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Solothurn Versicherungsgericht 26.03.2019 VSBES.2018.181

26. März 2019·Deutsch·Solothurn·Versicherungsgericht·HTML·6,562 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Unfallversicherung

Volltext

Urteil vom 26. März 2019

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti   

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018)

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

1.      

1.1     Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1959, meldete mit Schadensmeldung UVG vom 17. Januar 2013, ihm sei am 15. Januar 2013 ein Betonklotz auf beide Füsse gefallen. Hierbei habe er sich an beiden Mittelfüssen eine Prellung zugezogen (SA [Suva Akten] 3). Dem Arztzeugnis UVG von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 2. Februar 2013 (SA 8) ist hierzu zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich eine Kontusion an beiden Vorfüssen ohne ossäre Läsion zugezogen.

1.2     Am 10. Juni 2013 wurden aufgrund der Diagnosen «Fortgeschrittene Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss rechts, Exostosen dorsalseits Talonaviculargelenk Fuss rechts» eine MTP-Gelenksarthrodese rechts sowie eine Cheilektomie Talonaviculargelenk rechts durchgeführt (SA 33). In der Folge wurde im Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 21. August 2013 (SA 64) festgehalten, es bestehe eine partielle Neuropathie des N. ischiadicus rechts. Ursächlich komme eine lokale Affektion durch den anlässlich der Operation gesetzten Ischiadicus-Katheter in Frage.

1.3     Nach diversen medizinischen Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (SA 305) eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Sodann hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (SA 366) fest, gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2017 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Januar 2013 und den gemeldeten Beschwerden in beiden Füssen (neuropathisches Schmerzsyndrom). Somit bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2017 Einsprache (SA 376), welche die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 20. Februar 2018 (A.S. [Akten-Seite] 3 ff.) abwies.

2.       Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 5. März 2018 (Datum Postaufgabe; A.S. 10 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, welches die Beschwerde am 30. Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn überweist. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Beschwerde sinngemäss, dass ihm die Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom 15. Januar 2013 Versicherungsleistungen auszurichten habe.

3.       Mit Eingabe vom 16. August 2018 (SA 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4.       Mit Verfügung vom 28. September 2018 (A.S. 26) werden die IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer ediert.

5.       Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 (A.S. 37 f.) veranlasst der Präsident des Versicherungsgerichts bei Dr. med. D.___ ein neurologisches Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 6. Februar 2019 (A.S. 43 ff.).

6.       Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2019 (A.S. 78 ff.) lässt sich die Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2019 vernehmen.

7.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen.

II.

1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwies die vorliegende Beschwerde vom 5. März 2018 am 30. Juli 2018 aufgrund örtlicher Unzuständigkeit an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Somit ist vorweg zu prüfen, ob das Versicherungsgericht Solothurn zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache zuständig ist.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person wie im vorliegenden Fall im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Abs. 2).

Gemäss Auskunft der Einwohnergemeinde E.___ hat sich der Beschwerdeführer per 31. Oktober 2014 nach F.___ abgemeldet. Sodann hat sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Einwohnergemeinde F.___ am 31. Mai 2015 nach G.___ abgemeldet. Gemäss telefonischer Auskunft des Beschwerdeführers habe er sich dann in G.___ aufgehalten, habe sich dort aber nie angemeldet. Zudem sei er anfangs 2016 noch zu seiner Freundin nach E.___ gezogen (vgl. SA 220). Er habe sich aber auch dort nie angemeldet. Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2016 in H.___ Wohnsitz genommen hat.

Der letzte Arbeitgeber des Beschwerdeführers in der Schweiz befand sich bis 30. September 2013 im Kanton Solothurn (SA 53). Da es sich beim Gerichtsstand im Sinne von Art. 58 Abs. 2 ATSG um einen Wahlgerichtsstand (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, N. 33 zu Art. 58) – letzter Arbeitgeber / letzter Wohnort – handelt, hat das Versicherungsgericht Solothurn die Beschwerdesache anhand zu nehmen. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind somit erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1     Soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 55).

2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.       Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen).

Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.       Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers beruhe der gesamte Entscheid der Beschwerdegegnerin lediglich auf der Heilung der orthopädisch-chirurgischen Behandlung. Seine Schmerzen und deren Probleme beruhten aber akut auf dem Problem‚ dass ihm während einer angeordneten Operation im Juni 2013 ein gravierender Schaden zugefügt worden sei, indem auf beträchtlicher Länge ein Nerv im rechten Bein beschädigt worden sei. Dieser Fakt sei all die Jahre nie behandelt worden und man sei nie um einen Genesungsversuch bemüht gewesen. Es könne auch nicht behauptet werden, dass dies kein Unfallgeschehen sei. Definitiv sei ihm diese Verletzung während einer unfall-kausalen Operation zugefügt worden. Da es ihm schmerz-technisch immer schlechter gegangen sei, habe er selbst die Initiative ergriffen um Linderung zu erhalten. Er habe sich in eine renommierte Schmerzklinik begeben, wo er seit Jahren erstmals mit seinem Problem ernst genommen worden sei und ihm auch Heilungsansätze offeriert worden seien. Aber auch hier verleugne die Beschwerdegegnerin ihre Bereitschaft und Willen, das erzeugte Geschehnis zu beheben, bzw. zu erleichtern. Es gehe nicht um die orthopädischen Operationen des Dr. med. I.___. Es sei der fatale Umstand, der ihn neurologisch an seine Grenzen bringe und seine Lebensqualität dermassen einschränke. Der Beschwerdeführer verlangt, dass dieser Fehler zugegeben werde, er weiterhin eine Behandlung erfahren dürfe und sein finanzieller Verlust im vollen Umfang getragen werde.

Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, aus der kreisärztlichen Beurteilungen gehe hervor, dass der Unfall zu keinen (zusätzlichen) strukturellen Läsionen an den Grosszehengrundgelenken geführt habe. Vielmehr sei es durch den Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes, nämlich der vorbestehenden Arthrosen in den Grosszehengrundgelenken beidseits gekommen, indem der vorbestehende Zustand schmerzhaft geworden sei. Strukturelle Läsionen seien durch den Unfall nicht gesetzt worden. Ein solcher Unfall sei aber nach der medizinischen Erfahrung nicht geeignet, länger dauernde Beschwerden zu bewirken bzw. einem solchen Unfall könne nicht länger dauernd eine ursächliche Wirkung zuerkannt werden. Die im weiteren Verlauf erfolgten Operationen adressierten denn auch die vorbestehenden unfallfremden strukturellen Veränderungen. Entsprechend stünden auch die Komplikationen, die im Zusammenhang mit den Operationen bzw. der Operation am Grosszehengrundgelenk entstanden seien (neuropathische Schmerzen) nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Ein Kausalzusammenhang zwischen den im Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem seinerzeitigen Unfall sei somit nicht gegeben. Aufgrund der obigen Ausführungen zeige sich, dass die Ausrichtung von Versicherungsleistungen über besagte Frist hinaus fälschlicherweise erfolgt sei. Es lasse sich daher nicht beanstanden, wenn die Suva nunmehr die Ausrichtung weiterer Leistungen in Abrede stelle. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass eine direkt nach dem Unfall festgestellte Arthrose kaum als Unfallfolge betrachtet werden könne, zumal notorisch sei, dass eine Arthrose über einen längeren Zeitraum entstehe. Natürlich könne eine Arthrose durch einen Unfall aktiviert werden, sodann stelle sich aber in Bezug auf die effektiven Unfallfolgen die Frage des «Status quo sine vel ante». Es sei aufgrund der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass etwa sechs bis acht Monate nach dem Ereignis der Status quo sine vel ante erreicht gewesen sei (vgl. Suva Akt. 362). Es gebe keine aktenkundige ärztliche Beurteilung, die dies in Frage stelle.

5.       Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin die Kausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zum Unfallereignis vom 15. Januar 2013 und damit den Anspruch auf Leistungen zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1     Gemäss Operationsbericht der J.___ vom 10. Juni 2013 (SA 33) wurden aufgrund der Diagnosen «Fortgeschrittene Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss rechts, Exostosen dorsalseits Talonaviculargelenk Fuss rechts» eine MTP-Gelenksarthrodese rechts sowie eine Cheilektomie Talonaviculargelenk rechts durchgeführt. Weiter wurde ausgeführt, radiologisch zeige sich eine fortgeschrittene Arthrose des 1. MTP-Gelenkes. Dorsalseits des Talonaviculargelenkes bestünden ebenfalls Beschwerden in Schuhen aufgrund einer deutlich spürbaren Exostose.

5.2     Im Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 21. August 2013 (SA 64) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.    Partielle Neuropathie des N. ischiadicus rechts

·         DD im Rahmen einer lokalen Affektion durch den Ischiadicus-Katheter bedingt

·         Elektroneurographie: Ausgeprägte Neuropathie des N. suralis rechts, Neuropathie des N. peronaeus communis rechts

2.    Status nach Cheilektomie Talonavikulargelenk und MTP 1 -Gelenksarthrodese rechts am 10. Juni 2013

Am 10. Juni 2013 habe sich der Beschwerdeführer einer MTP1-Gelenksarthrodese sowie Cheilektomie des Talonavikulargelenkes rechts unterzogen. Der Eingriff sei in Spinalanästhesie mit liegendem Ischiadicus-Katheter erfolgt. In der postoperativen Phase habe der Beschwerdeführer ein neu aufgetretenes Taubheitsgefühl im Bereich des lateralen Fussrandes rechts verspürt, das im Verlauf in zunehmende neuropathische Schmerzen übergegangen sei. Seither persistierten diese und hätten einen invalidisierenden Charakter angenommen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung finde sich eine Hypästhesie im Bereich des lateralen Fussrandes sowie auf dem Fussrist, mit Ausdehnung bis zum Dig, II. Die Hypästhesie gehe etwas über das lnnervationsgebiet des N. suralis hinaus, und lasse an eine Mitbeteiligung des N. peroneus denken. Der Extensor digitorum brevis imponiere rechts leicht atroph, die Kraft sei durch eine schmerzbedingte Minderinnervation nicht sicher beurteilbar, gegen leichten Widerstand aber möglich. Ansonsten finde sich eine Abschwächung beider ASR, ohne anderweitige Hinweise auf eine Polyneuropathie. Elektroneurographisch könne die Diagnose einer partiellen lschiasneuropathie bestätigt werden. Es finde sich ein ausgeprägter Amplitudenabfall des N. suralis rechts im Vergleich zur gesunden Gegenseite, das Potenzial könne knapp reproduziert werden. Auch der N. peronaeus communis rechts zeige Zeichen einer Neuropathie, mit signifikanter Amplitudenabflachung sowohl des motorischen wie auch des sensiblen Potentials im Vergleich zur Gegenseite. Der N. tibialis hingegen lasse sich normal ableiten. Zusammenfassend seien die Befunde vereinbar mit einer partiellen Neuropathie des N. ischiadicus rechts, peroneal- und sural betont. Die Schädigungshöhe sei am ehesten auf Höhe der Fossa poplitea anzusiedeln. Ursächlich komme eine lokale Affektion durch den Ischiadicus-Katheter in Frage.

5.3     Dr. med. K.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Suva, hielt in seinem Bericht vom 19. September 2013 (SA 72) fest, die geltend gemachten neuropathischen Beschwerden am rechten Fuss seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15. Januar 2013 zurückzuführen. Es handle sich um eine Komplikation, die bei Ischiadicuskathetern vorkommen könne.

5.4     Gemäss Operationsbericht der J.___ vom 14. Oktober 2013 (SA 78) wurden aufgrund der Diagnosen «Fortgeschrittene Arthrose I. MTP-Gelenk Fuss links, Exostosen dorsalseits Talonaviculargelenk Fuss links» eine MTP-Gelenksarthrodese links sowie eine Cheilektomie Talonaviculargelenk links durchgeführt.

5.5     Im Austrittsbericht der L.___ vom 17. Juni 2014 (SA 137) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Unfall vom 15. Januar 2013: Betonklotz auf beide Füsse gefallen

-        Aktivierte fortgeschrittene Arthrose erstes MTP-Gelenk Fuss rechts mit Exostosen dorsalseits im Talonavikulargelenk Fuss rechts

·           10. Juni 2013 MTP-Gelenksarthrodese rechts und Cheilektomie Talonavikulargelenk rechts in Spinalanästhesie mit distalem Ischiadusblock

·           14. Mai 2014 Röntgen Fuss rechts: Leicht progrediente Durchbauung der Arthrodese MTP I rechts. Schrauben unverändert intakt und in situ ohne Lockerung

·           6. Juni 2014 Skelettszintigraphie mit Spect CT: Pseudarthrose Grosszehengrundgelenk rechts. Ein Materialbruch sei nicht erkennbar sowie kein Hinweis auf eine Osteolyse. Die nur schwach positive Bloodpoolphase und Einstromphase sprächen gegen einen Infekt

-        Sensibel betonte Neuropathie des N. ischiadicus rechts, DD im Rahmen einer lokalen Affektion durch Ischiadikus-Katheter

·           21. August 2013 Neurologische Untersuchung: Ausgeprägte Neuropathie des N. suralis rechts, elektroneurographisch auch Neuropathie des N. peroneus communis rechts. Beginn Lyrica 75 mg, Aufdosierung bis 300 mg je nach Toleranz/Nutzen

·           24. Januar 2014 Neurologische Untersuchung: Elektroneurographisch Verbesserung der Werte. EMG des M. tibialis anterior normal, kein Hinweis auf eine neurogene Schädigung

-        Fortgeschrittene Arthrose erstes MTP-Gelenk Fuss links mit Exostosen dorsalseits im Talonavikulargelenk Fuss links

·           14. Oktober 2013 MTP-Gelenksarthrodese links und Cheilektomie TalonavikularGelenk links in Spinalanästhesie

·           25. April 2014 MRI OSG links: Narbige Veränderung vom Lig. Fibulotalare anterius mit einem älteren, kleinen Avulsionsfragment an der Fibulaspitze. Tendinopathie der Tibialis-posterior-Sehne. Wenig Flüssigkeit um die Tibialis-posterior-Sehne im retromalleolaren Abschnitt, diese sei auch gering verdickt. Kein Nachweis einer Partialruptur. Kein Knochenmarködem, kein Knorpelschaden, kein grösserer Gelenkserguss

·           19. Mai 2014 Röntgen Fuss links: Bessere Demarkation des MTP-Gelenkspalts sowie hochgradiger V.a. osteolytische Reaktion um Schraubenschaft medial i. S. einer Schraubenlockerung und insuffizienten Ankylose der Arthrodese

·           6. Juni 2014 Skelettszintigraphie mit SPECT-CT: Pseudarthrose Grosszehengrundgelenk links. Kein Hinweis auf einen Materialbruch oder relevante Osteolyse. Diskrete Aktivierung im ventralen Kapselansatz des linken OSG

Rund 1 Jahr nach MTP-Gelenksarthrodese mit Cheilektomie im Talonavikulargelenk rechts und rund 8 Monate nach MTP-Gelenksarthrodese mit Cheilektomie im Talonavikulargelenk links mit aktuell nachgewiesener Pseudarthrosebildung in beiden MTP-Gelenken sowie bei bekannter und neurographisch nachgewiesener sensibel betonter Neuropathie des N. ischiadicus rechts lasse sich das Ausmass der Einschränkungen mit den objektivierbaren Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht gut erklären. Die bisherige Tätigkeit als Sicherheitstechniker sei dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar. So seien die Anforderungen – gehend-stehende Tätigkeit – zu hoch. Für andere berufliche Tätigkeiten werde die Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer noch in der medizinische Behandlungs- und Abklärungsphase befinde. Perspektivisch sei von maximal mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Vibrationen, ohne Zwangshaltungen für beide Füsse und ohne Arbeit in unebenem Gelände auszugehen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge aus unfallkausaler Sicht. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt 100 % arbeitsunfähig.

5.6     Im Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 30. September 2014 (SA 149) wurde ausgeführt, mittlerweile seien ca. 15 Monate seit dem operativen Eingriff, bzw. seit Einlage des distalen lschiadicusblockes vergangen. Anamnestisch zeige sich eine Besserung der peroneal und sural betonten distalen Neuropathie des N. ischiadicus rechts im Sinne, dass sich die neuropathische Schmerzproblematik von der Kniekehle / Wade nach distal in den Fuss verlagert habe. Auch klinisch-neurologisch zeige sich eine leichte Verbesserung im Vergleich zur Voruntersuchung: die Hypästhesie sei nur noch im distalen Drittel des lateralen Unterschenkels vorhanden, und nicht mehr im ganzen ventrolateralen Bereich wie zuvor. Sichere fokale Paresen liessen sich weiterhin nicht eruieren. Die elektroneurographischen Werte des N. peroneus communis und N. suralis kämen im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert bis diskret gebessert zur Darstellung. Der Verlauf dürfe weiterhin als regelrecht beurteilt werden und die Prognose per se sei gut. Sehr wahrscheinlich sei mit einer Regredienz der neuropathischen Schmerzen zu rechnen.

5.7       Im Bericht betreffend die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juni 2016 (SA 239) hielt Dr. med. K.___ fest, es bestehe ein Zustand nach Rearthrodese beider Grosszehengrundgelenke (rechts 01/2016, links 06/2016) bei Zustand nach beidseitiger Pseudarthrose nach primärer Arthrodese der Metacarpophalangealgelenke beidseits (rechts 06/2013, links 10/2013) bei Zustand nach aktivierter Arthrose MTP 1 beidseits nach schwerer Vorfusskontusion am 15. Januar 2013. Weiterhin bestünden eine sensibel betonte Neuropathie des distalen Nervus ischiadicus rechts, am ehesten bedingt im Rahmen einer lokalen Affektion durch einen Ischiadicuskatheter mit elektroneurographisch ausgeprägter Neuropathie des Nervus suralis rechts, sowie eine Neuropathie des Nervus peroneus communis rechts. Ein medizinischer Endzustand sei vorerst nicht gegeben. Chirurgischerseits stehe bis zum Ende des Jahres sowohl rechts als auch links die Metallentfernung nach Rearthrodese der MTP 1-Gelenke an. Hier wäre frühestens zirka acht Wochen nach der letzten Metallentfernung ein Endzustand zu prüfen. Bezüglich der Kausalität der Rückfussproblematik und des Sprunggelenkes führte Dr. med. K.___ aus, die Aufnahmen des rechten Fusses, geringer auch am linken Fuss, vom 26. Februar 2013 zeigten, dass bei dem Versicherten vorbestehend Exostosen an den Talonaviculargelenken dorsalseits rechts mehr als links bestanden hätten. Diese seien entsprechend dem OP-Bericht vom 10. Juni 2013 deutlich spürbar gewesen. Sie seien anlässlich der Operation (MTP-Gelenkarthrodese) zum jeweiligen OP-Zeitpunkt rechts bzw. links in gleicher Sitzung mit dem Meissel abgetragen worden. Dies sei vom Operateur als Cheilektomie am Talonaviculargelenk rechts bzw. links beschrieben worden. Die postoperativen Röntgenaufnahmen zeigten dann jeweils auch den erfolgreichen Abtrag der Exostosen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückfussproblematik und der Sprunggelenksproblematik im Zusammenhang mit dem Unfallereignis sei nicht gegeben. Zwar sei auch die Arthrose der beiden MTP-Gelenke mit Sicherheit vorbestehend gewesen, allerdings durch den Aufprall des schweren Betonklotzes aktiviert worden. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass der Betonklotz den gesamten Fussrücken einschliesslich des Talonaviculargelenkes betroffen habe. Dies sei aus den Unterlagen zumindest nicht ersichtlich, sodass davon auszugehen sei, dass es sich bei der Exostosenabtragung an beiden Talonaviculargelenken quasi um eine in gleicher Sitzung durchgeführte, jedoch auf degenerativen Veränderungen beruhende Operation gehandelt habe. Zusammengefasst sei also die Vorfussproblematik unfallkausal, nicht jedoch die Rückfuss- und Sprunggelenksproblematik.

5.8     Im Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 8. September 2016 (SA 260) wurde ausgeführt, gut 3 Jahre nach Beginn der distalen Neuropathie des Nervus ischiadicus rechts zeige sich ein praktisch unveränderter klinischer Befund im Vergleich zur Voruntersuchung vom 29. September 2014, mit einem hypästhetischen Areal im Bereich des distalen lateralen Unterschenkels, dem Vorderfuss sowie im Bereich der Ferse rechts. Auch die elektroneurografischen Werte resultierten fast identisch im Vergleich zur Voruntersuchung, mit Nachweis einer gemischt axonal-demyelinisierenden Neuropathie des N. peroneus und N. suralis rechts. Zusammengefasst müsse von einem Residualzustand ausgegangen werden. Eine weitere Verbesserung sei kaum mehr zu erwarten.

5.9     Im Bericht betreffend die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 5. Mai 2017 (SA 299) stellte Dr. med. M.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, folgende Diagnosen:

-        Status nach schwerer Vorfusskontusion 15. Januar 2013 mit Aktivierung einer MTP I-Arthrose beidseits

-        Arthrodese Metacarpophalangealgelenke beide Füsse (rechts 06/2013, links 10/2013)

-        Rearthrodese beider Grosszehengrundgelenke bei Pseudarthrose (rechts 01/2016, links 06/2016)

-        Metallentfernung Grosszehengrundgelenk links am 3. August 2016

-        Metallentfernung Grosszehengrundgelenk rechts am 7. März 2017, hier Nachweis einer diskreten floriden Entzündungskomponente, zu einer Low grade-Infektion passend gemäss histologischen Gutachten. Neurologisch und elektroneurographisch gesicherte Neuropathie des Nervus peronaeus und des Nervus suralis rechts nach Ischiadicus-Katheteraffektion vom 10. Juni 2013

-        Restbeschwerden durch Neuropathien am rechten Unterschenkel nach Ischiadicus-Katheter, Arthrodesen beider Grosszehengrundgelenke

Unfallfremd:

-        Beschwerden am Rückfuss beidseits, Hüftbeschwerden rechts mehr als links

Weiter hielt Dr. med. M.___ fest, nach Abschluss der Antibiose könne von einer weiteren Behandlung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Hinsichtlich der Neuropathien am rechten Unterschenkel sei auch neurologisch bestätigt nicht mehr von einer weiteren Besserung auszugehen und ein Endzustand erreicht. Auch bei der Arthrodese am rechten Grosszehengrundgelenk bestehe die Hoffnung, dass mit der Langzeit-Antibiose ein allfälliger Low grade-Infekt erfolgreich behandelt worden sei. Prinzipiell bestünden somit auch Endzustände nach erfolgter Arthrodese an beiden Grosszehengrundgelenken. Eine Versorgung mit Einlagen sei in Arbeit, diese sei unfallkausal und sehr wahrscheinlich lebenslang notwendig. Die vom Versicherten beklagten Beschwerden vornehmlich an der rechten Hüfte, weniger an der linken, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Dass an den Hüftgelenken durch das Ereignis (ein Betonklotz sei auf die Füsse gefallen) keine strukturellen Schäden verursacht worden seien, sollte unstrittig sein. Alleine das Gehen mit einem Vacoped reiche nicht aus, um dauerhafte Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erklären. Zumal der Versicherte in dieser Zeit keine weiteren körperlichen Belastungen durchgeführt habe. Bei schwerer körperlicher Arbeit wie im Strassenbau oder z.B. im Leistungssport werde das Hüftgelenk ganz anderen Belastungen ausgesetzt, allfällige Beschwerden würden auch in diesem Falle nicht als Unfall gelten. Ohne nachgewiesene unfallkausale strukturelle Läsionen sehe der Kreisarzt somit Hüftbeschwerden beidseits nicht als Unfallfolgen, zumal diese erst dreieinhalb Jahre nach dem Ereignis aufgetreten seien. Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Versicherten noch leichte und mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar. Einschränkungen: Klettern auf Leitern und Gerüsten nur ausnahmsweise und kurzzeitig, keine Tätigkeiten in der Hocke.

Sodann hielt Dr. med. M.___ bezüglich der Beurteilung des Integritätsschadens fest, infolge eines Ereignisses 2013 bei vorbestehenden erheblichen Arthrosen in beiden Grosszehengrundgelenken sei es zur Versteifung beider Grosszehengrundgelenke gekommen. Des Weiteren sei elektroneurophysiologisch nachgewiesen eine Neuropathie des Nervus saphenus und des Nervus suralis rechts vorhanden. Die Versteifung beider Grosszehengrundgelenke sehe der Kreisarzt in Anlehnung an Tabelle 2 der Suva vom Integritätsschaden her etwa wie einen Hallux rigidus beidseits. Dies entspreche einem Integritätsschaden von 5 % für jede Seite, insgesamt 10 %. Da allerdings bereits erhebliche Arthrosen zum Zeitpunkt des Ereignisses in beiden Grosszehengrundgelenken vorgelegen hätten, kämen 5 % davon wiederum in Abzug. Es resultiere ein geschuldeter Integritätsschaden von 5 %. Hinsichtlich der Nervenschädigungen am rechten Unterschenkel bestünden keine motorischen Ausfälle und somit auch keine Lähmungen. Da jedoch die Neuropathie elektrophysiologisch nachgewiesen sei, sehe der Kreisarzt auch hier in Anlehnung an Tabelle 2 der Suva einen Integritätsschaden von 5 % als gerechtfertigt. Es resultiere somit oben genannter Integritätsschaden von 10 %.

5.10   Im Bericht des N.___ vom 5. Dezember 2017 (SA 356) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-        Mixed-Pain mit chronisch nozizeptiv-neuropathischem Schmerzsyndrom

-        Vorfusskontusion beidseits vom 5. Januar 2013

-        Versteifung Grosszehengrundgelenk sowie Exostosenabtragung dorsalseitig Talonavikulargelenk rechts (15. Juli 2013) mit Verletzung des N. ischiadicus rechts

-        Versteifung Großzehengrundgelenk sowie Exostosenabtragung dorsalseitig et alii Clavicula Gelenk rechts vom 14. Oktober 2013,

-        V. a. lnsuffizienz der Tibialis posterior-Sehne links.

Die Auswertung des Deutschen Schmerzfragebogens habe durchgehend auffällige Werte ergeben. Dementsprechend sei eine psychiatrische Evaluation im weiteren Verlauf zur Abklärung und Differenzierung einer gegebenenfalls unfallunabhängigen Somatisierungsstörung notwendig. Ansonsten ergebe sich das Bild eines dysfunktionalen Schmerzsyndroms Grad IV mit erheblicher Einschränkung der Lebensqualität. Die Chronifizierung sei mässiggradig fortgeschritten.

5.11   In der ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2017 (SA 362) führte Dr. med. M.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Suva, aus, die geltend gemachten Beschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15. Januar 2013 zurückzuführen. Zunächst wolle er eine Bemerkung zur Kreisarztuntersuchung vom Mai 2017 machen. Damals sei er nicht zur Kausalität gefragt worden und habe folgerichtig dazu auch nicht Stellung genommen. Allerdings sei von ihm bereits im Mai 2017 in der Diagnoseauflistung dokumentiert worden, dass es sich am 15. Januar 2013 um eine Vorfusskontusion (Prellung) gehandelt habe mit einer Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose im Grosszehengrundgelenk beidseits. Das bedeute, dass der Versicherte eine höhergradige Schädigung beider Grosszehengrundgelenke durch abnutzungsbedingte Veränderungen gehabt habe, welche durch das Ereignis in ein schmerzhaftes Stadium versetzt worden seien. Strukturelle Läsionen, welche möglicherweise durch das Ereignis vom Januar 2013 hervorgerufen worden seien, seien zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden. In der Konsequenz ergebe sich, dass Prellungen, bei denen keine Strukturen kaputt gegangen seien, nach einem angemessenen Zeitraum wieder abgeheilt seien und Unfallfolgen somit keine Rolle mehr spielten. Genauso verhalte es sich im Fall des Versicherten. Ein Gegenstand sei auf beide Füsse gefallen, vorbestehende Arthrosen in beiden Grosszehengelenken seien in ein schmerzhaftes Stadium versetzt worden, strukturelle Läsionen hätten aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können. Es sei somit davon auszugehen, dass allerspätestens sechs bis acht Monate nach dem Ereignis ein Zustand erreicht sei, der dem natürlichen Verlauf der Beschwerdesymptomatik der abnutzungsbedingten Veränderungen entspreche. Etwas komplex werde das Geschehen, weil zu einem Zeitpunkt, an dem durchaus eine gewisse Beschwerdesymptomatik noch im natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis stehe, operiert worden sei. Allerdings habe die Operation auch keine unfallkausalen Veränderungen adressiert, es sei eine vorbestehende Arthrose mittels einer Versteifung des abnutzungsbedingt veränderten Gelenkes behandelt worden. Trotzdem sei der Erfahrung nach davon auszugehen, dass nach dem oben genannten Zeitraum von sechs bis acht Monaten keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Komplikationen späterer Operationen seien somit ebenfalls nicht im natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis zu sehen.

6.       Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die Ärztliche Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. M.___ vom 21. Dezember 2017 (SA 362; E. II. 5.11 hiervor) ab. Die Rechtsprechung hat den Berichten von versicherungsinternen medizinischen Fachpersonen sowie von ständigen Vertrauensärzten eines Versicherungsträgers stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt jedoch praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Solche Zweifel können sich namentlich aus einem nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes ergeben. Der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung genügt in diesem Zusammenhang nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

Strittig ist im vorliegenden Fall aus medizinischer Sicht im Wesentlichen, ob die geklagten Beschwerden im Bereich der Vorfüsse noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 15. Januar 2013 sind. Diesbezüglich ist die vorliegende medizinische Aktenlage teilweise widersprüchlich: Der Kreisarzt Dr. med. K.___ hielt am 19. September 2013 (SA 72) fest, die geklagten neuropathischen Beschwerden seien unfallkausal, dies sei eine Komplikation, die bei Ischiaskathetern vorkommen könne. Dr. med. K.___ führte sodann in seinem Bericht vom 28. Juni 2016 (SA 239) aus, der medizinische Endzustand sei noch nicht gegeben. Die Vorfussproblematik sei unfallkausal. Die Beschwerden am Rückfuss und Sprunggelenk seien jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Er gehe davon aus, dass es sich bei der Exostosenabtragung an beiden Talonaviculargelenken (Sprunggelenk) um eine in gleicher Sitzung durchgeführte, jedoch auf degenerativen Veränderungen beruhende Operation gehandelt habe. Am 5. Mai 2017 führte der Kreisarzt Dr. med. M.___ die Abschlussuntersuchung durch (SA 299). Im diesbezüglichen Bericht äusserte er sich zwar nicht explizit zur Unfallkausalität. In seiner Diagnoseliste bezeichnete er aber die «Beschwerden am Rückfuss beidseits, Hüftbeschwerden rechts mehr als links» als unfallfremd, womit im Umkehrschluss dazu anzunehmen ist, dass er die übrigen von ihm genannten Diagnosen als unfallkausal erachtet (vgl. E. II. 5.9 hiervor). Gleichzeitig hielt er fest, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Dies steht in Übereinstimmung zu seiner Beurteilung des Integritätsschadens, worin er aufgrund der Arthrosen und der Neuropathie einen Integritätsschaden von 10 % eruierte und damit deren (teilweise) Unfallkausalität ebenfalls bejahte. Dagegen hielt Dr. med. M.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2017 (SA 362) im Widerspruch dazu fest, anlässlich der Kreisarztuntersuchung vom Mai 2017 sei er nicht zur Kausalität gefragt worden und habe folgerichtig dazu auch nicht Stellung genommen. Vorliegend sei festzustellen, dass strukturelle Läsionen, welche möglicherweise durch das Ereignis vom Januar 2013 hervorgerufen worden seien, zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen worden seien. In der Konsequenz ergebe sich, dass Prellungen, bei denen keine Strukturen kaputt gegangen seien, nach einem angemessenen Zeitraum wieder abgeheilt seien und Unfallfolgen somit keine Rolle mehr spielten. Zudem habe die Operation keine unfallkausalen Veränderungen adressiert, es sei eine vorbestehende Arthrose mittels einer Versteifung des abnutzungsbedingt veränderten Gelenkes behandelt worden. Somit sei der Erfahrung nach davon auszugehen, dass nach dem oben genannten Zeitraum von sechs bis acht Monaten keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Komplikationen späterer Operationen seien demnach ebenfalls nicht im natürlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis zu sehen. Damit widerspricht Dr. med. M.___ nicht nur den Kausalitätsbeurteilungen von Kreisarzt Dr. med. K.___, sondern auch seiner eigenen Beurteilung vom 5. Mai 2017, ohne dies überzeugend zu begründen. Dr. med. K.___ ging noch in seiner Beurteilung vom 28. Juni 2016 davon aus, dass die neuropathischen Beschwerden durch die erste Operation vom 10. Juni 2013 hervorgerufen worden und die Vorfussbeschwerden kausal seien. Diese Beurteilung wurde mehr als 3 Jahre nach dem Unfallereignis vorgenommen, also längst nach der von Dr. med. M.___ als relevant angesehenen Frist von sechs bis acht Monaten, nach welcher keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dementsprechend widersprüchlich verhielt sich auch die Beschwerdegegnerin, indem sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (SA 305) für neuropathische Schmerzen und die Versteifung der Grosszehengelenke (SA 300) eine Integritätsentschädigung zusprach, danach aber mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 (SA 365) ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneinte, gemäss der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2017 bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 15. Januar 2013 und den gemeldeten Beschwerden in beiden Füssen (neuropathisches Schmerzsyndrom).

Im Lichte der vorgehend aufgeführten und teilweise einander entgegenstehenden und widersprüchlichen Arztberichte erscheint die Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden als durch die kreisärztlichen Beurteilungen nicht hinreichend geklärt. Zudem kann aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesagt werden, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen noch eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und namentlich der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann. Dies wurde zwar durch die Neurologin Dr. med. C.___ am 8. September 2016 verneint (SA 260; ebenso im Physiotherapie-Bericht vom 20. September 2016 [SA 263]). Allerdings ist im Bericht des N.___ vom 5. Dezember 2017 (SA 356) wiederum von einer deutlichen Verschlechterung die Rede. Da wie vorgehend ausgeführt bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen, damit ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, kam das Versicherungsgericht nicht umhin, bei Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie FMH, ein Gerichtsgutachten zu veranlassen.

7.       Das neurologische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 6. Februar 2019 (A.S. 43 ff.) wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Die Beurteilung stammt von einem unabhängigen Facharzt, welcher den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten studiert hat.

Dr. med. D.___ setzt sich gestützt auf die Akten sehr eingehend mit dem Verlauf nach dem Unfall sowie den seiner Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinander und begründet seine Schlussfolgerungen überzeugend: Am 15. Januar 2013 sei dem Beschwerdeführer ein Betonklotz auf beide Füsse gefallen mit einer Prellung am Mittelfuss beidseits. Gemäss den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers habe er bei diesem Unfall die Stahlkappenschuhe getragen, es sei dementsprechend nicht zu einer Verletzung der Zehen, sondern weiter dorsal im Bereich des Fussrückens gekommen. Die damalige Hausärztin berichte am 2. Februar 2013 über keine ossären Läsionen und diagnostiziere eine Kontusion der Vorfüsse. Der Beschwerdeführer werde dann orthopädisch untersucht an der J.___ mit der Diagnose einer aktivierten Arthrose des ersten MTP-Gelenkes beidseits. Hierbei werde über eine Schmerzlokalisation im Bereich des ersten MTP-Gelenkes und etwas lateral davon an beiden Füssen berichtet. Diese Angaben seien insofern etwas schwierig zu interpretieren, weil es beim Unfall nicht zu einer Verletzung an den Zehengrundgelenken gekommen sei, weil der Beschwerdeführer Stahlkappenschuhe getragen und dementsprechend eine Kontusion der Vorfüsse diagnostiziert worden sei. Radiologisch zeige sich damals eine fortgeschrittene Arthrose der ersten MTP-Gelenke beidseits ohne Hinweise auf ossäre Läsionen, die Beschwerden würden auf eine aktivierte Arthrose zurückgeführt. Am 10. Juni 2013 erfolge die MTP-Gelenksarthrodese rechts, anlässlich der postoperativen Kontrolle vom 24. Juni 2013 werde über eine normale Sensibilität am rechten Fuss berichtet. Diese Ausführungen seien erstaunlich, weil der Beschwerdeführer aktuell über Sensibilitätsstörungen am rechten Fuss bereits am ersten postoperativen Tag berichte, als ihm der Ischiadicus-Katheter entfernt worden sei. Erst am 6. August 2013 werde an der J.___ ein sensibler Ausfall des Nervus suralis diagnostiziert, dies somit zwei Monate nach der durchgeführten Operation. Am 21. August 2013 werde der Beschwerdeführer erstmals neurologisch in [...] durch Frau Dr. med. C.___ untersucht, sie diagnostiziere eine partielle Ischiadikus-Neuropathie rechts mit ausgeprägter Neuropathie des Nervus suralis rechts und einer Neuropathie des Nervus peroneus communis rechts.

Weiter führt der Gutachter Dr. med. D.___ aus, die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung zeige an den Hirnnerven und Armen sowie am Rumpf keine abnormen Befunde. Am rechten Bein seien die Fusspulse nicht sicher palpabel, die Achillessehnenreflexe fehlten beidseits, die Patellarsehnenreflexe seien beidseits nur schwach auslösbar. Es werde eine Hypästhesie für Berührung mit zum Teil schmerzhaftem Charakter am ganzen rechten Fuss dorsal und plantar sowie am lateralen Unterschenkel angegeben, des Weiteren bestehe eine Hypästhesie für Berührung am ventrolateralen Oberschenkel rechts. Der Vibrationssinn sei am rechten Fuss etwas schlechter als links. Das Gangbild sei charakterisiert durch ein leichtgradiges Schonhinken mit dem rechten Bein. Die Suralisneurographie rechts sei deutlich abnorm und zeige somit keine Verbesserung im Vergleich zu den Voruntersuchungen in [...] bei Frau Dr. med. C.___. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass es anlässlich der ersten Operation am rechten Fuss vom 10. Juni 2013 in Form einer MTP-Gelenksarthrodese unter Spinalanästhesie mit einem distalen Ischiadicusblock zu einer neurologischen Komplikation gekommen sei, welche möglicherweise erst beim Entfernen des Katheters aufgetreten sei. Diese genauen Abläufe könnten retrospektiv mangels zur Verfügung stehender Unterlagen nicht näher geklärt werden, dies scheine aktuell aber auch nicht mehr wirklich erforderlich zu sein. Am Auftreten dieser Nervenschädigung im Rahmen dieser Operation bestehe aus neurologischer Sicht kein Zweifel, diese Operation sei somit als kausal für diese Nervenschädigung anzusehen. Dieser Nerv sei sicherlich weiterhin erheblich geschädigt, was die Hypästhesie am rechten Bein zumindest teilweise durchaus erkläre. Auch die Schmerzen des Beschwerdeführers seien durchaus vorwiegend als neuropathisch einzustufen und auf die partielle Schädigung des Nervus ischiadicus zurückzuführen. Eine eindeutige Parese könne aber nicht festgestellt werden, es finde sich eine gewisse Atrophie der rechten Oberschenkel- und Unterschenkelmuskulatur im Seitenvergleich, welche allerdings nicht sehr erheblich sei und wahrscheinlich durch die Schonung des rechten Beines erklärt werden könne. In der Beurteilung der Unfallkausalität könne er, Dr. med. D.___, sich der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung der Suva anschliessen, wonach die Kontusion der Füsse beidseits durch den Unfall vom 15. Januar 2013 nach rund einem halben Jahr wiederum abgeklungen gewesen sei. Aus neurologischer Sicht sei es beim Unfall vom 15. Januar 2013 nicht zu einer Verletzung gekommen, so dass die Fragen nach dem Status quo ante beziehungsweise dem Status quo sine nicht näher beantwortet werden könnten. Die durchgeführten Fussoperationen hätten somit keine unfallkausalen Veränderungen zum Ziel gehabt. Dementsprechend seien auch die aktuell als Komplikation dieser Fussoperation vorhandenen neuropathischen Schmerzen am rechten Fuss nicht als unfallkausal einzustufen. An der Kausalität dieser Beschwerden zur durchgeführten Operation am rechten Fuss bestehe aber wie gesagt aus neurologischer Sicht zurzeit kein Zweifel. Im Übrigen habe der Unfall aus neurologischer Sicht nicht eine dauerhafte und erhebliche Beeinträchtigung der Integrität verursacht, weil es beim Unfall nicht zu einer Schädigung am Nervensystem gekommen sei. Die später eingetretene Nervenschädigung in Form der Ischiadicus-Neuropathie rechts sei als unfallfremd einzustufen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gutachten von Dr. med. D.___ in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer aus somatischer Sicht noch geklagten Beschwerden nicht als unfallkausal anzusehen sind.

8.       Gestützt auf die obigen Erwägungen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 und Einspracheentscheid vom 20. Februar 2018 verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

9.       Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Die Kosten eines Gerichtsgutachtens sind dem Versicherungsträger aufzuerlegen, wenn das Gutachten notwendig wurde, weil dieser den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt hatte (BGE 139 V 496). Wie dargelegt, hatte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. D.___ von CHF 4'500.00 sowie die Kosten für die Anreise und die Übernachtung des Beschwerdeführers von CHF 638.00 (CHF 462.00 + 176.00) zu bezahlen (vgl. Art. 45 Abs. 2 ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Die Suva hat die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 4'500.00 sowie die Spesen von CHF 638.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch

VSBES.2018.181 — Solothurn Versicherungsgericht 26.03.2019 VSBES.2018.181 — Swissrulings