwerdeführerin, auf Grund der Arbeitsbedingungen habe sie sich um ihre Gesundheit gesorgt. Ab August 2016 sei sie mit dem Waschen von Uhrwerkteilen beschäftigt gewesen. Täglich habe sie mit einer Vielzahl von (verdünnten) gefährlichen Flüssigkeiten hantieren sowie die nicht ungefährlichen und stinkenden Dämpfe einatmen müssen, dies alles in einem kleinen Raum mit einer viel zu schwachen Lüftung, die zeitweise gar nicht funktioniert habe. Mehrere gut ausgebildete Mitarbeiter mit langjähriger Berufserfahrung hätten gesagt, dass sie mit diesen Flüssigkeiten aufpassen müsse. Im Sommer sei es in der Wäscherei zudem extrem heiss und feucht geworden, ohne dass sie die Fenster habe öffnen dürfen. Schon bald habe sie fast täglich unter Kopfschmerzen sowie zeitweise unter Schwindel gelitten. Sie habe dies gemeldet, aber nur eine gegen Dämpfe untaugliche Staubmaske erhalten, ausserdem billigste Schutzhandschuhe, die nicht lange dicht geblieben seien. Die Ultraschallbäder seien für deutlich grössere Mitarbeiter ausgelegt gewesen; sie habe deshalb mit ausgestreckten Armen auf Schulterhöhe arbeiten müssen, was sehr starke Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich ausgelöst habe. Die Vorgesetzten hätten ihre mehrmals vorgebrachte Idee, die Beine des Arbeitstisches zu kürzen, nicht umgesetzt; sie habe lediglich einen gefährlichen Kinderschemel aus Plastik erhalten. Wegen der zu hoch platzierten und zeitweise zu heissen Ultraschallbäder habe sie sich zweimal am linken Unterarm verbrannt. Ihre neue Arbeitskollegin ab März 2017 habe sich schon bald über Hals- und Kopfschmerzen sowie zeitweise Schwindelgefühle beklagt. Die auf Nachfrage erhaltene Schutzmaske mit Filter habe man nicht lange tragen können, da sie schwer und das Atmen anstrengend gewesen sei. Zudem habe ihre Arbeitskollegin regelmässig einen starken Hautausschlag an Hals, Gesicht und Armen entwickelt. Der Vorschlag, die Tische für die Arbeiten ohne die Waschbäder ausserhalb der Wäscherei aufzustellen, sei trotz Nachhakens nicht umgesetzt worden. Ende April 2017 habe sie den neuen direkten Vorgesetzten gefragt, ob es denn wirklich nicht möglich sei, bessere Arbeitsbedingungen zu schaffen, sonst kündige sie. Er habe eingeräumt, dass die Lüftung viel zu schwach und die Dämpfe nicht harmlos seien und ihr zugesichert, dass die notwendigen Anpassungen nach seinen Ferien umgesetzt würden. Leider sei dieser Vorgesetzte dann nicht mehr für sie zuständig gewesen. Sie habe sich deshalb Ende Juni / Anfang Juli an den neu eingestellten Betriebsleiter gewandt. Dieser habe Verbesserungen zugesagt, aber bereits nach einer Woche einen Rückzieher gemacht und gesagt, dass in der Wäscherei alles in Ordnung sei. Daraufhin habe sie per 31. Oktober 2017 gekündigt. Der Betriebsleiter und die Assistentin des Firmeneigentümers hätten sofort gefragt, ob sie die Kündigung zurückziehe, wenn der Arbeitsplatz angepasst werde. Beim Gespräch vom 3. November 2017 sei dann auch der Firmeneigentümer dabei gewesen und habe aufgezeigt, was er innert drei Wochen alles ändern wolle. Sie habe deshalb mündlich zugestimmt, die Kündigung zurückzuziehen. Nachdem dann eine ganze Woche nichts gemacht worden sei, habe sie am 10. November 2017 den Betriebsleiter gefragt und zur Antwortet erhalten, sie habe zu viele Bedenken, in der Schweiz sei alles gut. Als sie die Sicherheitsdatenblätter der Flüssigkeiten verlangt habe, sei der Betriebsleiter wütend geworden und habe sich geweigert. Am 14. November 2017 habe er sie informiert, dass sie zwecks breiterer Ausbildung an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werde. Sie habe zugestimmt, obwohl die Arbeitstische noch höher als in der Wäscherei und die zu polierenden Teile für eine kleine Frau wie sie zu schwer gewesen seien. Die Person, die ihre Arbeit in der Wäscherei hätte übernehmen sollen, habe das nicht gewollt. Sie habe dieser vorgeschlagen, dass sie beide die neue Arbeit ausprobieren und mit dem Chef reden würden, falls es nicht ginge. Ein oder zwei Tage später habe ihr der Betriebsleiter zu Unrecht vorgeworfen, dass sie sich gegen den Arbeitsplatzwechsel stelle und man ihr deshalb nicht mehr vertraue. Zudem habe er ihr gesagt, er glaube sowieso nicht, dass sie die neue Arbeit erledigen könne. Sie habe dann genug gehabt und mitgeteilt, dass die schriftliche Kündigung nach wie vor gültig sei und sie die Firma definitiv verlassen werde. Mit E-Mail vom 25. Februar 2018 (s. unter BB-Nr. 6) ergänzte sie, die Arbeitgeberin habe sie wohl loswerden wollen, nachdem sie die Sicherheitsdatenblätter sowie eine Suva-Kontrolle verlangt habe. Das würde erklären, warum man ihr kurz darauf eine Arbeit zugewiesen habe, die man ihr gar nicht zugetraut habe.

Die Arbeitgeberin erklärte am 19. März 2018 gegenüber der Beschwerdegegnerin (Sammelurkunde ALK-Nr. 7), die Beschwerdeführerin sei während der letzten anderthalb Jahre vor allem im Bereich Reinigung und Handling der Teile tätig gewesen. Dort herrschten wegen der gekapselten und zwangsentlüfteten Waschanlagen sowie der Be- und Entlüftungsanlage keine gesundheitsbedenklichen Bedingungen. Eine Atemschutzmaske sei nicht erforderlich, stehe den Mitarbeitern aber zur Verfügung. Man respektiere die Vorgaben in den Sicherheitsdatenblättern der verwendeten Chemikalien. Handschuhe und Schutzbrillen seien vorhanden, wobei mangels Spritzgefahr keine Schutzbrillenpflicht bestehe. Zu Beginn sei das Ultraschallbad nicht richtig eingestellt gewesen. Vor ca. neun Monaten habe man dies korrigiert, so dass Verbrennungen nun ausgeschlossen seien. Die grundlegenden ergonomischen Anforderungen seien in den letzten neun Monaten erfüllt worden, bezüglich der Körpergrösse der Beschwerdeführerin gebe es keine Probleme. Man habe mehrfach Gespräche geführt und sei aktiv an der Umsetzung gewesen, z.B. seien freiwillig Schutzmasken bereitgestellt worden. Um die Beschwerdeführerin zum Bleiben zu bewegen, habe man ihr einen anderen Arbeitsplatz angeboten, der aber nicht ganz ihren Bedürfnissen entsprochen habe. Deshalb habe man die Kündigung akzeptiert. Die Beschwerdeführerin wäre nicht entlassen worden.

Nachdem die Beschwerdegegnerin ein Arztzeugnis verlangt hatte, um eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen zu belegen (BB-Nr. 3), erklärte die Beschwerdeführerin am 2. April 2018 (BB-Nr. 4), sie könne kein solches einreichen, da sie gar nie beim Arzt gewesen sei. Sie habe vorsorglich gekündigt, um einer Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch die Arbeit vorzubeugen. Die Gründe für ihre Bedenken (Arbeit mit gefährlichen Flüssigkeiten ohne genügenden Schutz, Kopfschmerzen und Schwindelgefühle, unfallgefährlicher Kinderschemel etc.) habe sie schriftlich und mit Fotos dargelegt. Über viele Monate habe sie sich erfolglos um eine Verbesserung der Arbeitssicherheit bemüht.

3.1.3  In ihrer Einsprache vom 2. Mai 2018 (BB-Nr. 6) ergänzte die Beschwerdeführerin, sie habe das Arbeitsverhältnis weder wegen Spannungen mit den Vorgesetzten noch leichtfertig aufgegeben. Die Anlagen seien später keineswegs so eingestellt worden, dass sie ungefährlich zu bedienen gewesen wären. Die Firma habe ausser der Abgabe einer Filtermaske bis zu ihrem letzten Arbeitstag nichts unternommen, um eine sichere Bedienung der Anlagen zu gewährleisten, obwohl ihr dies mehrmals in Aussicht gestellt worden sei. Das Tragen einer Atemschutzmaske sei durch eine Richtlinie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) zeitlich eingeschränkt. Der nach ihrer zweiten Verbrennung zur Verfügung gestellte Schemel entspreche bestimmt nicht den Suva-Normen, weshalb sie darauf verzichtet habe. Die von ihr wiederholt vorgeschlagenen Massnahmen wären einfach und kostengünstig umzusetzen gewesen. Die ohnehin zu schwache Lüftung sei zwei Monate total ausgefallen, aber trotz des unerträglichen Geruchs und der Feuchtigkeit habe sie das Fenster nicht öffnen dürfen. Aus den Warnmeldungen und Sicherheitsdatenblätter zu den Flüssigkeiten gehe hervor, dass Schutzhandschuhe, Schutzbekleidung, Augenschutz und Gesichtsschutz zu tragen seien. Wenn sie nach Eintreten der ersten Beschwerden den Arzt aufgesucht hätte, wäre sie mit Sicherheit arbeitsunfähig geschrieben und mindestens ein Jahr früher arbeitslos geworden.

3.1.4  Die Beschwerdegegnerin sandte die Unterlagen der Beschwerdeführerin einschliesslich Fotografien am 17. Juli 2018 an das Arbeitsinspektorat beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn. Dieses leitete die Unterlagen an die Suva weiter (Sammelurkunde ALK-Nr. 5).

Am 24. Juli 2018 nahm die Suva bei der Arbeitgeberin eine Kontrolle vor (Sammelurkunde ALK-Nr. 6). Diese ergab keine offensichtlichen Mängel an Maschinen und Einrichtungen. Die Reinigungsarbeiten in der Wäscherei würden in einer belüfteten Kapelle durchgeführt. Die Arbeitgeberin rüste die Räume bis spätestens Ende November 2018 mit einer neuen Abluftanlage aus.

3.1.5  Frau C.___ führte im Schreiben vom 27. August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 11), das die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hatte, aus, sie sei seit dem 4. April 2016 bei der Arbeitgeberin. Jeden Tag sei sie zur Beschwerdeführerin in die Waschküche gegangen, um mit gefährlichen Flüssigkeiten Teile zu waschen. Über ihren Ultraschallbädern habe es überhaupt keinen Luftabzug gehabt. Sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin (ungenügende Arbeitssicherheit, mehrere Diskussionen mit verschiedenen Vorgesetzten und vergebliche Verbesserungsvorschläge, zeitweise defekte Lüftung mit gleichzeitigem Verbot die Fenster zu öffnen etc.) entsprächen der Wahrheit. Was die Gespräche mit den Vorgesetzten nach der Kündigung angehe, so habe ihr die Beschwerdeführerin jeweils direkt danach den Inhalt genauso erzählt, wie sie es der Beschwerdegegnerin geschrieben habe. Gegen den vorgeschlagenen Stellenwechsel habe sich nicht die Beschwerdeführerin aufgelehnt, sondern die andere Mitarbeiterin. Die Aussage der Arbeitgeberin, nach neun Monaten seien alle Anlagen so eingestellt worden, dass sie gefahrlos hätten bedient werden können, stimme nicht. Während der Anwesenheit der Beschwerdeführerin habe die Arbeitgeberin ausser der Abgabe der Filtermasken überhaupt nichts unternommen, um die Sicherheit in der Waschküche zu verbessern. Erst einige Zeit nach dem Abgang der Beschwerdeführerin seien Verbesserungen vorgenommen worden, wie weniger aggressive Flüssigkeiten, Schutzbrillen und Sicherheitsschuhe sowie ein minimaler Spritzschutz.

Herr D.___ gab im Schreiben vom 28. August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 12) an, er habe bei der Arbeitgeberin per Ende März 2017 gekündigt, weshalb er sich zum Zeitraum von August 2016 bis März 2017 äussern könne. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Arbeitssicherheit in der Waschküche (Einatmen der Dämpfe, viel zu schwache Lüftung etc.) entsprächen der Wahrheit. Sie habe auch sehr oft über bisher nicht gewohnte Kopfschmerzen geklagt. Weiter könne er bestätigen, dass die Beschwerdeführerin die ungenügende Arbeitssicherheit mit den Vorgesetzten besprochen habe. Bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma seien keine Verbesserungen (z.B. Anpassung der Arbeitshöhe an die Körpergrösse oder Verbesserung der Lüftung) vorgenommen worden. Weiter treffe es zu, dass der Firmeneigentümer die Beschwerdeführerin während des wochenlangen Totalausfalls der Lüftung im Spätsommer 2016 angewiesen habe, die Fenster wieder zu schliessen und nicht mehr zu öffnen. Zu diesem Zeitpunkt sei er in der Waschküche gewesen und Zeuge der Situation geworden.

Frau E.___ erklärte im Schreiben vom 30. August 2018 (Sammelurkunde BB-Nr. 12), sie sei von Februar 2017 bis Ende Januar 2018 bei der Arbeitgeberin angestellt und ab März 2017 zusammen mit der Beschwerdeführerin in der Waschküche tätig gewesen. Sie hätten dieselbe Arbeit erledigt. Sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführerin zur ungenügenden Arbeitssicherheit (zu schwache Lüftung, die Abgabe von Staubmasken und Einweghandschuhe anstatt der vorgeschriebenen Schutzausrüstung etc.) träfen zu. Schon ab den ersten Tagen in der Waschküche habe sie wegen der Dämpfe fast täglich Kopfschmerzen, oft Schwindelgefühle, ein Brennen in Luftröhre resp. Hals sowie Hautausschläge im unteren Teil von Gesicht und Hals bekommen. Solche Beschwerden habe sie vorher nicht gehabt. Wegen der nicht angepassten Arbeitshöhe habe sie einen Unfall erlitten, dies am gleichen Ort, wo sich die Beschwerdeführerin am Unterarm eine starke Verbrennung zugezogen habe; die gefährliche Flüssigkeit habe sich über ihren rechten Arm ergossen, weil sie mit ihrem Arbeitskittel unter den Achseln hängen geblieben sei. Zudem seien ihr mehrmals kochende Flüssigkeiten aus dem Ultraschallbad ins Gesicht gespritzt, weil der vorgeschriebene Gesichts- und Augenschutz sowie ein passender Spritzschutz gefehlt hätten und sie auf Grund der Arbeitshöhe mit dem Kopf zu nah an der kochenden Flüssigkeit habe arbeiten müssen. Deswegen hätten sie auch die giftigen Dämpfe einatmen müssen. Die Nachfolgerin der Beschwerdeführerin habe übrigens einen Spritzer in die Augen bekommen. Sie hätten mehrmals mit den Vorgesetzten (persönlich sei sie bei den Gesprächen mit den Herren […] dabei gewesen) über die Arbeitssicherheit diskutiert und einfache Lösungen wie eine bessere Lüftung oder kürzere Tischbeine vorgeschlagen. Man habe jeweils Verständnis geäussert, aber nie etwas verbessert. Bis zu ihrem Abgang Ende Januar 2018 seien lediglich die sehr schweren Filterschutzmasken abgegeben worden, mit denen sie fast keine Luft bekommen habe. Bei den Gesprächen, welche die Beschwerdeführerin nach ihrer Kündigung mit den Vorgesetzten geführt habe, sei sie nicht zugegen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ihr aber jeweils direkt danach den Inhalt genauso erzählt, wie sie es der Beschwerdegegnerin geschrieben habe. Sie könne auch bezeugen, dass sich nicht die Beschwerdeführerin gegen den vorgeschlagenen Stellenwechsel aufgelehnt habe, sondern die andere Mitarbeiterin.

3.1.6  Die Arbeitgeberin hielt im Schreiben vom 28. September 2018 (Sammelurkunde ALK-Nr. 8) fest, die Beschwerdeführerin sei bei Beginn ihrer Tätigkeit von den Vorgesetzten über die Sicherheit instruiert worden. Auf ihre Anliegen bezüglich Wohlbefinden und Arbeitssicherheit habe man laufend reagiert. Der Wärmeerzeuger des Ultraschallbades sei bereits während der Anstellung der Beschwerdeführerin auf 50 Grad isoliert worden, um weitere Verbrennungen auszuschliessen. Nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführerin habe man für den ganzen Betrieb eine Person bestimmt, welche die Sicherheit überwache und etwaige Unfälle intern protokolliere. Zusätzlich habe man eine Schutzbrillenpflicht eingeführt, obwohl dies auf Grund der Chemikalien nicht explizit nötig gewesen wäre. Zum Wohlbefinden der Mitarbeiter werde in Kürze noch eine zusätzliche Lüftung eingebaut. Der Zustand des Betriebes und die Arbeitssituation seien in der Zeitspanne, als die Beschwerdeführerin bei ihnen gearbeitet habe, gleich gewesen wie zum Zeitpunkt der Suva-Kontrolle, also bis auf den fehlenden Sicherheitsbeauftragten und die freiwilligen zusätzlichen Anpassungen ohne Beanstandung. Gemäss Suva hätten in diesem Bereich keine gesundheitsbedenklichen Bedingungen geherrscht. Dafür sorgten gekapselte und zwangsentlüftete Waschanlagen sowie eine Be- und Entlüftungsanlage. Eine Atemschutzmaske sei deshalb nicht erforderlich, da es sich auch nicht um gesundheitsbedenkliche Chemikalien handle. Den Mitarbeitern, die dies wünschten, stehe eine solche Maske zur Verfügung. Die Vorgaben der Sicherheitsdatenblätter der verwendeten Chemikalien würden respektiert. Handschuhe und Schutzbrillen stünden zur Verfügung. Auch die ergonomischen Bedingungen seien erfüllt.

3.2     In der Beschwerdeschrift nebst Ergänzung macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Stellung wegen der permanenten Gefährdung ihrer Gesundheit aufgegeben. Die drei schriftlichen Zeugenaussagen bestätigten ihre Darstellung, dass die Arbeitssicherheit ungenügend gewesen sei, sie sich erfolglos um eine Verbesserung bemüht habe und die Situation in der Waschküche erst ein paar Wochen nach ihrem Weggang, frühestens im Februar 2018, geändert habe. Die Suva-Kontrolle sei daher nicht relevant (A.S. 9). Die neue Lüftung sei nun im November 2018 installiert worden, was sicher nicht grundlos geschehen sei (A.S. 15).

In ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei bei der Versetzung in die Waschküche nicht über die Sicherheit instruiert worden. Zudem habe die Arbeitgeberin nach den Gesprächen zur Sicherheit ihre Versprechungen nicht umgesetzt. Die Suva-Kontrolle sei acht Monate nach ihrem letzten Arbeitstag erfolgt. Die Situation habe sich dann anders präsentiert als zu ihrer Zeit, denn es seien einige Verbesserungen vorgenommen worden (Abgabe der Schutzbrillen mit Tragepflicht, Einsetzung eines Sicherheitsbeauftragten, Ersatz der Lüftung und Auflage der Sicherheitsblätter). Ihr sei rätselhaft, wie die Suva die Arbeitshöhe als problemlos einstufen könne, wenn sie entweder mit auf Schulterhöhe ausgestreckten Armen oder auf einem viel zu kleinen Plastikschemel habe stehen müssen (A.S. 33). Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin seien die verwendeten Chemikalien durchaus gesundheitsbedenklich gewesen, sie verweise auf das als Beispiel beigelegte Sicherheitsblatt (s. BB-Nr. 16). Die zwingenden Schutzmassnahmen seien unterblieben; Augenschutz und Sicherheitshandschuhe hätten gefehlt, und sie habe wegen der zu schwachen und einmal sogar ausgefallenen Lüftung dauernd die Dämpfe einatmen müssen. Die Suva-Empfehlung, eine Filtermaske maximal drei Stunden am Stück zu tragen, sei nie mit ihr thematisiert worden (A.S. 34).

3.3

3.3.1  Die Beschwerdeführerin kündigte ihre Anstellung bei der Arbeitgeberin, obwohl sie in diesem Moment noch keinen Arbeitsvertrag für eine andere Stelle besass, und war sodann nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitslos. Sie beruft sich indes darauf, der weitere Verbleib am Arbeitsplatz habe ihr nicht zugemutet werden können, da die Sicherheitsvorkehrungen unzureichend gewesen seien und eine Gefahr für ihre Gesundheit bestanden habe.

3.3.2  Eine Unzumutbarkeit des Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen ist durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) zu belegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238). Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar in ihren Eingaben diverse gesundheitliche Beschwerden, welche sie auf schädliche Einflüsse an ihrem Arbeitsplatz zurückführt. Sie räumt aber ausdrücklich ein, dass sie nie einen Arzt aufgesucht habe und deshalb kein Arztzeugnis vorweisen könne (die Angaben der früheren Arbeitskollegen, wonach die Beschwerdeführerin resp. sie selber unter gesundheitlichen Beschwerden gelitten hätten, vermögen ein solches Zeugnis nicht zu ersetzen, da dadurch weder die Ursache der Beschwerden noch eine relevante Gesundheitsgefährdung belegt wird). Die Beschreibung der Beschwerden durch die Beschwerdeführerin steht nicht im Einklang mit ihrem Verhalten. Bei anhaltenden gesundheitlichen Problemen wäre es naheliegend, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Indem die Beschwerdeführerin dies unterliess, entsteht der Eindruck, ihre Beschwerden seien weit weniger gravierend gewesen als behauptet wird. Diese Einschätzung muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin ab August 2016 trotz der angeblich unzumutbaren Zustände rund 15 Monate in der Wäscherei arbeitete, bevor sie sich zur Kündigung entschloss; sie macht dabei nicht geltend, sie habe sich in diesem Zeitraum vergeblich nach einer anderen Arbeit umgesehen und sei deshalb so lange bei der Arbeitgeberin geblieben. Zudem fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin nie an das kantonale Arbeitsinspektorat oder die Suva gewandt hat, obwohl sie ihre Vorgesetzten ständig vertröstet haben sollen. Sie kann überdies auch keine Notizen über die Gespräche mit ihren Vorgesetzten vorweisen.

Die Arbeitgeberin widerspricht der Darstellung der Beschwerdeführerin in zwei Schreiben an die Beschwerdegegnerin und hält fest, der Arbeitslatz in der Wäscherei sei sicher gewesen. Man mag einwenden, die Arbeitgeberin habe kein Interesse daran, ungenügende Sicherheitsvorkehrungen zuzugeben. Ihre Ausführungen wirken jedoch glaubhaft, indem sie nicht einfach pauschal jeden Verbesserungsbedarf abstreitet, sondern differenziert auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin eingeht und u.a. einräumt, das Ultraschallbad sei anfänglich zu heiss eingestellt worden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen der Arbeitgeberin auch anerkennt, z.B. dass Handschuhe und Atemschutzmasken zur Verfügung standen. Vor allem aber ergab die Kontrolle der Suva vom 24. Juli 2018, welche auch die Wäscherei einschloss (s. Feststellung 6 im Bericht, Sammelurkunde ALK-Nr. 6), dass keine offensichtlichen Sicherheitsmängel vorlagen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, da zwischen ihrem Ausscheiden bei der Arbeitgeberin und dieser Kontrolle verschiedene Verbesserungen eingeführt worden seien, würden die Feststellungen der Suva nichts über die Verhältnisse während ihrer Anstellung aussagen. Dies ist jedoch nicht stichhaltig. So rügte die Beschwerdeführerin namentlich die zu schwache Lüftung. Die vorgesehene neue Lüftung war beim Besuch der Suva aber noch nicht eingebaut worden, d.h. der Kontrolleur fand die gleiche Situation vor, in der die Beschwerdeführerin gearbeitet hatte, und sah keinen Grund für Beanstandungen. Die Arbeitgeberin wiederum erklärte, sie habe nach dem Abgang der Beschwerdeführerin als neue Sicherheitsmassnahme einzig die Schutzbrillenpflicht eingeführt (wobei solche Brillen bereits zuvor vorhanden waren, weshalb der Hinweis der Beschwerdeführerin auf den entsprechenden Vermerk im Sicherheitsdatenblatt der Chemikalie «[...]» unbehelflich ist). Aus den schriftlichen Aussagen der früheren Arbeitskollegen lässt sich nichts anderes ableiten: Herr D.___ schied bereits vor der Beschwerdeführerin bei der Arbeitgeberin aus und Frau E.___ kurz danach; Frau C.___ wiederum sprach lediglich unbestimmt davon, dass die Verbesserungen erst einige Zeit nach dem Austritt der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien. Im Übrigen waren der Suva die Aussagen und Arbeitsplatzfotografien der Beschwerdeführerin bekannt. Die Suva sah indes keinen Anlass, sich dazu zu äussern.

Soweit die früheren Arbeitskollegen die Aussagen der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigen, sind sie nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an den Angaben der Arbeitgeberin und den Feststellungen der Suva zu erwecken. Die fraglichen drei Schreiben sind augenscheinlich von der Beschwerdeführerin (resp. einer von ihr beigezogenen Person) verfasst worden, stimmen sie doch in der Gestaltung untereinander sowie mit den zeitgleichen Eingaben der Beschwerdeführerin vom 27. und 30. August 2018 überein (s. BB-Nrn. 11 + 12). Dies nährt den Verdacht, die schriftlichen Aussagen seien den Arbeitskollegen fertig vorgelegt und von diesen aus Gefälligkeit unterzeichnet worden.

3.3.3  Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Sicherheitsvorkehrungen am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin unzureichend waren und eine Gefahr für ihre Gesundheit bestand. Damit wäre es ihr zumutbar gewesen, an ihrem Arbeitsplatz in der Wäscherei zu bleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte (ob die neue Arbeit, welche die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zuweisen wollte, zumutbar gewesen wäre, kann daher offen bleiben). Indem die Beschwerdeführerin ihre Anstellung trotzdem ohne Anschlusslösung kündigte, hat sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, weshalb die Beschwerdegegnerin sie grundsätzlich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat.

3.4

3.4.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

•    leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

•    mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

•    schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV).

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni 2014 E. 3.2). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).

3.4.2  Die Beschwerdegegnerin ordnete das Verhalten der Beschwerdeführerin im Bereich des mittelschweren Verschuldens ein und wich dabei von der Vorgabe in der AVIV ab, beim Verzicht auf eine zumutbare Stelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeit sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dabei zutreffend, dass der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin zwar zumutbar, aber doch nicht optimal war. Weitere Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Gericht hat somit keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Zahl der Einstelltage zu reduzieren.

3.5     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann

VSBES.2018.252 — Solothurn Versicherungsgericht 10.05.2019 VSBES.2018.252 — Swissrulings