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Solothurn Versicherungsgericht 01.03.2019 VSBES.2018.248

1. März 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,910 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen AHV

Volltext

Urteil vom 1. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Advokat Silvan Ulrich

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente – Vermögensverzicht (Einspracheentscheid vom 7. September 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

1.

1.1     Der 1948 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 16. Februar 2018 bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (Ausgleichskasse Beleg [AK-]Nr. 7). Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Er lebt seit 8. Juni 2017 im Alters- und Pflegeheim [...] (vgl. AK-Nr. 11). Die Ehefrau B.___ lebt in einem eigenen Haushalt.

1.2     Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm verschiedene Unterlagen zu den Akten und verlangte weitere Informationen ein, unter anderem zu Gründen für einen festgestellten Vermögensrückgang und zur Entwicklung des Vermögens der Ehefrau (AK-Nr. 22, 28). Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau B.___, reichte in der Folge verschiedene Dokumente ein (AK-Nr. 23 ff., 33 ff.).

2.       Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 43) und mit einer separaten, gleichentags erlassenen Verfügung auch einen solchen seiner Ehefrau (AK-Nr. 41).

3.       Am 26. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch seine Ehefrau, Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Juli 2018 (AK-Nr. 46). Beanstandet wurde insbesondere die Anrechnung eines Vermögensverzichts in der Höhe von CHF 369'000.00, der den Ehegatten je zur Hälfte angerechnet worden war (vgl. AK-Nr. 42, 44).

4.       Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2018 (AK-Nr. 49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

5.       Mit Zuschrift vom 5. Oktober 2018 (A.S. 4 f.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2018 erheben. Mit der Beschwerde wird sinngemäss beantragt, der Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers sei ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der Ehefrau und ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts zu berechnen.

6.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 10 ff.).

7.       Am 9. Januar 2019 lässt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, eine Replik einreichen und weitere Unterlagen auflegen. Gleichzeitig wird das Rechtsbegehren wie folgt präzisiert: «In Gutheissung der Beschwerde sei die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für das Jahr 2018 Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 5'980.00 auszurichten. Weiter sei sie zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verurteilen.» (A.S. 24 ff.). Inhaltlich wird weiterhin die Streichung des dem Beschwerdeführer zur Hälfte angerechneten Verzichtsvermögens von CHF 369'000.00 verlangt.

8.       Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 31. Januar 2019, mit Blick auf die neu eingereichten Unterlagen sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sei aber keine Parteientschädigung zuzusprechen, da diese Dokumente problemlos im Verwaltungsverfahren hätten beigebracht werden können (A.S. 30 f.).

9.       Der Beschwerdeführer lässt mit Eingabe vom 13. Februar 2019 seinen Standpunkt bestätigen (A.S. 34 f.). Gleichzeitig reicht Rechtsanwalt Ulrich seine Kostennote ein (A.S. 36 f.).

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2018 ist fristgerecht eingereicht worden. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2018. Inhaltlich umstritten ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ein Verzichtsvermögen von CHF 369'000.00 berücksichtigt hat, welches zur Hälfte dem Beschwerdeführer angerechnet worden ist und den für seinen Ergänzungsleistungsanspruch massgebenden Vermögensverzehr entsprechend erhöht.

2.

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2     Bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten nach den Artikeln 1b-1d gesondert berechnet (Art. 1a Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen (einschliesslich des Vermögensverzehrs nach Art. 11 Abs. 1 Bst. c ELG) der beiden Ehegatten zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV) Von der Zusammenrechnung und hälftigen Aufteilung ausgenommen sind gemäss Art. 1b Abs. 4 ELV Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt (lit. a), Hilflosenentschädigungen, welche nach Artikel 15b angerechnet werden können (lit. b) sowie der Eigenmietwert der von einem Ehegatten bewohnten Liegenschaft (lit. c). Die anerkannten Ausgaben werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, den sie betreffen. Betrifft eine Ausgabe beide Ehegatten, so wird sie je hälftig angerechnet (Art. 1c Abs. 1 ELV). Für den Ehegatten, der nicht im Heim oder Spital lebt, werden die Mietzinsausgaben für Alleinstehende berücksichtigt (Art. 1c Abs. 2 ELV).

2.3     Als Einnahme wird bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern u.a. ein Zehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei Ehepaaren CHF 60'000.00 übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; vgl. auch Art. 1b Abs. 3 ELV und Art. 11 Abs. 2 ELG). Ebenfalls angerechnet werden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

2.4     Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden angerechnet, wie wenn sie erzielt worden oder noch vorhanden wären (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Ein Vermögensverzicht im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332). Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG), wird jährlich um CHF 10'000.00 vermindert. Dabei ist der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV).

2.5     Nach der Rechtsprechung ist ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto der zweiten Säule ab demjenigen Zeitpunkt als anrechenbares Reinvermögen bzw. als Vermögensertrag zu berücksichtigen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, das Guthaben zu beziehen. In diesem Sinne fällige, «stehen gelassene» Guthaben sind gleich zu behandeln wie bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen als Reinvermögen entsprechend Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG (heute Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) zu berücksichtigen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 E. 3.1 und 3.2; vgl. auch BGE 140 V 201). Dasselbe muss im Prinzip für entsprechende Guthaben der dritten Säule gelten. Dementsprechend sind laut Randziffer 3443.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Ist ein solches stehen gelassenes Guthaben im Rahmen der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen, sind davon die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden, abzuziehen (BGE 140 V 201 S. 205 f. E. 4.3 und 4.4).

3.

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung (AK-Nr. 44) einen Vermögensverzicht von CHF 369'000.00 berücksichtigt, was zu einer entsprechenden Erhöhung des jährlichen Vermögensverzehrs um CHF 36'900.00 respektive für den Beschwerdeführer (hälftiger Anteil) um CHF 18'450.00 führte. Der Betrag von CHF 369'000.00 setzt sich zusammen aus einer nicht nachvollziehbaren Vermögensreduktion um CHF 201'000.00 im Jahr 2015 und von CHF 188'000.00 im Jahr 2017 (vgl. die Begründung der Verfügung vom 18. Juli 2018, AK-Nr. 43 S. 2), unter Berücksichtigung der jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 gemäss Art.17a ELV (vgl. E. II. 2.3 hiervor).

3.2     In der Replik vom 9. Januar 2019 wird die Streichung des Vermögensverzichts von CHF 369'000.00 verlangt. Den gleichzeitig neu eingereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer im Jahr 2014 angefallenen Erbschaft (vgl. AK-Nr. 40) im Jahr 2015 Erbschaftssteuern in der Höhe von CHF 169'056.00 in Rechnung gestellt wurden (Urkunde 1 des Beschwerdeführers, eingereicht am 10. Januar 2019). Weiter wird – unter Verweis auf die aktenkundige Steuerveranlagung 2017 (AK-Nr. 38, S. 3) – vorgebracht, die Ehefrau habe im Jahr 2017 einen Betrag von CHF 22'276.00 als Einkauf in die zweite Säule (BVG) und im gleichen Jahr CHF 5'985.00 in die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) einbezahlt. Ausserdem habe sie eine Summe von CHF 170'000.00 in ein Produkt der Säule 3b investiert, welches vermögenssteuerbefreit und daher aus der Steuerveranlagung nicht ersichtlich sei. Als entsprechender Nachweis wird ein Kontoauszug eingereicht, dem eine im Dezember 2017 erfolgte Einzahlung von CHF 170'000.00 zu entnehmen ist (Urkunde 2 des Beschwerdeführers).

4.       Mit den erwähnten, neu dokumentierten Ausgaben von insgesamt rund CHF 367'000.00 ist die Verwendung des Betrags von CHF 369'000.00 nachgewiesen. Eine Zahlung von CHF 169'056.00 erfolgte nach Lage der nunmehr vorliegenden Akten in Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung (Steuerforderung). Den Einzahlungen in die zweite Säule und die Säule 3a steht eine adäquate Gegenleistung gegenüber. Dasselbe gilt möglicherweise für die Investition von CHF 170'000.00. Damit ist die Annahme eines Vermögensverzichts teilweise widerlegt und für den Restbetrag zumindest sehr stark infrage gestellt, was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik anerkennt. Sie weist aber gleichzeitig zu Recht darauf hin, dass sich bei den Guthaben der zweiten und der dritten Säule, soweit ein Vermögensverzicht zu verneinen ist, die Frage stellt, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers die Möglichkeit hätte (bzw. im Jahr 2018 schon gehabt hätte), die entsprechenden Beträge zu beziehen. Sollte dies zu bejahen sein, wären sie unter Umständen als Vermögen anzurechnen, wobei die Steuern, die bei einem Bezug anfallen würden, in Abzug zu bringen wären (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Durch die im Beschwerdeverfahren mit der Replik eingereichten Unterlagen präsentiert sich der Sachverhalt völlig verändert, und es stellen sich vollkommen neue Fragen. Es erscheint daher als angezeigt, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die sich neu stellenden Fragen prüfe und danach erneut über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2018 entscheide.

5.       Grundsätzlich hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG). Auch in diesem Zusammenhang gilt jedoch der Grundsatz, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Art. 108 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]); dies kann gegebenenfalls dazu führen, dass ein Anspruch auf eine Parteientschädigung trotz formellen Obsiegens entfällt. So verhält es sich hier, denn die Vertretung des Beschwerdeführers hätte die erst mit der Eingabe vom 9. Januar 2019 gelieferten Belege und Informationen problemlos schon im Verfügungs- oder Einspracheverfahren einreichen können. Jedenfalls ist nicht ersichtlich und wird auch nicht näher erläutert, was sie daran gehindert hätte, zumal sie durch die Beschwerdegegnerin mehrmals ausdrücklich aufgefordert worden war, entsprechende Belege vorzulegen. Damit wäre das Beschwerdeverfahren vermieden worden. Deshalb sind die Kosten für die anwaltliche Vertretung durch den Beschwerdeführer selbst zu tragen, und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.       Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. September 2018 aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Februar 2018 neu entscheide.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Häfliger

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