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Solothurn Versicherungsgericht 22.11.2018 VSBES.2018.243

22. November 2018·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·2,091 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV

Volltext

Urteil vom 22. November 2018

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 14. September 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Der 1999 geborene B.___ bezieht eine Waisenrente und entsprechende Ergänzungsleistungen. Die jährliche Ergänzungsleistung belief sich auf CHF 446.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung von CHF 95.00) ab 1. Januar 2016 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 19), auf CHF 1'206.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 95.00) ab 1. September 2016 (AK-Nr. 56) und auf CHF 1'215.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale von CHF 104.00) ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 58).

2.      

2.1     Mit einer an B.___ gerichteten Verfügung vom 24. Juli 2017 (AK-Nr. 78) legte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. August 2016 neu fest. Gegenüber den früher zugesprochenen und ausbezahlten Beträgen ergab sich eine Rückforderung von insgesamt CHF 3'672.00. Die Neuberechnung und Rückforderung erfolgte, weil bis dahin der von B.___ erzielte Lehrlingslohn unberücksichtigt geblieben war. Nachdem Einsprache erhoben worden war (AK-Nr. 83), erklärte die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2017, die Verfügung vom 24. Juli 2017 sei hinfällig, weil sie an den minderjährigen B.___ und nicht an dessen Mutter A.___ als gesetzliche Vertreterin gerichtet worden sei (AK-Nr. 88).

2.2     Am 5. Februar 2018 wurde deshalb eine an A.___ gerichtete Verfügung erlassen, welche inhaltlich derjenigen vom 24. Juli 2017 entspricht und ebenfalls auf eine Rückforderung von insgesamt CHF 3'672.00 für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 lautet (AK-Nr. 96).

2.3     Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 (AK-Nr. 98) erhob A.___ Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018. Sie machte sinngemäss geltend, die Ausgaben seien höher als diejenigen, welche die Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe.

3.       Mit Einspracheentscheid vom 14. September 2018 (AK-Nr. 116; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4.       Am 1. Oktober 2018 erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2018 (A.S. 4 ff.). In der Beschwerdeschrift wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Rückforderung bestehe.

5.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2018 (A.S. 9 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

6.       Mit Schreiben vom 7. November 2018 (A.S. 13 ff.) bekräftigt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. Diese Eingabe geht am 9. November 2018 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 18).

7.       Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Streitig und zu prüfen ist die mit der Verfügung vom 5. Februar 2018 vorgenommene Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rückforderung von CHF 3'672.00 gegenüber der Beschwerdeführerin.

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

2.2     Als Ausgaben anerkannt werden unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von (bei alleinstehenden Personen) CHF 13'200.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG), ein Betrag für den Lebensbedarf, der sich bei rentenberechtigten Waisen auf CHF 10'080.00 beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG) sowie die Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG).

2.3     Als Einnahmen anzurechnen sind namentlich Einkünfte aus Renten (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) sowie zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich CHF 1'000.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

2.4     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Rückerstattungspflichtig sind gemäss Art. 2 Abs. 1 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11): der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (lit. a); Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Art. 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden (lit. b) sowie Dritte oder Behörden, mit Ausnahme des Vormundes oder der Vormundin, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde (lit. c). Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten (Art. 2 Abs. 2 ATSV).

2.5     Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.      

3.1     Zu prüfen ist zunächst, ob die Rückforderung für allfällige zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen im hier relevanten Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin ist nicht Bezügerin der Ergänzungsleistungen, aber gesetzliche Vertreterin ihres damals noch minderjährigen Sohns B.___, dem die jährliche Ergänzungsleistung (zur Waisenrente) zusteht. Sie ist demnach rückerstattungspflichtig, wenn die zurückzufordernden Leistungen nicht dem Sohn selbst ausbezahlt wurden und wenn auch keine Rückerstattungspflicht von Dritten oder Behörden nach Art. 2 Abs. 1 lit. b oder c besteht (vgl. E. II. 2.4 hiervor).

3.2     Wie sich den Akten entnehmen lässt, stellte das zuständige Sozialamt am 24. März 2016 ein Gesuch um Drittauszahlung der rückwirkenden und laufenden Ergänzungsleistungen und Krankheitskosten. Im Gesuch wurde festgehalten, das Gesuch erfolge nicht auf Begehren der leistungsberechtigten Person. Die zweckmässige Verwendung der leistungsberechtigten Person sei infrage gestellt wegen Sozialhilfebezugs (AK-Nr. 24, 26). Die Beschwerdeführerin wandte sich zunächst gegen diese Auszahlungsregelung, stimmte dieser aber schliesslich zu (vgl. AK-Nr. 29, 30). Dementsprechend wurde die Ergänzungsleistung bis und mit September 2016 an das Sozialamt ausbezahlt (vgl. AK-Nr. 42). Dieses teilte der Beschwerdegegnerin am 28. September 2016 mit, die Abtretung werde per sofort aufgehoben und künftige Leistungen seien ab sofort auf das Konto der Beschwerdeführerin zu überweisen (AK-Nr. 47). So geschah es ab Oktober 2016 während des verbleibenden, hier relevanten Zeitraums bis Juli 2017. Die Beschwerdeführerin hält in ihrem Schreiben vom 7. November 2018 ausdrücklich fest, sie habe die Ergänzungsleistung für B.___ auf ihr Konto erhalten, da er noch nicht volljährig gewesen sei (A.S. 13).

3.3     Nach dem Gesagten wurde die laufende Ergänzungsleistung für B.___ von April 2016 bis und mit September 2016 im Rahmen einer Drittauszahlung zur Gewährleistung zweckmässiger Verwendung (Art. 20 ATSG) an das Sozialamt ausbezahlt. Die Zahlungen von Oktober 2016 bis und mit Juli 2017 gingen an die Beschwerdeführerin. Die Rückerstattungsforderung für die Zeit von August 2016 bis Juli 2017 hat sich somit für August und September 2016 an das Sozialamt zu richten. Für den Zeitraum von Oktober 2016 bis Juli 2017 ist die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b und Art. 2 Abs. 2 ATSV; E. II. 2.4 hiervor).

4.       Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung materiell berechtigt ist.

4.1     Die ursprünglichen Verfügungen über den Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2016 (AK-Nr. 19; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 21), ab 1. September 2016 (AK-Nr. 56; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 57) sowie ab 1. Januar 2017 (AK-Nr. 58; vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 59) berücksichtigten als Ausgaben den Lebensbedarf von CHF 10'080.00, den Mietzins (CHF 4'080.00 bis Ende August 2016; den Höchstbetrag von CHF 13'200.00 ab 1. September 2016) und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Diese Beträge sind korrekt und wurden durch die Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2018 auch nicht verändert (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 80 - 82).

4.2     Als anrechenbare Einnahmen berücksichtigten die ursprünglichen Verfügungen ausschliesslich die Renteneinnahmen von jährlich CHF 9'950.00 (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 21, 57 und 59). Aus dem Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit der Firma C.___, [...], der sich schon seit September 2016 bei den Akten befand (AK-Nr. 46; vgl. auch AK-Nr. 44), aber offenbar zunächst übersehen wurde, geht hervor, dass der Beschwerdeführer im August 2016 eine Lehre begonnen hatte und dass sich der Lehrlingslohn im ersten Jahr auf 13 x CHF 520.00 belief. Nachdem der Lehrvertrag im Juli 2017 erneut eingereicht worden war (AK-Nr. 73, 77), wurde die Berechnung rückwirkend ab 1. August 2016 korrigiert. Die neue Verfügung vom 24. Juli 2017 (AK-Nr. 78) und die damit inhaltlich identische Verfügung vom 5. Februar 2018 (AK-Nr. 96) berücksichtigen nun bei den Einnahmen zusätzlich den Lehrlingslohn von 13 x CHF 520.00 = CHF 6'760.00 brutto. Der Bruttolohn entspricht bis Ende 2016 (Jahr, in dem das 17. Altersjahr vollendet wurde) dem Nettolohn (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ab 1. Januar 2017 sind die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, so dass sich das anrechenbare Nettoeinkommen aus dem Lehrlingslohn auf CHF 6'339.00 reduziert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 95 S. 5). Die jeweilige Jahressumme (im Jahr 2016 CHF 6'760.00; im Jahr 2017 CHF 6'339.00) ist um CHF 1'000.00 zu reduzieren und vom Ergebnis sind 2/3 anzurechnen, so dass ein zusätzliches anrechenbares Einkommen von CHF 3'840.00 (2016) respektive CHF 3'559.00 (2017) resultiert. Der Ergänzungsleistungsanspruch reduziert sich damit um CHF 320.00 (CHF 3'840.00 : 12) pro Monat im Jahr 2016 und um CHF 296.00 (CHF 3'559.00 : 12) pro Monat im Jahr 2017. Insgesamt ergibt sich für die Zeit vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017 ein um CHF 3'672.00 niedrigerer Anspruch, wie in den Verfügungen vom 24. Juli 2017 und 5. Februar 2018 korrekt festgehalten wurde.

4.3     Nach der gesetzlichen Regelung sind Leistungen, welche zu Unrecht bezogen wurden, zurückzuerstatten (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Rückforderung setzt voraus, dass eine Grundlage für eine rückwirkende Anpassung und Neufestsetzung besteht. Dies trifft hier zu, denn der Lehrvertrag wurde der Beschwerdegegnerin bereits im September 2016 eingereicht (vgl. AK-Nr. 45), blieb aber unberücksichtigt, bis im Juli 2017 die rückwirkende Korrektur vorgenommen wurde. Die Verfügungen und die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung ohne Berücksichtigung des Lehrlingslohns war zweifellos unrichtig und der Betrag von über CHF 3'000.00 ist von erheblicher Bedeutung, so dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. II. 2.5 hiervor) erfüllt sind. Diese geht mit der Rückerstattungsverfügung einher und konnte «uno actu» mit der Rückforderung vorgenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3). Damit wurden die ursprünglichen Verfügungen rückwirkend abgeändert. Dieses Vorgehen und die Neuberechnungen sind zutreffend. Auch die Rückforderungssumme (CHF 320.00 pro Monat bis Ende 2016, CHF 296.00 pro Monat ab Anfang 2017) wurde grundsätzlich korrekt ermittelt.

4.4     Wie dargelegt (E. II. 3.3 hiervor), ist die Beschwerdeführerin für die zu hoch ausgefallene jährliche Ergänzungsleistung rückerstattungspflichtig, soweit diese den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Juli 2017 betrifft, nicht dagegen für die Monate August und September 2016. Die Rückforderung, welche gegenüber der Beschwerdeführerin geltend zu machen ist, reduziert sich daher von CHF 3'672.00 um CHF 640.00 auf CHF 3'032.00 (3 x CHF 320.00 plus 7 x CHF 296.00).

5.       In der Beschwerdeschrift wird sinngemäss geltend gemacht, der Grund für die zu hohen Auszahlungen während des hier relevanten Zeitraums von Oktober 2016 bis Juli 2017 liege in einem Fehler der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten alle notwendigen Unterlagen eingereicht. Dazu ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die Rückerstattungspflicht als solche von einem Verschulden unabhängig ist. Entscheidend ist einzig, dass Auszahlungen erfolgt sind, auf welche bei richtiger Beurteilung kein Anspruch bestanden hätte, und dass die entsprechenden Verfügungen und Auszahlungen angesichts des aktenkundigen Lehrlingslohns zweifellos unrichtig waren. Die überdies geltend gemachten engen finanziellen Verhältnisse (welche durch die für einen sehr jungen EL-Bezüger auffallend hohen Wohnkosten nicht verbessert werden) ändern nichts daran, dass die Rückforderung berechtigt ist. Wenn die Leistungen in gutem Glauben bezogen wurden und die Rückerstattung zu einer grossen Härte führen würde, kommt jedoch ein Erlass der Rückforderung infrage (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind sinngemäss als Erlassgesuch zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin wird daher zu prüfen haben, ob die (verbleibende) Rückforderung zu erlassen ist.

6.       Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. September 2018, mit dem die Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2018 bestätigt wurde, als teilweise begründet. Die Rückforderung ist von CHF 3'672.00 auf CHF 3'032.00 zu reduzieren, weil die Beschwerdeführerin für die Monate August und September 2016 nicht rückerstattungspflichtig ist. Die weitergehende Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird noch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind.

7.

7.1     Die Beschwerdeführerin, welche in eigener Sache handelte, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.         Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem die Rückforderung von CHF 3'672.00 auf CHF 3'032.00 reduziert wird. Die weitergehende Beschwerde wird abgewiesen.

2.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_870/2018 vom 15. Januar 2019 nicht ein.

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