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Solothurn Versicherungsgericht 06.03.2019 VSBES.2018.232

6. März 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·1,795 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Ergänzungsleistungen IV

Volltext

Urteil vom 6. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kt. Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend       Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018)

zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

1.       Mit Verfügung vom 3. April 2018 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 65) entschied die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) über den Anspruch von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. März 2018. Der Beschwerdeführerin wurde eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 1'452.00 pro Monat zugesprochen. Dies entspricht der Prämienpauschale für die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin, ihres Ehemanns B.___ und der beiden Kinder C.___ und D.___ von CHF 17'424.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 67).

2.      

2.1     Die Beschwerdeführerin liess gegen die Verfügung vom 3. April 2018 am 4. Mai 2018 Einsprache erheben (AK-Nr. 74). Diese wurde am 4. Juni 2018 ergänzend begründet und es wurde beantragt, es sei auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten (AK-Nr. 94).

2.2     Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 (AK-Nr. 98) liess die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen einreichen (AK-Nr. 99 f.).

3.       Mit Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 112; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.       Mit einer neuen Verfügung vom 3. September 2018 (AK-Nr. 119) wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. September 2018 verneint. Die diesem Entscheid zugrundeliegende Berechnung umfasste die Beschwerdeführerin sowie ihren Ehemann B.___ und den Sohn D.___, während der zweite Sohn C.___ nicht mehr einbezogen wurde (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 121).

5.       Mit Zuschrift vom 14. September 2018 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1.    Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 27. Juli 2018 sei aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsleistung zur IV-Rente ohne Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zuzusprechen.

3.    Es seien dem unterzeichneten Rechtsanwalt die vollständigen EL-Akten zur Einsichtnahme zuzustellen und es sei ihm gleichzeitig eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

4.    Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung einzuberufen und durchzuführen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Eine Beschwerdeergänzung wird innert der dafür mit Verfügung vom 17. September 2018 angesetzten Frist nicht eingereicht.

6.       Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.

7.       Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2018 wird den Parteien mitgeteilt, nach vorläufiger Prüfung erscheine die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, so dass auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, sich dazu und zur Beschwerdeantwort zu äussern.

8.       Die Beschwerdeführerin hält mit Schreiben vom 21. Februar 2019 am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung fest und legt dar, die zentrale Überlegung in der Verfügung vom 13. Dezember 2018 sei unzutreffend.

9.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2     Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018, mit dem die Beschwerdegegnerin, ihre Verfügung vom 3. April 2018 bestätigend, der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. März 2018 eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'452.00 pro Monat zugesprochen hat. Der angefochtene Entscheid betrifft den Zeitraum ab 1. März 2018 und hat Geltung bis 31. August 2018, da der Anspruch ab 1. September 2018 durch die neue Verfügung vom 3. September 2018 festgelegt wurde (vgl. E. I. 4 hiervor). Umstritten ist einzig, ob bei den anrechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 12'860.00 pro Jahr angerechnet wurde.

1.3     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird hier nicht erreicht, denn die Differenz im Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann nicht höher sein als das der Beschwerdeführerin angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen, das sich auf CHF 12'860.00 pro Jahr beläuft. Ausserdem ist die Beschwerde, wie sich zeigen wird, offensichtlich unbegründet, was ebenfalls zur Zuständigkeit des Einzelrichters führt (§ 54bis Abs. 1 lit. c GO).

1.4     Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2019, das Gericht möge ihr das in der Verfügung vom 13. Dezember 2018 zitierte Dokument «AK-Nr. 67» zustellen. Dies erübrigt sich jedoch, denn das Dokument ist identisch mit dem der Verfügung vom 3. April 2018 beigefügten, ebenfalls vom 3. April 2018 datierten Berechnungsblatt (dort nummeriert als AK-Nr. 12), welches die Beschwerdeführerin (wenn auch ohne Seite 2) zusammen mit der erwähnten Stellungnahme vom 21. Februar 2019 als Urkunde 3 einreichen liess. Sie hat sich somit in Kenntnis des Berechnungsblatts geäussert.

1.5     Der in der Stellungnahme vom 21. Februar 2018 ebenfalls erwähnte EL-Anspruch ab 1. September 2018, über den mit der nach dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 ergangenen Verfügung vom 3. September 2018 (E. I. 4 hiervor) entschieden wurde, bildet, wie die Beschwerdeführerin selbst darlegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.        

2.1     Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG).

2.2     Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, CHF 1500.00 übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a Satz 1 ELG). Angerechnet werden auch Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG).

2.3     Als Ausgabe anerkannt wird mitunter ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Die Höhe dieses Betrags wird jährlich in der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELV). Im Jahr 2018 beliefen sich diese Prämien im Kanton Solothurn auf CHF 5’496.00 für Erwachsene, auf CHF 5'136.00 für junge Erwachsene und auf CHF 1'296.00 für Kinder (Art. 4 der erwähnten Verordnung für das Jahr 2018).

2.4     Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistung und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (Art. 26 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

3.        

3.1     Die mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juli 2018 bestätigte Verfügung vom 3. April 2018 (AK-Nr. 65; AK-Nr. 11 in Urkunde 3 der Beschwerdeführerin) basiert auf dem Berechnungsblatt gleichen Datums (AK-Nr. 67; AK-Nr. 12 in Urkunde 3 der Beschwerdeführerin). Dieses gelangt bei Einnahmen von CHF 73'621.00 und Ausgaben von CHF 76'679.00 zu einem Ausgabenüberschuss von CHF 3'058.00. Da sich die Prämienpauschalen für die vier in die Berechnung einbezogenen Personen (zwei Erwachsene, ein junger Erwachsener und ein Kind) auf insgesamt CHF 17'424.00 belaufen (vgl. E. II. 2.3 hiervor) und somit den Ausgabenüberschuss von CHF 3'058.00 übersteigen, wurde die jährliche Ergänzungsleistung in Beachtung der Mindestgarantie von Art. 26 ELV (vgl. E. II. 2.4 hiervor) auf CHF 17'424.00 pro Jahr respektive CHF 1'452.00 pro Monat festgesetzt.

3.2     Wird das in der Beschwerde wie bereits zuvor in der Einsprache einzig bestrittene hypothetische Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 12'860.00 pro Jahr, das bei den anrechenbaren Einnahmen zu zwei Dritteln angerechnet wurde, weggelassen, reduzieren sich die Einnahmen um CHF 8'573.00. Dies führt zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses von CHF 3'058.00 auf CHF 11'631.00. Da dieser auf ein Jahr berechnete Ausgabenüberschuss immer noch unter der Summe der Prämienpauschalen von insgesamt CHF 17'424.00 liegt, resultiert aufgrund der Mindestgarantie Art. 26 ELV weiterhin ein Anspruch in dieser Höhe pro Jahre respektive von CHF 1'452.00 pro Monat.

4.       Wie aus der vorstehenden Erwägung hervorgeht und bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 13. Dezember 2018 als Ergebnis einer vorläufigen Prüfung festgehalten wurde, ist die von der Beschwerdeführerin einzig verlangte Streichung des hypothetischen Erwerbseinkommens nicht geeignet, den Anspruch auf die jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. März 2018 zu beeinflussen. Der von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 21. Februar 2019 eingenommene Gegenstandpunkt basiert auf der irrtümlichen Annahme, die Berechnung im Berechnungsblatt vom 3. April 2018 habe zu einem Einnahmenüberschuss von CHF 3'058.00 geführt – in Wirklichkeit wurde ein Ausgabenüberschuss in dieser Höhe ermittelt. Da die Beschwerde demnach auf einer Argumentation basiert, welche, selbst wenn sie zutreffen würde – was unter diesen Umständen, da für das Ergebnis irrelevant, nicht zu prüfen ist –, den angefochtenen Entscheid als korrekt erscheinen lässt, ist sie offensichtlich unbegründet.

5.       Die Beschwerdeführerin hält gemäss Eingabe vom 21. Februar 2019 an ihrem Antrag, es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Parteibefragung einzuberufen und durchzuführen, fest.

5.1     Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (BGE 136 I 279 E. 1 S. 280 f., 122 V 47 E. 3b/dd S. 56 f.). Dies trifft hier, wie dargelegt, zu, denn die Beschwerde wäre selbst dann abzuweisen, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei der jährlichen Ergänzungsleistung um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn der zitierten Konventionsbestimmung handelt.

5.2     Nach dem Gesagten vermittelt Art. 6 Abs. 1 EMRK keinen Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Ein Grund, trotzdem eine solche Verhandlung durchzuführen, ist nicht ersichtlich. Der entsprechende Verfahrensantrag ist daher abzuweisen.

6.        

6.1     Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

6.3     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1.         Das Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2019 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.         Der Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung einzuberufen und durchzuführen, wird abgewiesen.

3.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.         Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.         Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer

VSBES.2018.232 — Solothurn Versicherungsgericht 06.03.2019 VSBES.2018.232 — Swissrulings