Skip to content

Solothurn Versicherungsgericht 24.01.2019 VSBES.2018.200

24. Januar 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·4,104 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Verzugszins der AHV-Beiträge

Volltext

Urteil vom 24. Januar 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Verom

Beschwerdegegnerin

betreffend Verzugszins der AHV-Beiträge (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1943 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse Verom (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Beitragserfüllung als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Nach Erhalt der Steuermeldung vom 23. Februar 2018 erliess die Beschwerdegegnerin gleichentags eine Beitragsverfügung, worin sie die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 aufgrund eines Erwerbseinkommens von CHF 43'093.00 bzw. eines beitragspflichtigen Einkommens von (gerundet) CHF 27'000.00 festsetzte, was zu einer Beitragsforderung von CHF 1'972.20 führte (persönliche Beiträge von CHF 1'544.40, Verwaltungskosten von CHF 76.80 und FAK-Beiträge SO [SE] von CHF 351.00). Gleichzeitig erhob die Beschwerdegegnerin auf dem Saldo der noch offenen Beiträge von CHF 948.60 (Beitragsforderung von CHF 1'972.20 abzüglich bereits fakturierte Beiträge von CHF 1'023.60) für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar 2018 Verzugszinsen (Zinssatz von 5 %) in Höhe von CHF 149.25 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1).

1.2         Mit vorgängigen mündlichen sowie schriftlichen Eingaben vom 4. und 7. April, 30. Mai und 15. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die vorerwähnte Beitragsverfügung. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er habe am 9. Januar 2013 eine Aufforderung zur Bezahlung von Akontobeiträgen auf einem Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 und am 12. März 2013 eine solche auf einem Erwerbseinkommen von CHF 32’000.00 erhalten. Er habe jedoch nie eine Anpassung der Beiträge an das veränderte Einkommen verlangt. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn habe der Beschwerdegegnerin am 23. April 2015 die Angaben für das Jahr 2013 übermittelt. Die Beitragsforderung von CHF 948.60 sei mittlerweile bezahlt worden. Von der Erhebung von Verzugszinsen sei jedoch abzusehen (Beschwerdebeilagen [BB] Nr. 6, 8, 10 und 11).

1.3       Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Anpassung der Akontobeiträge 2013 vom 12. März 2013 sei aufgrund des zuvor durch die zuständige Steuerbehörde des Kantons Solothurn mitgeteilten definitiven Einkommens im Jahr 2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren; allenfalls hätte er eine Beratung beiziehen können. Der Jahresverdienst (bzw. der genaue Reingewinn) des Jahres 2013 sei mit Steuermeldung vom 23. Februar 2018 in Höhe von CHF 43'093.00 gemeldet worden. Die Festsetzung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 sei gesetzmässig erfolgt (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1       Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 31. August 2018 stellt der Beschwerdeführer folgendes Rechtsbegehren (A.S. 4 f.):

Aufgrund dieses Sachverhalts bitte ich, auf eine Verzugszins-Forderung zu verzichten

2.2       In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (A.S. 7 ff.).

2.3       Mit Replik vom 11. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem gestellten Rechtsbegehren fest (A.S. 12 f.).

2.4       Auch in ihrer Duplik vom 30. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtet (A.S. 16).

II.      

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2     Im vorliegenden Fall ist ausschliesslich die Erhebung von Verzugszinsen auf persönlichen Beiträgen des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 in Höhe von CHF 149.25 strittig, womit der Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt und die Angelegenheit deshalb von der Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts als Einzelrichterin zu beurteilen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. a des [kantonalen] Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12] in der seit 1. März 2015 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

2.

2.1     Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Verzugszinsen zu entrichten haben nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden persönlichen Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres. Gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5 % im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV).

2.2     Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305, 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206, je mit Hinweisen).

2.3     Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben die Beitragspflichtigen im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten. Die Ausgleichskassen bestimmen die Akontobeiträge auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des Beitragsjahres. Sie können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 und Art. 209 Abs. 2 AHVV). Die Ausgleichskassen setzen die für das Beitragsjahr geschuldeten Beiträge in einer Verfügung fest und nehmen den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen vor (Art. 25 Abs. 1 AHVV; Rz. 1145 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]).

2.4     Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das erzielte Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Sie passen sie unverzüglich an, wenn aus der letzten Steuerveranlagung hervorgeht, dass das erzielte Einkommen im Verhältnis zum ursprünglich angenommenen wesentlich zu- oder abgenommen hat und mithin die derzeit bezahlten Akontobeiträge zu hoch oder zu tief sind (WSN, Rz. 1153). Die Beitragspflichtigen haben ihrer Ausgleichskasse die wesentliche Abweichung während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zu melden und glaubhaft zu machen (z.B. nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses; Art. 24 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1154). Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (WSN, Rz. 1155). Um Missverständnisse und Unstimmigkeiten zu vermeiden, haben die Ausgleichskassen die Selbstständigerwerbenden in geeigneter Weise (beispielsweise mit einem entsprechenden Hinweis auf den Beitragsrechnungen) darauf aufmerksam zu machen, dass wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen gemeldet werden müssen und dass andernfalls nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen anfallen können (WSN, Rz. 1156).

2.5     Der Datenaustausch zwischen den Ausgleichskassen und den Steuerbehörden (Bestellungen und Steuermeldungen) erfolgt ausschliesslich elektronisch (WSN, Rz. 1208). Die Daten werden einheitlich über die elektronische Datenaustauschplattform (DAP) basierend auf Sedex ausgetauscht (WSN, Rz. 1209). Die Ausgleichskassen haben für jede ihnen angeschlossene selbstständigerwerbende Person eine Steuermeldung zu bestellen (WSN, Rz. 1211). Die Angaben der Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; WSN, Rz. 1230 Satz 1 und 1232).

3.       Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den ins Recht gelegten Akten folgender Sachverhalt:

3.1     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2013 mit, er habe für das Jahr 2013 Akontobeiträge (Persönliche Beiträge Selbstständigerwerbende) auf dem Erwerbseinkommen von CHF 46'892.00 bzw. – nach Abzug des Rentnerfreibetrages im Jahr 2013 von CHF 16'800.00 sowie des Zinsabzugs auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2013 von CHF 440.00 – auf dem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 29'600.00 in Höhe von insgesamt CHF 2'157.00 (Persönlicher Beitrag von CHF 1'729.20, FAK SO [SE] von CHF 384.60 und Verwaltungskosten von CHF 43.20) zu bezahlen. Auf der Rückseite dieses Schreibens wurde darauf hingewiesen, die Beiträge setze man – mangels Vorliegen einer Steuerveranlagung – vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben, d.h. in der Regel anhand der vorangehenden Periode, durch Kasseneinschätzung oder gestützt auf die Selbstdeklaration des Beitragspflichtigen fest. Eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit müsse der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich gemeldet werden. Dadurch lasse sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden (BB 2; AK-Nr. 2).

3.2     Mit Verfügung vom 12. März 2013 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge des Beschwerdeführers aus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2011 aufgrund eines von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer gemeldeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 32'343.00 bzw. – nach Abzug des Rentnerfreibetrages im Jahr 2011 von CHF 16'800.00, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge von CHF 856.55 und nach Vornahme eines Zinsabzugs auf dem Eigenkapital per 31. Dezember 2011 von CHF 20.00 – auf dem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 16'300.00 fest. Dies ergab eine Beitragsforderung von insgesamt CHF 892.80 (Persönlicher Beitrag von CHF 850.80 und Verwaltungskosten von CHF 42.00) bzw. – nach der bereits für diese Beitragsperiode erfolgter Fakturierung von Beiträgen in Höhe von CHF 2'254.80 - ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von CHF 1'362.00 (AK-Nr. 2).

3.3     Mit gleichentags verfasstem Schreiben vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, das vorerwähnte Schreiben vom 9. Januar 2013 betreffend Akontobeiträge 2013 (E. II. 3.1 hiervor) werde ersetzt und die Akontobeiträge müssten nun – unter Vorbehalt der definitiven Steuerveranlagung - auf einem Erwerbseinkommen im Jahr 2013 von nurmehr CHF 32'000.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 15'100.00 festgesetzt werden; dies ergab zu entrichtende Akontobeiträge von CHF 1'023.60 (Persönlicher Beitrag von CHF 788.40, FAK SO [SE] von CHF 196.20 und Verwaltungskosten von CHF 39.00). Gemäss der Differenzabrechnung auf der Rückseite dieses Schreibens resultierte dabei ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers von CHF 188.90. Im Weiteren wurde erneut darauf hingewiesen, die Beiträge würden vorläufig anhand der zur Verfügung stehenden Angaben festgesetzt, da noch keine Steuerveranlagung vorliege. Der Beschwerdeführer habe eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich zu melden. Dadurch lasse sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen und tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden (BB 3; AK-Nr. 2).

3.4     Am 19. Februar 2014 verlangte die Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn auf elektronischem Weg den Beschwerdeführer betreffende AHV-Steuermeldungen (Sedex; AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Da die Aussage des Beschwerdeführers, wonach die kantonale Steuerbehörde Solothurn die AHV-Meldung 2013 per 23. April 2015 auf elektronischem Weg habe zukommen lassen, von der Beschwerdegegnerin nicht bestätigt werden konnte, erfolgte hierzu am 16. August 2018 ein interner Datenabgleich der «IT» der Beschwerdegegnerin. Aufgrund dieses Datenabgleichs konnte ein Eingang der AHV-Meldung 2013 am 23. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin definitiv ausgeschlossen werden (vgl. AK-Nr. 4 und BB 14).

3.5     Mangels feststellbaren Erhalts der AHV-Meldung 2013 mahnte die Beschwerdegegnerin die Steuerbehörde am 8. Februar 2018 (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 meldete die Steuerbehörde des Kantons Solothurn der Beschwerdegegnerin das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 43'093.00 (AK-Nr. 6).

3.6     Am 23. Februar 2018 erliess die Beschwerdegegnerin auf dem im Jahr 2013 erzielten Einkommen von CHF 43'093.00 bzw. einem beitragspflichtigen Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00 die definitive Beitragsverfügung und setzte die Beiträge auf CHF 1'972.20 fest, woraus sich gemäss der Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten der Beschwerdegegnerin von CHF 948.60 (Jahresbetrag von CHF 1'972.20 abzüglich bereits fakturierter Betrag von CHF 1'023.60). Gleichzeitig wurden auf dem Saldo aller zinspflichtiger Beiträge von CHF 948.60 Verzugszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar 2018 in Höhe von CHF 149.25 (Zinssatz von 5 %) in Rechnung gestellt. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, sie habe von der zuständigen Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer die AHV-Steuermeldung erhalten. Diese sei für die Ausgleichskasse verbindlich (BB 5).

3.7     Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 4. und 7. April 2018 (BB 6 und 8) hin mit Schreiben vom 16. Mai 2018 mit, die Verfügung betreffend Beiträge für das Jahr 2011 sei ihm am 12. März 2013 mit einem Einkommen in Höhe von CHF 32'343.00 eröffnet worden. Dieses sei dann als neue Grundlage für die Akontoanpassung 2013 herangezogen worden. Auf eine Mitteilung, wonach diese Neueinschätzung nicht dem voraussichtlichen Einkommen entspreche, habe der Beschwerdeführer verzichtet. Insofern sei seine Aussage, er habe keine Anpassung des Einkommens verlangt, richtig. Sein Versäumnis habe aber dazu geführt, dass nun Verzugszinsen zu erheben seien. Eine rechtzeitige Anpassung hätte eine Verzugszinsberechnung verhindert. Davon unabhängig sei der Zeitpunkt der Lieferung der definitiven Einkommenszahlen durch die Steuerbehörde. Wenn eine Meldung der Steuerbehörde verspätet zugehe, könne dies nicht der Ausgleichskasse als Versäumnis angerechnet werden. Diese habe fristgerecht am 23. Februar 2018 die definitive Beitragsverfügung 2013 erlassen (BB 9).

4.

4.1     Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Anpassung der Akontobeiträge für das Jahr 2013 vom 12. März 2013 sei gestützt auf das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen für das Jahr 2011 erfolgt. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, das den Akontobeiträgen zu Grunde liegende Einkommen zu kontrollieren. Allenfalls hätte er eine kompetente Beratung beiziehen können. Eine rechtzeitige Mitteilung der Einkommenshöhe im Jahr 2013 wäre nicht mit viel Aufwand verbunden gewesen. Der Jahresverdienst bzw. Reingewinn im Jahr 2013 von CHF 43'093.00 sei von der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn am 23. Februar 2018 gemeldet worden. Dieses Einkommen sei auf erneute Anfrage hin vom zuständigen Sachbearbeiter der Steuerbehörde bestätigt worden. Im Weiteren habe die Wiederaufrechnung der in Abzug gebrachten persönlichen Beiträge durch die Ausgleichskasse zu erfolgen (A.S. 1 ff.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Beschwerde betreffe nicht die Beitragszahlung für das Jahr 2013, sondern die Erhebung von Verzugszinsen. Die Beitragsverfügung für die Beiträge 2013 sei erst am 23. Februar 2018 erstellt worden. Auf seine Anfrage bei der Beschwerdegegnerin hin habe er die Antwort erhalten, dass die erforderlichen Angaben der Steuerbehörde erst nach Verlangen vom 8. Februar 2018 eingegangen seien. Seine Recherchen hätten indessen ergeben, dass die Einkommensangaben vom Steueramt Solothurn bereits am 23. April 2015 übermittelt worden seien. Die Beschwerdegegnerin wolle diese jedoch nicht erhalten haben. Sie habe angegeben, die Einkommensmeldung am 4. März 2016 verlangt zu haben; die Steuerverwaltung finde jedoch keine solche Anfrage. Erst das Verlangen der Steuermeldung vom 8. Februar 2018 sei dokumentiert; auf diese Eingabe hin sei die Steuermeldung 2013 zugestellt worden. Im Weiteren wird vom Beschwerdeführer beanstandet, es seien ihm am 9. Januar und 12. März 2013 zwei Schreiben betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2013 auf Einkommen von CHF 46'892.00 und CHF 32'000.00 zugegangen. Diese Einkommenskorrektur sei nicht von ihm verlangt worden. Er wisse nicht, weshalb man diese vorgenommen habe. Dem Vorwurf, er hätte die Einkommensänderungen rechtzeitig melden müssen, sei entgegenzuhalten, dass man zu Beginn des Jahres nicht wissen könne, wieviel man Ende Jahr verdient habe. Ausserdem habe er aus gesundheitlichen Gründen die Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können. Es sei interessant, dass in den Jahren nach 2013 Abrechnungen erstellt worden seien und er zu viel bezahlte Akontobeiträge zurückerhalten habe. Deshalb sei die Erklärung, nach nochmaliger Prüfung sei kein Eingang der fraglichen Steuermeldung feststellbar, nicht sehr glaubwürdig. Wären die Bearbeitung dieser Angelegenheit und der Erlass der Verfügung rechtzeitig erfolgt, hätte man sich den ganzen Aufwand, den Ärger und die Kosten sparen können. Die Beiträge für das Jahr 2013 seien bezahlt worden, nicht jedoch der Verzugszins (A.S. 4 ff.). Mit Replik vom 11. Oktober 2018 hält der Beschwerdeführer an seinem Begehren, es sie auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten, fest (A.S. 12 f.).

4.2     Zunächst ist festzustellen, dass die Festsetzung der Beiträge des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr strittig ist. Sowohl die von ihm im Einspracheverfahren beanstandete Differenz bei der Verbuchung seiner bereits erfolgten Akontozahlungen als auch die bei der Beitragsfestsetzung vorzunehmende Aufrechnung der persönlichen Beiträge (vgl. Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) wurden von der Beschwerdegegnerin hinreichend erläutert (vgl. BB 7 und 9, A.S. 3) und die entsprechend Belege eingereicht (vgl. Kontoauszug vom 5. April 2018, AK-Nr. 7). Der Beschwerdeführer erklärte denn auch mit Eingaben vom 7. April (BB 8), 30. Mai (BB 10) und 15. Juni 2018 (BB 11), das im Jahr 2013 erzielte Erwerbseinkommen sei korrekt und die noch offenen Beiträge gemäss Beitragsverfügung vom 23. Februar 2018 von CHF 948.60 seien von ihm bezahlt worden. Dementsprechend weist er in seiner vorliegend zu beurteilenden Beschwerde darauf hin, diese betreffe nicht die Beitragszahlung für das Jahr 2013, sondern ausschliesslich den gleichzeitig festgesetzten Verzugszins von CHF 149.25 (A.S. 4). Demnach ist zu prüfen, ob sich dieser als gesetzeskonform erweist.

4.3     Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Beitragsverfügung 2013 (AK-Nr. 5) sei von der Beschwerdegegnerin erst am 23. Februar 2018 erlassen worden, was diese zu verantworten habe, da die Einkommensangaben für das Jahr 2013 von der Steuerbehörde bereits am 23. April 2015 übermittelt worden seien, und demzufolge sei auf eine Verzugszinsforderung zu verzichten, kann nicht gefolgt werden. Wie (unter E. II. 2.2 hiervor) erwähnt, kommt dem Verzugszins ausschliesslich die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Der Verzugszins weist keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Demnach ist unerheblich, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder –zahlung trifft. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einwand unerheblich. Nachdem die Verzugszinspflicht auch besteht, wenn der Verzug einem Verschulden der Beschwerdegegnerin zuzuschreiben wäre, hat die Zinspflicht erst recht zu gelten, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle, namentlich des Steueramts, vorliegen sollte (vgl. BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3 S. 206, je mit Hinweisen). Es ist somit für die Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers nicht relevant, dass der zuständige Sachbearbeiter des Steueramts Solothurn dem Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bestätigte, die AHV-Meldung betreffend Einkommen aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdegegnerin bereits am 23. April 2015 übermittelt worden. Ebenso wenig ist massgebend, dass der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bestätigt haben soll, die AHV-Meldung sei am 4. März 2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden. Diese (unbelegten) Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen an der bestehenden Verzugszinspflicht des Beschwerdeführers nichts zu ändern.

4.4     Im Weiteren ist – angesichts der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände – lediglich ergänzend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Abklärungen ihrer IT-Spezialisten keinen Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde am 23. April 2015 angeblich übermittelten Steuermeldung 2013 feststellen konnte. Gemäss ihren nachvollziehbaren Ausführungen erfolgte am 19. Februar 2014 die elektronische Bestellung (Sedex) der AHV-Meldung 2013 bei der zuständigen Steuerbehörde des Kantons Solothurn (AK-Nr. 3; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Aufgrund des von den IT-Spezialisten durchgeführten internen Datenabgleichs vom 16. August 2018 ist ein Eingang einer AHV-Meldung 2013 am 23. April 2015 definitiv auszuschliessen, zumal die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, Einträge auf diesem Auszug seien nicht manipulierbar und könnten daher von ihr nicht ausgetragen werden (vgl. Beschwerdeantwort, A.S. 8). Den vorliegenden Unterlagen (Auszug/Zusammenfassung und detaillierte Steuermeldungen) können nur die Zustellungen der den Beschwerdeführer betreffenden Steuermeldungen für die Jahre 2012 vom 3. April 2014 (Einkommen von CHF 77'163.00), für das Jahr 2014 vom 3. März 2016 (Einkommen von CHF 15'627.00) und für das Jahr 2015 vom 2. März 2017 (Einkommen von CHF 13'522.00) entnommen werden (vgl. AK-Nr. 4). Mangels feststellbaren Erhalts der AHV-Meldung für das Jahr 2013 wurde am 8. Februar 2018 die Zustellung der AHV-Meldung bei der Steuerbehörde gemahnt (AK-Nr. 5). Am 23. Februar 2018 stellte dann die Steuerbehörde die detaillierte AHV-Meldung für das Jahr 2013 (Einkommen von CHF 43’093.00) der Beschwerdegegnerin zu (AK-Nr. 6). Diese wurde gleichentags verarbeitet und die entsprechende Beitragsforderung dem Beschwerdeführer zugestellt (Verfügung vom 23. Februar 2018, AK-Nr. 1). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer auf dessen Eingaben vom 8. und 14. August 2018 (BB 12 und 13) hin am 17. August 2018 noch mit, wie bereits kommuniziert sei nach mehrfacher Prüfung durch ihre IT-Spezialisten kein Eingang der von der kantonalen Steuerbehörde Solothurn angeblich am 23. April 2015 übermittelten Steuermeldung 2013 feststellbar. Die Steuerbehörde gehe alleine «aufgrund eines gesetzten Hakens in einem Prüfkästchen davon aus, dass der elektronische Meldeversand stattgefunden habe. Aus Erfahrung mit anderen kantonalen Steuerbehörden seien hier jedoch häufiger Fehlfunktionen möglich, sodass der Versand keinesfalls als belegt gelten könne» (BB 14). Diese Darstellung der Beschwerdegegnerin erscheint angesichts der durchgeführten mehrmaligen Abklärungen durch ihre IT-Spezialisten als plausibel und nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen kann. Auch die stets erneuerte Darstellung des Beschwerdeführers, das Ausbleiben der AHV-Meldung für das Jahr 2013 sei von der Beschwerdegegnerin am 4. März 2016 bei der Steuerbehörde reklamiert worden, bleibt unbelegt und ist anzuzweifeln, weist doch der Beschwerdeführer selber darauf hin, die Steuerbehörde finde keine solche Anfrage (vgl. BB 6, 8, 10, 11 und 12, A.S. 4 und 12). Dass die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2017 (der Beschwerdeführer erzielte seit 2 Jahren kein Einkommen mehr über dem Rentenfreibetrag von CHF 16’800.00 pro Jahr) aufgrund der vorgenommenen Differenzabrechnung ein Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers ergab (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2017, BB 4), vermag die Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin nicht in Frage zu stellen. Wie oben (unter E. II. 4.3 hiervor erwähnt), sind die vom Beschwerdeführer wiederholt erhobenen Einwände jedoch nicht relevant, da es für die ihm obliegende Verzugszinspflicht ohne Belang ist, ob die Beschwerdegegnerin oder die Steuerbehörde ein Verschulden trifft.

4.5     Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragspflichtigen den Ausgleichskassen nach Art. 24 Abs. 4 AHVV die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Verzugszinsen gemäss Art. 41bis lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Ausgleichskasse dank rechtzeitiger Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, womit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen. Die (rückwirkende) Verzugszinspflicht nach Massgabe von Art. 41bis lit. f AHVV setzt somit nur ein, wenn die beitragspflichtige Person es versäumt, der Verwaltung das höhere Einkommen rechtzeitig zu melden (BGE 134 V 202 E. 3.4 S. 206 f.; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, erfolgte die Anpassung bzw. Reduktion der Akontobeiträge für das Jahr 2013 (Einkommen von nurmehr CHF 32’000.00) vom 12. März 2013 (BB 3) – nachdem die Akontobeiträge für dieses Jahr gemäss Schreiben vom 9. Januar 2013 zunächst noch aufgrund der Berechnungsgrundlagen des Vorjahres (Einkommen von CHF 46'892.00) festgesetzt worden waren (BB 2) – gestützt auf das zuvor durch die Steuerbehörde für die direkte Bundessteuer mitgeteilte (verbindliche) Einkommen im Jahr 2011 von CHF 32'343.00 (AK-Nr. 2). Dieses Vorgehen ist korrekt, da die Ausgleichskassen die Akontobeiträge gemäss Art. 24 Abs. 3 AHVV anzupassen haben, wenn sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres zeigt, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht (WSN, Rz. 1153; vgl. E. II. 2.3 und 2.4 hiervor). Das angepasste Einkommen von CHF 32'000.00 weicht vom voraussichtlichen Einkommen von CHF 46'892.00 gemäss dem Schreiben vom 9. Januar 2013 um rund 30 % ab, weshalb es sich um eine wesentliche Abweichung handelt (WSN, Rz. 1155; vgl. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war demnach verpflichtet, die Akontobeiträge für das Jahr 2013 auf CHF 32'000.00 zu reduzieren. Ein einsprechendes Verlangen des Beschwerdeführers war hierfür nicht erforderlich. Der Beschwerdeführer versäumte es dann spätestens nach Vorliegen des Geschäftsabschlusses 2013, gegenüber der Beschwerdegegnerin glaubhaft zu machen, dieses Einkommen entspreche offensichtlich nicht seinem voraussichtlichen Einkommen in diesem Jahr (vgl. Art. 24 Abs. 2 AHVV). Es wäre ihm offen gestanden, dies rechtzeitig zu tun, nachdem er von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Januar und 12. März 2013 ausdrücklich (mit Fettschrift) darauf aufmerksam gemacht worden war, er habe eine wesentliche Veränderung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragsjahres schriftlich zu melden, wodurch sich eine allfällige Verzinsung der Differenz zwischen Akontobeiträgen unter tatsächlich geschuldeten Beiträgen vermeiden lasse (BB 2 und 3). Hinweise, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm erwähnten gesundheitlichen Probleme oder seines Alters von einer rechtzeitigen Meldung abgehalten worden wäre, sind nicht ersichtlich. Sein Einwand, er habe aus gesundheitlichen Gründen die Arbeit der Beschwerdegegnerin nicht kontrollieren können, geht fehl. Seine Verpflichtung bestand lediglich darin, eine regelmässige Kontrolle seines erheblich schwankenden Einkommens durchzuführen und rechtzeitig eine Meldung der wesentlichen Einkommensänderung an die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Dies hätte genügt, um die vorliegend strittige Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin zu vermeiden.

5.       Nach dem Gesagten ist die Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2013 vom 23. Februar 2018, worin gestützt auf ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 43'093.00 bzw. ein beitragspflichtiges Einkommen von (gerundet) CHF 27'000.00 neben der definitiven Beitragsforderung in Höhe von insgesamt CHF 1'972.20 auch Verzugszinsen von CHF 149.25 festgesetzt wurden, nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zinsenlauf (vom 1. Januar 2015 bis 23. Februar 2018) oder der Zinssatz (5 %) nicht korrekt festgesetzt worden wären (vgl. Art. 41bis Abs. 1 lit. f und Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Ob die öffentliche Hand in den fraglichen Jahren (2015 bis 2018) in der Lage gewesen wäre, mit der geschuldeten Summe einen entsprechenden Ertrag zu erwirtschaften, ist unerheblich, da der Verzugszins nicht exakt den der Verwaltung durch den Verzug der beitragspflichtigen Person entstandenen Schaden auszugleichen hat (BGE 134 V 202 E. 3.3.1 und 3.5 S. 206 f.). Die gegen den vorliegend angefochtenen, die Verfügung vom 23. Februar 2018 bestätigenden Einspracheentscheid vom 24. Juli 2018 gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1     Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu (Art. 61 lit. g ATSG).

6.2     Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2018.200 — Solothurn Versicherungsgericht 24.01.2019 VSBES.2018.200 — Swissrulings