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Solothurn Versicherungsgericht 23.07.2019 VSBES.2018.194

23. Juli 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·9,344 Wörter·~47 min·1

Zusammenfassung

Invalidenrente

Volltext

Urteil vom 23. Juli 2019

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 6. Juli 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.

1.1     Der 1957 geborene A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war seit dem Jahr 1982 im Gastgewerbe, u.a. als selbstständiger Wirt im Restaurant B.___, [...], tätig. Am 30. Juni 2003 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er angab, seit März/April 2002 an Rückenbeschwerden zu leiden und deswegen nur noch teilweise arbeitsfähig zu sein (IV-St. Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre (internistische, orthopädische und psychiatrische) Begutachtung im C.___, [...], welche im April 2004 durchgeführt wurde (Gutachten vom 24. Mai 2004, IV-Nr. 18 S. 2 f.). Daraufhin gewährte sie dem Beschwerdeführer Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Verfügung vom 11. Oktober 2004; IV-Nr. 28). In der Folge wurde die Stellenvermittlung eingestellt. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Massnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 21 % ab (IV-Nr. 41). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Durchführung einer weiteren polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung (Untersuchungen vom Mai/Juni 2006) in der D.___ (Gutachten vom 25. Juli 2006; IV-Nr. 53) mit Einspracheentscheid vom 6. September 2006 ab (IV-Nr. 56). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2     Am 5. Dezember 2016 (Eingang: 8. Dezember 2016) meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV erneut zum Leistungsbezug an. Er gab an, vom 1. Oktober 2011 bis 30. September 2016 eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben; er habe Schmerzen an den Fersenbeinen sowie im Rücken und er leide an Schwindel und zu hohem Blutdruck (IV-Nr. 58). Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2016 ein Nichteintreten auf sein Leistungsbegehren in Aussicht gestellt (IV-Nr. 57 S. 2 ff.) und der Beschwerdeführer dagegen Einwand erhoben hatte (IV-Nr. 61), trat die Beschwerdegegnerin auf sein Leistungsbegehren ein und holte weitere medizinische Berichte ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung eines Abklärungsgesprächs sowie eines weiteren Vorbescheidverfahrens lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie denjenigen auf berufliche Eingliederungsmassnahmen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 25 % mit Verfügung vom 6. Juli 2018 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die zuletzt ausgeübte langjährige Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt sowie sämtliche körperlich belastenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer seit Juni 2016 grundsätzlich nicht mehr zuzumuten. Körperlich leichte Tätigkeiten jedoch, welche mehrheitlich sitzend und ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Zwangshaltungen des Rückens ausgeführt werden können, seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nach wie vor zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit könne während 6 Stunden pro Tag zugemutet werden. Dabei bestehe eine um 15 % (Mittelwert) eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Das zumutbare Arbeitspensum betrage 61.16 %. Auf die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes vom 19. Januar 2018 könne abgestellt werden; der RAD-Arzt habe am gemeinsamen Gespräch der Abklärungsperson mit dem Beschwerdeführer vom 18. Dezember 2017 teilgenommen. Die gesundheitliche Situation habe sich seit dem letzten rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. September 2006 insoweit verändert, als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gastwirt seit Juni 2016 grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei. Es bestehe weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch ein solcher auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (IV-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1     Mit – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – fristgerechter Beschwerde vom 27. August 2018 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1.   Die Verfügung vom 6. Juli 2018 sei aufzuheben.

2.   Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Rente spätestens ab dem 1. Juni 2017 zuzusprechen.

3.   Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2     In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 f.).

2.3     Mit Eingabe vom 8. November 2018 lässt der Beschwerdeführer mitteilen, es seien derzeit keine Gegenbemerkungen zur Beschwerdeantwort angebracht; an den Standpunkten gemäss Beschwerdeschrift werde festgehalten (A.S. 27).

2.4     Am 14. November 2018 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 29 ff.)

II.      

1.

1.1       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2     Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin rechtsgenüglich abgeklärt wurde und ob seit ihrem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. September 2006 eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung am 6. Juli 2018 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1     Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gilt gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

3.

3.1     Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 86ter-88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.2     Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).

Tritt der Versicherungsträger auf die Neuanmeldung ein, hat er – analog zu einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG – abzuklären, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Dies beurteilt sich durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108). Stellt der Versicherer fest, dass der Invaliditätsgrad keine Veränderung erfahren hat, so weist er das Gesuch ab. Andernfalls prüft er, ob die festgestellte Veränderung genügt, um eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und entscheidet anschliessend über den Anspruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2). Analog zur erstmaligen Anspruchsbeurteilung sind zudem allfällige anspruchswirksame Veränderungen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222).

4.

4.1     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

4.2     Das Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.       Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. September 2006 eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Demnach ist der medizinische Sachverhalt, wie er diesem Entscheid zugrunde lag, darzulegen:

5.1     Aus dem polydisziplinären (internistischen, orthopädischen und psychiatrischen) Gutachten des C.___ vom 24. Mai 2004 (Untersuchung vom 19. April 2004) geht folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor: «Depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode mit ausgesprochener Somatisierungstendenz (ICD-10 F32.1)». Die weitere Diagnose (chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik [ICD-10 M54.5], rechtskonvexe thorakolumbale Kyphoskoliose ohne Torsionskomponente [ICD-10 M41.9], klinischer Verdacht auf Beinverkürzung rechts von 1 cm [ICD-10 M21.7]) hat nach den gutachterlichen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, der Explorand wünsche sich, weiterhin im Gastgewerbe tätig sein zu können. Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wurde ausgeführt, als selbstständiger Leiter eines Betriebs im Gastgewerbe bestehe aus psychiatrischer Sicht aufgrund der depressiven Störung mit reduzierter Flexibilität und Belastbarkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Dies dürfte sich jedoch mit einer derartigen Tätigkeit kaum vereinbaren lassen. In einer Tätigkeit als Chef de Service, wo die Gesamtverantwortung und Belastung etwas geringer sein dürfte, betrage die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 60 %. Aus orthopädischer oder internistischer Sicht ergäben sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sowohl als selbstständiger Gastwirt als auch als Chef de Service. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass der Beginn der obgenannten Arbeitsunfähigkeit auf den 12. Februar 2003 festgelegt werden könne. Zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit wurde angegeben, aus psychiatrischer Sicht bestehe in einer Tätigkeit, die nicht zu viel Eigenverantwortung verlange, nicht zu hohe geistige Belastungen bedinge und keinen zu grossen zeitlichen Druck verursache, eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Auch hier begründe sich die Einschränkung in der depressiven Störung mit verminderter Flexibilität und Belastbarkeit. Aus orthopädischer Sicht sei der Explorand für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in irgendeiner Tätigkeit.

Zur Selbsteinschätzung wurde vermerkt, diese decke sich nicht vollständig mit der gutachterlichen Beurteilung. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen wurde angegeben, die Begutachtungsergebnisse deckten sich weitgehend mit denjenigen des Hausarztes Dr. med. E.___, der dem Exploranden in seiner angestammten Tätigkeit als Gastwirt ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % bescheinigt habe. Der Rheumatologe Dr. med. F.___ habe in seinem Bericht vom 24. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bescheinigt, wobei er als Grund dafür eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufgeführt habe. Aus der Beurteilung sei anzunehmen, dass trotz gewisser leichtgradiger somatischer Alterationen dafür vor allem die psychogene Komponente verantwortlich sei, womit ebenfalls eine weitgehende Übereinstimmung mit der Beurteilung bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei eine psychiatrische Behandlung mit Gesprächstherapie und allenfalls antidepressiver Medikation empfehlenswert. Bei erfolgreicher Durchführung dieser Massnahmen könne durchaus mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Aus orthopädischer Sicht wäre bei klinischem Verdacht auf Beinverkürzung rechts von 1 cm ein externer Beinlängenausgleich zu evaluieren, wobei sich diesbezüglich noch detaillierte Abklärungen anböten. Weitere physikalische und physiotherapeutische Massnahmen sollten vorderhand mit Zurückhaltung indiziert werden. Am ehesten biete sich dabei ein aktives Programm für die Muskulatur des Stammes an, wobei der Explorand gleichzeitig von einer Gewichtsreduktion profitieren dürfte. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da sich dadurch die Arbeitsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit kaum wesentlich verbessern dürften.

Zusammenfassend sei beim Exploranden in der angestammten Tätigkeit ab dem 12. Februar 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % anzunehmen. Bei Vorliegen eines relevanten psychiatrischen Leidens seien ihm auch adaptierte Tätigkeiten zurzeit höchstens zu 80 % zumutbar (ganztägige Zumutbarkeit bei um 20 % reduzierter Leistung). Medizinische Massnahmen seien vorzuschlagen, wobei bei erfolgreicher Durchführung durchaus eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei. Reevaluationen seien angezeigt, da es sich bei einer Depression selten um eine gleichbleibende konstante Erkrankung handle (IV-Nr. 18).

5.2     Aus der im Rahmen des Einspracheverfahrens veranlassten polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Begutachtung des D.___, vom 25. Juli 2006 (Untersuchung vom 29. Mai und 1. Juni 2006) geht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Die von den Gutachtern gestellten Diagnosen (1. Chronisches iliosakrales Schmerzsyndrom links [ICD-10 M54.8] bei/mit intermittierend ISG-Dysfunktion links, konsekutiv Beckentorsion mit intermittierend Lumbovertebralsymptomatik, Haltungsinsuffizienz und allgemeine Dekonditionierung; 2. Rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte Episode mit somatischem Syndrom [ICD-10 F33.01]; 3. Somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4]; 4. Arterielle Hypertonie [ICD-10 I10]; 5. Adipositas [ICD-10 E66.0]) haben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde angegeben, der im [...] geborene Explorand habe die Primarschule und das Gymnasium im [...] besucht und anschliessend während dreieinhalb Jahren Jurisprudenz studiert. 1982 sei er erstmals in die Schweiz eingereist und habe hier als Kellner gearbeitet. Ab 1988 sei er während knapp 10 Jahren Chef de Service in [...] gewesen, anschliessend während weiterer drei Jahre Chef de Service in anderen Restaurants in der Gegend von [...]. Ab 1. Mai 2000 habe der Explorand dann das Restaurant B.___ in [...] als Pächter übernommen und im Jahr 2002 parallel dazu das Restaurant [...] in [...] eröffnet. Aufgrund zunehmender Rückenschmerzen habe er beide Tätigkeiten ab Mai 2004 sistieren müssen. Die aktuellen somatischen Untersuchungsbefunde liessen die iliosakrale Schmerzsymptomatik am ehesten im Sinne intermittierender ISG-Dysfunktionen erklären. Anhaltspunkte für eine Kompression neuromeningealer Strukturen bestünden nicht, wobei das bestehende Übergewicht ebenso wie die muskuläre Insuffizienz Rezidiv-begünstigend wirkten. Obwohl durchaus ein gewisses organisches Korrelat der beklagten Symptome bestehe, müsse auf die ausgeprägte Diskrepanz zwischen den objektivierbaren Befunden und dem Ausmass der subjektiv geäusserten Symptome hingewiesen werden. Für diese Diskrepanz verantwortlich sei einerseits eine somatoforme Schmerzstörung, andererseits eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichten Grades mit somatischem Syndrom. Die psychiatrischen Diagnosen führten aber nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die noch im Gutachten des C.___ vom 24. Mai 2004 nachgewiesene depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, habe sich dermassen abgeschwächt, dass sie zu keiner weiteren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Es sei davon auszugehen, dass die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. G.___ von den H.___ unter Zuhilfenahme von Antidepressiva zu einer Besserung der Symptomatik geführt habe. Die heute geklagte Symptomatik von leichter depressiver Stimmung, vermindertem Selbstvertrauen und vermehrter Ängstlichkeit bis hin zu phobischem Schwindel habe sich im Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2004 nicht verschlechtert, sondern eher verbessert. Auch aus somatischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gastwirt.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gastwirt bestehe eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Begutachtung im C.___ im Jahr 2004 sei noch eine damals leichte bis mittelgradige rezidivierende depressive Episode mit ausgesprochener Somatisierungstendenz nachgewiesen und dem Exploranden ab 12. Februar 2001 (recte: 2003) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aktuell bestehe weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei retrospektiv jedoch nicht möglich, den Zeitpunkt der exakten Verbesserung von Seiten der depressiven Symptomatik einzuordnen. Für sämtliche körperlich leicht bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten, auch mit intermittierend schweren Belastungen, bestehe eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Im Vordergrund stünden aktive Therapien zum Abbau der muskulären Defizite sowie begleitende Interventionen zur Verbesserung der Schmerzverarbeitung und des Copings bei intermittierenden Beschwerderezidiven/Blockaden. Letztere könnten auch durch Selbstmobilisationstechniken beherrschbar werden. Günstig könne auch das Tragen eines stabilisierenden Beckengurtes wirken, zudem sollte eine Gewichtsreduktion erfolgen. Aus psychiatrischer Sicht empfehle sich eine unterstützende motivierende und lösungsorientierende psychotherapeutische Begleitung. Berufliche Massnahmen seien indiziert, da es dem Exploranden zugemutet werden könne, in seiner angestammten Tätigkeit als Gastwirt ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Nr. 53.1).

6.       Der aktuelle medizinische Sachverhalt präsentiert sich demgegenüber wie folgt:

6.1     Gemäss dem Bericht des I.___, Neurologisch-Neurochirurgische Poliklinik der [...], vom 10. November 2008 berichtete der Beschwerdeführer, seit einem Treppensturz im Jahr 2002 an zunehmenden Rückenschmerzen und zunehmendem Schwindel zu leiden. Bei zusätzlichen Kopfschmerzen und nicht objektivierbarer Sensibilitätsstörung sei am 25. September 2008 ein MRI des Schädels durchgeführt worden, welches eine alte Ischämie zerebellär links gezeigt habe. Ob dieser Insult ursächlich für den Sturz im Jahr 2004 gewesen sei, lasse sich retrospektiv kaum mehr sagen. In der klinischen Untersuchung finde man aktuell keine Hinweise für eine zerebelläre Funktionsstörung. In der Duplexsonographie der extrakraniellen Gefässe seien keine Hinweise für höhergradige Stenosen ersichtlich gewesen. Somit könne der Schwindel aktuell ätiologisch nicht eingeordnet werden. Die streng einseitig lokalisierten Kopfschmerzen verbunden mit Lärmempfindlichkeit und Besserung durch Abliegen liessen am ehesten auf eine Migräne schliessen. Differentialdiagnostisch wäre jedoch auch ein vaskulitisches Geschehen im Sinne einer Arteris temporalis möglich. Insgesamt zeige der Patient eine depressive und gedrückte Stimmung mit Schlafstörungen, Rückzugstendenzen und Verlust des Lebenswillens. Der Einsatz eines Antidepressivums, auch zur Schmerzmodulierung, sei sicher indiziert. Die beschriebenen, nicht objektivierbaren Sensibilitätsstörungen habe der Patient nicht mehr geäussert. Er habe jedoch über rezidivierende Schwächen in den Beinen berichtet, mal links, mal rechts. Kurze Durchblutungsstörungen seien letztlich nicht ausgeschlossen, trotzdem schienen die in der Lokalisation wechselnden Beschwerden eher funktionell bedingt. Dieser Beurteilung entsprechend wurden ein Status nach zerebrovaskulärem Insult zerebellär links im PICA-Stromgebiet (131.300) sowie ein Verdacht auf eine Depression (579.200) diagnostiziert (IV-Nr. 72 S. 17 f.).

6.2     Dem Bericht des I.___, Universitätsklinik für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. März 2009 können folgende Diagnosen (nach ICD-10) entnommen werden: «1. Anhaltende schwere depressive Episode (F32.2), MADRS 35 Punkte, multiple körperliche Symptome; 2. Chronifiziertes lumbales und cervicales Schmerzsyndrom, exazerbiert nach Treppensturz 1999 resp. 2002 (R52.2, F54)». Die Beurteilung lautete dahingehend, aufgrund der wenig objektiven und anamnestischen Angaben scheine der Patient unmittelbar auf dem gewünschten beruflichen Zenit ein Sturzereignis mit konsekutiv Rückenschmerzen erlebt zu haben, durch welches im Nachgang seine gesamte berufliche Karriere zerstört worden sei. Die vom Patienten berichteten Beschwerden seien vorerst im Rahmen somatischer Symptome bei schwerer depressiver Episode zu interpretieren, welche zurzeit nicht behandelt sei, weder medikamentös noch psychotherapeutisch. Dem Auftrag entsprechend seien weniger die Einzelsymptome detailliert nachgefragt worden; vielmehr sei versucht worden, eine Motivationserklärung und Einordnung in einem grösseren Zusammenhang vorzunehmen. Ebenso wären die psychosozialen Umstände zu Beginn des Leidens noch weiter vertieft zu explorieren, was in der ersten Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei. Der Patient äussere während des Gesprächs ganz klar die Motivation, Hilfe zu benötigen und sei auch dazu motiviert, das seinige dazu beizutragen. Etwas erschwerend sei die Konstellation mit der Invalidenversicherung, welche vom Patienten zurzeit Arbeitsbemühungsnachweise verlange. Hierzu sei versucht worden, für eine Trennung der Thematik zu sensibilisieren. Zum Prozedere wurde abschliessend erwähnt, ein stationärer Aufenthalt, wie von den Kollegen des Ambulatoriums Innere Medizin empfohlen, sei klar indiziert (IV-Nr. 72 S. 14 ff.).

6.3     Dr. med. J.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, hielt in ihrem Bericht vom 4. September 2015 folgende Diagnosen fest: «1. Plantarfasziitis rechts; 2. Chronifiziertes lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts, keine aktiven eigenen Massnahmen, dermatomübergreifende Hyposensibilität; 3. Periarthropathia humeroscapularis rechts mit subakromialem Impingement, ungünstiger Zusatzfaktor kyphoskoliotische Fehlhaltung; 4. Arterielle Hypertonie; 5. Ungerichteter Schwindel, beginnende Polyneuropathie, differentialdiagnostisch C2-bedingt».

Unter dem Titel «Verlauf und Beurteilung» wurde angegeben, der Patient berichte, die Schmerzen in der rechten Ferse und Fusssohle seien im Verlauf der vergangenen 6 Monate langsam aufgetreten und deutlich verstärkt seit einem «Sturz» am Arbeitsplatz vor zwei Monaten. Wenig später gebe er an, seit über 10 Jahren unter rezidivierenden Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts zu leiden. Die von diversen Physiotherapeuten und in mindestens einer ambulanten Rehabilitation erlernten Übungen habe er aus Zeitgründen nie mehr durchgeführt, da er als selbstständiger Gastwirt keine zeitlichen Valenzen gehabt habe. Er sei seit Ende Juni 2015 arbeitsunfähig. Die somatische Untersuchung sei geprägt von sakkadierendem Gegenspannen mit inkonstanter verbaler/nonverbaler Schmerzangabe mit deutlichen Hinweisen auf Selbstlimitierung. Der Ansatz der Plantarfaszie sei beidseits druckdolent bei nur diskreter Dolenz der rechten Achillessehne. Entsprechend den Angaben einer ungenügenden aktiven Eigenbehandlung seien klinisch ausgeprägte muskuläre Verkürzungen der unteren Extremitäten beidseits rechtsbetont nachweisbar und es liege ein (wahrscheinlich muskulär bedingtes) Impingement der rechten Schulter vor. In der aktuell verordneten Physiotherapie seien zwar korrekt Dehnungsübungen der Unterschenkelmuskulatur instruiert worden, jedoch seien keine Bemühungen im Hinblick auf eine allgemeine Rekonditionierung vorgenommen worden.

Abschliessend wurde erwähnt, vor dem Hintergrund der komplexen sozialen Umstände – Pensionierung der Ehefrau mit entsprechender finanzieller Einbusse, nur knapp genügender Umsatz im Pachtbetrieb, sodass soeben ein Mitarbeiter aus finanziellen Gründen habe entlassen werden müssen – lägen vorwiegend prognostisch ungünstige Vorzeichen vor. Es sei fraglich, ob ambulante Massnahmen, die auf der Eigenverantwortung des Patienten basierten, für eine Rehabilitation genügten. Es werde dringend geraten, den Patienten in ein (ambulantes oder stationäres) Rehabilitationsprogramm einzubinden, um die drohende Negativspirale möglichst rasch wieder zu unterbrechen (IV-Nr. 68 S. 8 ff.).

6.4     Aus dem Bericht des K.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 29. September 2016 gehen folgende Diagnosen hervor: «Multilokuläre muskuloskelettale Beschwerden, Plantarfasziitis rechts mehr als links, chronisch Lumbovertebralsyndrom, aktuell: symptomatisch, rezidivierendes subakromiales Impingement rechts, aktuell: asymptomatisch, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur rechts, Mischinfiltration am 9.10.2015 mit gutem Effekt; Meniskopathie Knie links, MRT Knie links 31.08.2016 (L.___): Korbhenkelriss Innenmeniskus-Hinterhorn; Gemäss Aktenlage Status nach ischämischem cerebellärem Insult; Verdacht auf gesteigerten C2-Konsum, Distal symmetrische Polyneuropathie, Leberwerterhöhungen, Makrozytäres Blutbild; Chronisch ungerichteter Schwindel, DD bei Diagnose 2; Tinnitus rechts; Arterielle Hypertonie; Schwere depressive Episode 2009».

Zur Zwischenanamnese und Beurteilung wurde ausgeführt, der Patient lasse sich aktuell wieder zuweisen, da vermehrt belastungsabhängige, brennende Schmerzen an der Innenseite des plantaren Fersenbereiches beidseits und neu auch Schmerzen im Vorfussbereich betont über dem 3. Strahl plantar aufgetreten seien. In Ruhe seien diese Beschwerden deutlich weniger ausgeprägt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung könnten diese Beschwerden durch Druck problemlos reproduziert werden, wobei der Patient eine leichte Hyposensibilität über dem medialen Fersenbereich beidseits angebe, was keinem peripheren Nervenversorgungsgebiet entspreche. Ursächlich stehe hier ein Knick-/Senkfuss beidseits im Vordergrund, wobei zusätzlich nach einer Kontusion des linken Kniegelenks vor 2 ½ Monaten ein alteriertes Gangbild aufgetreten sei. Der Patient sei damals in seinem Restaurant auf einer Treppe ausgeglitten und mit dem linken Knie gegen eine Wand geprallt. Diesbezüglich werde er auf der Orthopädie im Hause abgeklärt. Eine MRT des linken Kniegelenks bei L.___ am 31. August 2016 habe einen Korbhenkelriss des Innenmeniskus-Hinterhorns gezeigt, welcher operativ versorgt werde. Der Patient habe seit dem Unfallereignis seinen Restaurationsbetrieb geschlossen und fühle sich den beruflichen Anforderungen, die damit verbunden seien, nicht mehr gewachsen. Es sei ihm ein Rezept für Schuheinlagen mit Entlastung der Fersenregion und retrokapitaler Abstützung beidseits ausgestellt worden (IV-Nr. 72 S. 9 f.).

6.5     Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 13. Juni 2017 folgende Diagnosen: «Hypertensive Herzkrankheit; Echo: Konzentrisch hypertropher Ventrikel, normale systolische Funktion, leichte Aortenektasie (Sinusportion 38 mm, A. ascendens 38 mm); RF: Art. Hypertonie, St.n. Nikotin; Ergometrie: Subjektiv und objektiv negativ; St.n. cerebellärem vasculärem Insult; chronische Schwindelbeschwerden; Kyphoskoliotische Fehlhaltung; Knieschmerzen links; instabiler Meniskusriss medial Knie links 25.06.2016; Erektile Dysfunktion».

Zur Anamnese wurde angegeben, der Patient fühle sich gut leistungsfähig, eine regelmässig sportliche Betätigung sei wegen der Knieschmerzen nicht möglich. Belastungsabhängige Thoraxschmerzen, Dyspnoe oder Rhythmusstörungen seien verneint worden. Seit Jahren bestehe eine arterielle Hypertonie mit vorwiegend leicht erhöhten diastolischen Blutdruckwerten. Unter der aktuellen Medikation beklage der Patient eine erektile Dysfunktion.

Die Beurteilung und das Procedere lauteten dahingehend, bei fehlender regelmässiger sportlicher Betätigung finde man bei diesem 60-jährigen Patienten anamnestisch keine Hinweise für eine koronare Herzkrankheit. Unter der aktuellen Medikation beklage der Patient eine erektile Dysfunktion. Die klinische Untersuchung sei, bis auf einen leicht erhöhten diastolischen Ruheblutdruck, unauffällig. Die Echokardiographie zeige eine leichte konzentrische, linksventrikuläre Hypertrophie mit normaler systolischer Funktion. Die Aorta sei leicht erweitert. Ein relevantes Klappenvitium könne ausgeschlossen werden. Im Belastungstest zeige der Patient eine leicht eingeschränkte körperliche Leistung mit Abbruch bei 120 Watt wegen Knieschmerzen ohne subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie. Rhythmusstörungen unter Belastung könnten keine dokumentiert werden. In der Hoffnung, dass das Nebivolol weniger Potenzstörungen verursache als das Metoprolol, sei die antihypertensive Therapie leicht umgestellt worden. Die Einnahme eines Potenzmittels sei problemlos möglich. Es sei eine Verlaufsechokardiograhie mit der Frage nach einer Aortenektasie in 3 Jahren vorgesehen (IV-Nr. 68 S. 2 ff.).

6.6     Dem Bericht des N.___, Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. August 2017 kann entnommen werden, der seit dem 29. Juni 2015 als Patient bekannte Beschwerdeführer sei damals wegen einer essentiellen Hypertonie behandelt worden. Im Verlauf sei dann eine chronische Tendinitis paraplantaris beiseitig hinzugekommen bei exquisitem Fersensporn beidseits. Diverse physiotherapeutische Behandlungen hätten bis aktuell zu keiner Besserung geführt, weshalb der Patient schliesslich seinen Beruf habe aufgeben müssen. Im Juni 2016 habe er sich einer Menikusoperation am linken Knie unterziehen müssen. Im Frühjahr 2017 habe sich allmählich eine depressive Entwicklung bemerkbar gemacht (IV-Nr. 68 S. 1).

6.7     RAD-Arzt Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2017 im Wesentlichen fest, trotz multipler Beschwerden habe der Versicherte die selbstständige Erwerbstätigkeit im Restaurationsbereich offenbar wieder aufnehmen können, bis dann im Jahr 2016 beidseitige Beschwerden im Sinne einer Fasziitis plantaris (sowie Schulterbeschwerden rechts [ohne klare Relevanz]) hinzu gekommen seien. Gemäss den Angaben von Dr. med. Q.___ sei der geführte Betrieb knapp rentabel bis defizitär gewesen, dazu seien Einkommenseinbussen von Seiten der Rente der pensionierten Ehefrau gekommen, sodass auch aus psychosozialer Sicht eine gewisse Erhöhung des Drucks bzw. ein triggender Faktor angenommen werden könne. Inwieweit eine (bereits 2004 beschriebene) Depression zusätzlich relevant sei, bleibe vorerst unklar. Das Fazit laute, die medizinische Situation sei nicht geklärt, von einer Verschlechterung sei jedoch auszugehen (IV-Nr. 71 S. 3).

6.8     Dr. med. O.___ hielt in seinem Bericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive Herzkrankheit unter Therapie, ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom, eine Tendinitis paraplantaris (Fersensporn) beidseitig sowie eine depressive Reaktion fest. Der Status nach der Meniskusoperation des linken medialen Knies vom 16. September 2016 hat gemäss seinen Angaben keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe eine medizinisch begründete vollständige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit seit dem 28. Mai 2015. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich.

Auf dem Beiblatt zum Arztbericht wurde angegeben, der Patient könne wegen der Tendinitis fast nicht mehr auf seinen Füssen aufstehen. Wegen des Lumbovertebralsyndroms seien das Heben von Lasten und langes Stehen unmöglich. Sowohl die bisherige als auch eine andere Tätigkeit seien nicht mehr zumutbar. Zurzeit sei der Patient nicht arbeitsfähig. Es werde eine neue spezielle Physiotherapie durchgeführt (IV-Nr. 72 S. 1 ff.).

6.9     Aus dem Bericht des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin ([...], Abklärungsfachfrau und Teamleiterin) vom 18. Dezember 2017 geht im Wesentlichen hervor, der Versicherte habe das Restaurant [...] in [...] per September 2016 aufgeben müssen. Er erkläre, dass dies vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Er sei seit dem Jahr 2015 krank geschrieben. Er habe das Restaurant während beinahe zwei Monaten geschlossen gehabt, da er selber nicht habe arbeiten können. Der Schwiegersohn und andere Verwandte hätten auch nicht helfen können. Die Verwandtschaft habe im Restaurantbetrieb mitgeholfen. Der bei diesem Gespräch ebenfalls anwesende RAD-Arzt Dr. med. P.___ habe dem Versicherten medizinische Fragen gestellt. Das Fazit lautete wie folgt: Betreffend Einkommensvergleich sei auf die Verfügung vom 10. Juni 2005 zurückzugreifen. Beim Valideneinkommen sei auf einen Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abzustellen. Beim Invalideneinkommen müsse auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit abgestellt werden. Diese Angaben werde der RAD noch liefern (IV-Nr. 73 S. 2 ff.).

6.10   RAD-Arzt Dr. med. P.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 fest, im Vordergrund stehe die orthopädisch-rheumatologische Problematik, wobei die beidseitigen «Fersensporne» führend seien in Bezug auf die Einschränkungen. Die Problematik sei im Fall des Versicherten kaum bis gar nicht therapierbar. Insbesondere längeres Gehen und auch Stehen seien nicht mehr zumutbar. Durch die Problematik des linken Knies, des Rückens sowie der rechten Schulter seien allgemein körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Theoretisch zumutbar wären bei diesem Versicherten, welcher – soweit beurteilbar – fast sein ganzes Leben im Gastgewerbe verbracht habe (wenn er gearbeitet habe), noch leichte körperliche Tätigkeiten, welche mehrheitlich sitzend auszuüben seien, ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Zwangshaltungen des Rückens. Durch die Knieproblematik sowie die Rückenschmerzen sollte der Versicherte zwischendurch aufstehen und kurz umhergehen können. Durch die Mehrfachproblematik (inklusive Schwindel) seien zwischendurch Pausen und eine täglich erhöhte Erholung notwendig. Somit seien pro Tag nur noch 6 Stunden einer Verweistätigkeit zumutbar, mit einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte spätestens seit Juni 2016 (Verschlechterungsdatum gemäss Anmeldung vom 14. Dezember 2016).

Zur Arbeitsfähigkeit nahm der RAD-Arzt noch dahingehend Stellung, im Gastgewerbe bestehe seit Juni 2016 keine Arbeitsfähigkeit mehr (ausser für diejenigen Teilarbeiten, welche dem obgenannten Zumutbarkeitsprofil entsprächen). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von noch täglich 6 Stunden mit um 10 bis 20 % eingeschränkter Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 75 S. 2 f.).

6.11   Dem Bericht des K.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 18. April 2018 (Sprechstundenbericht vom 3. April 2018) können folgende Diagnosen entnommen werden: «1. Rehabilitationsdefizit mit anterioren Knieschmerzen links bei St.n. Kniearthroskopie links mit medialer Meniskushinterhornresektion und Resektion Plica mediopatelaris vom 16.09.2016 bei eingeschlagenem medialem Meniskushinterhornlappenriss und Plica mediopatellaris Knie links; 2. Chronische Fasziitis plantaris beidseits (Schmerzsymptomatik mit Beginn 01/2015». Als Nebendiagnosen wurden ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, vor allem rechtsbetont, sowie ein Status nach CVI, unter Clopidogrel, angegeben.

Zur Anamnese wurde vermerkt, der Patient stelle sich erneut in der Sprechstunde vor. Er berichte weiterhin über unveränderte Knieschmerzen links. Die Schmerzen seien einerseits belastungsabhängig, teilweise aber auch in Ruhe, vor allem auch in der Nacht vorhanden. Ebenfalls sehr belastend seien die Fersenschmerzen, bezüglich dessen er aktuell in Behandlung bei den Kollegen des Fussteams sei. Physiotherapie werde aktuell nicht mehr durchgeführt. Der Patient sei bis vor 2 Jahren in der Gastronomie selbstständig gewesen. Aktuell sei er nicht arbeitstätig, dies aufgrund der diversen Probleme. Als Befund wurde ein kleinschrittiges, aber flüssiges Gangbild angegeben. Zum Procedere/Vorschlag wurde vermerkt, auf Nachfrage hin gebe der Patient an, dass die vor einem Jahr durchgeführte intraartikuläre Infiltration ins linke Knie zu keinerlei Beschwerdelinderung geführt habe. Man kläre daher weitere Ursachen (z.B. eine Osteonekrose) mittels MRI ab und werde den Patienten dann erneut, auch mit aktueller röntgenologischer Bildgebung, in der Sprechstunde wiedersehen (IV-Nr. 85 S. 8 f.).

6.12   Aus dem Bericht des K.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 19. April 2018 (Sprechstundenbericht vom 29. März 2018) kann folgende Hauptdiagnose entnommen werden: «Fasziitis plantaris beidseits mit/bei Fersensporn beidseits». Als Nebendiagnosen werden eine Gonalgie links bei Status nach Meniskusoperation 2015 sowie eine Nagelmykose Dig I und II Fuss links sowie Dig I rechts angegeben. Zur Anamnese wurde vermerkt, der Patient berichte, dass seit ca. einem Jahr Schmerzen im Bereich beider Fusssohlen und der Ferse bestünden. Diese Schmerzen nähmen inzwischen deutlich zu, sodass er nicht mehr lange gehen könne. Zudem habe er nach einer längeren Gehstrecke Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks. Die Bildgebung (Röntgen) der Füsse vom 29. März 2018 ergab Folgendes: Es bestünden geringgradige degenerative Veränderungen im Metatarsophalangelenk von DI beidseits mit geringgradiger periartikulärer Weichteilschwellung. Sodan seien geringgradige degenerative Veränderungen im Talonnavikulargelenk beidseits vorhanden. Es bestehe ein unterer Fersensporn beidseits, rechts ausgeprägter als links. Im Röntgen vom 29. März 2018 zeige sich ein beidseitiger Fersensporn und klinisch ein Hinweis auf eine Faziitis plantaris bei verkürzten Flektoren. Dem Patienten würden Physiotherapie zur Dehnung der Flektoren sowie zusätzlich Einlagen mit zentraler Aussparung zur Entlastung der Ferse verordnet. Analgesie erfolge bei Bedarf. Aufgrund der Verkürzung der Flektoren werde dem Patienten zusätzlich eine Nachlagerungsschiene verordnet (IV-Nr. 85 S. 6 f.).

6.13   RAD-Ärztin Dr. med. R.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2018 fest, aus den Spitalberichten gingen keine neuen medizinischen Diagnosen hervor, welche die Voreinschätzung revidieren würden. Der RAD könne bei seiner Stellungnahme bleiben (IV-Nr. 87 S. 2).

6.14   Aus dem Bericht des K.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 25. Juli 2018 gehen folgende Diagnosen hervor: «Multilokuläre muskulo-skelettale Beschwerden, Plantarfasziitis rechts mehr als links, Röntgen Füsse 29.03.2018 (BSS): Altersentsprechend degenerative Veränderungen im Bereich des Metatarsophalangealgelenkes I beidseits und des Talonnavikulargelenks beidseits. Plantarer Fersensporn beidseits, chronisches Lumbovertebralsyndrom, aktuell: symptomatisch, rezidivierendes subakromiales Impingement rechts, aktuell: asymptomatisch, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur rechts, Mischinfiltration am 09.10.2015 mit gutem Effekt, Gonarthralgie links mehr als rechts, MRT Knie links 31.08.2016 (L.___): Korbhenkelriss Innenmensikus-Hinterhorn, Kniearthroskopie links mit medialer Meniskushinterhornresektion und Resektion Plica mediopatellaris am 16.09.2016, MRT Knie links 13.04.2018 (BSS): Postoperative Veränderungen im Hinterhorn des medialen Meniskus. Kleine Meniskusläsion im Hinterhorn Unterfläche. Wenig Gelenkserguss. Leichte Bursitis präpatellaris; Schwere depressive Episode 2009; Arterielle Hypertonie; Gemäss Aktenlage Status nach ischämischem zerebellärem Insult; St.n. C2-Abusus, distal symmetrische Polyneuropathie, Leberwerterhöhungen, makrozytäres Blutbild; Chronisch ungerichteter Schwindel, DD nach cerebellärem Infarkt, nach C2-Abusus; Innere Hämorrhoiden Grad II, Gummibandligatur am 20.12.2017, Ileokoloskopie 20.12.2017 (Dr. M. S.___): Resektion von 2 Polypen, Histologie: tubuläre Adenome mit niedriggradiger Epitheldysplasie; Tinnitus rechts».

Unter dem Titel «Zwischenanamnese und Beurteilung» wurde sodann angegeben, der Patient sei zwischenzeitlich auch von den Kollegen der Orthopädie wegen seiner beidseitigen Fersenschmerzen gesehen worden, wobei ihm als weitere therapeutische Optionen eine Eigenblutspritze oder eine lokale Bestrahlung angeboten worden seien. Allerdings klage der Patient aktuell auch weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenks und über akzentuiert aufgetretene bewegungsabhängige Schmerzen am lumbosakralen Übergang im Sinne einer Fazettengelenksproblematik. Insofern bestünden weiterhin multilokuläre muskuloskelettale Beschwerden bei depressiven Tendenzen und einer chronischen Insomnie, wobei der Patient nicht wegen Schmerzen, sondern wegen einer inneren Unruhe lediglich 1 bis 2 Stunden am Stück schlafen könne. Die Einnahme von Cymbalta habe bislang keinen wesentlichen Effekt auf die körperlichen Schmerzen oder die Stimmungslage des Patienten gehabt. Er nehme Dafalgan und Novalgin fix ein, was aber – ebenso wie dehnende und kräftigende Übungen im Bereich der Unterschenkel-, Oberschenkelund Rückenmuskulatur – nur einen geringen Effekt auf die Beschwerden habe. Somit bestehe eine therapierefraktäre Situation gegenüber verschiedenen medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlungsmodalitäten. In Anbetracht der chronischen multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden, welche man organisch nur ansatzweise erklären könne, depressiven Tendenzen mit Status nach einer schweren depressiven Episode im Jahr 2009 und einer chronischen, nicht schmerzbedingten Insomnie bestehe deshalb der dringende Verdacht auf eine relevante psychosomatische Störung, weshalb eine entsprechende Exploration bei den H.___ veranlasst worden sei. Eine geplante Gehbad-Therapie habe nicht stattfinden können, nachdem zusätzlich im Rahmen einer Kolonoskopie im Dezember 2017 innere Hämorrhoiden diagnostiziert und mittels Gummibandligatur behandelt worden seien, weshalb sich der Patient nichts ins Wasser getraut habe.

Zur Arbeitsfähigkeit wurde im Wesentlichen ausgeführt, diese sei durch das Schmerzerleben des Patienten eingeschränkt, weshalb er seit Aufgabe des Restaurationsbetriebes nicht mehr berufstätig gewesen sei. Es erfolge eine psychosomatische Exploration durch die ambulanten H.___ und eine ambulante Physiotherapie, nach Möglichkeit im Verlauf unter Einschluss einer Gehbad-Therapie. Eine Wiedervorstellung erfolge bei Bedarf (IV-Nr. 91 S. 20 ff.).

7.

7.1

7.1.1  Die Beschwerdegegnerin lehnte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die zuletzt ausgeübte langjährige Tätigkeit als selbstständiger Gastwirt sei seit Juni 2016 nicht mehr zumutbar (ausser jene darin enthaltenen Teilarbeiten, welche dem nachfolgenden versicherungsmedizinischen Zumutbarkeitsprofil für leichte adaptierte Tätigkeiten entsprächen). Gleiches gelte für sämtliche körperlich belastende Tätigkeiten. Körperlich leichte Tätigkeiten jedoch, welche mehrheitlich sitzend und ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Zwangshaltungen des Rückens ausgeführt werden können, seien aus versicherungsmedizinischer Sicht nach wie vor zumutbar. Wegen der Knieproblematik sowie aufgrund der Rückenbeschwerden sollte der Beschwerdeführer bei solchen adaptierten Tätigkeiten zwischendurch aufstehen und kurz umhergehen können. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm noch täglich während 6 Stunden zumutbar. Dabei bestehe eine um 15 % (Mittelwert) eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Konkret sei es ihm noch zuzumuten, im Rahmen von 61.16 % einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen (6 Std. pro Tag x 5 Tage pro Woche = 30 Std., abzüglich eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 15 % = 25.5 Std. pro Woche). Unter Berücksichtigung einer statistischen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden entsprächen 25.5 Std. einem zumutbaren Pensum von 61.16 %. Dies führe zu einem IV-Grad von 25 %.

Zu den Einwänden des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinische Situation wurde festgehalten, im Einwandverfahren sei u.a. die abschliessende versicherungsmedizinische Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018 (vgl. E. II. 6.10 hiervor) bemängelt und als nicht beweistauglich angesehen worden. Diese versicherungsmedizinische Einschätzung basiere auf einer reinen Aktenbeurteilung. Eine persönliche Untersuchung durch den RAD sei nicht erfolgt. Mit Blick auf die multiplen gesundheitlichen Störungen sei deshalb eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Dem sei entgegenzuhalten, dass der RAD-Arzt nebst der Abklärungsfachperson ebenfalls am gemeinsamen Gespräch vom 18. Dezember 2017 (vgl. E. II. 6.9 hiervor) teilgenommen und den Beschwerdeführer ausführlich über seine gesundheitliche Situation befragt habe. Im Anschluss an das erwähnte Gespräch habe der RAD-Arzt eine versicherungsmedizinische Einschätzung vorgenommen. Die erwähnte Stellungnahme genüge den beweisrechtlichen Anforderungen und sei durch einen RAD-Arzt verfasst worden, welcher über die persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfüge. Daran änderten die im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Berichte nichts. Es seien darin keine neuen medizinischen Diagnosen gestellt worden, welche den Beweiswert der versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 19. Januar 2018 zu schmälern vermöge. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr. 89 S. 3).

7.1.2  Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen, es sei ihm spätestens ab 1. Juni 2017 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ab dem Jahr 2010 bis zum Eintritt der hier relevanten Arbeitsunfähigkeit, d.h. bis September 2016 mehrheitlich als selbstständiger Gastwirt gearbeitet. Es seien keine genügenden medizinischen Abklärungsergebnisse vorhanden, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten unerlässlich sei. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin beruhe auf einer ohne persönliche Untersuchung vorgenommenen RAD-Beurteilung vom 19. Januar 2018. Zwar sei versucht worden, eine vernünftige Abschätzung der Restarbeitsfähigkeit vorzunehmen, doch bestünden hier multiple und teilweise wohl zueinander in Wechselwirkung stehende gesundheitliche Störungen in den Füssen, im Knie und in der Schulter. Dies in Form einer Fasziitis plantaris beidseits, eines instabilen Meniskusrisses medial links, eines chronifizierten lumbovertebralen/-spondylogenen Schmerzsyndroms mit Ausstrahlungen nach rechts, einer Periarthropathia humeroscapularis rechts mit Impingement sowie in Form von ungerichtetem Schwindel. Diese Störungen seien unbestrittenermassen arbeitsfähigkeitsrelevant. Bereits geringgradig andere Einschätzungen, sowohl beim zumutbaren Pensum als auch beim Leistungsgrad und gegebenenfalls bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges, könnten hier rentenstufenrelevant sein. Richtigerweise werde die orthopädisch-rheumatologische Problematik im Bereich der beiden Fersensporne als hauptsächlich invaliditätsrelevant bezeichnet, aber auch die Einschränkungen im Bereich des linken Knies sowie vor allem der rechten (dominanten) Schulter schränkten die Arbeitsfähigkeit selbst bei leichten sitzenden Tätigkeiten in Bezug auf die eigentliche Verrichtung der Arbeit, den Leistungsgrad und den Pausenbedarf erheblich ein. Anerkanntermassen bewirkten die Knieproblematik, aber auch die Rückenschmerzen und – aus Sicht des Beschwerdeführers – auch die Schulterproblematik Lockerungs- und Pausenbedarf. Mangels eigener Untersuchungen, vom Beurteiler erhobener Angaben zur subjektiven Einschätzung sowie einer Stellungnahme zur objektiven Nachvollziehbarkeit der angegebenen Beschwerden und Einschränkungen vermöge die aktuelle Beurteilung nicht zu genügen. Dies gerade im konkreten Fall, in welchem es unbestrittenermassen um quantitativ und qualitativ äusserst feingliedrig zu fassende Einschränkungen gehe. Offenbar betrachte die Beschwerdegegnerin eine Teilnahme eines RAD-Arztes an einer Befragung bereits als Untersuchung, aufgrund welcher ein genaues Zumutbarkeitsprofil erstellt werden könne. Dies treffe offensichtlich nicht zu. Es komme hinzu, dass die aktenmässigen Grundlagen der Beurteilung des RAD reichlich dünn und für sich selbst betrachtet wenig verlässlich seien. Im Eintretensverfahren sei richtigerweise festgestellt worden, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands plausibel gemacht worden sei und zudem bereits im Jahr 2005 immerhin eine hälftige Arbeitsunfähigkeit als Gastwirt und eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestätigt worden sei. Die im Vorbescheidverfahren eingereichten und von der RAD-Beurteilung nicht erfassten Berichte der Orthopädie des K.___ vom 18. und 19. April 2018 belegten zudem, dass mit Bezug auf die Fasziitis plantaris beidseits wie auch bezüglich der Kniebeschwerden nach wie vor deutlich einschränkende Beschwerden bestünden und eine Schmerzzunahme beklagt werde. Auch aus therapeutischer Sicht sei das Zustandsbild noch nicht abschliessend geklärt. Eine RAD-Beurteilung, welche sich mit Bezug auf die hauptsächlich einschränkungsrelevanten Störungen auf zwei eher kurze Behandlerberichte aus dem Jahr 2016 stütze, könne für sich nicht in Anspruch nehmen, hinreichend aktuell und umfassend zu sein. Mit Blick auf diese jüngeren Einschätzungen und die offenbar bestehende Verschlechterungsdynamik bedürfe es auch zwecks Gewährleistung einer hinreichend aktuellen Beurteilung eines mehrdisziplinären Gutachtens (vgl. Beschwerde, S 3 ff. Ziff. 2 ff.).

7.2     Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt. Allerdings ist hinsichtlich des Beweiswerts wie folgt zu differenzieren: Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externe Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2 und 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E. 3, je mit Hinweisen, u.a. auf BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471).

7.3

7.3.1  Die Beschwerdegegnerin stellte in der vorliegend angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der Frage, ob seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 6. September 2006 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist, zunächst auf den Bericht ihrer Abklärungsfachfrau vom 18. Dezember 2017 ab, worin aufgrund eines Gesprächs mit dem Beschwerdeführer und im Beisein des RAD-Arztes Dr. med. P.___ die Ausgangslage gemäss den vorliegenden Akten dargelegt und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe das Restaurant [...] in [...] per September 2016 aufgeben müssen. Er habe erklärt, dass die Aufgabe vor allem aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Er sei seit dem Jahr 2015 krank geschrieben. Das Restaurant sei während fast zwei Monaten geschlossen gewesen, da er selber nicht habe arbeiten können; auch der Schwiegersohn und andere Verwandte hätten nicht aushelfen können. Im Weiteren schilderte der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf, wobei er festhielt, er könne Auto fahren und z.B. Einkäufe besorgen; im Haushalt helfe er aber nicht mit. Ferner teilte er mit, er sei seit der Schliessung des Restaurants beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet, da er gern eine Stelle hätte und die Arbeit und den Betrieb unter den Leuten vermisse. Leider habe sich noch nichts ergeben. Er selber habe im Altersheim und in der Vebo nachgefragt, jedoch nichts gefunden. Er wolle unbedingt eine Stelle, eventuell mit einem Pensum von 2 Stunden pro Tag, was aber nur schwer zu finden sei. Darauf angesprochen, dass er in den Jahren 2005 bis 2009 ebenfalls nicht erwerbstätig gewesen sei und sich auch von der IV nicht habe helfen lassen wollen, eine Stelle zu finden, habe er nicht antworten können. Nach der medizinischen Befragung durch den RAD-Arzt wurde das Fazit gezogen, beim Einkommensvergleich müsse auf die Verfügung vom 10. Juni 2005 (IV-Nr. 41) zurückgegriffen werden, wobei das Valideneinkommen gestützt auf einen LSE-Tabellenwert festzusetzen und beim Invalideneinkommen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Verweistätigkeit abzustellen sei. Diese Angaben werde der RAD-Arzt noch liefern (IV-Nr. 73 S. 2 ff.; E. II. 6.9 hiervor).

7.3.2  Dr. med. P.___ listete in seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2018 die bis dahin relevanten medizinischen Unterlagen auf, gab die gestellten relevanten und weiteren Diagnosen wieder und hielt in seiner Aktenbeurteilung fest, im Vordergrund stehe die orthopädisch-rheumatologische Problematik, wobei die beiseitigen «Fersensporne» führend seien in Bezug auf die Einschränkungen. Die Problematik sei im Fall des Beschwerdeführers kaum bis gar nicht therapierbar. Insbesondere längeres Gehen und auch Stehen seien nicht mehr zumutbar. Durch die Problematik des linken Knies, des Rückens sowie der rechten Schulter seien allgemein körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Theoretisch zuzumuten wären dem Beschwerdeführer, welcher – soweit beurteilbar – fast sein ganzes Leben im Gastgewerbe gearbeitet habe, noch leichte körperliche Tätigkeiten, welche mehrheitlich sitzend auszuüben seien, ohne Arbeiten über Schulterniveau und ohne Zwangshaltungen des Rückens. Wegen der Knieproblematik und der Rückenschmerzen sollte er zwischendurch aufstehen und kurz umhergehen können. Angesichts der Mehrfachproblematik (inklusive Schwindel) seien zwischendurch Pausen und eine täglich erhöhte Erholung notwendig. Somit seien pro Tag nur noch 6 Stunden einer Verweistätigkeit zumutbar mit einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte spätestens seit Juni 2016 (Verschlechterungsdatum gemäss Anmeldung vom 14. Dezember 2016; IV-Nr. 75, vgl. E. II. 6.10 hiervor). Diese Beurteilung wurde vom RAD-Arzt ohne vorherige eigene Untersuchung des Beschwerdeführers und lediglich aufgrund des medizinischen Gesprächs anlässlich der Abklärung vom 18. Dezember 2017 sowie der damals bestehenden Aktenlage abgegeben. Sowohl der Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2017 als auch die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018 wurden zum integrierenden Bestandteil der vorliegend angefochtenen Verfügung erhoben. Diese Vorgänge ergeben sich aus den Akten und werden von keiner Seite bestritten.

7.4     Zum Einwand des Beschwerdeführers, es seien keine genügenden medizinischen Abklärungsergebnisse vorhanden, weshalb ein polydisziplinäres Gutachten unerlässlich sei (vgl. Beschwerde, S. 3 ff Ziff. 2 ff.), ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. med. P.___ bereits in seiner Stellungnahme vom 7. September 2017 (IV-Nr. 71) selber zum Schluss kam, es sei gegenüber der medizinischen Situation vom September 2006 von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser habe seine selbstständige Erwerbstätigkeit im Restaurationsbetrieb trotz multipler Beschwerden offenbar wieder aufnehmen können, bis zum Jahr 2016 seien dann aber beidseitige Beschwerden im Sinne einer Fasziitis plantaris (sowie Schulterbeschwerden rechts [ohne klare Relevanz]) hinzugekommen; inwieweit eine (bereits im Jahr 2004 beschriebene) Depression zusätzlich relevant sei, bleibe vorerst unklar. Die medizinische Situation sei nicht geklärt (vgl. E. II. 6.7 hiervor). Der RAD-Arzt stützte sich dabei auf den Bericht der Rheumatologin Dr. med. J.___, vom 4. September 2015, worin im Wesentlichen eine Plantarfasziitis rechts, ein chronifiziertes lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach rechts und eine Periarthropathia humeroscapularis rechts mit subakromialem Impingement diagnostiziert und deutliche Hinweise auf eine Selbstlimitierung, klinisch ausgeprägte muskuläre Verkürzungen der unteren Extremitäten beidseits, ein wahrscheinlich muskulär bedingtes Impingement der rechten Schulter, ein ungerichteter Schwindel (beginnende Polyneuropathie), komplexe soziale Umstände (Pensionierung der Ehefrau mit entsprechend finanzieller Einbusse und knapp ungenügender Umsatz im Pachtbetrieb) und prognostisch vorwiegend ungünstige Vorzeichen erwähnt wurden (IV-Nr. 68 S. 8 ff.; E. II. 6.3 hiervor). Im Weiteren berücksichtigte der RAD-Arzt den Bericht des Kardiologen Dr. med. M.___ vom 13. Juni 2017, worin u.a. eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert und auf eine leicht eingeschränkte körperliche Leistung im Belastungstest mit Abbruch bei 120 Watt wegen Knieschmerzen ohne subjektive und objektive Hinweise für eine Ischämie sowie unter der aktuellen Medikation auf eine erektile Dysfunktion hingewiesen wurde (IV-Nr. 68 S. 2 ff.; E. II. 6.5 hiervor). Ferner fand der Bericht des Hausarztes Dr. med. O.___ vom 17. August 2017 Beachtung, welcher eine chronische Tendinitis paraplantaris beidseits bei exquisitem Fersensporn feststellte und darauf hinwies, diverse physiotherapeutische Behandlungen hätten bisher zu keiner Besserung geführt, weshalb der Beschwerdeführer seinen Beruf schliesslich habe aufgeben müssen. Sodann habe er sich im Juni 2016 einer Meniskusoperation des linken Knies unterziehen müssen und im Frühjahr 2017 habe sich allmählich eine depressive Entwicklung bemerkbar gemacht (IV-Nr. 68 S. 1; E. II. 6.6 hiervor). Dementsprechend klärte Dr. med. P.___ angesichts der nicht geklärten medizinischen Situation ab, ob das vorerwähnte Abklärungsgespräch mit dem Beschwerdeführer und dem IV-Abklärungsdienst (Abklärungsperson: [...]) vom 18. Dezember 2017 (IV-Nr. 73 S. 2 ff.) Sinn mache (IV-Nr. 71 S. 2 f.; vgl. E. II. 6.7 hiervor).

Die daraufhin vorgenommene Aktenbeurteilung des RAD-Arztes vom 19. Januar 2018, welche wie erwähnt ohne vorgängige eigene Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD-Arzt erfolgte, sich lediglich auf die eingereichten medizinischen Akten und das vorerwähnte Abklärungsgespräch vom 18. Dezember 2017 abstützte und schliesslich in der Einschätzung mündete, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit noch während 6 Stunden pro Tag mit einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit arbeitsfähig (IV-Nr. 75 S. 2 f.), kann nicht nachvollzogen werden, da die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der bestehenden Aktenlage auch in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor unklar ist. So stellte der Hausarzt Dr. med. O.___ in seinem Bericht vom 4. Oktober 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 28. Mai 2015 sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit fest, wobei er darauf hinwies, der Patient könne wegen der Tendinitis paraplantaris fast nicht mehr auf seinen Füssen aufstehen und wegen des Lumbovertebralsyndroms sei das Heben von Lasten und langes Stehen unmöglich. Zurzeit sei der Beschwerdeführer auch in einer anderen Tätigkeit nicht arbeitsfähig (IV-Nr. 72 S. 1 ff.; E. II. 6.8 hiervor). Im Weiteren besteht kein Hinweis, dass das von der Rheumatologin Dr. med. J.___ dringend empfohlene ambulante oder stationäre Rehabilitationsprogramm je umgesetzt worden wäre, um die drohende Negativspirale unterbrechen zu können. Unklarheit besteht sodann auch bezüglich der von ihr diagnostizierten Schwindelbeschwerden sowie einer allenfalls beginnenden Polyneuropathie (vgl. IV-Nr. 68 S. 8 ff.; E. II. 6.3 hiervor). Auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde nicht weiter abgeklärt, obwohl der Hausarzt eine depressive Reaktion bzw. Entwicklung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2017 diagnostiziert hatte (IV-Nr. 68 S. 1 und 72 S. 1; vgl. E. II. 6.6 und 6.8 hiervor). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2009 neben den Rückenbeschwerden unter einer anhaltenden schweren depressiven Episode gelitten hatte (IV-Nr. 72 S. 14 ff.; vgl. E. II. 6.2 hiervor). Angesichts der ärztlich diagnostizierten multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden (Fersensporn beidseits, chronisches lumbovertebrales/-spondylogenes Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, Periarthropathia humeroscapularis rechts mit subakromialem Impingement, Insertionstendinopathie der Glutealmuskulatur rechts), dem Status nach Meniskusoperation am linken Knie vom Juni 2016 sowie der übrigen Beschwerden (chronisch ungerichteter Schwindel, allenfalls Polyneuropathie; arterielle Hypertonie; depressive Entwicklung) ist von einer gesundheitlichen Verschlechterung im Vergleich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im September 2006 auszugehen, als die Gutachter der D.___ noch keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen und somit auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestieren konnten (vgl. E. II. 5.2 hiervor). Wie sich die nun offenbar bestehenden funktionellen Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, muss noch fachärztlich abgeklärt werden.

7.5     Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands wird auch durch die vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten Berichte der Klinik für Orthopädie und Traumatologie des K.___ vom 18. und 19. April 2018 erhärtet, wonach der Beschwerdeführer sowohl mit Bezug auf die Fasziitis plantaris beidseits als auch bezüglich des linken Knies nach wie vor deutlich einschränkende Beschwerden sowie eine erhebliche Schmerzzunahme beklagte. Mit Bezug auf den Fersensporn beidseits wurden dem Beschwerdeführer eine Physiotherapie zur Dehnung der Flektoren sowie Hilfsmittel (Einlagen, Nachtlagerungsschiene) verordnet; bezüglich der Kniebeschwerden besteht weiterhin Abklärungsbedarf (z.B. das Vorliegen einer Osteonekrose; vgl. IV-Nr. 85 S.  6 ff.; E. II. 6.11 und 6.12 hiervor). Gemäss dem vorliegend jüngsten, knapp drei Wochen nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (vom 6. Juli 2018) erstellten Bericht des K.___, Rehabilitations- und Rheumazentrum, vom 25. Juli 2018, welcher hier ebenfalls zu berücksichtigen ist, besteht eine therapierefraktäre Situation gegenüber verschiedenen medikamentösen und physiotherapeutischen Behandlungsmodalitäten. In Anbetracht der chronischen multilokulären muskuloskelettalen Beschwerden, welche man organisch nur ansatzweise erklären könne, depressiven Tendenzen mit Status nach einer schweren depressiven Episode im Jahr 2009 und einer chronischen, nicht schmerzbedingten Insomnie bestehe der dringende Verdacht auf eine relevante psychosomatische Störung, weshalb eine entsprechende Exploration bei den H.___ veranlasst worden sei (IV-Nr. 91 S. 21; vgl. E. II. 6.14 hiervor). Demnach ist auch nach dem vorliegend neusten medizinischen Bericht des K.___ von einem ungeklärten medizinischen Zustandsbild auszugehen, wobei auch der weitere therapeutische Verlauf bezüglich der Festsetzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit eine erhebliche Rolle spielen wird. Es bedarf daher einer aktuellen medizinischen Beurteilung im Rahmen einer polydisziplinären (internistischen, orthopädischen/rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen) Begutachtung.

8.

8.1     Nach dem Gesagten kann auf das Ergebnis der versicherungsinternen ärztlicher Abklärungsberichte – zu denen die vorliegenden RAD-Berichte von Dr. med. P.___ vom 19. Januar 2018 (IV-Nr. 75) und von Dr. med. R.___ vom 18. Mai 2018 (IV-Nr. 87) zweifellos gehören – nicht abgestellt werden, da die von Dr. med. P.___ festgesetzte Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit im Ausmass von 6 Stunden pro Tag mit einer um 10 bis 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit, d.h. ein zumutbares Arbeitspensum vom 61.16 %, angesichts der bestehenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist und sich Zweifel an der Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der erwähnten RAD-Berichte ergeben, zumal es sich bei den erwähnten RAD-Ärzten um einen Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und eine Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin handelt und damit keine fachärztliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in den sich hier aufdrängenden Disziplinen «Orthopädie/Rheumatologie», «Neurologie» und «Psychiatrie» vorliegt. Wie erwähnt, sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen bestehen (vgl. E. II. 7.2 hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier vor.

8.2     Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2018, worin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen abgewiesen wurde, beruht demnach auf einer unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine polydisziplinäre (internistisch, orthopädische/rheumatologische, neurologische und psychiatrische) Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse, gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen durchführe und danach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Im vorliegenden Fall wurde die Arbeitsund Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist bzw. sein wird, bleibt angesichts der vorliegenden, nicht beweiswertigen RAD-Berichte unklar. Weitere medizinische Abklärungen wären daher notwendig gewesen. In Nachachtung des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, bereits im Verwaltungsverfahren ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Das fortgeschrittene Alter des im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung 61-jährigen Beschwerdeführers spricht unter den gegebenen Umständen nicht gegen eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung, zumal auch von der bestehenden Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Protokolleintrag vom 20. März 2018). Die Rückweisung erscheint auch deshalb sinnvoll, weil im Anschluss an die noch durchzuführende polydisziplinäre Begutachtung gegebenenfalls berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind.

9.

9.1     Unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung gilt die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235 f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 14. November 2018 (A.S. 30 f.) einen Aufwand von 6 Stunden und 6 Minuten bzw. 6.1 Stunden, einen Stundenansatz von CHF 240.00 und Spesen von insgesamt CHF 58.00 geltend. Davon in Abzug zu bringen sind die Positionen vom 29. August (7 Minuten), 6. September (5 Minuten), 3. Oktober (3 Minuten) und 14. November 2018 (8 Minuten), da hier von der Zustellung von Orientierungskopien an die Klientschaft auszugehen ist, was Kanzleiaufwand darstellt, der im Stundenansatz eines Anwalts bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Sodann sind für den nachprozessualen Aufwand bei einer Gutheissung der Beschwerde praxisgemäss 30 (statt die geltend gemachten 45) Minuten einzusetzen. Damit reduziert sich der Aufwand auf 5 Stunden und 28 Minuten bzw. 5.47 Stunden. Bei einem Ansatz von CHF 240.00 resultiert mit den Auslagen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von CHF 1'476.35 (Honorar von CHF 1'312.80, Auslagen von CHF 58.00 und Mehrwertsteuer [7.7 %] von CHF 105.55).

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Juli 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den strittigen Anspruch des Beschwerdeführers entscheide.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'476.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser

VSBES.2018.194 — Solothurn Versicherungsgericht 23.07.2019 VSBES.2018.194 — Swissrulings